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BZ 2026 125

Pfändungsvollzug

Zug OG ·BZ · 2026-08-25 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 2. Juni 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Betreibungskosten: CHF 23'696.65 zuzüglich der Kosten von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Konkursverfahren). Zur Be- gründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 2. Juni 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Verfahren EK 2026 487). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). 3. Auf entsprechenden Hinweis des Abteilungspräsidenten vom 10. Juni 2026 ergänzte die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde am 12. Juni 2026 (act. 3). 4. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 4). 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.

E. 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 25. August 2026, 09.25 Uhr. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem beim Obergericht hinter- legten Betrag von CHF 500.00 an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 487) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Seite 3/6 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4).

E. 3 Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin am 27. März 2026 einen Betrag von CHF 11'652.80 (act. 1/2) und am 4. Juni 2026 einen solchen von CHF 13'101.75 (act. 1/3). Mit der Zahlung von insgesamt CHF 24'754.55 ist die offene Forderung samt Zin- sen und Kosten (ohne vorinstanzliche Gerichtskosten von CHF 500.00) beglichen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 bezahlte die Beschwerdeführerin am

11. Juni 2026 – innerhalb der Beschwerdefrist – bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 3/1). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der

Seite 4/6 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 8. Juni 2026 (act. 1/7) wurden gegen sie – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile erledigt ist – seit Mai 2023 weite- re 22 Betreibungen über insgesamt CHF 331'977.75 angehoben. Davon sind 7 Betreibungen über CHF 187'907.30 durch Zahlung an Gläubiger bzw. das Betreibungsamt erledigt (Nrn. D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________). 3 Betreibungen über CHF 74'798.95 befinden sich im Stadium der Konkursan- drohung (Nrn. K.________, L.________ und M.________), bei 9 Betreibungen über CHF 34'309.50 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt (Nrn. N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________) und 2 Betreibungen über CHF 11'799.00 sind durch Rechtsvorschlag gehemmt (Nrn. W.________ und X.________). Bei einer Betreibung über CHF 23'163.00 wurde der Gläubiger nach der Verwertung (Nr. Y.________) befriedigt. Somit bestehen 14 offene Be- treibungen über insgesamt CHF 120'907.45. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar die Til- gung diverser Betreibungsforderungen, die im Betreibungsregisterauszug noch nicht als be- zahlt bezeichnet sind (vgl. act. 1 S. 4 ff.), vermochte dazu aber innerhalb der Beschwerdefrist keine Zahlungsbelege vorzuweisen (vgl. act. 3).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Zwischenabschluss per 2. Juni 2026 (act. 3/2) über ein Umlaufvermögen von CHF 272'301.16, bestehend aus flüssigen Mitteln und kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs von CHF 4'590.81 (Kasse: CHF 2'013.36; Konto Z.________: CHF 2'577.45), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von CHF 199'710.35 und übrige kurzfristige Forderungen von CHF 68'000.00 (Vorschüsse und Darlehen: CHF 6'000.00, Kontokorrent AA.________ GmbH: CHF 20'000.00, Kontokorrent AB.________ GmbH: CHF 25'000.00, Kontokorrent AC.________ GmbH: CHF 17'000.00). Dem Umlaufvermögen steht ein kurzfristiges Fremdkapital von CHF 107'615.44 gegenüber. Demnach übersteigt das Umlaufvermögen das kurzfristige Fremdkapital. Sodann resultierte vom 1. Januar 2026 bis 2. Juni 2026 ein Gewinn von CHF 121'844.03.

E. 5.3 Nach eigener Darstellung verfügt die Beschwerdeführerin über Debitoren im Umfang von CHF 199'710.35, welcher Betrag am 24. Juni 2026 auf ihrem Geschäftskonto verfügbar sein sollte (vgl. act. 1 Rz 5). Zwar hat die Beschwerdeführerin den Debitoren-Stand mit den einge- reichten Rechnungen und der Bilanz per 2. Juni 2026 dokumentiert (vgl. act. 1/4, act. 3/2). Offen bleibt aber, ob diese Rechnungen von den Schuldnern rechtzeitig beglichen wurden. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hat bereits einmal eine Konkursbeschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen, wobei sie darauf hinwies, dass im Falle einer erneu- ten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähig- keit, namentlich an die Glaubhaftmachung des Umfangs und der Werthaltigkeit der Debito- ren, gestellt würden (Verfahren BZ 2024 77). Trotz dieses Hinweises macht die Beschwerde- führerin in der vorliegenden Konkursbeschwerde keine Angaben zur Werthaltigkeit der Debi- toren (vgl. act. 1 Rz 5). Sodann wies das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin bei der Z.________ per 3. Juni 2026 einen Saldo von lediglich CHF 689.05 aus (vgl. act. 1/5). Zu-

Seite 5/6 dem geht aus der Geschäftskontrolle der Zuger Gerichte hervor, dass gegen die Beschwer- deführerin bereits ein weiteres Konkursbegehren anhängig gemacht wurde, bei dem sich die offene Forderung samt Zinsen und Kosten (ohne die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00) auf CHF 40'087.15 beläuft (vgl. Verfahren EK 2026 555). Vor diesem Hinter- grund muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über keine hinreichende Li- quidität verfügt.

E. 5.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin demnach nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die offenen, in Betreibung gesetzten Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkurseröffnung bloss auf eine vorübergehende Illiquidität zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin muss daher als zahlungsunfähig eingestuft werden, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt.

E. 5.5 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, muss das Datum der Konkurseröffnung neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festge- setzt werden (BGE 118 III 39, Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5).

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. ________________________________

Seite 6/6 Urteilsspruch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 125 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 25. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Juni 2026)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 2. Juni 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Betreibungskosten: CHF 23'696.65 zuzüglich der Kosten von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Konkursverfahren). Zur Be- gründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 2. Juni 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 5; Verfahren EK 2026 487). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). 3. Auf entsprechenden Hinweis des Abteilungspräsidenten vom 10. Juni 2026 ergänzte die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde am 12. Juni 2026 (act. 3). 4. Mit Verfügung vom 12. Juni 2026 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 4). 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Seite 3/6 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; 139 III 491 E. 4). 3. Die Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin am 27. März 2026 einen Betrag von CHF 11'652.80 (act. 1/2) und am 4. Juni 2026 einen solchen von CHF 13'101.75 (act. 1/3). Mit der Zahlung von insgesamt CHF 24'754.55 ist die offene Forderung samt Zin- sen und Kosten (ohne vorinstanzliche Gerichtskosten von CHF 500.00) beglichen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 bezahlte die Beschwerdeführerin am

11. Juni 2026 – innerhalb der Beschwerdefrist – bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 3/1). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Obschon der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft ma- chen muss, kann er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen, wie Zahlungsbelege, Nachweise über die ihm zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel (Bankguthaben, Bankkredite), eine Debitorenliste, einen Auszug aus dem Betreibungsregister, die letzten Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz usw. Zu- sätzlich zu diesen Unterlagen muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Kon- kursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Der Auszug aus dem Betrei- bungsregister ist ein unverzichtbares Dokument für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Konkursiten. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen An- forderungen gestellt werden; es reicht aus, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Nach der Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuld- ner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufge- führten Forderung Stellung zu nehmen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechts- vorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Wenn Betreibungen bestehen, die das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden beweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel ver- fügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2 f. mit Hinweisen). Bei der

Seite 4/6 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 8. Juni 2026 (act. 1/7) wurden gegen sie – nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile erledigt ist – seit Mai 2023 weite- re 22 Betreibungen über insgesamt CHF 331'977.75 angehoben. Davon sind 7 Betreibungen über CHF 187'907.30 durch Zahlung an Gläubiger bzw. das Betreibungsamt erledigt (Nrn. D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________). 3 Betreibungen über CHF 74'798.95 befinden sich im Stadium der Konkursan- drohung (Nrn. K.________, L.________ und M.________), bei 9 Betreibungen über CHF 34'309.50 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt (Nrn. N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________) und 2 Betreibungen über CHF 11'799.00 sind durch Rechtsvorschlag gehemmt (Nrn. W.________ und X.________). Bei einer Betreibung über CHF 23'163.00 wurde der Gläubiger nach der Verwertung (Nr. Y.________) befriedigt. Somit bestehen 14 offene Be- treibungen über insgesamt CHF 120'907.45. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar die Til- gung diverser Betreibungsforderungen, die im Betreibungsregisterauszug noch nicht als be- zahlt bezeichnet sind (vgl. act. 1 S. 4 ff.), vermochte dazu aber innerhalb der Beschwerdefrist keine Zahlungsbelege vorzuweisen (vgl. act. 3). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Zwischenabschluss per 2. Juni 2026 (act. 3/2) über ein Umlaufvermögen von CHF 272'301.16, bestehend aus flüssigen Mitteln und kurzfristig gehaltenen Aktiven mit Börsenkurs von CHF 4'590.81 (Kasse: CHF 2'013.36; Konto Z.________: CHF 2'577.45), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von CHF 199'710.35 und übrige kurzfristige Forderungen von CHF 68'000.00 (Vorschüsse und Darlehen: CHF 6'000.00, Kontokorrent AA.________ GmbH: CHF 20'000.00, Kontokorrent AB.________ GmbH: CHF 25'000.00, Kontokorrent AC.________ GmbH: CHF 17'000.00). Dem Umlaufvermögen steht ein kurzfristiges Fremdkapital von CHF 107'615.44 gegenüber. Demnach übersteigt das Umlaufvermögen das kurzfristige Fremdkapital. Sodann resultierte vom 1. Januar 2026 bis 2. Juni 2026 ein Gewinn von CHF 121'844.03. 5.3 Nach eigener Darstellung verfügt die Beschwerdeführerin über Debitoren im Umfang von CHF 199'710.35, welcher Betrag am 24. Juni 2026 auf ihrem Geschäftskonto verfügbar sein sollte (vgl. act. 1 Rz 5). Zwar hat die Beschwerdeführerin den Debitoren-Stand mit den einge- reichten Rechnungen und der Bilanz per 2. Juni 2026 dokumentiert (vgl. act. 1/4, act. 3/2). Offen bleibt aber, ob diese Rechnungen von den Schuldnern rechtzeitig beglichen wurden. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hat bereits einmal eine Konkursbeschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen, wobei sie darauf hinwies, dass im Falle einer erneu- ten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähig- keit, namentlich an die Glaubhaftmachung des Umfangs und der Werthaltigkeit der Debito- ren, gestellt würden (Verfahren BZ 2024 77). Trotz dieses Hinweises macht die Beschwerde- führerin in der vorliegenden Konkursbeschwerde keine Angaben zur Werthaltigkeit der Debi- toren (vgl. act. 1 Rz 5). Sodann wies das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin bei der Z.________ per 3. Juni 2026 einen Saldo von lediglich CHF 689.05 aus (vgl. act. 1/5). Zu-

Seite 5/6 dem geht aus der Geschäftskontrolle der Zuger Gerichte hervor, dass gegen die Beschwer- deführerin bereits ein weiteres Konkursbegehren anhängig gemacht wurde, bei dem sich die offene Forderung samt Zinsen und Kosten (ohne die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00) auf CHF 40'087.15 beläuft (vgl. Verfahren EK 2026 555). Vor diesem Hinter- grund muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über keine hinreichende Li- quidität verfügt. 5.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin demnach nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die offenen, in Betreibung gesetzten Schulden innert angemessener Frist abzutragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkurseröffnung bloss auf eine vorübergehende Illiquidität zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin muss daher als zahlungsunfähig eingestuft werden, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt. 5.5 Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, muss das Datum der Konkurseröffnung neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festge- setzt werden (BGE 118 III 39, Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024 E. 5). 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. ________________________________

Seite 6/6 Urteilsspruch 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 25. August 2026, 09.25 Uhr. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem beim Obergericht hinter- legten Betrag von CHF 500.00 an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 487) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: