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BZ 2022 35

Zug OG · 2022-06-27 · Deutsch ZG

Kostenvorschuss

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege für den

Ehescheidungsprozess A1 2020 71 und bestellte RA Dr. C.________ als unentgeltliche

Rechtsbeiständin (Verfahren UP 2020 109).

2.

Am 25. Februar 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Abänderung von

Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO wegen

Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab (Verfahren UP 2021 33). Mit Urteil vom 16. April

2021 wies das Obergericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde ab (Verfahren BZ 2021 18). Die vom

Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

20. Oktober 2021 ab (Verfahren 5A_306/2021).

3.

Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies der Einzelrichter zudem das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Entscheids vom 25. Februar 2021 kostenfällig

ab (Verfahren UP 2021 33). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim

Obergericht Zug Beschwerde, welche mit Urteil vom 4. Mai 2021 abgewiesen wurde

(Verfahren BZ 2021 28). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

4.

Am 3. Mai 2021 wies der Einzelrichter abermals ein Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Massnahmen für

die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) wegen

Aussichtslosigkeit in der Hauptsache kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 66). Auch dieser

Entscheid blieb unangefochten.

5.

Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am

Kantonsgericht Zug für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des

Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) abermals um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies

der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2021 115). Die vom Beschwerdeführer

dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 14. Dezember 2021

ab (Verfahren BZ 2021 63). Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten.

6.

Am 2. November 2021 stellte der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Massnahmen

für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (ES 2021 43) erneut ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde an den

zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug überwiesen. Mit Entscheid vom 5. Januar

2022 wies der Einzelrichter auch dieses Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Verfahren UP

2021 184). Mit Urteil vom 22. Februar 2022 wies das Obergericht Zug die vom

Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene

Beschwerde ab (BZ 2022 4). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 2022 nicht ein (Verfahren

5A_139/2022).

Seite 3/6

7.

Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am

Kantonsgericht Zug ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Revisionsverfahren

für sämtliche UP-Verfahren im Verfahren ES 2021 43" ein (Verfahren UP 2022 33). Zudem

stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter B.________ (Verfahren UP 2022 33A).

Für die Durchführung dieses Ausstandverfahrens verlangte das Kantonsgericht am 22. März

2022 einen Kostenvorschuss von CHF 500.00.

8.

Gegen die Kostenvorschussverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

23. März 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge:

1.

Die Kostenvorschussverfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Oberrichter D.________, E.________ und F.________ sowie die mit den Richtern

zusammenarbeitende Gerichtsschreiberin hätten in den Ausstand zu treten.

3.

Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse.

9.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Mai 2022 wies die II. Beschwerdeabteilung des

Obergerichts Zug unter Mitwirkung der Oberrichter G.________, H.________ und der

Ersatzrichterin I.________ sowie des Gerichtsschreibers J.________ das Ausstandsgesuch

gegen die Oberrichter D.________, F.________ und E.________ sowie die

Gerichtsschreiberin K.________ ab.

10.

In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde.

11.

Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2022 vernehmen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht sei "vollkommen von Sinnen". Es verlange einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 für ein UP-Verfahren. Dafür mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, dass Mutwilligkeit vorliege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Kantonsgericht aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer vom Justizwesen auszuschliessen. Er habe nämlich Strafanzeige gegen L.________, die Gerichtsschreiberin von Kantonsgerichtspräsident B.________, wegen Verdachts auf Falschbeurkundung im Amt eingereicht. Nach Art. 98 ZPO könne nur von einer klagenden, nicht von einer gesuchstellenden Partei ein Kostenvorschuss erhoben werden (vgl. act. 1).

E. 2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Kostenvorschuss sei nicht für das UP-Verfahren, sondern für das Ausstandsverfahren gegen Kantonsrichter B.________ verlangt worden. Das Kantonsgericht erhebe in Ausstandsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten (Art. 98 ZPO), auch wenn ein Ausstandsbegehren ein Verfahren ohne Gerichtskosten, wie etwa eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter CHF Seite 4/6 30'000.00, betreffe. Der Kostenvorschuss belaufe sich in der Regel auf CHF 500.00 bei Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter (vgl. § 14 Abs. 1 KoV OG). Es gebe keinen Grund, weshalb beim Beschwerdeführer eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen gewesen wäre. Dass das Ausstandsbegehren im Zusammenhang mit einem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege stehe, sei hierbei darüber hinaus aber auch aus folgendem Grund nicht entscheidend: Das Ausstandbegehren des Beschwerdeführers vom 16. März 2022 sei als mutwillige Prozessführung (Art. 128 Abs. 3 ZPO) zu qualifizieren, denn allen Ernstes glaube wohl auch der Beschwerdeführer selbst nicht an ein strafbares Verhalten von Kantonsrichter B.________ (Falschbeurkundung) – damit auch nicht an einen Ausstandsgrund gegenüber diesem. Das Ausstandsbegehren sei mithin klarerweise aussichtslos. Bei mutwilliger Prozessführung könnten die Gerichtkosten auch in unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Willkürliche Rundumschläge seien rechtsmissbräuchlich und würden nicht geschützt. Die Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2022 sei daher geboten gewesen (vgl. act. 12).

E. 3 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit, im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Im vorliegenden Fall wäre an sich vorab zu prüfen, ob Ausstandsbegehren in einem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt kostenpflichtig sind (bejahend: Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 901; verneinend für Ausstandsbegehren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00, die nach Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich kostenlos sind: Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. A. 1996, Art. 343 aOR N 27; Entscheid BEZ.2019.63 des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 13. November 2019 E. 4.1). Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, können doch bei bös- oder mutwilliger Prozessführung – wie vorliegend (vgl. sogleich E. 4) – in jedem Fall Gerichtskosten erhoben werden.

E. 4 Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses noch ein subjektives Element voraus. Der Prozess muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Böswilligkeit ist dann gegeben, wenn der aussichtslose Prozess primär die Verärgerung der Gegenpartei oder gar des Gerichtes bezwecken soll (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 119 ZPO N 10 mit Verweis auf Art. 115 ZPO N 1 f.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer führte in seinem Ausstandsgesuch vom 16. März 2022 aus, Kantonsrichter B.________ habe in einem Entscheid beurkundet, dass er (der Beschwerdeführer) das Verfahren Z2 2020 39 ohne anwaltliche Unterstützung geführt habe und demzufolge keine juristische Unterstützung benötige. Dies sei eine qualifizierte Falschbeurkundung und mit Verdacht zur Falschbeurkundung im Amt der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Anzeige gebracht worden. Demzufolge habe Kantonsrichter B.________ infolge persönlichen Interesses an der Sache sowie offensichtlicher Feindschaft in den Ausstand zu treten (vgl. act. 1A im Verfahren UP 2022 33A).

E. 4.2 Diese Vorwürfe sind aus den folgenden Gründen haltlos:

E. 4.2.1 Art. 47 ZPO konkretisiert die grundrechtliche Garantie auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Die in Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO Seite 5/6 vorgesehenen Ausstandsgründe der Vorbefassung setzen voraus, dass eine Gerichtsperson in der Sache ein persönliches Interesse hat bzw. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein allerdings nicht den Anschein von Befangenheit beim Adressaten zu begründen; andernfalls hätte es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine Amtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts bzw. der Behörde zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser beispielsweise mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet Kantonsrichter B.________ als befangen, da er gegen diesen Strafanzeige eingereicht hat. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass Kantonsrichter B.________ auf die Strafanzeige – unangemessen – reagiert hätte. Es bestehen auch keine Hinweise, dass ein Konflikt mit einer persönlichen Dimension zwischen dem Beschwerdeführer und Kantonsrichter B.________ beseht. Ein Anschein von Befangenheit ist daher in keiner Weise auszumachen (vgl. Zirkulationsbeschluss und Verfügung vom 2. Mai 2022 E. 3 [act. 10]). Damit ist das objektive Element der Aussichtslosigkeit des Prozesses gegeben. In subjektiver Hinsicht hätte vom Beschwerdeführer die Erkenntnis erwartet werden dürfen, dass er nicht einfach mit einer Strafanzeige einen Richter infolge missliebiger Entscheide in den Ausstand versetzen und so die interne Zuweisung der Fälle des Gerichts beeinflussen kann.

E. 4.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage muss das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege als mutwillig bezeichnet werden. Bei mutwilliger Prozessführung dürfen Gerichtskosten und damit auch Kostenvorschüsse erhoben werden (vgl. vorne E. 3). Folglich ist die Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2022 nicht zu beanstanden.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Seite 6/6
  3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2022 33A) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2022 35

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Ersatzrichterin lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 27. Juni 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Kantonsgericht Zug,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kostenvorschuss

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2022)

Seite 2/6

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege für den

Ehescheidungsprozess A1 2020 71 und bestellte RA Dr. C.________ als unentgeltliche

Rechtsbeiständin (Verfahren UP 2020 109).

2.

Am 25. Februar 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Abänderung von

Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO wegen

Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab (Verfahren UP 2021 33). Mit Urteil vom 16. April

2021 wies das Obergericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde ab (Verfahren BZ 2021 18). Die vom

Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

20. Oktober 2021 ab (Verfahren 5A_306/2021).

3.

Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies der Einzelrichter zudem das Gesuch des

Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Entscheids vom 25. Februar 2021 kostenfällig

ab (Verfahren UP 2021 33). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim

Obergericht Zug Beschwerde, welche mit Urteil vom 4. Mai 2021 abgewiesen wurde

(Verfahren BZ 2021 28). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

4.

Am 3. Mai 2021 wies der Einzelrichter abermals ein Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Massnahmen für

die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) wegen

Aussichtslosigkeit in der Hauptsache kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 66). Auch dieser

Entscheid blieb unangefochten.

5.

Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am

Kantonsgericht Zug für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des

Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) abermals um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies

der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2021 115). Die vom Beschwerdeführer

dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 14. Dezember 2021

ab (Verfahren BZ 2021 63). Dieser Entscheid blieb ebenfalls unangefochten.

6.

Am 2. November 2021 stellte der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Massnahmen

für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (ES 2021 43) erneut ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde an den

zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug überwiesen. Mit Entscheid vom 5. Januar

2022 wies der Einzelrichter auch dieses Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Verfahren UP

2021 184). Mit Urteil vom 22. Februar 2022 wies das Obergericht Zug die vom

Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene

Beschwerde ab (BZ 2022 4). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 2022 nicht ein (Verfahren

5A_139/2022).

Seite 3/6

7.

Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am

Kantonsgericht Zug ein "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Revisionsverfahren

für sämtliche UP-Verfahren im Verfahren ES 2021 43" ein (Verfahren UP 2022 33). Zudem

stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichter B.________ (Verfahren UP 2022 33A).

Für die Durchführung dieses Ausstandverfahrens verlangte das Kantonsgericht am 22. März

2022 einen Kostenvorschuss von CHF 500.00.

8.

Gegen die Kostenvorschussverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

23. März 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge:

1.

Die Kostenvorschussverfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Oberrichter D.________, E.________ und F.________ sowie die mit den Richtern

zusammenarbeitende Gerichtsschreiberin hätten in den Ausstand zu treten.

3.

Alle Kostenfolgen zulasten der Gerichtskasse.

9.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Mai 2022 wies die II. Beschwerdeabteilung des

Obergerichts Zug unter Mitwirkung der Oberrichter G.________, H.________ und der

Ersatzrichterin I.________ sowie des Gerichtsschreibers J.________ das Ausstandsgesuch

gegen die Oberrichter D.________, F.________ und E.________ sowie die

Gerichtsschreiberin K.________ ab.

10.

In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde.

11.

Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2022 vernehmen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht sei "vollkommen von Sinnen". Es

verlange einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 für ein UP-Verfahren. Dafür mangle es an

einer gesetzlichen Grundlage. Der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen

werden, dass Mutwilligkeit vorliege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das

Kantonsgericht aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Interesse daran habe, den

Beschwerdeführer vom Justizwesen auszuschliessen. Er habe nämlich Strafanzeige gegen

L.________, die Gerichtsschreiberin von Kantonsgerichtspräsident B.________, wegen

Verdachts auf Falschbeurkundung im Amt eingereicht. Nach Art. 98 ZPO könne nur von einer

klagenden, nicht von einer gesuchstellenden Partei ein Kostenvorschuss erhoben werden

(vgl. act. 1).

2.

Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Kostenvorschuss sei nicht für das UP-Verfahren,

sondern für das Ausstandsverfahren gegen Kantonsrichter B.________ verlangt worden. Das

Kantonsgericht erhebe in Ausstandsverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe der

mutmasslichen Prozesskosten (Art. 98 ZPO), auch wenn ein Ausstandsbegehren ein

Verfahren ohne Gerichtskosten, wie etwa eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter CHF

Seite 4/6

30'000.00, betreffe. Der Kostenvorschuss belaufe sich in der Regel auf CHF 500.00 bei

Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter (vgl. § 14 Abs. 1 KoV OG). Es gebe keinen Grund,

weshalb beim Beschwerdeführer eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen

gewesen wäre. Dass das Ausstandsbegehren im Zusammenhang mit einem Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege stehe, sei hierbei darüber hinaus aber auch aus folgendem

Grund nicht entscheidend: Das Ausstandbegehren des Beschwerdeführers vom 16. März

2022 sei als mutwillige Prozessführung (Art. 128 Abs. 3 ZPO) zu qualifizieren, denn allen

Ernstes glaube wohl auch der Beschwerdeführer selbst nicht an ein strafbares Verhalten von

Kantonsrichter B.________ (Falschbeurkundung) – damit auch nicht an einen

Ausstandsgrund gegenüber diesem. Das Ausstandsbegehren sei mithin klarerweise

aussichtslos. Bei mutwilliger Prozessführung könnten die Gerichtkosten auch in

unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 ZPO). Willkürliche

Rundumschläge seien rechtsmissbräuchlich und würden nicht geschützt. Die

Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2022 sei daher geboten gewesen (vgl. act. 12).

3.

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit, im Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Im vorliegenden Fall wäre an sich

vorab zu prüfen, ob Ausstandsbegehren in einem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

überhaupt kostenpflichtig sind (bejahend: Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 901; verneinend für Ausstandsbegehren in

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00, die nach

Art. 114 lit. c ZPO grundsätzlich kostenlos sind: Staehelin, Zürcher Kommentar, 3. A. 1996,

Art. 343 aOR N 27; Entscheid BEZ.2019.63 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-

Stadt vom 13. November 2019 E. 4.1). Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben, können

doch bei bös- oder mutwilliger Prozessführung – wie vorliegend (vgl. sogleich E. 4) – in

jedem Fall Gerichtskosten erhoben werden.

4.

Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses noch

ein subjektives Element voraus. Der Prozess muss wider besseres Wissen oder zumindest

wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden

sein. Böswilligkeit ist dann gegeben, wenn der aussichtslose Prozess primär die Verärgerung

der Gegenpartei oder gar des Gerichtes bezwecken soll (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler

Kommentar, 3. A. 2017, Art. 119 ZPO N 10 mit Verweis auf Art. 115 ZPO N 1 f.).

4.1

Der Beschwerdeführer führte in seinem Ausstandsgesuch vom 16. März 2022 aus,

Kantonsrichter B.________ habe in einem Entscheid beurkundet, dass er (der

Beschwerdeführer) das Verfahren Z2 2020 39 ohne anwaltliche Unterstützung geführt habe

und demzufolge keine juristische Unterstützung benötige. Dies sei eine qualifizierte

Falschbeurkundung und mit Verdacht zur Falschbeurkundung im Amt der Staatsanwaltschaft

des Kantons Zug zur Anzeige gebracht worden. Demzufolge habe Kantonsrichter

B.________ infolge persönlichen Interesses an der Sache sowie offensichtlicher Feindschaft

in den Ausstand zu treten (vgl. act. 1A im Verfahren UP 2022 33A).

4.2

Diese Vorwürfe sind aus den folgenden Gründen haltlos:

4.2.1 Art. 47 ZPO konkretisiert die grundrechtliche Garantie auf einen unparteiischen,

unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Die in Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO

Seite 5/6

vorgesehenen Ausstandsgründe der Vorbefassung setzen voraus, dass eine Gerichtsperson

in der Sache ein persönliches Interesse hat bzw. aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch

eine Partei vermögen für sich allein allerdings nicht den Anschein von Befangenheit beim

Adressaten zu begründen; andernfalls hätte es eine Verfahrenspartei in der Hand, eine

Amtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts bzw.

der Behörde zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des

Betroffenen. Antwortet dieser beispielsweise mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und

Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine

Unbefangenheit tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.1 mit

Hinweisen).

4.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet Kantonsrichter B.________ als befangen, da er gegen

diesen Strafanzeige eingereicht hat. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch ist

ersichtlich, dass Kantonsrichter B.________ auf die Strafanzeige – unangemessen – reagiert

hätte. Es bestehen auch keine Hinweise, dass ein Konflikt mit einer persönlichen Dimension

zwischen dem Beschwerdeführer und Kantonsrichter B.________ beseht. Ein Anschein von

Befangenheit ist daher in keiner Weise auszumachen (vgl. Zirkulationsbeschluss und

Verfügung vom 2. Mai 2022 E. 3 [act. 10]). Damit ist das objektive Element der

Aussichtslosigkeit des Prozesses gegeben. In subjektiver Hinsicht hätte vom

Beschwerdeführer die Erkenntnis erwartet werden dürfen, dass er nicht einfach mit einer

Strafanzeige einen Richter infolge missliebiger Entscheide in den Ausstand versetzen und so

die interne Zuweisung der Fälle des Gerichts beeinflussen kann.

4.3

Bei dieser Sach- und Rechtslage muss das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers im

Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege als mutwillig bezeichnet werden. Bei mutwilliger

Prozessführung dürfen Gerichtskosten und damit auch Kostenvorschüsse erhoben werden

(vgl. vorne E. 3). Folglich ist die Kostenvorschussverfügung vom 22. März 2022 nicht zu

beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 6/6

3.

Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in

Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die

Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30

Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen

sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim

Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach

Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4.

Mitteilung an:

-

Parteien

-

Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2022 33A)

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Scherer

lic.iur. D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am: