Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 29. Mai 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf ent- sprechendes Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Be- treibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Betreibungskosten: CHF 483.70 zuzüglich der Kosten des Kantonsgerichts von CHF 500.00). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 29. Mai 2026, 09.00 Uhr, zur Kon- kursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Ak- ten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2026 447). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentli- chen die Aufhebung des Konkursdekrets (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zugrunde liegen- de Forderung am 8. Mai 2026 durch Zahlung an das Betreibungsamt Baar vollständig begli- chen, und reicht hierfür die Abrechnung des Betreibungsamtes vom 11. Mai 2026 ein (act. 1/2). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an diesem Datum CHF 492.90 zuzüglich CHF 5.00 Inkasso-Kosten an das Betreibungsamt bezahlte. Die Forderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten von CHF 483.70 war damit vor dem Termin der Konkursver- handlung vom 29. Mai 2026 getilgt. Die Beschwerdeführerin hat es hingegen versäumt, vor diesem Termin die Kosten des Kantonsgerichts von CHF 500.00 für die Durchführung des Konkursverfahrens zu bezahlen. Diese hätte sie vor dem 29. Mai 2026 ebenfalls bezahlen müssen, wie ihr das Kantonsgericht in der Vorladung vom 20. März 2026 zur Konkursver- handlung erläutert hat (Vi act. 3; vgl. ferner Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11). Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids somit erfüllt. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Ver- mögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
E. 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 21. Juli 2026, 09:40 Uhr. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 447) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,
Seite 3/5 dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (BGE 151 III 574 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3 Die Beschwerdeführerin, die das Konkursdekret am 1. Juni 2026 in Empfang genommen hat- te (Vi act. 5), überwies am 10. Juni 2026 und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittel- frist die vorinstanzlichen Kosten von CHF 500.00 an die Gerichtskasse (act. 1/5). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Fol- genden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht hat.
E. 4 Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der
Seite 4/5 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 5 Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszu- führen:
E. 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
8. Juni 2026 (act. 1/4) wurden gegen sie seit Oktober 2024 insgesamt 8 Betreibungen über insgesamt CHF 33'241.95 angehoben. Davon ist nebst der Forderung über CHF 444.20 in der Betreibung Nr. D.________, die zur Konkurseröffnung geführt hat, die Forderung über CHF 525.00 in der Betreibung Nr. E.________ bezahlt. Die Forderung von CHF 26'000.00 in der Betreibung Nr. F.________ vom 27. Oktober 2025 wird von der Beschwerdeführerin be- stritten. Sie macht geltend, diese Betreibung sei rechtsmissbräuchlich. Da die fragliche Be- treibung seit der Erhebung des Rechtsvorschlags eingestellt ist, kann angenommen werden, dass sie erledigt ist. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe die Forderun- gen in den Betreibungen Nrn. H.________, I.________, J.________ und K.________ über insgesamt CHF 3'621.75, die aufgrund der erhobenen Rechtsvorschläge eingestellt sind, be- glichen. Dafür reichte sie indes keine Belege ein, weil gemäss ihrer Darstellung der Zugriff auf die digitalen Bankunterlagen aufgrund der Konkurseröffnung gesperrt sei. Da sich der Schuldner nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit blossen Behaup- tungen begnügen kann, sondern Zahlungsbelege vorlegen muss, können diese Forderungen nicht als getilgt betrachtet werden. Offen ist sodann nach der Darstellung der Beschwerde- führerin die Forderung über CHF 2'651.00 in der Betreibung Nr. G.________. Damit beste- hen unerledigte Betreibungen im Umfang von knapp CHF 6'272.75.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht auf der anderen Seite geltend, sie verfüge über ein Bankgut- haben von ca. CHF 10'000.00. Diese Darstellung ist ebenfalls unbelegt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Weiter reichte die Beschwerdeführerin eine Debitorenliste ein (act. 1/6). Darin sind per 31. Mai 2026 Debitoren im Umfang von CHF 43'322.40 aufgeführt. Allerdings befinden sich darunter 14 Forderungen über rund CHF 26'000.00, die bereits zwi- schen Ende März 2025 und Mitte Januar 2026 in Rechnung gestellt wurden. Deren Einbring- lichkeit ist daher fraglich. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Mit den eingereichten Un- terlagen hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit ohnehin nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass sie keine Belege für ihr Bankguthaben und die geltend gemachte Tilgung verschiedener in Betreibung gesetzter Forderungen eingereicht hat, fehlt auch eine aktuelle Zwischenbilanz bzw. ein finanzieller Status. Die Zahlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin kann deshalb nicht beurteilt werden. Demgemäss ist sie nicht glaubhaft gemacht worden.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist das Datum der Konkurseröff- nung neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festzusetzen.
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest- betrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Seite 5/5 Urteilsspruch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 132 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 21. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. Mai 2026)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 29. Mai 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf ent- sprechendes Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Be- treibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Betreibungskosten: CHF 483.70 zuzüglich der Kosten des Kantonsgerichts von CHF 500.00). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 29. Mai 2026, 09.00 Uhr, zur Kon- kursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Ak- ten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2026 447). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2026 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentli- chen die Aufhebung des Konkursdekrets (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zugrunde liegen- de Forderung am 8. Mai 2026 durch Zahlung an das Betreibungsamt Baar vollständig begli- chen, und reicht hierfür die Abrechnung des Betreibungsamtes vom 11. Mai 2026 ein (act. 1/2). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an diesem Datum CHF 492.90 zuzüglich CHF 5.00 Inkasso-Kosten an das Betreibungsamt bezahlte. Die Forderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten von CHF 483.70 war damit vor dem Termin der Konkursver- handlung vom 29. Mai 2026 getilgt. Die Beschwerdeführerin hat es hingegen versäumt, vor diesem Termin die Kosten des Kantonsgerichts von CHF 500.00 für die Durchführung des Konkursverfahrens zu bezahlen. Diese hätte sie vor dem 29. Mai 2026 ebenfalls bezahlen müssen, wie ihr das Kantonsgericht in der Vorladung vom 20. März 2026 zur Konkursver- handlung erläutert hat (Vi act. 3; vgl. ferner Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11). Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids somit erfüllt. Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Ver- mögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist,
Seite 3/5 dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (BGE 151 III 574 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin, die das Konkursdekret am 1. Juni 2026 in Empfang genommen hat- te (Vi act. 5), überwies am 10. Juni 2026 und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittel- frist die vorinstanzlichen Kosten von CHF 500.00 an die Gerichtskasse (act. 1/5). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Fol- genden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht hat. 4. Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der
Seite 4/5 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszu- führen: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom
8. Juni 2026 (act. 1/4) wurden gegen sie seit Oktober 2024 insgesamt 8 Betreibungen über insgesamt CHF 33'241.95 angehoben. Davon ist nebst der Forderung über CHF 444.20 in der Betreibung Nr. D.________, die zur Konkurseröffnung geführt hat, die Forderung über CHF 525.00 in der Betreibung Nr. E.________ bezahlt. Die Forderung von CHF 26'000.00 in der Betreibung Nr. F.________ vom 27. Oktober 2025 wird von der Beschwerdeführerin be- stritten. Sie macht geltend, diese Betreibung sei rechtsmissbräuchlich. Da die fragliche Be- treibung seit der Erhebung des Rechtsvorschlags eingestellt ist, kann angenommen werden, dass sie erledigt ist. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe die Forderun- gen in den Betreibungen Nrn. H.________, I.________, J.________ und K.________ über insgesamt CHF 3'621.75, die aufgrund der erhobenen Rechtsvorschläge eingestellt sind, be- glichen. Dafür reichte sie indes keine Belege ein, weil gemäss ihrer Darstellung der Zugriff auf die digitalen Bankunterlagen aufgrund der Konkurseröffnung gesperrt sei. Da sich der Schuldner nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit blossen Behaup- tungen begnügen kann, sondern Zahlungsbelege vorlegen muss, können diese Forderungen nicht als getilgt betrachtet werden. Offen ist sodann nach der Darstellung der Beschwerde- führerin die Forderung über CHF 2'651.00 in der Betreibung Nr. G.________. Damit beste- hen unerledigte Betreibungen im Umfang von knapp CHF 6'272.75. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht auf der anderen Seite geltend, sie verfüge über ein Bankgut- haben von ca. CHF 10'000.00. Diese Darstellung ist ebenfalls unbelegt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Weiter reichte die Beschwerdeführerin eine Debitorenliste ein (act. 1/6). Darin sind per 31. Mai 2026 Debitoren im Umfang von CHF 43'322.40 aufgeführt. Allerdings befinden sich darunter 14 Forderungen über rund CHF 26'000.00, die bereits zwi- schen Ende März 2025 und Mitte Januar 2026 in Rechnung gestellt wurden. Deren Einbring- lichkeit ist daher fraglich. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Mit den eingereichten Un- terlagen hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit ohnehin nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass sie keine Belege für ihr Bankguthaben und die geltend gemachte Tilgung verschiedener in Betreibung gesetzter Forderungen eingereicht hat, fehlt auch eine aktuelle Zwischenbilanz bzw. ein finanzieller Status. Die Zahlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin kann deshalb nicht beurteilt werden. Demgemäss ist sie nicht glaubhaft gemacht worden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist das Datum der Konkurseröff- nung neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festzusetzen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Rest- betrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Seite 5/5 Urteilsspruch 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 21. Juli 2026, 09:40 Uhr. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 447) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: