definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 ersuchte der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 39'321.00 (Direkte Bundessteuer 2017) nebst Zins und Betreibungskosten. 2. In der Gesuchsantwort vom 26. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 3. Mit Entscheid vom 17. März 2022 erteilte die Einzelrichterin in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 39'704.40 nebst Zins zu 3 % auf CHF 39'321.00 seit 28. April 2021. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen habe. Eine Parteientschädigung sprach die Einzelrichterin dem Beschwerdegegner nicht zu (Verfahren ER 2022 41). 4. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2022 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erheben. Sie beantragte, es sei dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 5. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein und sandte auch die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen nicht wieder ein. 6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Gesuchsantwort vorgebracht, sie habe einzig die Steuerrechnung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 erhalten. Die Veranlagungsverfügung sei ihr nie zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalte, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben die Seite 3/7 Steuerrechnung für Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 erhalten. Die Steuerrechnung nehme ausdrücklich Bezug auf die Veranlagungsverfügung vom 10. Februar
2020. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 4. Mai 2020 die Stornierung der Rechnung oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, aber weder ein Rechtsmittel gegen die Steuerrechnung ergriffen, noch sich nach der Veranlagungsverfügung erkundigt. Sie verkenne, dass die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene, individuell-konkret erlassene und ihr zugestellte Steuerrechnung vom 13. Februar 2020 bereits für sich eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle und zur definitiven Rechtsöffnung für die darin bezifferte Steuerforderung von CHF 39'321.00 nebst Zins berechtige (vgl. act. 1/2).
E. 3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, Voraussetzung für die definitive Rechtsöffnung sei ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel. Damit ein Rechtsöffnungstitel vollstreckbar werde, müsse der entsprechende Entscheid dem Adressaten in gesetzlich vorgeschriebener Weise eröffnet und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen sein. Die vorliegend in Frage stehende Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 10. Februar 2020 sei ihr nie zugestellt worden. Diesen Einwand habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Der Beschwerdegegner habe den Zustellungsbeweis nicht erbracht. Die Steuerrechnung vom 13. Februar 2020 stelle keine Verfügung dar, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Mit einer Einsprache gegen eine Steuerrechnung könnten im Kanton Zürich nur Mängel in der Berechnung geltend gemacht werden. Beschwerdeinstanz sei denn auch nur die ausfertigende Stelle "Gruppe Bezugsdienste" des Kantonalen Steueramtes Zürich, nicht etwa der den Fall veranlagende und damit befasste Steuerkommissär. Da es jedoch um die grundsätzliche und entscheidende Frage ihrer Steuerpflicht im Kanton Zürich gehe und nicht um allfällige Mängel in der Berechnung, müsse die Ergreifung eines umfassenden Rechtsmittels gegen eine Veranlagungsverfügung, die die Steuerpflicht feststelle, möglich sein. Eine solche Verfügung habe sie nie erhalten. Insofern habe sie dieses Rechtsmittel gar nicht erheben können und eine Einsprache gegen die Steuerrechnung hätte nichts an der Veranlagungsverfügung geändert. Im Übrigen sei erstellt, dass sie ihre Direkte Bundessteuer 2017 bereits im Kanton Zug bezahlt habe. Eine Doppelzahlung vorzunehmen, nur um eine unrechtmässige Betreibung abzuwenden, sei ihr nicht zuzumuten (vgl. act. 1).
E. 4 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen Schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
E. 4.1 Im Kanton Zürich stellt der Veranlagungsentscheid der Steuerbehörde zusammen mit der darauf basierenden Rechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Einschätzung und die Rechnung müssen ordnungsgemäss zugestellt worden sein, und es ist für beide eine Rechtskraftbescheinigung vorzulegen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 303). Hintergrund dieser Anordnung bildet der Umstand, dass im Kanton Zürich die Veranlagung in zwei Phasen zerfällt. Zunächst wird durch das Kantonale Steueramt nur die eigentliche Einschätzung vorgenommen, nämlich die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen (Steuerfaktoren) und des Steuertarifs bei Seite 4/7 natürlichen Personen, während erst in einem zweiten Schritt vom zuständigen Gemeindesteueramt auch der Steuerbetrag rechnerisch bestimmt und damit die Veranlagung abgeschlossen wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT190018 vom 11. April 2019 E. 9).
E. 4.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind. Insbesondere muss die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sein. Die Eröffnung eines Verwaltungsaktes ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis für den Empfang der Verfügung obliegt der Verwaltung. Diese Beweislastverteilung folgt aus der allgemeinen Regel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 105 III 43 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 E. 2.3; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 115).
E. 4.2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Steuerrechnung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 erhalten hat (Vi act. 5 S. 3, act. 1 S. 4). Hingegen bestreitet sie, dass ihr die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundesteuer 2017 vom 10. Februar 2020 zugestellt wurde (vgl. Vi act. 5 S. 3, act. 1 S. 3).
E. 4.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdegegner zur Begründung seines
Gesuchs u.a. folgende Dokumente ins Recht: die Veranlagungsverfügung für die Direkte
Bundessteuer 2017 vom 10. Februar 2020, die aufgrund der Veranlagungsverfügung
ergangene Steuerrechnung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 über
CHF 39'321.00 sowie eine Rechtskraftbescheinigung vom 14. Januar 2022 betreffend die
Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2020 und die Steuerrechnung vom 13. Februar
2020 (vgl. act. 1/2). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdegegner trotz
Aufforderung des Abteilungspräsidenten die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen
nicht wieder ein (vgl. act. 2). Folglich ist das Verfahren androhungsgemäss ohne die
versäumte Handlung weiterzuführen (Art. 147 ZPO). Wie aus dem angefochtenen Entscheid
hervorgeht, fand sich in den vorinstanzlichen Akten kein Zustellnachweis für die
Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2020, sondern einzig eine
Rechtskraftbescheinigung. Mit einer blossen Rechtskraftbescheinigung der verfügenden
Behörde lässt sich indes der erforderliche Zustellnachweis nicht erbringen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3). Neben dem eindeutigen
Zustellnachweis lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch den Nachweis der
Zustellung aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände zu. In
diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung einer
Rechtsöffnung für Steuerforderungen, in der Regel könne angenommen werden, dass sich
der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur
Wehr setze und nicht zuwarte, bis er betrieben werde. In einem so späten Zeitpunkt sei der
Einwand, er habe die Veranlagungsverfügung nie empfangen, wenig glaubhaft (BGE 105 III
43 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT200035 vom
23. April 2020 E. 4c). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit Einschreiben
vom 4. Mai 2020 an das Kantonale Steueramt Zürich gegen die "ungerechtfertigten
Steuerrechnungen" zur Wehr gesetzt. Sie zeigte sich sehr erstaunt, dass der
Beschwerdegegner die direkte Bundessteuer für die Jahre 2016 und 2017 zusätzlich
Seite 5/7
einfordere, obwohl dies bereits durch den Sitzkanton Zug geschehen sei, und verlangte die
Stornierung der Rechnung oder zumindest eine anfechtbare Verfügung (vgl. act. 1/3). Mit
diesem Einschreiben hat die Beschwerdeführerin nicht nur gegen die Steuerrechnung für die
Direkte Bundessteuer 2017 opponiert, sondern ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich für das
Jahr 2017 grundsätzlich in Frage gestellt. Hat sich die Beschwerdeführerin mithin klar gegen
die aus ihrer Sicht unberechtigten Steuerforderungen zur Wehr gesetzt, konnte auch
aufgrund der Umstände nicht von der Zustellung der Veranlagungsverfügung ausgegangen
werden.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend an einer vollstreckbaren Verfügung fehlt (vgl. vorne E. 3.2), weil im Kanton Zürich die Steuerrechnung allein keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt (vgl. vorne E. 3.1) und der Beschwerdegegner den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beschwerdeführerin auch die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2017 zugestellt wurde (vgl. vorne E. 3.3). Folglich kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
E. 5 Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2022 41) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2022 37
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. F. Ulrich
Oberrichter lic.iur. M. Siegwart
Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli
Urteil vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch RA lic.iur. B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. März 2022)
Seite 2/7
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 ersuchte der Kanton Zürich (nachfolgend:
Beschwerdegegner), vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung
Inkasso, bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 39'321.00 (Direkte Bundessteuer 2017) nebst
Zins und Betreibungskosten.
2.
In der Gesuchsantwort vom 26. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die
kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Mit Entscheid vom 17. März 2022 erteilte die Einzelrichterin in der Betreibung Nr. ________
des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 39'704.40 nebst Zins zu 3 % auf
CHF 39'321.00 seit 28. April 2021. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegte sie der
Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 400.00, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen habe.
Eine Parteientschädigung sprach die Einzelrichterin dem Beschwerdegegner nicht zu
(Verfahren ER 2022 41).
4.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2022 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erheben. Sie beantragte, es sei dem
Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug die definitive
Rechtsöffnung nicht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners.
5.
Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein und sandte auch die bei der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen nicht wieder ein.
6.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit
Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO).
2.
Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Gesuchsantwort vorgebracht,
sie habe einzig die Steuerrechnung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020
erhalten. Die Veranlagungsverfügung sei ihr nie zugestellt worden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen
Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhalte,
nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls
Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben die
Seite 3/7
Steuerrechnung für Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 erhalten. Die
Steuerrechnung nehme ausdrücklich Bezug auf die Veranlagungsverfügung vom 10. Februar
2020. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 4. Mai 2020 die Stornierung der
Rechnung oder den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, aber weder ein
Rechtsmittel gegen die Steuerrechnung ergriffen, noch sich nach der
Veranlagungsverfügung erkundigt. Sie verkenne, dass die mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehene, individuell-konkret erlassene und ihr zugestellte Steuerrechnung vom 13. Februar
2020 bereits für sich eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle und
zur definitiven Rechtsöffnung für die darin bezifferte Steuerforderung von CHF 39'321.00
nebst Zins berechtige (vgl. act. 1/2).
3.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, Voraussetzung für die
definitive Rechtsöffnung sei ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel. Damit ein
Rechtsöffnungstitel vollstreckbar werde, müsse der entsprechende Entscheid dem
Adressaten in gesetzlich vorgeschriebener Weise eröffnet und nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen sein. Die vorliegend in Frage stehende
Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 10. Februar 2020 sei ihr nie
zugestellt worden. Diesen Einwand habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebracht. Der Beschwerdegegner habe den Zustellungsbeweis nicht erbracht. Die
Steuerrechnung vom 13. Februar 2020 stelle keine Verfügung dar, die zur definitiven
Rechtsöffnung berechtige. Mit einer Einsprache gegen eine Steuerrechnung könnten im
Kanton Zürich nur Mängel in der Berechnung geltend gemacht werden. Beschwerdeinstanz
sei denn auch nur die ausfertigende Stelle "Gruppe Bezugsdienste" des Kantonalen
Steueramtes Zürich, nicht etwa der den Fall veranlagende und damit befasste
Steuerkommissär. Da es jedoch um die grundsätzliche und entscheidende Frage ihrer
Steuerpflicht im Kanton Zürich gehe und nicht um allfällige Mängel in der Berechnung, müsse
die Ergreifung eines umfassenden Rechtsmittels gegen eine Veranlagungsverfügung, die die
Steuerpflicht feststelle, möglich sein. Eine solche Verfügung habe sie nie erhalten. Insofern
habe sie dieses Rechtsmittel gar nicht erheben können und eine Einsprache gegen die
Steuerrechnung hätte nichts an der Veranlagungsverfügung geändert. Im Übrigen sei erstellt,
dass sie ihre Direkte Bundessteuer 2017 bereits im Kanton Zug bezahlt habe. Eine
Doppelzahlung vorzunehmen, nur um eine unrechtmässige Betreibung abzuwenden, sei ihr
nicht zuzumuten (vgl. act. 1).
4.
Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die
Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen Schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
4.1
Im Kanton Zürich stellt der Veranlagungsentscheid der Steuerbehörde zusammen mit der
darauf basierenden Rechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG dar. Die Einschätzung und die Rechnung müssen ordnungsgemäss zugestellt
worden sein, und es ist für beide eine Rechtskraftbescheinigung vorzulegen (Stücheli, Die
Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 303). Hintergrund dieser Anordnung bildet der Umstand,
dass im Kanton Zürich die Veranlagung in zwei Phasen zerfällt. Zunächst wird durch das
Kantonale Steueramt nur die eigentliche Einschätzung vorgenommen, nämlich die
Festsetzung der Berechnungsgrundlagen (Steuerfaktoren) und des Steuertarifs bei
Seite 4/7
natürlichen Personen, während erst in einem zweiten Schritt vom zuständigen
Gemeindesteueramt auch der Steuerbetrag rechnerisch bestimmt und damit die Veranlagung
abgeschlossen wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
RT190018 vom 11. April 2019 E. 9).
4.2
Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzungen
der Vollstreckbarkeit erfüllt sind. Insbesondere muss die zu vollstreckende Verfügung dem
Betroffenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sein. Die Eröffnung
eines Verwaltungsaktes ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis
für den Empfang der Verfügung obliegt der Verwaltung. Diese Beweislastverteilung folgt aus
der allgemeinen Regel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl. BGE
105 III 43 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 E. 2.3; Staehelin, Basler
Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 115).
4.2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Steuerrechnung für die
Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 erhalten hat (Vi act. 5 S. 3, act. 1 S. 4).
Hingegen bestreitet sie, dass ihr die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundesteuer
2017 vom 10. Februar 2020 zugestellt wurde (vgl. Vi act. 5 S. 3, act. 1 S. 3).
4.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdegegner zur Begründung seines
Gesuchs u.a. folgende Dokumente ins Recht: die Veranlagungsverfügung für die Direkte
Bundessteuer 2017 vom 10. Februar 2020, die aufgrund der Veranlagungsverfügung
ergangene Steuerrechnung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 über
CHF 39'321.00 sowie eine Rechtskraftbescheinigung vom 14. Januar 2022 betreffend die
Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2020 und die Steuerrechnung vom 13. Februar
2020 (vgl. act. 1/2). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdegegner trotz
Aufforderung des Abteilungspräsidenten die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen
nicht wieder ein (vgl. act. 2). Folglich ist das Verfahren androhungsgemäss ohne die
versäumte Handlung weiterzuführen (Art. 147 ZPO). Wie aus dem angefochtenen Entscheid
hervorgeht, fand sich in den vorinstanzlichen Akten kein Zustellnachweis für die
Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2020, sondern einzig eine
Rechtskraftbescheinigung. Mit einer blossen Rechtskraftbescheinigung der verfügenden
Behörde lässt sich indes der erforderliche Zustellnachweis nicht erbringen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3). Neben dem eindeutigen
Zustellnachweis lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch den Nachweis der
Zustellung aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände zu. In
diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung einer
Rechtsöffnung für Steuerforderungen, in der Regel könne angenommen werden, dass sich
der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zur
Wehr setze und nicht zuwarte, bis er betrieben werde. In einem so späten Zeitpunkt sei der
Einwand, er habe die Veranlagungsverfügung nie empfangen, wenig glaubhaft (BGE 105 III
43 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT200035 vom
23. April 2020 E. 4c). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin mit Einschreiben
vom 4. Mai 2020 an das Kantonale Steueramt Zürich gegen die "ungerechtfertigten
Steuerrechnungen" zur Wehr gesetzt. Sie zeigte sich sehr erstaunt, dass der
Beschwerdegegner die direkte Bundessteuer für die Jahre 2016 und 2017 zusätzlich
Seite 5/7
einfordere, obwohl dies bereits durch den Sitzkanton Zug geschehen sei, und verlangte die
Stornierung der Rechnung oder zumindest eine anfechtbare Verfügung (vgl. act. 1/3). Mit
diesem Einschreiben hat die Beschwerdeführerin nicht nur gegen die Steuerrechnung für die
Direkte Bundessteuer 2017 opponiert, sondern ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich für das
Jahr 2017 grundsätzlich in Frage gestellt. Hat sich die Beschwerdeführerin mithin klar gegen
die aus ihrer Sicht unberechtigten Steuerforderungen zur Wehr gesetzt, konnte auch
aufgrund der Umstände nicht von der Zustellung der Veranlagungsverfügung ausgegangen
werden.
4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend an einer vollstreckbaren Verfügung
fehlt (vgl. vorne E. 3.2), weil im Kanton Zürich die Steuerrechnung allein keinen definitiven
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt (vgl. vorne E. 3.1) und
der Beschwerdegegner den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beschwerdeführerin auch
die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2017 zugestellt wurde (vgl. vorne
E. 3.3). Folglich kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Somit ist der
vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ferner hat dieser die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin für die beiden kantonalen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art.
106 Abs. 1 ZPO).
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht
Zug vom 17. März 2022 aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch vom 13. Januar 2022 in
der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.
2.
Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 600.00 und wird zusammen mit
den vorinstanzlichen Kosten von CHF 400.00 dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Kosten
von insgesamt CHF 1'000.00 werden mit dem von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 und mit dem vom
Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF
400.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den
geleisteten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 zu ersetzen.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für beide kantonalen
Verfahren mit CHF 1'600.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde
in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die
Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist
innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten
Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim
Seite 6/7
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach
Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 7/7
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2022 41)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
lic.iur. St. Scherer
lic.iur. D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am: