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BZ 2017 88

Obergericht, Beschwerdeabteilung — BZ 2017 88

Zug OG ·Beschwerdeabteilung · 2017-11-07 · Deutsch ZG

Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG – Der Betriebene, der beweist, dass er die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat, kann gemäss Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes jederzeit Klage auf Aufhebung der Betreibung einreichen. Obsiegt der Betriebene in diesem Verfahren, sind die Kosten dem unterlegenen Betreibenden aufzuerlegen, wenn dieser vom Betriebenen vor Einreichung der Klage erfolglos zum Rückzug der Betreibung aufgefordert worden war und im Verfahren gemäss Art. 85 SchKG die Abweisung der Klage beantragt hat.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Kostenentscheide können selbständig mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). (...)

E. 3 Die Vorinstanz hat zur Begründung des Kostenentscheides ausgeführt, der Be- schwerdegegner habe die Betreibung am 8. Mai 2017 zu Recht eingeleitet, da die Schuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt gewesen sei. Es rechtfertige sich daher, die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 4 Die Prozesskosten, wozu die Gerichtskosten einschliesslich der Entscheidgebühr gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 95 Abs. 2 ZPO), werden der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies gilt für alle Arten von gerichtlichen Verfahren, namentlich auch für das summarische Verfahren, in welchem die Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG behandelt wird (Art. 251 lit. c ZPO). Das Gericht kann die Kosten u.a. dann abweichend verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen würden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Unnötige Prozesskos- ten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

E. 5 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Klage auf Aufhebung der Betreibung durch- gedrungen; die Betreibung wurde aufgehoben. Entsprechend ist der Beschwerde- gegner, welcher die Abweisung der Klage beantragt hatte, im Verfahren unterlegen. Er wurde damit grundsätzlich kostenpflichtig. 173

A Gerichtspraxis

E. 6 Die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG hat u.a. zur Folge, dass die-

se Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden darf (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Die

gleiche Folge hat ein Rückzug der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Auch kann

die Betreibung sowohl im Falle des Rückzugs als auch im Falle der Aufhebung nicht

mehr fortgesetzt werden. Mithin erübrigt sich eine Klage auf Aufhebung der Betrei-

bung im Sinne von Art. 85 SchKG, wenn diese zuvor zurückgezogen wurde. Auf eine

Klage zur Aufhebung einer bereits zurückgezogenen Betreibung wäre, mit Kostenfol-

ge für den Kläger, nicht einzutreten. Vorliegend hat jedoch der Beschwerdegegner

die Betreibung trotz vollständiger Bezahlung nicht zurückgezogen, weshalb auf die

Klage einzutreten war.

Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren, wie erwähnt, die Abwei-

sung der Klage beantragt und war offenkundig auch nicht bereit, die Betreibung zu-

rückzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren unwidersprochen

geltend gemacht, er habe den Beschwerdegegner nach der Bezahlung der Forde-

rung erfolglos zum Rückzug der Betreibung aufgefordert. Von der Richtigkeit dieser

Darstellung ist auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im vorinstanzlichen

Verfahren behauptet, der Beschwerdegegner sei auf sein «Gesuch auf Löschung der

Betreibung» nicht eingetreten; der Beschwerdegegner hatte dies auch damals nicht

bestritten, sondern ausgeführt, der Beschwerdeführer beanspruche die Amtsstelle

überdurchschnittlich, schöpfe die Instanzenwege aus und begegne den Mitarbei-

tenden teilweise mit ungebührlichem Verhalten, sodass kein Anlass bestehe, die

Betreibung zurückzuziehen. Es muss daher hier nicht näher geprüft werden, wie es

sich mit Bezug auf die Kosten des Aufhebungsverfahrens verhalten würde, wenn der

Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf einen Antrag zum Begehren

des Beschwerdegegners verzichtet oder die Klage anerkannt hätte. Immerhin ist

anzumerken, dass in einem solchen Fall, und wenn dem Gläubiger vorgängig keine

Gelegenheit zum Rückzug der Betreibung gegeben wurde, von unnötig verursachten

Kosten gesprochen werden könnte, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens

dem Verursacher, in diesem Falle dem Kläger, aufzuerlegen wären (Art. 108 ZPO).

Vorliegend verhält es sich anders. Der Beschwerdegegner wurde vor Einleitung des

Verfahrens zum Rückzug der Betreibung aufgefordert und hat im Verfahren Antrag

auf Abweisung der Klage gestellt.

E. 7 Besondere Umstände, welche eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, liegen mithin nicht vor. Ziff. 2 des Entscheides vom 21. September 2017 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Gerichtskosten von CHF 50.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem dem Kanton Zug keine Gerichtskosten auferlegt werden (§ 62 Abs. 2 GOG). Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 7. November 2017 174

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

2. Vollstreckungsrecht 2.1 Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG Regeste: Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG – Der Betriebene, der beweist, dass er die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat, kann gemäss Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes jederzeit Klage auf Aufhebung der Betreibung einreichen. Obsiegt der Betriebene in diesem Verfahren, sind die Kosten dem unterlegenen Betreibenden aufzuerlegen, wenn dieser vom Betriebenen vor Einreichung der Klage erfolglos zum Rückzug der Betreibung aufgefordert worden war und im Verfahren gemäss Art. 85 SchKG die Abweisung der Klage beantragt hat. Aus den Erwägungen:

1. Kostenentscheide können selbständig mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). (...)

3. Die Vorinstanz hat zur Begründung des Kostenentscheides ausgeführt, der Be- schwerdegegner habe die Betreibung am 8. Mai 2017 zu Recht eingeleitet, da die Schuld zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt gewesen sei. Es rechtfertige sich daher, die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4. Die Prozesskosten, wozu die Gerichtskosten einschliesslich der Entscheidgebühr gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 95 Abs. 2 ZPO), werden der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies gilt für alle Arten von gerichtlichen Verfahren, namentlich auch für das summarische Verfahren, in welchem die Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG behandelt wird (Art. 251 lit. c ZPO). Das Gericht kann die Kosten u.a. dann abweichend verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen würden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Unnötige Prozesskos- ten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

5. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Klage auf Aufhebung der Betreibung durch- gedrungen; die Betreibung wurde aufgehoben. Entsprechend ist der Beschwerde- gegner, welcher die Abweisung der Klage beantragt hatte, im Verfahren unterlegen. Er wurde damit grundsätzlich kostenpflichtig. 173

A Gerichtspraxis

6. Die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG hat u.a. zur Folge, dass die- se Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden darf (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Die gleiche Folge hat ein Rückzug der Betreibung (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Auch kann die Betreibung sowohl im Falle des Rückzugs als auch im Falle der Aufhebung nicht mehr fortgesetzt werden. Mithin erübrigt sich eine Klage auf Aufhebung der Betrei- bung im Sinne von Art. 85 SchKG, wenn diese zuvor zurückgezogen wurde. Auf eine Klage zur Aufhebung einer bereits zurückgezogenen Betreibung wäre, mit Kostenfol- ge für den Kläger, nicht einzutreten. Vorliegend hat jedoch der Beschwerdegegner die Betreibung trotz vollständiger Bezahlung nicht zurückgezogen, weshalb auf die Klage einzutreten war. Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren, wie erwähnt, die Abwei- sung der Klage beantragt und war offenkundig auch nicht bereit, die Betreibung zu- rückzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren unwidersprochen geltend gemacht, er habe den Beschwerdegegner nach der Bezahlung der Forde- rung erfolglos zum Rückzug der Betreibung aufgefordert. Von der Richtigkeit dieser Darstellung ist auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, der Beschwerdegegner sei auf sein «Gesuch auf Löschung der Betreibung» nicht eingetreten; der Beschwerdegegner hatte dies auch damals nicht bestritten, sondern ausgeführt, der Beschwerdeführer beanspruche die Amtsstelle überdurchschnittlich, schöpfe die Instanzenwege aus und begegne den Mitarbei- tenden teilweise mit ungebührlichem Verhalten, sodass kein Anlass bestehe, die Betreibung zurückzuziehen. Es muss daher hier nicht näher geprüft werden, wie es sich mit Bezug auf die Kosten des Aufhebungsverfahrens verhalten würde, wenn der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf einen Antrag zum Begehren des Beschwerdegegners verzichtet oder die Klage anerkannt hätte. Immerhin ist anzumerken, dass in einem solchen Fall, und wenn dem Gläubiger vorgängig keine Gelegenheit zum Rückzug der Betreibung gegeben wurde, von unnötig verursachten Kosten gesprochen werden könnte, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verursacher, in diesem Falle dem Kläger, aufzuerlegen wären (Art. 108 ZPO). Vorliegend verhält es sich anders. Der Beschwerdegegner wurde vor Einleitung des Verfahrens zum Rückzug der Betreibung aufgefordert und hat im Verfahren Antrag auf Abweisung der Klage gestellt.

7. Besondere Umstände, welche eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden, liegen mithin nicht vor. Ziff. 2 des Entscheides vom 21. September 2017 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Gerichtskosten von CHF 50.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen, nachdem dem Kanton Zug keine Gerichtskosten auferlegt werden (§ 62 Abs. 2 GOG). Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 7. November 2017 174