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BZ 2025 226

Kantonsgericht, Einzelrichter

Zug OG ·BZ · 2026-02-23 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ SA (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 6'948.00). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den

9. Dezember 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien- gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 1140). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte im Wesentlichen um Aufhe- bung des Konkursdekrets, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin nach entspre- chendem Hinweis des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung vom 23. Dezember 2025 die Beschwerde (act. 2-4). 3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 5). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 13. Januar 2026 die Freigabe des von der Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse des Kantons Zug hinterlegten Betrags von CHF 6'981.75 (act. 6 f.). Am

16. und 19. Januar 2026 – und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist – machte die Be- schwerdeführerin weitere Ausführungen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde geltend machen, die Vorladung zur Kon- kursverhandlung vom 9. Dezember 2025 habe ihr anscheinend nicht zugestellt werden kön- nen, obwohl F.________, der gemäss Handelsregister alleiniger Vertreter der Beschwerde- führerin sei und in dieser Rolle die Verwaltung des Unternehmens alleine bestreite, Mass- nahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass ihm sämtliche Korrespondenz auch tatsächlich zugestellt werde (act. 1 Rz 12). In der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2026 liess die Beschwerdeführerin vortragen, am 18. November 2025 um 09:30 Uhr habe F.________ für eine dringende unvorhergesehene Angelegenheit für die Beschwerdeführerin persönlich in G.________ beim Notar H.________ erscheinen müssen. Daher sei ihm die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht zugestellt worden, da er unmöglich an seinem Wohnort im Tessin, wohin die an die Beschwerdeführerin gerichtete Post umgeleitet worden sei, habe sein können (act. 4 Rz 8). Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Seite 3/5

E. 2.1 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begrün- det, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2).

E. 2.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler- hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zu- stellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.).

E. 2.3 Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 9. Dezember 2025 wurde ein erstes Mal mit eingeschriebener Post vom 10. November 2025 an die Beschwerdeführerin versandt (Vi act. 3). Diese Sendung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt (Vi act. 4). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe kei- ne Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren erhalten, kann somit nicht widerlegt werden. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am

20. November 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nach- weis möglich, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und solches räumt diese auch nicht ein. Dementsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführe- rin vom 9. Dezember 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

E. 3 Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren des Beschwerdegegners zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indessen abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin mit der Überweisung von CHF 6'981.75 am 19. Dezember 2025 einen die Konkursforderung von CHF 6'948.00 über- steigenden Betrag bei der Gerichtskasse des Kantons Zug hinterlegt hat (act. 1/4).

Seite 4/5

E. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil diese das Verfahren verursacht hat. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1'600.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens und des Konkursamtes sind dagegen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 4.2 Ferner ist die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ange- messen zu entschädigen, da der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 – mit Ausnahme des Gesuchs um Auszahlung des hinterlegten Betrags – keine Anträ- ge gestellt hat und daher nicht zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführe- rin verpflichtet werden kann (vgl. zur Entschädigung aus der Staatskasse bei qualifiziert un- richtigen Entscheiden der Vorinstanz: Urteil des Obergerichts Zug BZ 2025 20 vom 1. Juli 2025 E. 2.2.2). Bezüglich der Höhe der Entschädigung fällt Folgendes in Betracht: In der Be- schwerde vom 22. Dezember 2025 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr die Vorladung zur Konkursverhandlung "anscheinend" nicht habe zugestellt werden können. Erst in der Be- schwerdeergänzung vom 7. Januar 2026 bestritt sie den Erhalt der Vorladung vorbehaltlos. Hätte sie das bereits in der Beschwerde getan, hätte es damit sein Bewenden gehabt und die Beschwerdeführerin hätte weder in der Beschwerde noch nach einem entsprechenden Hin- weis des Abteilungspräsidenten i.V. vom 23. Dezember 2025 in der Beschwerdeergänzung Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit machen müssen. Dieser Aufwand erweist sich somit als unnötig und ist nicht zu entschädigen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin einzig für die Darstellung, wonach ihr die Vorladung nicht zugestellt worden sei und sie die Konkursforde- rung bei der Gerichtskasse hinterlegt habe, eine Entschädigung zuzusprechen. Für diesen geringfügigen Aufwand rechtfertigt sich eine solche von CHF 400.00. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justiz- verwaltungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). ___________________

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. Dezember 2025 aufgehoben.
  2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 wird der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Überschuss von CHF 1'600.00 wird der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Konkursamtes werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 400.00 aus der Staats- kasse entschädigt.
  4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, von den hinterlegten CHF 6'981.75 den Betrag von CHF 6'948.00 an den Beschwerdegegner auszuzahlen und den Überschuss von CHF 33.75 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
  5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (unter Rückgabe der Akten EK 2025 1140) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 226 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch D.________, Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. Dezember 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren des C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ SA (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 6'948.00). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den

9. Dezember 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktien- gesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 1140). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte im Wesentlichen um Aufhe- bung des Konkursdekrets, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin nach entspre- chendem Hinweis des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung vom 23. Dezember 2025 die Beschwerde (act. 2-4). 3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 5). 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 13. Januar 2026 die Freigabe des von der Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse des Kantons Zug hinterlegten Betrags von CHF 6'981.75 (act. 6 f.). Am

16. und 19. Januar 2026 – und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist – machte die Be- schwerdeführerin weitere Ausführungen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde geltend machen, die Vorladung zur Kon- kursverhandlung vom 9. Dezember 2025 habe ihr anscheinend nicht zugestellt werden kön- nen, obwohl F.________, der gemäss Handelsregister alleiniger Vertreter der Beschwerde- führerin sei und in dieser Rolle die Verwaltung des Unternehmens alleine bestreite, Mass- nahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass ihm sämtliche Korrespondenz auch tatsächlich zugestellt werde (act. 1 Rz 12). In der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2026 liess die Beschwerdeführerin vortragen, am 18. November 2025 um 09:30 Uhr habe F.________ für eine dringende unvorhergesehene Angelegenheit für die Beschwerdeführerin persönlich in G.________ beim Notar H.________ erscheinen müssen. Daher sei ihm die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht zugestellt worden, da er unmöglich an seinem Wohnort im Tessin, wohin die an die Beschwerdeführerin gerichtete Post umgeleitet worden sei, habe sein können (act. 4 Rz 8). Die Beschwerdeführerin rügt damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Seite 3/5 2. 2.1 Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begrün- det, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2). 2.2 Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler- hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zu- stellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.). 2.3 Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 9. Dezember 2025 wurde ein erstes Mal mit eingeschriebener Post vom 10. November 2025 an die Beschwerdeführerin versandt (Vi act. 3). Diese Sendung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt (Vi act. 4). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe kei- ne Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren erhalten, kann somit nicht widerlegt werden. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am

20. November 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nach- weis möglich, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und solches räumt diese auch nicht ein. Dementsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführe- rin vom 9. Dezember 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 3. Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren des Beschwerdegegners zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indessen abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin mit der Überweisung von CHF 6'981.75 am 19. Dezember 2025 einen die Konkursforderung von CHF 6'948.00 über- steigenden Betrag bei der Gerichtskasse des Kantons Zug hinterlegt hat (act. 1/4).

Seite 4/5 4. 4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil diese das Verfahren verursacht hat. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1'600.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens und des Konkursamtes sind dagegen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Ferner ist die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ange- messen zu entschädigen, da der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 – mit Ausnahme des Gesuchs um Auszahlung des hinterlegten Betrags – keine Anträ- ge gestellt hat und daher nicht zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführe- rin verpflichtet werden kann (vgl. zur Entschädigung aus der Staatskasse bei qualifiziert un- richtigen Entscheiden der Vorinstanz: Urteil des Obergerichts Zug BZ 2025 20 vom 1. Juli 2025 E. 2.2.2). Bezüglich der Höhe der Entschädigung fällt Folgendes in Betracht: In der Be- schwerde vom 22. Dezember 2025 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr die Vorladung zur Konkursverhandlung "anscheinend" nicht habe zugestellt werden können. Erst in der Be- schwerdeergänzung vom 7. Januar 2026 bestritt sie den Erhalt der Vorladung vorbehaltlos. Hätte sie das bereits in der Beschwerde getan, hätte es damit sein Bewenden gehabt und die Beschwerdeführerin hätte weder in der Beschwerde noch nach einem entsprechenden Hin- weis des Abteilungspräsidenten i.V. vom 23. Dezember 2025 in der Beschwerdeergänzung Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit machen müssen. Dieser Aufwand erweist sich somit als unnötig und ist nicht zu entschädigen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin einzig für die Darstellung, wonach ihr die Vorladung nicht zugestellt worden sei und sie die Konkursforde- rung bei der Gerichtskasse hinterlegt habe, eine Entschädigung zuzusprechen. Für diesen geringfügigen Aufwand rechtfertigt sich eine solche von CHF 400.00. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da sie von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beantragt wurde (Art. 251 lit. a und Art. 96 ZPO i.V.m. § 25a AnwT und Ziffer 2.1.1 der Weisung der Justiz- verwaltungsabteilung des Obergerichts Zug vom 29. Juli 2015 über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug). ___________________

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. Dezember 2025 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 wird der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Überschuss von CHF 1'600.00 wird der Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Konkursamtes werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 400.00 aus der Staats- kasse entschädigt. 4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, von den hinterlegten CHF 6'981.75 den Betrag von CHF 6'948.00 an den Beschwerdegegner auszuzahlen und den Überschuss von CHF 33.75 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (unter Rückgabe der Akten EK 2025 1140) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: