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BS 2025 85

Zug OG · 2025-10-31 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft R.________ führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls etc. Sie warf dem Beschuldigten konkret vor, am 30. Juni 2025 an der F.________ in G.________ die Gärten zweier Liegenschaften betre- ten zu haben und an die Häuser herangetreten zu sein, in der Absicht, diese zu betreten und darin nach Wertgegenständen und/oder Bargeld zu suchen. Ausserdem soll er sich seit dem

26. Juni 2025 ohne Erlaubnis in der Schweiz aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde am

30. Juni 2025 verhaftet und in der Folge mit Verfügung des Bezirksgerichts G.________, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Juli 2025 bis am 29. September 2025 in Untersu- chungshaft versetzt (Vi act. 4/2/26 ff.). 2. Nachdem der Beschwerdeführer sowie H.________ als Spurenverursacher im Zusammen- hang mit einem Einbruchdiebstahl vom 23. Juni 2025 im Kanton Zug identifiziert wurden, übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, mit Verfügung vom 29. Juli 2025 das Verfahren auf Gesuch der Staatsanwaltschaft R.________, unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen würden (Vi act. 7/3/1 ff.). Seither führt sie eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer we- gen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB [i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB]), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). 3. Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zug beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Zug die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Mo- nate, d.h. bis am 29. Dezember 2025 (Verfahren ZMG 2025 86; ZMG GD 1). 4. Mit Verfügung vom 30. September 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft teilweise gut und verlänger- te die Untersuchungshaft einstweilen bis längstens 30. November 2025 (ZMG GD 5; Disposi- tiv-Ziff. 1-2). 5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Verfügung vom 30. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Haftantrag sei abzuweisen; 3. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde; 4. Der Beschuldigte sei sofort auf freien Fuss zu setzen; 5. Der Unterzeichnende sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).

Seite 3/11 6. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 3). 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2025 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 8. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann einzig die verhaftete Person anfechten (Art. 222 StPO). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der amtlichen Vertei- digung ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er habe in der Stellungnahme vom 25. September 2025 an das Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht, dass Überhaft drohe, da eine Strafe von maximal 90 Strafeinheiten drohe. Ferner habe er ausgeführt, dass die Haft unverhältnismässig sei, wenn sie drei Viertel der zu erwar- tenden Strafe übersteige. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen zur Strafzumessung auseinandergesetzt. Es habe nicht begründet, wes- halb einstweilen keine Überhaft drohe und welche Strafe mutmasslich zu erwarten sei. Diese Rügen sind unzutreffend. Das Zwangsmassnahmengericht befasste sich ausführlich mit der Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft (act. 1/1 E. 8.1 ff.) und wies in diesem Zusammenhang unter anderem mit hinreichender Begründung darauf hin, dass sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate auf- grund der aktuellen Gesamtumstände in zeitlicher Hinsicht als nicht verhältnismässig erwei- se. Des Weiteren begründete das Zwangsmassnahmengericht, weshalb aktuell keine Gefahr der Überhaft drohe (act. 1/1 E. 8.4). Auf diese beiden Punkte wird nachfolgend (E. 5) noch zurückzukommen sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 3 Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernst- haft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwarten- den Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleicharti-

Seite 4/11 ge Straftaten verübt hat (lit. c; "einfache Wiederholungsgefahr"). Das zuständige Gericht ord- net gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftverlängerungsgesuch an das Zwangsmassnah- mengericht zum allgemeinen Haftgrund Folgendes aus (ZMG GD 1): "Einbruchdiebstahl vom 23. Juni 2025 in I.________ z.N. der C.________ GmbH Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit H.________ (Strafuntersuchung 1A 2025 1390; separates Haftverlängerungsgesuch) am 23. Juni 2025, ca. zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr, unbefugt das umfriedete Areal des Restaurants C.________ (J.________) betreten zu haben, um dort gemeinsam (Wert-)Gegen-stände und/oder Bargeld zu entwenden. Hernach soll die Täterschaft (gemeint: der Beschuldigte und/oder H.________, jedenfalls gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss handelnd) im Wesentlichen ein Eisenstück behändigt und damit ei- ne Fensterscheibe auf der Westseite des Lokals eingeschlagen haben (Schaden an Fensterscheibe und -rahmen: Ca. CHF 1'200.00). In der Folge soll H.________ via Fenstersims das Innere des Lokals betreten, dort Bargeld im Umfang von CHF 350.00 aus einem Serviceportemonnaie sowie verschiedene Getränke (mind. 1 Flasche Campari, 1 Flasche Jack Daniel's Whisky und 2 kleine Flaschen Bier) behändigt und sich damit zur Gartenlounge begeben haben. Nachdem der Beschuldigte und H.________ dort zumindest einen Teil der erwähnten Getränke konsumier- ten, sollen sie das Areal schliesslich gemeinsam und mit dem behändigten Bargeld wieder verlassen haben. Ab einem unterhalb der eingeschlagenen Fensterscheibe (Aussenseite des Gebäudes) sichergestellten Zigaretten- stummel konnte ein DNA-Mischprofil gesichert werden, das mit den DNA-Profilen der beiden genannten Personen übereinstimmt. Sodann liegen Videoaufzeichnungen aus dem Innern des Lokals vor, auf welchen u.a. zu sehen ist, wie eine männ- liche Person – später sowohl durch einen Fotoabgleich als auch vom Beschuldigten als H.________ identifiziert – diverse Behältnisse durchsucht und Bargeld aus einem Serviceportemonnaie sowie 2 kleine Flaschen Bier aus ei- ner Kühlschublade behändigt. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. September 2025 (erstmalige Befragung zum Sachverhalt) im Wesentlichen geständig und belastete H.________ überdies schwer. Auch wenn gemäss den bisherigen Erkenntnissen einzig H.________ das Innere des Lokals betreten und dort das vorgenannte Deliktsgut behändigt haben dürfte, ist vorliegend gleichwohl davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten die Rolle eines Mittäters zukam: So geht aus den bisherigen Aussagen des Beschuldigten hervor, dass er und H.________ vorgängig gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, am genannten Ort einen Diebstahl zu begehen. Für die Annahme von Mittäterschaft spricht überdies, dass (i) der Beschuldigte und H.________ die von letzterem im Inneren des Lokals behändigten Getränke gemeinsam konsumiert sowie (ii) zumindest ein Teil des Bargelds (CHF 100.00) für gemeinsame Zwecke (Kauf von Haschisch und Zigaretten) ausgegeben worden sein soll. Nach dem Gesagten besteht gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht betreffend Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Mittäterschaft), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. StGB; Mittäterschaft) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Nebentäterschaft). Versuchte Einbruchdiebstähle und mehrfacher Hausfriedensbruch vom 30. Juni 2025 in K.________ z.N. von L.________, M.________ und N.________

Seite 5/11 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, zusammen mit H.________ am 30. Juni 2025, um ca. 04:25 Uhr, an der F.________ in K.________ zunächst unbefugt den umfriedeten Garten der Liegenschaft Nr. 24 betreten zu ha- ben und an das Reiheneinfamilienhaus herangetreten zu sein, um dort gemeinsam (Wert-)Gegenstände und/oder Bargeld zu entwenden. Hernach soll die Täterschaft (siehe oben) das Fliegengitter des Wintergartens mit einem unbekannten Gegenstand aufgeschnitten und aus der Verankerung gerissen haben (Schaden: Ca. CHF 2'000.00). Alsdann sollen sowohl der Beschuldigte als auch H.________ den Wintergarten betreten und diesen nach (Wert- )Gegenständen und Bargeld durchsucht haben, hierbei jedoch nicht fündig geworden sein. Schliesslich soll zumin- dest der Beschuldigte versucht haben, den Lamellenstoren vor der Sitzplatztüre hochzuheben, um sich und/oder H.________ das Betreten des Gebäudeinneren zu ermöglichen. Da dies aber nicht gelungen sei, hätten der Be- schuldigte und H.________ letztlich von ihrem Vorhaben, auch im Inneren des Gebäudes nach (Wert- )Gegenständen und Bargeld zu suchen und diese zu entwenden, abgelassen. Unmittelbar danach sollen der Beschuldigte und H.________ sodann zusammen unbefugt den umfriedeten Garten der Liegenschaft Nr. 28 betreten haben und an das Reiheneinfamilienhaus herangetreten sein, um dort gemeinsam (Wert-)Gegenstände und/oder Bargeld zu entwenden. In der Folge soll die Täterschaft (siehe oben) das Fliegengit- ter vor der schräg stehenden Sitzplatztüre aufgestossen und versucht haben, die Sitzplatztüre mit einem Flach- werkzeug zu öffnen, um sich Zutritt zum Gebäudeinnern zu verschaffen, wodurch am Rahmen der Sitzplatztüre zwei kleine Einstich-/Abdruckstellen entstanden (Schaden: Ca. CHF 200.00). Da jedoch ein Bewohner der Liegen- schaft den Beschuldigten und/oder H.________ entdeckte, sollen diese ihr Vorhaben abgebrochen und die Flucht ergriffen haben, auf welcher sie schliesslich unbefugt den umfriedeten Garten der Liegenschaft Nr. 30 betreten bzw. durchquert haben sollen. Hinsichtlich der Verdachtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft durch das ZMG G.________ wird auf dessen Verfügung vom 3. Juli 2025 verwiesen (E. 2.2.3). Der dringende Tatverdacht hat sich seither wie folgt verdichtet: Im Rahmen der Spurensicherung konnte ab der Unterkante des erwähnten Lamellenstorens (Liegenschaft Nr. 24) die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. September 2025 er- neut zumindest dahingehend geständig, sich mit H.________ vor Ort aufgehalten und gemeinsam mit diesem ver- sucht zu haben, in die Liegenschaften Nr. 24 und 28 einzudringen. Zusammengefasst besteht daher weiterhin ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend mehrfa- chen versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; evtl. Mittäterschaft), mehrfache Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; evtl. Mittäterschaft) und mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Ne- bentäterschaft). Rechtswidriger Aufenthalt Überdies wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich vom 27. Juni 2025 bis zu seiner Verhaftung am 30. Juni 2025, 04:54 Uhr, in der Schweiz aufgehalten zu haben, obschon er das Land sowie den Schengen-Raum gemäss der Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 10. Juni 2025 bis spätestens am 26. Juni 2025 hätte ver- lassen müssen."

Seite 6/11

E. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht kam hinsichtlich des allgemeinen Haftgrundes zum Schluss (act. 1/1 E. 5.4), es bestehe derzeit der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in der im Haftverlängerungsantrag vom 22. September 2025 umschriebenen Form verhalten habe. Die von der Verteidigung in ihrer Stellungnahme erwähnte "O.________" Uhr werde zur Begründung des Tatverdachts im Haftverlängerungsantrag gar nicht erwähnt, weshalb sich vorliegend auch eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen erübrige. Der massge- bende, im Haftverlängerungsantrag umschriebene Verdacht betreffend den Einbruchdieb- stahl vom 23. Juni 2025 zum Nachteil der C.________ GmbH in I.________ basiere insbe- sondere auf den in den Rapporten der Zuger Polizei vom 23. Juni und 21. Juli 2025 wie auch dem entsprechenden Bericht vom 19. Juli 2025 festgehaltenen Erkenntnissen (Videoauf- nahmen, Fotoblatt, sichergestellte DNA-Spuren etc.) einschliesslich den Eingeständnissen des Beschwerdeführers anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 16. September 2025. Hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Juni 2025 – versuchte Einbruchdiebstähle sowie Hausfrie- densbruch – an der F.________ in K.________ könne auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts G.________ vom 3. Juli 2025 verwiesen werden (vgl. insbesondere die dortigen E. 2.2.3 ff.), welche nach wie vor Geltung hätten. Seither habe sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter verdichtet, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend mache. So seien DNA-Spuren des Beschuldigten an der Unterkante des Lamellen-storens an der F.________ 24 in K.________ festgestellt wor- den. Sodann habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Vorfalls in K.________ anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 16. September 2025 geständig gezeigt. Dies gelte auch für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts. In dieser Hinsicht könne auch auf die Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts G.________ vom 3. Juli 2025 verwiesen werden (vgl. insbesondere die dortigen E. 2.2.3 ff.). Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB [i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB]), der mehrfachen Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG).

E. 3.3 Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, er sei bezüglich sämtlicher Tat- vorwürfen geständig (act. 1 Rz 16), kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangs- massnahmengerichts verwiesen und festgestellt werden, dass diese Haftvoraussetzung ge- geben ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen ist, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, die Strafuntersuchung gegen ihn sei in der Zwischenzeit abgeschlossen, nachdem die Einvernahme des Mitbeschuldigten H.________ am 2. Oktober 2025 durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht mitgeteilt, dass noch weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt wer- den müssten. Obwohl unbestrittenermassen Fluchtgefahr bestehe, falle dieser Haftgrund mit dem Abschluss der Strafuntersuchung weg. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund von ge- ringem Sachschaden und geringer Deliktssumme nur eine unterjährige, bedingt zu vollzie- hende Strafe, zumal keine Vorstrafen aktenkundig seien. Vor einer bedingten Strafe sei eine Flucht nicht möglich. Ferner sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptver-

Seite 7/11 handlung nicht erforderlich. Der Beschuldigte könne sich somit durch die Flucht auch dem Strafverfahren nicht entziehen.

E. 4.2 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernst- hafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon ange- nommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wä- re, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Länge des al- lenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 3.2 m.H.).

E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer ist P.________ Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz weder über einen gültigen Aufenthaltstitel noch über nennenswerte Beziehungen. Ausserdem geht er hier keiner geregelten Arbeit nach. Sein am 31. Mai 2025 eingereichtes Asylgesuch hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Juni 2025 abgelehnt (Vi act. 1/5/5 ff.). Dieser Wegweisungsentscheid ist in Rechtskraft erwachsen, so dass sich der Beschwerdeführer seither bis zu seiner Verhaftung illegal in der Schweiz aufhielt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte im Fall einer Freilassung untertauchen würde. Die Fluchtgefahr an sich stellt denn auch die Verteidigung nicht in Abrede. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und sich der Beschuldigte mithin dieser nicht mehr entziehen könne. Ob sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren entziehen könnte, kann vorliegend offenbleiben, da ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Be- schuldigte der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte.

E. 4.4 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt ausge- sprochen werden könnte, worauf die Verteidigung hinweist, ist derzeit keine verlässliche Pro- gnose darüber möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden kann (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 3. A.

2019. Art. 42 StGB N 38). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

Seite 8/11 um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Gericht auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46). Dass – wie die Verteidigung vorbringt – keine Vorstrafen aktenkundig sind (act. 1 Rz 14), lässt nicht ohne Weiters auf einen einwandfreien Leumund schliessen. Der Beschwerdeführer passierte gemäss eigenen Angaben erst am

31. Mai 2025 die Schweizer Grenze und ihm werden – nachdem er mit Entscheid des SEM vom 10. Juni 2025 aus der Schweiz weggewiesen wurde – bereits am 23. Juni 2025 ein Ein- bruchdiebstahl in I.________ und am 30. Juni 2025 zwei versuchte Einbruchdiebstähle in G.________ vorgeworfen. Zudem stehen sämtliche Einbrüche – wie die Verteidigung selbst vorbringt – in Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Akten kann die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine entscheidende Berücksichtigung finden (vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 167 vom 6. Mai 2025 E. 5.1).

E. 5 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft:

E. 5.1 Das Untersuchungsverfahren sei bereits abgeschlossen. Sollte die Staatsanwaltschaft ande- rer Auffassung sein, sei festzuhalten, dass die im Haftantrag aufgeführten Untersuchungs- handlungen einzig und alleine noch nicht abgeschlossen seien, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Eile durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren am 29. Juli 2025 übernommen und am 26. August 2025 der Polizei einen Ermitt- lungsauftrag erteilt mit der Aufforderung, diesen bis 19. September 2025 auszuführen. Wes- halb mit dem Ermittlungsauftrag bis am 26. August 2025 zugewartet worden sei, sei nicht nachvollziehbar und von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet worden.

E. 5.2 Weiter drohe dem Beschwerdeführer Überhaft. Unter Berücksichtigung der geringen Delikts- summe, des geringen Sachschadens sowie der untergeordneten Rolle des Beschwerdefüh- rer sei für den Einbruchdiebstahl bei der C.________ GmbH eine Einsatzstrafe von maximal 30 Strafeinheiten angemessen. Für die versuchten Einbruchdiebstähle und Hausfriedens- brüche im Kanton Q.________ sei die Strafe angemessen zu erhöhen. Für rechtswidrigen Aufenthalt bis drei Monate sähen die Empfehlungen des SSK eine Strafe ab 20 Strafeinhei- ten vor. Die Übertretung des BetmG sei mit einer Busse zu sanktionieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbrüche alle im Zusam- menhang mit Alkohol- und Drogenkonsum stünden. Unter Berücksichtigung einer zumindest leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit sowie des kooperativen Verhaltens sei eine bedingt zu vollziehende Strafe von maximal 90 Strafeinheiten zu erwarten. In Anbetracht der gerin- gen Tatschwere, des kooperativen Verhaltens und des voraussichtlich zu gewährenden be- dingten Strafvollzugs dürfe die Untersuchungshaft drei Viertel der zu erwartenden Strafe nicht überschreiten, womit eine Verlängerung der Untersuchungshaft infolge Überhaft un- zulässig sei.

E. 5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehalte- ne Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer

Seite 9/11 stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu er- wartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil der Sachrichter dazu neigen könnte, die Dauer der noch Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Na- mentlich ist die Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2 m.H.). Hingegen ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; Entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je m.H.).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung rund drei Monate in Haft; zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses werden es rund vier Monate sein und am 30. November 2025 wären es fünf Monate. In Anbetracht der konkreten Vorwürfe erscheint eine solche Haftdauer nicht als übermässig, sondern erweist sich mit Blick auf die Tatvorwürfe (mehrfacher [versuchter] Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das AIG) noch als knapp zulässig. Die Strafandrohung für Diebstahl beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und für Hausfriedensbruch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Selbst bei einer Strafmilderung wegen einer versuchten Tatbegehung könnte dem Beschwerdeführer eine Strafe von über fünf Monaten drohen. Bereits das Bezirksgericht G.________ ging für den mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen versuchten Diebstahl von einer Strafe von mehr als drei Monaten aus (Vi act. 4/2/26 ff. E. 2.3.7). Sodann ging die Staatsanwaltschaft Zug in der Verfügung vom 26. August 2025 (Bestellung amtliche Verteidigung) davon aus, dass dem Beschuldigten im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe über einem Jahr so- wie eine Landesverweisung drohe (Vi act. 9/2/12). Schliesslich ist – wie bereits erwähnt – bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehen- de Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann. Überhaft ist somit in Bezug auf die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft noch zu verneinen.

E. 6 Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann die Möglichkeit der Anordnung von Ersatz- massnahmen geprüft und unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts G.________ vom 3. Juli 2025 zu Recht verworfen (E. 7). Der Beschwerdeführer macht dazu in der Be- schwerdeschrift keine Ausführungen, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Abgesehen davon erweisen sich Ersatzmass- nahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E.

E. 6.2 m.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu Recht teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 10/11

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung der Leitenden Ober- staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. August 2025 rückwirkend per 30. Juli 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt (Vi act. 9/2/12). Diese im Untersuchungsverfahren bestellte amtliche Verteidigung besteht im vorliegenden Beschwer- deverfahren fort. Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Beschluss des Oberge- richts Zug vom 20. Juli 2017 E. 4 und 5, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 800.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 11/11
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Beilage der Stellungnahme des Beschuldig- ten vom 24. Oktober 2025) - Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (ZMG 2025 86; unter Rückgabe der ein- gereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 85 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Haftverlängerung

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft R.________ führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls etc. Sie warf dem Beschuldigten konkret vor, am 30. Juni 2025 an der F.________ in G.________ die Gärten zweier Liegenschaften betre- ten zu haben und an die Häuser herangetreten zu sein, in der Absicht, diese zu betreten und darin nach Wertgegenständen und/oder Bargeld zu suchen. Ausserdem soll er sich seit dem

26. Juni 2025 ohne Erlaubnis in der Schweiz aufhalten. Der Beschwerdeführer wurde am

30. Juni 2025 verhaftet und in der Folge mit Verfügung des Bezirksgerichts G.________, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Juli 2025 bis am 29. September 2025 in Untersu- chungshaft versetzt (Vi act. 4/2/26 ff.). 2. Nachdem der Beschwerdeführer sowie H.________ als Spurenverursacher im Zusammen- hang mit einem Einbruchdiebstahl vom 23. Juni 2025 im Kanton Zug identifiziert wurden, übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, mit Verfügung vom 29. Juli 2025 das Verfahren auf Gesuch der Staatsanwaltschaft R.________, unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse, welche die Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen würden (Vi act. 7/3/1 ff.). Seither führt sie eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer we- gen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB [i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB]), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). 3. Mit Eingabe vom 22. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zug beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Zug die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Mo- nate, d.h. bis am 29. Dezember 2025 (Verfahren ZMG 2025 86; ZMG GD 1). 4. Mit Verfügung vom 30. September 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft teilweise gut und verlänger- te die Untersuchungshaft einstweilen bis längstens 30. November 2025 (ZMG GD 5; Disposi- tiv-Ziff. 1-2). 5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Verfügung vom 30. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Haftantrag sei abzuweisen; 3. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde; 4. Der Beschuldigte sei sofort auf freien Fuss zu setzen; 5. Der Unterzeichnende sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).

Seite 3/11 6. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 3). 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2025 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 8. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Entscheide über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann einzig die verhaftete Person anfechten (Art. 222 StPO). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der amtlichen Vertei- digung ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er habe in der Stellungnahme vom 25. September 2025 an das Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht, dass Überhaft drohe, da eine Strafe von maximal 90 Strafeinheiten drohe. Ferner habe er ausgeführt, dass die Haft unverhältnismässig sei, wenn sie drei Viertel der zu erwar- tenden Strafe übersteige. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen zur Strafzumessung auseinandergesetzt. Es habe nicht begründet, wes- halb einstweilen keine Überhaft drohe und welche Strafe mutmasslich zu erwarten sei. Diese Rügen sind unzutreffend. Das Zwangsmassnahmengericht befasste sich ausführlich mit der Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft (act. 1/1 E. 8.1 ff.) und wies in diesem Zusammenhang unter anderem mit hinreichender Begründung darauf hin, dass sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate auf- grund der aktuellen Gesamtumstände in zeitlicher Hinsicht als nicht verhältnismässig erwei- se. Des Weiteren begründete das Zwangsmassnahmengericht, weshalb aktuell keine Gefahr der Überhaft drohe (act. 1/1 E. 8.4). Auf diese beiden Punkte wird nachfolgend (E. 5) noch zurückzukommen sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernst- haft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwarten- den Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleicharti-

Seite 4/11 ge Straftaten verübt hat (lit. c; "einfache Wiederholungsgefahr"). Das zuständige Gericht ord- net gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftverlängerungsgesuch an das Zwangsmassnah- mengericht zum allgemeinen Haftgrund Folgendes aus (ZMG GD 1): "Einbruchdiebstahl vom 23. Juni 2025 in I.________ z.N. der C.________ GmbH Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zusammen mit H.________ (Strafuntersuchung 1A 2025 1390; separates Haftverlängerungsgesuch) am 23. Juni 2025, ca. zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr, unbefugt das umfriedete Areal des Restaurants C.________ (J.________) betreten zu haben, um dort gemeinsam (Wert-)Gegen-stände und/oder Bargeld zu entwenden. Hernach soll die Täterschaft (gemeint: der Beschuldigte und/oder H.________, jedenfalls gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss handelnd) im Wesentlichen ein Eisenstück behändigt und damit ei- ne Fensterscheibe auf der Westseite des Lokals eingeschlagen haben (Schaden an Fensterscheibe und -rahmen: Ca. CHF 1'200.00). In der Folge soll H.________ via Fenstersims das Innere des Lokals betreten, dort Bargeld im Umfang von CHF 350.00 aus einem Serviceportemonnaie sowie verschiedene Getränke (mind. 1 Flasche Campari, 1 Flasche Jack Daniel's Whisky und 2 kleine Flaschen Bier) behändigt und sich damit zur Gartenlounge begeben haben. Nachdem der Beschuldigte und H.________ dort zumindest einen Teil der erwähnten Getränke konsumier- ten, sollen sie das Areal schliesslich gemeinsam und mit dem behändigten Bargeld wieder verlassen haben. Ab einem unterhalb der eingeschlagenen Fensterscheibe (Aussenseite des Gebäudes) sichergestellten Zigaretten- stummel konnte ein DNA-Mischprofil gesichert werden, das mit den DNA-Profilen der beiden genannten Personen übereinstimmt. Sodann liegen Videoaufzeichnungen aus dem Innern des Lokals vor, auf welchen u.a. zu sehen ist, wie eine männ- liche Person – später sowohl durch einen Fotoabgleich als auch vom Beschuldigten als H.________ identifiziert – diverse Behältnisse durchsucht und Bargeld aus einem Serviceportemonnaie sowie 2 kleine Flaschen Bier aus ei- ner Kühlschublade behändigt. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. September 2025 (erstmalige Befragung zum Sachverhalt) im Wesentlichen geständig und belastete H.________ überdies schwer. Auch wenn gemäss den bisherigen Erkenntnissen einzig H.________ das Innere des Lokals betreten und dort das vorgenannte Deliktsgut behändigt haben dürfte, ist vorliegend gleichwohl davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten die Rolle eines Mittäters zukam: So geht aus den bisherigen Aussagen des Beschuldigten hervor, dass er und H.________ vorgängig gemeinsam den Entschluss gefasst hatten, am genannten Ort einen Diebstahl zu begehen. Für die Annahme von Mittäterschaft spricht überdies, dass (i) der Beschuldigte und H.________ die von letzterem im Inneren des Lokals behändigten Getränke gemeinsam konsumiert sowie (ii) zumindest ein Teil des Bargelds (CHF 100.00) für gemeinsame Zwecke (Kauf von Haschisch und Zigaretten) ausgegeben worden sein soll. Nach dem Gesagten besteht gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht betreffend Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Mittäterschaft), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. StGB; Mittäterschaft) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Nebentäterschaft). Versuchte Einbruchdiebstähle und mehrfacher Hausfriedensbruch vom 30. Juni 2025 in K.________ z.N. von L.________, M.________ und N.________

Seite 5/11 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, zusammen mit H.________ am 30. Juni 2025, um ca. 04:25 Uhr, an der F.________ in K.________ zunächst unbefugt den umfriedeten Garten der Liegenschaft Nr. 24 betreten zu ha- ben und an das Reiheneinfamilienhaus herangetreten zu sein, um dort gemeinsam (Wert-)Gegenstände und/oder Bargeld zu entwenden. Hernach soll die Täterschaft (siehe oben) das Fliegengitter des Wintergartens mit einem unbekannten Gegenstand aufgeschnitten und aus der Verankerung gerissen haben (Schaden: Ca. CHF 2'000.00). Alsdann sollen sowohl der Beschuldigte als auch H.________ den Wintergarten betreten und diesen nach (Wert- )Gegenständen und Bargeld durchsucht haben, hierbei jedoch nicht fündig geworden sein. Schliesslich soll zumin- dest der Beschuldigte versucht haben, den Lamellenstoren vor der Sitzplatztüre hochzuheben, um sich und/oder H.________ das Betreten des Gebäudeinneren zu ermöglichen. Da dies aber nicht gelungen sei, hätten der Be- schuldigte und H.________ letztlich von ihrem Vorhaben, auch im Inneren des Gebäudes nach (Wert- )Gegenständen und Bargeld zu suchen und diese zu entwenden, abgelassen. Unmittelbar danach sollen der Beschuldigte und H.________ sodann zusammen unbefugt den umfriedeten Garten der Liegenschaft Nr. 28 betreten haben und an das Reiheneinfamilienhaus herangetreten sein, um dort gemeinsam (Wert-)Gegenstände und/oder Bargeld zu entwenden. In der Folge soll die Täterschaft (siehe oben) das Fliegengit- ter vor der schräg stehenden Sitzplatztüre aufgestossen und versucht haben, die Sitzplatztüre mit einem Flach- werkzeug zu öffnen, um sich Zutritt zum Gebäudeinnern zu verschaffen, wodurch am Rahmen der Sitzplatztüre zwei kleine Einstich-/Abdruckstellen entstanden (Schaden: Ca. CHF 200.00). Da jedoch ein Bewohner der Liegen- schaft den Beschuldigten und/oder H.________ entdeckte, sollen diese ihr Vorhaben abgebrochen und die Flucht ergriffen haben, auf welcher sie schliesslich unbefugt den umfriedeten Garten der Liegenschaft Nr. 30 betreten bzw. durchquert haben sollen. Hinsichtlich der Verdachtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft durch das ZMG G.________ wird auf dessen Verfügung vom 3. Juli 2025 verwiesen (E. 2.2.3). Der dringende Tatverdacht hat sich seither wie folgt verdichtet: Im Rahmen der Spurensicherung konnte ab der Unterkante des erwähnten Lamellenstorens (Liegenschaft Nr. 24) die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Darüber hinaus zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. September 2025 er- neut zumindest dahingehend geständig, sich mit H.________ vor Ort aufgehalten und gemeinsam mit diesem ver- sucht zu haben, in die Liegenschaften Nr. 24 und 28 einzudringen. Zusammengefasst besteht daher weiterhin ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend mehrfa- chen versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; evtl. Mittäterschaft), mehrfache Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; evtl. Mittäterschaft) und mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB; Ne- bentäterschaft). Rechtswidriger Aufenthalt Überdies wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich vom 27. Juni 2025 bis zu seiner Verhaftung am 30. Juni 2025, 04:54 Uhr, in der Schweiz aufgehalten zu haben, obschon er das Land sowie den Schengen-Raum gemäss der Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 10. Juni 2025 bis spätestens am 26. Juni 2025 hätte ver- lassen müssen."

Seite 6/11 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht kam hinsichtlich des allgemeinen Haftgrundes zum Schluss (act. 1/1 E. 5.4), es bestehe derzeit der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer in der im Haftverlängerungsantrag vom 22. September 2025 umschriebenen Form verhalten habe. Die von der Verteidigung in ihrer Stellungnahme erwähnte "O.________" Uhr werde zur Begründung des Tatverdachts im Haftverlängerungsantrag gar nicht erwähnt, weshalb sich vorliegend auch eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen erübrige. Der massge- bende, im Haftverlängerungsantrag umschriebene Verdacht betreffend den Einbruchdieb- stahl vom 23. Juni 2025 zum Nachteil der C.________ GmbH in I.________ basiere insbe- sondere auf den in den Rapporten der Zuger Polizei vom 23. Juni und 21. Juli 2025 wie auch dem entsprechenden Bericht vom 19. Juli 2025 festgehaltenen Erkenntnissen (Videoauf- nahmen, Fotoblatt, sichergestellte DNA-Spuren etc.) einschliesslich den Eingeständnissen des Beschwerdeführers anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 16. September 2025. Hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Juni 2025 – versuchte Einbruchdiebstähle sowie Hausfrie- densbruch – an der F.________ in K.________ könne auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts G.________ vom 3. Juli 2025 verwiesen werden (vgl. insbesondere die dortigen E. 2.2.3 ff.), welche nach wie vor Geltung hätten. Seither habe sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiter verdichtet, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend mache. So seien DNA-Spuren des Beschuldigten an der Unterkante des Lamellen-storens an der F.________ 24 in K.________ festgestellt wor- den. Sodann habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Vorfalls in K.________ anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 16. September 2025 geständig gezeigt. Dies gelte auch für den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts. In dieser Hinsicht könne auch auf die Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts G.________ vom 3. Juli 2025 verwiesen werden (vgl. insbesondere die dortigen E. 2.2.3 ff.). Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB [i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB]), der mehrfachen Sachbeschä- digung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). 3.3 Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, er sei bezüglich sämtlicher Tat- vorwürfen geständig (act. 1 Rz 16), kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangs- massnahmengerichts verwiesen und festgestellt werden, dass diese Haftvoraussetzung ge- geben ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen ist, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 4.1 Der Beschwerdeführer macht dazu im Wesentlichen geltend, die Strafuntersuchung gegen ihn sei in der Zwischenzeit abgeschlossen, nachdem die Einvernahme des Mitbeschuldigten H.________ am 2. Oktober 2025 durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht mitgeteilt, dass noch weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt wer- den müssten. Obwohl unbestrittenermassen Fluchtgefahr bestehe, falle dieser Haftgrund mit dem Abschluss der Strafuntersuchung weg. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund von ge- ringem Sachschaden und geringer Deliktssumme nur eine unterjährige, bedingt zu vollzie- hende Strafe, zumal keine Vorstrafen aktenkundig seien. Vor einer bedingten Strafe sei eine Flucht nicht möglich. Ferner sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptver-

Seite 7/11 handlung nicht erforderlich. Der Beschuldigte könne sich somit durch die Flucht auch dem Strafverfahren nicht entziehen. 4.2 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernst- hafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon ange- nommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wä- re, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Haftdauer ab, da sich auch die Länge des al- lenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Eine Anklageerhebung oder gerichtliche Verurteilung kann allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 3.2 m.H.). 4.3 Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer ist P.________ Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz weder über einen gültigen Aufenthaltstitel noch über nennenswerte Beziehungen. Ausserdem geht er hier keiner geregelten Arbeit nach. Sein am 31. Mai 2025 eingereichtes Asylgesuch hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. Juni 2025 abgelehnt (Vi act. 1/5/5 ff.). Dieser Wegweisungsentscheid ist in Rechtskraft erwachsen, so dass sich der Beschwerdeführer seither bis zu seiner Verhaftung illegal in der Schweiz aufhielt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte im Fall einer Freilassung untertauchen würde. Die Fluchtgefahr an sich stellt denn auch die Verteidigung nicht in Abrede. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und sich der Beschuldigte mithin dieser nicht mehr entziehen könne. Ob sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren entziehen könnte, kann vorliegend offenbleiben, da ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Be- schuldigte der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. 4.4 Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt ausge- sprochen werden könnte, worauf die Verteidigung hinweist, ist derzeit keine verlässliche Pro- gnose darüber möglich. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden kann (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 3. A.

2019. Art. 42 StGB N 38). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

Seite 8/11 um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Gericht auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46). Dass – wie die Verteidigung vorbringt – keine Vorstrafen aktenkundig sind (act. 1 Rz 14), lässt nicht ohne Weiters auf einen einwandfreien Leumund schliessen. Der Beschwerdeführer passierte gemäss eigenen Angaben erst am

31. Mai 2025 die Schweizer Grenze und ihm werden – nachdem er mit Entscheid des SEM vom 10. Juni 2025 aus der Schweiz weggewiesen wurde – bereits am 23. Juni 2025 ein Ein- bruchdiebstahl in I.________ und am 30. Juni 2025 zwei versuchte Einbruchdiebstähle in G.________ vorgeworfen. Zudem stehen sämtliche Einbrüche – wie die Verteidigung selbst vorbringt – in Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Akten kann die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine entscheidende Berücksichtigung finden (vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 167 vom 6. Mai 2025 E. 5.1). 5. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft: 5.1 Das Untersuchungsverfahren sei bereits abgeschlossen. Sollte die Staatsanwaltschaft ande- rer Auffassung sein, sei festzuhalten, dass die im Haftantrag aufgeführten Untersuchungs- handlungen einzig und alleine noch nicht abgeschlossen seien, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Eile durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren am 29. Juli 2025 übernommen und am 26. August 2025 der Polizei einen Ermitt- lungsauftrag erteilt mit der Aufforderung, diesen bis 19. September 2025 auszuführen. Wes- halb mit dem Ermittlungsauftrag bis am 26. August 2025 zugewartet worden sei, sei nicht nachvollziehbar und von der Staatsanwaltschaft auch nicht begründet worden. 5.2 Weiter drohe dem Beschwerdeführer Überhaft. Unter Berücksichtigung der geringen Delikts- summe, des geringen Sachschadens sowie der untergeordneten Rolle des Beschwerdefüh- rer sei für den Einbruchdiebstahl bei der C.________ GmbH eine Einsatzstrafe von maximal 30 Strafeinheiten angemessen. Für die versuchten Einbruchdiebstähle und Hausfriedens- brüche im Kanton Q.________ sei die Strafe angemessen zu erhöhen. Für rechtswidrigen Aufenthalt bis drei Monate sähen die Empfehlungen des SSK eine Strafe ab 20 Strafeinhei- ten vor. Die Übertretung des BetmG sei mit einer Busse zu sanktionieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbrüche alle im Zusam- menhang mit Alkohol- und Drogenkonsum stünden. Unter Berücksichtigung einer zumindest leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit sowie des kooperativen Verhaltens sei eine bedingt zu vollziehende Strafe von maximal 90 Strafeinheiten zu erwarten. In Anbetracht der gerin- gen Tatschwere, des kooperativen Verhaltens und des voraussichtlich zu gewährenden be- dingten Strafvollzugs dürfe die Untersuchungshaft drei Viertel der zu erwartenden Strafe nicht überschreiten, womit eine Verlängerung der Untersuchungshaft infolge Überhaft un- zulässig sei. 5.3 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehalte- ne Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer

Seite 9/11 stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu er- wartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil der Sachrichter dazu neigen könnte, die Dauer der noch Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Na- mentlich ist die Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.4.2 m.H.). Hingegen ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; Entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je m.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gung rund drei Monate in Haft; zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses werden es rund vier Monate sein und am 30. November 2025 wären es fünf Monate. In Anbetracht der konkreten Vorwürfe erscheint eine solche Haftdauer nicht als übermässig, sondern erweist sich mit Blick auf die Tatvorwürfe (mehrfacher [versuchter] Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das AIG) noch als knapp zulässig. Die Strafandrohung für Diebstahl beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und für Hausfriedensbruch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Selbst bei einer Strafmilderung wegen einer versuchten Tatbegehung könnte dem Beschwerdeführer eine Strafe von über fünf Monaten drohen. Bereits das Bezirksgericht G.________ ging für den mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfachen versuchten Diebstahl von einer Strafe von mehr als drei Monaten aus (Vi act. 4/2/26 ff. E. 2.3.7). Sodann ging die Staatsanwaltschaft Zug in der Verfügung vom 26. August 2025 (Bestellung amtliche Verteidigung) davon aus, dass dem Beschuldigten im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe über einem Jahr so- wie eine Landesverweisung drohe (Vi act. 9/2/12). Schliesslich ist – wie bereits erwähnt – bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehen- de Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann. Überhaft ist somit in Bezug auf die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft noch zu verneinen. 6. Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann die Möglichkeit der Anordnung von Ersatz- massnahmen geprüft und unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts G.________ vom 3. Juli 2025 zu Recht verworfen (E. 7). Der Beschwerdeführer macht dazu in der Be- schwerdeschrift keine Ausführungen, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Abgesehen davon erweisen sich Ersatzmass- nahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel bei ausgeprägter Fluchtgefahr nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.). 7. Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft zu Recht teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 10/11 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung der Leitenden Ober- staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. August 2025 rückwirkend per 30. Juli 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt (Vi act. 9/2/12). Diese im Untersuchungsverfahren bestellte amtliche Verteidigung besteht im vorliegenden Beschwer- deverfahren fort. Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Beschluss des Oberge- richts Zug vom 20. Juli 2017 E. 4 und 5, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 800.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 11/11 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Beilage der Stellungnahme des Beschuldig- ten vom 24. Oktober 2025) - Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (ZMG 2025 86; unter Rückgabe der ein- gereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: