Sachverhalt
1. Am 16. März 2023 verstarb E.________. Er hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine Ehefrau A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und seinen Sohn C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Mit Verfügung von Todes wegen vom 16. März 2022 hat- te er seinen Sohn auf den Pflichtteil gesetzt und seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. 2. Am 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- schwerdeführerin eine Klage auf Auskunft ein (Verfahren A1 2024 36). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses zog er am 30. August 2024 wieder zurück (Verfahren UP 2024 82). Zusätzlich reichte er am 11. Dezember 2024 beim Kantons- gericht Zug eine Erbschaftsklage gegen die Beschwerdeführerin ein (Verfahren A1 2024 73). Auch für dieses Verfahren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Kantonsgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 abwies (Verfahren UP 2024 142). 3. Im Verfahren betreffend Auskunft stellte die Beschwerdeführerin am 26. August 2024 beim Kantonsgericht das Gesuch, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, zu ihren Gunsten eine Sicherheit für die Parteientschädigung von mindestens CHF 12'500.00 zu leisten. Die- ses Gesuch wies das Kantonsgericht am 17. Januar 2025 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 16. September 2025 ab (Verfahren BZ 2025 15). Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 20. Oktober 2025 an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 13. März 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5A_898/2025). 4. 4.1 Im Verfahren betreffend Erbschaftsklage stellte die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025 beim Kantonsgericht das Gesuch, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, zu ihren Guns- ten eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von mindestens CHF 775'000.00 zu leisten (Vi act. 11). In der Stellungnahme vom 14. Februar 2025 beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung des Gesuchs (Vi act. 16). Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies die Referentin am Kantonsgericht das Gesuch ab (Vi act. 17). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit Urteil vom 16. September 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob den Entscheid der Referentin vom 17. April 2025 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Vi act. 20; Verfahren BZ 2025 49). 4.2 Am 31. Oktober 2025 gab die Referentin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Stel- lungahme des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2025 zu äussern (Vi act. 21). Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 innert erstreckter Frist Gebrauch (Vi act. 22-24). Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 wies die Referentin das Ge- such um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hielt zu- dem fest, dass der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Entscheids erneut Frist zur Ein- reichung der Klageantwort angesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kosten des Ent- scheids im Endentscheid berücksichtigt würden (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1/2). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
Seite 3/8
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 27. Januar 2026 aufzuhe- ben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beschwerde- führerin eine Sicherheit im Umfang von CHF 775'000.00 zu leisten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2026 auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und das Kantonsgericht sei anzuweisen, ihr keine Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort anzusetzen und das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über die Beschwerde zu sistieren. 6. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde in- soweit aufschiebende Wirkung zu, als die Vorinstanz angewiesen wurde, der Beschwerde- führerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Frist zur Einreichung der Kla- geantwort anzusetzen (act. 2). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Dem Beschwerdegegner wurde die Beschwerde lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab (act. 1/2):
E. 2.1 Zahlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO sei nicht gegeben. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdegegner – trotz Subsi- diarität der unentgeltlichen Prozessführung zur elterlichen Unterstützungspflicht – die finan- ziellen Verhältnisse seiner Mutter nicht offengelegt habe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, es sei dem Beschwerdegegner nicht möglich, aktuelle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auch der Verweis auf die vom Beschwerdegegner in den beiden UP-Verfahren eingereichten Belege (Bankauszüge, Krankenkassenpolice, Rechnungen einer Privatschule sowie Verfü- gung betreffend Waisenrente) lasse den Beschwerdegegner nicht zahlungsunfähig erschei- nen. Die Beschwerdeführerin bringe auch nicht vor, die Mutter des Beschwerdegegners er- scheine zahlungsunfähig, was aufgrund der elterlichen Unterstützungspflicht allenfalls zu berücksichtigen wäre.
E. 2.2 Andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO lägen nicht vor. Eine nicht durchschaubare und rechtlich nicht greifbare Finanzie-
Seite 4/8 rungskonstellation genüge entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht. Der Be- schwerdegegner habe sowohl den mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 im Verfahren be- treffend Erbschaftsklage einverlangten Kostenvorschuss von CHF 650'000.00 am 13. Januar 2025 als auch den im mit diesem Verfahren zusammenhängenden Auskunftsprozess ver- langten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 am 15. Januar 2025 vollständig ohne Frister- streckungen bzw. Ratenzahlungen bezahlt. Dieser Umstand spreche gegen die Gefährdung der Parteientschädigung, da selbst eine Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten keinen Grund für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung darstelle. Ob die Bezahlung aus eigenen Mitteln, via Darlehen oder durch seine Mutter erfolgt sei, könne offenbleiben, zumal es ausreiche, wenn der Kläger mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsverpflich- tungen nachkommen könne. Unter den gegebenen Umständen erscheine es nicht glaubhaft, dass die finanzielle Situation des Beschwerdegegners derart angespannt wäre, dass er einer allfälligen Pflicht zur Bezahlung der Parteientschädigung nicht nachkommen könne.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Si- cherstellung ihrer Parteientschädigung nicht auf Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO abgestützt, sondern ausschliesslich auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Es handle sich um eine klassische "Strohmann- Argumentation". Der Beschwerdegegner schreibe ihr eine Begründung zu, um diese ansch- liessend leicht zu widerlegen. Die Vorinstanz widerlege etwas, das nie behauptet worden sei. Mit dem eigentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid jedoch nicht auseinandergesetzt. Das Vorbringen sei der Kautionsgrund i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO, wonach eine Parteientschädigung ohne betreibungsrechtliche Vorgänge i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erheblich gefährdet sei, wenn die klagende Partei einer Verpflichtung gegenüberstehe, die ihre Aktiven bei weitem übersteige (vgl. act. 1 Rz 23 ff.).
E. 3.1 Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Entsprechend spielt es keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richti- gen Rechtsnormen berufen oder nicht. Zudem besteht die gerichtliche Pflicht, sich von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befas- sen (vgl. Gehri, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 57 ZPO N 4 m.H.). Folglich stand es der Vorinstanz frei, sowohl Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als auch Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO als mögli- che Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Weiter zitierte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung sowohl Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als auch Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO ("Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint oder wenn es andere Gründe gibt, welche für eine erhebliche Gefährdung der Par- teientschädigung sprechen [Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO]"; vgl. Vi act. 11 Rz 3). Es ist da- her nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz nicht beide Varianten hätte prüfen dürfen. Dass die Beschwerdeführerin diese Bestimmung nur zitierte, hat nicht zur Folge, dass deren Prü- fung ausgeschlossen wäre. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Sicherstellung der Parteien- tschädigung nicht nur gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, sondern auch gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO ab. Bei Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO handelt es sich um eine Untervariante der Generalklausel von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Da das Gesuch selbst ohne Nennung der recht- lichen Grundlage hätte abgewiesen werden müssen, stellt die Prüfung (und Verneinung) ei-
Seite 5/8 ner Untervariante keine "aktenwidrige Wiedergabe des Parteivorbringens" dar und verletzt auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
E. 3.2 Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit dem eigentli- chen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin be- gründete das Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung damit, dass der Be- schwerdegegner einerseits zur Bezahlung von Gerichtskosten in mutmasslicher Höhe von CHF 650'000.00 und andererseits, für den Fall des Unterliegens im erstinstanzlichen Verfah- ren, zur Bezahlung einer Parteientschädigung in mutmasslicher Höhe von CHF 775'000.00 verpflichtet werden könne. Damit stehe der Beschwerdegegner Verpflichtungen gegenüber, welche seine Aktiven offensichtlich übersteigen würden (vgl. Vi act. 11 Rz 4 f.). Mit dieser Argumentation setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf Seite 5 unten und Seite 6 oben auseinander (vgl. act. 1/2 S. 5 f.). Auch insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht nicht erkennbar.
E. 4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdegegner sowohl den mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 im Verfahren be- treffend Erbschaftsklage einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 650'000.00 am 13. Januar 2025 als auch in dem mit diesem Verfahren zusammenhängenden Auskunfts- prozess einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 am 15. Januar 2025 vollständig ohne Fristerstreckungen bzw. Ratenzahlungen bezahlt habe. Aus den Akten ergebe sich jedoch klar, dass der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2024 um Erstreckung der Frist ersucht habe und die Zahlung nur über eine Fremdfinanzierung möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt, indem sie die Fremdfinanzie- rung ausser Acht gelassen und den Eindruck erweckt habe, der Beschwerdegegner habe die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt (vgl. act. 1 Rz 33 ff.).
E. 4.1 Mit der Beschwerde gemäss ZPO können in tatsächlicher Hinsicht nur offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 9 BV. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Willkür wird z.B. bejaht, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Be- weiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben. Ferner muss eine Kausalität zwischen der offen- sichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und dem Verfahrensausgang bestehen (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 320 ZPO N 3).
E. 4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner auf dessen Gesuch vom 23. De- zember 2024 am 27. Dezember 2024 eine Fristverlängerung bis 3. Februar 2025 zur Leis- tung des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 650'000.00 gewährte (vgl. Vi act. 3, 8 und 9). Der Kostenvorschuss wurde dann bereits am 13. Januar 2025 geleistet (vgl. elektronische Geschäftskontrolle des Kantonsgerichts Zug). Insofern ist es nicht richtig, dass der Be- schwerdegegner die Kostenvorschüsse "ohne Fristerstreckungen" bezahlte. Die Beschwer- deführerin zeigt indes nicht auf, dass diese unrichtige Sachverhaltsfeststellung für den Aus- gang des vorinstanzlichen Verfahrens kausal war. Der Beschwerdegegner war in der Lage, den Kostenvorschuss von CHF 650'000.00 innert 30 Tagen, ohne Ratenzahlungen und vor
Seite 6/8 Ende der gewährten Fristerstreckung, zu leisten. Dieser Umstand spricht klar gegen die Ge- fährdung der Parteientschädigung. Weiter liess die Vorinstanz ausdrücklich offen, ob die Be- zahlung aus eigenen liquiden Mitteln, via Darlehen oder durch seine Mutter erfolgt sei, zumal es ausreiche, wenn der Beschwerdegegner mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsver- pflichtungen nachkommen könne. Insofern ist es nicht richtig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe die Fremdfinanzierung ausser Acht gelassen und den Ein- druck erweckt habe, der Beschwerdegegner habe die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt. Eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor.
E. 5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Die Vorinstanz habe ausgeführt, eine nicht durchschaubare und rechtlich nicht greifbare Finanzierungskonstellation genüge nicht, um sich auf den Kautionierungsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zu berufen. Diese Begründung fusse auf der erwähnten "Strohmann-Argumentation". Gleiches gelte für die Erwägung der Vorinstanz, wonach offenbleiben könne, ob die Zahlung aus eigenen liquiden Mitteln, via Darlehen oder durch die Mutter des Beschwerdegegners erfolgt sei, zumal es ausreiche, wenn der Beschwerdegeg- ner mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Die Vorinstanz sehe den entscheidenden Grund für die Ablehnung der Sicherstellung darin, dass sich ein Dritter gefunden habe, der die Prozesskostenvorschüsse bezahlt habe. Dies sei wi- dersprüchlich und nicht stichhaltig. Zum einen werde der Dritte nicht zur Leistung der Partei- entschädigung an sie verpflichtet sein. Zum andern sei das interne Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Drittzahler nicht offengelegt. Die Vorinstanz hätte nicht die Zah- lungsunfähigkeit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, sondern sämtliche Umstände, welche sie mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO ins Recht gelegt habe, insbesondere die Tatsache der Fremdfinanzierung, prüfen müssen (vgl. act. 1 Rz 42 ff.).
E. 5.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für de- ren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (lit. a), zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b), Pro- zesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Bei der hier zur Diskussion stehenden Variante handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Fälle, die nicht von lit. a-c erfasst werden. In Frage kommen insbesondere Fälle, die zwar keine Zahlungsunfähigkeit gemäss lit. b begründen, aber unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten sonst wie auf eine ungenügende finanzielle Lage hindeuten. Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss die Gefährdung "erheblich" sein, woraus sich ergibt, dass eine einfache Gefährdung nicht genügt. Bei der "erheblichen" Gefährdung handelt es sich um einen unbestimmten Rechts- begriff. Dessen Auslegung belässt der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Beurtei- lungsspielraum, der dem Ermessen ähnlich ist. Wann eine erhebliche Gefährdung vorliegt, hat das Gericht somit ermessensweise zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 4.1 m.H.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO die massgebenden Gesichtspunkte nicht beachtet und das ihr zu- stehende Ermessen verletzt hat. Vielmehr klammert sie aus, dass dem Beschwerdegegner
Seite 7/8 aus dem Nachlass seines Vaters zumindest der Pflichtteil zukommt. Nur schon das Siche- rungsinventar der Erbschaft geht von einem Nachlassvermögen von rund CHF 121 Mio. aus. In der Erbschaftsklage wird der unbestrittene Erbanteil mit CHF 30'269'146.95 beziffert. Der Anteil an der unverteilten Erbschaft ist pfändbar. Gründe, welche das spätere Eintreiben als schwierig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Eine Gefährdung der Parteientschädigung ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2025 15 vom
16. September 2025, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2025 vom
13. März 2026). Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, der Beschwerdegegner vermöge seine aktuellen Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, denn er schulde ihr nach wie vor die Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 aus dem frühe- ren Verfahren BZ 2025 49 und sei mittlerweile auch gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kau- tionspflichtig (vgl. act. 1 Rz 29), kann darauf nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfah- ren sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot gilt sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 4 f.). Entsprechend kann die erwähnte, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner hingegen nicht zuzusprechen, da er keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
- Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 8/8
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 73) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 47 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 26. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid der Referentin am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom
27. Januar 2026)
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 16. März 2023 verstarb E.________. Er hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine Ehefrau A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und seinen Sohn C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner). Mit Verfügung von Todes wegen vom 16. März 2022 hat- te er seinen Sohn auf den Pflichtteil gesetzt und seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. 2. Am 28. Juni 2024 reichte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- schwerdeführerin eine Klage auf Auskunft ein (Verfahren A1 2024 36). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses zog er am 30. August 2024 wieder zurück (Verfahren UP 2024 82). Zusätzlich reichte er am 11. Dezember 2024 beim Kantons- gericht Zug eine Erbschaftsklage gegen die Beschwerdeführerin ein (Verfahren A1 2024 73). Auch für dieses Verfahren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Kantonsgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 abwies (Verfahren UP 2024 142). 3. Im Verfahren betreffend Auskunft stellte die Beschwerdeführerin am 26. August 2024 beim Kantonsgericht das Gesuch, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, zu ihren Gunsten eine Sicherheit für die Parteientschädigung von mindestens CHF 12'500.00 zu leisten. Die- ses Gesuch wies das Kantonsgericht am 17. Januar 2025 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Obergericht mit Urteil vom 16. September 2025 ab (Verfahren BZ 2025 15). Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 20. Oktober 2025 an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 13. März 2026 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5A_898/2025). 4. 4.1 Im Verfahren betreffend Erbschaftsklage stellte die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2025 beim Kantonsgericht das Gesuch, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, zu ihren Guns- ten eine Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von mindestens CHF 775'000.00 zu leisten (Vi act. 11). In der Stellungnahme vom 14. Februar 2025 beantragte der Be- schwerdegegner die Abweisung des Gesuchs (Vi act. 16). Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies die Referentin am Kantonsgericht das Gesuch ab (Vi act. 17). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit Urteil vom 16. September 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob den Entscheid der Referentin vom 17. April 2025 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Vi act. 20; Verfahren BZ 2025 49). 4.2 Am 31. Oktober 2025 gab die Referentin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Stel- lungahme des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2025 zu äussern (Vi act. 21). Davon machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 innert erstreckter Frist Gebrauch (Vi act. 22-24). Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 wies die Referentin das Ge- such um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer 1) und hielt zu- dem fest, dass der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Entscheids erneut Frist zur Ein- reichung der Klageantwort angesetzt werde (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kosten des Ent- scheids im Endentscheid berücksichtigt würden (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1/2). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
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1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 27. Januar 2026 aufzuhe- ben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beschwerde- führerin eine Sicherheit im Umfang von CHF 775'000.00 zu leisten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1-3 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2026 auf- zuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und das Kantonsgericht sei anzuweisen, ihr keine Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort anzusetzen und das Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über die Beschwerde zu sistieren. 6. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde in- soweit aufschiebende Wirkung zu, als die Vorinstanz angewiesen wurde, der Beschwerde- führerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Frist zur Einreichung der Kla- geantwort anzusetzen (act. 2). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Dem Beschwerdegegner wurde die Beschwerde lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab (act. 1/2): 2.1 Zahlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO sei nicht gegeben. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdegegner – trotz Subsi- diarität der unentgeltlichen Prozessführung zur elterlichen Unterstützungspflicht – die finan- ziellen Verhältnisse seiner Mutter nicht offengelegt habe. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, es sei dem Beschwerdegegner nicht möglich, aktuelle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auch der Verweis auf die vom Beschwerdegegner in den beiden UP-Verfahren eingereichten Belege (Bankauszüge, Krankenkassenpolice, Rechnungen einer Privatschule sowie Verfü- gung betreffend Waisenrente) lasse den Beschwerdegegner nicht zahlungsunfähig erschei- nen. Die Beschwerdeführerin bringe auch nicht vor, die Mutter des Beschwerdegegners er- scheine zahlungsunfähig, was aufgrund der elterlichen Unterstützungspflicht allenfalls zu berücksichtigen wäre. 2.2 Andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO lägen nicht vor. Eine nicht durchschaubare und rechtlich nicht greifbare Finanzie-
Seite 4/8 rungskonstellation genüge entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht. Der Be- schwerdegegner habe sowohl den mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 im Verfahren be- treffend Erbschaftsklage einverlangten Kostenvorschuss von CHF 650'000.00 am 13. Januar 2025 als auch den im mit diesem Verfahren zusammenhängenden Auskunftsprozess ver- langten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 am 15. Januar 2025 vollständig ohne Frister- streckungen bzw. Ratenzahlungen bezahlt. Dieser Umstand spreche gegen die Gefährdung der Parteientschädigung, da selbst eine Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten keinen Grund für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung darstelle. Ob die Bezahlung aus eigenen Mitteln, via Darlehen oder durch seine Mutter erfolgt sei, könne offenbleiben, zumal es ausreiche, wenn der Kläger mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsverpflich- tungen nachkommen könne. Unter den gegebenen Umständen erscheine es nicht glaubhaft, dass die finanzielle Situation des Beschwerdegegners derart angespannt wäre, dass er einer allfälligen Pflicht zur Bezahlung der Parteientschädigung nicht nachkommen könne. 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Si- cherstellung ihrer Parteientschädigung nicht auf Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO abgestützt, sondern ausschliesslich auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Es handle sich um eine klassische "Strohmann- Argumentation". Der Beschwerdegegner schreibe ihr eine Begründung zu, um diese ansch- liessend leicht zu widerlegen. Die Vorinstanz widerlege etwas, das nie behauptet worden sei. Mit dem eigentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sich die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid jedoch nicht auseinandergesetzt. Das Vorbringen sei der Kautionsgrund i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO, wonach eine Parteientschädigung ohne betreibungsrechtliche Vorgänge i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erheblich gefährdet sei, wenn die klagende Partei einer Verpflichtung gegenüberstehe, die ihre Aktiven bei weitem übersteige (vgl. act. 1 Rz 23 ff.). 3.1 Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Entsprechend spielt es keine Rolle, ob sich die Parteien bei der Begründung ihrer Begehren auf die richti- gen Rechtsnormen berufen oder nicht. Zudem besteht die gerichtliche Pflicht, sich von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befas- sen (vgl. Gehri, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 57 ZPO N 4 m.H.). Folglich stand es der Vorinstanz frei, sowohl Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als auch Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO als mögli- che Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Weiter zitierte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung sowohl Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO als auch Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO ("Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint oder wenn es andere Gründe gibt, welche für eine erhebliche Gefährdung der Par- teientschädigung sprechen [Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO]"; vgl. Vi act. 11 Rz 3). Es ist da- her nicht einzusehen, weshalb die Vorinstanz nicht beide Varianten hätte prüfen dürfen. Dass die Beschwerdeführerin diese Bestimmung nur zitierte, hat nicht zur Folge, dass deren Prü- fung ausgeschlossen wäre. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Sicherstellung der Parteien- tschädigung nicht nur gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, sondern auch gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO ab. Bei Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO handelt es sich um eine Untervariante der Generalklausel von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Da das Gesuch selbst ohne Nennung der recht- lichen Grundlage hätte abgewiesen werden müssen, stellt die Prüfung (und Verneinung) ei-
Seite 5/8 ner Untervariante keine "aktenwidrige Wiedergabe des Parteivorbringens" dar und verletzt auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. 3.2 Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit dem eigentli- chen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin be- gründete das Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung damit, dass der Be- schwerdegegner einerseits zur Bezahlung von Gerichtskosten in mutmasslicher Höhe von CHF 650'000.00 und andererseits, für den Fall des Unterliegens im erstinstanzlichen Verfah- ren, zur Bezahlung einer Parteientschädigung in mutmasslicher Höhe von CHF 775'000.00 verpflichtet werden könne. Damit stehe der Beschwerdegegner Verpflichtungen gegenüber, welche seine Aktiven offensichtlich übersteigen würden (vgl. Vi act. 11 Rz 4 f.). Mit dieser Argumentation setzte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf Seite 5 unten und Seite 6 oben auseinander (vgl. act. 1/2 S. 5 f.). Auch insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht nicht erkennbar. 4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdegegner sowohl den mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 im Verfahren be- treffend Erbschaftsklage einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 650'000.00 am 13. Januar 2025 als auch in dem mit diesem Verfahren zusammenhängenden Auskunfts- prozess einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 am 15. Januar 2025 vollständig ohne Fristerstreckungen bzw. Ratenzahlungen bezahlt habe. Aus den Akten ergebe sich jedoch klar, dass der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2024 um Erstreckung der Frist ersucht habe und die Zahlung nur über eine Fremdfinanzierung möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt, indem sie die Fremdfinanzie- rung ausser Acht gelassen und den Eindruck erweckt habe, der Beschwerdegegner habe die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt (vgl. act. 1 Rz 33 ff.). 4.1 Mit der Beschwerde gemäss ZPO können in tatsächlicher Hinsicht nur offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 9 BV. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Willkür wird z.B. bejaht, wenn ein Gericht eine Feststellung auf Grund einer willkürlichen Be- weiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben. Ferner muss eine Kausalität zwischen der offen- sichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und dem Verfahrensausgang bestehen (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 320 ZPO N 3). 4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner auf dessen Gesuch vom 23. De- zember 2024 am 27. Dezember 2024 eine Fristverlängerung bis 3. Februar 2025 zur Leis- tung des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 650'000.00 gewährte (vgl. Vi act. 3, 8 und 9). Der Kostenvorschuss wurde dann bereits am 13. Januar 2025 geleistet (vgl. elektronische Geschäftskontrolle des Kantonsgerichts Zug). Insofern ist es nicht richtig, dass der Be- schwerdegegner die Kostenvorschüsse "ohne Fristerstreckungen" bezahlte. Die Beschwer- deführerin zeigt indes nicht auf, dass diese unrichtige Sachverhaltsfeststellung für den Aus- gang des vorinstanzlichen Verfahrens kausal war. Der Beschwerdegegner war in der Lage, den Kostenvorschuss von CHF 650'000.00 innert 30 Tagen, ohne Ratenzahlungen und vor
Seite 6/8 Ende der gewährten Fristerstreckung, zu leisten. Dieser Umstand spricht klar gegen die Ge- fährdung der Parteientschädigung. Weiter liess die Vorinstanz ausdrücklich offen, ob die Be- zahlung aus eigenen liquiden Mitteln, via Darlehen oder durch seine Mutter erfolgt sei, zumal es ausreiche, wenn der Beschwerdegegner mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsver- pflichtungen nachkommen könne. Insofern ist es nicht richtig, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe die Fremdfinanzierung ausser Acht gelassen und den Ein- druck erweckt habe, der Beschwerdegegner habe die Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt. Eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor. 5. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO. Die Vorinstanz habe ausgeführt, eine nicht durchschaubare und rechtlich nicht greifbare Finanzierungskonstellation genüge nicht, um sich auf den Kautionierungsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zu berufen. Diese Begründung fusse auf der erwähnten "Strohmann-Argumentation". Gleiches gelte für die Erwägung der Vorinstanz, wonach offenbleiben könne, ob die Zahlung aus eigenen liquiden Mitteln, via Darlehen oder durch die Mutter des Beschwerdegegners erfolgt sei, zumal es ausreiche, wenn der Beschwerdegeg- ner mittels Kredits den mutmasslichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Die Vorinstanz sehe den entscheidenden Grund für die Ablehnung der Sicherstellung darin, dass sich ein Dritter gefunden habe, der die Prozesskostenvorschüsse bezahlt habe. Dies sei wi- dersprüchlich und nicht stichhaltig. Zum einen werde der Dritte nicht zur Leistung der Partei- entschädigung an sie verpflichtet sein. Zum andern sei das interne Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem Drittzahler nicht offengelegt. Die Vorinstanz hätte nicht die Zah- lungsunfähigkeit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, sondern sämtliche Umstände, welche sie mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO ins Recht gelegt habe, insbesondere die Tatsache der Fremdfinanzierung, prüfen müssen (vgl. act. 1 Rz 42 ff.). 5.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für de- ren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (lit. a), zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b), Pro- zesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Bei der hier zur Diskussion stehenden Variante handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Fälle, die nicht von lit. a-c erfasst werden. In Frage kommen insbesondere Fälle, die zwar keine Zahlungsunfähigkeit gemäss lit. b begründen, aber unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten sonst wie auf eine ungenügende finanzielle Lage hindeuten. Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss die Gefährdung "erheblich" sein, woraus sich ergibt, dass eine einfache Gefährdung nicht genügt. Bei der "erheblichen" Gefährdung handelt es sich um einen unbestimmten Rechts- begriff. Dessen Auslegung belässt der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Beurtei- lungsspielraum, der dem Ermessen ähnlich ist. Wann eine erhebliche Gefährdung vorliegt, hat das Gericht somit ermessensweise zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2025 vom 13. März 2026 E. 4.1 m.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO die massgebenden Gesichtspunkte nicht beachtet und das ihr zu- stehende Ermessen verletzt hat. Vielmehr klammert sie aus, dass dem Beschwerdegegner
Seite 7/8 aus dem Nachlass seines Vaters zumindest der Pflichtteil zukommt. Nur schon das Siche- rungsinventar der Erbschaft geht von einem Nachlassvermögen von rund CHF 121 Mio. aus. In der Erbschaftsklage wird der unbestrittene Erbanteil mit CHF 30'269'146.95 beziffert. Der Anteil an der unverteilten Erbschaft ist pfändbar. Gründe, welche das spätere Eintreiben als schwierig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Eine Gefährdung der Parteientschädigung ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2025 15 vom
16. September 2025, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2025 vom
13. März 2026). Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, der Beschwerdegegner vermöge seine aktuellen Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, denn er schulde ihr nach wie vor die Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 aus dem frühe- ren Verfahren BZ 2025 49 und sei mittlerweile auch gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kau- tionspflichtig (vgl. act. 1 Rz 29), kann darauf nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfah- ren sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot gilt sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 4 f.). Entsprechend kann die erwähnte, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner hingegen nicht zuzusprechen, da er keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 73) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: