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BZ 2026 8

Bundesgericht

Zug OG ·BZ · 2026-09-10 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1 Im Jahr 2016 wurden bei der Online-Finanzdienstleisterin G.________ Singapur, auf den Namen von H.________ (heute: A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) verschiede- ne Konten eröffnet, unter anderem auch ein USD-Konto unter der Nummer I.________ (act. 1 Rz 12 im Verfahren EA 2023 17). Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin, J.________, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. Die Beschwerde- führerin benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte vom Konto eine Abhebung in Höhe von USD 2 Mio. zugunsten von J.________. Dies führte zu einer Kontoüberziehung von USD 1'783'190.05 (act. 1/9 im Verfahren EA 2023 17). Am

11. Dezember 2018 trat die G.________ ihren Anspruch zur Begleichung des negativen Sal- dos an die K.________, Litauen, ab (act. 1 Rz 21 und act. 1/13 im Verfahren EA 2023 17). Am 23. September 2020 fusionierte die K.________ mit der L.________, Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten (vgl. act. 1 Rz 22 und act. 1/14 im Verfahren EA 2023 17). 1.2 Die L.________ machte den Anspruch auf Begleichung des negativen Saldos vor dem High Court of the Republic of Singapore gegen die Beschwerdeführerin geltend. Mit Versäumni- surteil vom 25. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der L.________ zur Begleichung des negativen Saldos auf dem Konto den Betrag von USD 1'783'190.05 nebst Zins zu 5,33 % seit dem Vorladebescheid ("Writ of Summons") vom 1. Juli 2021 bis zur Schuldbegleichung sowie die Kosten in Höhe von SGD 12'000.00 und eine Entschädigung von SGD 4'290.40 zu bezahlen (act. 1 Rz 33 und act. 1/20 im Verfahren EA 2023 17). 1.3 Am 4. Juli 2022 beschloss die Generalversammlung der L.________, ihre Firma in D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ändern (act. 1 Rz 4 und act. 1/ im Verfahren EA 2023 17). 2. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin ein Arrestgesuch ein mit dem Ziel, für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides Sicherheit zu erlangen (act. 1 im Verfahren EA 2023 17). Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 verarrestierte der Einzelrichter Vermögenswerte der Be- schwerdeführerin bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforde- rung von CHF 1'592'638.35 nebst Zins (act. 2 im Verfahren EA 2023 17). Am 3. August 2023 berichtigte er diesen Arrestbefehl (act. 7 im Verfahren EA 2023 17). 3. Bereits am 26. Mai 2023 hatte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen den Arrestbefehl vom 27. April 2023 Einsprache erhoben und beantragt, der Arrestbefehl sei unter Fristansetzung zur Begründung der Arresteinsprache aufzuheben und die infolge dieses Arrestbefehls unter Arrest gelegten Vermögenswerte seien mit sofor- tiger Wirkung freizugeben (act. 1 im Verfahren EA 2023 20). Am 19. Juni 2023 erfolgte die vollständige Begründung der Arresteinsprache (act. 5 im Verfahren EA 2023 20). Die Be- schwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Arresteinsprache und die Bestätigung des Arrestbefehls vom 27. April 2023 (act. 6 im Verfahren EN 2023 20). Mit Entscheid vom 1. September 2023 wies der Einzelrich- ter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache ab (act. 7 im Verfahren EA 2023 20).

Seite 3/13 4. 4.1 Darauf erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und hielt an ihrer Arresteinsprache fest (act. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf. Es entschied, dass der Arrestbefehl vom 27. August 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben werde. Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead- Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter wurden angewiesen, die mit Arrest be- legten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vorbehalt einer anderslauten- den Anordnung des Bundesgerichts (act. 6; Verfahren BZ 2023 91). 4.2 Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Bundes- gericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und der (am 3. August 2023 berichtigte) Arrestbefehl des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dieser Beschwerde wurde vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8/1, 8 und 10). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2023 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 13; Verfahren 5A_45/2024). 5. 5.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde erneut gut und hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf. Es ent- schied, dass der Arrestbefehl vom 27. August 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben werde. Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead- Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter wurden wiederum angewiesen, die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vorbehalt einer an- derslautenden Anordnung des Bundesgerichts (act. 14; Verfahren BZ 2024 86). 5.2 Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Bundes- gericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 13. Dezember 2024 und die Bestätigung des Arrestbefehls des Kantonsgerichts Zug vom 27. April 2023. Eventu- aliter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Auch dieser Beschwerde wurde vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid zurück (act. 21; Verfahren 5A_50/2025; publiziert in: BGE 152 III 137).

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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO ange- fochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Es kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven; Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6).

E. 1.2 Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass ein Arrest- grund vorliegt. Beruft er sich darauf, dass er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Ver- fügung) besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), so muss er im Falle eines Entscheids aus dem Ausland auch glaubhaft machen, dass der Anerkennung und Vollstreckung dieses aus- ländischen Titels dem ersten Anschein nach nichts entgegensteht. Die genauere Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 25 ff. IPRG erfolgt im Verfahren betreffend die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG). Über das ganze Arrestbewilligungsverfahren hinweg, also auch im Einsprachever- fahren, prüft der Richter die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubi- ger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, nur unter dem Blick- winkel der Glaubhaftmachung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreck- barkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG), im Falle des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (vgl. BGE 144 III 411 E. 6.3.1).

E. 1.3 Art. 251 lit. a ZPO schreibt für alle vom Arrestgericht zu treffenden Entscheide, und damit auch für die Behandlung der Einsprache, ein summarisches Verfahren vor. In Betracht kom- men als Beweismittel im summarischen Verfahren grundsätzlich nur Urkunden (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Einsprecher hat dabei der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzustellen. Die Beweislast trägt der Arrestgläubi- ger (vgl. Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 38; vgl. auch Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 2017/2018 S. 49).

E. 2.1 Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die unteren Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung be- gründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien grundsätzlich verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1; 133 III 201 E. 4; 116 II 220 E. 4a; Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.1). Das Verfahren wird nur insoweit neu

Seite 5/13 in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1).

E. 2.2 Im Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2) hielt das Bundesge- richt für die Parteien und das Obergericht bindend fest, dass es eine Rechtsfrage sei, ob die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsklausel der G.________ zwingend habe persönlich zustimmen müssen oder ob auch ein Vertretungsverhältnis in Frage komme. Davon hänge auch ab, ob die langjährige Nutzung der Konten durch die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Stellvertretungsrechts zu würdigen wäre. Die Beschwerdegegnerin vermöge zwar nicht darzutun, dass das Obergericht in einer verfassungswidrigen Weise eine Willens- erklärung der Beschwerdeführerin persönlich bei der Kontoeröffnung nicht als glaubhaft er- achtet habe (E. 5.1). Eine Gerichtsstandsklausel könne jedoch auch von einem Stellvertreter abgeschlossen werden. Art. 5 IPRG regle das anwendbare Recht für den Vertreterstatuts nicht. Daher sei nach dem gemäss Art. 126 IPRG anwendbaren Recht zu prüfen, ob J.________ als Stellvertreter der Gerichtsstandsklausel gültig zugestimmt habe oder, sofern das Geschäft ohne Vollmacht vorgenommen worden sei, die Beschwerdeführerin dieses nachträglich genehmigt habe (E. 5.2).

E. 2.3 Im Urteil 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.2) hielt das Bundesgericht für die Parteien und das Obergericht bindend fest, dass sich die Vorausset- zungen der Vertretungsmacht, darunter die Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen könne, in erster Linie an das Recht des Staates anzuknüpfen seien, in welchem der Vertreter seine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG habe. Gemäss dieser Bestimmung habe eine natürliche Person ihre Niederlassung in demjenigen Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befinde. Für die Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG sei indessen nicht auf irgendeine berufsmässige Tätigkeit des Vertreters abzustellen, sondern zu prüfen, ob und an welchem Ort der Stellvertreter eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit entfaltet habe, die gerade die erwerbsmässige Ver- tretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt habe oder mit dem frag- lichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang stehe (E. 4.1). Vorliegend sei nicht zu erkennen, inwiefern J.________ geschäftliche Tätigkeit für die G.________ mit der von ihm vorgenommenen Eröffnung des Kontos der Beschwerdeführerin bei der G.________ (und der nachträglichen Genehmigung dieses Geschäfts durch die Beschwerdeführerin) sachlich zusammenhänge. J.________ habe dies nicht im Rahmen einer berufs- oder gewerbsmässi- gen Tätigkeit in Singapur getan (E. 4.1). Folglich könne offenbleiben, ob eine allfällige Nie- derlassung von J.________ für die G.________ erkennbar gewesen sei und ob das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ersatzweise am Ort anzuknüpfen sei, an dem J.________ im Einzelfall hauptsächlich handle (E. 4.3).

E. 2.4 Vorliegend nicht mehr zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, dass die Beschwerdeführerin die Kontokorrentbeziehung bei der Online-Finanzdienstleisterin G.________ persönlich eröffnet habe. Das Obergericht vernein- te dies im Urteil vom 20. Dezember 2023, was vom Bundesgericht im Urteil 5A_45/2024 vom

1. Juli 2024 geprüft und geschützt wurde (vgl. vorne E. 2.2). Hingegen ist nach wie vor zu prüfen, ob J.________ als rechtmässiger Stellvertreter der Beschwerdeführerin der Gerichts-

Seite 6/13 tandvereinbarung in den Nutzungsbedingungen der G.________ zugestimmt oder ob die Be- schwerdeführerin diese nachträglich genehmigt hat. Dabei stellt sich vorab weiterhin die Fra- ge, nach welchem Recht dies zu beurteilen ist. Zu allen weiteren von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. September 2023 erhobenen Rügen äusserte sich das Bundesge- richt ausdrücklich nicht, weswegen diese erneut zu beurteilen sind.

E. 3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG unterstehen die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat [Variante 1] oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt [Variante 2]. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG hat eine natürliche Per- son ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätig- keit befindet.

E. 3.1.1 Sowohl im Arresteinspracheverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren berief sich die Be- schwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass gestützt auf Art. 126 Abs. 2 IPRG Schweizer Recht auf die Frage der Stellvertretung resp. die nachträgliche Genehmigung anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin machte dagegen in den kantonalen Verfahren keine Tatsachen oder rechtlichen Argumente geltend, welche die Anwendung eines ausländischen Rechts nahele- gen würden.

E. 3.1.2 Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin hatten im rele- vanten Zeitpunkt sowohl J.________ wie auch die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz (Vi act. 6 Rz 38 Fn 2). Ebenfalls ist unbestritten, dass die G.________ ihren Sitz in Singapur hat. Wie die Beschwerdeführerin ausführte (und von der Beschwerdegegnerin zwar als irrelevant bezeichnet, aber nicht in Abrede gestellt wurde), erfolgte die Kontoeröffnung im Zusammenhang mit der Finanzierung des familiären Unterhalts der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach der Trennung.

E. 3.1.3 Obwohl J.________ im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer der G.________ mit Sitz in Sin- gapur war, gibt es keine Anhaltspunkte, dass er persönlich dort eine geschäftliche Nieder- lassung gehabt und die Tätigkeit als Stellvertreter im Sinne von Art. 126 Abs. 2 IPRG mit der beruflichen Tätigkeit in einem Zusammenhang gestanden haben könnte (vgl. vorne E. 2.3). J.________ war nicht geschäftlich oder beruflich tätig, als er das Konto für die Beschwerde- führerin bei der G.________ eröffnete. Gemäss den glaubhaften Darstellungen der Be- schwerdeführerin eröffnete er das Konto bei der von ihm kontrollierten G.________ weil er über "seine" Finanzgesellschaft Zuwendungen im Zusammenhang mit dem familiären Unterhalt an die Beschwerdeführerin abwickeln wollte. Er handelte damit als Privatmann im Rahmen einer Familienangelegenheit. Seine Handlungen haben keine gewerbliche Kompo- nente wie bspw. bei einem Einzelkaufmann (vgl. Markus, Internationales Zivilprozessrecht,

2. A. 2020, N. 333) oder einem Gemeindepräsidenten, der im Rahmen seiner amtlichen Be- rufsausübung eine privatrechtliche Verpflichtung für eine Gemeinde eingeht (Urteil des Bun- desgerichts 4A_317/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3.2 [= Pra 2008 Nr. 143]). Da keine An- haltspunkte auf eine Niederlassung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG im Ausland bestehen, muss auch nicht weiter geprüft werden, ob eine solche für die G.________ erkennbar gewesen sein könnte.

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E. 3.1.4 Relevant für die Anknüpfung ist somit nach Art. 126 Abs. 2 [Variante 2] IPRG der Ort, wo J.________ hauptsächlich handelte. Als Ort des hauptsächlichen Handelns wird der örtliche Schwerpunkt der Vertretertätigkeit angesehen, im Zweifel der Ort, wo das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen wurde, bei Rechtsgeschäften unter Abwesenden der Ort, wo der Vertreter die Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt (Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.1 S. 11, 2. Absatz). Nachdem unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch J.________ zum fraglichen Zeitraum ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist es naheliegend, dass Letzterer private Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin von seinem Wohnsitz aus erledigte (wobei auch von den Parteien diesbezüglich nichts anderes behauptet worden ist). Diese Umstände wären im Übrigen auch für die G.________ erkennbar gewesen, nachdem zwischen J.________ und der G.________ eine organschaftliche und wirtschaftliche Verflechtung be- steht und dieser der Bezug von J.________ und der Beschwerdeführerin zur Schweiz eben- falls bekannt war. Mithin ist im Rahmen einer gesamthaften Würdigung davon auszugehen, dass die stärkste Beziehung des Sachverhalts zur Schweiz besteht. Demnach ist auf die Frage der Stellvertretung sowie die nachträgliche Genehmigung – wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend erkannt und die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt hat – das Schweizer Recht anwendbar.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin legte dar, J.________ habe sie eines Tages – ohne sie vorher in ir- gendeiner Weise darüber in Kenntnis zu setzen – damit konfrontiert, dass er für sie ein Konto bei der von ihm kontrollierten Finanzgesellschaft G.________ mit einem Depot von USD 1'000'000.00 zwecks Unterhaltszahlungen eröffnet habe. Sie sei auf den Unterhalt drin- gend angewiesen gewesen und es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als ihren täglichen Unterhalt ab diesen Konten zu bestreiten. Dass sie mit der Benutzung des von J.________ in ihrem Namen eröffneten Kontos der Nutzungsvereinbarung zugestimmt habe, treffe nicht zu (act. 1 Rz 22 ff.).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin vermochte – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft darzulegen, dass das auf die Beschwerdeführerin lautende Kontokorrent bei der Finanzdienstleistungs- gesellschaft G.________ von dieser persönlich eröffnet wurde. Dies ist rechtskräftig ent- schieden (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin legte zudem nicht dar, dass J.________ und die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, dass Ersterer ein Konto im Namen der Beschwerdeführerin eröffnet. Dass eine schriftliche oder mündliche Vollmacht bestanden habe, wurde ebenfalls nicht behauptet und es wurde auch nichts vorgetragen, was auf eine konkludente Übereinkunft bezüglich der Kontoeröff- nung im Namen der Beschwerdeführerin schliessen liesse. Somit ist nicht glaubhaft gemacht, dass J.________ zum Zeitpunkt der Eröffnung des Kontokorrents ermächtigt war, als Stell- vertreter für die Beschwerdeführerin zu handeln.

E. 4.3 Allerdings machte die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, dass die Beschwerdeführerin das vollmachtlose Handeln von J.________, einschliesslich der Bestätigung der schriftlichen Nutzungsbedingungen samt Gerichtsstandsvereinbarung, umfassend nachträglich genehmigt habe. Die Genehmigung nach Art. 38 OR sei an keine bestimmte Form gebunden und könne auch stillschweigend erfolgen. Erforderlich sei dafür ein Verhalten, das den Dritten zur An-

Seite 8/13 nahme berechtige, der Vertretene sei mit dem Vertrag einverstanden. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn ein Widerspruch möglich oder zumutbar sei und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen könne, dass der Vertretene bei fehlemden Einverständnis wider- sprechen werde. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin auf der Website der G.________ angemeldet, um ihre Konten zu konsultieren und Zahlungen vorzunehmen. Sie habe durch dieses Verhalten direkt akzeptiert, dass die Nutzungsvereinbarung vom August 2016 ihre Vertragsbeziehung regle, und damit die Kontoeröffnung genehmigt. Ob sie persön- lich "Willenserklärungen formwirksam ausgetauscht" habe, sei nicht massgeblich. Ein Wider- spruch gegenüber der G.________ sei sodann nicht erfolgt (act. 5 Rz 50 ff.).

E. 4.4.1 Der Vertretene kann den rechtlichen Schwebezustand, welcher durch das Abschliessen eines Geschäfts durch den Vertreter ohne Ermächtigung entsteht, durch seine nachträgliche Geneh- migung oder Nichtgenehmigung des Geschäfts beenden (Zäch/Künzler, Berner Kommentar,

2. A. 2014, Art. 38 OR N 36). Die nachträgliche Genehmigung ersetzt die fehlende Vollmacht (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.2; 2C_662/2013 vom

2. Dezember 2013 E. 3.3). Die Genehmigung ist eine Willenserklärung, mit welcher der Ver- tretene die Handlungen des Vertreters nachträglich gutheisst und dadurch das in Schwebe be- findliche Geschäft wirksam macht. Die Genehmigung ist, sofern die Vollmacht selbst nicht formbedürftig ist, an keine Form gebunden. Sie muss sich jedoch inhaltlich auf das Geschäft beziehen, welches der vollmachtlose Stellvertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesge- richts 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3). Zur Genehmigung erforderlich ist ein Ver- halten, das den Dritten zur Annahme berechtigt, der Vertretene sei mit dem Geschäft einver- standen (BGE 101 II 230; 93 II 307). Wie jede Willenserklärung, die keiner besonderen Form unterliegt, kann die Bestätigung auch stillschweigend erfolgen, sich aus schlüssigen Handlun- gen oder sogar aus der Untätigkeit oder dem Schweigen des Vertretenen ergeben, für den der Vertrag geschlossen wurde. Die Entgegenahme von vertraglichen Leistungen ohne weitere Reaktion gilt grundsätzlich als ein Verhalten, welches als nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts interpretiert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/2015 vom 31. August 2016, E. 7; 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3; Zäch/Künzler, a.a.O, Art. 38 OR N 53 und 55). Eine stillschweigende Bestätigung kann vorliegen, wenn der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass die betroffene Partei ihren Widerspruch zum Ausdruck bringt, wenn sie nicht gebunden sein will; die Beantwortung dieser Frage erfordert stets eine Abwä- gung aller Umstände (vgl. BGE 93 II 302 E. 4, S. 307 f.; Urteil 4C.335/1999 vom 25. August 2000 E. 4a.cc; 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2; Watter, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 38 OR N 6).

E. 4.4.2 Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäss Art. 17 Abs. 2 ZPO schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt, ist davon abhängig, ob in guten Treuen angenommen werden darf, dass mit dem Akzept des Vertrags auch eine Zustimmung zur Gerichtsstandsverein- barung erfolgt. Da die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsver- einbarung in der Regel eine geschäftsfremde und damit ungewöhnliche Bestimmung darstellt und zudem ein verfassungsmässiges Recht gemäss Art. 30 Abs. 2 BV beschränkt, ist diese Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, der Verzichtende habe von der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich Kenntnis genommen und ihre Bedeu- tung richtig erkannt (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2;

Seite 9/13 BGE 118 Ia 294 E. 2a; BGE 109 Ia 55 E. 3a; BGE 104 Ia 278 E. 3). Eine tatsächliche Kennt- nisnahme darf auch dann angenommen werden, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Vertragsofferte beigelegt waren oder wenn aus früheren Geschäftsbeziehungen deren Anwendbarkeit und Inhalt bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2; 4A_347/2011 vom 10. August 2011 E. 2). Von einem ge- schäftserfahrenen und rechtskundigen Vertragspartner kann zudem, sofern die allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich waren, erwartet werden, dass er die Gerichtsstandsklau- sel versteht und diese ausdrücklich ablehnt, wenn er mit dem Verzicht auf den Wohnsitzrich- ter nicht einverstanden ist (vgl. BGE 118 Ia 294 E. 2a; BGE 104 Ia 278 E. 3; Urteil des Bun- desgerichts 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1). Die Grundsätze gelten auch im internationalen Verhältnis bei einer Anwendung von Art. 5 IPRG. Willenserklärungen, welche sich auf die Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, müssen form- wirksam ausgetauscht werden. Diese müssen zudem in Textform vorliegen und zum Zeit- punkt der Abgabe der Willenserklärungen bekannt und/oder zugänglich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.353/1999 vom 28. Januar 2000 E. 2a; s. zum Ganzen auch Berger/ Brand, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 17 ZPO N 38 ff.; Grolimund/ Bachofner, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 5 IPRG N 32 ff.).

E. 4.4.3 J.________ hat, als er mit der in Singapur domizilierten G.________ das Kontokorrent ohne Ermächtigung im Namen der Beschwerdeführerin eröffnete, die Nutzungsbedingungen und die darin in Ziff. 15.2 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert. Die Nutzungsbedin- gungen mitsamt der Gerichtsstandsvereinbarung waren schriftlich abgefasst und in einer Form übermittelt, welche den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglichte (vgl. act. 8/1 Beilage 3 Ziff. 13 ff.). Als Geschäftsführer der G.________ wusste J.________ zu- dem, dass seine Zustimmung zur Kontokorrenteröffnung im Namen der Beschwerdeführerin auch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und zum Gerichtsstand in Singapur um- fasste. Die Zustimmung von J.________ zur Gerichtsstandsvereinbarung in den Nutzungs- bedingungen der G.________ erfolgte im Lichte von Art. 5 Abs. 1 IPRG gültig.

E. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Folge die von J.________ in ihrem Namen eröffneten Kon- tokorrente bei der Online-Finanzdienstleisterin G.________ über Jahre verwendet und Zah- lungen ausgeführt. Sie wusste deswegen, dass J.________ in ihrem Namen ohne Vertre- tungsvollmacht eine Geschäftsbeziehung zur G.________ eingegangen war, ansonsten es ihr nicht möglich gewesen wäre, über ein Kontokorrent dieser Gesellschaft Zahlungen vorzu- nehmen. Mit der Verwendung des Kontokorrents und der wissentlichen Benutzung der von der G.________ angebotenen Dienstleistung hat sie die eigenmächtig in ihrem Namen vorge- nommenen Stellvertreterhandlungen von J.________ gegenüber der G.________ nachträg- lich konkludent genehmigt.

E. 4.4.5 Nach dem Gesagten ist nur noch zu prüfen, ob die nachträgliche Genehmigung des gesam- ten Geschäfts durch eine konkludente Handlung des Vertretenen im Sinne von Art. 38 OR auch die Gerichtstandvereinbarung umfasst. So gelten sowohl bei der Zustimmung zu allge- meinen Geschäftsbedingungen wie auch bei einem Abweichen vom Wohnsitzgerichtsstand besondere Regeln (vgl. vorne E. 4.4.2), welche grundsätzlich in einem Widerspruch zu einer Genehmigung durch eine konkludente Handlung stehen. Daher stellt sich insbesondere die Frage, ob die nachträgliche Genehmigung einer Gerichtsstandsvereinbarung voraussetzt, dass die vertretene Person die Nutzungsbedingungen mitsamt der Gerichtsstandsvereinba-

Seite 10/13 rung ebenfalls zugestellt erhält, damit sie vor der Genehmigung deren Inhalt zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Berger/Brand, a.a.O., Art. 17 ZPO N 38). Dies ist zu verneinen.

E. 4.4.5.1 Im vorliegenden Fall wäre die Erteilung einer Vollmacht zur Eröffnung eines Kontokorrents bei der G.________ gemäss Art. 11 Abs. 1 OR und Art. 396 Abs. 2 und 3 OR an keine be- sondere Form gebunden gewesen, weswegen auch die Genehmigung formlos erfolgen kann (vgl. BGE 99 II 39 E. 2b; 84 II 157 E. 3; Jung, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2. A. 2026, Art. 33 OR N 5 und Art. 38 OR N 10; Oser, Basler Kommen- tar, 8. A. 2026, Art. 396 OR N 9-11). Mit der nachträglichen Genehmigung wird die fehlende Volmacht geheilt und das Geschäft so übernommen, wie es der Vertreter abgeschlossen hat, d.h. mitsamt allen Nebenabreden (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 38 OR N 70; Watter, a.a.O., Art. 33 OR N 21; Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.2). Die Konzeption von Art. 38 OR basiert damit darauf, dass der Dritte nicht verpflichtet ist, nach dem formgültigen Abschluss des Vertrags mit dem vollmachtlosen Vertreter nochmals ein formgültiges Geschäft mit dem Vertretenen abzuschliessen. Die nachträgliche Genehmigung ersetzt die fehlende Vollmacht. Der Dritte darf mithin dem mit dem Vertreter gültig abge- schlossenen Vertrag vertrauen.

E. 4.4.5.2 Indem die Beschwerdeführerin die Leistungen der G.________ nutzte, gab sie dieser gegenüber zum Ausdruck, dass sie in sämtliche Erklärungen eintrat, die J.________ ohne Vertretungsbefugnis gegenüber der G.________ in ihrem Namen abgegeben hatte. Der Be- schwerdeführerin wäre es in dieser konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen, sich über den genauen Inhalt der Abreden von J.________ kundig zu machen, bevor sie dessen Handlungen gegenüber der G.________ mit der Benutzung der Kontokorrentbeziehung nachträglich (konkludent) genehmigte. Die G.________ durfte auf diese nachträgliche kon- kludente Genehmigung vertrauen und hatte keinen Anlass, der Beschwerdeführerin noch- mals die abgeschlossenen Verträge oder die Nutzungsbedingungen zukommen zu lassen. Sie wäre dazu überdies auch faktisch gar nicht in der Lage gewesen, da sie die Beschwerde- führerin nicht kontaktierte, bevor diese die Kundenbeziehung konkludent durch die Konten- nutzung genehmigte.

E. 4.4.5.3 Zudem verfügt ein Vertreter, der vom Vertretenen zum Abschluss eines bestimmten Vertrags bevollmächtigt wurde, grundsätzlich auch über eine implizite Berechtigung zum Abschluss der damit verbundenen Rechtswahl- oder Gerichtsstandsvereinbarungen und vermag den Vertretenen damit gegenüber dem Dritten auch dann zu binden, wenn dieser deren Inhalt nicht kannte (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 117). Eine zusätzliche Kenntnisnahme der Gerichtsstandsvereinbarung durch den Vertretenen ist damit nach den allgemeinen Re- geln der Stellvertretung nicht notwendig. So war vorliegend die Anerkennung der Nutzungs- bedingungen die Voraussetzung, um mit der G.________ in eine Geschäftsbeziehung zu tre- ten und wäre der Abschluss einer Gerichtstandvereinbarung mithin von einer generellen Vollmacht, bei der G.________ ein Konto zu eröffnen, erfasst gewesen. Es besteht kein An- lass, bei der nachträglichen Genehmigung nach Art. 38 OR höhere formelle Ansprüche zu postulieren als bei der Zustimmung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung durch einen Stell- vertreter mit einer generellen Vollmacht.

E. 4.4.5.4 Ferner haben die Parteien auch nicht vorgebracht, dass einzelne Abreden des Vertrags mit der G.________ selektiv genehmigt worden seien. Dies wäre rechtlich auch nicht zulässig,

Seite 11/13 weil eine solches Vorgehen auf eine Nichtgenehmigung des Vertrags hinausliefe (vgl. Zäch/ Künzler, a.a.O., Art. 38 OR N 52; BGE 93 II 302 E. 4) und damit zur faktischen Nutzung des Kontokorrents durch die Beschwerdeführerin im unauflösbaren Widerspruch stände.

E. 4.4.6 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdegegnerin zumindest glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin die von J.________ getroffenen Handlungen gemäss Art. 38 OR genehmigt hat. Diese Genehmigung umfasst auch die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss den Nutzungsbedingungen der G.________

E. 5.1 Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin zwar zu Recht geltend, dass nicht sie, sondern J.________ die Kontokorrentbeziehung ohne ihre Ermächtigung eröffnet hat (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4). Dies ändert aber nichts daran, dass die von J.________ ohne Vertretungs- macht abgeschlossene Geschäftsbeziehung mit der G.________ nachträglich von ihr ge- nehmigt wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auch noch darauf, sie habe dies nur unter Druck getan resp. sie sei faktisch gezwungen gewesen, das Konto zu verwenden (act. 1 Rz 23), womit sie sinngemäss einen Willensmangel bei der Genehmigung geltend macht. Sie hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substanziiert und auch nicht belegt, womit nicht glaubhaft gemacht ist, dass die nachträgliche Genehmigung der Geschäftsbe- ziehung zur G.________ unter Druck oder Zwang erfolgte und entsprechend mit einem Wil- lensmangel behaftet war.

E. 5.2 Ebenfalls nicht ausreichend glaubhaft sind die pauschalen Ausführungen der Beschwerde- führerin, wonach J.________ die Beschwerdegegnerin beherrsche und seit Jahren versuche sie zu schikanieren, sowie ihre Andeutungen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auf strafbaren Handlungen von J.________ beruhe. Die Beschwerdeführerin wiederholt da- mit sinngemäss ihre Ausführungen in der Arresteinsprache, wo sie geltend machte, dass J.________ zusammen mit seiner Entourage seit Jahren versuche, sie durch zahlreiche Ver- fahren einzuschüchtern, zu schikanieren und in den finanziellen Ruin zu treiben mit dem ein- zigen Ziel, sich seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Damit verstosse er gegen das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB, was mit dem Ordre public gemäss Art. 25 lit. c und Art. 27 IPRG nicht vereinbar sei und einer Vollstreckung des Entscheids des High Court of the Republic of Singapore entgegenstehe (vgl. Vi act. 5 Rz 52-60).

E. 5.2.1 Bei diesen Ausführungen fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die eine Verbindung zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Ex-Ehemann der Beschwerde- füherin, J.________, als erstellt und eine persönliche Motivation als möglich erachtete. Sofern die Einforderung eines Anspruches bezweckt werde, sei jedoch – so die Vorinstanz – ein Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Diese Erwägungen sind, zumindest im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, nicht zu beanstanden. Zwar vermag die Beschwer- deführerin bestimmte Elemente aufzuzeigen, die eine rechtsmissbräuchliche und damit eine Ordre public-widrige Prozessführung durch die Beschwerdegegnerin indizieren. Dazu gehören (1.) die enge wirtschaftliche Verflechtung von J.________ und der G.________ bzw. der Beschwerdegegnerin, (2.) die eigenmächtige Eröffnung eines Kontos im Namen der Be- schwerdeführerin bei der G.________ (3.) den unklaren bzw. dubios anmutenden Hintergrund der Zahlung von USD 2'000'000.00 im Oktober 2018 zu Gunsten von J.________ ab dem Konto der Beschwerdeführerin, (4.) der damit bewirkte negative Saldo der Kundenbeziehung

Seite 12/13 sowie die dadurch verursachte Forderungsdurchsetzung und (in einem geringeren Ausmass) auch (5.) das von der Beschwerdeführerin erwähnte Arrestverfahren des Amtsgerichts Frank- furt am Main, wo es Zweifel des Gerichts an der Authentizität der von der Beschwerdegegne- rin eingereichten Unterlagen gab. Dass die eben erwähnten Elemente in einem Zusammenhang stehen, ist – wie bereits die Vorinstanz erkannte – zwar nicht auszuschliessen. Am Ende bleibt es jedoch weitgehend bei Behauptungen, die auf spekulativen Rückschlüssen beruhen. So ist insbesondere die Zah- lung von USD 2 Mio. ab dem Kontokorrent der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 an J.________ belegt (vgl. act. 1/9 im Verfahren EA 2023 17). Der Rechtsgrund dieser Zahlung ist hingegen unklar, zumal J.________ auch Einzahlungen auf das genannte Konto der Be- schwerdeführerin vornahm. Objektive Anhaltspunkte oder geeignete Beweismittel für ein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten der Beschwerdegegnerin vermag die Beschwerde- führerin nicht vorzulegen. Überdies ist auch nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass J.________ damals oder heute über eine beherrschende Stellung innerhalb der Beschwerde- gegnerin verfügte und deren ausführende Organe auf manipulative Art und Weise verwende- te, um gestützt auf eine eigenmächtig bewirkte Saldierung der Kontobeziehung gegen die Be- schwerdeführerin vorzugehen. Der Ausdruck einer Google-Suchanfrage vermag dies – wie die Beschwerdegegnerin zurecht darlegte – nicht zu belegen.

E. 5.2.2 Anzumerken bleibt, dass nur der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Schutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass nur mit Zurückhal- tung von Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Es handelt sich um einen korrigierenden Notbe- helf für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 143 III 666 E. 4.2 und 143 III 279 E. 3.1, je m.w.H.). Daher liegt Rechtsmissbrauch auch beim zweckwidrigen Gebrauch eines Rechtinstituts nur dann vor, wenn der Rückgriff auf die- ses Rechtsinstitut mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck nichts mehr zu tun hat oder diesen gar ad absurdum führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 6.3 m.w.H.; Lehmann/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 51; s. auch Däppen/Mabillard, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 27 IPRG N 5). Dafür bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte.

E. 5.2.3 Weitere Rügen gegen das Urteil der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Vorinstanz erkannte damit zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin ausrei- chend glaubhaft gemacht hat, dass der High Court of the Republic of Singapore im Sinne von Art. 25 lit. a IPRG für seinen Entscheid zuständig war. Es liegt damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel und Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vor.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung auf CHF 4'000.00 (d.h. zwei Drittel des Grundhonorars von CHF 6'000.00) festzusetzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind

Seite 13/13 (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren mit CHF 4'000.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren EA 2023 17 und EA 2023 20) - Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt - Betreibungsamt Ägerital - Betreibungsamt Stadt Luzern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung A. Sidler D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 8 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 10. September 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 1. September 2023)

Seite 2/13 Sachverhalt 1. 1.1 Im Jahr 2016 wurden bei der Online-Finanzdienstleisterin G.________ Singapur, auf den Namen von H.________ (heute: A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) verschiede- ne Konten eröffnet, unter anderem auch ein USD-Konto unter der Nummer I.________ (act. 1 Rz 12 im Verfahren EA 2023 17). Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin, J.________, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. Die Beschwerde- führerin benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte vom Konto eine Abhebung in Höhe von USD 2 Mio. zugunsten von J.________. Dies führte zu einer Kontoüberziehung von USD 1'783'190.05 (act. 1/9 im Verfahren EA 2023 17). Am

11. Dezember 2018 trat die G.________ ihren Anspruch zur Begleichung des negativen Sal- dos an die K.________, Litauen, ab (act. 1 Rz 21 und act. 1/13 im Verfahren EA 2023 17). Am 23. September 2020 fusionierte die K.________ mit der L.________, Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten (vgl. act. 1 Rz 22 und act. 1/14 im Verfahren EA 2023 17). 1.2 Die L.________ machte den Anspruch auf Begleichung des negativen Saldos vor dem High Court of the Republic of Singapore gegen die Beschwerdeführerin geltend. Mit Versäumni- surteil vom 25. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der L.________ zur Begleichung des negativen Saldos auf dem Konto den Betrag von USD 1'783'190.05 nebst Zins zu 5,33 % seit dem Vorladebescheid ("Writ of Summons") vom 1. Juli 2021 bis zur Schuldbegleichung sowie die Kosten in Höhe von SGD 12'000.00 und eine Entschädigung von SGD 4'290.40 zu bezahlen (act. 1 Rz 33 und act. 1/20 im Verfahren EA 2023 17). 1.3 Am 4. Juli 2022 beschloss die Generalversammlung der L.________, ihre Firma in D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu ändern (act. 1 Rz 4 und act. 1/ im Verfahren EA 2023 17). 2. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin ein Arrestgesuch ein mit dem Ziel, für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides Sicherheit zu erlangen (act. 1 im Verfahren EA 2023 17). Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 verarrestierte der Einzelrichter Vermögenswerte der Be- schwerdeführerin bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforde- rung von CHF 1'592'638.35 nebst Zins (act. 2 im Verfahren EA 2023 17). Am 3. August 2023 berichtigte er diesen Arrestbefehl (act. 7 im Verfahren EA 2023 17). 3. Bereits am 26. Mai 2023 hatte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen den Arrestbefehl vom 27. April 2023 Einsprache erhoben und beantragt, der Arrestbefehl sei unter Fristansetzung zur Begründung der Arresteinsprache aufzuheben und die infolge dieses Arrestbefehls unter Arrest gelegten Vermögenswerte seien mit sofor- tiger Wirkung freizugeben (act. 1 im Verfahren EA 2023 20). Am 19. Juni 2023 erfolgte die vollständige Begründung der Arresteinsprache (act. 5 im Verfahren EA 2023 20). Die Be- schwerdegegnerin beantragte in der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Arresteinsprache und die Bestätigung des Arrestbefehls vom 27. April 2023 (act. 6 im Verfahren EN 2023 20). Mit Entscheid vom 1. September 2023 wies der Einzelrich- ter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache ab (act. 7 im Verfahren EA 2023 20).

Seite 3/13 4. 4.1 Darauf erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und hielt an ihrer Arresteinsprache fest (act. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf. Es entschied, dass der Arrestbefehl vom 27. August 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben werde. Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead- Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter wurden angewiesen, die mit Arrest be- legten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vorbehalt einer anderslauten- den Anordnung des Bundesgerichts (act. 6; Verfahren BZ 2023 91). 4.2 Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Bundes- gericht. Sie beantragte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben und der (am 3. August 2023 berichtigte) Arrestbefehl des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dieser Beschwerde wurde vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8/1, 8 und 10). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2023 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 13; Verfahren 5A_45/2024). 5. 5.1 Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 hiess das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde erneut gut und hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 auf. Es ent- schied, dass der Arrestbefehl vom 27. August 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben werde. Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead- Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter wurden wiederum angewiesen, die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vorbehalt einer an- derslautenden Anordnung des Bundesgerichts (act. 14; Verfahren BZ 2024 86). 5.2 Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das Bundes- gericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 13. Dezember 2024 und die Bestätigung des Arrestbefehls des Kantonsgerichts Zug vom 27. April 2023. Eventu- aliter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Auch dieser Beschwerde wurde vom Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid zurück (act. 21; Verfahren 5A_50/2025; publiziert in: BGE 152 III 137).

Seite 4/13 Erwägungen 1. 1.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO ange- fochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Es kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entweder um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheentscheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven; Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; vgl. BGE 145 III 324 E. 6.6). 1.2 Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass ein Arrest- grund vorliegt. Beruft er sich darauf, dass er gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Ver- fügung) besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), so muss er im Falle eines Entscheids aus dem Ausland auch glaubhaft machen, dass der Anerkennung und Vollstreckung dieses aus- ländischen Titels dem ersten Anschein nach nichts entgegensteht. Die genauere Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 25 ff. IPRG erfolgt im Verfahren betreffend die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG). Über das ganze Arrestbewilligungsverfahren hinweg, also auch im Einsprachever- fahren, prüft der Richter die Vollstreckbarkeit des Entscheids, auf den sich der Arrestgläubi- ger als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beruft, nur unter dem Blick- winkel der Glaubhaftmachung. Zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Vollstreck- barkeit kommt es erst im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG), im Falle des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG üblicherweise im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG (vgl. BGE 144 III 411 E. 6.3.1). 1.3 Art. 251 lit. a ZPO schreibt für alle vom Arrestgericht zu treffenden Entscheide, und damit auch für die Behandlung der Einsprache, ein summarisches Verfahren vor. In Betracht kom- men als Beweismittel im summarischen Verfahren grundsätzlich nur Urkunden (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Der Einsprecher hat dabei der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Gläubigers die Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzustellen. Die Beweislast trägt der Arrestgläubi- ger (vgl. Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 278 SchKG N 38; vgl. auch Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 2017/2018 S. 49). 2. 2.1 Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die unteren Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung be- gründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien grundsätzlich verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1; 133 III 201 E. 4; 116 II 220 E. 4a; Urteil 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.1). Das Verfahren wird nur insoweit neu

Seite 5/13 in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1). 2.2 Im Urteil 5A_45/2024 vom 1. Juli 2024 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2) hielt das Bundesge- richt für die Parteien und das Obergericht bindend fest, dass es eine Rechtsfrage sei, ob die Beschwerdeführerin der Gerichtsstandsklausel der G.________ zwingend habe persönlich zustimmen müssen oder ob auch ein Vertretungsverhältnis in Frage komme. Davon hänge auch ab, ob die langjährige Nutzung der Konten durch die Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Stellvertretungsrechts zu würdigen wäre. Die Beschwerdegegnerin vermöge zwar nicht darzutun, dass das Obergericht in einer verfassungswidrigen Weise eine Willens- erklärung der Beschwerdeführerin persönlich bei der Kontoeröffnung nicht als glaubhaft er- achtet habe (E. 5.1). Eine Gerichtsstandsklausel könne jedoch auch von einem Stellvertreter abgeschlossen werden. Art. 5 IPRG regle das anwendbare Recht für den Vertreterstatuts nicht. Daher sei nach dem gemäss Art. 126 IPRG anwendbaren Recht zu prüfen, ob J.________ als Stellvertreter der Gerichtsstandsklausel gültig zugestimmt habe oder, sofern das Geschäft ohne Vollmacht vorgenommen worden sei, die Beschwerdeführerin dieses nachträglich genehmigt habe (E. 5.2). 2.3 Im Urteil 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5.2) hielt das Bundesgericht für die Parteien und das Obergericht bindend fest, dass sich die Vorausset- zungen der Vertretungsmacht, darunter die Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen könne, in erster Linie an das Recht des Staates anzuknüpfen seien, in welchem der Vertreter seine Niederlassung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG habe. Gemäss dieser Bestimmung habe eine natürliche Person ihre Niederlassung in demjenigen Staat, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befinde. Für die Bestimmung der Niederlassung gemäss Art. 126 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG sei indessen nicht auf irgendeine berufsmässige Tätigkeit des Vertreters abzustellen, sondern zu prüfen, ob und an welchem Ort der Stellvertreter eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit entfaltet habe, die gerade die erwerbsmässige Ver- tretung in Geschäften der im konkreten Fall fraglichen Art zum Inhalt habe oder mit dem frag- lichen Geschäft zumindest in einem Zusammenhang stehe (E. 4.1). Vorliegend sei nicht zu erkennen, inwiefern J.________ geschäftliche Tätigkeit für die G.________ mit der von ihm vorgenommenen Eröffnung des Kontos der Beschwerdeführerin bei der G.________ (und der nachträglichen Genehmigung dieses Geschäfts durch die Beschwerdeführerin) sachlich zusammenhänge. J.________ habe dies nicht im Rahmen einer berufs- oder gewerbsmässi- gen Tätigkeit in Singapur getan (E. 4.1). Folglich könne offenbleiben, ob eine allfällige Nie- derlassung von J.________ für die G.________ erkennbar gewesen sei und ob das auf die Stellvertretung anwendbare Recht ersatzweise am Ort anzuknüpfen sei, an dem J.________ im Einzelfall hauptsächlich handle (E. 4.3). 2.4 Vorliegend nicht mehr zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich glaubhaft gemacht hat, dass die Beschwerdeführerin die Kontokorrentbeziehung bei der Online-Finanzdienstleisterin G.________ persönlich eröffnet habe. Das Obergericht vernein- te dies im Urteil vom 20. Dezember 2023, was vom Bundesgericht im Urteil 5A_45/2024 vom

1. Juli 2024 geprüft und geschützt wurde (vgl. vorne E. 2.2). Hingegen ist nach wie vor zu prüfen, ob J.________ als rechtmässiger Stellvertreter der Beschwerdeführerin der Gerichts-

Seite 6/13 tandvereinbarung in den Nutzungsbedingungen der G.________ zugestimmt oder ob die Be- schwerdeführerin diese nachträglich genehmigt hat. Dabei stellt sich vorab weiterhin die Fra- ge, nach welchem Recht dies zu beurteilen ist. Zu allen weiteren von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 14. September 2023 erhobenen Rügen äusserte sich das Bundesge- richt ausdrücklich nicht, weswegen diese erneut zu beurteilen sind. 3. 3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG unterstehen die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat [Variante 1] oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt [Variante 2]. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG hat eine natürliche Per- son ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätig- keit befindet. 3.1.1 Sowohl im Arresteinspracheverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren berief sich die Be- schwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass gestützt auf Art. 126 Abs. 2 IPRG Schweizer Recht auf die Frage der Stellvertretung resp. die nachträgliche Genehmigung anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin machte dagegen in den kantonalen Verfahren keine Tatsachen oder rechtlichen Argumente geltend, welche die Anwendung eines ausländischen Rechts nahele- gen würden. 3.1.2 Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin hatten im rele- vanten Zeitpunkt sowohl J.________ wie auch die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz (Vi act. 6 Rz 38 Fn 2). Ebenfalls ist unbestritten, dass die G.________ ihren Sitz in Singapur hat. Wie die Beschwerdeführerin ausführte (und von der Beschwerdegegnerin zwar als irrelevant bezeichnet, aber nicht in Abrede gestellt wurde), erfolgte die Kontoeröffnung im Zusammenhang mit der Finanzierung des familiären Unterhalts der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach der Trennung. 3.1.3 Obwohl J.________ im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer der G.________ mit Sitz in Sin- gapur war, gibt es keine Anhaltspunkte, dass er persönlich dort eine geschäftliche Nieder- lassung gehabt und die Tätigkeit als Stellvertreter im Sinne von Art. 126 Abs. 2 IPRG mit der beruflichen Tätigkeit in einem Zusammenhang gestanden haben könnte (vgl. vorne E. 2.3). J.________ war nicht geschäftlich oder beruflich tätig, als er das Konto für die Beschwerde- führerin bei der G.________ eröffnete. Gemäss den glaubhaften Darstellungen der Be- schwerdeführerin eröffnete er das Konto bei der von ihm kontrollierten G.________ weil er über "seine" Finanzgesellschaft Zuwendungen im Zusammenhang mit dem familiären Unterhalt an die Beschwerdeführerin abwickeln wollte. Er handelte damit als Privatmann im Rahmen einer Familienangelegenheit. Seine Handlungen haben keine gewerbliche Kompo- nente wie bspw. bei einem Einzelkaufmann (vgl. Markus, Internationales Zivilprozessrecht,

2. A. 2020, N. 333) oder einem Gemeindepräsidenten, der im Rahmen seiner amtlichen Be- rufsausübung eine privatrechtliche Verpflichtung für eine Gemeinde eingeht (Urteil des Bun- desgerichts 4A_317/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.3.2 [= Pra 2008 Nr. 143]). Da keine An- haltspunkte auf eine Niederlassung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c IPRG im Ausland bestehen, muss auch nicht weiter geprüft werden, ob eine solche für die G.________ erkennbar gewesen sein könnte.

Seite 7/13 3.1.4 Relevant für die Anknüpfung ist somit nach Art. 126 Abs. 2 [Variante 2] IPRG der Ort, wo J.________ hauptsächlich handelte. Als Ort des hauptsächlichen Handelns wird der örtliche Schwerpunkt der Vertretertätigkeit angesehen, im Zweifel der Ort, wo das Rechtsgeschäft mit dem Dritten abgeschlossen wurde, bei Rechtsgeschäften unter Abwesenden der Ort, wo der Vertreter die Willenserklärungen abgibt oder entgegennimmt (Urteil des Bundesgerichts 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.1 S. 11, 2. Absatz). Nachdem unbestritten ist, dass sowohl die Beschwerdeführerin wie auch J.________ zum fraglichen Zeitraum ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten, ist es naheliegend, dass Letzterer private Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin von seinem Wohnsitz aus erledigte (wobei auch von den Parteien diesbezüglich nichts anderes behauptet worden ist). Diese Umstände wären im Übrigen auch für die G.________ erkennbar gewesen, nachdem zwischen J.________ und der G.________ eine organschaftliche und wirtschaftliche Verflechtung be- steht und dieser der Bezug von J.________ und der Beschwerdeführerin zur Schweiz eben- falls bekannt war. Mithin ist im Rahmen einer gesamthaften Würdigung davon auszugehen, dass die stärkste Beziehung des Sachverhalts zur Schweiz besteht. Demnach ist auf die Frage der Stellvertretung sowie die nachträgliche Genehmigung – wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend erkannt und die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt hat – das Schweizer Recht anwendbar. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin legte dar, J.________ habe sie eines Tages – ohne sie vorher in ir- gendeiner Weise darüber in Kenntnis zu setzen – damit konfrontiert, dass er für sie ein Konto bei der von ihm kontrollierten Finanzgesellschaft G.________ mit einem Depot von USD 1'000'000.00 zwecks Unterhaltszahlungen eröffnet habe. Sie sei auf den Unterhalt drin- gend angewiesen gewesen und es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als ihren täglichen Unterhalt ab diesen Konten zu bestreiten. Dass sie mit der Benutzung des von J.________ in ihrem Namen eröffneten Kontos der Nutzungsvereinbarung zugestimmt habe, treffe nicht zu (act. 1 Rz 22 ff.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin vermochte – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft darzulegen, dass das auf die Beschwerdeführerin lautende Kontokorrent bei der Finanzdienstleistungs- gesellschaft G.________ von dieser persönlich eröffnet wurde. Dies ist rechtskräftig ent- schieden (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin legte zudem nicht dar, dass J.________ und die Beschwerdeführerin ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, dass Ersterer ein Konto im Namen der Beschwerdeführerin eröffnet. Dass eine schriftliche oder mündliche Vollmacht bestanden habe, wurde ebenfalls nicht behauptet und es wurde auch nichts vorgetragen, was auf eine konkludente Übereinkunft bezüglich der Kontoeröff- nung im Namen der Beschwerdeführerin schliessen liesse. Somit ist nicht glaubhaft gemacht, dass J.________ zum Zeitpunkt der Eröffnung des Kontokorrents ermächtigt war, als Stell- vertreter für die Beschwerdeführerin zu handeln. 4.3 Allerdings machte die Beschwerdegegnerin ergänzend geltend, dass die Beschwerdeführerin das vollmachtlose Handeln von J.________, einschliesslich der Bestätigung der schriftlichen Nutzungsbedingungen samt Gerichtsstandsvereinbarung, umfassend nachträglich genehmigt habe. Die Genehmigung nach Art. 38 OR sei an keine bestimmte Form gebunden und könne auch stillschweigend erfolgen. Erforderlich sei dafür ein Verhalten, das den Dritten zur An-

Seite 8/13 nahme berechtige, der Vertretene sei mit dem Vertrag einverstanden. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn ein Widerspruch möglich oder zumutbar sei und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen könne, dass der Vertretene bei fehlemden Einverständnis wider- sprechen werde. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin auf der Website der G.________ angemeldet, um ihre Konten zu konsultieren und Zahlungen vorzunehmen. Sie habe durch dieses Verhalten direkt akzeptiert, dass die Nutzungsvereinbarung vom August 2016 ihre Vertragsbeziehung regle, und damit die Kontoeröffnung genehmigt. Ob sie persön- lich "Willenserklärungen formwirksam ausgetauscht" habe, sei nicht massgeblich. Ein Wider- spruch gegenüber der G.________ sei sodann nicht erfolgt (act. 5 Rz 50 ff.). 4.4 4.4.1 Der Vertretene kann den rechtlichen Schwebezustand, welcher durch das Abschliessen eines Geschäfts durch den Vertreter ohne Ermächtigung entsteht, durch seine nachträgliche Geneh- migung oder Nichtgenehmigung des Geschäfts beenden (Zäch/Künzler, Berner Kommentar,

2. A. 2014, Art. 38 OR N 36). Die nachträgliche Genehmigung ersetzt die fehlende Vollmacht (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.2; 2C_662/2013 vom

2. Dezember 2013 E. 3.3). Die Genehmigung ist eine Willenserklärung, mit welcher der Ver- tretene die Handlungen des Vertreters nachträglich gutheisst und dadurch das in Schwebe be- findliche Geschäft wirksam macht. Die Genehmigung ist, sofern die Vollmacht selbst nicht formbedürftig ist, an keine Form gebunden. Sie muss sich jedoch inhaltlich auf das Geschäft beziehen, welches der vollmachtlose Stellvertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesge- richts 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3). Zur Genehmigung erforderlich ist ein Ver- halten, das den Dritten zur Annahme berechtigt, der Vertretene sei mit dem Geschäft einver- standen (BGE 101 II 230; 93 II 307). Wie jede Willenserklärung, die keiner besonderen Form unterliegt, kann die Bestätigung auch stillschweigend erfolgen, sich aus schlüssigen Handlun- gen oder sogar aus der Untätigkeit oder dem Schweigen des Vertretenen ergeben, für den der Vertrag geschlossen wurde. Die Entgegenahme von vertraglichen Leistungen ohne weitere Reaktion gilt grundsätzlich als ein Verhalten, welches als nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts interpretiert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/2015 vom 31. August 2016, E. 7; 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.3; Zäch/Künzler, a.a.O, Art. 38 OR N 53 und 55). Eine stillschweigende Bestätigung kann vorliegen, wenn der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass die betroffene Partei ihren Widerspruch zum Ausdruck bringt, wenn sie nicht gebunden sein will; die Beantwortung dieser Frage erfordert stets eine Abwä- gung aller Umstände (vgl. BGE 93 II 302 E. 4, S. 307 f.; Urteil 4C.335/1999 vom 25. August 2000 E. 4a.cc; 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2; Watter, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 38 OR N 6). 4.4.2 Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäss Art. 17 Abs. 2 ZPO schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt, ist davon abhängig, ob in guten Treuen angenommen werden darf, dass mit dem Akzept des Vertrags auch eine Zustimmung zur Gerichtsstandsverein- barung erfolgt. Da die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsver- einbarung in der Regel eine geschäftsfremde und damit ungewöhnliche Bestimmung darstellt und zudem ein verfassungsmässiges Recht gemäss Art. 30 Abs. 2 BV beschränkt, ist diese Annahme nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, der Verzichtende habe von der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich Kenntnis genommen und ihre Bedeu- tung richtig erkannt (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2;

Seite 9/13 BGE 118 Ia 294 E. 2a; BGE 109 Ia 55 E. 3a; BGE 104 Ia 278 E. 3). Eine tatsächliche Kennt- nisnahme darf auch dann angenommen werden, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Vertragsofferte beigelegt waren oder wenn aus früheren Geschäftsbeziehungen deren Anwendbarkeit und Inhalt bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2; 4A_347/2011 vom 10. August 2011 E. 2). Von einem ge- schäftserfahrenen und rechtskundigen Vertragspartner kann zudem, sofern die allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich waren, erwartet werden, dass er die Gerichtsstandsklau- sel versteht und diese ausdrücklich ablehnt, wenn er mit dem Verzicht auf den Wohnsitzrich- ter nicht einverstanden ist (vgl. BGE 118 Ia 294 E. 2a; BGE 104 Ia 278 E. 3; Urteil des Bun- desgerichts 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1). Die Grundsätze gelten auch im internationalen Verhältnis bei einer Anwendung von Art. 5 IPRG. Willenserklärungen, welche sich auf die Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, müssen form- wirksam ausgetauscht werden. Diese müssen zudem in Textform vorliegen und zum Zeit- punkt der Abgabe der Willenserklärungen bekannt und/oder zugänglich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.353/1999 vom 28. Januar 2000 E. 2a; s. zum Ganzen auch Berger/ Brand, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 17 ZPO N 38 ff.; Grolimund/ Bachofner, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 5 IPRG N 32 ff.). 4.4.3 J.________ hat, als er mit der in Singapur domizilierten G.________ das Kontokorrent ohne Ermächtigung im Namen der Beschwerdeführerin eröffnete, die Nutzungsbedingungen und die darin in Ziff. 15.2 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert. Die Nutzungsbedin- gungen mitsamt der Gerichtsstandsvereinbarung waren schriftlich abgefasst und in einer Form übermittelt, welche den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglichte (vgl. act. 8/1 Beilage 3 Ziff. 13 ff.). Als Geschäftsführer der G.________ wusste J.________ zu- dem, dass seine Zustimmung zur Kontokorrenteröffnung im Namen der Beschwerdeführerin auch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und zum Gerichtsstand in Singapur um- fasste. Die Zustimmung von J.________ zur Gerichtsstandsvereinbarung in den Nutzungs- bedingungen der G.________ erfolgte im Lichte von Art. 5 Abs. 1 IPRG gültig. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Folge die von J.________ in ihrem Namen eröffneten Kon- tokorrente bei der Online-Finanzdienstleisterin G.________ über Jahre verwendet und Zah- lungen ausgeführt. Sie wusste deswegen, dass J.________ in ihrem Namen ohne Vertre- tungsvollmacht eine Geschäftsbeziehung zur G.________ eingegangen war, ansonsten es ihr nicht möglich gewesen wäre, über ein Kontokorrent dieser Gesellschaft Zahlungen vorzu- nehmen. Mit der Verwendung des Kontokorrents und der wissentlichen Benutzung der von der G.________ angebotenen Dienstleistung hat sie die eigenmächtig in ihrem Namen vorge- nommenen Stellvertreterhandlungen von J.________ gegenüber der G.________ nachträg- lich konkludent genehmigt. 4.4.5 Nach dem Gesagten ist nur noch zu prüfen, ob die nachträgliche Genehmigung des gesam- ten Geschäfts durch eine konkludente Handlung des Vertretenen im Sinne von Art. 38 OR auch die Gerichtstandvereinbarung umfasst. So gelten sowohl bei der Zustimmung zu allge- meinen Geschäftsbedingungen wie auch bei einem Abweichen vom Wohnsitzgerichtsstand besondere Regeln (vgl. vorne E. 4.4.2), welche grundsätzlich in einem Widerspruch zu einer Genehmigung durch eine konkludente Handlung stehen. Daher stellt sich insbesondere die Frage, ob die nachträgliche Genehmigung einer Gerichtsstandsvereinbarung voraussetzt, dass die vertretene Person die Nutzungsbedingungen mitsamt der Gerichtsstandsvereinba-

Seite 10/13 rung ebenfalls zugestellt erhält, damit sie vor der Genehmigung deren Inhalt zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Berger/Brand, a.a.O., Art. 17 ZPO N 38). Dies ist zu verneinen. 4.4.5.1 Im vorliegenden Fall wäre die Erteilung einer Vollmacht zur Eröffnung eines Kontokorrents bei der G.________ gemäss Art. 11 Abs. 1 OR und Art. 396 Abs. 2 und 3 OR an keine be- sondere Form gebunden gewesen, weswegen auch die Genehmigung formlos erfolgen kann (vgl. BGE 99 II 39 E. 2b; 84 II 157 E. 3; Jung, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2. A. 2026, Art. 33 OR N 5 und Art. 38 OR N 10; Oser, Basler Kommen- tar, 8. A. 2026, Art. 396 OR N 9-11). Mit der nachträglichen Genehmigung wird die fehlende Volmacht geheilt und das Geschäft so übernommen, wie es der Vertreter abgeschlossen hat, d.h. mitsamt allen Nebenabreden (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 38 OR N 70; Watter, a.a.O., Art. 33 OR N 21; Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016 E. 5.2.2). Die Konzeption von Art. 38 OR basiert damit darauf, dass der Dritte nicht verpflichtet ist, nach dem formgültigen Abschluss des Vertrags mit dem vollmachtlosen Vertreter nochmals ein formgültiges Geschäft mit dem Vertretenen abzuschliessen. Die nachträgliche Genehmigung ersetzt die fehlende Vollmacht. Der Dritte darf mithin dem mit dem Vertreter gültig abge- schlossenen Vertrag vertrauen. 4.4.5.2 Indem die Beschwerdeführerin die Leistungen der G.________ nutzte, gab sie dieser gegenüber zum Ausdruck, dass sie in sämtliche Erklärungen eintrat, die J.________ ohne Vertretungsbefugnis gegenüber der G.________ in ihrem Namen abgegeben hatte. Der Be- schwerdeführerin wäre es in dieser konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen, sich über den genauen Inhalt der Abreden von J.________ kundig zu machen, bevor sie dessen Handlungen gegenüber der G.________ mit der Benutzung der Kontokorrentbeziehung nachträglich (konkludent) genehmigte. Die G.________ durfte auf diese nachträgliche kon- kludente Genehmigung vertrauen und hatte keinen Anlass, der Beschwerdeführerin noch- mals die abgeschlossenen Verträge oder die Nutzungsbedingungen zukommen zu lassen. Sie wäre dazu überdies auch faktisch gar nicht in der Lage gewesen, da sie die Beschwerde- führerin nicht kontaktierte, bevor diese die Kundenbeziehung konkludent durch die Konten- nutzung genehmigte. 4.4.5.3 Zudem verfügt ein Vertreter, der vom Vertretenen zum Abschluss eines bestimmten Vertrags bevollmächtigt wurde, grundsätzlich auch über eine implizite Berechtigung zum Abschluss der damit verbundenen Rechtswahl- oder Gerichtsstandsvereinbarungen und vermag den Vertretenen damit gegenüber dem Dritten auch dann zu binden, wenn dieser deren Inhalt nicht kannte (vgl. Zäch/Künzler, a.a.O., Art. 33 OR N 117). Eine zusätzliche Kenntnisnahme der Gerichtsstandsvereinbarung durch den Vertretenen ist damit nach den allgemeinen Re- geln der Stellvertretung nicht notwendig. So war vorliegend die Anerkennung der Nutzungs- bedingungen die Voraussetzung, um mit der G.________ in eine Geschäftsbeziehung zu tre- ten und wäre der Abschluss einer Gerichtstandvereinbarung mithin von einer generellen Vollmacht, bei der G.________ ein Konto zu eröffnen, erfasst gewesen. Es besteht kein An- lass, bei der nachträglichen Genehmigung nach Art. 38 OR höhere formelle Ansprüche zu postulieren als bei der Zustimmung zu einer Gerichtsstandsvereinbarung durch einen Stell- vertreter mit einer generellen Vollmacht. 4.4.5.4 Ferner haben die Parteien auch nicht vorgebracht, dass einzelne Abreden des Vertrags mit der G.________ selektiv genehmigt worden seien. Dies wäre rechtlich auch nicht zulässig,

Seite 11/13 weil eine solches Vorgehen auf eine Nichtgenehmigung des Vertrags hinausliefe (vgl. Zäch/ Künzler, a.a.O., Art. 38 OR N 52; BGE 93 II 302 E. 4) und damit zur faktischen Nutzung des Kontokorrents durch die Beschwerdeführerin im unauflösbaren Widerspruch stände. 4.4.6 Zusammenfassend vermochte die Beschwerdegegnerin zumindest glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin die von J.________ getroffenen Handlungen gemäss Art. 38 OR genehmigt hat. Diese Genehmigung umfasst auch die Gerichtsstandsvereinbarung gemäss den Nutzungsbedingungen der G.________ 5. 5.1 Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin zwar zu Recht geltend, dass nicht sie, sondern J.________ die Kontokorrentbeziehung ohne ihre Ermächtigung eröffnet hat (vgl. vorne E. 2.2 und 2.4). Dies ändert aber nichts daran, dass die von J.________ ohne Vertretungs- macht abgeschlossene Geschäftsbeziehung mit der G.________ nachträglich von ihr ge- nehmigt wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auch noch darauf, sie habe dies nur unter Druck getan resp. sie sei faktisch gezwungen gewesen, das Konto zu verwenden (act. 1 Rz 23), womit sie sinngemäss einen Willensmangel bei der Genehmigung geltend macht. Sie hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substanziiert und auch nicht belegt, womit nicht glaubhaft gemacht ist, dass die nachträgliche Genehmigung der Geschäftsbe- ziehung zur G.________ unter Druck oder Zwang erfolgte und entsprechend mit einem Wil- lensmangel behaftet war. 5.2 Ebenfalls nicht ausreichend glaubhaft sind die pauschalen Ausführungen der Beschwerde- führerin, wonach J.________ die Beschwerdegegnerin beherrsche und seit Jahren versuche sie zu schikanieren, sowie ihre Andeutungen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auf strafbaren Handlungen von J.________ beruhe. Die Beschwerdeführerin wiederholt da- mit sinngemäss ihre Ausführungen in der Arresteinsprache, wo sie geltend machte, dass J.________ zusammen mit seiner Entourage seit Jahren versuche, sie durch zahlreiche Ver- fahren einzuschüchtern, zu schikanieren und in den finanziellen Ruin zu treiben mit dem ein- zigen Ziel, sich seinen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Damit verstosse er gegen das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB, was mit dem Ordre public gemäss Art. 25 lit. c und Art. 27 IPRG nicht vereinbar sei und einer Vollstreckung des Entscheids des High Court of the Republic of Singapore entgegenstehe (vgl. Vi act. 5 Rz 52-60). 5.2.1 Bei diesen Ausführungen fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die eine Verbindung zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Ex-Ehemann der Beschwerde- füherin, J.________, als erstellt und eine persönliche Motivation als möglich erachtete. Sofern die Einforderung eines Anspruches bezweckt werde, sei jedoch – so die Vorinstanz – ein Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Diese Erwägungen sind, zumindest im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, nicht zu beanstanden. Zwar vermag die Beschwer- deführerin bestimmte Elemente aufzuzeigen, die eine rechtsmissbräuchliche und damit eine Ordre public-widrige Prozessführung durch die Beschwerdegegnerin indizieren. Dazu gehören (1.) die enge wirtschaftliche Verflechtung von J.________ und der G.________ bzw. der Beschwerdegegnerin, (2.) die eigenmächtige Eröffnung eines Kontos im Namen der Be- schwerdeführerin bei der G.________ (3.) den unklaren bzw. dubios anmutenden Hintergrund der Zahlung von USD 2'000'000.00 im Oktober 2018 zu Gunsten von J.________ ab dem Konto der Beschwerdeführerin, (4.) der damit bewirkte negative Saldo der Kundenbeziehung

Seite 12/13 sowie die dadurch verursachte Forderungsdurchsetzung und (in einem geringeren Ausmass) auch (5.) das von der Beschwerdeführerin erwähnte Arrestverfahren des Amtsgerichts Frank- furt am Main, wo es Zweifel des Gerichts an der Authentizität der von der Beschwerdegegne- rin eingereichten Unterlagen gab. Dass die eben erwähnten Elemente in einem Zusammenhang stehen, ist – wie bereits die Vorinstanz erkannte – zwar nicht auszuschliessen. Am Ende bleibt es jedoch weitgehend bei Behauptungen, die auf spekulativen Rückschlüssen beruhen. So ist insbesondere die Zah- lung von USD 2 Mio. ab dem Kontokorrent der Beschwerdeführerin im Oktober 2018 an J.________ belegt (vgl. act. 1/9 im Verfahren EA 2023 17). Der Rechtsgrund dieser Zahlung ist hingegen unklar, zumal J.________ auch Einzahlungen auf das genannte Konto der Be- schwerdeführerin vornahm. Objektive Anhaltspunkte oder geeignete Beweismittel für ein rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten der Beschwerdegegnerin vermag die Beschwerde- führerin nicht vorzulegen. Überdies ist auch nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass J.________ damals oder heute über eine beherrschende Stellung innerhalb der Beschwerde- gegnerin verfügte und deren ausführende Organe auf manipulative Art und Weise verwende- te, um gestützt auf eine eigenmächtig bewirkte Saldierung der Kontobeziehung gegen die Be- schwerdeführerin vorzugehen. Der Ausdruck einer Google-Suchanfrage vermag dies – wie die Beschwerdegegnerin zurecht darlegte – nicht zu belegen. 5.2.2 Anzumerken bleibt, dass nur der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Schutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass nur mit Zurückhal- tung von Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Es handelt sich um einen korrigierenden Notbe- helf für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 143 III 666 E. 4.2 und 143 III 279 E. 3.1, je m.w.H.). Daher liegt Rechtsmissbrauch auch beim zweckwidrigen Gebrauch eines Rechtinstituts nur dann vor, wenn der Rückgriff auf die- ses Rechtsinstitut mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck nichts mehr zu tun hat oder diesen gar ad absurdum führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 6.3 m.w.H.; Lehmann/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 51; s. auch Däppen/Mabillard, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 27 IPRG N 5). Dafür bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. 5.2.3 Weitere Rügen gegen das Urteil der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Vorinstanz erkannte damit zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin ausrei- chend glaubhaft gemacht hat, dass der High Court of the Republic of Singapore im Sinne von Art. 25 lit. a IPRG für seinen Entscheid zuständig war. Es liegt damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel und Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vor. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Be- schwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung auf CHF 4'000.00 (d.h. zwei Drittel des Grundhonorars von CHF 6'000.00) festzusetzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Die Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind

Seite 13/13 (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren EA 2023 17 und EA 2023 20) - Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt - Betreibungsamt Ägerital - Betreibungsamt Stadt Luzern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung A. Sidler D. Huber Stüdli Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am: