II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 22. September 2021 erstatteten die Rechtsanwälte C.________ und D.________ für ihren Klienten E.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Anzeige wurde wie folgt begründet (Vi act. 1): 1.1 Im August 2020 habe der Anzeigeerstatter seinen Rechtsvertreter D.________ beauftragt, eine Rückzahlungsvereinbarung über CHF 4.6 Mio. aufzusetzen. Parteien dieser Rückzah- lungsvereinbarung seien die vom Anzeigeerstatter (der Gelder für seine Kunden angelegt habe) geführte E.________ & Cie., London, und die vom deutschen Unternehmer F.________ geführte G.________ GmbH, Frankfurt a.M. (die Empfängerin der Investitions- gelder) gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar F.________ sehr nahestehe, ha- be die G.________ GmbH vertreten. 1.2 Die von den Parteien am 25. September 2020 bzw. 20. Oktober 2020 unterzeichnete Rück- zahlungsvereinbarung habe unter anderem folgende Bestimmung enthalten (Vi act. 1/6 S. 2): "1. Der Betrag wird in einem Teilbetrag von 100.000,00 € zum 16. November 2020 sowie in drei weiteren Teilbeträgen zu jeweils 1.5 Mio € durch die Kanzlei H.________ zum 31.12.2020, zum 31.03.2021 und zum 31.07.2021 an die Kanzlei A.________ ausbezahlt. Der Notar wird umge- hend die eingegangenen Beträge an D.________ oder einen von D.________ zu benennenden Dritten überweisen. Alles erfolgt unter der Mittelverwendungskontrolle unter A.________ rechtsverbindlichen Aufsicht als Rechtsanwalt und Notar unter strikter Bewachtung [wohl rec- te: Beachtung] der Finanzintermediären mit dem schweizerischen Geldwäschegesetz auferleg- ten Sorgfaltspflichten. Ohne meine verbindliche Zahlungsanweisung an die Kanzlei H.________ dürfen keine Zahlungen an wen auch immer vorgenommen werden. Nur an D.________ oder einen von D.________ zu benennenden Dritten ist eine Auszahlung vorrangig." 1.3 Auf verschiedene Aufforderungen hin habe der Beschwerdeführer am 16. November 2020, d.h. am Tag der Fälligkeit der ersten Teilzahlung, bestätigt, dass die EUR 100'000.00 am gleichen Tag in die Schweiz überwiesen würden. Da die erste Teilzahlung am 20. November 2020 immer noch nicht auf dem Konto von D.________ eingetroffen sei, habe dieser sich er- neut an den Beschwerdeführer gewandt. Letzterer habe gleichentags bestätigt, dass das Geld am 19. November 2020 bei ihm eingegangen sei und sich nunmehr in der Compliance Abteilung seiner Bank befinde. D.________ habe den Beschwerdeführer am selben Tag auf- gefordert, die EUR 100'000.00 bis spätestens 25. November 2020 zu überweisen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, immer noch am 20. November 2020, geantwortet, der Betrag werde am 25. November 2020 bei D.________ sein. 1.4 Am 25. November 2020 habe der Beschwerdeführer D.________ angeschrieben und mitge- teilt, dass er soeben die Zahlung an ihn auf den Postweg gebracht habe, wobei er auf einen Anhang verwiesen habe. In diesem Anhang habe sich ein vom Beschwerdeführer unter- zeichnetes Schreiben vom 25. November 2020 befunden, in welchem der Beschwerdeführer erstmals die Existenz eines Checks erwähnt habe. Das Schreiben habe wie folgt gelautet (Vi act. 1/12 S. 2):
Seite 3/11 "Sehr geehrter Herr Kollege! Anbei erhalten Sie die erste Zahlung von 100.000,00 € in Form ein Verrechnungsschecks mit Ausstell- datum vom 29.11.2020. Mit meiner Bank (I.________) ist die Zahlung entsprechend abgestimmt und kann ab dem 29.11.2020 zur Bankweitergabe einreicht werden. Ich bitte um eine kurze Eingabesätti- gung [wohl recte: Eingangsbestätigung] Ihrerseits und die Einlösefrist insoweit zu beachten. Vielen Dank. Mit freundlichen und Kollegialen Grüssen Gez. A.________ A.________, Rechtsanwalt & Notar" 1.5 Am 30. November 2020 sei der Check bei D.________ eingetroffen, welcher diesen umge- hend der Bank (J.________) zur Einlösung bzw. Gutschrift übergeben habe. Der Beschwer- deführer habe verschiedene Ablenkungsmanöver initiiert, unter anderem habe er auf die an- geblich unterlassene Checkvorlage bei der I.________ Bank hingewiesen und ausgeführt, er habe deshalb den Check aus Sicherheitsgründen sperren lassen müssen. In der Folge habe der Beschwerdeführer versucht, Rechtsanwalt D.________ von seiner Integrität und Sorgfalt zu überzeugen. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 habe die J.________ D.________ mitge- teilt, dass der vom Beschwerdeführer aus Deutschland gesandte Check von der I.________ Bank an die J.________ zurückgeschickt worden sei mit der Begründung: "INSUFFICIENT FUNDS" (Vi act. 1/21). 1.6 Trotz wiederholten Zusicherungen des Beschwerdeführers seien die EUR 100'000.00 nicht bezahlt worden. Während der Weihnachtsfeiertage hätten sich die Gemüter erhitzt und am
25. Dezember 2020 seien D.________ und andere in eine E-Mail-Korrespondenz des Be- schwerdeführers einkopiert worden. Es habe sich dabei um eine Nachricht des Beschwerde- führers an einen "K.________" gehandelt, in welcher der Beschwerdeführer ein Foto der Ro- ckergruppe "Hells Angels" wie folgt kommentiert habe (Vi act. 1/25): "Reminder Police know all about you. I am waiting in Zug with my friends to Talk with you. A.________, Rechtsanwalt und Notar" 1.7 In der Folge seien der Anzeigeerstatter und sein Anwalt D.________ wiederum in einen rät- selhaften und bedrohlichen Schriftenwechsel zwischen A.________ und L.________ (einem der Empfänger der Nachrichten) einkopiert worden. Danach sei es zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer zu einem endgültigen Bruch des Vertrauensverhältnisses ge- kommen. Die zum 31. Dezember 2020 und zum 31. März 2021 vereinbarten Teilzahlungen seien auch nicht ausgeführt worden. 1.8 Auf die Ankündigung hin, den Beschwerdeführer zu verklagen, habe dieser mit Drohungen und neuen Ablenkungsmanövern reagiert. So habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 27. Mai 2021 behauptet, F.________ habe die Identität des Beschwerdeführers von An- fang an für seine Zwecke benutzt bzw. eigenmächtig gebraucht; dies ohne Wissen oder Ein- verständnis des Beschwerdeführers. 1.9 Der Beschwerdeführer habe zum betreffenden Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr die Gründe für sein Hinauszögern und die Gründe für die Nichtausführung der im Namen von der G.________ GmbH und anderen unterzeichneten Vereinbarung erklären wollen. Auch habe
Seite 4/11 er sich offenbar nicht mehr zum Umstand des im November 2020 an die Bank von Rechts- anwalt D.________ übergebenen ungedeckten Checks oder die zumindest merkwürdige E- Mail-Korrespondenz erklären wollen, welche er im Dezember 2020 D.________ und andern in Kopie habe zukommen lassen. 1.10 Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sei für einen Anwalt inakzeptabel, des Be- rufsstandes unwürdig und verletze in verschiedener Hinsicht die Berufspflichten. So bestün- den diverse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der dargestellten Ereignisse nicht nur grob bösgläubig, unsorgfältig und nicht gewissenhaft gehandelt habe (Art. 12 lit. a, b und c BGFA), sondern mutmasslich auch eine oder mehrere Straftaten be- gangen habe. 2. In der Stellungnahme vom 26. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag auf Sanktionierung sei abzuweisen und das Verfahren sei einzustellen (Vi act. 5). 3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 forderte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte den Beschwerdeführer auf, sich zu folgenden Widersprüchen in sei- ner Eingabe vom 26. Januar 2022 zu äussern (Vi act. 6): 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führe aus, "sämtliche vom Antragsteller vorge- legten E-Mails unter der E-Mail-Adresse ' M.________ ' [seien] weder vom Kollegen A.________ verfasst [worden] noch [handle] es sich um eine vom Kollegen A.________ be- nutzte E-Mail-Adresse". Demgegenüber habe die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte mit Beschluss vom 2. Juli 2020 im Verfahren (AK 2020 5) fest- gestellt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt N.________, gegen die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Namentlich habe der Beschwerde- führer in verschiedenen E-Mails vom 17. September 2019 unzulässige Drohungen und Nöti- gungen ausgestossen. Für sämtliche dieser E-Mails habe der Beschwerdeführer die E-Mail- Adresse ' M.________ ' benutzt. Der Beschwerdeführer habe gegen den Beschluss der Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kein Rechtsmittel ergrif- fen. 3.2 Weiter führe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus: "Die eigenen Erfahrungen des Unterzeichners bestätigen allerdings den Sachvortrag des Kollegen A.________. In der streitgegenständlichen Vereinbarung wird ausgeführt, dass die vereinbarten Beträge durch die Kanzlei H.________ vorgenommen werden sollten. Unserer Kanzlei ist aber diese Ver- einbarung auch nicht bekannt und es gab zu keinem Zeitpunkt eine Zusage irgendwelche Zahlungen aus diesem Vertrag vorzunehmen". Demgegenüber sei aus den Beilagen zur An- zeige vom 22. September 2021 ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.________, H.________, kurz vor Abschluss der Vereinbarung vom 25. September 2020 bzw. 9. Oktober 2020 in der E-Mail-Korrespondenz einkopiert gewesen sei (E-Mail vom 13. August 2020, Vi act. 1/7). In der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz sei Rechtsanwalt B.________ teilweise einko- piert (E-Mail vom 25. November 2020, Vi act. 1/12; E-Mail vom 8. Dezember 2020, Vi act. 1/17; E-Mail vom 9. Dezember 2020, Vi act. 1/18; E-Mail vom 11. Dezember 2020, Vi act. 1/20). 4. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung (Vi act. 10).
Seite 5/11 5. Mit Beschluss vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte fest, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA ver- stossen habe. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von CHF 4'000.00 und die Kosten des Verfahrens von CHF 1'240.00 (Vi act. 11; Verfahren AK 2021 11). 6. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Posteingang: 16. Dezember 2022) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und be- antragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte vom 23. November 2022 sei aufzuheben. Weiter sei die Frist zur Beschwerdebe- gründung wegen des anstehenden Weihnachtsurlaubs seines Rechtsvertreters und alleini- gen Sachbearbeiters bis zum 13. Januar 2023 zu verlängern (act. 1). 7. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte ihm die zuständige Gerichtsschreiberin mit, bei der Beschwerdefrist gemäss § 19 Abs. 3 EG BGFA handle es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden könne. In dieser Form, d.h. ohne Begründung, könnte auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden (act. 2). 8. Mit begründeter Beschwerde vom 13. Dezember 2022 (Posteingang: 19. Dezember 2022) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss am Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 23. November 2022 fest (act. 3). 9. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2023 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 10. Die vorinstanzlichen Akten AK 2021 11 und AK 2020 5 wurden beigezogen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer sei als Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen und unterstehe daher grundsätzlich den Berufsregeln gemäss Art. 12 f. BGFA. Aus der Anzeige vom 22. September 2021 gehe hervor, dass der Be- schwerdeführer für die rechtsgeschäftliche Vertretung der G.________ GmbH beigezogen worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Rückzahlungsvereinbarung vom
25. September 2020 bzw. 9. Oktober 2020 "in Vollmacht A.________, Rechtsanwalt und No- tar, .________" unterzeichnet. Das werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus- schlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer auch und vor allem für die Rückabwicklung zuständig gewesen sei. Gemäss Ziffer 1 der Rückzahlungsvereinbarung hätten die Rückzah- lungen durch die Kanzlei H.________ an die Kanzlei A.________ erfolgen sollen. Der Be- schwerdeführer hätte die eingegangenen Beträge umgehend an D.________ oder einen von diesem zu benennenden Dritten überweisen sollen. Alles hätte "unter der Mittelverwen- dungskontrolle unter A.________ rechtsverbindlichen Aufsicht als Rechtsanwalt und Notar unter strikter Beachtung der Finanzintermediären mit dem schweizerischen Geldwäschege- setz auferlegten Sorgfaltspflicht" erfolgen sollen. Eine solche Vertretung der G.________ GmbH durch den Beschwerdeführer als Anwalt und Notar falle als Inkassomandat unter die
Seite 6/11 anwaltliche Tätigkeit, welche den Berufsregeln gemäss Art. 12 f. BGFA unterstehe. Die Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei somit für die Beurtei- lung der Anzeige zuständig (vgl. act. 1/1 E. 3).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit gehandelt habe. Ein unter rechtlichen Gesichtspunkten einzuordnendes Inkasso sei nicht er- sichtlich. Zum einen sei ihm der Vertrag nicht bekannt gewesen und er habe diesen auch nicht entworfen. Dieser Einwand sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zum anderen gebe es keinen Zweifel daran, dass er die Vereinbarung lediglich in Vollmacht für die G.________ GmbH und nicht als selbständiger Rechtsanwalt unterzeichnet habe. Für die Zahlungserklärung hätte es einer gesonderten Erklärung bedurft. Die Unterschrift in Voll- macht für das Unternehmen reiche hierzu keinesfalls aus. Es hätte einer gesonderten ei- genständigen anwaltlichen Treuhanderklärung bedurft (act. 3 S. 1 f.).
E. 1.2 Nach § 14 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) wacht die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte über die Einhaltung der Berufspflichten durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche zur Berufsausübung gemäss § 2 EG BGFA im Kanton Zug berechtigt sind. Darunter fallen Personen, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss Art. 4 BGFA eingetragen sind (§ 2 Abs. 1 lit. a EG BGFA). Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte ergeben sich umfassend aus Art. 12 BGFA. Sie sind auf die gesamte anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet. Zur Anwaltstätigkeit gehören typischerweise die Vertretung von Parteien vor Gericht sowie die Rechtsberatung; das Tätigkeitsgebiet des Anwalts kann sich darüber hin- aus auf andere Bereiche erstrecken (wirtschaftliche Dienstleistungen, Ausübung von Verwal- tungsratsmandaten usw.; vgl. BGE 130 II 87 E. 3). Dazu ist einschränkend zu bemerken, dass ein ausschliesslich als Verwaltungsrat tätiger Rechtsanwalt bei der Ausübung eines Verwaltungsratsmandates nicht mehr im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit handelt, sondern als Geschäftsmann, wenn das kaufmännische Element gegenüber dem anwaltlichen über- wiegt. Andererseits untersteht der Anwalt nicht nur im Rahmen seiner Monopoltätigkeit der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht, dem (öffentlich-rechtlichen) Berufs- recht. Er hat die Berufspflichten auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben zu beachten, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, bei der Ausübung eines Willensvollstreckerman- dats, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Funktion eines Beistandes (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 6 f.; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 205 f.; Schiller, Schweize- risches Anwaltsrecht, 2009, Rz 349).
E. 1.3 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe gar keine an- waltliche Tätigkeit ausgeübt. Zum einen hat der Beschwerdeführer die Rückzahlungsverein- barung vom 25. September 2020 bzw. 9. Oktober 2020 für die G.________ GmbH "in Voll- macht A.________, Rechtsanwalt und Notar, .________" unterzeichnet (vgl. Vi act. 1/6 S. 3). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Zum andern sollten die Teilbeträge gemäss Präambel und Ziffer 1 der Rückzahlungsvereinbarung durch die Kanzlei H.________ an die Kanzlei A.________ ausbezahlt werden. Der "Notar" [gemeint ist der Beschwerdeführer] soll- te umgehend die eingegangenen Beträge an D.________ oder einen von diesen zu benen- nenden Dritten überweisen. Alles sollte "unter der Mittelverwendungskontrolle unter
Seite 7/11 A.________ rechtsverbindlichen Aufsicht als Rechtsanwalt und Notar unter strikter Be- wachtung der Finanzintermediären mit dem schweizerischen Geldwäschegesetz auferlegten Sorgfaltspflicht" erfolgen (vgl. Vi act. 1/6 S. 2). Daraus schloss die Vorinstanz – vollkommen zu Recht – eine solche Vertretung der G.________ GmbH durch den Beschwerdeführer als Anwalt und Notar falle unter die anwaltliche Tätigkeit.
E. 1.4 Fehl geht der Einwand, eine Inkassotätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Der Präambel der Rückzahlungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass die E.________ & Cie der G.________ GmbH u.a. EUR 4,6 Mio. zur Verfügung gestellt hat. Weiter geht aus Ziffer 1 der Rückzahlungsvereinbarung hervor, dass dieser Gesamtbetrag in einem Teilbetrag von EUR 100'000.00 zum 16. November 2020 sowie in drei weiteren Teilbeträgen zu jeweils EUR 1,5 Mio. durch die Kanzlei H.________ zum 31. Dezember 2020, zum 31. März 2021 und zum 31. Juli 2021 an die Kanzlei A.________ ausbezahlt werden sollte. Der Beschwer- deführer sollte die eingegangenen Beträge umgehend an D.________ oder einen von diesen zu benennenden Dritten überweisen, alles unter der "rechtsverbindlichen Aufsicht" des Be- schwerdeführers als Rechtsanwalt und Notar (vgl. Vi act. 1/6 S. 1 f.). Damit übernahm der Beschwerdeführer den Auftrag, die von der G.________ GmbH über die Kanzlei H.________ an die Kanzlei A.________ ausbezahlten Rückzahlungsbeträge an D.________ (oder einen von diesen zu benennenden Dritten) weiterzuleiten. Die Entgegennahme und das Weiterlei- ten von Rückzahlungsbeträgen sind typische Tätigkeiten eines Inkassomandats.
E. 1.5 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei die Rückzahlungsvereinbarung nicht be- kannt gewesen, ist in keiner Weise überzeugend. Der Beschwerdeführer hat die Rückzah- lungsvereinbarung als Rechtsanwalt und Notar für seine Klientin, die G.________ GmbH, ei- genhändig unterzeichnet und auf jeder Seite paraphiert. Er wurde ausdrücklich als Inkasso- stelle bestimmt (Entgegennahme und Weiterleitung der Rückzahlungsbeträge). Wenn der Beschwerdeführer als Anwalt und Notar behauptet, er habe für einen Klienten einen Vertrag unterzeichnet, ohne diesen zu lesen, handelt er weder sorgfältig noch gewissenhaft und kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem macht er damit implizit geltend, das in der Vereinbarung Erklärte entspreche nicht seinem tatsächlichen Willen, womit er sich auf einen Erklärungsirrtum beruft. Aus den Akten ist indes weder erkennbar noch legt der Beschwerde- führer dar, dass er den Vertrag rechtzeitig nach Entdeckung eines allfälligen Erklärungsirr- tums angefochten hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer den Auftrag offenbar selber als Inkassomandat verstanden, hat er doch der Gläubigerin mit Schreiben vom
25. November 2020 eine erste Zahlung von EUR 100'000.00 in Form eines Verrechnungs- checks zukommen lassen mit der Bemerkung, die Zahlung sei mit seiner Bank abgestimmt und könne ab dem 29. November 2020 zur Bankweitergabe eingereicht werden (vgl. Vi act. 1/12). Dieser Check erwies sich allerdings als ungedeckt ("UNSUFFICIENT FUNDS"; vgl. Vi act. 1/21).
E. 1.6 Ebenfalls nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer der Einwand, er habe keine gesonderte Erklärung für die Zahlungskontrolle abgegeben, was notwendig gewesen wäre. Der Gläubi- ger kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen und ihn entsprechend bevollmächtigen. Aus den Akten geht weder hervor noch legt der Beschwerdeführer dar, weshalb es dazu ei- ner "gesonderten eigenständigen anwaltlichen Treuhanderklärung" bedurft hätte.
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E. 1.7 Zu pauschal ist schliesslich der Vorwurf, die "Auslegung" gehe "einseitig zu Lasten [des Be- schwerdeführers], ohne die objektiven Kriterien und die Einwände [des Beschwerdeführers] hinreichend zu berücksichtigen". Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welche objektiven Kri- terien und welche Einwände hätten berücksichtigt werden müssen.
E. 2 Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse "M.________" selber benützt oder zumindest deren Nutzung in Kenntnis der Vorgänge zugelassen habe. Im Verfahren AK 2020 5 sei mit (in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom 2. Juli 2020 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in verschiede- nen E-Mails vom 17. September 2019 unzulässige Drohungen und Nötigungen ausgestossen habe, immer unter Verwendung der E-Mail-Adresse "M.________". Er habe in diesem Ver- fahren mit keinem Wort auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen oder gar eine Sistie- rung des Verfahrens verlangt. Vielmehr habe er in der seinerzeitigen Stellungnahme vom
28. April 2020 eingeräumt, die unzulässigen Drohungen und Nötigungen ausgestossen zu haben, und zwar nicht aus der angegebenen deutschen Adresse, sondern von der Schweizer Kanzleiadresse aus. Sodann habe die ________ operation laut ________ Dr.med. O.________ am 18. Januar 2021, d.h. ein halbes Jahr nach Abschluss des Verfahrens AK 2020 5, stattgefunden. Gesundheitliche Probleme könnten demnach nicht ausschlaggebend gewesen sein für die fehlende Gegenwehr. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit E- Mail vom 25. November 2020 an D.________ ein von ihm unterzeichnetes Schreiben samt ungedecktem Check angehängt habe. Ob diese E-Mail von der E-Mail-Adresse "M.________" verschickt worden sei, könne offenbleiben. Wenn der Brief vom 25. November 2020 von der E-Mail-Adresse "P.________" verschickt worden wäre, hätte der Beschwerde- führer nicht nur Kenntnis vom gesamten Vorgang, sondern hätte eigenhändig daran teilge- nommen. Wäre hingegen der Brief von der E-Mail-Adresse "M.________" versandt worden, müsste der Beschwerdeführer mindestens dafür gesorgt haben, dass der Brief von besagter E-Mail-Adresse versandt werden konnte (vgl. act. 1/1 E. 3.1 f.).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine "vollkommen unberechtigte Unterstellung, dass [ihm] die E-Mails vom nicht existenten E-Mail Account vollinhaltlich zugerechnet" würden. Den Be- weisangeboten sei nicht Rechnung getragen worden. Es lasse sich sachverständigenseits unproblematisch feststellen, dass die belastenden E-Mails nicht von ihm stammen würden. Dem Beweisangebot hätte zwingend nachgegangen werden müssen. Die E-Mails könnten auch nicht als zugestanden gelten, bloss weil er in einem vorherigen Verfahren nicht näher darauf eingegangen sei. Die Gründe hierfür seien benannt. Er habe hierzu unstreitig keinerlei Erklärungen abgegeben, so dass ihm sein Schweigen nicht nachteilig ausgelegt werden dür- fe. Es müsse eine objektive Überprüfung stattfinden (vgl. act. 3 S. 2).
E. 2.2 Gemäss § 3a EG BGFA gelten für das Administrativverfahren die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegesetz; VRG; BGS 162.1) sinngemäss. Nach § 12 Abs. 1 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am- tes wegen fest. Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittper- sonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). Mit einem Sachverständigengutachten wird Bericht über die Sachver- haltsprüfung und -würdigung erstattet, welche anlässlich des Verfahrens und aufgrund be- sonderer Sachkenntnis erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgericht 2A.315/2001 vom 26. November 2001 E. 2c).
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E. 2.3 Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 im Verfahren AK 2020 5 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fest, dass der Beschwerdeführer, damals wie im vorliegenden Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt N.________, gegen die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Unter anderem habe er in einem E-Mail- Verkehr vom 17. September 2019 die Grenze des Zulässigen überschritten. Allein schon die Drohung, er werde den Arbeitgeber des Ehemanns der Schuldnerin für den Fall der nicht so- fortigen Bezahlung informieren, müsse als nötigend bezeichnet habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Drohung wahrgemacht habe. Für sämtliche E-Mails habe der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse "M.________" verwendet (vgl. act. 1/1 im Verfahren AK 2020 5). Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss der Aufsichtskom- mission kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem führte er in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 im Verfahren AK 2020 5 aus, er habe sich hinreissen lassen, möglichweise etwas "über das Ziel hinauszuschiessen". Er wies ausdrücklich darauf hin, dass der fragliche E-Mail- Verkehr nicht aus der angegebenen deutschen Adresse, sondern von der Schweizer Kanz- leiadresse heraus erfolgt sei (vgl. act. 5 im Verfahren AK 2020 5). Damit hat der Beschwer- deführer die Benutzung der E-Mail-Adresse M.________ implizit eingestanden. Die vom Be- schwerdeführer angeführten gesundheitlichen Gründe, die ihn angeblich am Weiterzug des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 gehindert haben, sind nicht nachge- wiesen. Denn die ________ operation fand am 18. Januar 2021 statt, ein halbes Jahr nach Abschluss des Verfahrens AK 2020 5 (vgl. Vi act. 10/2), was der Beschwerdeführer nicht be- streitet. Somit ist der Sachverhalt, der dem Beschluss der Aufsichtskommission zugrunde liegt, unbestritten, insbesondere auch die Tatsache, dass der E-Mail Account "M.________" dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Schon aus diesem Grund kann auf ein Sachver- ständigengutachten verzichtet werden.
E. 2.4 Weiter geht zwar aus der eingereichten Kopie der E-Mail vom 25. November 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt D.________ nicht hervor, von welcher E-Mail- Adresse diese Nachricht samt Anhang (Einschreiben des Beschwerdeführers vom 25. No- vember 2020 und Check) versandt wurde. Gleichwohl zeigt diese E-Mail, dass der Be- schwerdeführer sowohl vom Schreiben vom 25. November 2020 als auch vom Check, mithin vom ganzen Vorgang, Kenntnis hatte ("Ich Hab soeben die Zahlung an Sie auf den Postweg gebracht. Sie Anhang"; vgl. Vi act. 1/12). Entsprechend kann offenbleiben, von welcher der beiden E-Mail-Adressen ("P.________" oder "M.________") der Brief vom 25. November 2020 zusammen mit dem ungedeckten Check vorab versandt wurde.
E. 2.5 Im Übrigen müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmel- deverkehrs nur während sechs Monaten aufbewahren (Art. 26 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; BÜPF, SR 780.1). Die zu beurteilende E-Mail-Korrespondenz fand im Zeitraum von September 2020 bis Ende Mai 2021 statt und wurde somit nur bis Ende November 2021 aufbewahrt. Gegenüber ausländi- schen Anbietern wie dem amerikanischen Anbieter Yahoo könnten Auskunftsbegehren oder (Zwangs)Massnahmen zur Durchsetzung von Auskunftsbegehren wohl ohnehin nicht durch- gesetzt werden.
E. 3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die "Strafe" [wohl: Disziplinarmassnahme] gründe ausschliesslich auf Grundlage der E-Mails vom falschen E-Mail-Account (vgl. act. 3 S. 2).
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E. 3.1 Die Aufsichtskommission hielt zusammenfassend fest, das Vorgehen des Beschwerdeführers überschreite die Grenze des Zulässigen deutlich. Allein die Ausstellung und Zustellung eines von Anfang an ungedeckten Checks stelle eine Berufsregelverletzung dar. Die leeren Zah- lungsversprechungen, die Ablenkungsmanöver und die inhaltlich falsche Bestätigung des Zahlungseingangs würden das Bild nicht nur abrunden, sondern in Würdigung der Gesam- tumstände auch eine Berufsregelverletzung darstellen (vgl. act. 1/1 E. 6). Massgeblich für die Disziplinierung des Beschwerdeführers war somit die Ausstellung und Zustellung des unge- deckten Checks. Dementsprechend gründet die Disziplinierung nicht ausschliesslich auf der Benutzung der E-Mail-Adresse "M.________".
E. 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den einzelnen Vorwürfen, die der Disziplinierung zu- grunde liegen, nicht auseinander. Auch die Art der verhängten Sanktion und die Höhe der ausgesprochenen Busse rügt er nicht. Es bleibt daher bei der Busse von CHF 4'000.00 gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte vom 23. November 2022 (vgl. act. 1/1).
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Spruchgebühr CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 11/11
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2021 11) - Anzeigeerstatter (in Briefform über den Ausgang des Verfahrens) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung M. Siegwart D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 125 Oberrichter M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter A. Sidler Oberrichter St. Dalcher Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 3. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwalt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Zustelladresse: Rechtsanwalt A.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin, betreffend Berufsregelverletzung (Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 23. November 2022)
Seite 2/11 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 22. September 2021 erstatteten die Rechtsanwälte C.________ und D.________ für ihren Klienten E.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) bei der Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Anzeige wurde wie folgt begründet (Vi act. 1): 1.1 Im August 2020 habe der Anzeigeerstatter seinen Rechtsvertreter D.________ beauftragt, eine Rückzahlungsvereinbarung über CHF 4.6 Mio. aufzusetzen. Parteien dieser Rückzah- lungsvereinbarung seien die vom Anzeigeerstatter (der Gelder für seine Kunden angelegt habe) geführte E.________ & Cie., London, und die vom deutschen Unternehmer F.________ geführte G.________ GmbH, Frankfurt a.M. (die Empfängerin der Investitions- gelder) gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar F.________ sehr nahestehe, ha- be die G.________ GmbH vertreten. 1.2 Die von den Parteien am 25. September 2020 bzw. 20. Oktober 2020 unterzeichnete Rück- zahlungsvereinbarung habe unter anderem folgende Bestimmung enthalten (Vi act. 1/6 S. 2): "1. Der Betrag wird in einem Teilbetrag von 100.000,00 € zum 16. November 2020 sowie in drei weiteren Teilbeträgen zu jeweils 1.5 Mio € durch die Kanzlei H.________ zum 31.12.2020, zum 31.03.2021 und zum 31.07.2021 an die Kanzlei A.________ ausbezahlt. Der Notar wird umge- hend die eingegangenen Beträge an D.________ oder einen von D.________ zu benennenden Dritten überweisen. Alles erfolgt unter der Mittelverwendungskontrolle unter A.________ rechtsverbindlichen Aufsicht als Rechtsanwalt und Notar unter strikter Bewachtung [wohl rec- te: Beachtung] der Finanzintermediären mit dem schweizerischen Geldwäschegesetz auferleg- ten Sorgfaltspflichten. Ohne meine verbindliche Zahlungsanweisung an die Kanzlei H.________ dürfen keine Zahlungen an wen auch immer vorgenommen werden. Nur an D.________ oder einen von D.________ zu benennenden Dritten ist eine Auszahlung vorrangig." 1.3 Auf verschiedene Aufforderungen hin habe der Beschwerdeführer am 16. November 2020, d.h. am Tag der Fälligkeit der ersten Teilzahlung, bestätigt, dass die EUR 100'000.00 am gleichen Tag in die Schweiz überwiesen würden. Da die erste Teilzahlung am 20. November 2020 immer noch nicht auf dem Konto von D.________ eingetroffen sei, habe dieser sich er- neut an den Beschwerdeführer gewandt. Letzterer habe gleichentags bestätigt, dass das Geld am 19. November 2020 bei ihm eingegangen sei und sich nunmehr in der Compliance Abteilung seiner Bank befinde. D.________ habe den Beschwerdeführer am selben Tag auf- gefordert, die EUR 100'000.00 bis spätestens 25. November 2020 zu überweisen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, immer noch am 20. November 2020, geantwortet, der Betrag werde am 25. November 2020 bei D.________ sein. 1.4 Am 25. November 2020 habe der Beschwerdeführer D.________ angeschrieben und mitge- teilt, dass er soeben die Zahlung an ihn auf den Postweg gebracht habe, wobei er auf einen Anhang verwiesen habe. In diesem Anhang habe sich ein vom Beschwerdeführer unter- zeichnetes Schreiben vom 25. November 2020 befunden, in welchem der Beschwerdeführer erstmals die Existenz eines Checks erwähnt habe. Das Schreiben habe wie folgt gelautet (Vi act. 1/12 S. 2):
Seite 3/11 "Sehr geehrter Herr Kollege! Anbei erhalten Sie die erste Zahlung von 100.000,00 € in Form ein Verrechnungsschecks mit Ausstell- datum vom 29.11.2020. Mit meiner Bank (I.________) ist die Zahlung entsprechend abgestimmt und kann ab dem 29.11.2020 zur Bankweitergabe einreicht werden. Ich bitte um eine kurze Eingabesätti- gung [wohl recte: Eingangsbestätigung] Ihrerseits und die Einlösefrist insoweit zu beachten. Vielen Dank. Mit freundlichen und Kollegialen Grüssen Gez. A.________ A.________, Rechtsanwalt & Notar" 1.5 Am 30. November 2020 sei der Check bei D.________ eingetroffen, welcher diesen umge- hend der Bank (J.________) zur Einlösung bzw. Gutschrift übergeben habe. Der Beschwer- deführer habe verschiedene Ablenkungsmanöver initiiert, unter anderem habe er auf die an- geblich unterlassene Checkvorlage bei der I.________ Bank hingewiesen und ausgeführt, er habe deshalb den Check aus Sicherheitsgründen sperren lassen müssen. In der Folge habe der Beschwerdeführer versucht, Rechtsanwalt D.________ von seiner Integrität und Sorgfalt zu überzeugen. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 habe die J.________ D.________ mitge- teilt, dass der vom Beschwerdeführer aus Deutschland gesandte Check von der I.________ Bank an die J.________ zurückgeschickt worden sei mit der Begründung: "INSUFFICIENT FUNDS" (Vi act. 1/21). 1.6 Trotz wiederholten Zusicherungen des Beschwerdeführers seien die EUR 100'000.00 nicht bezahlt worden. Während der Weihnachtsfeiertage hätten sich die Gemüter erhitzt und am
25. Dezember 2020 seien D.________ und andere in eine E-Mail-Korrespondenz des Be- schwerdeführers einkopiert worden. Es habe sich dabei um eine Nachricht des Beschwerde- führers an einen "K.________" gehandelt, in welcher der Beschwerdeführer ein Foto der Ro- ckergruppe "Hells Angels" wie folgt kommentiert habe (Vi act. 1/25): "Reminder Police know all about you. I am waiting in Zug with my friends to Talk with you. A.________, Rechtsanwalt und Notar" 1.7 In der Folge seien der Anzeigeerstatter und sein Anwalt D.________ wiederum in einen rät- selhaften und bedrohlichen Schriftenwechsel zwischen A.________ und L.________ (einem der Empfänger der Nachrichten) einkopiert worden. Danach sei es zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer zu einem endgültigen Bruch des Vertrauensverhältnisses ge- kommen. Die zum 31. Dezember 2020 und zum 31. März 2021 vereinbarten Teilzahlungen seien auch nicht ausgeführt worden. 1.8 Auf die Ankündigung hin, den Beschwerdeführer zu verklagen, habe dieser mit Drohungen und neuen Ablenkungsmanövern reagiert. So habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 27. Mai 2021 behauptet, F.________ habe die Identität des Beschwerdeführers von An- fang an für seine Zwecke benutzt bzw. eigenmächtig gebraucht; dies ohne Wissen oder Ein- verständnis des Beschwerdeführers. 1.9 Der Beschwerdeführer habe zum betreffenden Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr die Gründe für sein Hinauszögern und die Gründe für die Nichtausführung der im Namen von der G.________ GmbH und anderen unterzeichneten Vereinbarung erklären wollen. Auch habe
Seite 4/11 er sich offenbar nicht mehr zum Umstand des im November 2020 an die Bank von Rechts- anwalt D.________ übergebenen ungedeckten Checks oder die zumindest merkwürdige E- Mail-Korrespondenz erklären wollen, welche er im Dezember 2020 D.________ und andern in Kopie habe zukommen lassen. 1.10 Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sei für einen Anwalt inakzeptabel, des Be- rufsstandes unwürdig und verletze in verschiedener Hinsicht die Berufspflichten. So bestün- den diverse Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der dargestellten Ereignisse nicht nur grob bösgläubig, unsorgfältig und nicht gewissenhaft gehandelt habe (Art. 12 lit. a, b und c BGFA), sondern mutmasslich auch eine oder mehrere Straftaten be- gangen habe. 2. In der Stellungnahme vom 26. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, der Antrag auf Sanktionierung sei abzuweisen und das Verfahren sei einzustellen (Vi act. 5). 3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 forderte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte den Beschwerdeführer auf, sich zu folgenden Widersprüchen in sei- ner Eingabe vom 26. Januar 2022 zu äussern (Vi act. 6): 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führe aus, "sämtliche vom Antragsteller vorge- legten E-Mails unter der E-Mail-Adresse ' M.________ ' [seien] weder vom Kollegen A.________ verfasst [worden] noch [handle] es sich um eine vom Kollegen A.________ be- nutzte E-Mail-Adresse". Demgegenüber habe die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte mit Beschluss vom 2. Juli 2020 im Verfahren (AK 2020 5) fest- gestellt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt N.________, gegen die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Namentlich habe der Beschwerde- führer in verschiedenen E-Mails vom 17. September 2019 unzulässige Drohungen und Nöti- gungen ausgestossen. Für sämtliche dieser E-Mails habe der Beschwerdeführer die E-Mail- Adresse ' M.________ ' benutzt. Der Beschwerdeführer habe gegen den Beschluss der Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kein Rechtsmittel ergrif- fen. 3.2 Weiter führe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus: "Die eigenen Erfahrungen des Unterzeichners bestätigen allerdings den Sachvortrag des Kollegen A.________. In der streitgegenständlichen Vereinbarung wird ausgeführt, dass die vereinbarten Beträge durch die Kanzlei H.________ vorgenommen werden sollten. Unserer Kanzlei ist aber diese Ver- einbarung auch nicht bekannt und es gab zu keinem Zeitpunkt eine Zusage irgendwelche Zahlungen aus diesem Vertrag vorzunehmen". Demgegenüber sei aus den Beilagen zur An- zeige vom 22. September 2021 ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.________, H.________, kurz vor Abschluss der Vereinbarung vom 25. September 2020 bzw. 9. Oktober 2020 in der E-Mail-Korrespondenz einkopiert gewesen sei (E-Mail vom 13. August 2020, Vi act. 1/7). In der anschliessenden E-Mail-Korrespondenz sei Rechtsanwalt B.________ teilweise einko- piert (E-Mail vom 25. November 2020, Vi act. 1/12; E-Mail vom 8. Dezember 2020, Vi act. 1/17; E-Mail vom 9. Dezember 2020, Vi act. 1/18; E-Mail vom 11. Dezember 2020, Vi act. 1/20). 4. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Stellung (Vi act. 10).
Seite 5/11 5. Mit Beschluss vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte fest, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. a BGFA ver- stossen habe. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von CHF 4'000.00 und die Kosten des Verfahrens von CHF 1'240.00 (Vi act. 11; Verfahren AK 2021 11). 6. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Posteingang: 16. Dezember 2022) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und be- antragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte vom 23. November 2022 sei aufzuheben. Weiter sei die Frist zur Beschwerdebe- gründung wegen des anstehenden Weihnachtsurlaubs seines Rechtsvertreters und alleini- gen Sachbearbeiters bis zum 13. Januar 2023 zu verlängern (act. 1). 7. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 teilte ihm die zuständige Gerichtsschreiberin mit, bei der Beschwerdefrist gemäss § 19 Abs. 3 EG BGFA handle es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden könne. In dieser Form, d.h. ohne Begründung, könnte auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden (act. 2). 8. Mit begründeter Beschwerde vom 13. Dezember 2022 (Posteingang: 19. Dezember 2022) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss am Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 23. November 2022 fest (act. 3). 9. In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2023 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 10. Die vorinstanzlichen Akten AK 2021 11 und AK 2020 5 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer sei als Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen und unterstehe daher grundsätzlich den Berufsregeln gemäss Art. 12 f. BGFA. Aus der Anzeige vom 22. September 2021 gehe hervor, dass der Be- schwerdeführer für die rechtsgeschäftliche Vertretung der G.________ GmbH beigezogen worden sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Rückzahlungsvereinbarung vom
25. September 2020 bzw. 9. Oktober 2020 "in Vollmacht A.________, Rechtsanwalt und No- tar, .________" unterzeichnet. Das werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus- schlaggebend sei, dass der Beschwerdeführer auch und vor allem für die Rückabwicklung zuständig gewesen sei. Gemäss Ziffer 1 der Rückzahlungsvereinbarung hätten die Rückzah- lungen durch die Kanzlei H.________ an die Kanzlei A.________ erfolgen sollen. Der Be- schwerdeführer hätte die eingegangenen Beträge umgehend an D.________ oder einen von diesem zu benennenden Dritten überweisen sollen. Alles hätte "unter der Mittelverwen- dungskontrolle unter A.________ rechtsverbindlichen Aufsicht als Rechtsanwalt und Notar unter strikter Beachtung der Finanzintermediären mit dem schweizerischen Geldwäschege- setz auferlegten Sorgfaltspflicht" erfolgen sollen. Eine solche Vertretung der G.________ GmbH durch den Beschwerdeführer als Anwalt und Notar falle als Inkassomandat unter die
Seite 6/11 anwaltliche Tätigkeit, welche den Berufsregeln gemäss Art. 12 f. BGFA unterstehe. Die Auf- sichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei somit für die Beurtei- lung der Anzeige zuständig (vgl. act. 1/1 E. 3). 1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit gehandelt habe. Ein unter rechtlichen Gesichtspunkten einzuordnendes Inkasso sei nicht er- sichtlich. Zum einen sei ihm der Vertrag nicht bekannt gewesen und er habe diesen auch nicht entworfen. Dieser Einwand sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zum anderen gebe es keinen Zweifel daran, dass er die Vereinbarung lediglich in Vollmacht für die G.________ GmbH und nicht als selbständiger Rechtsanwalt unterzeichnet habe. Für die Zahlungserklärung hätte es einer gesonderten Erklärung bedurft. Die Unterschrift in Voll- macht für das Unternehmen reiche hierzu keinesfalls aus. Es hätte einer gesonderten ei- genständigen anwaltlichen Treuhanderklärung bedurft (act. 3 S. 1 f.). 1.2 Nach § 14 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) wacht die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte über die Einhaltung der Berufspflichten durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche zur Berufsausübung gemäss § 2 EG BGFA im Kanton Zug berechtigt sind. Darunter fallen Personen, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss Art. 4 BGFA eingetragen sind (§ 2 Abs. 1 lit. a EG BGFA). Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte ergeben sich umfassend aus Art. 12 BGFA. Sie sind auf die gesamte anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet. Zur Anwaltstätigkeit gehören typischerweise die Vertretung von Parteien vor Gericht sowie die Rechtsberatung; das Tätigkeitsgebiet des Anwalts kann sich darüber hin- aus auf andere Bereiche erstrecken (wirtschaftliche Dienstleistungen, Ausübung von Verwal- tungsratsmandaten usw.; vgl. BGE 130 II 87 E. 3). Dazu ist einschränkend zu bemerken, dass ein ausschliesslich als Verwaltungsrat tätiger Rechtsanwalt bei der Ausübung eines Verwaltungsratsmandates nicht mehr im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit handelt, sondern als Geschäftsmann, wenn das kaufmännische Element gegenüber dem anwaltlichen über- wiegt. Andererseits untersteht der Anwalt nicht nur im Rahmen seiner Monopoltätigkeit der berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht, dem (öffentlich-rechtlichen) Berufs- recht. Er hat die Berufspflichten auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben zu beachten, so etwa der Führung von Treuhandgeschäften, bei der Ausübung eines Willensvollstreckerman- dats, bei der Verwaltung von Vermögen, bei Inkassomandaten oder bei der Funktion eines Beistandes (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 6 f.; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 205 f.; Schiller, Schweize- risches Anwaltsrecht, 2009, Rz 349). 1.3 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe gar keine an- waltliche Tätigkeit ausgeübt. Zum einen hat der Beschwerdeführer die Rückzahlungsverein- barung vom 25. September 2020 bzw. 9. Oktober 2020 für die G.________ GmbH "in Voll- macht A.________, Rechtsanwalt und Notar, .________" unterzeichnet (vgl. Vi act. 1/6 S. 3). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Zum andern sollten die Teilbeträge gemäss Präambel und Ziffer 1 der Rückzahlungsvereinbarung durch die Kanzlei H.________ an die Kanzlei A.________ ausbezahlt werden. Der "Notar" [gemeint ist der Beschwerdeführer] soll- te umgehend die eingegangenen Beträge an D.________ oder einen von diesen zu benen- nenden Dritten überweisen. Alles sollte "unter der Mittelverwendungskontrolle unter
Seite 7/11 A.________ rechtsverbindlichen Aufsicht als Rechtsanwalt und Notar unter strikter Be- wachtung der Finanzintermediären mit dem schweizerischen Geldwäschegesetz auferlegten Sorgfaltspflicht" erfolgen (vgl. Vi act. 1/6 S. 2). Daraus schloss die Vorinstanz – vollkommen zu Recht – eine solche Vertretung der G.________ GmbH durch den Beschwerdeführer als Anwalt und Notar falle unter die anwaltliche Tätigkeit. 1.4 Fehl geht der Einwand, eine Inkassotätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Der Präambel der Rückzahlungsvereinbarung ist zu entnehmen, dass die E.________ & Cie der G.________ GmbH u.a. EUR 4,6 Mio. zur Verfügung gestellt hat. Weiter geht aus Ziffer 1 der Rückzahlungsvereinbarung hervor, dass dieser Gesamtbetrag in einem Teilbetrag von EUR 100'000.00 zum 16. November 2020 sowie in drei weiteren Teilbeträgen zu jeweils EUR 1,5 Mio. durch die Kanzlei H.________ zum 31. Dezember 2020, zum 31. März 2021 und zum 31. Juli 2021 an die Kanzlei A.________ ausbezahlt werden sollte. Der Beschwer- deführer sollte die eingegangenen Beträge umgehend an D.________ oder einen von diesen zu benennenden Dritten überweisen, alles unter der "rechtsverbindlichen Aufsicht" des Be- schwerdeführers als Rechtsanwalt und Notar (vgl. Vi act. 1/6 S. 1 f.). Damit übernahm der Beschwerdeführer den Auftrag, die von der G.________ GmbH über die Kanzlei H.________ an die Kanzlei A.________ ausbezahlten Rückzahlungsbeträge an D.________ (oder einen von diesen zu benennenden Dritten) weiterzuleiten. Die Entgegennahme und das Weiterlei- ten von Rückzahlungsbeträgen sind typische Tätigkeiten eines Inkassomandats. 1.5 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei die Rückzahlungsvereinbarung nicht be- kannt gewesen, ist in keiner Weise überzeugend. Der Beschwerdeführer hat die Rückzah- lungsvereinbarung als Rechtsanwalt und Notar für seine Klientin, die G.________ GmbH, ei- genhändig unterzeichnet und auf jeder Seite paraphiert. Er wurde ausdrücklich als Inkasso- stelle bestimmt (Entgegennahme und Weiterleitung der Rückzahlungsbeträge). Wenn der Beschwerdeführer als Anwalt und Notar behauptet, er habe für einen Klienten einen Vertrag unterzeichnet, ohne diesen zu lesen, handelt er weder sorgfältig noch gewissenhaft und kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem macht er damit implizit geltend, das in der Vereinbarung Erklärte entspreche nicht seinem tatsächlichen Willen, womit er sich auf einen Erklärungsirrtum beruft. Aus den Akten ist indes weder erkennbar noch legt der Beschwerde- führer dar, dass er den Vertrag rechtzeitig nach Entdeckung eines allfälligen Erklärungsirr- tums angefochten hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer den Auftrag offenbar selber als Inkassomandat verstanden, hat er doch der Gläubigerin mit Schreiben vom
25. November 2020 eine erste Zahlung von EUR 100'000.00 in Form eines Verrechnungs- checks zukommen lassen mit der Bemerkung, die Zahlung sei mit seiner Bank abgestimmt und könne ab dem 29. November 2020 zur Bankweitergabe eingereicht werden (vgl. Vi act. 1/12). Dieser Check erwies sich allerdings als ungedeckt ("UNSUFFICIENT FUNDS"; vgl. Vi act. 1/21). 1.6 Ebenfalls nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer der Einwand, er habe keine gesonderte Erklärung für die Zahlungskontrolle abgegeben, was notwendig gewesen wäre. Der Gläubi- ger kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen und ihn entsprechend bevollmächtigen. Aus den Akten geht weder hervor noch legt der Beschwerdeführer dar, weshalb es dazu ei- ner "gesonderten eigenständigen anwaltlichen Treuhanderklärung" bedurft hätte.
Seite 8/11 1.7 Zu pauschal ist schliesslich der Vorwurf, die "Auslegung" gehe "einseitig zu Lasten [des Be- schwerdeführers], ohne die objektiven Kriterien und die Einwände [des Beschwerdeführers] hinreichend zu berücksichtigen". Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welche objektiven Kri- terien und welche Einwände hätten berücksichtigt werden müssen. 2. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse "M.________" selber benützt oder zumindest deren Nutzung in Kenntnis der Vorgänge zugelassen habe. Im Verfahren AK 2020 5 sei mit (in Rechtskraft erwachsenem) Beschluss vom 2. Juli 2020 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in verschiede- nen E-Mails vom 17. September 2019 unzulässige Drohungen und Nötigungen ausgestossen habe, immer unter Verwendung der E-Mail-Adresse "M.________". Er habe in diesem Ver- fahren mit keinem Wort auf seine gesundheitliche Situation hingewiesen oder gar eine Sistie- rung des Verfahrens verlangt. Vielmehr habe er in der seinerzeitigen Stellungnahme vom
28. April 2020 eingeräumt, die unzulässigen Drohungen und Nötigungen ausgestossen zu haben, und zwar nicht aus der angegebenen deutschen Adresse, sondern von der Schweizer Kanzleiadresse aus. Sodann habe die ________ operation laut ________ Dr.med. O.________ am 18. Januar 2021, d.h. ein halbes Jahr nach Abschluss des Verfahrens AK 2020 5, stattgefunden. Gesundheitliche Probleme könnten demnach nicht ausschlaggebend gewesen sein für die fehlende Gegenwehr. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mit E- Mail vom 25. November 2020 an D.________ ein von ihm unterzeichnetes Schreiben samt ungedecktem Check angehängt habe. Ob diese E-Mail von der E-Mail-Adresse "M.________" verschickt worden sei, könne offenbleiben. Wenn der Brief vom 25. November 2020 von der E-Mail-Adresse "P.________" verschickt worden wäre, hätte der Beschwerde- führer nicht nur Kenntnis vom gesamten Vorgang, sondern hätte eigenhändig daran teilge- nommen. Wäre hingegen der Brief von der E-Mail-Adresse "M.________" versandt worden, müsste der Beschwerdeführer mindestens dafür gesorgt haben, dass der Brief von besagter E-Mail-Adresse versandt werden konnte (vgl. act. 1/1 E. 3.1 f.). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine "vollkommen unberechtigte Unterstellung, dass [ihm] die E-Mails vom nicht existenten E-Mail Account vollinhaltlich zugerechnet" würden. Den Be- weisangeboten sei nicht Rechnung getragen worden. Es lasse sich sachverständigenseits unproblematisch feststellen, dass die belastenden E-Mails nicht von ihm stammen würden. Dem Beweisangebot hätte zwingend nachgegangen werden müssen. Die E-Mails könnten auch nicht als zugestanden gelten, bloss weil er in einem vorherigen Verfahren nicht näher darauf eingegangen sei. Die Gründe hierfür seien benannt. Er habe hierzu unstreitig keinerlei Erklärungen abgegeben, so dass ihm sein Schweigen nicht nachteilig ausgelegt werden dür- fe. Es müsse eine objektive Überprüfung stattfinden (vgl. act. 3 S. 2). 2.2 Gemäss § 3a EG BGFA gelten für das Administrativverfahren die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegesetz; VRG; BGS 162.1) sinngemäss. Nach § 12 Abs. 1 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am- tes wegen fest. Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittper- sonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). Mit einem Sachverständigengutachten wird Bericht über die Sachver- haltsprüfung und -würdigung erstattet, welche anlässlich des Verfahrens und aufgrund be- sonderer Sachkenntnis erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgericht 2A.315/2001 vom 26. November 2001 E. 2c).
Seite 9/11 2.3 Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 im Verfahren AK 2020 5 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fest, dass der Beschwerdeführer, damals wie im vorliegenden Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt N.________, gegen die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Unter anderem habe er in einem E-Mail- Verkehr vom 17. September 2019 die Grenze des Zulässigen überschritten. Allein schon die Drohung, er werde den Arbeitgeber des Ehemanns der Schuldnerin für den Fall der nicht so- fortigen Bezahlung informieren, müsse als nötigend bezeichnet habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Drohung wahrgemacht habe. Für sämtliche E-Mails habe der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse "M.________" verwendet (vgl. act. 1/1 im Verfahren AK 2020 5). Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss der Aufsichtskom- mission kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem führte er in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 im Verfahren AK 2020 5 aus, er habe sich hinreissen lassen, möglichweise etwas "über das Ziel hinauszuschiessen". Er wies ausdrücklich darauf hin, dass der fragliche E-Mail- Verkehr nicht aus der angegebenen deutschen Adresse, sondern von der Schweizer Kanz- leiadresse heraus erfolgt sei (vgl. act. 5 im Verfahren AK 2020 5). Damit hat der Beschwer- deführer die Benutzung der E-Mail-Adresse M.________ implizit eingestanden. Die vom Be- schwerdeführer angeführten gesundheitlichen Gründe, die ihn angeblich am Weiterzug des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 gehindert haben, sind nicht nachge- wiesen. Denn die ________ operation fand am 18. Januar 2021 statt, ein halbes Jahr nach Abschluss des Verfahrens AK 2020 5 (vgl. Vi act. 10/2), was der Beschwerdeführer nicht be- streitet. Somit ist der Sachverhalt, der dem Beschluss der Aufsichtskommission zugrunde liegt, unbestritten, insbesondere auch die Tatsache, dass der E-Mail Account "M.________" dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Schon aus diesem Grund kann auf ein Sachver- ständigengutachten verzichtet werden. 2.4 Weiter geht zwar aus der eingereichten Kopie der E-Mail vom 25. November 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt D.________ nicht hervor, von welcher E-Mail- Adresse diese Nachricht samt Anhang (Einschreiben des Beschwerdeführers vom 25. No- vember 2020 und Check) versandt wurde. Gleichwohl zeigt diese E-Mail, dass der Be- schwerdeführer sowohl vom Schreiben vom 25. November 2020 als auch vom Check, mithin vom ganzen Vorgang, Kenntnis hatte ("Ich Hab soeben die Zahlung an Sie auf den Postweg gebracht. Sie Anhang"; vgl. Vi act. 1/12). Entsprechend kann offenbleiben, von welcher der beiden E-Mail-Adressen ("P.________" oder "M.________") der Brief vom 25. November 2020 zusammen mit dem ungedeckten Check vorab versandt wurde. 2.5 Im Übrigen müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmel- deverkehrs nur während sechs Monaten aufbewahren (Art. 26 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs; BÜPF, SR 780.1). Die zu beurteilende E-Mail-Korrespondenz fand im Zeitraum von September 2020 bis Ende Mai 2021 statt und wurde somit nur bis Ende November 2021 aufbewahrt. Gegenüber ausländi- schen Anbietern wie dem amerikanischen Anbieter Yahoo könnten Auskunftsbegehren oder (Zwangs)Massnahmen zur Durchsetzung von Auskunftsbegehren wohl ohnehin nicht durch- gesetzt werden. 3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die "Strafe" [wohl: Disziplinarmassnahme] gründe ausschliesslich auf Grundlage der E-Mails vom falschen E-Mail-Account (vgl. act. 3 S. 2).
Seite 10/11 3.1 Die Aufsichtskommission hielt zusammenfassend fest, das Vorgehen des Beschwerdeführers überschreite die Grenze des Zulässigen deutlich. Allein die Ausstellung und Zustellung eines von Anfang an ungedeckten Checks stelle eine Berufsregelverletzung dar. Die leeren Zah- lungsversprechungen, die Ablenkungsmanöver und die inhaltlich falsche Bestätigung des Zahlungseingangs würden das Bild nicht nur abrunden, sondern in Würdigung der Gesam- tumstände auch eine Berufsregelverletzung darstellen (vgl. act. 1/1 E. 6). Massgeblich für die Disziplinierung des Beschwerdeführers war somit die Ausstellung und Zustellung des unge- deckten Checks. Dementsprechend gründet die Disziplinierung nicht ausschliesslich auf der Benutzung der E-Mail-Adresse "M.________". 3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den einzelnen Vorwürfen, die der Disziplinierung zu- grunde liegen, nicht auseinander. Auch die Art der verhängten Sanktion und die Höhe der ausgesprochenen Busse rügt er nicht. Es bleibt daher bei der Busse von CHF 4'000.00 gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte vom 23. November 2022 (vgl. act. 1/1). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Spruchgebühr CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 11/11 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2021 11) - Anzeigeerstatter (in Briefform über den Ausgang des Verfahrens) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung M. Siegwart D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am: