Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO – Voraussetzungen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen (Entnahme einer DNA-Probe, Erstellen eines DNA-Profils, erkennungsdienstliche Erfassung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Strafgericht sah in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 davon ab, die Beschuldig- ten
- wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt - zur Bezahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten (Urteilsspruch lit. A Ziff. 4 und lit. B Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft weist in der Berufungserklärung zutreffend darauf hin, dass demgegenüber der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung gegen die X. Inc. im Urteilsspruch nicht formell abgewiesen wurde. Das spielt indes keine Rolle, weil es sich hierbei um ein offenkundiges Versehen handelt. Denn aus den Erwägun- gen des angefochtenen Urteils geht ohne weiteres hervor, was die Vorinstanz hat aussprechen und anordnen wollen (vgl. SG GD 6/24 S. 33 f. E. IV). Für eine Rück- weisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
E. 2 Die Vorinstanz wies alle Anträge auf Festsetzung von Ersatzforderungen ab, weil die Staatsanwaltschaft diese einzig aus dem vorgeworfenen doppelten Bezug von Honoraren (Anklagesachverhalt Ziff. II C) begründet habe; von diesem Vorwurf seien die Beschuldigten freigesprochen worden, so dass insoweit eine Ersatzforderung ausser Betracht falle. Mit Bezug auf die Anklagesachverhalte Ziff. II B und D sei die Festsetzung einer Ersatzforderung weder beantragt, noch seien die entsprechenden Voraussetzungen dargelegt worden. Auf Grund des Anklageprinzips könne daher keine Ersatzforderung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Berufung ein, das Einziehungsver- fahren unterliege nicht dem Anklageprinzip; deshalb hätte die Vorinstanz von Amtes wegen über die Festsetzung von Ersatzforderungen befinden müssen. Demgemäss beantragt die Staatsanwaltschaft im Hauptpunkt, es sei die X. Inc. zu verpflichten, 220
IV. Rechtspflege dem Staat eine Ersatzforderung von CHF 80’000.00 zu bezahlen; eventualiter seien die Beschuldigten A. und B. zu einer Ersatzforderung von je CHF 40’000.00 zu ver- pflichten. Als strafrechtliche Anlasstat bezeichnet die Anklagebehörde nunmehr die im Anklagesachverhalt Ziff. II B geschilderte Kredit- bzw. Darlehensgewährung der Y. AG an die Z. AG vom 15. August 2003. Die X. Inc. und die Beschuldigten beantragen, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug abzuweisen. Sie begründen ihren Standpunkt im Wesentlichen gleich wie die Vorinstanz.
E. 3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift
den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä-
zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (Art. 9 Abs. 1
StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor-
mationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver-
halt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehör-
de (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweisen).
Die Schweizerische Strafprozessordnung legt in Art. 325 StPO den Inhalt der An-
klageschrift fest. Die sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Anforderungen sind
in den Buchstaben f und g dieser Bestimmung ausformuliert: Die Anklageschrift be-
zeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung so-
wie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter An-
gabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die in Art. 326 StPO aufgeführten
«Weitere(n) Angaben und Anträge» gehören nicht mehr zur eigentlichen Anklage und
unterliegen demgemäss auch nicht dem Anklageprinzip und dessen Bindungswir-
kung (Nathan Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 2 zu Art. 326 StPO; Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 6 zu Art. 9 StPO
und N. 2 zu Art. 326 StPO). Daraus folgt unter anderem, dass eine Einziehung oder
die Festsetzung einer Ersatzforderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
davon abhängt, ob sie von der Staatsanwaltschaft beantragt und begründet worden
ist. Vielmehr sind diese Massnahmen als Teil des schweizerischen Sanktionensys-
tems (Dritter Titel des Strafgesetzbuches) zwingend anzuordnen, wenn die Voraus-
setzungen nach Art. 69 ff. StGB erfüllt sind und kein Ausnahmefall vorliegt (Niklaus
Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2.
Auflage, Band I, Zürich 2007, N. 79 zu Art. 69, N. 11 und 98 zu Art. 70 - 72; Schwar-
zenegger/Hug/Jositsch, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht II,
E. 8 Aufl., 2007, S. 201). Zu beachten ist allerdings, dass den Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist (vgl. hierzu E. 4). 221
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Rechtspflege zu erstatten. Insofern kann jedenfalls nicht zum vornherein ausgeschlossen wer- den, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt sind jedenfalls Anhaltspunkte dafür gegeben und ein hinreichender Tatverdacht somit zu bejahen. Schliesslich erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die erkennungsdienstliche Erfassung diene in keiner Weise, die ihm zur Last ge- legt verbale Drohung zu bestätigen oder zu beweisen, als unbegründet. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedeutet die Einschränkung «zur Aufklärung von Verbre- chen oder Vergehen» gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht, dass einem Verdächtigen nur eine DNA-Probe abgenommen werden darf, wenn vom Anlassdelikt eine DNA- haltige Spur vorliegt. Es geht vielmehr darum, dass bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, ge- genüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden (Thomas Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2010, Art. 255 N 10). Entsprechendes gilt für die erkennungsdienstli- che Erfassung (Hansjakob, a.a.O., Art. 260 N 6, mit Hinweis). 2.5 Die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie der angeordnete Wan- genschleimhautabstrich erweisen sich entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers auch als verhältnismässig. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur um leichte Eingriffe, wel- che etwa auch bei Wirtschaftsdelikten als verhältnismässig zu betrachten sind (BGE 128 II 258, E. 3.2). Damit stossen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien keine Waffen im Spiel gewesen und er habe keine Gewalt ausgeübt, ins Leere. 2.6 Schliesslich sind sowohl die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung als auch der angeordnete Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat auch hinsichtlich des Grundsatzes der Proportionalität ohne Weiteres zulässig. Immerhin steht der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe seiner Partnerin durch seine Aussage im Anschluss an einen Streit, «er steche sie ab», einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. An- gesichts dessen vermag die Bedeutung der in Frage stehenden Straftat die ange- ordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie den angeordneten Wangenschleim- hautabstrich zwecks DNA-Analyse sehr wohl zu rechtfertigen. Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 20. Dezember 2012 219
IV. Rechtspflege 3.2 Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO Regeste: Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO – Anklagegrundsatz. Eine Einziehung oder die Festsetzung einer Ersatzforderung hängt nicht davon ab, ob sie von der Staats- anwaltschaft beantragt oder begründet worden ist. Vielmehr sind diese Mass- nahmen als Teil des schweizerischen Sanktionensystems zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 69 ff. StGB erfüllt sind und kein Ausnah- mefall vorliegt. Zu beachten ist allerdings, dass den Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist. Aus den Erwägungen: (...) II. (...)
1. Das Strafgericht sah in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 davon ab, die Beschuldig- ten
- wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt - zur Bezahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten (Urteilsspruch lit. A Ziff. 4 und lit. B Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft weist in der Berufungserklärung zutreffend darauf hin, dass demgegenüber der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung gegen die X. Inc. im Urteilsspruch nicht formell abgewiesen wurde. Das spielt indes keine Rolle, weil es sich hierbei um ein offenkundiges Versehen handelt. Denn aus den Erwägun- gen des angefochtenen Urteils geht ohne weiteres hervor, was die Vorinstanz hat aussprechen und anordnen wollen (vgl. SG GD 6/24 S. 33 f. E. IV). Für eine Rück- weisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs besteht unter diesen Umständen kein Anlass.
2. Die Vorinstanz wies alle Anträge auf Festsetzung von Ersatzforderungen ab, weil die Staatsanwaltschaft diese einzig aus dem vorgeworfenen doppelten Bezug von Honoraren (Anklagesachverhalt Ziff. II C) begründet habe; von diesem Vorwurf seien die Beschuldigten freigesprochen worden, so dass insoweit eine Ersatzforderung ausser Betracht falle. Mit Bezug auf die Anklagesachverhalte Ziff. II B und D sei die Festsetzung einer Ersatzforderung weder beantragt, noch seien die entsprechenden Voraussetzungen dargelegt worden. Auf Grund des Anklageprinzips könne daher keine Ersatzforderung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Berufung ein, das Einziehungsver- fahren unterliege nicht dem Anklageprinzip; deshalb hätte die Vorinstanz von Amtes wegen über die Festsetzung von Ersatzforderungen befinden müssen. Demgemäss beantragt die Staatsanwaltschaft im Hauptpunkt, es sei die X. Inc. zu verpflichten, 220
IV. Rechtspflege dem Staat eine Ersatzforderung von CHF 80’000.00 zu bezahlen; eventualiter seien die Beschuldigten A. und B. zu einer Ersatzforderung von je CHF 40’000.00 zu ver- pflichten. Als strafrechtliche Anlasstat bezeichnet die Anklagebehörde nunmehr die im Anklagesachverhalt Ziff. II B geschilderte Kredit- bzw. Darlehensgewährung der Y. AG an die Z. AG vom 15. August 2003. Die X. Inc. und die Beschuldigten beantragen, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug abzuweisen. Sie begründen ihren Standpunkt im Wesentlichen gleich wie die Vorinstanz.
3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehör- de (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweisen). Die Schweizerische Strafprozessordnung legt in Art. 325 StPO den Inhalt der An- klageschrift fest. Die sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Anforderungen sind in den Buchstaben f und g dieser Bestimmung ausformuliert: Die Anklageschrift be- zeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung so- wie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter An- gabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die in Art. 326 StPO aufgeführten «Weitere(n) Angaben und Anträge» gehören nicht mehr zur eigentlichen Anklage und unterliegen demgemäss auch nicht dem Anklageprinzip und dessen Bindungswir- kung (Nathan Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 2 zu Art. 326 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 6 zu Art. 9 StPO und N. 2 zu Art. 326 StPO). Daraus folgt unter anderem, dass eine Einziehung oder die Festsetzung einer Ersatzforderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon abhängt, ob sie von der Staatsanwaltschaft beantragt und begründet worden ist. Vielmehr sind diese Massnahmen als Teil des schweizerischen Sanktionensys- tems (Dritter Titel des Strafgesetzbuches) zwingend anzuordnen, wenn die Voraus- setzungen nach Art. 69 ff. StGB erfüllt sind und kein Ausnahmefall vorliegt (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Auflage, Band I, Zürich 2007, N. 79 zu Art. 69, N. 11 und 98 zu Art. 70 - 72; Schwar- zenegger/Hug/Jositsch, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht II,
8. Aufl., 2007, S. 201). Zu beachten ist allerdings, dass den Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist (vgl. hierzu E. 4). 221