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BZ 2025 145

Konkurseröffnung auf eigenes Begehren wegen Überschuldung gemäss Art. 725b OR bzw. Art. 192 SchKG

Zug OG · 2026-01-21 · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Der Bauernhof F.________ in G.________ wird von der Familie H.________ bewirtschaftet. Er besteht aus zwei Wohnhäusern (F.________ 1, Assek-Nr. I.________) und F.________ 3 (Assek-Nr. J.________). Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 30. März 1984 überschrieb K.________ den Hof an seinen Sohn L.________. In Ziffer II./5. dieses Vertrags räumte L.________ seinem Vater und seinen Brüdern M.________ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner), N.________ und O.________ ein Wohnrecht am Wohnhaus F.________ 3 ein. Das Wohnrecht wurde nicht im Grundbuch eingetragen (Vi act. 1 Rz 6, Vi act. 1/6). Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 12. Februar 2004 trat L.________ den Hof an seinen Sohn A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab. In Ziffer 7 der "weiteren Vertragsbestim- mungen" bestätigte L.________, dass über die Abtretungsobjekte weder Miet- noch Pacht- verträge bestünden (Vi act. 1 Rz 10, Vi act. 1/11). 2. Am 14. April 2025 kündigte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Wohnung im Haus F.________ 3 (Vi act. 1/12). 3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 machte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht ein Schlichtungsgesuch betreffend Kündigung/Erstreckung anhängig. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die ihm zugestellte Kündigung vom 14. April 2025 betreffend Liegenschaft "im alten Haus" am F.________ 3, G.________, nichtig sei. Eventua- liter sei die Kündigung als ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 erteilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung (Vi act. 1/2). 4. Weiter reichte der Beschwerdegegner am 17. Juli 2025 beim Friedensrichteramt G.________ ein Gesuch um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung ein. Er beantragte, das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug sei anzuweisen, im Grundbuch zu Lasten GS P.________, Grundbuch G.________, betreffend die Wohnbaute mit der Assek-Nr. J.________, F.________ 3, G.________, zu seinen Gunsten ein unentgeltliches Wohnrecht einzutragen. Eventualiter sei festzustellen, dass ihm ein obligatorisches unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft Assek.-Nr. J.________, F.________ 3, G.________, zustehe (Vi act. 1/15). Mit Verfügung vom 10. September 2025 erteilte das Friedensrichteramt G.________ dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung (Vi act. 6/16). Am 9. Dezember 2025 erhob der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug eine Klage betreffend Eintragung Wohnrecht (Verfahren A1 2025 15). 5. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 17. Juli 2025, hatte der Beschwerdegegner beim Einzelrich- ter am Kantonsgericht Zug eine Klage betreffend Anfechtung der Kündigung eingereicht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 14. April 2025 betreffend Liegen- schaft "im alten Haus" am F.________ 3 in G.________ nichtig sei. Eventualiter sei die Kün- digung vom 14. April 2025 ungültig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des am 17. Juli 2025 beim Friedensrichter- amt G.________ anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens zu sistieren (Verfahren EV 2025 270; Vi act. 1). In der Stellungnahme vom 21. August 2025 beantragte der Beschwer- deführer, das Sistierungsbegehren des Beschwerdegegners sei abzuweisen und es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen (Vi act. 5). Am

13. September 2025 reichte der Beschwerdegegner dem Gericht die Klagebewilligung des

Seite 3/8 Friedensrichteramtes G.________ vom 10. September 2025 ein (Vi act. 6). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2025 Stellung (Vi act. 8). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 sistierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vom Beschwerdegegner am 17. Juli 2025 anhängig gemach- ten Prozesses zwischen den Parteien betreffend Wohnrecht oder bis zum Ablauf der dreimo- natigen Klagefrist gemäss Klagebewilligung vom 10. September 2025 ohne Klageeinreichung (Dispositiv-Ziffer 1). Die Parteien wurden verpflichtet, den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend Wohnrecht oder den Ablauf der Klage- frist ohne Klageeinreichung umgehend zu informieren (Dispositiv-Ziffer 2; Verfahren EV 2025 270). 6. Gegen die Sistierung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Be- schwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 1. Oktober 2025 betreffend die Sistierung des Verfah- rens EV 2025 270 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren fortzuset- zen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. 7. In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). 8. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. November 2025 (act. 8). Dazu nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. November 2025 Stellung (act. 10). Der Be- schwerdeführer äusserte sich dazu in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 (act. 12).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Sistierung eines Verfahrens ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Sistierung des vor- instanzlichen Verfahrens eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO vor.

E. 1.2 Der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen ist uneinheitlich. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränk- te Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermes- sen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 4; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/ Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3

Seite 4/8 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass dies- falls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unan- gemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Kist- ler/Wuillemin, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, 2. A. 2025, Art. 320 ZPO N 11, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1.3). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43; BZ 2024 9; BZ 2024 133).

E. 2 Die Vorinstanz begründete die Sistierung des Verfahrens betreffend Anfechtung der Kündi- gung (nachfolgend: "Mietrechtverfahren") wie folgt (vgl. act.1/1):

E. 2.1 Der Beschwerdegegner habe neben dem Mietrechtverfahren ein weiteres Verfahren anhän- gig gemacht, in welchem er verlange, das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kan- tons Zug sei anzuweisen, im Grundbuch zu Lasten GS Nr. P.________, GB G.________, be- treffend die Liegenschaft F.________ 3 zu Gunsten des Beschwerdegegners ein unentgeltli- ches Wohnrecht einzutragen (Eventualbegehren: Feststellung, dass dem Beschwerdegegner ein obligatorisches unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft F.________ 3 zustehe; nachfolgend: "Wohnrechtverfahren"). Diesbezüglich sei ihm am 10. September 2025 die Kla- gebewilligung erteilt worden. In beiden Verfahren müsse über den Bestand des Wohnrechts entschieden werden – im Mietrechtverfahren als Vorfrage und ohne Bindungswirkung für das Wohnrechtverfahren, im Wohnrechtverfahren hingegen als Hauptfrage und mit Bindungswir- kung für das Mietrechtverfahren. Bei einem zeitlich früheren Entscheid im Mietrechtverfahren bestehe die Gefahr sich widersprechender Urteile namentlich in dem Sinne, dass im Miet- rechtverfahren der Bestand des Wohnrechts verneint, die Kündigung als gültig erachtet und der Beschwerdegegner zum Auszug aus der Liegenschaft F.________ 3 verpflichtet werden könne, während im Wohnrechtverfahren der Bestand des Wohnrechts bejaht (mangels Bin- dungswirkung des Entscheids über die Vorfrage des Wohnrechts im Mietrechtverfahren) und der Beschwerdegegner zum Verbleib in der Liegenschaft F.________ 3 berechtigt werden könne. Diese Gefahr bestehe nicht, wenn das Wohnrechtverfahren vor dem Mietrechtverfah- ren rechtskräftig entschieden werde (da der Entscheid über den Bestand des Wohnrechtver- fahren für das Mietrechtverfahren bindend sei), was mit der Sistierung des Mietrechtverfah- rens erreicht werden könne.

E. 2.2 Es sei darüber hinaus prozessökonomisch nicht sinnvoll, dieselbe Frage (verbunden mit den gleichen Beweisanträgen) in zwei verschiedenen Verfahren zu klären. Beide Verfahren be- fänden sich ungefähr im gleichen Verfahrensstadium. Das Mietrechtverfahren werde durch die Sistierung, wenn überhaupt, nur geringfügig verzögert. Auch hier müsse für die Klärung der Frage, ob ein Mietverhältnis vorliege, zunächst über den Bestand des Wohnrechts ent- schieden werden, bevor die Kündigung beurteilt werden könne. Das Wohnrechtverfahren ge- he mithin nicht über den Streitgegenstand des Mietrechtverfahrens hinaus.

E. 2.3 Vorliegend überwiege das Interesse an der Vermeidung der Gefahr sich widersprechender Urteile das Interesse am – grundsätzlich nicht gefährdeten – Recht auf Beurteilung innert an-

Seite 5/8 gemessener Frist. Die Sistierung des Mietrechtverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Eintragung (eventualiter Feststellung) des Wohnrechts des Be- schwerdegegners sei daher zweckmässig und gerechtfertigt.

E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 5):

E. 3.1 Es treffe nicht zu, dass das Mietrechtverfahren durch die Sistierung, wenn überhaupt, nur ge- ringfügig verzögert werde. Das Mietrechtverfahren werde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wohnrechtverfahrens sistiert. Es stehe noch nicht fest, in welcher Verfahrensart das Wohnrechtverfahren zu beurteilen sein werde. Die rechtskräftige Erledigung des Wohnrecht- verfahrens werde voraussichtlich Jahre in Anspruch nehmen. Währenddessen ruhe das Miet- rechtverfahren. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner überhaupt kein Interesse an einer raschen Erledigung der beiden Verfahren habe, könne er doch während der Hängigkeit der beiden Verfahren in der Liegenschaft F.________ 3 wohnen bleiben. Er leiste unter Beru- fung auf das Wohnrecht seit geraumer Zeit keine Mietzinszahlungen mehr. Durch die Sistie- rung des Verfahrens drohe ihm (dem Beschwerdeführer) ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil. Ihm werde faktisch die Verfügung über sein Eigentum entzogen.

E. 3.2 Hängige Prozesse zu gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten bildeten in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung. Zudem sollte eine Sistierung die Ausnah- me bilden und im Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot vorgehen. Vor der Sistierung wäre zu prüfen, ob die Verfahren gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen seien. Das Wohnrecht- verfahren sei noch nicht vor Gericht rechtshängig. Eine Sistierung des Mietrechtverfahrens zugunsten eines noch nicht hängigen Prozesses sei nicht zweckmässig.

E. 3.3 Sowohl im Mietrechtverfahren als auch im Wohnrechtverfahren habe der Beschwerdeführer dieselben Beweismittel für den behaupteten Bestand des Wohnrechts eingereicht. Auch wer- de dasselbe Gericht über das Wohnrechtverfahren zu entscheiden haben. Mit etwas Ver- trauen in die Schweizer Rechtsordnung dürfe davon ausgegangen werden, dass bei gleicher Argumentation und gleich präsentierter Beweislage ein und dasselbe Gericht nicht komplett divergierende Entscheide fällen werde. Die Gefahr sich widersprechender Urteile lasse sich dadurch eliminieren, wenn die beiden Verfahren vereinigt würden. Im Übrigen sei eine Sistie- rung in aller Regel nicht angezeigt, wenn sich die Beteiligten von einem anderen Verfahren die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erhoffen würden.

E. 4 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweck- mässigkeit dies verlangt (Satz 1). Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Das Gesetz nennt als einzige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Das Gericht hat da- bei die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Darunter fallen Bedeutung und Umfang des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörde, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 2).

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E. 5 Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Im vorliegenden Fall stehen sich einerseits das Wohnrechtverfahren vor dem Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, (Verfahren A1 2025 15) und anderseits das Mietrechtverfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegenüber (Verfahren EV 2025 270). Zwischen den beiden Verfahren besteht insofern eine Abhängigkeit, als im Wohnrechtverfahren als Haupt- frage und mit Bindungswirkung für das Mietrechtverfahren geprüft wird, ob dem Beschwer- degegner ein Wohnrecht an der Liegenschaft F.________ 3 zusteht. Im Mietrechtverfahren wird als Vorfrage und ohne Bindungswirkung für das Wohnrechtverfahren über den Bestand des Wohnrechts entschieden. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmässig, wenn das Mietrechtverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Wohnrechtverfahren sistiert wird. Die Sistierung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gerechtfertigt. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die mit der Sistierung verbunde- nen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer anderseits abgewogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2). Im vorlie- genden Fall überwiegen die Vorteile einer Sistierung des Mietrechtverfahrens. Würde im Mietrechtverfahren die Kündigung als gültig erachtet und der Beschwerdegegner zum Aus- zug aus der Liegenschaft F.________ 3 verpflichtet, könnte im Wohnrechtverfahren der Be- stand des Wohnrechts immer noch bejaht (da keine Bindungswirkung des Entscheids über die Vorfrage des Wohnrechts im Mietrechtverfahren besteht). Der Beschwerdegegner müsste folglich die Wohnung verlassen, ohne dass über den Bestand des Wohnrechts rechtskräftig entschieden wurde. Demgegenüber bestünde für den Beschwerdeführer der Nachteil, dass der Beschwerdegegner weiterhin im F.________ 3 (neben dem Wohnhaus des Beschwerde- führers [F.________ 1]) wohnen bleiben würde und er (der Beschwerdeführer) für diese Wohnung keine Mietzinseinnahmen generieren könnte. Eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2022 vom

25. Oktober 2022 E. 2.3 m.H.) und muss hinter das Interesse des Beschwerdegegners am (einstweiligen) Verbleib im Haus F.________ 3 zurücktreten.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es sei beim Kantonsgericht Zug noch gar kein Wohnrechtverfahren hängig, und daraus weitere Schlüsse zieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Wohnrechtverfahren zwischenzeitlich anhängig gemacht wurde. Insofern ist die Argu- mentation des Beschwerdeführers überholt.

E. 5.3 Aus der Literaturstelle von Staehelin (in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 126 ZPO N 4), wonach hängige Pro- zesse zu gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten in der Regel keinen Grund für eine längere dauernde Sistierung bilden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie aufgezeigt, geht es im parallelen Wohnrechtverfahren um die genau gleiche Frage (Bestand des Wohnrechts) und diese Frage muss zuerst im Wohnrechtverfahren ge- klärt werden (vgl. E. 5.1). Damit bestehen hinreichende Gründe, den Entscheid im Wohn- rechtverfahren abzuwarten.

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E. 5.4 Nicht weiter hilft der Einwand, vor der Sistierung wäre zu prüfen, ob die Verfahren gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen seien. Die vorliegende Klage betreffend Anfechtung der Kündigung unterliegt – ungeachtet der Höhe des Streitwerts – dem vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, BGE 142 III 690 E. 3.1); dabei gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Entsprechend hätte die Frage, ob die Verfahren gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereini- gen seien, nur auf Antrag einer Partei geprüft werden können. Einen Antrag auf Vereinigung des Mietrechtverfahren mit dem Wohnrechtverfahren hat der Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren indes nicht gestellt.

E. 5.5 Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb keine Gefahr sich widersprechender Urteile beste- hen solle, weil man "mit etwas Vertrauen in die Schweizer Rechtsordnung" davon ausgehen könne, dass "bei gleicher Argumentation und gleich präsentierter Beweislage ein und das- selbe Gericht nicht komplett divergierende Entscheide fällen" werde. Wie dargelegt, hätte eine Abweisung der Klage im Mietrechtverfahren zur Folge, dass der Beschwerdeführer aus der Liegenschaft F.________ 3 ausziehen müsste, ohne dass über die Klage im Wohnrecht- verfahren rechtskräftig entschieden wurde. Im Wohnrechtverfahren könnte – im Nachgang zum Mietrechtverfahren – der Bestand des Wohnrechts immer noch bejaht und der Be- schwerdegegner zum Verbleib in der Liegenschaft F.________ 3 berechtigt werden (vgl. E. 5.1). Insofern hängt das Mietrechtverfahren vom Ausgang des Wohnrechtverfahren ab. Es besteht eine Gefahr sich widersprechender Urteile.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass der angefochtene Sistierungsentscheid auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruht.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 4'680.00 (Vi act. 1 Rz 4) beträgt das Grundhono- rar (für die Führung des gesamten Prozesses, ohne Zuschläge) CHF 1'170.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der hier sich stellenden pro- zessualen Frage der Sistierung sind daher ermessensweise mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 8/8 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2025 270) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 145 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegner, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom

1. Oktober 2025)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Der Bauernhof F.________ in G.________ wird von der Familie H.________ bewirtschaftet. Er besteht aus zwei Wohnhäusern (F.________ 1, Assek-Nr. I.________) und F.________ 3 (Assek-Nr. J.________). Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 30. März 1984 überschrieb K.________ den Hof an seinen Sohn L.________. In Ziffer II./5. dieses Vertrags räumte L.________ seinem Vater und seinen Brüdern M.________ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner), N.________ und O.________ ein Wohnrecht am Wohnhaus F.________ 3 ein. Das Wohnrecht wurde nicht im Grundbuch eingetragen (Vi act. 1 Rz 6, Vi act. 1/6). Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 12. Februar 2004 trat L.________ den Hof an seinen Sohn A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab. In Ziffer 7 der "weiteren Vertragsbestim- mungen" bestätigte L.________, dass über die Abtretungsobjekte weder Miet- noch Pacht- verträge bestünden (Vi act. 1 Rz 10, Vi act. 1/11). 2. Am 14. April 2025 kündigte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Wohnung im Haus F.________ 3 (Vi act. 1/12). 3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 machte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht ein Schlichtungsgesuch betreffend Kündigung/Erstreckung anhängig. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die ihm zugestellte Kündigung vom 14. April 2025 betreffend Liegenschaft "im alten Haus" am F.________ 3, G.________, nichtig sei. Eventua- liter sei die Kündigung als ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 18. Juni 2025 erteilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung (Vi act. 1/2). 4. Weiter reichte der Beschwerdegegner am 17. Juli 2025 beim Friedensrichteramt G.________ ein Gesuch um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung ein. Er beantragte, das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug sei anzuweisen, im Grundbuch zu Lasten GS P.________, Grundbuch G.________, betreffend die Wohnbaute mit der Assek-Nr. J.________, F.________ 3, G.________, zu seinen Gunsten ein unentgeltliches Wohnrecht einzutragen. Eventualiter sei festzustellen, dass ihm ein obligatorisches unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft Assek.-Nr. J.________, F.________ 3, G.________, zustehe (Vi act. 1/15). Mit Verfügung vom 10. September 2025 erteilte das Friedensrichteramt G.________ dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung (Vi act. 6/16). Am 9. Dezember 2025 erhob der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug eine Klage betreffend Eintragung Wohnrecht (Verfahren A1 2025 15). 5. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 17. Juli 2025, hatte der Beschwerdegegner beim Einzelrich- ter am Kantonsgericht Zug eine Klage betreffend Anfechtung der Kündigung eingereicht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 14. April 2025 betreffend Liegen- schaft "im alten Haus" am F.________ 3 in G.________ nichtig sei. Eventualiter sei die Kün- digung vom 14. April 2025 ungültig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid des am 17. Juli 2025 beim Friedensrichter- amt G.________ anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens zu sistieren (Verfahren EV 2025 270; Vi act. 1). In der Stellungnahme vom 21. August 2025 beantragte der Beschwer- deführer, das Sistierungsbegehren des Beschwerdegegners sei abzuweisen und es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Klageantwort anzusetzen (Vi act. 5). Am

13. September 2025 reichte der Beschwerdegegner dem Gericht die Klagebewilligung des

Seite 3/8 Friedensrichteramtes G.________ vom 10. September 2025 ein (Vi act. 6). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2025 Stellung (Vi act. 8). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 sistierte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vom Beschwerdegegner am 17. Juli 2025 anhängig gemach- ten Prozesses zwischen den Parteien betreffend Wohnrecht oder bis zum Ablauf der dreimo- natigen Klagefrist gemäss Klagebewilligung vom 10. September 2025 ohne Klageeinreichung (Dispositiv-Ziffer 1). Die Parteien wurden verpflichtet, den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über einen rechtskräftigen Entscheid betreffend Wohnrecht oder den Ablauf der Klage- frist ohne Klageeinreichung umgehend zu informieren (Dispositiv-Ziffer 2; Verfahren EV 2025 270). 6. Gegen die Sistierung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Be- schwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 1. Oktober 2025 betreffend die Sistierung des Verfah- rens EV 2025 270 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren fortzuset- zen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. 7. In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). 8. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. November 2025 (act. 8). Dazu nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. November 2025 Stellung (act. 10). Der Be- schwerdeführer äusserte sich dazu in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 (act. 12). Erwägungen 1. Die Sistierung eines Verfahrens ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechts- anwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 1.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Sistierung des vor- instanzlichen Verfahrens eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO vor. 1.2 Der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen ist uneinheitlich. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränk- te Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermes- sen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 320 ZPO N 4; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/ Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3

Seite 4/8 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass dies- falls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unan- gemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Kist- ler/Wuillemin, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, 2. A. 2025, Art. 320 ZPO N 11, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.1.3). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43; BZ 2024 9; BZ 2024 133). 2. Die Vorinstanz begründete die Sistierung des Verfahrens betreffend Anfechtung der Kündi- gung (nachfolgend: "Mietrechtverfahren") wie folgt (vgl. act.1/1): 2.1 Der Beschwerdegegner habe neben dem Mietrechtverfahren ein weiteres Verfahren anhän- gig gemacht, in welchem er verlange, das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kan- tons Zug sei anzuweisen, im Grundbuch zu Lasten GS Nr. P.________, GB G.________, be- treffend die Liegenschaft F.________ 3 zu Gunsten des Beschwerdegegners ein unentgeltli- ches Wohnrecht einzutragen (Eventualbegehren: Feststellung, dass dem Beschwerdegegner ein obligatorisches unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft F.________ 3 zustehe; nachfolgend: "Wohnrechtverfahren"). Diesbezüglich sei ihm am 10. September 2025 die Kla- gebewilligung erteilt worden. In beiden Verfahren müsse über den Bestand des Wohnrechts entschieden werden – im Mietrechtverfahren als Vorfrage und ohne Bindungswirkung für das Wohnrechtverfahren, im Wohnrechtverfahren hingegen als Hauptfrage und mit Bindungswir- kung für das Mietrechtverfahren. Bei einem zeitlich früheren Entscheid im Mietrechtverfahren bestehe die Gefahr sich widersprechender Urteile namentlich in dem Sinne, dass im Miet- rechtverfahren der Bestand des Wohnrechts verneint, die Kündigung als gültig erachtet und der Beschwerdegegner zum Auszug aus der Liegenschaft F.________ 3 verpflichtet werden könne, während im Wohnrechtverfahren der Bestand des Wohnrechts bejaht (mangels Bin- dungswirkung des Entscheids über die Vorfrage des Wohnrechts im Mietrechtverfahren) und der Beschwerdegegner zum Verbleib in der Liegenschaft F.________ 3 berechtigt werden könne. Diese Gefahr bestehe nicht, wenn das Wohnrechtverfahren vor dem Mietrechtverfah- ren rechtskräftig entschieden werde (da der Entscheid über den Bestand des Wohnrechtver- fahren für das Mietrechtverfahren bindend sei), was mit der Sistierung des Mietrechtverfah- rens erreicht werden könne. 2.2 Es sei darüber hinaus prozessökonomisch nicht sinnvoll, dieselbe Frage (verbunden mit den gleichen Beweisanträgen) in zwei verschiedenen Verfahren zu klären. Beide Verfahren be- fänden sich ungefähr im gleichen Verfahrensstadium. Das Mietrechtverfahren werde durch die Sistierung, wenn überhaupt, nur geringfügig verzögert. Auch hier müsse für die Klärung der Frage, ob ein Mietverhältnis vorliege, zunächst über den Bestand des Wohnrechts ent- schieden werden, bevor die Kündigung beurteilt werden könne. Das Wohnrechtverfahren ge- he mithin nicht über den Streitgegenstand des Mietrechtverfahrens hinaus. 2.3 Vorliegend überwiege das Interesse an der Vermeidung der Gefahr sich widersprechender Urteile das Interesse am – grundsätzlich nicht gefährdeten – Recht auf Beurteilung innert an-

Seite 5/8 gemessener Frist. Die Sistierung des Mietrechtverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Eintragung (eventualiter Feststellung) des Wohnrechts des Be- schwerdegegners sei daher zweckmässig und gerechtfertigt. 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 5): 3.1 Es treffe nicht zu, dass das Mietrechtverfahren durch die Sistierung, wenn überhaupt, nur ge- ringfügig verzögert werde. Das Mietrechtverfahren werde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wohnrechtverfahrens sistiert. Es stehe noch nicht fest, in welcher Verfahrensart das Wohnrechtverfahren zu beurteilen sein werde. Die rechtskräftige Erledigung des Wohnrecht- verfahrens werde voraussichtlich Jahre in Anspruch nehmen. Währenddessen ruhe das Miet- rechtverfahren. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner überhaupt kein Interesse an einer raschen Erledigung der beiden Verfahren habe, könne er doch während der Hängigkeit der beiden Verfahren in der Liegenschaft F.________ 3 wohnen bleiben. Er leiste unter Beru- fung auf das Wohnrecht seit geraumer Zeit keine Mietzinszahlungen mehr. Durch die Sistie- rung des Verfahrens drohe ihm (dem Beschwerdeführer) ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil. Ihm werde faktisch die Verfügung über sein Eigentum entzogen. 3.2 Hängige Prozesse zu gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten bildeten in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung. Zudem sollte eine Sistierung die Ausnah- me bilden und im Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot vorgehen. Vor der Sistierung wäre zu prüfen, ob die Verfahren gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen seien. Das Wohnrecht- verfahren sei noch nicht vor Gericht rechtshängig. Eine Sistierung des Mietrechtverfahrens zugunsten eines noch nicht hängigen Prozesses sei nicht zweckmässig. 3.3 Sowohl im Mietrechtverfahren als auch im Wohnrechtverfahren habe der Beschwerdeführer dieselben Beweismittel für den behaupteten Bestand des Wohnrechts eingereicht. Auch wer- de dasselbe Gericht über das Wohnrechtverfahren zu entscheiden haben. Mit etwas Ver- trauen in die Schweizer Rechtsordnung dürfe davon ausgegangen werden, dass bei gleicher Argumentation und gleich präsentierter Beweislage ein und dasselbe Gericht nicht komplett divergierende Entscheide fällen werde. Die Gefahr sich widersprechender Urteile lasse sich dadurch eliminieren, wenn die beiden Verfahren vereinigt würden. Im Übrigen sei eine Sistie- rung in aller Regel nicht angezeigt, wenn sich die Beteiligten von einem anderen Verfahren die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erhoffen würden. 4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweck- mässigkeit dies verlangt (Satz 1). Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Das Gesetz nennt als einzige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Das Gericht hat da- bei die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Darunter fallen Bedeutung und Umfang des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörde, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 2).

Seite 6/8 5. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Im vorliegenden Fall stehen sich einerseits das Wohnrechtverfahren vor dem Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, (Verfahren A1 2025 15) und anderseits das Mietrechtverfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegenüber (Verfahren EV 2025 270). Zwischen den beiden Verfahren besteht insofern eine Abhängigkeit, als im Wohnrechtverfahren als Haupt- frage und mit Bindungswirkung für das Mietrechtverfahren geprüft wird, ob dem Beschwer- degegner ein Wohnrecht an der Liegenschaft F.________ 3 zusteht. Im Mietrechtverfahren wird als Vorfrage und ohne Bindungswirkung für das Wohnrechtverfahren über den Bestand des Wohnrechts entschieden. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmässig, wenn das Mietrechtverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Wohnrechtverfahren sistiert wird. Die Sistierung ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gerechtfertigt. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen, indem die mit der Sistierung verbunde- nen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer anderseits abgewogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2). Im vorlie- genden Fall überwiegen die Vorteile einer Sistierung des Mietrechtverfahrens. Würde im Mietrechtverfahren die Kündigung als gültig erachtet und der Beschwerdegegner zum Aus- zug aus der Liegenschaft F.________ 3 verpflichtet, könnte im Wohnrechtverfahren der Be- stand des Wohnrechts immer noch bejaht (da keine Bindungswirkung des Entscheids über die Vorfrage des Wohnrechts im Mietrechtverfahren besteht). Der Beschwerdegegner müsste folglich die Wohnung verlassen, ohne dass über den Bestand des Wohnrechts rechtskräftig entschieden wurde. Demgegenüber bestünde für den Beschwerdeführer der Nachteil, dass der Beschwerdegegner weiterhin im F.________ 3 (neben dem Wohnhaus des Beschwerde- führers [F.________ 1]) wohnen bleiben würde und er (der Beschwerdeführer) für diese Wohnung keine Mietzinseinnahmen generieren könnte. Eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2022 vom

25. Oktober 2022 E. 2.3 m.H.) und muss hinter das Interesse des Beschwerdegegners am (einstweiligen) Verbleib im Haus F.________ 3 zurücktreten. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es sei beim Kantonsgericht Zug noch gar kein Wohnrechtverfahren hängig, und daraus weitere Schlüsse zieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Wohnrechtverfahren zwischenzeitlich anhängig gemacht wurde. Insofern ist die Argu- mentation des Beschwerdeführers überholt. 5.3 Aus der Literaturstelle von Staehelin (in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 126 ZPO N 4), wonach hängige Pro- zesse zu gleichen Rechtsfragen vor anderen Gerichten in der Regel keinen Grund für eine längere dauernde Sistierung bilden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie aufgezeigt, geht es im parallelen Wohnrechtverfahren um die genau gleiche Frage (Bestand des Wohnrechts) und diese Frage muss zuerst im Wohnrechtverfahren ge- klärt werden (vgl. E. 5.1). Damit bestehen hinreichende Gründe, den Entscheid im Wohn- rechtverfahren abzuwarten.

Seite 7/8 5.4 Nicht weiter hilft der Einwand, vor der Sistierung wäre zu prüfen, ob die Verfahren gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen seien. Die vorliegende Klage betreffend Anfechtung der Kündigung unterliegt – ungeachtet der Höhe des Streitwerts – dem vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, BGE 142 III 690 E. 3.1); dabei gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Entsprechend hätte die Frage, ob die Verfahren gemäss Art. 125 lit. c ZPO zu vereini- gen seien, nur auf Antrag einer Partei geprüft werden können. Einen Antrag auf Vereinigung des Mietrechtverfahren mit dem Wohnrechtverfahren hat der Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren indes nicht gestellt. 5.5 Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb keine Gefahr sich widersprechender Urteile beste- hen solle, weil man "mit etwas Vertrauen in die Schweizer Rechtsordnung" davon ausgehen könne, dass "bei gleicher Argumentation und gleich präsentierter Beweislage ein und das- selbe Gericht nicht komplett divergierende Entscheide fällen" werde. Wie dargelegt, hätte eine Abweisung der Klage im Mietrechtverfahren zur Folge, dass der Beschwerdeführer aus der Liegenschaft F.________ 3 ausziehen müsste, ohne dass über die Klage im Wohnrecht- verfahren rechtskräftig entschieden wurde. Im Wohnrechtverfahren könnte – im Nachgang zum Mietrechtverfahren – der Bestand des Wohnrechts immer noch bejaht und der Be- schwerdegegner zum Verbleib in der Liegenschaft F.________ 3 berechtigt werden (vgl. E. 5.1). Insofern hängt das Mietrechtverfahren vom Ausgang des Wohnrechtverfahren ab. Es besteht eine Gefahr sich widersprechender Urteile. 5.6 Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass der angefochtene Sistierungsentscheid auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruht. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 4'680.00 (Vi act. 1 Rz 4) beträgt das Grundhono- rar (für die Führung des gesamten Prozesses, ohne Zuschläge) CHF 1'170.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der hier sich stellenden pro- zessualen Frage der Sistierung sind daher ermessensweise mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 8/8 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Be- schwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2025 270) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: