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BZ 2026 67

KE in ordentlicher Betreibung

Zug OG ·BZ · 2026-06-30 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 10. März 2026 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 9'306.45). Zur Be- gründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 10. März 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; Verfahren EK 2026 116). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2026 (Datum der Postauf- gabe) Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. März 2026 über die Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug sei aufzuheben, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 1) 3. Mit Verfügung vom 24. März 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. 5. Mit Eingabe vom 26. März 2026 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung mit der am 4. März 2026 an das Betreibungsamt Zug erfolgten Zahlung von CHF 9'144.80 bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt, weshalb der Konkurs nicht zu eröffnen gewesen wäre, hätte das Kon- kursgericht von der Zahlung Kenntnis erhalten (act. 1 Rz. 12).

E. 1.1 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Zu tilgen sind somit nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Be- treibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zu- gesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvor- schusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts aber auch eine etwai-

Seite 3/6 ge Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommen- tar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11).

E. 1.2 Gemäss der Vorladung der Vorinstanz zur Konkursverhandlung betrug die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten CHF 9'306.45 und setzte sich wie folgt zusammen: CHF 7'359.00 (Forderung 1) + CHF 193.15 (Zins bis zum Verhandlungstermin vom 10. März 2026) + CHF 1'406.30 (Forderung 2) + CHF 148.00 (Betreibungskosten) + CHF 200.00 (Gerichtskos- ten). Am 4. März 2026 – und somit vor der Verhandlung vom 10. März 2026 – überwies die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug zuhanden der Beschwerdegegnerin den Be- trag von CHF 9'144.80 (act. 1/4). Davon behielt das Betreibungsamt CHF 45.50 Inkassokos- ten ein, sodass zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin lediglich CHF 9'099.30 verblie- ben. Somit hat die Beschwerdeführerin die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten nicht vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt.

E. 2 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 16. März 2026 insgesamt CHF 900.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin bei der Gerichtskasse des Kantons Zug hinterlegt, womit sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist getilgt habe. Überdies sei sie zahlungsfähig (act 1 Rz. 14 ff.).

E. 2.1 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind.

E. 2.2 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin nahm den Konkursentscheid am 11. März 2026 entgegen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 12. März 2026 zu laufen und endete am 23. März 2026. Die von der Beschwerdeführerin am 26. März 2026 eingereichte Ergänzung der Beschwerde kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 16. März 2026 bei der Gerichtskasse den Betrag von insgesamt CHF 900.00 (vgl. act. 1/6 f.). Zusammen mit der früheren Zahlung von CHF 9'144.80 (wovon CHF 9'099.30 an die Gläubigerin gingen) ist somit die Forderung der Beschwerdegegnerin (inkl. Zinsen und Kosten) von CHF 9'306.45 gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

Seite 4/6

E. 3 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

E. 4 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 19. März 2026 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung an das Betreibungsamt erle- digt ist – seit April 2024 10 Betreibungen über insgesamt CHF 10'083.74 angehoben. Davon sind 5 Betreibungen über CHF 3'820.00 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an die Gläubiger erledigt.

E. 4.2 Mit Bezug auf die noch offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 6'263.74 erklärt die Beschwerdeführerin einerseits, diese Forderungen würden vollumfänglich bestritten. Ander- seits macht sie geltend, die im Betreibungsregister ausgewiesenen und gerechtfertigten For- derungen seien nicht auf einen schlechten Geschäftsgang oder die mangelnde Liquidität, sondern vielmehr auf die administrative Überlastung ihres einzigen Verwaltungsrats zurück- zuführen (act. 1 N 18 und 20). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin die gemäss dem Betreibungsregisterauszug offenen Forderungen nicht substanziiert bestritten

Seite 5/6 und es ist davon auszugehen, dass offene Betreibungsforderungen im Umfang von über CHF 6'200.00 bestehen.

E. 4.3 Zur Dokumentation ihrer Liquidität verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Kontoauszüge der E.________ AG, wonach sie per 27. Februar 2026 über Guthaben von CHF 10'074.20 und EUR 2'066.62 verfügt hat (act. 1/10 f.). Soweit die Beschwerdeführerin mit Noveneinga- be vom 26. März 2026 vorbringt, sie habe in der Zwischenzeit eine Schlussrechnung der Be- schwerdegegnerin erhalten, wonach die Beschwerdeführerin ein Guthaben von CHF 7'359.00 aufweise, kann darauf wegen Verspätung nicht eingegangen werden (vgl. E. 2 vorne).

E. 4.4 Zwar hat die Beschwerdeführerin keinen aktuellen Zwischenabschluss eingereicht, aus dem ihre finanzielle Gesamtsituation ersichtlich wäre. Nachdem die liquiden Mittel der Beschwer- deführerin aber die offenen Betreibungen übersteigen, kann bei sehr grosszügiger Betrach- tungsweise angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zukunft ihren Ver- pflichtungen nachkommen kann. Ihre Zahlungsfähigkeit ist daher glaubhaft gemacht. Aller- dings muss sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneu- ten Konkurseröffnung deutlich höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit gestellt würden.

E. 5 Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

E. 6 Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2026 116) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 67 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 30. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. März 2026)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 10. März 2026 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 9'306.45). Zur Be- gründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 10. März 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; Verfahren EK 2026 116). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2026 (Datum der Postauf- gabe) Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. März 2026 über die Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug sei aufzuheben, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Erteilung der aufschie- benden Wirkung (act. 1) 3. Mit Verfügung vom 24. März 2026 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. 5. Mit Eingabe vom 26. März 2026 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung mit der am 4. März 2026 an das Betreibungsamt Zug erfolgten Zahlung von CHF 9'144.80 bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt, weshalb der Konkurs nicht zu eröffnen gewesen wäre, hätte das Kon- kursgericht von der Zahlung Kenntnis erhalten (act. 1 Rz. 12). 1.1 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Zu tilgen sind somit nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Be- treibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zu- gesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvor- schusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts aber auch eine etwai-

Seite 3/6 ge Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommen- tar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11). 1.2 Gemäss der Vorladung der Vorinstanz zur Konkursverhandlung betrug die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten CHF 9'306.45 und setzte sich wie folgt zusammen: CHF 7'359.00 (Forderung 1) + CHF 193.15 (Zins bis zum Verhandlungstermin vom 10. März 2026) + CHF 1'406.30 (Forderung 2) + CHF 148.00 (Betreibungskosten) + CHF 200.00 (Gerichtskos- ten). Am 4. März 2026 – und somit vor der Verhandlung vom 10. März 2026 – überwies die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Zug zuhanden der Beschwerdegegnerin den Be- trag von CHF 9'144.80 (act. 1/4). Davon behielt das Betreibungsamt CHF 45.50 Inkassokos- ten ein, sodass zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin lediglich CHF 9'099.30 verblie- ben. Somit hat die Beschwerdeführerin die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten nicht vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt. 2. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 16. März 2026 insgesamt CHF 900.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin bei der Gerichtskasse des Kantons Zug hinterlegt, womit sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist getilgt habe. Überdies sei sie zahlungsfähig (act 1 Rz. 14 ff.). 2.1 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. 2.2 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 2.3 Die Beschwerdeführerin nahm den Konkursentscheid am 11. März 2026 entgegen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 12. März 2026 zu laufen und endete am 23. März 2026. Die von der Beschwerdeführerin am 26. März 2026 eingereichte Ergänzung der Beschwerde kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. 2.4 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 16. März 2026 bei der Gerichtskasse den Betrag von insgesamt CHF 900.00 (vgl. act. 1/6 f.). Zusammen mit der früheren Zahlung von CHF 9'144.80 (wovon CHF 9'099.30 an die Gläubigerin gingen) ist somit die Forderung der Beschwerdegegnerin (inkl. Zinsen und Kosten) von CHF 9'306.45 gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

Seite 4/6 3. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 4. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 19. März 2026 (act. 1/9) wurden gegen sie – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und durch Zahlung an das Betreibungsamt erle- digt ist – seit April 2024 10 Betreibungen über insgesamt CHF 10'083.74 angehoben. Davon sind 5 Betreibungen über CHF 3'820.00 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an die Gläubiger erledigt. 4.2 Mit Bezug auf die noch offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 6'263.74 erklärt die Beschwerdeführerin einerseits, diese Forderungen würden vollumfänglich bestritten. Ander- seits macht sie geltend, die im Betreibungsregister ausgewiesenen und gerechtfertigten For- derungen seien nicht auf einen schlechten Geschäftsgang oder die mangelnde Liquidität, sondern vielmehr auf die administrative Überlastung ihres einzigen Verwaltungsrats zurück- zuführen (act. 1 N 18 und 20). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin die gemäss dem Betreibungsregisterauszug offenen Forderungen nicht substanziiert bestritten

Seite 5/6 und es ist davon auszugehen, dass offene Betreibungsforderungen im Umfang von über CHF 6'200.00 bestehen. 4.3 Zur Dokumentation ihrer Liquidität verweist die Beschwerdeführerin auf zwei Kontoauszüge der E.________ AG, wonach sie per 27. Februar 2026 über Guthaben von CHF 10'074.20 und EUR 2'066.62 verfügt hat (act. 1/10 f.). Soweit die Beschwerdeführerin mit Noveneinga- be vom 26. März 2026 vorbringt, sie habe in der Zwischenzeit eine Schlussrechnung der Be- schwerdegegnerin erhalten, wonach die Beschwerdeführerin ein Guthaben von CHF 7'359.00 aufweise, kann darauf wegen Verspätung nicht eingegangen werden (vgl. E. 2 vorne). 4.4 Zwar hat die Beschwerdeführerin keinen aktuellen Zwischenabschluss eingereicht, aus dem ihre finanzielle Gesamtsituation ersichtlich wäre. Nachdem die liquiden Mittel der Beschwer- deführerin aber die offenen Betreibungen übersteigen, kann bei sehr grosszügiger Betrach- tungsweise angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zukunft ihren Ver- pflichtungen nachkommen kann. Ihre Zahlungsfähigkeit ist daher glaubhaft gemacht. Aller- dings muss sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneu- ten Konkurseröffnung deutlich höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit gestellt würden. 5. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 6. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen. _____________________

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. März 2026 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 900.00 einen Anteil von CHF 207.15 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus dem von ihr bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 900.00 bezogen. Der Beschwerdegegnerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 200.00 zurückerstattet. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem aus der Hinterlegung re- sultierenden Überschuss von CHF 492.85 (CHF 900.00 ./. CHF 207.15 ./. CHF 200.00) an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2026 116) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: