Art. 30a SchKG, Art. 108 SchKG, Art. 109 SchKG, Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ – Örtliche Zuständigkeit für eine Widerspruchsklage. Die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen einen Drittansprecher nach Art. 108 Abs. 1 SchKG ist vollstreckungsrechtlicher Natur. Demgemäss ist eine Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen einen in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens wohnhaften Drittansprecher gestützt auf Art. 16 Nr. 5 aLugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 30a SchKG am schweizerischen Betreibungsort zu erheben.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO richten sich die Anerkennung, Vollstreckbarerklä- rung und Vollstreckung ausländischer Entscheide nach dem Kapitel «Vollstreckung von Entscheiden» der ZPO, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen. Der Exequaturentscheid nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revidiertes Lugano-Überein- kommen, kurz: LugÜ) unterliegt - als Entscheid des Vollstreckungsgerichts - gemäss 212
IV. Rechtspflege Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 327a ZPO einzig der Beschwerde, wo- bei gewisse Besonderheiten gelten, da der Schuldner hier zum ersten Mal zu Wort kommt (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 327a N 1 und N 5). So prüft die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ befasste Rechts- mittelinstanz die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition, hat die Beschwerde - vorbehältlich der sichernden Massnahmen (nament- lich des Arrests) - aufschiebende Wirkung und beträgt die Beschwerdefrist für den Schuldner 30 bzw. 60 Tage (Art. 327a ZPO). Sachlich und funktionell zuständig ist hier - entgegen der allgemeinen Zuständigkeitsordnung für Beschwerden - nicht die Beschwerdeinstanz des Obergerichts, sondern gemäss § 19 lit. e i.V.m. § 5 Abs. 2 der obergerichtlichen Geschäftsordnung (GO) die II. Zivilabteilung.
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Urteil vom 29. August 2011 sei nicht rechts- kräftig und im Urteilsstaat nicht vollstreckbar. Der angefochtene Entscheid könne im Urteilsstaat nicht theoretisch und bedingungslos zur Vollstreckung gebracht wer- den. Sie habe am 28. Dezember 2011 von ihrem portugiesischen Rechtsvertreter ein Gutachten zur Frage erstellen lassen, ob das Urteil der 11. Zivilgerichtskammer von Lissabon vom 29. August 2011 im Ursprungsstaat Portugal vollstreckbar sei. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Ur- teil vom 29. August 2011 ein Vollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Portugal lediglich einleiten könnte. Infolge der beiden hängigen Berufungen und der dadurch bewirkten fehlenden Rechtskraft bzw. Endgültigkeit des Urteils könne die Beschwerdegegnerin ein solches Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu Ende führen. So halte das Gutachten fest: «Solange das Urteil vom 29. August 2011 nicht rechtskräftig geworden ist (nicht endgültig ist), kann die [Name der Beschwerde- gegnerin] durch das erwähnte Vollstreckungsverfahren jedoch keinerlei Geld, Gut oder Recht erhalten, es sei denn, sie leiste eine geeignete Kaution in gleicher Hö- he.» Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Feststellungen im eingereichten Gutachten bestreiten sollte, beantrage sie die Einholung eines gerichtlichen Gutach- tens über die Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 29. August 2011 der 11. Zivilgerichtskammer von Lissabon. Die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ seien damit vorliegend nicht erfüllt. Sei das Urteil im Urteilsstaat aber nicht vollstreckbar, könne es auch nicht in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. act. 1, S. 6 f.).
E. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Partei, welche eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Vorausset- zungen erfüllt, sowie eine Bescheinigung nach Art. 54 213
IV. Rechtspflege LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ (vgl. Art. 53 LugÜ). Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgese- henen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreck- bar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt (Art. 41 LugÜ).
E. 2.2 Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht darf die Vollstreckbarerklärung ver- weigern, wenn Anerkennungshindernisse im Sinne von Art. 34 oder 35 LugÜ vorlie- gen (vgl. Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Neben den Anerkennungshindernissen darf das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbar- erklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Gericht prüfen konnte. Insbe- sondere kann es prüfen, ob eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ vorliegt, die in einem Vertragsstaat ergangen ist und in einem anderen vollstreckbar erklärt werden soll, im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens liegt, im Ur- teilsstaat vollstreckbar und hinreichend bestimmt ist, und ob die erforderlichen Ur- kunden vorliegen. Wie im erstinstanzlichen Urteil ist demgegenüber die Rechtskraft des Entscheids im Urteilsstaat nicht eigentlich Prozessgegenstand (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 19 zu Art. 45 LugÜ; vgl. auch Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Überein- kommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2011, N 7 zu Art. 45 LugÜ; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Überein- kommen [LugÜ], 2. A., Bern 2011, N 2 ff. zu Art. 45 LugÜ).
E. 3.1 Wie soeben in Erw. 2 dargelegt, setzt die Vollstreckbarerklärung voraus, dass die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates vollstreckbar ist. Die Vollstreck- barkeit ergibt sich ausschliesslich aus der offiziellen Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. A., Frankfurt am Main 2011, N 9 zu Art. 38 EuGVO). Eine solche Bescheinigung liegt vorliegend bei den Akten. Darin wird - unter Bezugnahme auf Art. 54 LugÜ - Folgendes festge- halten: «Die Entscheidung ist im Ursprungsstaat vollstreckbar (Art. 38 und 58 des Übereinkommens) gegen: Name: [Name der Beschwerdeführerin]». Sodann wird er- wähnt, dass beide Parteien Berufung eingelegt hätten, denen durch den Beschluss vom 18. Oktober 2011, «lediglich mit Devolutiveffekt», stattgeben worden sei. Ir- gendwelche Einschränkungen bzw. Bedingungen zur Vollstreckung werden in dieser Bescheinigung nicht gemacht (vgl. Beschwerde-Beilage 4). Das zuständige Gericht in Portugal hat mithin im Wissen um die beiden Berufungen der Parteien eine bedin- gungslose Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt. Dies genügt nach dem Ge- sagten, um das Kriterium, dass die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats vollstreckbar ist, zu erfüllen.
E. 3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass der zu vollstreckende Entscheid im Urteilsstaat in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Das in älteren Abkommen anzutreffende Erfordernis, dass die Entschei- 214
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Rechtspflege zweiten Entscheid nicht entnommen werden, ob im fraglichen Fall das damals gel- tende aLugÜ anwendbar ist. 4.2.1 In der Lehre ist umstritten, ob die Widerspruchsklage des Gläubigers gegen den Drittansprecher vollstreckungsrechtlicher Natur ist. Für die Anwendbarkeit von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ und damit für die Zuständigkeit des schweizerischen Richters gemäss Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind Adrian Stae- helin (in: Staehelin/Bauer/Stahelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 109 N 16), Amonn/Walther (Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 4 N 55 f.), Spühler/Gehri (Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 4. A., Zürich 2008, S. 144), Brunner/Reutter (Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. A., Bern 2002, S. 113 f.), Isaak Meier (Internationales Zivilprozessrecht und Zwangsvoll- streckungsrecht, 2. A., Zürich 2005, S. 178) und Ivo Schwander (Gerichtszuständig- keiten im Lugano-Übereinkommen, in: Ivo Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Überein- kommen, St. Gallen 1990, S. 93). Demgegenüber sprechen sich folgende Autoren für die Zuständigkeit des ausländischen Wohnsitzrichters gemäss Art. 2 aLugÜ bzw. Art. 2 LugÜ aus: Andreas Güngerich (in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, Art. 22 N 84 f.), Laurent Killias (in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrens- recht, a.a.O., Art. 22 Nr. 5 N 67 ff.), Matthias Staehelin (in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, a.a.O., Art. 30a N 16), Alexander R. Markus (in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkom- men, Bern 2008, Art. 16 Nr. 5 N 37), Gerhard Walter (Internationales Zivilprozess- recht der Schweiz, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2007, S. 248), Daniel Staehelin (Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in: AJP 1995, S. 277) und Walter A. Stoffel (Ausschliessliche Gerichtsstände des Lugano-Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Wi- derspruchsklage und Arrest, in: Schwander/Stoffel [Hrsg.], Beiträge zum schweize- rischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 388 f.). 4.2.2 Zur Begründung der letztgenannten Ansicht wird geltend gemacht, nach schwei- zerischer Dogmatik sei die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen einen Drittan- sprecher lediglich eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Im Anwendungsbereich könne dieser dogmatische Unterschied aber nicht davon befreien, einen Gerichtsstand nach Art. 2 ff. LugÜ anzugehen. Der Dritte, der einen bei ihm befindlichen Vermögenswert für eine Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellen müsse, verliere letztlich seine Berechtigung daran endgültig. Es sei daher sachgerecht, für solche Streitigkeiten einen Gerichtsstand im Sinne von Art. 2 ff. LugÜ zu fordern (Güngerich, a.a.O., Art. 22 N. 85). 4.3 Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Wegen des Territorialitätsprin- 210
IV. Rechtspflege zips ist bei körperlichen Gegenständen, die im Ausland liegen, der Pfändungsvollzug nicht möglich und wäre nichtig (André E. Lebrecht, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, a.a.O., Art. 89 N 24). Pfändbar sind damit nur Gegenstände, die sich trotz des ausländischen Wohn- sitzes des Drittansprechers in der Schweiz befinden. Der vollstreckungsrechtliche Bezug ist damit gewahrt, unabhängig davon, ob man dem Umstand, dass es sich bei der Widerspruchsklage um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht handelt, Bedeutung zumessen will. Es ist dem Drittanspre- cher, der an einer in der Schweiz gelegenen Sache Gewahrsam oder Mitgewahrsam hat, daher auch durchaus zuzumuten, sich am schweizerischen Betreibungsort des Schuldners auf die gegen ihn vom Gläubiger angehobene Widerspruchsklage einzu- lassen. Hinzu kommt, dass keineswegs sichergestellt ist, dass der Widerspruchspro- zess am ausländischen Wohnsitz des Drittansprechers durchgeführt werden kann, nachdem es sich bei der Widerspruchsklage um eine schweizerische Eigenart han- delt, die den übrigen Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens nicht bekannt sein dürfte. Damit bestünde die Gefahr, dass im Betreibungsverfahren nicht geklärt werden kann, ob der gepfändete Gegenstand der Verwertung zugeführt werden kann oder nicht. Der Ablauf des schweizerischen Vollstreckungsverfahren würde damit in Frage gestellt, was ebenfalls dafür spricht, die Klage des in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens wohnhaften Drittansprechers gegen den Gläubiger als vollstreckungsrechtliche Klage im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ zu betrachten. Demgemäss muss auch die Klage des Gläubigers gegen den Drittansprecher mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkom- mens, dessen Forderung oder ein anderes Recht bestritten wird (Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), vollstreckungsrechtlicher Natur sein. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen mit derjenigen des Bundesgerichts in BGE 107 III 118 E. 2, welches den engen Konnex zwischen der Widerspruchsklage nach Art. 108 Abs. 1 SchKG und dem Zwangsvollstreckungsrecht betont hat. 5.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Widerspruchsklagen des Gläubigers gegen den Drittansprecher nach Art. 108 Abs. 1 SchKG vollstreckungsrechtlicher Natur sind. Demgemäss ist das Kantonsgericht gestützt auf Art. 16 Nr. 5 aLugÜ i.V.m. Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 30a SchKG zur Behandlung der Widerspruchs- klage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner zuständig. Der Einzel- richter hat damit zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit verneint. In Gutheissung von Beschwerdeantrag Ziffer 1 Abs. 2 ist die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Au- gust 2011 aufzuheben und der Einzelrichter anzuweisen, auf die Widerspruchsklage der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner einzutreten. Soweit die Be- schwerdeführerin in Beschwerdeantrag Ziffer 1 Abs. 1 darüber hinaus beantragt, es seien die Drittansprachen der Beschwerdegegner an den Pfandgegenständen Nrn. 3, 4. sowie 6 - 11 abzuerkennen, ist darauf nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass der Pfandgegenstand Nr. 9 seitens der Beschwerdegegner gar nicht zu Eigentum be- ansprucht wird, war dieses Thema nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 211
IV. Rechtspflege Vielmehr wird der Einzelrichter darüber zu entscheiden haben, nachdem seine örtli- che Zuständigkeit bejaht wurde. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 29. März 2012 Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen der Beschwerdegegner 1 - 3 vom 15. Mai 2012 trat das Bundesgericht mit Urteil Nr. 5A_360/2012 vom 28. Ja- nuar 2013 nicht ein und wies deren Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 2.2 Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO und Art. 327a ZPO Regeste: Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO und Art. 327a ZPO – Ge- mäss Art. 335 Abs. 3 ZPO richten sich die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide nach dem Kapitel «Vollstreckung von Entscheiden» der ZPO, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG et- was anderes bestimmen. Der Exequaturentscheid nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revidier- tes Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ) unterliegt - als Entscheid des Vollstre- ckungsgerichts - gemäss Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 327a ZPO einzig der Beschwerde, wobei gewisse Besonderheiten gelten, da der Schuld- ner hier zum ersten Mal zu Wort kommt (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 327a N 1 und N 5). So prüft die mit dem Rechts- behelf nach Art. 43 LugÜ befasste Rechtsmittelinstanz die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition, hat die Beschwerde - vorbehältlich der sichernden Massnahmen (namentlich des Arrests) - aufschie- bende Wirkung und beträgt die Beschwerdefrist für den Schuldner 30 bzw. 60 Tage (Art. 327a ZPO). Sachlich und funktionell zuständig ist hier - entgegen der allgemeinen Zuständigkeitsordnung für Beschwerden - nicht die Beschwerdein- stanz des Obergerichts, sondern gemäss § 19 lit. e i.V.m. § 5 Abs. 2 der oberge- richtlichen Geschäftsordnung (GO) die II. Zivilabteilung. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO richten sich die Anerkennung, Vollstreckbarerklä- rung und Vollstreckung ausländischer Entscheide nach dem Kapitel «Vollstreckung von Entscheiden» der ZPO, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen. Der Exequaturentscheid nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (revidiertes Lugano-Überein- kommen, kurz: LugÜ) unterliegt - als Entscheid des Vollstreckungsgerichts - gemäss 212
IV. Rechtspflege Art. 309 lit. a i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 327a ZPO einzig der Beschwerde, wo- bei gewisse Besonderheiten gelten, da der Schuldner hier zum ersten Mal zu Wort kommt (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 327a N 1 und N 5). So prüft die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ befasste Rechts- mittelinstanz die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition, hat die Beschwerde - vorbehältlich der sichernden Massnahmen (nament- lich des Arrests) - aufschiebende Wirkung und beträgt die Beschwerdefrist für den Schuldner 30 bzw. 60 Tage (Art. 327a ZPO). Sachlich und funktionell zuständig ist hier - entgegen der allgemeinen Zuständigkeitsordnung für Beschwerden - nicht die Beschwerdeinstanz des Obergerichts, sondern gemäss § 19 lit. e i.V.m. § 5 Abs. 2 der obergerichtlichen Geschäftsordnung (GO) die II. Zivilabteilung.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, das Urteil vom 29. August 2011 sei nicht rechts- kräftig und im Urteilsstaat nicht vollstreckbar. Der angefochtene Entscheid könne im Urteilsstaat nicht theoretisch und bedingungslos zur Vollstreckung gebracht wer- den. Sie habe am 28. Dezember 2011 von ihrem portugiesischen Rechtsvertreter ein Gutachten zur Frage erstellen lassen, ob das Urteil der 11. Zivilgerichtskammer von Lissabon vom 29. August 2011 im Ursprungsstaat Portugal vollstreckbar sei. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Ur- teil vom 29. August 2011 ein Vollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Portugal lediglich einleiten könnte. Infolge der beiden hängigen Berufungen und der dadurch bewirkten fehlenden Rechtskraft bzw. Endgültigkeit des Urteils könne die Beschwerdegegnerin ein solches Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu Ende führen. So halte das Gutachten fest: «Solange das Urteil vom 29. August 2011 nicht rechtskräftig geworden ist (nicht endgültig ist), kann die [Name der Beschwerde- gegnerin] durch das erwähnte Vollstreckungsverfahren jedoch keinerlei Geld, Gut oder Recht erhalten, es sei denn, sie leiste eine geeignete Kaution in gleicher Hö- he.» Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Feststellungen im eingereichten Gutachten bestreiten sollte, beantrage sie die Einholung eines gerichtlichen Gutach- tens über die Frage der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 29. August 2011 der 11. Zivilgerichtskammer von Lissabon. Die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ seien damit vorliegend nicht erfüllt. Sei das Urteil im Urteilsstaat aber nicht vollstreckbar, könne es auch nicht in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. act. 1, S. 6 f.). 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Partei, welche eine Vollstreckbarerklärung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Vorausset- zungen erfüllt, sowie eine Bescheinigung nach Art. 54 213
IV. Rechtspflege LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ (vgl. Art. 53 LugÜ). Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgese- henen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreck- bar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 LugÜ erfolgt (Art. 41 LugÜ). 2.2 Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht darf die Vollstreckbarerklärung ver- weigern, wenn Anerkennungshindernisse im Sinne von Art. 34 oder 35 LugÜ vorlie- gen (vgl. Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Neben den Anerkennungshindernissen darf das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbar- erklärung prüfen, welche bereits das erstinstanzliche Gericht prüfen konnte. Insbe- sondere kann es prüfen, ob eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ vorliegt, die in einem Vertragsstaat ergangen ist und in einem anderen vollstreckbar erklärt werden soll, im sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens liegt, im Ur- teilsstaat vollstreckbar und hinreichend bestimmt ist, und ob die erforderlichen Ur- kunden vorliegen. Wie im erstinstanzlichen Urteil ist demgegenüber die Rechtskraft des Entscheids im Urteilsstaat nicht eigentlich Prozessgegenstand (Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 19 zu Art. 45 LugÜ; vgl. auch Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Überein- kommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2011, N 7 zu Art. 45 LugÜ; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Überein- kommen [LugÜ], 2. A., Bern 2011, N 2 ff. zu Art. 45 LugÜ). 3.1 Wie soeben in Erw. 2 dargelegt, setzt die Vollstreckbarerklärung voraus, dass die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaates vollstreckbar ist. Die Vollstreck- barkeit ergibt sich ausschliesslich aus der offiziellen Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ i.V.m. Anhang V LugÜ (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. A., Frankfurt am Main 2011, N 9 zu Art. 38 EuGVO). Eine solche Bescheinigung liegt vorliegend bei den Akten. Darin wird - unter Bezugnahme auf Art. 54 LugÜ - Folgendes festge- halten: «Die Entscheidung ist im Ursprungsstaat vollstreckbar (Art. 38 und 58 des Übereinkommens) gegen: Name: [Name der Beschwerdeführerin]». Sodann wird er- wähnt, dass beide Parteien Berufung eingelegt hätten, denen durch den Beschluss vom 18. Oktober 2011, «lediglich mit Devolutiveffekt», stattgeben worden sei. Ir- gendwelche Einschränkungen bzw. Bedingungen zur Vollstreckung werden in dieser Bescheinigung nicht gemacht (vgl. Beschwerde-Beilage 4). Das zuständige Gericht in Portugal hat mithin im Wissen um die beiden Berufungen der Parteien eine bedin- gungslose Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt. Dies genügt nach dem Ge- sagten, um das Kriterium, dass die Entscheidung nach dem Recht des Urteilsstaats vollstreckbar ist, zu erfüllen. 3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, dass der zu vollstreckende Entscheid im Urteilsstaat in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Das in älteren Abkommen anzutreffende Erfordernis, dass die Entschei- 214