opencaselaw.ch

BZ 2026 98

Publikation Obergericht

Zug OG ·BZ · 2026-07-21 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 14. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Betreibungskosten: CHF 2'368.55 zuzüglich der Kosten für das erstinstanzliche Konkursverfahren von CHF 500.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien sei- en auf den 14. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien- gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; Verfahren EK 2026 225). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, der Entscheid vom 14. April 2026 und das Konkurserkennt- nis seien aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Beschwerde- führerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 6. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu- lasten der Beschwerdeführerin (act. 6).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind

Seite 3/5 daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Valuta 27. April 2026 dem Betreibungs- amt Zug über ein Konto, lautend auf die F.________ GmbH, einen Betrag von CHF 6'641.81 überwiesen. Bei der F.________ GmbH handle es sich um eine weitere Firma des Inhabers der Beschwerdeführerin. Beim Betrag von CHF 6'641.81 handle es sich laut Auskunft des Betreibungsamtes Zug um die gesamten offenen Betreibungen, lautend auf die Beschwerde- führerin. Als Zahlungsreferenz sei ausdrücklich die Betreibungsnummer E.________ ange- geben worden.

E. 3.2 Gemäss dem eingereichten Beleg der G.________ vom 27. April 2026 wurde an diesem Da- tum von einem Konto der F.________ GmbH ein Betrag von CHF 6'641.81 an das "H.________" überwiesen (act. 1/3). Bei grosszügiger Betrachtung kann angenommen wer- den, dass es sich beim Begünstigten, so wie von der Beschwerdeführerin angegeben, um das Betreibungsamt Zug handelt und damit die offene Forderung in der Betreibung Nr. E.________ beglichen wurde. Ferner hinterlegte die Beschwerdeführerin am gleichen Tag die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 bei der Gerichtskasse des Oberge- richts (vgl. act. 1/4). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhe- bungsgrund ist demnach gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführe- rin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt-

Seite 4/5 betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei faktisch ruhend und verfüge weder über Bankkonten noch über eine aktuelle Bilanz. Sie könne keinen Betreibungsregisterauszug ein- reichen. Allfällige Stellungnahmen seitens des Betreibungsamtes und der Beschwerdegegne- rin würden belegen, dass sämtliche Kosten beglichen seien. Ausser der nunmehr vollständig getilgten Betreibungsforderung seien keine weiteren Verbindlichkeiten bekannt. Sie befinde sich in einem geordneten Ruhezustand, es liege keine Überschuldung vor.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Belege für die geltend gemachte Zahlungsfähigkeit ein. Vielmehr beschränkte sie sich auf blosse Behauptungen und beantragte, es seien beim Betreibungsamt und beim Beschwerdegegner entsprechende Stellungnahmen einzuholen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft ge- macht. Gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es am Schuldner, Beweismittel für die Zahlungsfähigkeit vorzulegen. Es ist somit nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz, Auskünfte darüber einzuholen. Unerfindlich ist im Übrigen, weshalb es der Be- schwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, innert der Beschwerdefrist einen Betrei- bungsregisterauszug erhältlich zu machen und zu allfälligen offenen Betreibungen fundiert Stellung zu nehmen.

E. 5.3 Hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit somit nicht glaubhaft gemacht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss vom CHF 1'800.00 (CHF 1'300.00 + CHF 500.00) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 sind mit den von der Be- schwerdeführerin bei der Gerichtskasse hinterlegten CHF 500.00 zu verrechnen. Der Rest- betrag von insgesamt CHF 1'050.00 ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 500.00 werden mit dem von der Beschwerdefüh- rerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 500.00 verrechnet.
  3. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 225) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 98 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch D.________, Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 14. April 2026)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 14. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Betreibungskosten: CHF 2'368.55 zuzüglich der Kosten für das erstinstanzliche Konkursverfahren von CHF 500.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien sei- en auf den 14. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien- gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; Verfahren EK 2026 225). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, der Entscheid vom 14. April 2026 und das Konkurserkennt- nis seien aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag der Beschwerde- führerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 6. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu- lasten der Beschwerdeführerin (act. 6). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind

Seite 3/5 daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Valuta 27. April 2026 dem Betreibungs- amt Zug über ein Konto, lautend auf die F.________ GmbH, einen Betrag von CHF 6'641.81 überwiesen. Bei der F.________ GmbH handle es sich um eine weitere Firma des Inhabers der Beschwerdeführerin. Beim Betrag von CHF 6'641.81 handle es sich laut Auskunft des Betreibungsamtes Zug um die gesamten offenen Betreibungen, lautend auf die Beschwerde- führerin. Als Zahlungsreferenz sei ausdrücklich die Betreibungsnummer E.________ ange- geben worden. 3.2 Gemäss dem eingereichten Beleg der G.________ vom 27. April 2026 wurde an diesem Da- tum von einem Konto der F.________ GmbH ein Betrag von CHF 6'641.81 an das "H.________" überwiesen (act. 1/3). Bei grosszügiger Betrachtung kann angenommen wer- den, dass es sich beim Begünstigten, so wie von der Beschwerdeführerin angegeben, um das Betreibungsamt Zug handelt und damit die offene Forderung in der Betreibung Nr. E.________ beglichen wurde. Ferner hinterlegte die Beschwerdeführerin am gleichen Tag die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 bei der Gerichtskasse des Oberge- richts (vgl. act. 1/4). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhe- bungsgrund ist demnach gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführe- rin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt-

Seite 4/5 betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei faktisch ruhend und verfüge weder über Bankkonten noch über eine aktuelle Bilanz. Sie könne keinen Betreibungsregisterauszug ein- reichen. Allfällige Stellungnahmen seitens des Betreibungsamtes und der Beschwerdegegne- rin würden belegen, dass sämtliche Kosten beglichen seien. Ausser der nunmehr vollständig getilgten Betreibungsforderung seien keine weiteren Verbindlichkeiten bekannt. Sie befinde sich in einem geordneten Ruhezustand, es liege keine Überschuldung vor. 5.2 Die Beschwerdeführerin reichte keinerlei Belege für die geltend gemachte Zahlungsfähigkeit ein. Vielmehr beschränkte sie sich auf blosse Behauptungen und beantragte, es seien beim Betreibungsamt und beim Beschwerdegegner entsprechende Stellungnahmen einzuholen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft ge- macht. Gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt es am Schuldner, Beweismittel für die Zahlungsfähigkeit vorzulegen. Es ist somit nicht Aufgabe der Beschwer- deinstanz, Auskünfte darüber einzuholen. Unerfindlich ist im Übrigen, weshalb es der Be- schwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, innert der Beschwerdefrist einen Betrei- bungsregisterauszug erhältlich zu machen und zu allfälligen offenen Betreibungen fundiert Stellung zu nehmen. 5.3 Hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit somit nicht glaubhaft gemacht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss vom CHF 1'800.00 (CHF 1'300.00 + CHF 500.00) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 sind mit den von der Be- schwerdeführerin bei der Gerichtskasse hinterlegten CHF 500.00 zu verrechnen. Der Rest- betrag von insgesamt CHF 1'050.00 ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz von CHF 500.00 werden mit dem von der Beschwerdefüh- rerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 500.00 verrechnet. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 225) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: