Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist spanischer Staatsangehöriger. Mit Ent- scheid vom 15. September 2023 wurde ihm von der in Barcelona ansässigen Generalitat de Catalunya, Departament de Justìcia, aufgrund der bestandenen Prüfungen gemäss den Be- stimmungen des spanischen Gesetzes 34/2006 vom 30. Oktober über den Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts und des Gerichtsanwalts die "Berufsbezeichnung Abogado [ver- liehen], die ihn ermächtigt, als Anwalt zu praktizieren und die Rechte zu geniessen, die nach den geltenden Bestimmungen diesem Titel entsprechen" (act. 1/8 im Verfahren BZ 2025 200). Im Weiteren stellte B.________ von "C.________" am 5. November 2025 eine Bestäti- gung aus, wonach der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 durch Beschluss des Ver- waltungsrats als praktizierender Rechtsanwalt in dieses Kollegium aufgenommen worden sei und er diesen Status bis heute behalten habe (act. 1/9 im Verfahren BZ 2025 200). 2. Auf entsprechendes Gesuch wurde der Beschwerdeführer von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (nachfolgend: Aufsichtskommis- sion) mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 als Rechtsanwalt in die öffentliche Liste des Kantons Zug eingetragen (Verfahren AP 2023 116). Dieser Eintrag wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2024 infolge beruflicher Veränderung wieder gelöscht (Verfahren AP 2024 38). 3. Mit Eingaben vom 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtskom- mission und der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug (nachfolgend: Anwaltsprü- fungskommission) gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (nachfol- gend: RL 2005/36/EG) je ein gleichlautendes Gesuch ein und beantragte, seine "in Spanien erworbene Anwaltsqualifikation berufsqualifikationsrechtlich als dem kantonalen Anwalts- patent des Kantons Zug (§ 6 [recte: § 9] EG BGFA) gleichwertig anzuerkennen, zu beruf- lichen Zwecken" (act. 1/1 im Verfahren PK 2026 1). 3.1 3.1.1 Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2025 trat die Aufsichtskommission – offenbar ohne formelle Eröffnung eines Verfahrens und ohne Angabe einer Verfahrens-Nummer – auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass am 21. Mai 2024 der Eintrag des Beschwerdeführers in der öffentlichen Liste in Gutheissung seines Gesuchs gelöscht worden sei (AP 2024 38), womit er nicht mehr unter der Aufsicht der hiesigen Aufsichtskommission stehe. Angesichts dessen seien die Zuger Behörden von vornherein nicht zuständig zur Behandlung des Ge- suchs. 3.1.2 Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act 1 im Ver- fahren BZ 2025 200):
Seite 3/15 " 1. Auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zug vom 10. November 2025 sei einzutreten. 2. Der genannte Entscheid sei aufzuheben, soweit er
a) festhält, dass die Behörden des Kantons Zug für das Gesuch des Beschwerde- führers vom 06.11.2025 nicht zuständig seien und aus diesem Grund nicht auf das Gesuch eintreten, und
b) voraussetzt, dass eine aktuelle Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Aufsicht der Zuger Behörden bzw. ein Eintrag in der Zuger Anwaltsliste Zulässig- keitsvoraussetzung für die Stellung und Behandlung eines Anerkennungsgesuchs nach Art. 10 Abs. 2 RL 98/5/EG und der Richtlinie 2005/36/EG sei. 3. Es sei festzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 06.11.2025 um Anerkennung seiner Berufsqualifikation von einer zuständigen schweizerischen Behörde – namentlich der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug oder subsi- diär einer anderen sachlich zuständigen Behörde – zu behandeln ist und dass der Zu- gang zu diesem Anerkennungsverfahren nicht vom Bestehen einer aktuellen Aufsicht oder einer Eintragung in der Anwaltsliste des Kantons Zug abhängig gemacht werden darf; eventualiter sei die zuständige Behörde anzuweisen, über dieses Gesuch einen neuen, begründeten Anerkennungsentscheid im Sinne von Art. 51 der Richtlinie 2005/36/EG zu fällen. 4. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer keine Partei- kosten aufzuerlegen. " 3.1.3 In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2026 beantragte die Aufsichtskommission, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zu dieser Eingabe liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2026 vernehmen (act. 4 und 5 im Verfahren BZ 2025 200). 3.2 3.2.1 Die Anwaltsprüfungskommission forderte den Beschwerdeführer nach Eingang der Eingabe vom 6. November 2025 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3) auf, binnen fünf Tagen mitzuteilen, ob er ein Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung gemäss § 17 ff. der kantonalen Anwalts- prüfungsverordnung stellen wolle. Dem Gesuch seien die Unterlagen gemäss § 17 Abs. 3 der Anwaltsprüfungsverordnung beizulegen. Ohne fristgerechte Antwort werde auf die Eröffnung eines Zulassungsverfahrens verzichtet (act. 2 im Verfahren PK 2026 1). Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2025 und erklärte, dass sich sein Gesuch weiterhin ausschliesslich auf die berufsqualifikationsrechtliche Anerken- nung seiner spanischen Anwaltsqualifikation nach Art. 4, 13, 14 und 62 der RL 2005/36/EG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der EU-Richtlinie 98/5 sowie Art. 9 FZA und Anhang III FZA rich- te. Daran hielt er in einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2026 insofern fest, als er unter dem Titel "Klarstellung des Begehrens" erklärte, dass sein Gesuch vom 6. November 2025 die An- erkennung seiner Berufsqualifikation nach Art. 13 und14 RL 2005/36 betreffe und folglich als Anerkennungsverfahren nach Art. 51 RL 2005/36/EG zu behandeln sei (act. 3 und 7 im Ver- fahren PK 2026 1).
Seite 4/15 3.2.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 trat der Präsident der Anwaltsprüfungskommission auf das Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ein und auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer (act. 11 im Verfahren PK 2026 1). 3.2.3 Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act 1 im Ver- fahren BZ 2026 49): " 2.1 Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2.2 Die Verfügung PK 2026 1 vom 2. Februar 2026 (Dispositiv Ziff. 1-3) sei aufzuheben. 2.3 Die Sache (insb. Gesuch vom 06.11.2025) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, unverzüglich einen formellen, begründeten und anfecht- baren materiellen Entscheid zu erlassen, der:
a) die Zuständigkeit sowie die Zuordnung des Gesuchs zum anwendbaren Anerken- nungsverfahren rechtsverbindlich klärt, namentlich im Rahmen von Art. 9 FZA i.V.m. Anhang III (Anwendbarkeit der RL 2005/36/EG kraft Art. 9 FZA; BGE 2C_472/2017 E.2.2.2) – eventualiter nach BGFA/kantonalem Recht – und die funktional zuständige Entscheidbehörde bezeichnet (vgl. BGer 2C_472/2017 E. 2.2.2); und
b) im Sinne der Stufenlogik des Allgemeinen Systems einen materiellen Anerken- nungsentscheid nach Art. 13 RL 2005/36/EG erlässt und – soweit eine Ausgleichs- massnahme in Betracht fällt – in einem begründeten Entscheid nach Art. 14 RL rechtsverbindlich Notwendigkeit (Art. 14 Abs. 1) sowie Gegenstand und Umfang der Eignungsprüfung (Art. 3 Abs. 1 lit. h; Art. 14 Abs. 4-5) anhand eines Verzeich- nisses/der Auswahl wesentlicher Sachgebiete festlegt, sodass ein bestimmter, überprüfbarer Streitgegenstand besteht und eine zielgerichtete Vorbereitung (Art. 3 Abs. 1 lit. h RL) im Aufnahmestaat möglich ist, bevor kosten- oder frist- auslösende Zulassungs- bzw. Prüfungsschritte verlangt werden. Damit entsteht ein überprüfbarer Streitgegenstand; ein blosser Verweis auf ein nachgelagertes Prüfungsverfahren ohne vorgängige Festlegung genügt nicht. 2.4 Eventualiter (bei angenommener Unzuständigkeit der APK): Es sei (i) die formelle Weiterleitung/Überweisung gemäss § 7 VRG/ZG an die materiell zuständige Behörde anzuordnen und (ii) die zuständige Behörde ausdrücklich zu bezeichnen, damit kein negativer Kompetenzkonflikt fortbesteht. 2.5 Die Entscheidgebühr von CHF 500.- (Dispositiv Ziff. 2) sei aufzuheben; eventualiter zu reduzieren. 2.6 Koordination der Verfahren: Das vorliegende Verfahren sei mit der bereits hängigen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Aufsichtskommission vom 10.11.2025 (betreffend dasselbe Gesuch vom 06.11.2025) zu koordinieren. Primär sei die Vereinigung der Verfahren anzuordnen. Eventualiter sei der Aktenbeizug des hängigen Verfahrens inklusive vollständiger Verfahrensakten anzuordnen. Soweit eine formelle Vereinigung nicht erfolgt, sei eventualiter die Sistierung des beim Obergericht
Seite 5/15 des Kantons Zug hängigen Beschwerdeverfahrens (BZ 2025 200) betreffend den Nicht- eintretensentscheid der Aufsichtskommission anzuordnen, bis im vorliegenden Verfah- ren die Zuständigkeits- und Verfahrensfrage rechtsverbindlich geklärt ist. 2.7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz." 3.2.4 In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2026 (act. 6 im Verfahren BZ 2026 49) beantragte die Anwaltsprüfungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Präsidialverfü- gung vom 2. Februar 2026. Dazu liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum BGFA (EG BGFA; BGS 163.1) ergangenen Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (§ 19 Abs. 1 EG BGFA). Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerde- gründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 162.1], soweit sich dem EG BGFA oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheids der Anwaltsprüfungs- kommission bzw. der Aufsichtskommission beim Obergericht einzureichen. Der Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 EG BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren [Revision; § 20 EG BGFA] sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung [StPO] sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA).
E. 2 Nachdem vorliegend eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren BZ 2025 200 und BZ 2026 49 der Vereinfachung dient bzw. zweckmässig und damit sachlich gerechtfertigt ist, kann dem ent- sprechenden Antrag des Beschwerdeführers ohne Weiteres stattgegeben werden (vgl. Art. 30 StPO; Urteil des Verwaltungsgerichts V 2023 5 vom 9. Juli 2024 E. 2.4 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist gemäss § 41 Abs. 1 lit. b und c VRG berechtigt, gegen die Ent- scheide der Aufsichtskommission und der Anwaltsprüfungskommission vom 10. November 2025 bzw. 2. Februar 2026 Beschwerde zu erheben. Zudem wurden beide Beschwerden innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben.
E. 4 Was der Beschwerdeführer rügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den von ihm gestellten Rechtsmittelbegehren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1.2 und 3.2.3). Der Beschwerdeführer lässt damit erkennen, in welchen Punkten er die beanstandeten Verfügungen anficht, wes- halb insofern von hinreichend begründeten Beschwerden auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zug V 2020 68 vom 8. Januar 2021 E. 2.1 und 2.3). Im Übrigen beschränken sich seine weitschweifigen Ausführungen grösstenteils auf die Wiederholung seines eigenen Standpunkts und lassen keine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Anwaltsprüfungskommission (act. 11 im Verfahren PK 2026 1, s. dazu auch hinten E. 7) erkennen. Dementsprechend wird in
Seite 6/15 den nachfolgenden Erwägungen nur vereinzelt auf die Begründung der Beschwerden Bezug genommen.
E. 4.1 Das BGFA gewährleistet die Freizügigkeit der EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest
Seite 8/15 (Art. 1 BGFA). Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Ge- richtsbehörden durch EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte (Art. 2 Abs. 2 lit. a BGFA).
E. 4.2 Gemäss dem BGFA können EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte auf drei verschiede- ne Arten ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben:
E. 4.2.1 Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeits- tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21-26 BGFA; FLORENCE AUBRY GI- RARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaub- nis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenver- kehr [VFP; SR 142.203]).
E. 4.2.2 Zweitens können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ständig ("à titre permanent"; "permanentemente") unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Par- teien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbe- zeichnungen auszuüben und bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwäl- tinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Die Aufsichtsbehörde führt zu diesem Zweck die EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die EU/EFTA-Anwaltsliste unterscheidet sich vom kantonalen Anwaltsregister im Sinne der Art. 5 ff. und 30 BGFA (vgl. AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter
Seite 9/15 als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden An- wältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtsspra- che ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA).
E. 4.2.3 Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwalts- register eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nach- weisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältin- nen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsre- gister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA).
E. 4.3 Der schweizerische Gesetzgeber hat mit der beschriebenen gesetzlichen Ausgestal- tung die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt. Das BGFA gründet auf drei europäischen Richtlinien: (1) Der Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 zur Erleich- terung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsan- wälte, Richtlinie 77/249/EWG, ABl. L 78 vom 26. März 1977 S. 17 (sog. Dienstleis- tungsrichtlinie), (2) der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge- meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijäh- rige Berufsausbildung abschliessen, Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 19 vom 24. Januar 1989 S. 16 (sog. Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie) und (3) der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. L 77 vom
14. März 1998 S. 36 (sog. Niederlassungsrichtlinie); zum Ganzen vgl. BBl 1999 6013, 6022 ff.; JOACHIM HAGMANN, Mobilität von Rechtsanwälten, in: Marktzugang in der EU und in der Schweiz, Zur grenzüberschreitenden Mobilität von Personen und Unter- nehmen im EU-Recht und dem Personenfreizügigkeitsabkommen, 2008, S. 74). An- hang III des FZA nimmt ausdrücklich Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie und Nie- derlassungsrichtlinie (vgl. FELLMANN, a.a.O., Rz. 169). Gemäss dem Ingress des Anhangs III sind diese Rechtsakte im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruf- licher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens an- zuwenden (vgl. zur Geltung: BOHNET/OTHENIN-GIRARD, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 10 ff. zu Art. 1 BGFA; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 306; KELLERHALS/BAUMGARTNER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Vorbemerkungen zu den Ab- schnitten 4, 5 und 6 BGFA; EHLE/SECKLER, Die Freizügigkeit europäischer Anwälte in der Schweiz, Anwaltsrevue 2005 S. 269). Durch die Regelung in Art. 21-34 BGFA
Seite 10/15 gewährleistet das schweizerische Recht die internationale Freizügigkeit für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (vgl. auch Art. 2, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 FZA, Art. 19 Anhang I FZA; BBl 1999 6061; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.1; KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Vorbemerkungen zu den Abschnitten 4, 5 und 6 BGFA). "
E. 5 Dem Beschwerdeführer ist vorab insoweit zuzustimmen, als die Schweizerische Eidgenos- senschaft einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten anderer- seits am 21. Juni 1999 das Abkommen über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ab- geschlossen haben.
E. 5.1 Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeits- abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit dis- kriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (BGE 151 II 640 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Mass- nahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungs- nachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Er- bringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2.3 unter Hinweis auf das Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 3.5.1 [inzwischen publiziert in: BGE 151 II 640]). Zu diesen in Anhang III FZA genannten Rechtsakten gehört seit dem 1. September 2013 die Richtlinie 2005/36/EG (samt den von der Schweiz seither übernommenen Anpassungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 m.w.H.).
E. 5.3 Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber be- rechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Anerken- nung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmit- gliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom
15. Dezember 2025 E. 4.3.1; s. dazu auch BGE 152 II 224 und das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-715/2026 vom 2. Juli 2026 E. 3 sowie das vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2).
Seite 7/15
E. 5.4 Nachdem im Anhang III FZA auf die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsquali- fikationen verwiesen wird, ist die Rechtslage mit Bezug zur Schweiz parallel ausgestaltet wie in der EU. Folglich kommen in der Schweiz im Bereich der Diplomanerkennung grundsätzlich dieselben Bestimmungen zum Zuge wie in den EU-Mitgliedstaaten. Nichtsdes- totrotz bezweckt die RL 2005/36/EG in erster Linie eine formale Vereinheitlichung und insbe- sondere Vereinfachung des Verfahrens der Anerkennung von Berufsqualifikationen, sodass sie im Ergebnis nur sehr beschränkt in die bestehenden Reglementierungen der Mitgliedstaa- ten betreffend die Berufsqualifikationen eingreift. Die "materielle" Zielsetzung der RL 2005/36/EG kann dahingehend zusammengefasst werden, dass sie es dem Inhaber einer Be- rufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementier- ten Berufs erlaubt, ermöglichen soll, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufzunehmen (vgl. Epiney, Zur Diplomaner- kennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, in: Jusletter 15. März 2021 Rn. 31 f.; s. auch Günthardt, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, in: Jusletter
15. Juni 2021 Rn. 1 und 5 ff.).
E. 6 Damit ist dem Beschwerdeführer indessen nicht geholfen. Er verkennt nämlich (oder will offenbar nicht wahrhaben), dass die RL 2005/36/EG zum einen nur die für die Ausübung des betreffenden reglementieren Berufs verlangten Qualifikationen (vgl. Art. 13), nicht jedoch die sonstigen Bedingungen für die Ausübung des Berufs betrifft (vgl. Epiney, a.a.O., Rn. 35 m.H. in Fn. 162, u.a. auf EuGH, Rs. C-359/09 [Ebert]). Zum anderen ist die RL 2005/36/EG für den Anwaltsberuf nicht einschlägig. Anwendbar sind vielmehr die separaten Regelungen in der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächli- chen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichte- rung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (nachfolgend: RL 98/5/EG), die beide eben- falls im Anhang III FZA figurieren (vgl. Epiney, a.a.O., Rn. 33; Günthardt, a.a.O., Rn. 9). Dies lässt sich im Übrigen auch direkt aus der RL 2005/36/EG Erwägung (42) sowie Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 entnehmen, wonach abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antrag- stellers nach Abs. 2 der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausü- bung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben kann. Damit ist den vorliegenden Beschwerden weitestgehend die Grundlage entzogen.
E. 7 Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der klaren (bereits im Entscheid der Anwaltsprüfungs- kommission zitierten) Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches in BGE 151 II 640 (Urteil 2C_671/2024 vom 26. Februar 2025) Folgendes erwog: " 4. Das BGFA regelt gestützt auf das FZA die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte, welche aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA stammen (nachfolgend: EU/EFTA- Anwältinnen und -Anwälte).
E. 8 Damit steht fest, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – in der Schweiz im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union bezüglich der Ausübung des Anwaltsberufs kein (separates) Anerkennungsverfahren nach Art. 51 der RL 2005/36/EG durchzuführen ist. Dementsprechend gibt es auch keine nationale oder kantonale Behörde, die für ein solches Anerkennungsverfahren zuständig wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die for- melle Weiterleitung/Überweisung gemäss § 7 VRG anzuordnen und die zuständige Behörde ausdrücklich zu bezeichnen sei, damit kein negativer Kompetenzkonflikt fortbestehe, zielt folg- lich ins Leere.
E. 9 Nach dem Gesagten sind sowohl die Aufsichtskommission wie auch die Anwaltsprüfungs- kommission mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes festzuhalten:
E. 9.1 Im Kanton Zug sind die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zweigeteilt:
E. 9.1.1 Gemäss § 8 EG BGFA entscheidet die Anwaltsprüfungskommission über die Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA sowie zum Ge- spräch gemäss Art. 32 BGFA (lit. a). Zudem führt sie die Prüfungen und das Gespräch ge- mäss lit. a durch (lit. b) und erteilt das Anwaltspatent und den Ausweis über die Befähigung zur Beurkundung, über die bestandene Eignungsprüfung und über das erfolgreich absolvierte Gespräch (lit. c). Die Einzelheiten hat das Obergericht gestützt § 8 Abs. 2 EG BGFA in der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGS 163.2; Anwaltsprüfungsverordnung) gere- gelt. Die dortigen Bestimmungen werden zusätzlich durch ein von der Anwaltsprüfungskom- mission erstelltes Merkblatt zur Anwaltsprüfung (nachfolgend: Merkblatt) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.1).
E. 9.1.2 Demgegenüber hat die Aufsichtskommission u.a. die Aufgaben, das Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) zu führen sowie über Eintragung und Lö- schung im Register und in der öffentlichen Liste zu entscheiden (§ 14 lit. a. und b EG BGFA).
E. 9.2 Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtskommission den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Dezember 2023 als Rechtsanwalt in die öffentliche Liste des Kantons Zug eingetragen und dabei vorfrageweise die Anwaltsqualifikation des Beschwerdeführers ohne Weiteres an- erkannt (Verfahren AP 2023 116, s. vorne Sachverhalt Ziff. 1 und 2). Diesbezüglich besteht für den Beschwerdeführer keine Rechtsunsicherheit. Die Aufsichtskommission wird bei einem allfälligen Eintragungsgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA einzig noch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre in der Liste unter seiner ursprünglichen Be- rufsbezeichnung eingetragen war und den Nachweis erbracht hat, dass er während dieser
Seite 11/15 Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig war (s. dazu auch die einläss- lichen Ausführungen in BGE 151 II 640 E. 5.6 und 5.7).
E. 9.3 Wenn der Beschwerdeführer die eben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von sich aus einen anderen Weg wählen will, hat er sich an die Anwaltsprüfungskommission zu wen- den, wobei ihm mehrere Möglichkeiten offenstehen.
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer kann bei der Anwaltsprüfungskommission ein Gesuch um Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung stellen (§ 8 Abs. 1 lit. a EG BGFA i.V.m. § 1-5 der An- waltsprüfungsverordnung), wobei er aufgrund seiner Berufsqualifikation vorgängig kein Prak- tikum zu absolvieren hat. Hingegen ist für die Zulassung ein Bachelorabschluss im Schweizer Recht erforderlich, wobei dieser Abschluss auch von einer Universität in einem Staat stam- men kann, der mit der Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Di- plomen abgeschlossen hat. Der ausländische Bachelorabschluss muss jedoch mit jenem der Schweiz gleichwertig sein, damit gewährleistet ist, dass die betreffende Person über ausrei- chende Grundkenntnisse im Schweizer Recht verfügt (vgl. BGE 146 II 309 Regeste). Anstelle eines Bachelorabschlusses im Schweizer Recht genügt auch ein erfolgreicher Abschluss von Passerellenprüfungen, der zum juristischen Masterstudium einer Schweizer Universität be- rechtigt (vgl. Merkblatt Ziff. II.1).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer, der die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BGFA erfüllt (vgl. vorne E. 7.2), kann bei der Anwaltsprüfungskommission auch ein Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung stellen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGFA und § 17 der Anwaltsprüfungs- verordnung). Inhalt und Durchführung dieser Prüfung richten sich nach § 18 der Anwaltsprü- fungsverordnung. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer offenbar, dass die Anwaltsprüfungskommission bereits im Rahmen der Zulassung zu prüfen und festzulegen hat, ob die gemäss § 18 Abs. 2 und 3 der Anwaltsprüfungsverordnung für die schriftliche und die mündliche Prüfung in der Regel vorgesehenen Fächer geprüft werden oder ob und inwie- fern aufgrund der konkreten Berufungserfahrung der gesuchstellenden Anwältinnen und An- wälte von dieser Regel abzuweichen ist (vgl. Art. 31 Abs. 3 BGFA). Der diesbezügliche Ent- scheid kann sodann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Damit ist nicht nur die erforderliche Rechtssicherheit, sondern – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 Ziff. 4.8 im Verfahren BZ 2026 49) – auch der effek- tive Rechtsschutz gewährleistet.
E. 9.3.3 Das eben Gesagte gilt analog auch für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EG BGFA sowie § 20 f. der Anwaltsprüfungsverordnung (s. dazu im Übrigen auch Ziff. X des Merkblatts).
E. 9.4 Inwiefern die dargelegten Anforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz und die damit verbundenen Verfahren gegen das Diskriminierungsverbot oder den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz verstossen oder die primärrechtlichen Grundfreiheiten des EU-Rechts in unzulässiger Weise beschränken sollen (s. dazu einlässlich Epiney, a.a.O., Rn. 13 ff., 26 f. und 30 f.; Günthardt, a.a.O., Rn. 20 ff.), ist sodann nicht ersichtlich. Was der Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang vorbringt, geht an der Sache vorbei.
Seite 12/15
E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine "FZA-Restriktion durch Verfahrensdesign". Der EuGH habe im Urteil Kraus festgehalten, dass eine Massnahme bereits dann eine Beschränkung darstel- len könne, wenn sie geeignet sei, die Ausübung einer Grundfreiheit zu behindern oder weni- ger attraktiv zu machen (EuGH C-19/92, Kraus, Rn. 32; Art. 16 FZA). Hier sei diese Schwelle klar überschritten: Der Zugang zum Anerkennungsentscheid werde faktisch an den Eintritt in einen "Prüfungscontainer" gekoppelt (Frist von fünf Tagen; "Unterlagenprogramm nach § 17 Abs. 3 AnwPV"; Ankündigung eines "Verzicht[s] auf Eröffnung [eines Zulassungsverfahrens]" [vgl. act. 2 im Verfahren PK 2026 1]), während die Behörde zugleich den materiellen Aner- kennungsweg nicht eröffne und am Ende mit Nichteintreten wegen Unzuständigkeit ohne ope- rative Anschlusslösung abschliesse. Das Ergebnis sei ein Verfahren, das den Rechtssuchen- den zwar in eine anfechtbare Nichteintretensverfügung führe, aber strukturell daran hindere, überhaupt zur materiellen Anerkennungsentscheidung nach Art. 13/14 der RL 2005/36/EG zu gelangen. Dieses Muster sei im Sinne von "Gebhard" besonders problematisch. Der EuGH verlange für zulässige Beschränkungen, dass sie nicht diskriminierend seien, durch zwingen- de Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt würden, zur Erreichung des Ziels geeignet seien und nicht über das Erforderliche hinausgingen (EuGH C-55/94, Gebhard, Rn. 37; Art. 16 FZA). Genau daran fehle es hier: Selbst wenn man ein legitimes Ziel (Qualitätssiche- rung) unterstelle, sei der von der Anwaltsprüfungskommission eingeschlagene Weg weder er- forderlich noch verhältnismässig. Es existiere ein offenkundig milderes, systemkonformes Mit- tel: die stufenlogische Anwendung von Art. 13 der RL 2005/36/EG und – nur falls die Voraus- setzungen von Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG nachweislich erfüllt seien – eine individuali- sierte Ausgleichsmassnahme (Art. 3 Abs. 1 lit. h und Art. 14 Abs. 5 der RL 2005/36/EG), oder bei angenommener Unzuständigkeit die formelle Weiterleitung/Benennung nach § 7 VRG. Ein "Gatekeeping mit Eintrittshürden" und "anschliessendem rechtsschutzleeren Abbruch" sei gegenüber diesem Mittel nicht notwendig. Damit werde die Kernbotschaft dieser Rüge greif- bar: Die Anfechtbarkeit der Nichteintretensverfügung werde nicht bestritten. Restriktiv sei vielmehr das System, das die materielle Anerkennung faktisch nur um den Preis eines vor- gängigen Eintritts in einen "kostenträchtigen Prüfungscontainer 'in Aussicht' " stelle, ohne zuvor die Notwendigkeit (Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG) und den Umfang (Verzeichnis/ Sachgebiete) zu bestimmen (act. 2 Ziff. 4.9 und 4.11 im Verfahren BZ 2026 49).
E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in Verkennung der Rechtslage auf die Bestimmungen der RL 2005/35/EG, die – wie bereits dargelegt – vorliegend nicht einschlägig ist. Insofern gehen seine Ausführungen von vornherein fehl. Zudem ignoriert er die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Tätigkeit von aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA stammenden Anwäl- tinnen und Anwälten (vgl. vorne E. 7), die den in der Schweiz zu beschreitenden Weg klar vorgibt (s. vorne E. 8, 9. 9.2 und 9.3). Weshalb im vorliegenden Fall von diesem Weg abge- wichen werden sollte, ist nicht ersichtlich; von einer "FZA-Restriktion durch Verfahrensdesign" kann jedenfalls keine Rede sein.
E. 9.4.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass nach der Praxis der Anwaltsprü- fungskommission die Zulassung zu einer Prüfung jeweils drei Jahre lang gilt und während dieser Zeit eine Anmeldung – freie Plätze vorausgesetzt – bis spätestens vier Monate vor dem gewünschten Prüfungstermin möglich ist. Die Anmeldung ist definitiv; ausnahmsweise und in stichhaltig begründeten Fällen wird eine Terminverschiebung bewilligt (vgl. Ziff. III des Merk- blatts). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit eine zielgerichtete Vorberei- tung ohne Weiteres möglich, zumal die Anwaltsprüfungskommission die Prüfungsfächer fest-
Seite 13/15 legt (vgl. vorne E. 9.3.2), bevor "fristauslösende Zulassungs- bzw. Prüfungsschritte verlangt" werden (vgl. Ziff. 2.3 lit. b [a.E.] des Rechtsmittelbegehrens im Beschwerdeverfahren BZ 2026 49).
E. 9.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass "die Restriktionswirkung […] durch die Kostenarchitektur des Prüfungscontainers verschärft" werde, weshalb die "Verfahrensfrage" nicht von den Gebühren getrennt werden könne.
E. 9.5.1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung sei – so der Beschwerdeführer – im Kanton Zug "ge- bührenrechtlich erheblich belastet". Die Kostenverordnung des Obergerichts (KoV OG) sehe für Eignungsprüfung/Prüfungsgespräch Gebühren in der Grössenordnung von CHF 1’000-2’000 vor (§ 26 Abs. 1 lit. h KoV OG). Werde der Rechtssuchende "– ohne vorgängige Notwendig- keits- und Umfangsbestimmung nach Art. 14" der RL 2005/36/EG – in diese Schiene gedrängt, entstehe ein klassisches "pay-to-proceed"-Problem: Die materielle Anerkennung werde faktisch an eine kostenintensive Vorleistung gekoppelt. Hinzu komme die von der Anwaltsprüfungskommission im Entscheid vom 2. Februar 2026 kon- kret verhängte Entscheidgebühr von CHF 500.00, die mit dem vom Beschwerdeführer geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet worden sei. Diese Gebühr stehe in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum verfahrensrechtlichen Nutzen: Es sei kein materieller Anerken- nungsentscheid erlassen, keine Eingrenzung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der RL 2005/36/EG vor- genommen und keine Anschlusslösung (Weiterleitung/Benennung) geschaffen worden. Die Nichteintretensverfügung sei anfechtbar; aber gerade ihre rechtsschutzleere Wirkung zeige, dass die Gebühr hier nicht an eine effektive materielle Behandlung oder an eine operative Zu- ständigkeitsbereinigung gekoppelt sei. Das Bundesgericht habe wiederholt betont, dass Kosten und Gebühren den Zugang zum Rechtsschutz nicht unverhältnismässig erschweren dürften (Urteil 2C_703/2009 E. 4.3). Zudem konkretisiere das Äquivalenzprinzip die Verhältnismässig- keit von Gebühren, indem Gebühr und staatliche Leistung in einem sachgerechten Verhältnis stehen müssten (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 E. 2.2.2). Genau daran fehle es hier, wenn ein Verfahren über Gatekeeping/Fristen in eine teure Prüfungsschiene dränge, dann aber mit einem Nichteintreten ohne Anschlusslösung ende und dennoch Gebühren auslöse. Diese Kosten- und Gebührenstruktur sei deshalb nicht nur ein "Nebenpunkt", sondern Teil der materi- ellen Rechtsverletzung: Sie verstärke die prozessuale Restriktion und mache den "Gebhard- Test besonders deutlich", weil ein milderes und zugleich systemkonformes Mittel vorhanden sei ("stufenlogischer Anerkennungsentscheid" bzw. Weiterleitung nach § 7 VRG). Wo der an- gefochtene Entscheid aufgehoben werde, sei konsequenterweise auch die Gebührenfolge neu zu ordnen; mindestens sei eine Korrektur der Gebühren-/Kostenfolgen geschuldet, weil die staatliche Leistung im Kern keine materielle Entscheidung oder Anschlusslösung erbracht habe (act. 2 Ziff. 4.9 im Verfahren BZ 2026 49).
E. 9.5.2 Auch diesen (offenbar mithilfe von KI generierten) Ausführungen kann – soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind – nicht gefolgt werden.
E. 9.5.2.1 Zum einen stützt sich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf die nicht einschlägigen Bestimmungen der RL 2005/36/EG. Zum anderen ist die Anwaltsprüfungs- kommission auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten (vgl. vorne E. 8 und 9) und hat dementsprechend auch die Entscheidgebühr zu Recht dem Beschwerde-
Seite 14/15 führer auferlegt. Auch die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 500.00, deren Festsetzung im Ermessen der Anwaltsprüfungskommission lag, ist angesichts des mit Verfahren verbunde- nen Aufwands offenkundig nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wurde der rechtsuchen- de Beschwerdeführer weder über "Gatekeeping/Fristen" in "eine teure Prüfungsschiene ge- drängt", noch trifft es zu, dass das Verfahren aufgrund der Nichteintretensverfügung mit "rechtsschutzloser Wirkung" und ohne Anschlusslösung geendet habe; auch davon kann kei- ne Rede sein (vgl. vorne E. 9.1-9.4).
E. 9.5.2.2 Schliesslich besteht bezüglich der Gebühren, die von den Behörden für Amtshandlungen im Rahmen des EG BGFA vorgenommen werden, eine gesetzliche Grundlage, wobei explizit festgehalten wird, dass die Bewerberinnen und Bewerber namentlich die Kosten der An- waltsprüfung, der Eignungsprüfung und des Gesprächs über die beruflichen Fähigkeiten zu tragen haben (vgl. § 24 Abs. 1 und § 25 EG BGFA). Sodann hat das Obergericht gestützt auf § 24 Abs. 2 EG BGFA die Gebühren, die für die einzelnen Amtshandlungen zu erheben sind, in der Kostenverordnung (BGS 161.7; KoV OG) festgelegt (vgl. § 26 Abs. 1 lit. a-d und lit. h KoV OG). Dass für die entsprechenden Gebühren Kostenvorschüsse verlangt werden, ent- spricht sodann der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 VRG. Mithin erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt als unbegründet.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Beschwerden unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet sind, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. § 28 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; ebenso § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Verfahren BZ 2025 200 und BZ 2026 49 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und im Umfang von CHF 500.00 mit dem von ihm für das Beschwerdeverfah- ren BZ 2026 49 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird vom Beschwerdeführer nachgefordert.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 15/15
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 200, BZ 2026 49 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 3. September 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, 2. Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchen- strasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Anerkennung der Berufsqualifikation (Beschwerden gegen die Präsidialverfügung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 10. November 2025 und die Präsidialverfügung der Anwaltsprüfungskom- mission vom 2. Februar 2026)
Seite 2/15 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist spanischer Staatsangehöriger. Mit Ent- scheid vom 15. September 2023 wurde ihm von der in Barcelona ansässigen Generalitat de Catalunya, Departament de Justìcia, aufgrund der bestandenen Prüfungen gemäss den Be- stimmungen des spanischen Gesetzes 34/2006 vom 30. Oktober über den Zugang zu den Berufen des Rechtsanwalts und des Gerichtsanwalts die "Berufsbezeichnung Abogado [ver- liehen], die ihn ermächtigt, als Anwalt zu praktizieren und die Rechte zu geniessen, die nach den geltenden Bestimmungen diesem Titel entsprechen" (act. 1/8 im Verfahren BZ 2025 200). Im Weiteren stellte B.________ von "C.________" am 5. November 2025 eine Bestäti- gung aus, wonach der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 durch Beschluss des Ver- waltungsrats als praktizierender Rechtsanwalt in dieses Kollegium aufgenommen worden sei und er diesen Status bis heute behalten habe (act. 1/9 im Verfahren BZ 2025 200). 2. Auf entsprechendes Gesuch wurde der Beschwerdeführer von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (nachfolgend: Aufsichtskommis- sion) mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 als Rechtsanwalt in die öffentliche Liste des Kantons Zug eingetragen (Verfahren AP 2023 116). Dieser Eintrag wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2024 infolge beruflicher Veränderung wieder gelöscht (Verfahren AP 2024 38). 3. Mit Eingaben vom 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Aufsichtskom- mission und der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug (nachfolgend: Anwaltsprü- fungskommission) gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (nachfol- gend: RL 2005/36/EG) je ein gleichlautendes Gesuch ein und beantragte, seine "in Spanien erworbene Anwaltsqualifikation berufsqualifikationsrechtlich als dem kantonalen Anwalts- patent des Kantons Zug (§ 6 [recte: § 9] EG BGFA) gleichwertig anzuerkennen, zu beruf- lichen Zwecken" (act. 1/1 im Verfahren PK 2026 1). 3.1 3.1.1 Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2025 trat die Aufsichtskommission – offenbar ohne formelle Eröffnung eines Verfahrens und ohne Angabe einer Verfahrens-Nummer – auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass am 21. Mai 2024 der Eintrag des Beschwerdeführers in der öffentlichen Liste in Gutheissung seines Gesuchs gelöscht worden sei (AP 2024 38), womit er nicht mehr unter der Aufsicht der hiesigen Aufsichtskommission stehe. Angesichts dessen seien die Zuger Behörden von vornherein nicht zuständig zur Behandlung des Ge- suchs. 3.1.2 Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act 1 im Ver- fahren BZ 2025 200):
Seite 3/15 " 1. Auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission des Kantons Zug vom 10. November 2025 sei einzutreten. 2. Der genannte Entscheid sei aufzuheben, soweit er
a) festhält, dass die Behörden des Kantons Zug für das Gesuch des Beschwerde- führers vom 06.11.2025 nicht zuständig seien und aus diesem Grund nicht auf das Gesuch eintreten, und
b) voraussetzt, dass eine aktuelle Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Aufsicht der Zuger Behörden bzw. ein Eintrag in der Zuger Anwaltsliste Zulässig- keitsvoraussetzung für die Stellung und Behandlung eines Anerkennungsgesuchs nach Art. 10 Abs. 2 RL 98/5/EG und der Richtlinie 2005/36/EG sei. 3. Es sei festzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 06.11.2025 um Anerkennung seiner Berufsqualifikation von einer zuständigen schweizerischen Behörde – namentlich der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug oder subsi- diär einer anderen sachlich zuständigen Behörde – zu behandeln ist und dass der Zu- gang zu diesem Anerkennungsverfahren nicht vom Bestehen einer aktuellen Aufsicht oder einer Eintragung in der Anwaltsliste des Kantons Zug abhängig gemacht werden darf; eventualiter sei die zuständige Behörde anzuweisen, über dieses Gesuch einen neuen, begründeten Anerkennungsentscheid im Sinne von Art. 51 der Richtlinie 2005/36/EG zu fällen. 4. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer keine Partei- kosten aufzuerlegen. " 3.1.3 In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2026 beantragte die Aufsichtskommission, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zu dieser Eingabe liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2026 vernehmen (act. 4 und 5 im Verfahren BZ 2025 200). 3.2 3.2.1 Die Anwaltsprüfungskommission forderte den Beschwerdeführer nach Eingang der Eingabe vom 6. November 2025 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3) auf, binnen fünf Tagen mitzuteilen, ob er ein Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung gemäss § 17 ff. der kantonalen Anwalts- prüfungsverordnung stellen wolle. Dem Gesuch seien die Unterlagen gemäss § 17 Abs. 3 der Anwaltsprüfungsverordnung beizulegen. Ohne fristgerechte Antwort werde auf die Eröffnung eines Zulassungsverfahrens verzichtet (act. 2 im Verfahren PK 2026 1). Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2025 und erklärte, dass sich sein Gesuch weiterhin ausschliesslich auf die berufsqualifikationsrechtliche Anerken- nung seiner spanischen Anwaltsqualifikation nach Art. 4, 13, 14 und 62 der RL 2005/36/EG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der EU-Richtlinie 98/5 sowie Art. 9 FZA und Anhang III FZA rich- te. Daran hielt er in einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2026 insofern fest, als er unter dem Titel "Klarstellung des Begehrens" erklärte, dass sein Gesuch vom 6. November 2025 die An- erkennung seiner Berufsqualifikation nach Art. 13 und14 RL 2005/36 betreffe und folglich als Anerkennungsverfahren nach Art. 51 RL 2005/36/EG zu behandeln sei (act. 3 und 7 im Ver- fahren PK 2026 1).
Seite 4/15 3.2.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 trat der Präsident der Anwaltsprüfungskommission auf das Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ein und auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer (act. 11 im Verfahren PK 2026 1). 3.2.3 Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act 1 im Ver- fahren BZ 2026 49): " 2.1 Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2.2 Die Verfügung PK 2026 1 vom 2. Februar 2026 (Dispositiv Ziff. 1-3) sei aufzuheben. 2.3 Die Sache (insb. Gesuch vom 06.11.2025) sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, unverzüglich einen formellen, begründeten und anfecht- baren materiellen Entscheid zu erlassen, der:
a) die Zuständigkeit sowie die Zuordnung des Gesuchs zum anwendbaren Anerken- nungsverfahren rechtsverbindlich klärt, namentlich im Rahmen von Art. 9 FZA i.V.m. Anhang III (Anwendbarkeit der RL 2005/36/EG kraft Art. 9 FZA; BGE 2C_472/2017 E.2.2.2) – eventualiter nach BGFA/kantonalem Recht – und die funktional zuständige Entscheidbehörde bezeichnet (vgl. BGer 2C_472/2017 E. 2.2.2); und
b) im Sinne der Stufenlogik des Allgemeinen Systems einen materiellen Anerken- nungsentscheid nach Art. 13 RL 2005/36/EG erlässt und – soweit eine Ausgleichs- massnahme in Betracht fällt – in einem begründeten Entscheid nach Art. 14 RL rechtsverbindlich Notwendigkeit (Art. 14 Abs. 1) sowie Gegenstand und Umfang der Eignungsprüfung (Art. 3 Abs. 1 lit. h; Art. 14 Abs. 4-5) anhand eines Verzeich- nisses/der Auswahl wesentlicher Sachgebiete festlegt, sodass ein bestimmter, überprüfbarer Streitgegenstand besteht und eine zielgerichtete Vorbereitung (Art. 3 Abs. 1 lit. h RL) im Aufnahmestaat möglich ist, bevor kosten- oder frist- auslösende Zulassungs- bzw. Prüfungsschritte verlangt werden. Damit entsteht ein überprüfbarer Streitgegenstand; ein blosser Verweis auf ein nachgelagertes Prüfungsverfahren ohne vorgängige Festlegung genügt nicht. 2.4 Eventualiter (bei angenommener Unzuständigkeit der APK): Es sei (i) die formelle Weiterleitung/Überweisung gemäss § 7 VRG/ZG an die materiell zuständige Behörde anzuordnen und (ii) die zuständige Behörde ausdrücklich zu bezeichnen, damit kein negativer Kompetenzkonflikt fortbesteht. 2.5 Die Entscheidgebühr von CHF 500.- (Dispositiv Ziff. 2) sei aufzuheben; eventualiter zu reduzieren. 2.6 Koordination der Verfahren: Das vorliegende Verfahren sei mit der bereits hängigen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Aufsichtskommission vom 10.11.2025 (betreffend dasselbe Gesuch vom 06.11.2025) zu koordinieren. Primär sei die Vereinigung der Verfahren anzuordnen. Eventualiter sei der Aktenbeizug des hängigen Verfahrens inklusive vollständiger Verfahrensakten anzuordnen. Soweit eine formelle Vereinigung nicht erfolgt, sei eventualiter die Sistierung des beim Obergericht
Seite 5/15 des Kantons Zug hängigen Beschwerdeverfahrens (BZ 2025 200) betreffend den Nicht- eintretensentscheid der Aufsichtskommission anzuordnen, bis im vorliegenden Verfah- ren die Zuständigkeits- und Verfahrensfrage rechtsverbindlich geklärt ist. 2.7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz." 3.2.4 In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2026 (act. 6 im Verfahren BZ 2026 49) beantragte die Anwaltsprüfungskommission, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Präsidialverfü- gung vom 2. Februar 2026. Dazu liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. Erwägungen 1. Gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum BGFA (EG BGFA; BGS 163.1) ergangenen Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (§ 19 Abs. 1 EG BGFA). Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerde- gründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 162.1], soweit sich dem EG BGFA oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGFA). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheids der Anwaltsprüfungs- kommission bzw. der Aufsichtskommission beim Obergericht einzureichen. Der Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 19 Abs. 3 und 4 EG BGFA). Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren [Revision; § 20 EG BGFA] sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung [StPO] sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). 2. Nachdem vorliegend eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren BZ 2025 200 und BZ 2026 49 der Vereinfachung dient bzw. zweckmässig und damit sachlich gerechtfertigt ist, kann dem ent- sprechenden Antrag des Beschwerdeführers ohne Weiteres stattgegeben werden (vgl. Art. 30 StPO; Urteil des Verwaltungsgerichts V 2023 5 vom 9. Juli 2024 E. 2.4 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 41 Abs. 1 lit. b und c VRG berechtigt, gegen die Ent- scheide der Aufsichtskommission und der Anwaltsprüfungskommission vom 10. November 2025 bzw. 2. Februar 2026 Beschwerde zu erheben. Zudem wurden beide Beschwerden innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben. 4. Was der Beschwerdeführer rügt, ergibt sich im Wesentlichen aus den von ihm gestellten Rechtsmittelbegehren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1.2 und 3.2.3). Der Beschwerdeführer lässt damit erkennen, in welchen Punkten er die beanstandeten Verfügungen anficht, wes- halb insofern von hinreichend begründeten Beschwerden auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zug V 2020 68 vom 8. Januar 2021 E. 2.1 und 2.3). Im Übrigen beschränken sich seine weitschweifigen Ausführungen grösstenteils auf die Wiederholung seines eigenen Standpunkts und lassen keine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Anwaltsprüfungskommission (act. 11 im Verfahren PK 2026 1, s. dazu auch hinten E. 7) erkennen. Dementsprechend wird in
Seite 6/15 den nachfolgenden Erwägungen nur vereinzelt auf die Begründung der Beschwerden Bezug genommen. 5. Dem Beschwerdeführer ist vorab insoweit zuzustimmen, als die Schweizerische Eidgenos- senschaft einerseits und die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten anderer- seits am 21. Juni 1999 das Abkommen über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ab- geschlossen haben. 5.1 Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeits- abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit dis- kriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert (BGE 151 II 640 E. 3.5.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III FZA die erforderlichen Mass- nahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungs- nachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Er- bringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Union (EU) anzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.2.3 unter Hinweis auf das Urteil 2C_49/2024 vom 6. August 2025 E. 3.5.1 [inzwischen publiziert in: BGE 151 II 640]). Zu diesen in Anhang III FZA genannten Rechtsakten gehört seit dem 1. September 2013 die Richtlinie 2005/36/EG (samt den von der Schweiz seither übernommenen Anpassungen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3 m.w.H.). 5.3 Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber be- rechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Anerken- nung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmit- gliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, ist derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, Urteil des Bundesgerichts 2C_80/2025 vom
15. Dezember 2025 E. 4.3.1; s. dazu auch BGE 152 II 224 und das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-715/2026 vom 2. Juli 2026 E. 3 sowie das vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2).
Seite 7/15 5.4 Nachdem im Anhang III FZA auf die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsquali- fikationen verwiesen wird, ist die Rechtslage mit Bezug zur Schweiz parallel ausgestaltet wie in der EU. Folglich kommen in der Schweiz im Bereich der Diplomanerkennung grundsätzlich dieselben Bestimmungen zum Zuge wie in den EU-Mitgliedstaaten. Nichtsdes- totrotz bezweckt die RL 2005/36/EG in erster Linie eine formale Vereinheitlichung und insbe- sondere Vereinfachung des Verfahrens der Anerkennung von Berufsqualifikationen, sodass sie im Ergebnis nur sehr beschränkt in die bestehenden Reglementierungen der Mitgliedstaa- ten betreffend die Berufsqualifikationen eingreift. Die "materielle" Zielsetzung der RL 2005/36/EG kann dahingehend zusammengefasst werden, dass sie es dem Inhaber einer Be- rufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines reglementier- ten Berufs erlaubt, ermöglichen soll, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den er in seinem Herkunftsstaat qualifiziert ist, aufzunehmen (vgl. Epiney, Zur Diplomaner- kennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, in: Jusletter 15. März 2021 Rn. 31 f.; s. auch Günthardt, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, in: Jusletter
15. Juni 2021 Rn. 1 und 5 ff.). 6. Damit ist dem Beschwerdeführer indessen nicht geholfen. Er verkennt nämlich (oder will offenbar nicht wahrhaben), dass die RL 2005/36/EG zum einen nur die für die Ausübung des betreffenden reglementieren Berufs verlangten Qualifikationen (vgl. Art. 13), nicht jedoch die sonstigen Bedingungen für die Ausübung des Berufs betrifft (vgl. Epiney, a.a.O., Rn. 35 m.H. in Fn. 162, u.a. auf EuGH, Rs. C-359/09 [Ebert]). Zum anderen ist die RL 2005/36/EG für den Anwaltsberuf nicht einschlägig. Anwendbar sind vielmehr die separaten Regelungen in der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächli- chen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichte- rung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (nachfolgend: RL 98/5/EG), die beide eben- falls im Anhang III FZA figurieren (vgl. Epiney, a.a.O., Rn. 33; Günthardt, a.a.O., Rn. 9). Dies lässt sich im Übrigen auch direkt aus der RL 2005/36/EG Erwägung (42) sowie Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 1 entnehmen, wonach abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antrag- stellers nach Abs. 2 der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausü- bung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben kann. Damit ist den vorliegenden Beschwerden weitestgehend die Grundlage entzogen. 7. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der klaren (bereits im Entscheid der Anwaltsprüfungs- kommission zitierten) Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches in BGE 151 II 640 (Urteil 2C_671/2024 vom 26. Februar 2025) Folgendes erwog: " 4. Das BGFA regelt gestützt auf das FZA die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte, welche aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA stammen (nachfolgend: EU/EFTA- Anwältinnen und -Anwälte). 4.1 Das BGFA gewährleistet die Freizügigkeit der EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest
Seite 8/15 (Art. 1 BGFA). Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Ge- richtsbehörden durch EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte (Art. 2 Abs. 2 lit. a BGFA). 4.2 Gemäss dem BGFA können EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälte auf drei verschiede- ne Arten ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben: 4.2.1 Erstens können sie im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeits- tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. Art. 5 FZA; Urteil 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 1; vgl. DOMINIQUE DREYER, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 6 und 11 zu Vorbemerkungen Art. 21-26 BGFA; FLORENCE AUBRY GI- RARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 40 BGG; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 176 und 179). Voraussetzung dafür ist, dass sie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA sowie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Diese sog. dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste (vgl. Art. 28 BGFA) noch in das kantonale Anwaltsregister (vgl. Art. 30 BGFA) eingetragen (Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). Sie verwenden in der Schweiz ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 BGFA). Sie benötigen keine Aufenthaltserlaub- nis (Art. 20 Anhang I FZA; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.1), müssen jedoch die ausländerrechtlichen Meldepflichten beachten (vgl. Art. 2 Abs. 4 Anhang I FZA; Art. 9 Abs. 1bis der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenver- kehr [VFP; SR 142.203]). 4.2.2 Zweitens können EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ständig ("à titre permanent"; "permanentemente") unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung Par- teien vor Gerichtsbehörden vertreten, wenn sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang des BGFA aufgeführten Berufsbe- zeichnungen auszuüben und bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwäl- tinnen und Anwälte eingetragen sind (Art. 27 Abs. 1 BGFA; vgl. BGE 147 IV 385 E. 2.8.1). Die Aufsichtsbehörde führt zu diesem Zweck die EU/EFTA-Anwaltsliste (Art. 28 Abs. 1 BGFA). Die EU/EFTA-Anwaltsliste unterscheidet sich vom kantonalen Anwaltsregister im Sinne der Art. 5 ff. und 30 BGFA (vgl. AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 BGG; Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6066; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.2.2). Die Anwältinnen und Anwälte tragen sich bei der Aufsichtsbehörde des Kantons ein, in dem sie eine Geschäftsadresse haben. Sie weisen ihre Anwaltsqualifikation mit einer Bescheinigung über ihre Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats nach; diese Bescheinigung darf nicht älter
Seite 9/15 als drei Monate sein (Art. 28 Abs. 2 BGFA). Wie die dienstleistungserbringenden An- wältinnen und Anwälte (vgl. E. 4.2.1 hiervor) verwenden die Anwältinnen und Anwälte auf der EU/EFTA-Anwaltsliste ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtsspra- che ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind (Art. 24 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BGFA). 4.2.3 Drittens können sich EU/EFTA-Anwältinnen und Anwälte in das kantonale Anwalts- register eintragen lassen (Art. 30 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung ist, dass sie entweder eine Eignungsprüfung bestanden haben (vgl. 30 Abs. 1 lit. a BGFA) oder während mindestens drei Jahren in der EU/EFTA-Anwaltsliste eingetragen waren und nach- weisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren oder sich bei kürzerer Tätigkeit im schweizerischen Recht in einem Gespräch über ihre beruflichen Fähigkeiten ausgewiesen haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA). Die Absolvierung des Anwaltspraktikums und das erfolgreiche Bestehen eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA sind nicht erforderlich. Durch die Eintragung erhalten die Anwältin- nen und Anwälte die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und in einem kantonalen Anwaltsre- gister eingetragen sind (Art. 30 Abs. 2 BGFA). 4.3 Der schweizerische Gesetzgeber hat mit der beschriebenen gesetzlichen Ausgestal- tung die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt. Das BGFA gründet auf drei europäischen Richtlinien: (1) Der Richtlinie des Rates vom 22. März 1977 zur Erleich- terung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsan- wälte, Richtlinie 77/249/EWG, ABl. L 78 vom 26. März 1977 S. 17 (sog. Dienstleis- tungsrichtlinie), (2) der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge- meine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijäh- rige Berufsausbildung abschliessen, Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 19 vom 24. Januar 1989 S. 16 (sog. Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie) und (3) der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl. L 77 vom
14. März 1998 S. 36 (sog. Niederlassungsrichtlinie); zum Ganzen vgl. BBl 1999 6013, 6022 ff.; JOACHIM HAGMANN, Mobilität von Rechtsanwälten, in: Marktzugang in der EU und in der Schweiz, Zur grenzüberschreitenden Mobilität von Personen und Unter- nehmen im EU-Recht und dem Personenfreizügigkeitsabkommen, 2008, S. 74). An- hang III des FZA nimmt ausdrücklich Bezug auf die Dienstleistungsrichtlinie und Nie- derlassungsrichtlinie (vgl. FELLMANN, a.a.O., Rz. 169). Gemäss dem Ingress des Anhangs III sind diese Rechtsakte im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruf- licher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens an- zuwenden (vgl. zur Geltung: BOHNET/OTHENIN-GIRARD, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 10 ff. zu Art. 1 BGFA; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 306; KELLERHALS/BAUMGARTNER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Vorbemerkungen zu den Ab- schnitten 4, 5 und 6 BGFA; EHLE/SECKLER, Die Freizügigkeit europäischer Anwälte in der Schweiz, Anwaltsrevue 2005 S. 269). Durch die Regelung in Art. 21-34 BGFA
Seite 10/15 gewährleistet das schweizerische Recht die internationale Freizügigkeit für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (vgl. auch Art. 2, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 FZA, Art. 19 Anhang I FZA; BBl 1999 6061; Urteil 2A.536/2003 vom 9. August 2004 E. 3.1; KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Vorbemerkungen zu den Abschnitten 4, 5 und 6 BGFA). " 8. Damit steht fest, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – in der Schweiz im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union bezüglich der Ausübung des Anwaltsberufs kein (separates) Anerkennungsverfahren nach Art. 51 der RL 2005/36/EG durchzuführen ist. Dementsprechend gibt es auch keine nationale oder kantonale Behörde, die für ein solches Anerkennungsverfahren zuständig wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die for- melle Weiterleitung/Überweisung gemäss § 7 VRG anzuordnen und die zuständige Behörde ausdrücklich zu bezeichnen sei, damit kein negativer Kompetenzkonflikt fortbestehe, zielt folg- lich ins Leere. 9. Nach dem Gesagten sind sowohl die Aufsichtskommission wie auch die Anwaltsprüfungs- kommission mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf die Gesuche des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes festzuhalten: 9.1 Im Kanton Zug sind die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zweigeteilt: 9.1.1 Gemäss § 8 EG BGFA entscheidet die Anwaltsprüfungskommission über die Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA sowie zum Ge- spräch gemäss Art. 32 BGFA (lit. a). Zudem führt sie die Prüfungen und das Gespräch ge- mäss lit. a durch (lit. b) und erteilt das Anwaltspatent und den Ausweis über die Befähigung zur Beurkundung, über die bestandene Eignungsprüfung und über das erfolgreich absolvierte Gespräch (lit. c). Die Einzelheiten hat das Obergericht gestützt § 8 Abs. 2 EG BGFA in der Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGS 163.2; Anwaltsprüfungsverordnung) gere- gelt. Die dortigen Bestimmungen werden zusätzlich durch ein von der Anwaltsprüfungskom- mission erstelltes Merkblatt zur Anwaltsprüfung (nachfolgend: Merkblatt) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.1). 9.1.2 Demgegenüber hat die Aufsichtskommission u.a. die Aufgaben, das Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) zu führen sowie über Eintragung und Lö- schung im Register und in der öffentlichen Liste zu entscheiden (§ 14 lit. a. und b EG BGFA). 9.2 Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtskommission den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Dezember 2023 als Rechtsanwalt in die öffentliche Liste des Kantons Zug eingetragen und dabei vorfrageweise die Anwaltsqualifikation des Beschwerdeführers ohne Weiteres an- erkannt (Verfahren AP 2023 116, s. vorne Sachverhalt Ziff. 1 und 2). Diesbezüglich besteht für den Beschwerdeführer keine Rechtsunsicherheit. Die Aufsichtskommission wird bei einem allfälligen Eintragungsgesuch gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA einzig noch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre in der Liste unter seiner ursprünglichen Be- rufsbezeichnung eingetragen war und den Nachweis erbracht hat, dass er während dieser
Seite 11/15 Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig war (s. dazu auch die einläss- lichen Ausführungen in BGE 151 II 640 E. 5.6 und 5.7). 9.3 Wenn der Beschwerdeführer die eben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von sich aus einen anderen Weg wählen will, hat er sich an die Anwaltsprüfungskommission zu wen- den, wobei ihm mehrere Möglichkeiten offenstehen. 9.3.1 Der Beschwerdeführer kann bei der Anwaltsprüfungskommission ein Gesuch um Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung stellen (§ 8 Abs. 1 lit. a EG BGFA i.V.m. § 1-5 der An- waltsprüfungsverordnung), wobei er aufgrund seiner Berufsqualifikation vorgängig kein Prak- tikum zu absolvieren hat. Hingegen ist für die Zulassung ein Bachelorabschluss im Schweizer Recht erforderlich, wobei dieser Abschluss auch von einer Universität in einem Staat stam- men kann, der mit der Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Di- plomen abgeschlossen hat. Der ausländische Bachelorabschluss muss jedoch mit jenem der Schweiz gleichwertig sein, damit gewährleistet ist, dass die betreffende Person über ausrei- chende Grundkenntnisse im Schweizer Recht verfügt (vgl. BGE 146 II 309 Regeste). Anstelle eines Bachelorabschlusses im Schweizer Recht genügt auch ein erfolgreicher Abschluss von Passerellenprüfungen, der zum juristischen Masterstudium einer Schweizer Universität be- rechtigt (vgl. Merkblatt Ziff. II.1). 9.3.2 Der Beschwerdeführer, der die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BGFA erfüllt (vgl. vorne E. 7.2), kann bei der Anwaltsprüfungskommission auch ein Gesuch um Zulassung zur Eignungsprüfung stellen (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGFA und § 17 der Anwaltsprüfungs- verordnung). Inhalt und Durchführung dieser Prüfung richten sich nach § 18 der Anwaltsprü- fungsverordnung. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer offenbar, dass die Anwaltsprüfungskommission bereits im Rahmen der Zulassung zu prüfen und festzulegen hat, ob die gemäss § 18 Abs. 2 und 3 der Anwaltsprüfungsverordnung für die schriftliche und die mündliche Prüfung in der Regel vorgesehenen Fächer geprüft werden oder ob und inwie- fern aufgrund der konkreten Berufungserfahrung der gesuchstellenden Anwältinnen und An- wälte von dieser Regel abzuweichen ist (vgl. Art. 31 Abs. 3 BGFA). Der diesbezügliche Ent- scheid kann sodann mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Damit ist nicht nur die erforderliche Rechtssicherheit, sondern – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 Ziff. 4.8 im Verfahren BZ 2026 49) – auch der effek- tive Rechtsschutz gewährleistet. 9.3.3 Das eben Gesagte gilt analog auch für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 EG BGFA sowie § 20 f. der Anwaltsprüfungsverordnung (s. dazu im Übrigen auch Ziff. X des Merkblatts). 9.4 Inwiefern die dargelegten Anforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz und die damit verbundenen Verfahren gegen das Diskriminierungsverbot oder den Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz verstossen oder die primärrechtlichen Grundfreiheiten des EU-Rechts in unzulässiger Weise beschränken sollen (s. dazu einlässlich Epiney, a.a.O., Rn. 13 ff., 26 f. und 30 f.; Günthardt, a.a.O., Rn. 20 ff.), ist sodann nicht ersichtlich. Was der Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang vorbringt, geht an der Sache vorbei.
Seite 12/15 9.4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine "FZA-Restriktion durch Verfahrensdesign". Der EuGH habe im Urteil Kraus festgehalten, dass eine Massnahme bereits dann eine Beschränkung darstel- len könne, wenn sie geeignet sei, die Ausübung einer Grundfreiheit zu behindern oder weni- ger attraktiv zu machen (EuGH C-19/92, Kraus, Rn. 32; Art. 16 FZA). Hier sei diese Schwelle klar überschritten: Der Zugang zum Anerkennungsentscheid werde faktisch an den Eintritt in einen "Prüfungscontainer" gekoppelt (Frist von fünf Tagen; "Unterlagenprogramm nach § 17 Abs. 3 AnwPV"; Ankündigung eines "Verzicht[s] auf Eröffnung [eines Zulassungsverfahrens]" [vgl. act. 2 im Verfahren PK 2026 1]), während die Behörde zugleich den materiellen Aner- kennungsweg nicht eröffne und am Ende mit Nichteintreten wegen Unzuständigkeit ohne ope- rative Anschlusslösung abschliesse. Das Ergebnis sei ein Verfahren, das den Rechtssuchen- den zwar in eine anfechtbare Nichteintretensverfügung führe, aber strukturell daran hindere, überhaupt zur materiellen Anerkennungsentscheidung nach Art. 13/14 der RL 2005/36/EG zu gelangen. Dieses Muster sei im Sinne von "Gebhard" besonders problematisch. Der EuGH verlange für zulässige Beschränkungen, dass sie nicht diskriminierend seien, durch zwingen- de Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt würden, zur Erreichung des Ziels geeignet seien und nicht über das Erforderliche hinausgingen (EuGH C-55/94, Gebhard, Rn. 37; Art. 16 FZA). Genau daran fehle es hier: Selbst wenn man ein legitimes Ziel (Qualitätssiche- rung) unterstelle, sei der von der Anwaltsprüfungskommission eingeschlagene Weg weder er- forderlich noch verhältnismässig. Es existiere ein offenkundig milderes, systemkonformes Mit- tel: die stufenlogische Anwendung von Art. 13 der RL 2005/36/EG und – nur falls die Voraus- setzungen von Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG nachweislich erfüllt seien – eine individuali- sierte Ausgleichsmassnahme (Art. 3 Abs. 1 lit. h und Art. 14 Abs. 5 der RL 2005/36/EG), oder bei angenommener Unzuständigkeit die formelle Weiterleitung/Benennung nach § 7 VRG. Ein "Gatekeeping mit Eintrittshürden" und "anschliessendem rechtsschutzleeren Abbruch" sei gegenüber diesem Mittel nicht notwendig. Damit werde die Kernbotschaft dieser Rüge greif- bar: Die Anfechtbarkeit der Nichteintretensverfügung werde nicht bestritten. Restriktiv sei vielmehr das System, das die materielle Anerkennung faktisch nur um den Preis eines vor- gängigen Eintritts in einen "kostenträchtigen Prüfungscontainer 'in Aussicht' " stelle, ohne zuvor die Notwendigkeit (Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG) und den Umfang (Verzeichnis/ Sachgebiete) zu bestimmen (act. 2 Ziff. 4.9 und 4.11 im Verfahren BZ 2026 49). 9.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in Verkennung der Rechtslage auf die Bestimmungen der RL 2005/35/EG, die – wie bereits dargelegt – vorliegend nicht einschlägig ist. Insofern gehen seine Ausführungen von vornherein fehl. Zudem ignoriert er die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Tätigkeit von aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA stammenden Anwäl- tinnen und Anwälten (vgl. vorne E. 7), die den in der Schweiz zu beschreitenden Weg klar vorgibt (s. vorne E. 8, 9. 9.2 und 9.3). Weshalb im vorliegenden Fall von diesem Weg abge- wichen werden sollte, ist nicht ersichtlich; von einer "FZA-Restriktion durch Verfahrensdesign" kann jedenfalls keine Rede sein. 9.4.3 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass nach der Praxis der Anwaltsprü- fungskommission die Zulassung zu einer Prüfung jeweils drei Jahre lang gilt und während dieser Zeit eine Anmeldung – freie Plätze vorausgesetzt – bis spätestens vier Monate vor dem gewünschten Prüfungstermin möglich ist. Die Anmeldung ist definitiv; ausnahmsweise und in stichhaltig begründeten Fällen wird eine Terminverschiebung bewilligt (vgl. Ziff. III des Merk- blatts). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit eine zielgerichtete Vorberei- tung ohne Weiteres möglich, zumal die Anwaltsprüfungskommission die Prüfungsfächer fest-
Seite 13/15 legt (vgl. vorne E. 9.3.2), bevor "fristauslösende Zulassungs- bzw. Prüfungsschritte verlangt" werden (vgl. Ziff. 2.3 lit. b [a.E.] des Rechtsmittelbegehrens im Beschwerdeverfahren BZ 2026 49). 9.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass "die Restriktionswirkung […] durch die Kostenarchitektur des Prüfungscontainers verschärft" werde, weshalb die "Verfahrensfrage" nicht von den Gebühren getrennt werden könne. 9.5.1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung sei – so der Beschwerdeführer – im Kanton Zug "ge- bührenrechtlich erheblich belastet". Die Kostenverordnung des Obergerichts (KoV OG) sehe für Eignungsprüfung/Prüfungsgespräch Gebühren in der Grössenordnung von CHF 1’000-2’000 vor (§ 26 Abs. 1 lit. h KoV OG). Werde der Rechtssuchende "– ohne vorgängige Notwendig- keits- und Umfangsbestimmung nach Art. 14" der RL 2005/36/EG – in diese Schiene gedrängt, entstehe ein klassisches "pay-to-proceed"-Problem: Die materielle Anerkennung werde faktisch an eine kostenintensive Vorleistung gekoppelt. Hinzu komme die von der Anwaltsprüfungskommission im Entscheid vom 2. Februar 2026 kon- kret verhängte Entscheidgebühr von CHF 500.00, die mit dem vom Beschwerdeführer geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet worden sei. Diese Gebühr stehe in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum verfahrensrechtlichen Nutzen: Es sei kein materieller Anerken- nungsentscheid erlassen, keine Eingrenzung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der RL 2005/36/EG vor- genommen und keine Anschlusslösung (Weiterleitung/Benennung) geschaffen worden. Die Nichteintretensverfügung sei anfechtbar; aber gerade ihre rechtsschutzleere Wirkung zeige, dass die Gebühr hier nicht an eine effektive materielle Behandlung oder an eine operative Zu- ständigkeitsbereinigung gekoppelt sei. Das Bundesgericht habe wiederholt betont, dass Kosten und Gebühren den Zugang zum Rechtsschutz nicht unverhältnismässig erschweren dürften (Urteil 2C_703/2009 E. 4.3). Zudem konkretisiere das Äquivalenzprinzip die Verhältnismässig- keit von Gebühren, indem Gebühr und staatliche Leistung in einem sachgerechten Verhältnis stehen müssten (Urteil des Bundesgerichts 2C_973/2019 E. 2.2.2). Genau daran fehle es hier, wenn ein Verfahren über Gatekeeping/Fristen in eine teure Prüfungsschiene dränge, dann aber mit einem Nichteintreten ohne Anschlusslösung ende und dennoch Gebühren auslöse. Diese Kosten- und Gebührenstruktur sei deshalb nicht nur ein "Nebenpunkt", sondern Teil der materi- ellen Rechtsverletzung: Sie verstärke die prozessuale Restriktion und mache den "Gebhard- Test besonders deutlich", weil ein milderes und zugleich systemkonformes Mittel vorhanden sei ("stufenlogischer Anerkennungsentscheid" bzw. Weiterleitung nach § 7 VRG). Wo der an- gefochtene Entscheid aufgehoben werde, sei konsequenterweise auch die Gebührenfolge neu zu ordnen; mindestens sei eine Korrektur der Gebühren-/Kostenfolgen geschuldet, weil die staatliche Leistung im Kern keine materielle Entscheidung oder Anschlusslösung erbracht habe (act. 2 Ziff. 4.9 im Verfahren BZ 2026 49). 9.5.2 Auch diesen (offenbar mithilfe von KI generierten) Ausführungen kann – soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind – nicht gefolgt werden. 9.5.2.1 Zum einen stützt sich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf die nicht einschlägigen Bestimmungen der RL 2005/36/EG. Zum anderen ist die Anwaltsprüfungs- kommission auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten (vgl. vorne E. 8 und 9) und hat dementsprechend auch die Entscheidgebühr zu Recht dem Beschwerde-
Seite 14/15 führer auferlegt. Auch die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 500.00, deren Festsetzung im Ermessen der Anwaltsprüfungskommission lag, ist angesichts des mit Verfahren verbunde- nen Aufwands offenkundig nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wurde der rechtsuchen- de Beschwerdeführer weder über "Gatekeeping/Fristen" in "eine teure Prüfungsschiene ge- drängt", noch trifft es zu, dass das Verfahren aufgrund der Nichteintretensverfügung mit "rechtsschutzloser Wirkung" und ohne Anschlusslösung geendet habe; auch davon kann kei- ne Rede sein (vgl. vorne E. 9.1-9.4). 9.5.2.2 Schliesslich besteht bezüglich der Gebühren, die von den Behörden für Amtshandlungen im Rahmen des EG BGFA vorgenommen werden, eine gesetzliche Grundlage, wobei explizit festgehalten wird, dass die Bewerberinnen und Bewerber namentlich die Kosten der An- waltsprüfung, der Eignungsprüfung und des Gesprächs über die beruflichen Fähigkeiten zu tragen haben (vgl. § 24 Abs. 1 und § 25 EG BGFA). Sodann hat das Obergericht gestützt auf § 24 Abs. 2 EG BGFA die Gebühren, die für die einzelnen Amtshandlungen zu erheben sind, in der Kostenverordnung (BGS 161.7; KoV OG) festgelegt (vgl. § 26 Abs. 1 lit. a-d und lit. h KoV OG). Dass für die entsprechenden Gebühren Kostenvorschüsse verlangt werden, ent- spricht sodann der gesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 VRG. Mithin erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt als unbegründet. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Beschwerden unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet sind, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. § 28 Abs. 1 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; ebenso § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Urteilsspruch 1. Die Verfahren BZ 2025 200 und BZ 2026 49 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und im Umfang von CHF 500.00 mit dem von ihm für das Beschwerdeverfah- ren BZ 2026 49 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird vom Beschwerdeführer nachgefordert. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 15/15 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: