opencaselaw.ch

BZ 2025 220

Publikation Obergericht

Zug OG · 2026-03-24 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Am 5. Dezember 2024 meldete der Abteilungspräsident der II. Zivilabteilung des Oberge- richts des Kantons Zug (nachfolgend: Anzeigeerstatter) der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es bestehe der Verdacht, dass Rechtsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegenüber den Gerichten bewusst zwei Liegenschaften und Barvermögen ihrer Klientin C.________ (nachfolgend: Klientin) verschwiegen habe, um einen möglichst hohen Prozesskostenvor- schuss oder ein möglichst hohes Honorar im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege (nachfolgend: UP) erhältlich zu machen. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die entsprechende Unterlassung im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Klientin abgeschoben und deren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen vorgescho- ben, wodurch sie ihre Klientin unnötig in ein schlechtes Licht gerückt habe (Vi act. 1). 2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 eröffnete die Präsidentin der Beschwerdegegnerin ein Disziplinarverfahren und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Anzeige zu äussern (Vi act. 2). 3. Am 17. April 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und beantragte, sie sei vom Vor- wurf der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu entlasten, von einer Disziplinierung sei abzu- sehen und die Kosten seien vom Staat zu tragen (Vi act. 10). 4. Mit Beschluss vom 20. November 2025 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Be- schwerdeführerin gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, indem sie Vermögenswerte im Gesuch um Zusprache eines Prozesskostenvorschusses eventualvorsätzlich nicht angege- ben hat. Dafür wurde sie mit einer Busse von CHF 1'000.00 diszipliniert. Betreffend den zweiten Vorwurf stellte die Beschwerdegegnerin das Disziplinarverfahren gegen die Be- schwerdeführerin ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Vi act. 11). Der Beschluss konnte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. No- vember 2025 zugestellt werden (Vi act. 11/1). 5. Am 15. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Sie beantragte in materieller Hinsicht, dass der Beschluss vom 20. November 2025 aufzuheben, sie vom Vorwurf der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu entlasten und von einer Disziplinierung ab- zusehen sei. Die Kosten seien vom Staat zu tragen und ihr sei eine Entschädigung zuzu- sprechen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten des Verfahrens D.________ beizuziehen und ihr zur Einsicht zuzustellen. Es sei ihr dabei eine angemessene Frist anzusetzen, damit sie dazu Stellung nehmen könne. Ferner sei sicherzu- stellen, dass der Anzeigeerstatter nicht in das Verfahren involviert werde (act. 1). 6. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Sie verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den ergange- nen Beschluss (act. 3).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss § 19 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) kann gegen die in Anwen- dung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwer- de erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die II. Beschwerdeab- teilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1] i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Oberge- richts [GO OG; BGS 161.112]).

E. 1.1 Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet die Anwälte, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuü- ben. Damit wird die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR konkreti- siert (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 241; Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2011 vom 28. Februar 2012). Nicht jede auf unsorgfältiges Verhalten zurückzu- führende Verletzung des Mandatsvertrags führt jedoch gleichzeitig auch zu einer Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (vgl. BGE 144 II 473 E. 5.3.1). Vielmehr fällt darunter nur ein qualifi- ziertes pflichtwidriges Verhalten, welches dem Gedanken des Schutzes des rechtssuchen- den Publikums und der Gewährleistung des ordentlichen Gangs der Rechtspflege wider- spricht (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N. 15). In objektiver Hinsicht muss das Verhalten damit eine Schwere errei- chen, welche eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse und auch als verhältnismässig erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht muss ein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten vorliegen. Es kommt dabei sowohl ein fahrlässiges wie auch ein vorsätzliches Verhalten in Frage (Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2).

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E. 1.2 Aufsichtsrechtlich relevant sind in der Regel nur bewusst unwahre Behauptungen oder die Ir- reführung von Gerichten und Behörden der Rechtspflege durch die Einreichung von unrichti- gen Beweismitteln (Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz 262; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.2). Diese Eingrenzung ist nachvollziehbar, da durch solches Verhalten der Geschäftsgang der Rechtspflege unnötigerweise tangiert und in den meisten Konstellationen damit letztlich auch die Interessen der Klientschaft gefährdet wer- den. Es muss mithin eine absichtliche Irreführung mittels Behauptungen oder Beweismittel nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.2). Fahrlässigkeiten in der Prozessführung, zumindest sofern sie nicht wiederholt oder grob sind, erscheinen mithin nicht als gravierend. Denn Irren ist menschlich. Es ist diesbe- züglich überdies auch fraglich, ob sich leichtere Unachtsamkeiten oder Fehler durch Diszipli- nierungen erheblich beeinflussen lassen und Disziplinierungen damit verhältnismässig wären. Insgesamt sind damit leichtere fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen eines Rechts- anwalts oder einer Rechtsanwältin mit den vertragsrechtlichen Klagerechten zu verfolgen und erfordern kein Eingreifen der staatlichen Anwaltsaufsicht.

E. 1.3 Wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt, handelt fahrlässig (vgl. bspw. Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässi- ges Handeln kann sowohl bewusst wie auch unbewusst erfolgen: Wer die Folgen des Verhal- tens erkennt, darauf aber keine Rücksicht nimmt, handelt bewusst fahrlässig. Wer die Folgen seiner Handlungen nicht bedenkt bzw. diese aus Unvorsichtigkeit gar nicht erkennt, handelt unbewusst fahrlässig. Von der Verschuldensstufe her wird in der Regel zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Nur wer elementare Vorsichtspflichten ver- letzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt, handelt grob fahrlässig (vgl. BGE 92 II 250 E. 2; Kessler, Basler Kommentar, 8. A. 2025, Art. 41 OR N. 49). Im Gegensatz zur Fahrlässigkeit setzt Direktvorsatz ein Handeln mit Wis- sen und Wollen voraus, d.h. die Handlungen werden bewusst ausgeführt und damit ein be- stimmtes Ziel angestrebt. Eventualvorsatz bedeutet, dass das angestrebte Ziel durch die be- wussten Handlungen zumindest billigend in Kauf genommen wird (vgl. bspw. Art. 12 Abs. 2 StGB; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N. 45). Eventualvorsatz liegt damit deutlich näher bei einer bewussten als bei einer unbewussten Fahrlässigkeit. 2. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zum Zeitpunkt des Einreichens der Gesuche pflicht- widrig übersehen, dass die Deklaration der Vermögensverhältnisse ihrer Klientin im UP- Formular unwahr war. Da sie bereits von ihrer Klientin umfangreiche Auskünfte hinsichtlich ihrer Vermögenswerte einverlangt hatte, wäre von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu erwarten gewesen, sich entweder an diese Auskünfte zu erinnern oder aber zumindest diese Dokumente nochmals zu konsultieren und mit dem neu eingereichten UP-Formular abzuglei- chen. Diese Schlussfolgerung scheint im Lichte, dass eine Prozessbevorschussung von im- merhin CHF 65'000.00 beantragt wurde, zwingend. So drohten der Klientin erhebliche finan- zielle Nachteile, sollten die Gesuche abgewiesen werden. Daran änderte auch die Eigenver- antwortung der Klientin beim Ausfüllen des UP-Formulars nichts, zumal es mehrere Indizien gab, dass deren Angaben mit besonderer Vorsicht geprüft werden müssen (Hinweis auf Schwarzgeld, gesundheitliche Einschränkungen, Fremdsprachigkeit). Insofern handelte die Beschwerdeführerin bei der Ausübung des Mandats sorgfaltspflichtwidrig und im Hinblick auf das Einreichen der unwahren Behauptungen vor Gericht auch fahrlässig. Ein bewusstes

Seite 10/12 Handeln kann ihr wie dargelegt aber nicht nachgewiesen werden. Es liegt damit eine unbe- wusste Fahrlässigkeit vor, welche von ihrer Art her üblicherweise als eine leichtere Form der Fahrlässigkeit gewertet wird. Auch angesichts des Umstandes, dass zwischen den Auskünf- ten der Klientin und den eingereichten Gesuchen ca. acht Monate lagen und die Beschwer- deführerin in diesem Zeitraum auch andere Mandate betreut haben wird, scheint es nicht als völlig unverständlich und stellt auch keine Verletzung von elementaren Vorsichtspflichten dar, wenn sie sich nicht an die erteilte Auskunft erinnerte bzw. die durch die Klientin erteilten Auskünfte nicht nochmals überprüfte und stattdessen auf deren eigenverantwortlich abgege- bene Deklaration auf dem UP-Formular abstellte. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt damit nicht vor. Diese kann vorliegend als leicht bzw. höchstens als mittelschwer eingestuft werden. Eine wiederholt begangene Fahrlässigkeit ist ebenfalls nicht erstellt. Die fehlende Sorgfalt der Be- schwerdeführerin nimmt damit kein Ausmass an, welche eine staatliche Disziplinierung unter Art. 12 lit. a BGFA rechtfertigen würde. Das Disziplinarverfahren ist damit in Gutheissung der Beschwerde einzustellen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss § 27 Abs. 1 EG BGFA werden die Kosten des Disziplinarverfahrens der Rechtsan- wältin oder dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Wird eine mutwillige Anzeige eingereicht, kann der Anzeigeer- statter hinsichtlich der Kosten belangt werden. Der Staat trägt ansonsten die Kosten. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die kostenpflichtige Rechtsanwältin oder der kostenpflich- tige Rechtsanwalt zudem zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person ver- pflichtet werden. Umgekehrt kann auch die kostenpflichtige anzeigende Person zur Zahlung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt verpflichtet werden. 2. Das kantonale Recht verweist in § 28 Abs. 1 EG BGFA im Hinblick auf die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren auf die entsprechenden Vorschriften der Straf- prozessordnung. Diese findet mithin als kantonales Ersatzrecht Anwendung. Im Rechtsmit- telverfahren tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Entschädigungsansprüche richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429-434 StPO. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO wird bei einer Ein- stellung eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung fällig. Diese kann jedoch ver- weigert oder herabgesetzt werden, wenn die betroffene Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Der Kostenspruch der Beschwerdegegnerin ist nicht aufzuheben. Wie dargelegt handelte die Beschwerdeführerin fahrlässig und damit schuldhaft, indem sie die Angaben im UP-Formular ihrer Klientin nicht aufgrund der früher erteilten Auskünfte und der vorhandenen Akten kri- tisch prüfte. Sie handelte zudem rechtswidrig, denn sie wäre nach Art. 398 Abs. 2 OR ver- pflichtet gewesen, den Auftrag ihrer Klientin sorgfältig auszuführen. Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Unterlassungen genügend Anlass dazu gegeben, dass die II. Zivilabteilung (bzw. der Anzeigeerstatter, welcher für diese handelte) im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflich- ten gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA Anzeige erstatten musste. Die Beschwerdeführerin hat

Seite 11/12 mithin das Disziplinarverfahren im Sinne von § 27 Abs. 1 EG BGFA schuldhaft herbeigeführt. Sie trägt folglich dessen Kosten. 4. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr sei eine Entschädigung zuzusprechen. Ob sich die- ser Anspruch auf das Disziplinarverfahren oder das Beschwerdeverfahren (oder beide) be- zieht, wird nicht spezifiziert. Dies kann jedoch offenbleiben. Für das Disziplinarverfahren vor der Beschwerdegegnerin können vorliegend keine Entschädigungen zugesprochen werden. Voraussetzung dafür wäre, dass dem Anzeigeerstatter die Kosten auferlegt würden (§ 27 Abs. 2 EG BGFA). Eine andere gesetzliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch sieht das kantonale Recht nicht vor. Das Bundesrecht gelangt, wie sich aus dem unzweideu- tigen Wortlaut von § 28 EG BGFA ergibt, nur für die Regelung der Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren als Ersatzrecht zur Anwendung. Da der Anzeigeerstatter zur Anzeige gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA verpflichtet war und folglich nicht mutwillig Anzeige eingereicht hat, ist er nicht kostenpflichtig. Ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Disziplinarverfahren entfällt damit. 5. Für das Rechtsmittelverfahren ist die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Ei- ne Herabsetzung der Entschädigung gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. § 28 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt sich nicht. Die Be- schwerdeführerin hat zwar das Disziplinarverfahren schuldhaft veranlasst. Sie hat sich je- doch aufgrund des Entscheids der Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen, dagegen Be- schwerde zu führen, was angesichts der erfolgten Einstellung des Verfahrens im Beschwer- deverfahren gerechtfertigt war. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Entschädigung, ohne den zuzusprechenden Betrag zu benennen. Er reichte ferner keine Honorarnote ein und belegte damit den geltend gemachten Anspruch nicht. Gemäss Art. 429 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 und 14 Abs. 3 der Verordnung über den An- waltstarif (AnwT; BGS 163.4) ist mithin das Anwaltshonorar nach Ermessen festzulegen. Für die vorliegende Beschwerde war ein Zeitaufwand von maximal acht Stunden ausreichend. So enthält die Beschwerde im Wesentlichen die Argumente, welche die Beschwerdeführerin be- reits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin vorbrachte. Im Beschwerdeverfahren fanden zudem keine Beweisabnahmen statt und der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin verfüg- te über umfassende Aktenkenntnis. Angemessen ist damit ein Honorar von CHF 2'000.00 (pauschal, inkl. MWST und Spesen). 6. Wie dargelegt, erfolgt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO als kantonales Ersatzrecht. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung von Art. 429 Abs. 3 StPO, d.h. der Zusatz, dass das Honorar dem erbetenen Verteidiger direkt zugesprochen werde, ist von diesem Verweis des kantonalen Gesetzgebers auf die StPO nicht abgedeckt. Folglich ist die Entschädigung direkt der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Dieser Anspruch ist mit den Kosten von CHF 840.00, welche sie aufgrund des Disziplinarverfahrens zu tragen hat, zu verrechnen.

Seite 12/12 Urteilsspruch

E. 1.4 Die Klientin war zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche Eigentümerin von zwei Grunds- tücken in E.________. Eines dieser Grundstücke in der Stadt F.________ ist eine Einzim- merwohnung mit einem Verkehrswert von USD 21'000.00 (Vi act. 10 Beilagen 18 und 24). Der Verkehrswert des zweiten Grundstücks ist nicht bekannt. Ob die Klientin über mehr Bar- geld verfügte als die im Gesuch angegebenen CHF 200.00 ist unklar. Im E-Mail vom 9. Fe- bruar 2020 ist davon die Rede, dass die Klientin den Bargeldbetrag in den Jahren 2010 oder 2011 (d.h. zum Zeitpunkt der damaligen Steuererklärung) besessen haben soll. Dass sie die- sen Bargeldbetrag auch noch rund zehn Jahre später zum Zeitpunkt der Gesuche besass, ist nicht erwiesen.

E. 1.5 Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die Klientin ein Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege beim Kantonsgericht des Kantons Zug eingereicht hat, welches Vermögens- werte (d.h. zumindest die beiden Grundstücke) von ihrer Klientin zu Unrecht nicht aufführte. Die Gesuche sowie die eingereichten Beilagen waren damit unwahr und geeignet, die zu-

Seite 5/12 ständigen Gerichtspersonen, welche über die Anträge entscheiden mussten, über wesentli- che Sachverhaltselemente zu täuschen. 2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin bei der Einreichung am 11. Dezember 2020 bewusst war, dass das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses resp. das da- von abhängige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unwahr waren.

E. 2 Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich gemäss § 19 Abs. 2 EG BGFA nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1), sofern keine abweichenden Bestimmungen in der Anwaltsrechtsgesetzgebung enthalten sind. Zur Beschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 lit. c VRG u.a. legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin diszipliniert, weswegen sie zur Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerde erfolgte ferner fristgerecht in- nert 20 Tagen gemäss § 20 Abs. 3 EG BGFA. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Ein wesentliches Indiz ist die genannte E-Mail vom 9. Februar 2020, worin die Klientin die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hinwies, dass sie zwei Grundstücke in E.________ besitze. So ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin diese E-Mail gelesen hatte. Dass sie die Grundstücke gegenüber dem Gericht nicht offenlegte, kann damit nur darauf zurückzuführen sein, dass sie (1.) den Inhalt der E-Mail falsch verstand, (2.) den In- halt zwischenzeitlich wieder vergessen hatte (oder dieser ihr zum Zeitpunkt der Gesuche sonst wie nicht mehr geistig präsent war) oder (3.) die Information absichtlich unterdrückte.

E. 2.1.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die Auskunft der Klientin in der E-Mail vom

E. 2.1.2 Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass im Februar 2020 ihre anwaltlichen Aufgaben anderer Art gewesen seien (act. 1 Rz. 31 ff.), überzeugt nicht. So geht es nicht um die Erfül- lung von spezifischen anwaltlichen Aufgaben, sondern im Wesentlichen um die Frage, ob der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass sie im Zeitpunkt des Einreichens der Gesuche wusste, dass die von der Klientin gelieferten Angaben unvollstän- dig waren. Immerhin ist in diesem Punkt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Fe- bruar 2020 bereits mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Klientin betraut war. Bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen sind Informationen zu Vermögenswerten der Klient- schaft von Bedeutung. Entsprechend ist der Hinweis der Klientin, sie besitze zwei Grundstü- cke im Ausland, welche sie nicht versteuert habe, keineswegs eine belanglose Nebensäch- lichkeit.

E. 2.1.3 Gleich zu beurteilen ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der E-Mail der Klientin um ein umfangreiches Dokument gehandelt habe (act. 1 Rz. 33). Es ist nicht er- sichtlich, warum dies die Beschwerdeführerin von ihrer Aufgabe, verfahrenswesentliche In- formationsfragmente zu erkennen und rechtlich zu bewerten, entbinden würde. Dies trifft um- so mehr zu, wenn Vermögensinformationen im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinander- setzung betroffen sind. Zutreffend sind hingegen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,

Seite 6/12 wonach die Klientin in der genannten E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die Wohnungen in E.________ nie versteuert habe und in diesem Punkt allenfalls die Hilfe der Beschwerdeführerin benötige. Mit der Beschwerdegegnerin indiziert dies, dass es sich nicht um ein belangloses Informationsfragment im Rahmen einer längeren E-Mail handelte, das allenfalls hätte überlesen werden können. Insgesamt indizieren diese Punkte, dass es sich um ein Informationsfragment handelte, welches tendenziell bedeutend ist. Diese Fest- stellung führt dazu, dass ein Vergessen oder Übersehen dieses Informationsfragments nicht leichthin angenommen werden darf.

E. 2.2 Für die Beurteilung zu berücksichtigen ist das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführe- rin. Bedeutend ist, wie sie sich verhielt, als ihre Klientin das Eigentum an einer Wohnung in F.________ an der Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht offenbarte. Die Be- schwerdeführerin argumentiert diesbezüglich, es sei aus den Akten und aufgrund ihres Ver- haltens rund um die mündliche Verhandlung vom 25. November 2021 klar erkennbar, dass sie sich nicht an die E-Mail vom 9. Februar 2020 erinnert habe, als sie im Dezember 2020 die Gesuche eingereicht habe (act. 1 Rz. 34 ff.).

E. 2.2.1 Aktenkundig ist das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 25. November 2021 vor dem Kantonsgericht (Vi act. 10 Beilage 18). Am Ende der Befragung legte die Klientin auf Ergän- zungsfrage der Gegenpartei offen, dass sie eine kleine Wohnung in der Stadt F.________ in E.________ von ihrem Vater geerbt habe (Vi act. 10 Beilage 18 S. 9). Die Beschwerdeführe- rin ging in ihrer darauffolgenden Replik auf dieses Grundstück ein. Sie führte dazu aus: "[…] Dass die Gesuchstellerin eine Wohnung in F.________ hat, ist unbestritten und wurde bis anhin auch so ausgeführt. Es handelt sich um ein Ein-Zimmer-Apartment, das nicht beleiht werden kann […]" (Vi act. 10 Beilage 18 S. 17). Die Beschwerdeführerin führte damit vor Ge- richt sinngemäss aus, dass es sich bei der Wohnung in F.________ um eine anerkannte und bereits im Verfahren so dargelegte Information handeln würde. Sie ergänzte dies mit der Zu- satzinformation, dass diese Wohnung nicht beleiht werden könne.

E. 2.2.2 Im Nachgang an die Instruktionsverhandlung stand die Klientin im schriftlichen Kontakt mit Rechtsanwalt G.________, welcher das Mandat mitbetreute. Dieser fragte mit E-Mail vom

16. Dezember 2021 nach, wie viele Grundstücke sie in E.________ besitze, was der Wert dieser Grundstücke sei, ob darauf Hypotheken lasten würden und ob diese vermietet seien. Ferner teilte er der Klientin mit, dass es keine Option sei, die Grundstücke auf Dritte zu über- tragen, um deren Besitz zu verschleiern (Vi act. 10 Beilage 3). Mit E-Mail vom 29. Dezember 2021 gab Rechtsanwalt G.________ ferner zum Ausdruck, dass er und die Beschwerdefüh- rerin über den zwischenzeitlich eingetretenen Umstand, dass die Klientin die Wohnung in F.________ trotz ihrer Bedenken verkauft habe, unzufrieden seien. Dieser Umstand müsse gegenüber dem Kantonsgericht offengelegt werden, insb. auch weitere Informationen über das zweite Grundstück. Dies sei angesichts des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege zwingend (Vi act. 10 Beilage 4; vgl. auch Beilage 19 ff.).

E. 2.2.3 Insgesamt ergeben sich aus dem prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin keine überzeugenden Hinweise darauf, dass sie von der Aussage der Klientin hinsichtlich der Wohnung in F.________ überrascht worden wäre. Vielmehr indiziert die Reaktion der Be- schwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung das Gegenteil: Sie bestätigte gegenüber der Instruktionsrichterin ausdrücklich, dass der Besitz der Wohnung nicht bestritten sei und

Seite 7/12 dass dies bis anhin so ausgeführt worden sei. Letzteres trifft aber nicht zu. Die Wohnung in F.________ war weder im UP-Formular noch im Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses aufgeführt worden. Aus dieser Aussage alleine kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben in den Gesuchen gemacht hatte. So liegt es im Bereich des Möglichen, dass sie an der Instruktionsverhandlung die in den Gesuchen gemachten Falschangaben ihrer Klientin erkannte und diese schützen wollte. Zu werten ist ausserdem, dass Rechtsanwalt G.________ in seinem Namen und im Namen der Beschwerdeführerin nach der Instruktionsverhandlung in der E-Mail vom 29. Dezember 2021 die Klientin klar darauf hinwies, dass auch das zweite Grundstück offengelegt werden müsse. Dies spricht wiederum tendenziell gegen eine Absicht der Beschwerdeführerin, die Vermögenswerte der Klientin bewusst zu verschweigen.

E. 2.3 Wohl zutreffend sind die Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Mandatsbearbei- tung von der Klientin mit einer "Informationsflut" konfrontiert wurde. Auch zutreffend ist die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe die Klientin darauf hingewiesen, dass ihre aktuel- len Vermögenswerte im UP-Formular offenzulegen seien. Ebenfalls hat die Beschwerdefüh- rerin die Gesuche vor Einreichung der Klientin zur Durchsicht zukommen lassen. Zudem leg- te die Beschwerdeführerin zutreffend dar, dass die Klientin das entsprechende Formular ei- genhändig unterzeichnet hatte (act. 1 Rz. 47-64). Die von der Beschwerdegegnerin in die- sem Zusammenhang vorgebrachten generellen Bedenken, ob die Klientin aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Einschränkungen und ihren fehlenden Deutschkenntnisse in der Lage gewe- sen sei, das Formular eigenverantwortlich auszufüllen, können grundsätzlich geteilt werden. Wesentlich ist allerdings, dass es über solche generellen Bedenken hinaus keine Anhalts- punkte gibt, dass die Klientin auch effektiv nicht in der Lage war, das Formular eigenverant- wortlich und korrekt auszufüllen. Zumindest ergeben sich aus dem Formular sowie ihren Rückäusserungen dazu keine Hinweise darauf, dass der Vorgang sie überfordert hätte (vgl. Vi act. 10 Beilage 10). Überdies ist aus der dargelegten E-Mail-Korrespondenz nach der In- struktionsverhandlung zwischen Rechtsanwalt G.________ und der Klientin erkennbar, dass Letztere nicht willens war, die Vermögenswerte im Ausland anzurechnen (s. E. II. Ziff. 2.2.2). Deswegen überrascht es nicht, dass sie diese auch nicht offenlegen wollte. Insgesamt deu- ten diese Umstände darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, trotz eingeschränkter Gesund- heit und Fremdsprachigkeit der Klientin, zu einem gewissen Grad deren Angaben vertrauen durfte.

E. 2.4 Wesentlich ist vorliegend ebenfalls die Frage nach einem Motiv. Die Argumentation der Be- schwerdeführerin, dass sie kein Motiv gehabt haben könne, wissentlich Vermögenswerte in einem Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss zu verschweigen (act. 1 Rz. 70), ver- mag nicht zu überzeugen. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Anspruch auf Prozesskos- tenbevorschussung gegen den Ex-Ehemann der Klientin richtet und dieser zugesprochen wird. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege besteht ferner grundsätzlich ein Rückforderungs- anspruch des Gemeinwesens gegenüber der Klientin. Indirekt bestehen bei einer Prozess- kostenbevorschussung wie auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durchaus Vorteile für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt. So wird einerseits die Be- zahlung der Arbeit sichergestellt und andererseits diese dadurch erst ermöglicht. Ein Motiv der Beschwerdeführerin kann damit nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden.

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E. 2.5 Werden die vorstehenden Indizien gesamthaft gewürdigt, gibt es einzelne Hinweise, dass es

der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der genannten Gesuche bewusst

gewesen sein musste, dass ihre Klientin Vermögenswerte im Ausland verschwieg. Dafür

sprechen (1.) der zusätzliche Hinweis in der E-Mail vom 9. Februar 2020 auf nicht versteuer-

te Auslandsliegenschaften resp. dass hierfür allenfalls ihre Hilfe notwendig sei, (2.) das Ver-

halten der Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung wie auch (3.) die generelle

Erwägung, dass sie indirekt von der Gutheissung der Anträge profitierte. Auf der anderen

Seite scheint es aufgrund des eher langen Zeitraums zwischen der entsprechenden Auskunft

der Klientin und dem Einreichen der Gesuche grundsätzlich als plausibel, dass der Be-

schwerdeführerin die genannte Auskunft zu den nicht versteuerten Grundstücken ihrer Klien-

tin im Ausland nicht mehr geistig präsent war. Dies wird auch durch mehrere Indizien ge-

stützt. Wie dargelegt, forderte die Beschwerdeführerin die Klientin zur vollständigen Deklara-

tion ihrer Vermögenswerte auf. Aus dem UP-Formular geht dabei ebenfalls hervor, dass die

Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sein müssen. Ferner hat die Beschwerdeführerin

ihre Klientin ersucht, die Entwürfe der Gesuche nochmals zu prüfen. Ebenfalls dafür spricht,

dass die Beschwerdeführerin die Klientin nach der Instruktionsverhandlung zusammen mit

Rechtsanwalt G.________ aufforderte, nunmehr die gesamte Vermögenslage umfassend

darzulegen. Letzteres indiziert wiederum eine grundsätzlich intakte moralische Grundhaltung.

Diese Indizien sind in ihrer Gesamtheit gewichtig. Die Beweislage ist damit nicht eindeutig.

Die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Auskunft der Klientin in den Gesuchen be-

wusst unterdrückte, besteht zwar. Dies steht aber weder zweifelsfrei fest noch erscheint es

als überwiegend wahrscheinlich. Deswegen gelingt der Nachweis, die Beschwerdeführerin

habe gegenüber dem Kantonsgericht des Kantons Zug bewusst Informationen zur Vermö-

genslage der Klientin verschwiegen, nicht.

III.

Rechtliche Würdigung

1.

Nach dem Gesagten ist einzig erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwar über Informationen

zu deklarationspflichtigen Vermögenswerten ihrer Klientin verfügte, diese aber zum Zeitpunkt

des Einreichens der Gesuche geistig nicht mehr präsent hatte und damit den Widerspruch

der früheren Auskünfte der Klientin zu deren Angaben im UP-Formular nicht erkannte.

E. 3 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der Akten des Verfahrens D.________ sowie der Antrag, dass ihr dazu nach der Edition die Möglichkeit einer Stellungnahme ein- zuräumen sei, wurde vorsorglich für den Fall beantragt, dass die Beschwerdeinstanz die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Einstellung des zweiten Vorwurfs nochmals überprüft (act. 1 Anträge 5 und 6 Rz. 7 f.). Da sich dies vorliegend nicht aufdrängt, werden die beiden prozessualen Anträge gegenstandslos. Der Anzeigeerstatter wirkt am vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht im Spruchkörper mit, weswegen auch der vorsorgliche Antrag, es sei sicherzustellen, dass der Anzeigeerstatter nicht am Beschwerdeverfahren mitwirke (act. 1 Antrag 7 Rz 9 ff.), gegenstandslos ist.

E. 4 Der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter als Abteilungspräsident im Auftrag der II. Zivilabteilung handelte. Die Anzeige erfolgte damit faktisch nicht vom Anzeigeerstatter, sondern vom gesamten Spruchkörper der II. Zivilabteilung (vgl. Vi act. 1, act. 1 Beilage 1). Die Oberrichter St. Scherer und P. Huber, die damals im Spruchkörper der II. Zivilabteilung mitwirkten und ordentliche Mitglieder der II. Beschwerdeabteilung sind, nehmen folglich nicht am vorliegenden Verfahren teil. Gestützt auf § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Oberge- richts (GO OG; BGS 161.112) werden Oberrichter A. Sidler (als Abteilungspräsident i.V.) und Oberrichter O. Fosco nebst Oberrichter M. Siegwart, ordentliches Mitglied der II. Beschwer- deabteilung, am vorliegenden Verfahren mitwirken. Diese von der ordentlichen Besetzung abweichende Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Parteien bekannt gegeben.

Seite 4/12 II. Beweiswürdigung 1. Der äussere Sachverhalt ist weitgehend nicht streitig. Aus den Ausführungen der Parteien und den Verfahrensakten ergibt sich folgendes Bild.

E. 9 Februar 2020 auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Heirat beziehe (act. 1 Rz. 26 ff.), ist nicht überzeugend. Zutreffend ist zwar, dass die Klientin zu Beginn der E-Mail von ih- ren Vermögenswerten in den Jahren 2010/2011 spricht. Sie verwendete dafür die Vergan- genheitsform. Im weiteren Verlauf der E-Mail wechselt sie hingegen in die Gegenwartsform ("I own" und nicht "I owned"). Entsprechend ist auch bei mässigen Englischkenntnissen gut verständlich, dass die Klientin zum Zeitpunkt der E-Mail im Februar 2020 zwei Grundstücke besass. Zusammenfassend ist es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin kontextual davon ausgegangen sein könnte, die Klientin habe früher einmal zwei Grundstücke in E.________ besessen, diese aber mittlerweile veräussert. Dies brachte sie an der Instrukti- onsverhandlung nicht vor, als sie sich zu diesen Grundstücken äusserte (vgl. E. II. Ziff. 2.2.1). Entsprechend ist auch nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin da- nach erkundigt hätte, was mit den Grundstücken geschehen sei.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde von Rechtsanwältin A.________ wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses AK 2024 9 der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 20. November 2025 werden aufgehoben.
  3. Das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin A.________ wird eingestellt.
  4. Die Kosten des Disziplinarverfahrens betragen CHF 840.00 und werden Rechtsanwältin A.________ auferlegt.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'000.00 und werden auf die Staats- kasse genommen.
  6. Rechtsanwältin A.________ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 aus der Staatskasse entschädigt.
  7. Die Entschädigung gemäss Ziff. 6 wird mit den zu tragenden Kosten gemäss Ziff. 4 verrech- net.
  8. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  9. Mitteilung an: - Rechtsbeistand von Rechtsanwältin A.________, Rechtsanwalt B.________ - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Präsidentin (unter Rücksendung der Akten des Verfahrens AK 2024 9) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 220 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 9. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwältin A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Berufsregelverletzung (Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 20. November 2025; AK 2024 9)

Seite 2/12 Sachverhalt 1. Am 5. Dezember 2024 meldete der Abteilungspräsident der II. Zivilabteilung des Oberge- richts des Kantons Zug (nachfolgend: Anzeigeerstatter) der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es bestehe der Verdacht, dass Rechtsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegenüber den Gerichten bewusst zwei Liegenschaften und Barvermögen ihrer Klientin C.________ (nachfolgend: Klientin) verschwiegen habe, um einen möglichst hohen Prozesskostenvor- schuss oder ein möglichst hohes Honorar im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege (nachfolgend: UP) erhältlich zu machen. Ferner habe die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die entsprechende Unterlassung im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Klientin abgeschoben und deren Konzentrations- und Gedächtnisstörungen vorgescho- ben, wodurch sie ihre Klientin unnötig in ein schlechtes Licht gerückt habe (Vi act. 1). 2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 eröffnete die Präsidentin der Beschwerdegegnerin ein Disziplinarverfahren und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Anzeige zu äussern (Vi act. 2). 3. Am 17. April 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und beantragte, sie sei vom Vor- wurf der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu entlasten, von einer Disziplinierung sei abzu- sehen und die Kosten seien vom Staat zu tragen (Vi act. 10). 4. Mit Beschluss vom 20. November 2025 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Be- schwerdeführerin gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat, indem sie Vermögenswerte im Gesuch um Zusprache eines Prozesskostenvorschusses eventualvorsätzlich nicht angege- ben hat. Dafür wurde sie mit einer Busse von CHF 1'000.00 diszipliniert. Betreffend den zweiten Vorwurf stellte die Beschwerdegegnerin das Disziplinarverfahren gegen die Be- schwerdeführerin ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Vi act. 11). Der Beschluss konnte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. No- vember 2025 zugestellt werden (Vi act. 11/1). 5. Am 15. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Sie beantragte in materieller Hinsicht, dass der Beschluss vom 20. November 2025 aufzuheben, sie vom Vorwurf der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu entlasten und von einer Disziplinierung ab- zusehen sei. Die Kosten seien vom Staat zu tragen und ihr sei eine Entschädigung zuzu- sprechen. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten des Verfahrens D.________ beizuziehen und ihr zur Einsicht zuzustellen. Es sei ihr dabei eine angemessene Frist anzusetzen, damit sie dazu Stellung nehmen könne. Ferner sei sicherzu- stellen, dass der Anzeigeerstatter nicht in das Verfahren involviert werde (act. 1). 6. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Sie verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den ergange- nen Beschluss (act. 3).

Seite 3/12 Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss § 19 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) kann gegen die in Anwen- dung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwer- de erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die II. Beschwerdeab- teilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1] i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Oberge- richts [GO OG; BGS 161.112]). 2. Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich gemäss § 19 Abs. 2 EG BGFA nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1), sofern keine abweichenden Bestimmungen in der Anwaltsrechtsgesetzgebung enthalten sind. Zur Beschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 lit. c VRG u.a. legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin diszipliniert, weswegen sie zur Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerde erfolgte ferner fristgerecht in- nert 20 Tagen gemäss § 20 Abs. 3 EG BGFA. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Edition der Akten des Verfahrens D.________ sowie der Antrag, dass ihr dazu nach der Edition die Möglichkeit einer Stellungnahme ein- zuräumen sei, wurde vorsorglich für den Fall beantragt, dass die Beschwerdeinstanz die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Einstellung des zweiten Vorwurfs nochmals überprüft (act. 1 Anträge 5 und 6 Rz. 7 f.). Da sich dies vorliegend nicht aufdrängt, werden die beiden prozessualen Anträge gegenstandslos. Der Anzeigeerstatter wirkt am vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht im Spruchkörper mit, weswegen auch der vorsorgliche Antrag, es sei sicherzustellen, dass der Anzeigeerstatter nicht am Beschwerdeverfahren mitwirke (act. 1 Antrag 7 Rz 9 ff.), gegenstandslos ist. 4. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter als Abteilungspräsident im Auftrag der II. Zivilabteilung handelte. Die Anzeige erfolgte damit faktisch nicht vom Anzeigeerstatter, sondern vom gesamten Spruchkörper der II. Zivilabteilung (vgl. Vi act. 1, act. 1 Beilage 1). Die Oberrichter St. Scherer und P. Huber, die damals im Spruchkörper der II. Zivilabteilung mitwirkten und ordentliche Mitglieder der II. Beschwerdeabteilung sind, nehmen folglich nicht am vorliegenden Verfahren teil. Gestützt auf § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Oberge- richts (GO OG; BGS 161.112) werden Oberrichter A. Sidler (als Abteilungspräsident i.V.) und Oberrichter O. Fosco nebst Oberrichter M. Siegwart, ordentliches Mitglied der II. Beschwer- deabteilung, am vorliegenden Verfahren mitwirken. Diese von der ordentlichen Besetzung abweichende Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Parteien bekannt gegeben.

Seite 4/12 II. Beweiswürdigung 1. Der äussere Sachverhalt ist weitgehend nicht streitig. Aus den Ausführungen der Parteien und den Verfahrensakten ergibt sich folgendes Bild. 1.1 Die Klientin mandatierte die Beschwerdeführerin insbesondere im Rahmen einer güterrechtli- chen Auseinandersetzung (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils). Die Be- schwerdeführerin erhielt vor diesem Hintergrund am 9. Februar 2020 von ihrer Klientin eine E-Mail, worin diese auf die Nachfrage nach ihren Vermögenswerten bei der Heirat folgende Auskunft erteilte: "This information should be visible from our common tax declaration for 2010 or 2011. […] Separetely, there are some additional assets that I did not declare, and I may need your ad- vice. Specifically, there was some undeposited cash and I own two low-value properties in E.________[Land]" (Vi act. 1 Beilage 2) 1.2 Die Klientin ersuchte die Beschwerdeführerin mehrere Monate später am 18. Oktober 2020 um Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin wies ihre Klientin am 22. Oktober 2020 darauf hin, dass sie dafür ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse mittels eines Formulars (nachfolgend: UP-Formular) offenlegen müsse. Die Be- schwerdeführerin erhielt daraufhin das UP-Formular von ihrer Klientin ausgefüllt und unter- zeichnet zugestellt. Das UP-Formular enthielt keine Hinweise auf zwei Grundstücke in E.________ und wies Bargeld in der Höhe von CHF 200.00 aus (Vi act. 10 Beilage 6 ff.). 1.3 Gestützt auf diese Information beantragte die Beschwerdeführerin namens ihrer Klientin am

11. Dezember 2020 als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 276 ZPO, dass der Ex- Ehemann der Klientin aufgrund deren Mittellosigkeit gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB resp. Art. 163 ZGB zu verpflichten sei, einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 65'000.00 zu leisten. Gleichzeitig beantragte sie gestützt auf Art. 119 ZPO die unent- geltliche Rechtspflege, wobei dieses Verfahren zu sistieren sei, bis über den Prozesskosten- vorschuss entschieden werde (Vi act. 10 Beilagen 8 und 12; nachfolgend: die Gesuche). 1.4 Die Klientin war zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche Eigentümerin von zwei Grunds- tücken in E.________. Eines dieser Grundstücke in der Stadt F.________ ist eine Einzim- merwohnung mit einem Verkehrswert von USD 21'000.00 (Vi act. 10 Beilagen 18 und 24). Der Verkehrswert des zweiten Grundstücks ist nicht bekannt. Ob die Klientin über mehr Bar- geld verfügte als die im Gesuch angegebenen CHF 200.00 ist unklar. Im E-Mail vom 9. Fe- bruar 2020 ist davon die Rede, dass die Klientin den Bargeldbetrag in den Jahren 2010 oder 2011 (d.h. zum Zeitpunkt der damaligen Steuererklärung) besessen haben soll. Dass sie die- sen Bargeldbetrag auch noch rund zehn Jahre später zum Zeitpunkt der Gesuche besass, ist nicht erwiesen. 1.5 Damit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die Klientin ein Ge- such um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege beim Kantonsgericht des Kantons Zug eingereicht hat, welches Vermögens- werte (d.h. zumindest die beiden Grundstücke) von ihrer Klientin zu Unrecht nicht aufführte. Die Gesuche sowie die eingereichten Beilagen waren damit unwahr und geeignet, die zu-

Seite 5/12 ständigen Gerichtspersonen, welche über die Anträge entscheiden mussten, über wesentli- che Sachverhaltselemente zu täuschen. 2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin bei der Einreichung am 11. Dezember 2020 bewusst war, dass das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses resp. das da- von abhängige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unwahr waren. 2.1 Ein wesentliches Indiz ist die genannte E-Mail vom 9. Februar 2020, worin die Klientin die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hinwies, dass sie zwei Grundstücke in E.________ besitze. So ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin diese E-Mail gelesen hatte. Dass sie die Grundstücke gegenüber dem Gericht nicht offenlegte, kann damit nur darauf zurückzuführen sein, dass sie (1.) den Inhalt der E-Mail falsch verstand, (2.) den In- halt zwischenzeitlich wieder vergessen hatte (oder dieser ihr zum Zeitpunkt der Gesuche sonst wie nicht mehr geistig präsent war) oder (3.) die Information absichtlich unterdrückte. 2.1.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich die Auskunft der Klientin in der E-Mail vom

9. Februar 2020 auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Heirat beziehe (act. 1 Rz. 26 ff.), ist nicht überzeugend. Zutreffend ist zwar, dass die Klientin zu Beginn der E-Mail von ih- ren Vermögenswerten in den Jahren 2010/2011 spricht. Sie verwendete dafür die Vergan- genheitsform. Im weiteren Verlauf der E-Mail wechselt sie hingegen in die Gegenwartsform ("I own" und nicht "I owned"). Entsprechend ist auch bei mässigen Englischkenntnissen gut verständlich, dass die Klientin zum Zeitpunkt der E-Mail im Februar 2020 zwei Grundstücke besass. Zusammenfassend ist es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin kontextual davon ausgegangen sein könnte, die Klientin habe früher einmal zwei Grundstücke in E.________ besessen, diese aber mittlerweile veräussert. Dies brachte sie an der Instrukti- onsverhandlung nicht vor, als sie sich zu diesen Grundstücken äusserte (vgl. E. II. Ziff. 2.2.1). Entsprechend ist auch nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin da- nach erkundigt hätte, was mit den Grundstücken geschehen sei. 2.1.2 Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass im Februar 2020 ihre anwaltlichen Aufgaben anderer Art gewesen seien (act. 1 Rz. 31 ff.), überzeugt nicht. So geht es nicht um die Erfül- lung von spezifischen anwaltlichen Aufgaben, sondern im Wesentlichen um die Frage, ob der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass sie im Zeitpunkt des Einreichens der Gesuche wusste, dass die von der Klientin gelieferten Angaben unvollstän- dig waren. Immerhin ist in diesem Punkt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Fe- bruar 2020 bereits mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Klientin betraut war. Bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen sind Informationen zu Vermögenswerten der Klient- schaft von Bedeutung. Entsprechend ist der Hinweis der Klientin, sie besitze zwei Grundstü- cke im Ausland, welche sie nicht versteuert habe, keineswegs eine belanglose Nebensäch- lichkeit. 2.1.3 Gleich zu beurteilen ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der E-Mail der Klientin um ein umfangreiches Dokument gehandelt habe (act. 1 Rz. 33). Es ist nicht er- sichtlich, warum dies die Beschwerdeführerin von ihrer Aufgabe, verfahrenswesentliche In- formationsfragmente zu erkennen und rechtlich zu bewerten, entbinden würde. Dies trifft um- so mehr zu, wenn Vermögensinformationen im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinander- setzung betroffen sind. Zutreffend sind hingegen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin,

Seite 6/12 wonach die Klientin in der genannten E-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die Wohnungen in E.________ nie versteuert habe und in diesem Punkt allenfalls die Hilfe der Beschwerdeführerin benötige. Mit der Beschwerdegegnerin indiziert dies, dass es sich nicht um ein belangloses Informationsfragment im Rahmen einer längeren E-Mail handelte, das allenfalls hätte überlesen werden können. Insgesamt indizieren diese Punkte, dass es sich um ein Informationsfragment handelte, welches tendenziell bedeutend ist. Diese Fest- stellung führt dazu, dass ein Vergessen oder Übersehen dieses Informationsfragments nicht leichthin angenommen werden darf. 2.2 Für die Beurteilung zu berücksichtigen ist das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführe- rin. Bedeutend ist, wie sie sich verhielt, als ihre Klientin das Eigentum an einer Wohnung in F.________ an der Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht offenbarte. Die Be- schwerdeführerin argumentiert diesbezüglich, es sei aus den Akten und aufgrund ihres Ver- haltens rund um die mündliche Verhandlung vom 25. November 2021 klar erkennbar, dass sie sich nicht an die E-Mail vom 9. Februar 2020 erinnert habe, als sie im Dezember 2020 die Gesuche eingereicht habe (act. 1 Rz. 34 ff.). 2.2.1 Aktenkundig ist das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 25. November 2021 vor dem Kantonsgericht (Vi act. 10 Beilage 18). Am Ende der Befragung legte die Klientin auf Ergän- zungsfrage der Gegenpartei offen, dass sie eine kleine Wohnung in der Stadt F.________ in E.________ von ihrem Vater geerbt habe (Vi act. 10 Beilage 18 S. 9). Die Beschwerdeführe- rin ging in ihrer darauffolgenden Replik auf dieses Grundstück ein. Sie führte dazu aus: "[…] Dass die Gesuchstellerin eine Wohnung in F.________ hat, ist unbestritten und wurde bis anhin auch so ausgeführt. Es handelt sich um ein Ein-Zimmer-Apartment, das nicht beleiht werden kann […]" (Vi act. 10 Beilage 18 S. 17). Die Beschwerdeführerin führte damit vor Ge- richt sinngemäss aus, dass es sich bei der Wohnung in F.________ um eine anerkannte und bereits im Verfahren so dargelegte Information handeln würde. Sie ergänzte dies mit der Zu- satzinformation, dass diese Wohnung nicht beleiht werden könne. 2.2.2 Im Nachgang an die Instruktionsverhandlung stand die Klientin im schriftlichen Kontakt mit Rechtsanwalt G.________, welcher das Mandat mitbetreute. Dieser fragte mit E-Mail vom

16. Dezember 2021 nach, wie viele Grundstücke sie in E.________ besitze, was der Wert dieser Grundstücke sei, ob darauf Hypotheken lasten würden und ob diese vermietet seien. Ferner teilte er der Klientin mit, dass es keine Option sei, die Grundstücke auf Dritte zu über- tragen, um deren Besitz zu verschleiern (Vi act. 10 Beilage 3). Mit E-Mail vom 29. Dezember 2021 gab Rechtsanwalt G.________ ferner zum Ausdruck, dass er und die Beschwerdefüh- rerin über den zwischenzeitlich eingetretenen Umstand, dass die Klientin die Wohnung in F.________ trotz ihrer Bedenken verkauft habe, unzufrieden seien. Dieser Umstand müsse gegenüber dem Kantonsgericht offengelegt werden, insb. auch weitere Informationen über das zweite Grundstück. Dies sei angesichts des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege zwingend (Vi act. 10 Beilage 4; vgl. auch Beilage 19 ff.). 2.2.3 Insgesamt ergeben sich aus dem prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin keine überzeugenden Hinweise darauf, dass sie von der Aussage der Klientin hinsichtlich der Wohnung in F.________ überrascht worden wäre. Vielmehr indiziert die Reaktion der Be- schwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung das Gegenteil: Sie bestätigte gegenüber der Instruktionsrichterin ausdrücklich, dass der Besitz der Wohnung nicht bestritten sei und

Seite 7/12 dass dies bis anhin so ausgeführt worden sei. Letzteres trifft aber nicht zu. Die Wohnung in F.________ war weder im UP-Formular noch im Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses aufgeführt worden. Aus dieser Aussage alleine kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben in den Gesuchen gemacht hatte. So liegt es im Bereich des Möglichen, dass sie an der Instruktionsverhandlung die in den Gesuchen gemachten Falschangaben ihrer Klientin erkannte und diese schützen wollte. Zu werten ist ausserdem, dass Rechtsanwalt G.________ in seinem Namen und im Namen der Beschwerdeführerin nach der Instruktionsverhandlung in der E-Mail vom 29. Dezember 2021 die Klientin klar darauf hinwies, dass auch das zweite Grundstück offengelegt werden müsse. Dies spricht wiederum tendenziell gegen eine Absicht der Beschwerdeführerin, die Vermögenswerte der Klientin bewusst zu verschweigen. 2.3 Wohl zutreffend sind die Hinweise der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Mandatsbearbei- tung von der Klientin mit einer "Informationsflut" konfrontiert wurde. Auch zutreffend ist die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe die Klientin darauf hingewiesen, dass ihre aktuel- len Vermögenswerte im UP-Formular offenzulegen seien. Ebenfalls hat die Beschwerdefüh- rerin die Gesuche vor Einreichung der Klientin zur Durchsicht zukommen lassen. Zudem leg- te die Beschwerdeführerin zutreffend dar, dass die Klientin das entsprechende Formular ei- genhändig unterzeichnet hatte (act. 1 Rz. 47-64). Die von der Beschwerdegegnerin in die- sem Zusammenhang vorgebrachten generellen Bedenken, ob die Klientin aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Einschränkungen und ihren fehlenden Deutschkenntnisse in der Lage gewe- sen sei, das Formular eigenverantwortlich auszufüllen, können grundsätzlich geteilt werden. Wesentlich ist allerdings, dass es über solche generellen Bedenken hinaus keine Anhalts- punkte gibt, dass die Klientin auch effektiv nicht in der Lage war, das Formular eigenverant- wortlich und korrekt auszufüllen. Zumindest ergeben sich aus dem Formular sowie ihren Rückäusserungen dazu keine Hinweise darauf, dass der Vorgang sie überfordert hätte (vgl. Vi act. 10 Beilage 10). Überdies ist aus der dargelegten E-Mail-Korrespondenz nach der In- struktionsverhandlung zwischen Rechtsanwalt G.________ und der Klientin erkennbar, dass Letztere nicht willens war, die Vermögenswerte im Ausland anzurechnen (s. E. II. Ziff. 2.2.2). Deswegen überrascht es nicht, dass sie diese auch nicht offenlegen wollte. Insgesamt deu- ten diese Umstände darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, trotz eingeschränkter Gesund- heit und Fremdsprachigkeit der Klientin, zu einem gewissen Grad deren Angaben vertrauen durfte. 2.4 Wesentlich ist vorliegend ebenfalls die Frage nach einem Motiv. Die Argumentation der Be- schwerdeführerin, dass sie kein Motiv gehabt haben könne, wissentlich Vermögenswerte in einem Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss zu verschweigen (act. 1 Rz. 70), ver- mag nicht zu überzeugen. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Anspruch auf Prozesskos- tenbevorschussung gegen den Ex-Ehemann der Klientin richtet und dieser zugesprochen wird. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege besteht ferner grundsätzlich ein Rückforderungs- anspruch des Gemeinwesens gegenüber der Klientin. Indirekt bestehen bei einer Prozess- kostenbevorschussung wie auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durchaus Vorteile für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt. So wird einerseits die Be- zahlung der Arbeit sichergestellt und andererseits diese dadurch erst ermöglicht. Ein Motiv der Beschwerdeführerin kann damit nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden.

Seite 8/12 2.5 Werden die vorstehenden Indizien gesamthaft gewürdigt, gibt es einzelne Hinweise, dass es der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der genannten Gesuche bewusst gewesen sein musste, dass ihre Klientin Vermögenswerte im Ausland verschwieg. Dafür sprechen (1.) der zusätzliche Hinweis in der E-Mail vom 9. Februar 2020 auf nicht versteuer- te Auslandsliegenschaften resp. dass hierfür allenfalls ihre Hilfe notwendig sei, (2.) das Ver- halten der Beschwerdeführerin an der Instruktionsverhandlung wie auch (3.) die generelle Erwägung, dass sie indirekt von der Gutheissung der Anträge profitierte. Auf der anderen Seite scheint es aufgrund des eher langen Zeitraums zwischen der entsprechenden Auskunft der Klientin und dem Einreichen der Gesuche grundsätzlich als plausibel, dass der Be- schwerdeführerin die genannte Auskunft zu den nicht versteuerten Grundstücken ihrer Klien- tin im Ausland nicht mehr geistig präsent war. Dies wird auch durch mehrere Indizien ge- stützt. Wie dargelegt, forderte die Beschwerdeführerin die Klientin zur vollständigen Deklara- tion ihrer Vermögenswerte auf. Aus dem UP-Formular geht dabei ebenfalls hervor, dass die Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sein müssen. Ferner hat die Beschwerdeführerin ihre Klientin ersucht, die Entwürfe der Gesuche nochmals zu prüfen. Ebenfalls dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin die Klientin nach der Instruktionsverhandlung zusammen mit Rechtsanwalt G.________ aufforderte, nunmehr die gesamte Vermögenslage umfassend darzulegen. Letzteres indiziert wiederum eine grundsätzlich intakte moralische Grundhaltung. Diese Indizien sind in ihrer Gesamtheit gewichtig. Die Beweislage ist damit nicht eindeutig. Die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Auskunft der Klientin in den Gesuchen be- wusst unterdrückte, besteht zwar. Dies steht aber weder zweifelsfrei fest noch erscheint es als überwiegend wahrscheinlich. Deswegen gelingt der Nachweis, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Kantonsgericht des Kantons Zug bewusst Informationen zur Vermö- genslage der Klientin verschwiegen, nicht. III. Rechtliche Würdigung 1. Nach dem Gesagten ist einzig erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwar über Informationen zu deklarationspflichtigen Vermögenswerten ihrer Klientin verfügte, diese aber zum Zeitpunkt des Einreichens der Gesuche geistig nicht mehr präsent hatte und damit den Widerspruch der früheren Auskünfte der Klientin zu deren Angaben im UP-Formular nicht erkannte. 1.1 Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet die Anwälte, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuü- ben. Damit wird die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR konkreti- siert (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 241; Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2011 vom 28. Februar 2012). Nicht jede auf unsorgfältiges Verhalten zurückzu- führende Verletzung des Mandatsvertrags führt jedoch gleichzeitig auch zu einer Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (vgl. BGE 144 II 473 E. 5.3.1). Vielmehr fällt darunter nur ein qualifi- ziertes pflichtwidriges Verhalten, welches dem Gedanken des Schutzes des rechtssuchen- den Publikums und der Gewährleistung des ordentlichen Gangs der Rechtspflege wider- spricht (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N. 15). In objektiver Hinsicht muss das Verhalten damit eine Schwere errei- chen, welche eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse und auch als verhältnismässig erscheinen lässt. In subjektiver Hinsicht muss ein grobes, schuldhaftes Fehlverhalten vorliegen. Es kommt dabei sowohl ein fahrlässiges wie auch ein vorsätzliches Verhalten in Frage (Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2).

Seite 9/12 1.2 Aufsichtsrechtlich relevant sind in der Regel nur bewusst unwahre Behauptungen oder die Ir- reführung von Gerichten und Behörden der Rechtspflege durch die Einreichung von unrichti- gen Beweismitteln (Fellmann, Anwaltsrecht, a.a.O., Rz 262; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.2). Diese Eingrenzung ist nachvollziehbar, da durch solches Verhalten der Geschäftsgang der Rechtspflege unnötigerweise tangiert und in den meisten Konstellationen damit letztlich auch die Interessen der Klientschaft gefährdet wer- den. Es muss mithin eine absichtliche Irreführung mittels Behauptungen oder Beweismittel nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 E. 4.2). Fahrlässigkeiten in der Prozessführung, zumindest sofern sie nicht wiederholt oder grob sind, erscheinen mithin nicht als gravierend. Denn Irren ist menschlich. Es ist diesbe- züglich überdies auch fraglich, ob sich leichtere Unachtsamkeiten oder Fehler durch Diszipli- nierungen erheblich beeinflussen lassen und Disziplinierungen damit verhältnismässig wären. Insgesamt sind damit leichtere fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen eines Rechts- anwalts oder einer Rechtsanwältin mit den vertragsrechtlichen Klagerechten zu verfolgen und erfordern kein Eingreifen der staatlichen Anwaltsaufsicht. 1.3 Wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt, handelt fahrlässig (vgl. bspw. Art. 12 Abs. 3 StGB). Fahrlässi- ges Handeln kann sowohl bewusst wie auch unbewusst erfolgen: Wer die Folgen des Verhal- tens erkennt, darauf aber keine Rücksicht nimmt, handelt bewusst fahrlässig. Wer die Folgen seiner Handlungen nicht bedenkt bzw. diese aus Unvorsichtigkeit gar nicht erkennt, handelt unbewusst fahrlässig. Von der Verschuldensstufe her wird in der Regel zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Nur wer elementare Vorsichtspflichten ver- letzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt, handelt grob fahrlässig (vgl. BGE 92 II 250 E. 2; Kessler, Basler Kommentar, 8. A. 2025, Art. 41 OR N. 49). Im Gegensatz zur Fahrlässigkeit setzt Direktvorsatz ein Handeln mit Wis- sen und Wollen voraus, d.h. die Handlungen werden bewusst ausgeführt und damit ein be- stimmtes Ziel angestrebt. Eventualvorsatz bedeutet, dass das angestrebte Ziel durch die be- wussten Handlungen zumindest billigend in Kauf genommen wird (vgl. bspw. Art. 12 Abs. 2 StGB; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N. 45). Eventualvorsatz liegt damit deutlich näher bei einer bewussten als bei einer unbewussten Fahrlässigkeit. 2. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zum Zeitpunkt des Einreichens der Gesuche pflicht- widrig übersehen, dass die Deklaration der Vermögensverhältnisse ihrer Klientin im UP- Formular unwahr war. Da sie bereits von ihrer Klientin umfangreiche Auskünfte hinsichtlich ihrer Vermögenswerte einverlangt hatte, wäre von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu erwarten gewesen, sich entweder an diese Auskünfte zu erinnern oder aber zumindest diese Dokumente nochmals zu konsultieren und mit dem neu eingereichten UP-Formular abzuglei- chen. Diese Schlussfolgerung scheint im Lichte, dass eine Prozessbevorschussung von im- merhin CHF 65'000.00 beantragt wurde, zwingend. So drohten der Klientin erhebliche finan- zielle Nachteile, sollten die Gesuche abgewiesen werden. Daran änderte auch die Eigenver- antwortung der Klientin beim Ausfüllen des UP-Formulars nichts, zumal es mehrere Indizien gab, dass deren Angaben mit besonderer Vorsicht geprüft werden müssen (Hinweis auf Schwarzgeld, gesundheitliche Einschränkungen, Fremdsprachigkeit). Insofern handelte die Beschwerdeführerin bei der Ausübung des Mandats sorgfaltspflichtwidrig und im Hinblick auf das Einreichen der unwahren Behauptungen vor Gericht auch fahrlässig. Ein bewusstes

Seite 10/12 Handeln kann ihr wie dargelegt aber nicht nachgewiesen werden. Es liegt damit eine unbe- wusste Fahrlässigkeit vor, welche von ihrer Art her üblicherweise als eine leichtere Form der Fahrlässigkeit gewertet wird. Auch angesichts des Umstandes, dass zwischen den Auskünf- ten der Klientin und den eingereichten Gesuchen ca. acht Monate lagen und die Beschwer- deführerin in diesem Zeitraum auch andere Mandate betreut haben wird, scheint es nicht als völlig unverständlich und stellt auch keine Verletzung von elementaren Vorsichtspflichten dar, wenn sie sich nicht an die erteilte Auskunft erinnerte bzw. die durch die Klientin erteilten Auskünfte nicht nochmals überprüfte und stattdessen auf deren eigenverantwortlich abgege- bene Deklaration auf dem UP-Formular abstellte. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt damit nicht vor. Diese kann vorliegend als leicht bzw. höchstens als mittelschwer eingestuft werden. Eine wiederholt begangene Fahrlässigkeit ist ebenfalls nicht erstellt. Die fehlende Sorgfalt der Be- schwerdeführerin nimmt damit kein Ausmass an, welche eine staatliche Disziplinierung unter Art. 12 lit. a BGFA rechtfertigen würde. Das Disziplinarverfahren ist damit in Gutheissung der Beschwerde einzustellen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gemäss § 27 Abs. 1 EG BGFA werden die Kosten des Disziplinarverfahrens der Rechtsan- wältin oder dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Wird eine mutwillige Anzeige eingereicht, kann der Anzeigeer- statter hinsichtlich der Kosten belangt werden. Der Staat trägt ansonsten die Kosten. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kann die kostenpflichtige Rechtsanwältin oder der kostenpflich- tige Rechtsanwalt zudem zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person ver- pflichtet werden. Umgekehrt kann auch die kostenpflichtige anzeigende Person zur Zahlung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt verpflichtet werden. 2. Das kantonale Recht verweist in § 28 Abs. 1 EG BGFA im Hinblick auf die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren auf die entsprechenden Vorschriften der Straf- prozessordnung. Diese findet mithin als kantonales Ersatzrecht Anwendung. Im Rechtsmit- telverfahren tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Entschädigungsansprüche richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429-434 StPO. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO wird bei einer Ein- stellung eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung fällig. Diese kann jedoch ver- weigert oder herabgesetzt werden, wenn die betroffene Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3. Der Kostenspruch der Beschwerdegegnerin ist nicht aufzuheben. Wie dargelegt handelte die Beschwerdeführerin fahrlässig und damit schuldhaft, indem sie die Angaben im UP-Formular ihrer Klientin nicht aufgrund der früher erteilten Auskünfte und der vorhandenen Akten kri- tisch prüfte. Sie handelte zudem rechtswidrig, denn sie wäre nach Art. 398 Abs. 2 OR ver- pflichtet gewesen, den Auftrag ihrer Klientin sorgfältig auszuführen. Die Beschwerdeführerin hat mit diesen Unterlassungen genügend Anlass dazu gegeben, dass die II. Zivilabteilung (bzw. der Anzeigeerstatter, welcher für diese handelte) im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflich- ten gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BGFA Anzeige erstatten musste. Die Beschwerdeführerin hat

Seite 11/12 mithin das Disziplinarverfahren im Sinne von § 27 Abs. 1 EG BGFA schuldhaft herbeigeführt. Sie trägt folglich dessen Kosten. 4. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr sei eine Entschädigung zuzusprechen. Ob sich die- ser Anspruch auf das Disziplinarverfahren oder das Beschwerdeverfahren (oder beide) be- zieht, wird nicht spezifiziert. Dies kann jedoch offenbleiben. Für das Disziplinarverfahren vor der Beschwerdegegnerin können vorliegend keine Entschädigungen zugesprochen werden. Voraussetzung dafür wäre, dass dem Anzeigeerstatter die Kosten auferlegt würden (§ 27 Abs. 2 EG BGFA). Eine andere gesetzliche Grundlage für einen Entschädigungsanspruch sieht das kantonale Recht nicht vor. Das Bundesrecht gelangt, wie sich aus dem unzweideu- tigen Wortlaut von § 28 EG BGFA ergibt, nur für die Regelung der Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren als Ersatzrecht zur Anwendung. Da der Anzeigeerstatter zur Anzeige gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA verpflichtet war und folglich nicht mutwillig Anzeige eingereicht hat, ist er nicht kostenpflichtig. Ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Disziplinarverfahren entfällt damit. 5. Für das Rechtsmittelverfahren ist die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Ei- ne Herabsetzung der Entschädigung gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. § 28 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtfertigt sich nicht. Die Be- schwerdeführerin hat zwar das Disziplinarverfahren schuldhaft veranlasst. Sie hat sich je- doch aufgrund des Entscheids der Beschwerdegegnerin veranlasst gesehen, dagegen Be- schwerde zu führen, was angesichts der erfolgten Einstellung des Verfahrens im Beschwer- deverfahren gerechtfertigt war. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin beantragte die Zusprechung einer Entschädigung, ohne den zuzusprechenden Betrag zu benennen. Er reichte ferner keine Honorarnote ein und belegte damit den geltend gemachten Anspruch nicht. Gemäss Art. 429 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 und 14 Abs. 3 der Verordnung über den An- waltstarif (AnwT; BGS 163.4) ist mithin das Anwaltshonorar nach Ermessen festzulegen. Für die vorliegende Beschwerde war ein Zeitaufwand von maximal acht Stunden ausreichend. So enthält die Beschwerde im Wesentlichen die Argumente, welche die Beschwerdeführerin be- reits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin vorbrachte. Im Beschwerdeverfahren fanden zudem keine Beweisabnahmen statt und der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin verfüg- te über umfassende Aktenkenntnis. Angemessen ist damit ein Honorar von CHF 2'000.00 (pauschal, inkl. MWST und Spesen). 6. Wie dargelegt, erfolgt die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO als kantonales Ersatzrecht. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung von Art. 429 Abs. 3 StPO, d.h. der Zusatz, dass das Honorar dem erbetenen Verteidiger direkt zugesprochen werde, ist von diesem Verweis des kantonalen Gesetzgebers auf die StPO nicht abgedeckt. Folglich ist die Entschädigung direkt der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Dieser Anspruch ist mit den Kosten von CHF 840.00, welche sie aufgrund des Disziplinarverfahrens zu tragen hat, zu verrechnen.

Seite 12/12 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde von Rechtsanwältin A.________ wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses AK 2024 9 der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 20. November 2025 werden aufgehoben. 3. Das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwältin A.________ wird eingestellt. 4. Die Kosten des Disziplinarverfahrens betragen CHF 840.00 und werden Rechtsanwältin A.________ auferlegt. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'000.00 und werden auf die Staats- kasse genommen. 6. Rechtsanwältin A.________ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. 7. Die Entschädigung gemäss Ziff. 6 wird mit den zu tragenden Kosten gemäss Ziff. 4 verrech- net. 8. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an: - Rechtsbeistand von Rechtsanwältin A.________, Rechtsanwalt B.________ - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Präsidentin (unter Rücksendung der Akten des Verfahrens AK 2024 9) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: