opencaselaw.ch

BZ 2025 104

Tätlichkeiten, Beschimpfung

Zug OG · 2026-03-30 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss § 19 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) kann gegen die in Anwen- dung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwer- de erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die II. Beschwerdeab- teilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1] i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Oberge- richts [GO OG; BGS 161.112]).

E. 2.1 Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich gemäss § 19 Abs. 2 EG BGFA nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1), sofern keine abweichenden Bestimmungen in der Anwaltsrechtsgesetzgebung enthalten sind. Gemäss § 62 des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichts- beschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte; (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Er- lass besonders berührt ist; oder (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA einen ge- setzlichen Anspruch darauf, dass der Beschwerdegegner den Inhalt ihres Mandatsverhält- nisses geheim hält. Der Entscheid der Präsidentin der Aufsichtskommission tangiert diese Rechte. Sie sind damit, soweit sie von der Entbindung betroffen sind, zur Beschwerde legiti- miert. Die Präsidentin der Aufsichtskommission entband den Beschwerdegegner allerdings auch vom Berufsgeheimnis betreffend B.________ sel. Mit seinem Tod wurden die Erben je- doch nicht Geheimnisherr. Der Anwalt ist auch gegenüber den Erben an das Berufsgeheim- nis gebunden. Der Anwalt kann sich nur nach Entbindung durch die Aufsichtsbehörde ge- genüber den Erben äussern. Die Erben selbst können kein Gesuch um Entbindung stellen (BGE 135 III 597 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz. 578). Da die Beschwerdeführerinnen nicht Geheim- nisherr sind, soweit das Berufsgeheimnis B.________ sel. betrifft, sind sie nicht legitimiert, gegen die diesbezügliche Entbindung Beschwerde zu erheben. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 16. Juli 2025. Diese Verfügung beinhaltete in Dispositivziffer 2 den Entscheid, dass die Anträge, (1) es seien der Beschwerdegegner und F.________ zu ver- pflichten, der Aufsichtskommission und den Beschwerdeführerinnen unverzüglich die Akten herauszugeben und (2) es sei ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen F.________ zu eröffnen, abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kön-

Seite 4/13 ne. Aufgrund der Rechtsbegehren ist fraglich, ob Dispositivziffer 2 angefochten wurde und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen zwar in ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren beantragen sie aber einzig die Ab- weisung des Entbindungsgesuchs. Die Verpflichtung zur Aktenherausgabe und die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird hingegen in den Rechtsbegehren nicht erwähnt. Die Rechtsbegehren sind damit nicht vollends klar, weshalb sie gestützt auf die Beschwerdebe- gründung nach Treu und Glauben auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2; 136 V 131 E. 1.2). In der Begründung wird die Verpflichtung zur Aktenherausgabe ebenfalls nicht the- matisiert. Auch die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird in der Begründung nicht gefor- dert. Zwar wird argumentiert, es sei widersprüchlich, dass sich die Aufsichtskommission für die Entbindung zuständig und für das Disziplinarverfahren aber unzuständig erklärt habe (act. 1 Rz. 46 ff.). Was die Beschwerdeführerinnen daraus ableiten wollen, erhellt jedoch nicht. Ferner wird der Vorwurf gegen den Beschwerdegegner, er habe H.________ unter Druck gesetzt, um sie zu einer kumulativen Schuldübernahme zu bewegen, welcher Anlass für das Disziplinarverfahren sei, ebenfalls thematisiert. Aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist aber zu schliessen, dass sie der Aufsichtskommission vorwerfen, diesen Umstand bei der Prüfung der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht berücksichtigt zu haben. Ein Vorwurf, sie hätte deswegen ein Disziplinarverfahren eröffnen müssen, erfolgt nicht. In ihrer Beschwerdereplik führen die Beschwerdeführerinnen auf den Einwand des Be- schwerdegegners in der Beschwerdeantwort, sie würden eine Nicht-Behandlung einer Auf- sichtsbeschwerde rügen, wozu sie nicht legitimiert seien, schliesslich aus, dass sie keine Nichtbehandlung einer Aufsichtsbeschwerde geltend machen würden. Es gehe nur darum, dass die Aufsichtskommission den Zusammenhang des Entbindungsgesuchs und des lau- fenden Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hätte berücksichtigen müs- sen (act. 9 Rz. 18).

E. 2.5 Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen unter Berücksich- tigung ihrer Beschwerdebegründung und der weiteren Ausführungen so zu verstehen, dass die Dispositivziffer 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 16. Juli 2025 nicht angefochten worden ist. Eventualiter wäre aufgrund der Erklärung der Beschwer- deführerinnen in der Beschwerdereplik, sie würden keine Nicht-Behandlung der Aufsichtsbe- schwerde geltend machen, von einem partiellen Rückzug der Beschwerde auszugehen. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens ist damit nur die Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung.

E. 3 Die Beschwerde erfolgte ferner fristgerecht innert 20 Tagen gemäss § 20 Abs. 3 EG BGFA. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Entbindung vom Berufsgeheimnis betref- fend die Beschwerdeführerinnen betrifft. II. Entbindung vom Berufsgeheimnis 1. Der Sachverhalt ist über weite Teile belegt. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist und in dieser Funktion am 23. September 2024 über seine Kanzlei I.________ einen Mandatsvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 und mit B.________ sel. abgeschlossen hat. Inhalt des Mandats

Seite 5/13 waren Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vermuteten Veruntreuung von Fahrzeugen mit einem Streitwert von ca. CHF 6,5 Mio. Für die anstehenden Arbeiten erhielt der Be- schwerdegegner zum Mandatsbeginn einen Honorarvorschuss von CHF 8'500.00 ausbe- zahlt. Anschliessend reichte der Beschwerdegegner und der ebenfalls in der Kanzlei tätige Rechtsanwalt F.________ am 17. Oktober 2024 für die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Am 1. November 2024 verfassten sie ferner eine Strafanzei- ge. Am 22. November 2024 verstarb B.________ sel. Die Beschwerdeführerinnen beauftrag- ten den Beschwerdegegner und F.________ mit der Weiterführung der Verfahren und gaben ihnen auch diverse Aufträge. Weiter ist unstreitig, dass die Kanzlei des Beschwerdegegners am 20. Januar 2025 eine (unter der Bedingung der umgehenden Begleichung reduzierte) Honorarrechnung über CHF 46'726.25 für den Zeitraum vom 6. November 2024 bis am

15. Januar 2025 an die Beschwerdeführerinnen versandte und um deren Begleichung er- suchte (Vi act. 1 Beilagen 51 und 52). Die Beschwerdeführerinnen verweigerten die Zahlung und, nachdem der Beschwerdegegner im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung der Ho- norarforderung darum ersuchte, auch die Entbindung vom Berufsgeheimnis (Vi act. 1, 12). 2. Die Präsidentin der Aufsichtskommission entband den Beschwerdegegner vom Anwaltsge- heimnis. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt hätten, weshalb ihr In- teresse an der Geheimhaltung gegenüber demjenigen des Gesuchstellers an der Offenba- rung des Anwaltsgeheimnisses zwecks Durchsetzung seiner Honorarforderung höher zu ge- wichten sei. Die vorgebrachten Argumente stünden in Beziehung zum Vorwurf einer Berufs- regelverletzung des Beschwerdegegners und F.________ und seien damit nicht geeignet, ein Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Die Beschwerdeführerinnen würden zudem nicht bestreiten, dass dem Beschwerdegegner grundsätzlich ein Honoraranspruch zustehe. Dessen Interesse würde durch den Umstand, dass der erste Kostenvorschuss nur CHF 8'500.00 betragen habe, nicht gemindert. Denn es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Versterbens von B.________ sel. sowie der Zusicherung von ausreichenden finanziellen Mitteln vorerst verzichtet habe, weitere Kostenvorschüsse einzuverlangen. Insgesamt sei das Interesse des Beschwerdegegners an der Durchsetzung der Honorarforderung und der Verteidigung gegen die Anschuldigungen von E.________ höher zu gewichten (act. 1 Beilage 2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Präsidentin der Aufsichtskommission habe überse- hen, dass der Beschwerdegegner nach der Rechtsprechung beweispflichtig dafür sei, dass er ausreichende Kostenvorschüsse eingefordert habe. Erbringe er diesen Beweis nicht, kön- ne er nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden (act. 1 S. 6).

E. 3.1.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis. Inhaltlich betrifft die- ses Berufsgeheimnis alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Dem Anwaltsgeheimnis kommt eine wichtige Bedeutung zu. Das anwaltliche Be- rufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut. Dieses garantiert die Vertraulichkeit sämtlicher Einblicke, welche der Klient im Rahmen einer berufsspezifi- schen Tätigkeit der Anwältin oder dem Anwalt in seine Verhältnisse gewährt hat. Erst die Vertraulichkeit ermöglicht dem Rechtssuchenden, der Anwältin oder dem Anwalt die für eine zutreffende Beratung und wirksame Rechtsvertretung notwendigen Grundlagen vorbehaltlos

Seite 6/13 zu offenbaren, weshalb sie unerlässliche Grundlage für deren Berufsausübung und damit für eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Justiz bildet (Urteile des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 [bez. Anwalt]; 2C_321/2025 vom 23. Januar 2026 E. 4.2.1 [bez. Notariat]).

E. 3.1.2 Ob die Bewilligung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis von der Aufsichtsbehörde zu er- teilen ist, beurteilt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Ab- wägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei, angesichts der institutionel- len und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, nur ein deut- lich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen er- scheinen lassen kann. Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine Anwältin oder ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Ein- treibung offener Honorarforderungen verfügt. Dem steht das institutionell begründete Interes- se auf Vertraulichkeit und das individualrechtliche Interesse des Klienten an Geheimhaltung entgegen. Dabei dürfen an die Substantiierung des Interesses des Klienten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 150 II 300 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.4 m.w.H.).

E. 3.1.3 Im Rahmen der Abwägung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Rechts- anwältin oder ein Rechtsanwalt grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann und aufsichts- rechtlich in bestimmten Konstellationen aufgrund des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 12 lit. b BGFA gar dazu verpflichtet ist (vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Entsprechend ist durch den ersuchenden Anwalt darzulegen, weshalb eine Kostendeckung mittels eines Vor- schusses nicht möglich war. Selbst wenn ein Honorarvorschuss (zu Unrecht) nicht einver- langt wurde, ist dies nur ein Element, welches in der Interessenabwägung berücksichtigt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2 und 3.4).

E. 3.1.4 Entsprechend ist die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegner könne aufgrund der den Anwaltsaufwand nicht deckenden Honorarvorschüsse nicht vom Berufsge- heimnis entbunden werden, zu absolut. Dieses Element ist nur ein Aspekt der vorzunehmen- den Interessenabwägung. Das Element ist folglich im Hinblick auf die vorzunehmende Inter- essenabwägung zu gewichten.

E. 3.1.5 Der im September 2024 überwiesene Honorarvorschuss betrug CHF 8'500.00. Die Abrech- nung im Januar 2025 belief sich auf CHF 46'726.25 (bzw. ohne Reduktion bei umgehender Bezahlung auf CHF 50'181.70) und betraf den Zeitraum vom 6. November 2024 bis 15. Ja- nuar 2025. Die zuvor erbrachten Leistungen, insbesondere die Ausarbeitung des am 17. Ok- tober 2024 eingereichten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, wurden bereits abgerech- net und bezahlt (Vi act. 1 S. 9 Ziff. 5.1.1, S. 13 Ziff. 5.2.10). Der vorab erbrachte Honorarvor- schuss konnte damit die laufenden Kosten des Mandats nicht decken. Dem kann indessen keine überragende Bedeutung zukommen. So ist wesentlich, dass zwischen dem 23. Sep- tember 2024 und dem 5. November 2024 Honorarrechnungen versandt und von der Be- schwerdeführerin 1 auch beglichen wurden. Erst ab dem 6. November 2024 erfolgten Leis- tungen, die unter die streitige Honorarrechnung fallen. Diese Honorarrechnung umfasst damit bis zur Fakturierung am 20. Januar 2025 eine Zeitspanne von zweieinhalb Monaten. Diese Zeitspanne erscheint nicht als besonders lang, zumal von einem Rechtsanwalt oder einer

Seite 7/13 Rechtsanwältin nicht erwartet werden kann, dass sie in Bezug auf Honorarvorschüsse stets umgehend reagieren. Zur Frage, wann ein Zuwarten als zu lange erscheint, kann die Recht- sprechung zu Art. 12 lit. i BGFA herangezogen werden, wonach die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Klientschaft periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu in- formieren haben. In welcher Kadenz Informationen über die Höhe des Honorars zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht geregelt, weshalb auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist. Von einer Verletzung der Pflicht zur periodischen Information kann jedoch von vornherein nur dann ausgegangen werden, wenn die Zeit, welche ein Anwalt bis zur unaufgeforderten In- formation über die Honorarhöhe verstreichen lässt, klarerweise nicht mehr als angemessen erscheint (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3, 5 und 6.2, wo das Bundesgericht eine Zeitspanne von 17 Monaten als zu lange und damit im Lichte von Art. 12 lit. i BGFA problematisch einstufte).

E. 3.1.6 Auch wenn vorliegend das Mandat vergleichsweise intensiv bearbeitet wurde, muss vorlie- gend gewürdigt werden, dass eine Akontozahlung geleistet und Zwischenrechnungen begli- chen wurden sowie der Zeitraum, auf den sich die streitige Honorarforderung beläuft, nicht allzu lange ist. Eine unerklärliche Passivität oder Untätigkeit des Anwalts lag damit nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5).

E. 3.1.7 Die vom Beschwerdegegner vorgebrachte Rechtfertigung, dass er aus "Pietätsgründen" un- mittelbar nach dem Tod von B.________ sel. am 22. November 2024 bis am 20. Januar 2025 von einem weiteren Kostenvorschuss abgesehen habe, erscheint überdies als plausibel. Die Beschwerdeführerinnen vermögen dies mit Hinweisen auf einen E-Mail-Austausch vom

19. Februar 2025 nicht zu entkräften. Dieser Austausch fand drei Monate nach dem Tod von B.________ sel. statt, weswegen damit die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe aus Pietätsgründen nach dem Tod von B.________ sel. keinen weiteren Honorarvorschuss einverlangt, nicht widerlegt werden kann. Aufgrund dieser zeitlichen Differenz besteht auch kein Zusammenhang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zum im Kanton Luzern geführten Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt F.________, welches im Zusammenhang mit dem E-Mail-Austausch vom 19. Februar 2025 steht. So hat die rund einen Monat nach der Honorarforderung geführte Korrespondenz kei- nen Einfluss auf die Frage, ob und wann ein Kostenvorschuss hätte eingeholt werden müs- sen. Ferner erfolgte der von den Beschwerdeführerinnen angeführte E-Mail-Austausch im Kontext, dass die Beschwerdeführerinnen die Bezahlung der rund einen Monat zuvor ver- sendeten Honorarrechnung verweigerten. Gesamthaft gewürdigt hat der Beschwerdegegner seine Gründe, warum er keinen weiteren Honorarvorschuss einfordern wollte, nachvollzieh- bar dargelegt.

E. 3.1.8 Selbst wenn dieses Motiv für das Absehen eines erneuten Kostenvorschusses nicht erstellt wäre, hätte dies vorliegend keinen wesentlichen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung. Nach Auffassung des Bundesgerichts kann das Unterlassen von Honorarvorschüssen in bestimm- ten Konstellationen die Unabhängigkeit des Anwalts tangieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.3.3). Dies ist nachvollziehbar. So ist durchaus vorstell- bar, dass hohe offene Honorarforderungen eine finanzielle Verflechtung und damit eine ge- genseitige Abhängigkeit zwischen Anwalt und Klient schafft, welche unter Umständen auf- sichtsrechtlich problematisch sein könnte. Zudem soll ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsan- wältin um angemessene Honorarvorschüsse ersuchen, damit die Klientschaft dadurch vor

Seite 8/13 unüberlegten und voreiligen Prozessen geschützt werde (vgl. zu diesem Gedanken: Fell- mann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5. Mai 1995, Hinweise und Erläuterungen, Bern 1996, Art. 29 N. 4). Auch dieses Argument ist, im Sinne der Transpa- renz- und Aufklärungspflicht gegenüber der Klientschaft, nachvollziehbar. Überdies wäre es auch dem Ansehen des Anwaltsstands abträglich, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hohe Honorarforderungen auflaufen lässt, welche zu einer wirtschaftlichen Not- lage der eigenen Klientschaft führen. Die nicht im BGFA enthaltene (und deswegen auch in der Lehre umstrittene) Honorarvorschusspflicht basiert damit, wie auch die Pflicht des Rechtsanwalts zu periodischen Abrechnungen gemäss Art. 12 lit. i BGFA (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3, insb. E. 4.3.5), auf der Idee ei- ner unabhängigen und transparenten Mandatsabwicklung zum Schutz der Rechtssuchenden. Folgt man diesem Gedanken, war das Verhalten des Beschwerdegegners nicht problema- tisch. So hat der Beschwerdegegner nicht einfach zugearbeitet, sondern hat die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Fortführung des Mandats nach dem Tod von B.________ sel. besprochen (vgl. bspw. Vi act. 1 Beilage 35). Zuvor wur- den zudem Zwischenabrechnungen erstellt und von B.________ sel. bezahlt. Es liegt damit kein Fall vor, in dem ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zum Nachteil einer wirt- schaftlich schwachen Partei die Honorarforderung immer weiter auflaufen lässt, die Klient- schaft dadurch in soziale Not bringt und beide Parteien gleichzeitig von der Weiterführung des Mandats abhängig macht. Durch die Thematisierung der weiteren Prozessfinanzierung nach dem Tod von B.________ sel. relativierte der Beschwerdegegner etwaige negative Auswirkungen, welche durch das Unterlassen der Einholung eines weiteren Honorarvor- schusses hätten entstehen können. Damit kann der betragsmässig ungenügenden Honorar- bevorschussung im Rahmen der Gesamtabwägung auch unter diesem Betrachtungswinkel keine bedeutende Rolle zukommen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerführerinnen argumentieren im Hinblick auf ihre individuellen Interessen am Festhalten hinsichtlich des Berufsgeheimnisses, dass diese nach Art. 6 StPO von der Aufsichtskommission vom Amtes wegen abzuklären seien. Zudem dürften an die Anforde- rungen hinsichtlich der Darlegung des privaten Interesses gegen eine Entbindung keine ho- hen Anforderungen gestellt werden, da dadurch das Berufsgeheimnis unterlaufen würde (act. 1 S. 14).

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben weder im Verfahren vor der Aufsichtskommission noch im Beschwerdeverfahren dargelegt oder zumindest angedeutet, welche individuellen Interessen gegen eine Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis sprechen könnten.

E. 3.2.2 Im Aufsichtsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 16 Abs. 2 EG BGFA). Dies ändert aber nichts daran, dass die privaten Interessen, welche gegen eine Entbindung vom Berufs- geheimnis sprechen, von den Beschwerdeführerinnen dargelegt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2 und 3.4). So gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der Mitwirkung hinsichtlich Tatsachen entbindet, welche sie besser ken- nen als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem un- verhältnismässigen Aufwand abklären können (BGE 122 II 385 E. 4.cc).

Seite 9/13

E. 3.2.3 Naturgemäss kann das individuelle Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses un- terschiedlich schwer sein. Je nachdem, ob die Offenlegung von höchstpersönlichen oder be- sonders schützenswerten Informationen droht, verändert sich die vorzunehmende Gewich- tung der Interessen im Rahmen der Abwägung. Im vorliegenden Kontext geht es nicht um ei- ne Strafverteidigung, sondern im Wesentlichen um einen zivilrechtlichen bzw. adhäsionss- trafprozessualen Forderungsstreit zwischen den Beschwerdeführerinnen und E.________ (und dessen Gesellschaften). Es ist in diesem Kontext von Amtes wegen nicht erkennbar, welche besonderen Interessen gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen könnten. Die Behörden sind damit vorliegend auf Hinweise der Parteien angewiesen, damit sie ihrer Untersuchungspflicht nachkommen können. Es erscheint zudem als treuwidrig, eine Verletzung der Untersuchungspflicht zu rügen, ohne die für eine Untersuchung erforderlichen Hinweise abzugeben.

E. 3.2.4 Die Untersuchungsmaxime schliesst zudem nicht aus, dass die Verweigerung der Mitwirkung beweisrechtlich gewürdigt wird. So kann strafprozessual (sogar) das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung einbezogen werden, insbesondere, wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Diese Konstellation ist auch vorliegend relevant. Wer sich auf einen bestimmten Umstand be- ruft, dem obliegt es mithin, nach Treu und Glauben und soweit zumutbar, zumindest Hinwei- se darauf abzugeben, um Beweisabnahmen von Amtes wegen überhaupt zu ermöglichen. So haben vorliegend weder die Aufsichtskommission noch die Beschwerdeinstanz Kenntnis von den Beratungsinhalten. Es ist mithin nicht deren Aufgabe, ohne konkrete Hinweise den Sachverhalt auszuforschen. Zutreffend ist, dass von den Beschwerdeführerinnen keine exak- ten Angaben der Beratungsinhalte verlangt werden können. Zumutbar ist es indessen, dass entsprechende private Geheimhaltungsinteressen zumindest grob erwähnt und umschrieben werden. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht weiter dazu äussern wollen und nicht ein- mal oberflächliche Anhaltspunkte auf ein privates Interesse darlegen, muss daraus geschlos- sen werden, dass deren privates Interesse einzig in der Nichtbezahlung der Anwaltsrech- nung des Beschwerdegegners liegt. Ein solches finanzielles Interesse ist dabei weder privat- noch aufsichtsrechtlich schutzwürdig.

E. 4.1 Es sind damit die dargelegten Interessen für oder wider eine Entbindung vom Amtsgeheimnis gegeneinander abzuwägen.

E. 4.2 Beim Interesse des Beschwerdegegners ist vorab zu vermerken, dass die Honorarforderung der I.________ faktisch nicht eingeklagt werden kann, wenn die Entbindung verweigert wird. Dadurch würde der Beschwerdegegner letztlich sein Arbeitsentgelt komplett verlieren. Da der Beschwerdegegner (resp. die I.________) nach dem Auftragsrecht einen Anspruch darauf hat, für die angemessenen Bemühungen im Rahmen des Mandatsvertrags honoriert zu wer- den, erscheint sein Interesse als gewichtig. Nur geringfügig wird dieses Interesse dadurch mitigiert, dass der Beschwerdegegner nach dem ersten Vorschuss während vier Monaten keinen weiteren Vorschuss eingefordert hat (bzw. die strittigen Leistungen einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten ausmachen). Wie dargelegt, erscheint diese Unterlassung aufgrund der konkreten Umstände aufsichtsrechtlich als geringfügig. Ebenfalls für eine Ent-

Seite 10/13 bindung spricht, dass E.________ im Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung gegen den Beschwerdegegner Ehrverletzungsvorwürfe erhob. Der Beschwerdegegner wurde in diesem Zusammenhang zur Einvernahme vorgeladen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er den Inhalt der Mandatsbeziehung offenbaren muss, wenn er sich effektiv, bspw. mittels ei- nes Wahrheitsbeweises, gegen diese Ehrverletzungsvorwürfe verteidigen möchte. So gilt all- gemein, dass ein Festhalten am Berufsgeheimnis unzumutbar wird, wenn der Berufsgeheim- nisträger dadurch gehindert wird, sich gegen straf- oder disziplinarrechtliche Verfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen erheblichen Vermögens- nachteil abzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3; 2C_321/2025 vom 23. Januar 2026 E. 4.2.3). Diese Umstände akzentuieren das er- hebliche Interesse des Beschwerdegegners an einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.

E. 4.3 Gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen indessen grundsätzlich die institu- tionellen und die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen. Das institutionelle Interes- se an der generellen Geheimhaltung sämtlicher Berufsgeheimnisse ist evident und muss nicht noch zusätzlich aufgezeigt werden. Hierzu muss aber auch erwogen werden, dass sich der Beschwerdegegner im Kern mit einem zivilrechtlichen Forderungsstreit der Beschwerde- führerinnen gegen E.________ (und dessen Gesellschaften) befasste und nicht etwa mit ei- ner Strafverteidigung oder einer Vertretung im Zusammenhang mit einer höchstpersönlichen oder menschenrechtsrelevanten Thematik (bspw. ein Vaterschaftsprozess oder ein Asylver- fahren etc.). Dem institutionellen Aspekt des Anwaltsgeheimnisses kann damit im vorliegen- den Fall keine überragende Bedeutung zukommen. Es gibt zudem keine privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen, welche gegen eine Entbindung sprechen würden. Werden die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen, geht das Interesse des Beschwerde- gegners an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis deutlich vor. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Entbindung vorliegend sachlich eng begrenzt ist und die geschützten Ge- heimnisse aus der Anwaltstätigkeit nur in diesem engen Rahmen gegenüber Gerichten und Behörden offengelegt werden.

E. 5 Die Beschwerde wäre, im Sinne einer Eventualerwägung, auch aufgrund des Rechtsmiss- brauchsverbots abzuweisen. Denn letztlich besteht der Anschein, dass die Beschwerdeführe- rinnen sich einzig deswegen gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Wehr set- zen, weil dies das Forderungsinkasso des Beschwerdegegners erschwert. Sie wollen damit mit der vorliegenden Beschwerde nicht den Schutz der ihnen zustehenden Rechte erreichen, sondern die Durchsetzung einer finanziellen Forderung verhindern bzw. zumindest verzö- gern. Letzteres steht ihnen aber nicht zu, denn der Umfang der Forderung bestimmt sich ei- nerseits nach dem Mandatsvertrag, den sie mit der I.________ eingegangen sind, und ande- rerseits nach den Leistungen, welche unter diesem Mandatsvertrag erbracht wurden. Insge- samt besteht der Anschein, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorgehen rechts- missbräuchlich handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts darf keinen Rechtsschutz finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann ihrer Beschwerde kein Er- folg zukommen.

E. 6.1 Subeventualiter beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei das Gesuch des Beschwer- degegners betreffend Leistungen, die von F.________ und G.________ erbracht worden seien, abzugrenzen. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hätten die beiden

Seite 11/13 vorgenannten Personen ebenfalls Leistungen erbracht. Es sei aber nicht klar, welchen Um- fang die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis diesbezüglich zukomme. Die Präsidentin der Aufsichtskommission hätte folglich abklären müssen, in welchen Umfang Leistung von G.________ und F.________ erbracht worden seien (act. 1 S. 12-15).

E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner und F.________ unter der Fir- ma I.________ nach Art. 552 ff. OR als Kollektivgesellschaft organisiert haben, über diese einheitlich auftreten und juristische Dienstleistungen anbieten. Den Mandatsvertrag hat dabei die I.________ mit der A.________ AG und mit B.________ sel. abgeschlossen, wobei nach dessen Tod die Erbengemeinschaft das Mandat weiterführen liess. Es ist weiter unbestritten, dass sowohl der Beschwerdegegner wie auch F.________ Leistungen im Zusammenhang mit dem Mandat der Beschwerdeführerinnen erbracht haben.

E. 6.3 Der Beschwerdegegner hat für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt um Entbindung vom An- waltsgeheimnis ersucht. Die Präsidentin der Aufsichtskommission hat den Beschwerdegeg- ner insoweit Anwaltsgeheimnis entbunden, als dessen Offenbarung für die Durchsetzung "seiner" Honorarforderung von CHF 50'181.70 nebst Zins und weiteren Kosten notwendig sei. Diese Formulierung des Dispositivs ist zwar insofern unglücklich gewählt, weil dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass die Forderung von CHF 50'181.70 einzig dem Be- schwerdegegner zustehen würde. Dies ist nicht der Fall, denn Forderungsgläubigerin ist die I.________, deren Gesellschafter gemeinsam Anwaltsdienstleistungen für die Beschwerde- führerinnen erbracht haben. Diese Ungenauigkeit ist jedoch vorliegend irrelevant. Wesentlich ist, dass aus der Formulierung des Dispositivs klar hervorgeht, dass einzig der Beschwerde- gegner vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden ist. Es besteht damit kein Anlass, eine Eingrenzung hinsichtlich eines bestimmten Teils der Honorarforderung vorzunehmen. Da vorliegend sowohl der Beschwerdegegner als auch F.________ als Rechtsanwälte am Man- dat gearbeitet haben, müssen sie sich auch beide vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen, bevor die I.________ als Auftragnehmerin im Rahmen ihrer Klage entsprechende Berufsge- heimnisse offenlegt.

E. 6.4 Bezüglich G.________ wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, dass dieser anwaltschaftliche Leistungen erbracht hätte oder gemäss Art. 13 Abs. 2 BGFA als Hilfsper- son eines Anwalts aufgetreten sei. Dessen Entbindung vom Anwaltsgeheimnis wurde ferner weder beantragt noch ist dies Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für den ebenfalls in den Akten erwähnten J.________ (sofern es sich nicht um die gleiche Person wie G.________ handelt). Es bleibt mithin auch in diesem Punkt mysteriös, worauf die Be- schwerdeführerinnen mit ihren Einwendungen hinauswollen. Der Sub-Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen ist damit ebenfalls abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das kantonale Recht verweist in § 28 Abs. 1 EG BGFA im Hinblick auf die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren auf die entsprechenden Vorschriften der Straf- prozessordnung. Diese findet mithin als kantonales Ersatzrecht Anwendung. Im Rechtsmit- telverfahren tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres

Seite 12/13 Obsiegens oder Unterliegens. Die Entschädigungsansprüche richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429-434 StPO. 2. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen im Beschwerdeverfahren und tragen damit die Ver- fahrenskosten und haben den Beschwerdegegner für seine Bemühungen angemessen zu entschädigen. Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung sind ihnen die Verfahrens- kosten je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). 3. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem EG BGFA beträgt gemäss § 26 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) CHF 200.00 bis CHF 5'000.00. Die Gebühr in- nerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich dabei gemäss § 3 Abs. 1 KoV OG nach dem Streitwert resp. dem tatsächlichen Streitinteresse im Zivilverfahren, der Bedeutung des Fal- les und dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles. Sowohl das tatsächliche Streitin- teresse, die Bedeutung des Falles und die Schwierigkeit des Falles erscheinen als unter- durchschnittlich. Der Fallbearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Entbindungser- klärung war indessen aufgrund des Umfangs der Schriftsätze der Parteien und der einge- reichten Unterlagen bedeutend. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission reichte der Be- schwerdegegner zwei Schriftsätze mit einem Umfang von 46 Seiten ein. Im Beschwerdever- fahren erfolgten ebenfalls zwei Eingaben mit einem Umfang von 65 Seiten. Demgegenüber umfasste die Eingabe der Beschwerdeführerinnen im Aufsichtsverfahren 20 Seiten und im Beschwerdeverfahren insgesamt 48 Seiten. Der damit verbundene Aufwand darf bei der Be- messung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 lit. c KoV OG). Die Kosten für die Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Entbindungsgesuch sind ange- sichts der genannten Umstände auf CHF 3'000.00 festzulegen. 4. Der Entschädigungsspruch folgt dem Kostenspruch. Die Beschwerdeführerinnen haben Be- schwerde erhoben und sind unterlegen. Sie haben folglich den Beschwerdegegner für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (BGE 141 IV 476 E. 1). Der Beschwerdegegner hat seinen Entschädigungsantrag im Beschwerdeverfahren trotz Kenntnis des anstehenden Verfahrensabschlusses nicht beziffert und begründet. Seine Ent- schädigung im Zusammenhang mit dem Entbindungsverfahren ist damit pauschal auf CHF 3'000.00 (inkl. MWST und Spesen) festzulegen. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner mit je CHF 1'500.00 zu entschädigen. Eine Solidarhaftung besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.2).

Seite 13/13 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 80.00 Auslagen CHF 3'080.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. Der von der Beschwerdeführerin 1 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 wird mit den ihr auferlegten Kosten verrechnet. Der Restbetrag (CHF 790.00 für die Beschwerdeführerin 1 und CHF 1'540.00 für die Beschwerdeführerin 2) wird von der Ge- richtskasse in Rechnung gestellt.
  3. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit je CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt C.________ - Rechtsanwalt D.________ - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Präsidentin (un- ter Rücksendung der Akten des Verfahrens AP 2025 35 nach Eintritt der Rechtskraft) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 104 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 17. März 2026 in Sachen

1. A.________ AG, Beschwerdeführerin 1,

2. Erbengemeinschaft B.________ sel., Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis und Disziplinaranzeige (Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtanwäl- tinnen und Rechtsanwälte vom 16. Juli 2025; AP 2025 35)

Seite 2/13 Prozessgeschichte 1. Am 15. April 2025 beantragte Rechtsanwalt D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission), er sei zu ermächtigen, sein Berufsgeheimnis gegenüber der A.________ AG (Beschwerdeführerin 1), der Erbengemeinschaft B.________ sel. (Be- schwerdeführerin 2; zusammen nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) und dem verstorbe- nen B.________ sel. den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu of- fenbaren, soweit dies für die Durchsetzung seiner Honorarforderung und zur Ausübung sei- ner Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der üblen Nachrede zum Nach- teil von E.________ erforderlich sei (Vi act. 1). 2. Der Beschwerdegegner reichte am 25. April 2025 eine weitere Eingabe bei der Aufsichts- kommission ein. Er beantragte darin zusätzlich um Entbindung hinsichtlich des Erbschafts- bzw. Teilungsamts sowie um Entbindung, soweit dies "zur Wahrung des strafrechtlichen Schutzes" bzw. "für die Verteidigung seiner Rechte bzw. jener seiner Anwaltskanzlei" erfor- derlich sei (Vi act. 5) . 3. Am 16. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen, dass das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis abzuweisen sei. Der Beschwerdegegner und der in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwalt F.________, seien anzuweisen, das komplette Dossier mit sämt- lichen Mandaten mit allen Korrespondenzen an die Beschwerdeführerinnen herauszugeben. Ferner sei gegen den Beschwerdegegner und gegen F.________ ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und mit dem bereits hängigen Disziplinarverfahren gegen F.________ vor der Auf- sichtskommission des Kantons Luzern zu vereinen (Vi act. 12 S. 2). 4. Die Präsidentin der Aufsichtskommission verfügte am 16. Juli 2025 die Gutheissung des Ge- suchs des Beschwerdegegners und entband diesen gegenüber den Beschwerdeführerinnen sowie B.________ sel. vom Anwaltsgeheimnis, sofern dieses zur Durchsetzung der Honorar- forderung von CHF 50'181.70 zzgl. Zinsen und zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrech- te in den gegen ihn geführten Straf- oder Zivilverfahren erforderlich ist. Die Anträge der Be- schwerdeführerinnen wurden abgewiesen (Vi act. 13). 5. Am 7. August 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerde gegen die vorge- nannte Verfügung bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug ein und beantragten, dass die Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Entbindung vom An- waltsgeheimnis abzuweisen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung teilweise aufzu- heben und das Gesuch des Beschwerdegegners sei bezüglich die von F.________ und G.________ erbrachten Honorar-Leistungen abzugrenzen und betreffend diese Leistungen abzuweisen (act. 1). 6. Der Beschwerdegegner beantragte am 2. Oktober 2025, dass auf die Beschwerde nicht ein- zutreten sei. Eventualiter sei diese abzuweisen (act. 6). Nach einer Beschwerdereplik vom

10. November 2025 und einer Beschwerdeduplik vom 17. November 2025 nahmen die Be- schwerdeführerinnen am 19. Dezember 2025 nochmals zur Angelegenheit Stellung. Sie hiel- ten dabei an den genannten Anträgen fest (act. 9-16).

Seite 3/13 Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss § 19 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) kann gegen die in Anwen- dung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwer- de erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die II. Beschwerdeab- teilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1] i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Oberge- richts [GO OG; BGS 161.112]). 2. 2.1 Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich gemäss § 19 Abs. 2 EG BGFA nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1), sofern keine abweichenden Bestimmungen in der Anwaltsrechtsgesetzgebung enthalten sind. Gemäss § 62 des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichts- beschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte; (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Er- lass besonders berührt ist; oder (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA einen ge- setzlichen Anspruch darauf, dass der Beschwerdegegner den Inhalt ihres Mandatsverhält- nisses geheim hält. Der Entscheid der Präsidentin der Aufsichtskommission tangiert diese Rechte. Sie sind damit, soweit sie von der Entbindung betroffen sind, zur Beschwerde legiti- miert. Die Präsidentin der Aufsichtskommission entband den Beschwerdegegner allerdings auch vom Berufsgeheimnis betreffend B.________ sel. Mit seinem Tod wurden die Erben je- doch nicht Geheimnisherr. Der Anwalt ist auch gegenüber den Erben an das Berufsgeheim- nis gebunden. Der Anwalt kann sich nur nach Entbindung durch die Aufsichtsbehörde ge- genüber den Erben äussern. Die Erben selbst können kein Gesuch um Entbindung stellen (BGE 135 III 597 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2; vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz. 578). Da die Beschwerdeführerinnen nicht Geheim- nisherr sind, soweit das Berufsgeheimnis B.________ sel. betrifft, sind sie nicht legitimiert, gegen die diesbezügliche Entbindung Beschwerde zu erheben. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 16. Juli 2025. Diese Verfügung beinhaltete in Dispositivziffer 2 den Entscheid, dass die Anträge, (1) es seien der Beschwerdegegner und F.________ zu ver- pflichten, der Aufsichtskommission und den Beschwerdeführerinnen unverzüglich die Akten herauszugeben und (2) es sei ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner und gegen F.________ zu eröffnen, abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kön-

Seite 4/13 ne. Aufgrund der Rechtsbegehren ist fraglich, ob Dispositivziffer 2 angefochten wurde und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 2.4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen zwar in ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren beantragen sie aber einzig die Ab- weisung des Entbindungsgesuchs. Die Verpflichtung zur Aktenherausgabe und die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird hingegen in den Rechtsbegehren nicht erwähnt. Die Rechtsbegehren sind damit nicht vollends klar, weshalb sie gestützt auf die Beschwerdebe- gründung nach Treu und Glauben auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2; 136 V 131 E. 1.2). In der Begründung wird die Verpflichtung zur Aktenherausgabe ebenfalls nicht the- matisiert. Auch die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens wird in der Begründung nicht gefor- dert. Zwar wird argumentiert, es sei widersprüchlich, dass sich die Aufsichtskommission für die Entbindung zuständig und für das Disziplinarverfahren aber unzuständig erklärt habe (act. 1 Rz. 46 ff.). Was die Beschwerdeführerinnen daraus ableiten wollen, erhellt jedoch nicht. Ferner wird der Vorwurf gegen den Beschwerdegegner, er habe H.________ unter Druck gesetzt, um sie zu einer kumulativen Schuldübernahme zu bewegen, welcher Anlass für das Disziplinarverfahren sei, ebenfalls thematisiert. Aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist aber zu schliessen, dass sie der Aufsichtskommission vorwerfen, diesen Umstand bei der Prüfung der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht berücksichtigt zu haben. Ein Vorwurf, sie hätte deswegen ein Disziplinarverfahren eröffnen müssen, erfolgt nicht. In ihrer Beschwerdereplik führen die Beschwerdeführerinnen auf den Einwand des Be- schwerdegegners in der Beschwerdeantwort, sie würden eine Nicht-Behandlung einer Auf- sichtsbeschwerde rügen, wozu sie nicht legitimiert seien, schliesslich aus, dass sie keine Nichtbehandlung einer Aufsichtsbeschwerde geltend machen würden. Es gehe nur darum, dass die Aufsichtskommission den Zusammenhang des Entbindungsgesuchs und des lau- fenden Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hätte berücksichtigen müs- sen (act. 9 Rz. 18). 2.5 Nach dem Gesagten sind die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen unter Berücksich- tigung ihrer Beschwerdebegründung und der weiteren Ausführungen so zu verstehen, dass die Dispositivziffer 2 der Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission vom 16. Juli 2025 nicht angefochten worden ist. Eventualiter wäre aufgrund der Erklärung der Beschwer- deführerinnen in der Beschwerdereplik, sie würden keine Nicht-Behandlung der Aufsichtsbe- schwerde geltend machen, von einem partiellen Rückzug der Beschwerde auszugehen. Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens ist damit nur die Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung. 3. Die Beschwerde erfolgte ferner fristgerecht innert 20 Tagen gemäss § 20 Abs. 3 EG BGFA. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie die Entbindung vom Berufsgeheimnis betref- fend die Beschwerdeführerinnen betrifft. II. Entbindung vom Berufsgeheimnis 1. Der Sachverhalt ist über weite Teile belegt. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdegegner im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen ist und in dieser Funktion am 23. September 2024 über seine Kanzlei I.________ einen Mandatsvertrag mit der Beschwerdeführerin 1 und mit B.________ sel. abgeschlossen hat. Inhalt des Mandats

Seite 5/13 waren Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vermuteten Veruntreuung von Fahrzeugen mit einem Streitwert von ca. CHF 6,5 Mio. Für die anstehenden Arbeiten erhielt der Be- schwerdegegner zum Mandatsbeginn einen Honorarvorschuss von CHF 8'500.00 ausbe- zahlt. Anschliessend reichte der Beschwerdegegner und der ebenfalls in der Kanzlei tätige Rechtsanwalt F.________ am 17. Oktober 2024 für die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Am 1. November 2024 verfassten sie ferner eine Strafanzei- ge. Am 22. November 2024 verstarb B.________ sel. Die Beschwerdeführerinnen beauftrag- ten den Beschwerdegegner und F.________ mit der Weiterführung der Verfahren und gaben ihnen auch diverse Aufträge. Weiter ist unstreitig, dass die Kanzlei des Beschwerdegegners am 20. Januar 2025 eine (unter der Bedingung der umgehenden Begleichung reduzierte) Honorarrechnung über CHF 46'726.25 für den Zeitraum vom 6. November 2024 bis am

15. Januar 2025 an die Beschwerdeführerinnen versandte und um deren Begleichung er- suchte (Vi act. 1 Beilagen 51 und 52). Die Beschwerdeführerinnen verweigerten die Zahlung und, nachdem der Beschwerdegegner im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung der Ho- norarforderung darum ersuchte, auch die Entbindung vom Berufsgeheimnis (Vi act. 1, 12). 2. Die Präsidentin der Aufsichtskommission entband den Beschwerdegegner vom Anwaltsge- heimnis. Sie erwog, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt hätten, weshalb ihr In- teresse an der Geheimhaltung gegenüber demjenigen des Gesuchstellers an der Offenba- rung des Anwaltsgeheimnisses zwecks Durchsetzung seiner Honorarforderung höher zu ge- wichten sei. Die vorgebrachten Argumente stünden in Beziehung zum Vorwurf einer Berufs- regelverletzung des Beschwerdegegners und F.________ und seien damit nicht geeignet, ein Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Die Beschwerdeführerinnen würden zudem nicht bestreiten, dass dem Beschwerdegegner grundsätzlich ein Honoraranspruch zustehe. Dessen Interesse würde durch den Umstand, dass der erste Kostenvorschuss nur CHF 8'500.00 betragen habe, nicht gemindert. Denn es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner aufgrund des Versterbens von B.________ sel. sowie der Zusicherung von ausreichenden finanziellen Mitteln vorerst verzichtet habe, weitere Kostenvorschüsse einzuverlangen. Insgesamt sei das Interesse des Beschwerdegegners an der Durchsetzung der Honorarforderung und der Verteidigung gegen die Anschuldigungen von E.________ höher zu gewichten (act. 1 Beilage 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Präsidentin der Aufsichtskommission habe überse- hen, dass der Beschwerdegegner nach der Rechtsprechung beweispflichtig dafür sei, dass er ausreichende Kostenvorschüsse eingefordert habe. Erbringe er diesen Beweis nicht, kön- ne er nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden (act. 1 S. 6). 3.1.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis. Inhaltlich betrifft die- ses Berufsgeheimnis alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Dem Anwaltsgeheimnis kommt eine wichtige Bedeutung zu. Das anwaltliche Be- rufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut. Dieses garantiert die Vertraulichkeit sämtlicher Einblicke, welche der Klient im Rahmen einer berufsspezifi- schen Tätigkeit der Anwältin oder dem Anwalt in seine Verhältnisse gewährt hat. Erst die Vertraulichkeit ermöglicht dem Rechtssuchenden, der Anwältin oder dem Anwalt die für eine zutreffende Beratung und wirksame Rechtsvertretung notwendigen Grundlagen vorbehaltlos

Seite 6/13 zu offenbaren, weshalb sie unerlässliche Grundlage für deren Berufsausübung und damit für eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Justiz bildet (Urteile des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1 [bez. Anwalt]; 2C_321/2025 vom 23. Januar 2026 E. 4.2.1 [bez. Notariat]). 3.1.2 Ob die Bewilligung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis von der Aufsichtsbehörde zu er- teilen ist, beurteilt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Ab- wägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei, angesichts der institutionel- len und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, nur ein deut- lich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als angemessen er- scheinen lassen kann. Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine Anwältin oder ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Ein- treibung offener Honorarforderungen verfügt. Dem steht das institutionell begründete Interes- se auf Vertraulichkeit und das individualrechtliche Interesse des Klienten an Geheimhaltung entgegen. Dabei dürfen an die Substantiierung des Interesses des Klienten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 150 II 300 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.4 m.w.H.). 3.1.3 Im Rahmen der Abwägung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Rechts- anwältin oder ein Rechtsanwalt grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann und aufsichts- rechtlich in bestimmten Konstellationen aufgrund des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 12 lit. b BGFA gar dazu verpflichtet ist (vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Entsprechend ist durch den ersuchenden Anwalt darzulegen, weshalb eine Kostendeckung mittels eines Vor- schusses nicht möglich war. Selbst wenn ein Honorarvorschuss (zu Unrecht) nicht einver- langt wurde, ist dies nur ein Element, welches in der Interessenabwägung berücksichtigt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2 und 3.4). 3.1.4 Entsprechend ist die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegner könne aufgrund der den Anwaltsaufwand nicht deckenden Honorarvorschüsse nicht vom Berufsge- heimnis entbunden werden, zu absolut. Dieses Element ist nur ein Aspekt der vorzunehmen- den Interessenabwägung. Das Element ist folglich im Hinblick auf die vorzunehmende Inter- essenabwägung zu gewichten. 3.1.5 Der im September 2024 überwiesene Honorarvorschuss betrug CHF 8'500.00. Die Abrech- nung im Januar 2025 belief sich auf CHF 46'726.25 (bzw. ohne Reduktion bei umgehender Bezahlung auf CHF 50'181.70) und betraf den Zeitraum vom 6. November 2024 bis 15. Ja- nuar 2025. Die zuvor erbrachten Leistungen, insbesondere die Ausarbeitung des am 17. Ok- tober 2024 eingereichten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, wurden bereits abgerech- net und bezahlt (Vi act. 1 S. 9 Ziff. 5.1.1, S. 13 Ziff. 5.2.10). Der vorab erbrachte Honorarvor- schuss konnte damit die laufenden Kosten des Mandats nicht decken. Dem kann indessen keine überragende Bedeutung zukommen. So ist wesentlich, dass zwischen dem 23. Sep- tember 2024 und dem 5. November 2024 Honorarrechnungen versandt und von der Be- schwerdeführerin 1 auch beglichen wurden. Erst ab dem 6. November 2024 erfolgten Leis- tungen, die unter die streitige Honorarrechnung fallen. Diese Honorarrechnung umfasst damit bis zur Fakturierung am 20. Januar 2025 eine Zeitspanne von zweieinhalb Monaten. Diese Zeitspanne erscheint nicht als besonders lang, zumal von einem Rechtsanwalt oder einer

Seite 7/13 Rechtsanwältin nicht erwartet werden kann, dass sie in Bezug auf Honorarvorschüsse stets umgehend reagieren. Zur Frage, wann ein Zuwarten als zu lange erscheint, kann die Recht- sprechung zu Art. 12 lit. i BGFA herangezogen werden, wonach die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Klientschaft periodisch über die Höhe des geschuldeten Honorars zu in- formieren haben. In welcher Kadenz Informationen über die Höhe des Honorars zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht geregelt, weshalb auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist. Von einer Verletzung der Pflicht zur periodischen Information kann jedoch von vornherein nur dann ausgegangen werden, wenn die Zeit, welche ein Anwalt bis zur unaufgeforderten In- formation über die Honorarhöhe verstreichen lässt, klarerweise nicht mehr als angemessen erscheint (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3, 5 und 6.2, wo das Bundesgericht eine Zeitspanne von 17 Monaten als zu lange und damit im Lichte von Art. 12 lit. i BGFA problematisch einstufte). 3.1.6 Auch wenn vorliegend das Mandat vergleichsweise intensiv bearbeitet wurde, muss vorlie- gend gewürdigt werden, dass eine Akontozahlung geleistet und Zwischenrechnungen begli- chen wurden sowie der Zeitraum, auf den sich die streitige Honorarforderung beläuft, nicht allzu lange ist. Eine unerklärliche Passivität oder Untätigkeit des Anwalts lag damit nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5). 3.1.7 Die vom Beschwerdegegner vorgebrachte Rechtfertigung, dass er aus "Pietätsgründen" un- mittelbar nach dem Tod von B.________ sel. am 22. November 2024 bis am 20. Januar 2025 von einem weiteren Kostenvorschuss abgesehen habe, erscheint überdies als plausibel. Die Beschwerdeführerinnen vermögen dies mit Hinweisen auf einen E-Mail-Austausch vom

19. Februar 2025 nicht zu entkräften. Dieser Austausch fand drei Monate nach dem Tod von B.________ sel. statt, weswegen damit die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe aus Pietätsgründen nach dem Tod von B.________ sel. keinen weiteren Honorarvorschuss einverlangt, nicht widerlegt werden kann. Aufgrund dieser zeitlichen Differenz besteht auch kein Zusammenhang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zum im Kanton Luzern geführten Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt F.________, welches im Zusammenhang mit dem E-Mail-Austausch vom 19. Februar 2025 steht. So hat die rund einen Monat nach der Honorarforderung geführte Korrespondenz kei- nen Einfluss auf die Frage, ob und wann ein Kostenvorschuss hätte eingeholt werden müs- sen. Ferner erfolgte der von den Beschwerdeführerinnen angeführte E-Mail-Austausch im Kontext, dass die Beschwerdeführerinnen die Bezahlung der rund einen Monat zuvor ver- sendeten Honorarrechnung verweigerten. Gesamthaft gewürdigt hat der Beschwerdegegner seine Gründe, warum er keinen weiteren Honorarvorschuss einfordern wollte, nachvollzieh- bar dargelegt. 3.1.8 Selbst wenn dieses Motiv für das Absehen eines erneuten Kostenvorschusses nicht erstellt wäre, hätte dies vorliegend keinen wesentlichen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung. Nach Auffassung des Bundesgerichts kann das Unterlassen von Honorarvorschüssen in bestimm- ten Konstellationen die Unabhängigkeit des Anwalts tangieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.3.3). Dies ist nachvollziehbar. So ist durchaus vorstell- bar, dass hohe offene Honorarforderungen eine finanzielle Verflechtung und damit eine ge- genseitige Abhängigkeit zwischen Anwalt und Klient schafft, welche unter Umständen auf- sichtsrechtlich problematisch sein könnte. Zudem soll ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsan- wältin um angemessene Honorarvorschüsse ersuchen, damit die Klientschaft dadurch vor

Seite 8/13 unüberlegten und voreiligen Prozessen geschützt werde (vgl. zu diesem Gedanken: Fell- mann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5. Mai 1995, Hinweise und Erläuterungen, Bern 1996, Art. 29 N. 4). Auch dieses Argument ist, im Sinne der Transpa- renz- und Aufklärungspflicht gegenüber der Klientschaft, nachvollziehbar. Überdies wäre es auch dem Ansehen des Anwaltsstands abträglich, wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hohe Honorarforderungen auflaufen lässt, welche zu einer wirtschaftlichen Not- lage der eigenen Klientschaft führen. Die nicht im BGFA enthaltene (und deswegen auch in der Lehre umstrittene) Honorarvorschusspflicht basiert damit, wie auch die Pflicht des Rechtsanwalts zu periodischen Abrechnungen gemäss Art. 12 lit. i BGFA (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3, insb. E. 4.3.5), auf der Idee ei- ner unabhängigen und transparenten Mandatsabwicklung zum Schutz der Rechtssuchenden. Folgt man diesem Gedanken, war das Verhalten des Beschwerdegegners nicht problema- tisch. So hat der Beschwerdegegner nicht einfach zugearbeitet, sondern hat die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Fortführung des Mandats nach dem Tod von B.________ sel. besprochen (vgl. bspw. Vi act. 1 Beilage 35). Zuvor wur- den zudem Zwischenabrechnungen erstellt und von B.________ sel. bezahlt. Es liegt damit kein Fall vor, in dem ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zum Nachteil einer wirt- schaftlich schwachen Partei die Honorarforderung immer weiter auflaufen lässt, die Klient- schaft dadurch in soziale Not bringt und beide Parteien gleichzeitig von der Weiterführung des Mandats abhängig macht. Durch die Thematisierung der weiteren Prozessfinanzierung nach dem Tod von B.________ sel. relativierte der Beschwerdegegner etwaige negative Auswirkungen, welche durch das Unterlassen der Einholung eines weiteren Honorarvor- schusses hätten entstehen können. Damit kann der betragsmässig ungenügenden Honorar- bevorschussung im Rahmen der Gesamtabwägung auch unter diesem Betrachtungswinkel keine bedeutende Rolle zukommen. 3.2 Die Beschwerdeführerführerinnen argumentieren im Hinblick auf ihre individuellen Interessen am Festhalten hinsichtlich des Berufsgeheimnisses, dass diese nach Art. 6 StPO von der Aufsichtskommission vom Amtes wegen abzuklären seien. Zudem dürften an die Anforde- rungen hinsichtlich der Darlegung des privaten Interesses gegen eine Entbindung keine ho- hen Anforderungen gestellt werden, da dadurch das Berufsgeheimnis unterlaufen würde (act. 1 S. 14). 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben weder im Verfahren vor der Aufsichtskommission noch im Beschwerdeverfahren dargelegt oder zumindest angedeutet, welche individuellen Interessen gegen eine Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis sprechen könnten. 3.2.2 Im Aufsichtsverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 16 Abs. 2 EG BGFA). Dies ändert aber nichts daran, dass die privaten Interessen, welche gegen eine Entbindung vom Berufs- geheimnis sprechen, von den Beschwerdeführerinnen dargelegt werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.5; 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2 und 3.4). So gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der Mitwirkung hinsichtlich Tatsachen entbindet, welche sie besser ken- nen als die Behörden und welche letztere ohne Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem un- verhältnismässigen Aufwand abklären können (BGE 122 II 385 E. 4.cc).

Seite 9/13 3.2.3 Naturgemäss kann das individuelle Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses un- terschiedlich schwer sein. Je nachdem, ob die Offenlegung von höchstpersönlichen oder be- sonders schützenswerten Informationen droht, verändert sich die vorzunehmende Gewich- tung der Interessen im Rahmen der Abwägung. Im vorliegenden Kontext geht es nicht um ei- ne Strafverteidigung, sondern im Wesentlichen um einen zivilrechtlichen bzw. adhäsionss- trafprozessualen Forderungsstreit zwischen den Beschwerdeführerinnen und E.________ (und dessen Gesellschaften). Es ist in diesem Kontext von Amtes wegen nicht erkennbar, welche besonderen Interessen gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen könnten. Die Behörden sind damit vorliegend auf Hinweise der Parteien angewiesen, damit sie ihrer Untersuchungspflicht nachkommen können. Es erscheint zudem als treuwidrig, eine Verletzung der Untersuchungspflicht zu rügen, ohne die für eine Untersuchung erforderlichen Hinweise abzugeben. 3.2.4 Die Untersuchungsmaxime schliesst zudem nicht aus, dass die Verweigerung der Mitwirkung beweisrechtlich gewürdigt wird. So kann strafprozessual (sogar) das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung einbezogen werden, insbesondere, wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4). Diese Konstellation ist auch vorliegend relevant. Wer sich auf einen bestimmten Umstand be- ruft, dem obliegt es mithin, nach Treu und Glauben und soweit zumutbar, zumindest Hinwei- se darauf abzugeben, um Beweisabnahmen von Amtes wegen überhaupt zu ermöglichen. So haben vorliegend weder die Aufsichtskommission noch die Beschwerdeinstanz Kenntnis von den Beratungsinhalten. Es ist mithin nicht deren Aufgabe, ohne konkrete Hinweise den Sachverhalt auszuforschen. Zutreffend ist, dass von den Beschwerdeführerinnen keine exak- ten Angaben der Beratungsinhalte verlangt werden können. Zumutbar ist es indessen, dass entsprechende private Geheimhaltungsinteressen zumindest grob erwähnt und umschrieben werden. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht weiter dazu äussern wollen und nicht ein- mal oberflächliche Anhaltspunkte auf ein privates Interesse darlegen, muss daraus geschlos- sen werden, dass deren privates Interesse einzig in der Nichtbezahlung der Anwaltsrech- nung des Beschwerdegegners liegt. Ein solches finanzielles Interesse ist dabei weder privat- noch aufsichtsrechtlich schutzwürdig. 4. 4.1 Es sind damit die dargelegten Interessen für oder wider eine Entbindung vom Amtsgeheimnis gegeneinander abzuwägen. 4.2 Beim Interesse des Beschwerdegegners ist vorab zu vermerken, dass die Honorarforderung der I.________ faktisch nicht eingeklagt werden kann, wenn die Entbindung verweigert wird. Dadurch würde der Beschwerdegegner letztlich sein Arbeitsentgelt komplett verlieren. Da der Beschwerdegegner (resp. die I.________) nach dem Auftragsrecht einen Anspruch darauf hat, für die angemessenen Bemühungen im Rahmen des Mandatsvertrags honoriert zu wer- den, erscheint sein Interesse als gewichtig. Nur geringfügig wird dieses Interesse dadurch mitigiert, dass der Beschwerdegegner nach dem ersten Vorschuss während vier Monaten keinen weiteren Vorschuss eingefordert hat (bzw. die strittigen Leistungen einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten ausmachen). Wie dargelegt, erscheint diese Unterlassung aufgrund der konkreten Umstände aufsichtsrechtlich als geringfügig. Ebenfalls für eine Ent-

Seite 10/13 bindung spricht, dass E.________ im Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung gegen den Beschwerdegegner Ehrverletzungsvorwürfe erhob. Der Beschwerdegegner wurde in diesem Zusammenhang zur Einvernahme vorgeladen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er den Inhalt der Mandatsbeziehung offenbaren muss, wenn er sich effektiv, bspw. mittels ei- nes Wahrheitsbeweises, gegen diese Ehrverletzungsvorwürfe verteidigen möchte. So gilt all- gemein, dass ein Festhalten am Berufsgeheimnis unzumutbar wird, wenn der Berufsgeheim- nisträger dadurch gehindert wird, sich gegen straf- oder disziplinarrechtliche Verfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen erheblichen Vermögens- nachteil abzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 5.3; 2C_321/2025 vom 23. Januar 2026 E. 4.2.3). Diese Umstände akzentuieren das er- hebliche Interesse des Beschwerdegegners an einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. 4.3 Gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sprechen indessen grundsätzlich die institu- tionellen und die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen. Das institutionelle Interes- se an der generellen Geheimhaltung sämtlicher Berufsgeheimnisse ist evident und muss nicht noch zusätzlich aufgezeigt werden. Hierzu muss aber auch erwogen werden, dass sich der Beschwerdegegner im Kern mit einem zivilrechtlichen Forderungsstreit der Beschwerde- führerinnen gegen E.________ (und dessen Gesellschaften) befasste und nicht etwa mit ei- ner Strafverteidigung oder einer Vertretung im Zusammenhang mit einer höchstpersönlichen oder menschenrechtsrelevanten Thematik (bspw. ein Vaterschaftsprozess oder ein Asylver- fahren etc.). Dem institutionellen Aspekt des Anwaltsgeheimnisses kann damit im vorliegen- den Fall keine überragende Bedeutung zukommen. Es gibt zudem keine privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen, welche gegen eine Entbindung sprechen würden. Werden die verschiedenen Interessen gegeneinander abgewogen, geht das Interesse des Beschwerde- gegners an einer Entbindung vom Berufsgeheimnis deutlich vor. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Entbindung vorliegend sachlich eng begrenzt ist und die geschützten Ge- heimnisse aus der Anwaltstätigkeit nur in diesem engen Rahmen gegenüber Gerichten und Behörden offengelegt werden. 5. Die Beschwerde wäre, im Sinne einer Eventualerwägung, auch aufgrund des Rechtsmiss- brauchsverbots abzuweisen. Denn letztlich besteht der Anschein, dass die Beschwerdeführe- rinnen sich einzig deswegen gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Wehr set- zen, weil dies das Forderungsinkasso des Beschwerdegegners erschwert. Sie wollen damit mit der vorliegenden Beschwerde nicht den Schutz der ihnen zustehenden Rechte erreichen, sondern die Durchsetzung einer finanziellen Forderung verhindern bzw. zumindest verzö- gern. Letzteres steht ihnen aber nicht zu, denn der Umfang der Forderung bestimmt sich ei- nerseits nach dem Mandatsvertrag, den sie mit der I.________ eingegangen sind, und ande- rerseits nach den Leistungen, welche unter diesem Mandatsvertrag erbracht wurden. Insge- samt besteht der Anschein, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorgehen rechts- missbräuchlich handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts darf keinen Rechtsschutz finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann ihrer Beschwerde kein Er- folg zukommen. 6. 6.1 Subeventualiter beantragten die Beschwerdeführerinnen, es sei das Gesuch des Beschwer- degegners betreffend Leistungen, die von F.________ und G.________ erbracht worden seien, abzugrenzen. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerinnen hätten die beiden

Seite 11/13 vorgenannten Personen ebenfalls Leistungen erbracht. Es sei aber nicht klar, welchen Um- fang die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis diesbezüglich zukomme. Die Präsidentin der Aufsichtskommission hätte folglich abklären müssen, in welchen Umfang Leistung von G.________ und F.________ erbracht worden seien (act. 1 S. 12-15). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdegegner und F.________ unter der Fir- ma I.________ nach Art. 552 ff. OR als Kollektivgesellschaft organisiert haben, über diese einheitlich auftreten und juristische Dienstleistungen anbieten. Den Mandatsvertrag hat dabei die I.________ mit der A.________ AG und mit B.________ sel. abgeschlossen, wobei nach dessen Tod die Erbengemeinschaft das Mandat weiterführen liess. Es ist weiter unbestritten, dass sowohl der Beschwerdegegner wie auch F.________ Leistungen im Zusammenhang mit dem Mandat der Beschwerdeführerinnen erbracht haben. 6.3 Der Beschwerdegegner hat für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt um Entbindung vom An- waltsgeheimnis ersucht. Die Präsidentin der Aufsichtskommission hat den Beschwerdegeg- ner insoweit Anwaltsgeheimnis entbunden, als dessen Offenbarung für die Durchsetzung "seiner" Honorarforderung von CHF 50'181.70 nebst Zins und weiteren Kosten notwendig sei. Diese Formulierung des Dispositivs ist zwar insofern unglücklich gewählt, weil dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass die Forderung von CHF 50'181.70 einzig dem Be- schwerdegegner zustehen würde. Dies ist nicht der Fall, denn Forderungsgläubigerin ist die I.________, deren Gesellschafter gemeinsam Anwaltsdienstleistungen für die Beschwerde- führerinnen erbracht haben. Diese Ungenauigkeit ist jedoch vorliegend irrelevant. Wesentlich ist, dass aus der Formulierung des Dispositivs klar hervorgeht, dass einzig der Beschwerde- gegner vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden ist. Es besteht damit kein Anlass, eine Eingrenzung hinsichtlich eines bestimmten Teils der Honorarforderung vorzunehmen. Da vorliegend sowohl der Beschwerdegegner als auch F.________ als Rechtsanwälte am Man- dat gearbeitet haben, müssen sie sich auch beide vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen, bevor die I.________ als Auftragnehmerin im Rahmen ihrer Klage entsprechende Berufsge- heimnisse offenlegt. 6.4 Bezüglich G.________ wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt, dass dieser anwaltschaftliche Leistungen erbracht hätte oder gemäss Art. 13 Abs. 2 BGFA als Hilfsper- son eines Anwalts aufgetreten sei. Dessen Entbindung vom Anwaltsgeheimnis wurde ferner weder beantragt noch ist dies Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gleiches gilt für den ebenfalls in den Akten erwähnten J.________ (sofern es sich nicht um die gleiche Person wie G.________ handelt). Es bleibt mithin auch in diesem Punkt mysteriös, worauf die Be- schwerdeführerinnen mit ihren Einwendungen hinauswollen. Der Sub-Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen ist damit ebenfalls abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das kantonale Recht verweist in § 28 Abs. 1 EG BGFA im Hinblick auf die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren auf die entsprechenden Vorschriften der Straf- prozessordnung. Diese findet mithin als kantonales Ersatzrecht Anwendung. Im Rechtsmit- telverfahren tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres

Seite 12/13 Obsiegens oder Unterliegens. Die Entschädigungsansprüche richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art. 429-434 StPO. 2. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen im Beschwerdeverfahren und tragen damit die Ver- fahrenskosten und haben den Beschwerdegegner für seine Bemühungen angemessen zu entschädigen. Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung sind ihnen die Verfahrens- kosten je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). 3. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem EG BGFA beträgt gemäss § 26 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) CHF 200.00 bis CHF 5'000.00. Die Gebühr in- nerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich dabei gemäss § 3 Abs. 1 KoV OG nach dem Streitwert resp. dem tatsächlichen Streitinteresse im Zivilverfahren, der Bedeutung des Fal- les und dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles. Sowohl das tatsächliche Streitin- teresse, die Bedeutung des Falles und die Schwierigkeit des Falles erscheinen als unter- durchschnittlich. Der Fallbearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Entbindungser- klärung war indessen aufgrund des Umfangs der Schriftsätze der Parteien und der einge- reichten Unterlagen bedeutend. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission reichte der Be- schwerdegegner zwei Schriftsätze mit einem Umfang von 46 Seiten ein. Im Beschwerdever- fahren erfolgten ebenfalls zwei Eingaben mit einem Umfang von 65 Seiten. Demgegenüber umfasste die Eingabe der Beschwerdeführerinnen im Aufsichtsverfahren 20 Seiten und im Beschwerdeverfahren insgesamt 48 Seiten. Der damit verbundene Aufwand darf bei der Be- messung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 1 lit. c KoV OG). Die Kosten für die Beurteilung der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Entbindungsgesuch sind ange- sichts der genannten Umstände auf CHF 3'000.00 festzulegen. 4. Der Entschädigungsspruch folgt dem Kostenspruch. Die Beschwerdeführerinnen haben Be- schwerde erhoben und sind unterlegen. Sie haben folglich den Beschwerdegegner für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (BGE 141 IV 476 E. 1). Der Beschwerdegegner hat seinen Entschädigungsantrag im Beschwerdeverfahren trotz Kenntnis des anstehenden Verfahrensabschlusses nicht beziffert und begründet. Seine Ent- schädigung im Zusammenhang mit dem Entbindungsverfahren ist damit pauschal auf CHF 3'000.00 (inkl. MWST und Spesen) festzulegen. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner mit je CHF 1'500.00 zu entschädigen. Eine Solidarhaftung besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.2).

Seite 13/13 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 80.00 Auslagen CHF 3'080.00Total

und werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. Der von der Beschwerdeführerin 1 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 wird mit den ihr auferlegten Kosten verrechnet. Der Restbetrag (CHF 790.00 für die Beschwerdeführerin 1 und CHF 1'540.00 für die Beschwerdeführerin 2) wird von der Ge- richtskasse in Rechnung gestellt. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit je CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt C.________ - Rechtsanwalt D.________ - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Präsidentin (un- ter Rücksendung der Akten des Verfahrens AP 2025 35 nach Eintritt der Rechtskraft) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: