Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 2 ZPO – Arbeitsvertrag (eingeschränkte Untersuchungsmaxime). Die gerichtliche Fragepflicht gilt grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2.1.3 Gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. etwa Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 71 zu Art. 55 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befreit die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstof- fes aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Richter das in Betracht fallende Tatsachenma- terial zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Der Richter hat jedoch durch Befragung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote voll- ständig sind, sofern er sachliche Gründe hat, an der Vollständigkeit zu zweifeln. Diese Fragepflicht gilt jedoch grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Par- teien (vgl. Urteil 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 4.3; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 ZPO). Auch gemäss Art. 153 Abs. 1 ZPO gilt, dass die einfache Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon befreit, die abzunehmenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6a zu Art. 153 ZPO).
E. 2.1.4 Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren seit 15. März 2013
– mithin auch an der Parteibefragung vom 21. März 2013 – anwaltlich vertreten. Wie soeben in Erw. 2.1.3 dargelegt, musste der Einzelrichter daher nicht durch Befragung der Parteien nachprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote vollständig sind. Dementsprechend war der Einzelrichter nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufzufordern, die an der Parteibefragung in Aussicht gestellten Unterlagen beizubringen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das vor- instanzliche Gericht ist demnach zu verneinen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung 201
A Gerichtspraxis von Art. 52 ZPO (Handeln nach Treu und Glauben) vor. Im Zivilprozess steht beim Handeln nach Treu und Glauben das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Vordergrund (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 52 ZPO). Von einem Rechtsmissbrauch kann vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 5. September 2013 1.4 Art. 95 Abs. 3 ZPO Regeste: Art. 95 Abs. 3 ZPO – Eine nicht berufsmässig vertretene Partei hat nur in begrün- deten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter Umständen kann sich eine Umtriebsentschädigung aus Billigkeitsüberlegungen rechtfertigen. Solche Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus den Erwägungen:
E. 7.3 Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung: der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a.); die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b); in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufs- mässig vertreten ist (lit. c).
E. 7.3.1 Als notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gelten beispiels- weise Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Übersetzungskos- ten und notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Gemeint sind prozessu- al notwendige Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/ Genf 2013, N 31 zu Art. 95 ZPO). Solche Auslagen macht die Klägerin nicht geltend. Unbestritten ist ferner, dass sie nicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO berufsmässig vertreten ist. Sie hat daher nur dann Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn ein be- gründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. Die Botschaft zur ZPO sieht den begründeten Fall für eine solche Umtriebsentschädigung in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt; sie soll durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich er- halten. Letzteres ist nicht selbstverständlich, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., N 40 f zu Art. 95 ZPO; Sterchi, Berner Kommen- tar, Bern 2012, N 15 ff. zu Art. 95 ZPO, der zu Recht darauf hinweist, dass nicht einzusehen ist, weshalb ausschliesslich Parteien, die nicht berufsmässig vertreten sind, in den Genuss einer Entschädigung für die eigene Zeitversäumnis kommen sol- len; Staehelin/Staehelin/Groli¬mund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 202
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Rechtspflege forderung kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Arrestrichter mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 in Gutheissung der Arresteinsprache den Arrestbefehl (. . .) vom 7. September 2012 aufgehoben hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 7. Februar 2013 1.3 Art. 56 und 247 Abs. 2 ZPO Regeste: Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 2 ZPO – Arbeitsvertrag (eingeschränkte Untersu- chungsmaxime). Die gerichtliche Fragepflicht gilt grundsätzlich nur bei nicht an- waltlich vertretenen Parteien. Aus den Erwägungen: 2.1.3 Gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO stellt das Gericht in arbeitsrechtlichen Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. etwa Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 71 zu Art. 55 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befreit die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstof- fes aktiv mitzuwirken. Sie haben dem Richter das in Betracht fallende Tatsachenma- terial zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen. Der Richter hat jedoch durch Befragung der Parteien nachzuprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote voll- ständig sind, sofern er sachliche Gründe hat, an der Vollständigkeit zu zweifeln. Diese Fragepflicht gilt jedoch grundsätzlich nur bei nicht anwaltlich vertretenen Par- teien (vgl. Urteil 4C.395/2005 vom 1. März 2006 E. 4.3; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 38 ff. zu Art. 56 ZPO). Auch gemäss Art. 153 Abs. 1 ZPO gilt, dass die einfache Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon befreit, die abzunehmenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 6a zu Art. 153 ZPO). 2.1.4 Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren seit 15. März 2013
– mithin auch an der Parteibefragung vom 21. März 2013 – anwaltlich vertreten. Wie soeben in Erw. 2.1.3 dargelegt, musste der Einzelrichter daher nicht durch Befragung der Parteien nachprüfen, ob ihre Vorbringen und Beweisangebote vollständig sind. Dementsprechend war der Einzelrichter nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufzufordern, die an der Parteibefragung in Aussicht gestellten Unterlagen beizubringen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch das vor- instanzliche Gericht ist demnach zu verneinen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung 201
A Gerichtspraxis von Art. 52 ZPO (Handeln nach Treu und Glauben) vor. Im Zivilprozess steht beim Handeln nach Treu und Glauben das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Vordergrund (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 52 ZPO). Von einem Rechtsmissbrauch kann vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 5. September 2013 1.4 Art. 95 Abs. 3 ZPO Regeste: Art. 95 Abs. 3 ZPO – Eine nicht berufsmässig vertretene Partei hat nur in begrün- deten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter Umständen kann sich eine Umtriebsentschädigung aus Billigkeitsüberlegungen rechtfertigen. Solche Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus den Erwägungen: 7.3 Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung: der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a.); die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b); in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufs- mässig vertreten ist (lit. c). 7.3.1 Als notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gelten beispiels- weise Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Übersetzungskos- ten und notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Gemeint sind prozessu- al notwendige Auslagen, die spezifisch für den betreffenden Prozess anfallen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/ Genf 2013, N 31 zu Art. 95 ZPO). Solche Auslagen macht die Klägerin nicht geltend. Unbestritten ist ferner, dass sie nicht im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO berufsmässig vertreten ist. Sie hat daher nur dann Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn ein be- gründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. Die Botschaft zur ZPO sieht den begründeten Fall für eine solche Umtriebsentschädigung in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt; sie soll durch die Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich er- halten. Letzteres ist nicht selbstverständlich, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., N 40 f zu Art. 95 ZPO; Sterchi, Berner Kommen- tar, Bern 2012, N 15 ff. zu Art. 95 ZPO, der zu Recht darauf hinweist, dass nicht einzusehen ist, weshalb ausschliesslich Parteien, die nicht berufsmässig vertreten sind, in den Genuss einer Entschädigung für die eigene Zeitversäumnis kommen sol- len; Staehelin/Staehelin/Groli¬mund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 202