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BS 2025 68

Zug OG · 2025-11-10 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete aufgrund einer Vorsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2025 bei der Zuger Polizei eine Strafuntersuchung (Verfahren 1A 2025 148) gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil der gemeinsamen Tochter C.________ (nachfolgend: C.________). Im Rahmen dieses Verfahrens bestellte die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) am 14. Februar 2025 für C.________ gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB eine Prozessbeistandschaft und beauftragte diese, alle Interessen der Verbeiständeten umfassend wahrzunehmen und sie zu vertreten. In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft der Zuger Polizei am 21. Februar 2025 einen Er- mittlungsauftrag. Am 4. April 2025 wurde C.________ durch die Zuger Polizei befragt. Am

3. Juni 2025 wurde die Beschuldigte einvernommen (Vi act. 1/1, 1/2, 2/1, 2/2 und 8/3). 2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer über seine (damalige) Rechts- vertretung Einsicht in sämtliche Verfahrensakten im Zusammenhang mit seinen drei Kindern C.________, J.________ und K.________ beantragen (Vi act. 12/2). 3. Die Staatsanwaltschaft wies das vorerwähnte Akteinsichtsgesuch mit Verfügung vom 6. Au- gust 2025 ab (Vi act. 12/3). 4. Mit Eingabe vom 18. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Es sei die Verfügung vom 6. August 2025 (1A 2025 148) der Staatsanwaltschaft Zug aufzuhe- ben und es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen E.________, geb. tt.mm.jj., in wel- chem die gemeinsame Tochter, C.________ mutmasslich Opfer ist, Akteneinsicht zu ge- währen. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. August 2025 (1A 2025 148) der Staatsanwaltschaft Zug aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Zug zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. 5. Im Rahmen ihrer kurzen Stellungnahme vom 21. August 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). 6. Die Beschuldigte beantragte am 29. August 2025 ihrerseits die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). 7. Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2025 eine freigestellte Replik (act. 5) und die Beschuldigte ihrerseits am 29. September 2025 eine Stellungnahme dazu ein (act. 6).

Seite 3/10 8. Am 10. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer erneut vom Replikrecht Gebrauch (act. 7), worauf die Beschuldigte ihrerseits innert erstreckter Frist mit einer Eingabe vom

28. Oktober 2025 mitteilte, dass kein Anlass zu einer weiteren Stellungnahme bestehe (act. 10).

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Nachdem sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschuldigte im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens, in welchem es um eine einfache Fragestellung geht, drei bzw. zwei Rechtsschriften einreichen liessen und sich darin teilweise weit weg von der The- matik "Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO" entfernten, ist vorab auf Folgendes hinzu- weisen: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung we- nigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).

Seite 4/10 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die gesetz- lichen Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht lägen nicht vor, da es sich beim Be- schwerdeführer um keine Verfahrenspartei handle. Er sei zwar der Vater von C.________, jedoch würden deren Interessen in der vorliegenden Strafuntersuchung – nicht zuletzt, weil ein innerfamiliäres Delikt im Raum stehe, bei welchem zwischen den mit der gesetzlichen Vertretung vertrauten Eltern und dem minderjährigen, mutmasslichen Opfer ein Interessen- konflikt vorliege – von Rechtsanwältin H.________ vertreten. Hinzu komme, dass aus der Vollmacht des Beschwerdeführers an Rechtsanwältin F.________ vom 4. September 2024 hervorgehe, dass Letztere mit der Vertretung der Interessen des Ersteren hinsichtlich Tren- nung bzw. Scheidung mandatiert worden sei. Sollten die "vorliegenden Untersuchungsakten" in dem entsprechenden familienrechtlichen Verfahren relevant sein, wären sie von der zu- ständigen Behörde beizuziehen. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, ihm sei eine Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden. Die für seine Tochter eingesetzte Kin- desvertretung habe ein begrenztes Mandat, das sich ausschliesslich auf das Strafverfahren beziehe, und könne und solle die umfassende elterliche Fürsorgepflicht des Vaters nicht er- setzen. Die Verantwortung für das gesamte Kindeswohl – einschliesslich der emotionalen und psychischen Unterstützung aller Kinder – verbleibe allein bei ihm als Vater, da die Be- schuldigte einen Interessenkonflikt habe. Er habe ein schützenswertes, gesetzliches Interes- se am Kindeswohl und die Fürsorge für die eigenen Kinder sei nicht nur ein Recht, sondern auch eine gesetzliche Pflicht. Um dieser nachzukommen und die Kinder vor weiteren Schä- den zu schützen, sei die Kenntnis der Akten zwingend notwendig. Dies gelte nicht nur für die direkt betroffene Tochter, sondern auch für die beiden jüngeren Geschwister, die mutmass- lich auch zu schützen seien. Ohne Akteneinsicht könne er als Vater keine informierten und präventiven Entscheidungen treffen. Zudem führe die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu einem logischen Zirkelschluss. Die Behauptung, er könne die Akten in einem allfälligen familienrechtlichen Verfahren beiziehen lassen, sei inkonsequent. Für ein solches Editions- begehren sei eine substanziierte Begründung erforderlich, was ohne vorherige Kenntnis der Akteninhalte nicht möglich sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle somit ein unüber- windbares Hindernis dar, welches die Wahrnehmung der elterlichen Pflichten verhindere. Ei- ne vollständige Verweigerung würde seine elterliche Fürsorgepflicht unzulässig einschränken und sein schützenswertes Interesse am Wohlergehen seiner Kinder missachten (act. 1 S. 12). 3.3 Die Beschuldigte trägt zur Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, ein schützenswertes Interesse Dritter an einer Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO sei nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, in welchen diese zwingend auf das Akten- einsichtsrecht angewiesen seien. Der Beschwerdeführer sei für die gewissenhafte Ausübung der elterlichen Sorge und die Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohls nicht zwin- gend darauf angewiesen ist, Einsicht in die Strafakten zu erhalten. So werde bereits durch die Einsetzung einer Kindsvertretung sichergestellt, dass den Interessen von C.________ im Verfahren Gehör verschafft würde und mit ihr kindsgerecht umgegangen werde. Ausserdem sei bereits eine Meldung der Staatsanwaltschaft an die KESB erfolgt. Damit sei dem Kindes- wohl im und ausserhalb des Strafverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge allfällig indizierte thera- peutische Massnahmen für C.________ ohnehin nicht im Alleingang einleiten. Überdies habe

Seite 5/10 der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführen lasse, bereits Kenntnis des groben Sachver- halts, welcher Gegenstand des Strafverfahrens bilde. Aber selbst wenn das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers bejaht würde, stünden diesem überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen. Sollte der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten und je- des Verhalten von C.________ im Verfahren überwachen können, seien Loyalitätskonflikte vorprogrammiert. Weiter sei davon auszugehen, dass eine strafrechtliche Aufarbeitung der vorliegenden familiären Konfliktsituation nicht ohne Einvernahme des Beschwerdeführers auskommen könne. Würde er vor seiner Befragung Einsicht in die Strafakten erhalten, könn- te er seine Aussagen dem Untersuchungsergebnis anpassen. Somit gebiete auch das öffent- liche Interesse an der Wahrheitsfindung, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in die Strafakten erhalte (act. 4 S. 3-5). 4.1 Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft können die Parteien die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien zählt u.a. auch die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). 4.2 Dritte i. S. v. Art. 101 Abs. 3 StPO sind natürliche oder juristische Personen, die weder als Parteien oder als andere Verfahrensbeteiligte noch als Behörden in Straf-, Zivil- und Verwal- tungsverfahren zu betrachten sind. Die um Akteneinsicht ersuchenden Dritten brauchen kein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Es genügt ein tatsächlich schützenswertes In- teresse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein schützenswertes Interesse von Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen und gilt ein Interesse eines Drit- ten nur dann als schutzwürdig, wenn dieser zwingend darauf angewiesen ist. Das blosse fak- tische Interesse eines Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erhalten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen. Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehen- den öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Gleich wie bei Art. 101 Abs. 2 StPO ist auch bei Einsichtsgesuchen von Dritten im- mer zu prüfen, ob ausgewiesenen Einsichtsinteressen statt durch eine vollständige Verwei- gerung der Akteneinsicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, in- dem beispielsweise nur in gewisse Aktenteile Einsicht gewährt wird bzw. einzelne Teile vorü- bergehend aus den Akten entfernt werden (vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kom- mentar, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 23).

E. 5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch als Dritter stellte (vgl. dazu auch seine eigenen Ausführungen in act. 1 Rz 13). Folglich ist zunächst zu prüfen, ob er ein tatsächlich schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des ge- gen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens hat und er mithin zwingend auf die von ihm eingeforderte Akteneinsicht angewiesen ist.

E. 5.1 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren eröff- nete und in der Folge die Zuger Polizei mit Ermittlungen beauftragte, zeigt auf, dass sie die

Seite 6/10 Schilderungen des Beschwerdeführers am 23. Januar 2025 gegenüber der Zuger Polizei ernst nahm und einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtete (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Folglich ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher gemeinsam mit der Beschuldigten das Sorgerecht für die drei Kinder ausübt und die Kinder zudem hälftig betreut (act. 1/3 S. 10), über den weiteren Gang der Ermittlungen informiert werden möchte. Mit dem Sorgerecht und der Obhut sind nicht nur Rechte, sondern auch Fürsorgepflichten verbunden. In diesem Zusammenhang besteht für den Beschwerdeführer auch ein gewichtiges Interesse daran, zu erfahren, welche Aussagen seine Tochter C.________ im Strafverfahren machte und wie sich die Beschuldigte zu dem gegen sie gerichteten hinreichenden Tatverdacht auf wiederholte Tätlichkeiten stellte. Somit besteht betreffend die beantragte Akteneinsicht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers. Nicht entscheidend ist dabei, dass der Beschwerdeführer, wie von der Beschuldigten insoweit zutreffend dargelegt (act. 4 S. 4), allenfalls indizierte therapeutische Massnahmen "nicht im Alleingang" einleiten kann. Gerade weil eine gemeinsame elterliche Sorge besteht und die Beschuldigte aufgrund ihrer Rolle im Verfahren in einem offenkundigen Interessenskonflikt steht, ist der Beschwer- deführer auf weitere Informationen angewiesen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist sodann zwecks Wahrnehmung seiner elterlichen Pflichten auch zwingend auf zusätzliche Informationen angewiesen. Gerade mit Bezug auf subtile Entschei- dungen im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren ist es im Hinblick auf das Kindeswohl für die Eltern erforderlich, über detaillierte Grundlageninformationen zu verfügen. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (act. 4 S. 4) reicht es zur Erfüllung der Pflichten, welche die el- terliche Sorge mit sich bringt, eben gerade nicht aus, wenn der Beschwerdeführer bereits Kenntnis vom "groben Sachverhalt" hat und er nach Abschluss des Strafverfahrens über dessen Erledigung informiert wird. Die bestmögliche Wahrung der Kindesinteressen hat in Kenntnis aller Umstände und möglichst zeitnah zu erfolgen und verträgt in der Regel kein Zuwarten.

E. 5.3 Die Akteneinsicht kann auch nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Beschuldigten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (act. 4 S. 4) übernommenen Argument verweigert werden, dass die Akten "in den entsprechenden famili- enrechtlichen Verfahren" durch "die zuständigen Behörden" beigezogen werden könnten bzw. der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Beizugs der Strafakten "im Rahmen des KESB-Verfahrens oder allfälliger weiterer familienrechtlicher Verfahren" zu verweisen sei. Al- lein die Möglichkeit, über eine andere Behörde Einsicht in Strafakten zu nehmen, kann ein Einsichtsrecht nach Art. 101 StPO nicht ausschliessen. Damit kann offenbleiben, ob im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens die Strafakten beigezogen werden könnten oder nicht.

E. 5.4 Auch die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Mandatierung einer Kindesvertretung für C.________ durch die KESB ändert daran nichts. Wie der Beschwerdeführer zutreffend aus- führt, erfolgte die Mandatierung einzig zwecks Wahrung der Opferinteressen im Rahmen des Strafverfahrens bzw. aufgrund des in diesem Verfahren offenkundigen Interessenskonflikts der Beschuldigten, welche zugleich sorgeberechtigte Mutter des allfälligen Opfers und mögli- che Täterin ist. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung der KESB zu- gestellt worden war oder nicht, wurden seine Rechte und Pflichten als Inhaber der gemein- samen elterlichen Obhut über C.________ durch diese Anordnung nicht eingeschränkt. Der

Seite 7/10 Beschwerdeführer verbleibt also auch in Beachtung dieser Einsetzung in seiner Fürsorge- pflicht und ist somit zwingend auf Einsicht in die aktuellen Ermittlungs- und Untersuchungs- akten eines möglichen Delikts zum Nachteil seiner Tochter C.________ angewiesen.

E. 5.5 Nicht entscheidend ins Gewicht fällt entgegen der Ansicht der Beschuldigten (act. 6 S. 2 f.), dass im "Protokoll Erstgespräch" der KESB vom 19. August 2025, welches von ihr zulässi- gerweise im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, ein offensichtlicher Elternkonflikt ge- nannt wird und im Rahmen eines Abklärungsauftrags der KESB bereits ermittelt werden soll, ob das Wohl von C.________ gefährdet ist. Auch durch diese Abklärungen werden die Rech- te und Pflichten des Beschwerdeführers nicht beschnitten. Dem Beschwerdeführer ist bei- zupflichten (act. 7 S.1), dass er als (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge verpflichtet ist, um das Wohlergehen seiner Kinder besorgt zu sein. Folglich ist der Beschwerdeführer aber auch auf aktuelle und vollständige Informationen angewiesen, um gegebenenfalls Massnahmen zur Wahrung der Interessen seiner drei Kinder – generell und auch im KESB-Verfahren notabe- ne – rechtzeitig in die Wege leiten zu können.

E. 6 Nachdem aufgrund des Vorgesagten als Zwischenergebnis feststeht, dass der Beschwerde- führer über ein tatsächlich schützenswertes Interesse an der anbegehrten Akteneinsicht ver- fügt, ist nachfolgend im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob dieses schwer ge- nug wiegt, um allenfalls entgegenstehende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteres- sen in den Hintergrund treten zu lassen.

E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft nannte weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch im Be- schwerdeverfahren irgendwelche öffentlichen Interessen, welche der anbegehrten Aktenein- sicht entgegenstehen könnten. Demgegenüber spekuliert die Beschuldigte, dass "eine straf- rechtliche Aufarbeitung der vorliegenden familiären Konfliktsituation" eine Einvernahme des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse (act. 4 S. 5) bzw. "die Interessen am Kindeswohl und an der strafprozessualen Wahrheitsfindung" überwiegen sollen (act. 6 S. 2 f.). Nachdem es im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens einzig um mögliche wiederholte Tätlichkeiten durch die Beschuldigte geht, ist mit dem Beschwerdeführer (act. 5 S. 4) nicht ersichtlich, inwieweit sich eine Akteneinsicht nachteilig auf die Erforschung des diesbezügli- chen Sachverhalts auswirken könnte. Zudem hat offenbar auch die Staatsanwaltschaft, wel- che die diesbezügliche Untersuchungsverantwortung trägt, in dieser Hinsicht keine Beden- ken.

E. 6.2 Auch private Geheimhaltungsinteressen wurden in der angefochtenen Verfügung keine ge- nannt. Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschuldigte dazu ausführen (act. 2 S. 4), es läge aufgrund der familiären Konfliktsituation nicht im Kindeswohl, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Strafakten erhalte. Vielmehr gehe damit die eminente Gefahr einer (weiteren) Instrumentalisierung von C.________ sowie von J.________ und K.________ im Rahmen der familiären Auseinandersetzung einher. Zudem müsse aufgrund seines bisherigen Verhal- tens gemutmasst werden, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Anzeige er- stattet habe, um sich Munition für das kommende Scheidungsverfahren zu verschaffen. Wei- ter könnte der Beschwerdeführer, wenn er Akteneinsicht erhalte, jedes Verhalten von C.________ im Verfahren überwachen, wodurch Loyalitätskonflikte vorprogrammiert seien.

Seite 8/10

E. 6.2.1 Zu dieser Argumentation ist vorab zu bemerken, dass es nicht um eine laufende Aktenein- sicht geht, sondern sich diese primär auf das bisherige Ergebnis der Strafuntersuchung be- zieht. Zudem ist zum heutigen Zeitpunkt völlig offen, ob C.________ in diesem ein weiteres Mal einvernommen wird. Die behauptete Gefahr der möglichen Überwachung jedes Verhal- tens von C.________ ist somit – zumindest aktuell – ausgeschlossen. Sodann werden mit den Mutmassungen der Beschuldigten über die Motive des Beschwerdeführers für seinen Gang zur Zuger Polizei sowie die befürchtete (weitere) Instrumentalisierung der Kinder keine konkreten Geheimhaltungsinteressen der Beschuldigten glaubhaft gemacht, welche das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zu überwiegen vermöch- ten. Dass die Untersuchungsakten früher oder später auch einen zumindest indirekten Ein- fluss auf das Scheidungs- und/oder KESB-Verfahren haben könnten, erscheint naheliegend. Gerade deswegen erscheint es sachgerecht und sinnvoll, wenn bereits heute im Rahmen des umstrittenen Akteneinsichtsgesuchs die Informationsrechte gleichmässig gewährt wer- den. Immerhin berufen sich im Beschwerdeverfahren beide Parteien zur Begründung ihres Standpunkts auf den Aspekt des Kindeswohls. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage liegt es aber weiterhin in der bestmöglichen Verpflichtung sowohl der Beschuldigten wie auch des Beschwerdeführers, sich für dieses einzusetzen bzw. nötigenfalls (gemeinsam) zeitnah ent- sprechende Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten oder zumindest bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Zwecks Wahrung dieser Pflicht ist es im Rahmen einer Gesamt- würdigung des vorliegenden Falles unabdingbar, dass auch beide Eltern möglichst zeitnah über den gleichen Wissensstand verfügen.

E. 6.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (act. 6 S. 2) lassen die Akten kein "treuwidriges und instrumentelles Verhalten des Beschwerdeführers " erkennen und zielt folglich auch das Ar- gument, dass im Falle einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers Loyalitätskonflikte von C.________ ernsthaft zu befürchten seien, ins Leere. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt (act. 7 S. 3), ist gerade die gleichmässige Information beider sorgeberechtigter El- ternteile notwendig, um solchen Konflikten vorzubeugen. 7.1 Aufgrund einer Gesamtbeurteilung steht fest, dass der Beschwerdeführer als Mitinhaber der elterlichen Sorge für die drei Kinder C.________, J.________ und K.________ ein elementa- res Interesse an der anbegehrten Akteinsicht hat und diesem keine klaren öffentlichen (straf- prozessualen) oder privaten Kindesschutz- oder anderen Geheimhaltungsinteressen entge- genstehen. Folglich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich Einsicht in die Akten des von der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens 1A 2025 148 zu gewähren. 7.2 Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschuldigte machen geltend, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Akteneinsicht zu beschränken wäre. Offensichtliche Grün- de für eine Einschränkung sind auch keine ersichtlich. Folglich ist die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Untersuchungskaten 1A 2025 148 zu gewähren. 8.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungs-

Seite 9/10 folgen verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 12.4.1 m.H.). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen, welche im Beschwerdeverfah- ren Anträge stellte und mit diesen unterliegt. Die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen, da auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen unterliegt. Aufgrund der zahlrei- chen Eingaben, welche das Verfahren verkomplizierten und in die Länge zogen, ist die Spruchgebühr auf CHF 1'200.00 festzulegen. 8.2 Sodann hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfah- ren. Diese ist zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO [analog]) sowie zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Kostennote liegt nicht vor. Die vorliegende Rechtssache ist weder besonders komplex noch bereitet sie besondere Schwierigkeiten. Die zweite und dritte Eingabe des Beschwerde- führers war weder sachgerecht noch notwendig, zumal dadurch auch für das vorliegende Verfahren nicht relevante Aspekte aus dem familienrechtlichen Streit zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beschuldigten herangezogen wurden. Solche überflüssigen und ver- fahrensfremden Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Ermessensweise ist der notwen- dige Aufwand der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf acht Stunden zu veranschla- gen. Bei einem Stundensatz von CHF 220.00 und einer Spesenpauschale von 3 % (vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz sowie § 25 AnwT) sowie unter Zurechnung der gesetzlichen Mehrwert- steuer ergibt sich somit eine angemessene Gesamtentschädigung von leicht gerundet CHF 2'000.00. Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwer- deführer A.________ vollständige Einsicht in die Akten des gegen E.________ geführten Strafverfahrens 1A 2025 148 betreffend Tätlichkeiten zu gewähren.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'260.00Total und werden zur Hälfte (= CHF 630.00) der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (= CHF 630.00) auf die Staatskasse genommen. 3.1 Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Beschwerdeführer mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 3.2 Der Beschwerdeführer wird mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskas- se entschädigt. Seite 10/10
  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin I.________ (z.H. der Beschuldigten E.________) - Rechtsanwältin H.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 68 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 10. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete aufgrund einer Vorsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Januar 2025 bei der Zuger Polizei eine Strafuntersuchung (Verfahren 1A 2025 148) gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil der gemeinsamen Tochter C.________ (nachfolgend: C.________). Im Rahmen dieses Verfahrens bestellte die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) am 14. Februar 2025 für C.________ gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB eine Prozessbeistandschaft und beauftragte diese, alle Interessen der Verbeiständeten umfassend wahrzunehmen und sie zu vertreten. In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft der Zuger Polizei am 21. Februar 2025 einen Er- mittlungsauftrag. Am 4. April 2025 wurde C.________ durch die Zuger Polizei befragt. Am

3. Juni 2025 wurde die Beschuldigte einvernommen (Vi act. 1/1, 1/2, 2/1, 2/2 und 8/3). 2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer über seine (damalige) Rechts- vertretung Einsicht in sämtliche Verfahrensakten im Zusammenhang mit seinen drei Kindern C.________, J.________ und K.________ beantragen (Vi act. 12/2). 3. Die Staatsanwaltschaft wies das vorerwähnte Akteinsichtsgesuch mit Verfügung vom 6. Au- gust 2025 ab (Vi act. 12/3). 4. Mit Eingabe vom 18. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Es sei die Verfügung vom 6. August 2025 (1A 2025 148) der Staatsanwaltschaft Zug aufzuhe- ben und es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen E.________, geb. tt.mm.jj., in wel- chem die gemeinsame Tochter, C.________ mutmasslich Opfer ist, Akteneinsicht zu ge- währen. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. August 2025 (1A 2025 148) der Staatsanwaltschaft Zug aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Zug zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. 5. Im Rahmen ihrer kurzen Stellungnahme vom 21. August 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). 6. Die Beschuldigte beantragte am 29. August 2025 ihrerseits die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). 7. Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2025 eine freigestellte Replik (act. 5) und die Beschuldigte ihrerseits am 29. September 2025 eine Stellungnahme dazu ein (act. 6).

Seite 3/10 8. Am 10. Oktober 2025 machte der Beschwerdeführer erneut vom Replikrecht Gebrauch (act. 7), worauf die Beschuldigte ihrerseits innert erstreckter Frist mit einer Eingabe vom

28. Oktober 2025 mitteilte, dass kein Anlass zu einer weiteren Stellungnahme bestehe (act. 10). Erwägungen 1.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die strafprozessua- le Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshand- lungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist im Kanton Zug die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteile des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3 und 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1). 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich unter anderem Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwer- deinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.4 Vorliegend wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Zudem hat der Be- schwerdeführer unbestrittenermassen ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Nachdem sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschuldigte im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens, in welchem es um eine einfache Fragestellung geht, drei bzw. zwei Rechtsschriften einreichen liessen und sich darin teilweise weit weg von der The- matik "Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO" entfernten, ist vorab auf Folgendes hinzu- weisen: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung we- nigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).

Seite 4/10 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die gesetz- lichen Voraussetzungen für die beantragte Akteneinsicht lägen nicht vor, da es sich beim Be- schwerdeführer um keine Verfahrenspartei handle. Er sei zwar der Vater von C.________, jedoch würden deren Interessen in der vorliegenden Strafuntersuchung – nicht zuletzt, weil ein innerfamiliäres Delikt im Raum stehe, bei welchem zwischen den mit der gesetzlichen Vertretung vertrauten Eltern und dem minderjährigen, mutmasslichen Opfer ein Interessen- konflikt vorliege – von Rechtsanwältin H.________ vertreten. Hinzu komme, dass aus der Vollmacht des Beschwerdeführers an Rechtsanwältin F.________ vom 4. September 2024 hervorgehe, dass Letztere mit der Vertretung der Interessen des Ersteren hinsichtlich Tren- nung bzw. Scheidung mandatiert worden sei. Sollten die "vorliegenden Untersuchungsakten" in dem entsprechenden familienrechtlichen Verfahren relevant sein, wären sie von der zu- ständigen Behörde beizuziehen. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, ihm sei eine Akteneinsicht zu Unrecht verweigert worden. Die für seine Tochter eingesetzte Kin- desvertretung habe ein begrenztes Mandat, das sich ausschliesslich auf das Strafverfahren beziehe, und könne und solle die umfassende elterliche Fürsorgepflicht des Vaters nicht er- setzen. Die Verantwortung für das gesamte Kindeswohl – einschliesslich der emotionalen und psychischen Unterstützung aller Kinder – verbleibe allein bei ihm als Vater, da die Be- schuldigte einen Interessenkonflikt habe. Er habe ein schützenswertes, gesetzliches Interes- se am Kindeswohl und die Fürsorge für die eigenen Kinder sei nicht nur ein Recht, sondern auch eine gesetzliche Pflicht. Um dieser nachzukommen und die Kinder vor weiteren Schä- den zu schützen, sei die Kenntnis der Akten zwingend notwendig. Dies gelte nicht nur für die direkt betroffene Tochter, sondern auch für die beiden jüngeren Geschwister, die mutmass- lich auch zu schützen seien. Ohne Akteneinsicht könne er als Vater keine informierten und präventiven Entscheidungen treffen. Zudem führe die Argumentation der Staatsanwaltschaft zu einem logischen Zirkelschluss. Die Behauptung, er könne die Akten in einem allfälligen familienrechtlichen Verfahren beiziehen lassen, sei inkonsequent. Für ein solches Editions- begehren sei eine substanziierte Begründung erforderlich, was ohne vorherige Kenntnis der Akteninhalte nicht möglich sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle somit ein unüber- windbares Hindernis dar, welches die Wahrnehmung der elterlichen Pflichten verhindere. Ei- ne vollständige Verweigerung würde seine elterliche Fürsorgepflicht unzulässig einschränken und sein schützenswertes Interesse am Wohlergehen seiner Kinder missachten (act. 1 S. 12). 3.3 Die Beschuldigte trägt zur Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, ein schützenswertes Interesse Dritter an einer Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO sei nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, in welchen diese zwingend auf das Akten- einsichtsrecht angewiesen seien. Der Beschwerdeführer sei für die gewissenhafte Ausübung der elterlichen Sorge und die Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohls nicht zwin- gend darauf angewiesen ist, Einsicht in die Strafakten zu erhalten. So werde bereits durch die Einsetzung einer Kindsvertretung sichergestellt, dass den Interessen von C.________ im Verfahren Gehör verschafft würde und mit ihr kindsgerecht umgegangen werde. Ausserdem sei bereits eine Meldung der Staatsanwaltschaft an die KESB erfolgt. Damit sei dem Kindes- wohl im und ausserhalb des Strafverfahrens hinreichend Rechnung getragen. Zudem könne der Beschwerdeführer aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge allfällig indizierte thera- peutische Massnahmen für C.________ ohnehin nicht im Alleingang einleiten. Überdies habe

Seite 5/10 der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführen lasse, bereits Kenntnis des groben Sachver- halts, welcher Gegenstand des Strafverfahrens bilde. Aber selbst wenn das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers bejaht würde, stünden diesem überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen. Sollte der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten und je- des Verhalten von C.________ im Verfahren überwachen können, seien Loyalitätskonflikte vorprogrammiert. Weiter sei davon auszugehen, dass eine strafrechtliche Aufarbeitung der vorliegenden familiären Konfliktsituation nicht ohne Einvernahme des Beschwerdeführers auskommen könne. Würde er vor seiner Befragung Einsicht in die Strafakten erhalten, könn- te er seine Aussagen dem Untersuchungsergebnis anpassen. Somit gebiete auch das öffent- liche Interesse an der Wahrheitsfindung, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in die Strafakten erhalte (act. 4 S. 3-5). 4.1 Spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft können die Parteien die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien zählt u.a. auch die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). 4.2 Dritte i. S. v. Art. 101 Abs. 3 StPO sind natürliche oder juristische Personen, die weder als Parteien oder als andere Verfahrensbeteiligte noch als Behörden in Straf-, Zivil- und Verwal- tungsverfahren zu betrachten sind. Die um Akteneinsicht ersuchenden Dritten brauchen kein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Es genügt ein tatsächlich schützenswertes In- teresse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein schützenswertes Interesse von Dritten nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen und gilt ein Interesse eines Drit- ten nur dann als schutzwürdig, wenn dieser zwingend darauf angewiesen ist. Das blosse fak- tische Interesse eines Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erhalten, gehört in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen. Bei der Interessenabwägung ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehen- den öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Gleich wie bei Art. 101 Abs. 2 StPO ist auch bei Einsichtsgesuchen von Dritten im- mer zu prüfen, ob ausgewiesenen Einsichtsinteressen statt durch eine vollständige Verwei- gerung der Akteneinsicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, in- dem beispielsweise nur in gewisse Aktenteile Einsicht gewährt wird bzw. einzelne Teile vorü- bergehend aus den Akten entfernt werden (vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kom- mentar, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 23). 5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch als Dritter stellte (vgl. dazu auch seine eigenen Ausführungen in act. 1 Rz 13). Folglich ist zunächst zu prüfen, ob er ein tatsächlich schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Akten des ge- gen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens hat und er mithin zwingend auf die von ihm eingeforderte Akteneinsicht angewiesen ist. 5.1 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren eröff- nete und in der Folge die Zuger Polizei mit Ermittlungen beauftragte, zeigt auf, dass sie die

Seite 6/10 Schilderungen des Beschwerdeführers am 23. Januar 2025 gegenüber der Zuger Polizei ernst nahm und einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben erachtete (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Folglich ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher gemeinsam mit der Beschuldigten das Sorgerecht für die drei Kinder ausübt und die Kinder zudem hälftig betreut (act. 1/3 S. 10), über den weiteren Gang der Ermittlungen informiert werden möchte. Mit dem Sorgerecht und der Obhut sind nicht nur Rechte, sondern auch Fürsorgepflichten verbunden. In diesem Zusammenhang besteht für den Beschwerdeführer auch ein gewichtiges Interesse daran, zu erfahren, welche Aussagen seine Tochter C.________ im Strafverfahren machte und wie sich die Beschuldigte zu dem gegen sie gerichteten hinreichenden Tatverdacht auf wiederholte Tätlichkeiten stellte. Somit besteht betreffend die beantragte Akteneinsicht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers. Nicht entscheidend ist dabei, dass der Beschwerdeführer, wie von der Beschuldigten insoweit zutreffend dargelegt (act. 4 S. 4), allenfalls indizierte therapeutische Massnahmen "nicht im Alleingang" einleiten kann. Gerade weil eine gemeinsame elterliche Sorge besteht und die Beschuldigte aufgrund ihrer Rolle im Verfahren in einem offenkundigen Interessenskonflikt steht, ist der Beschwer- deführer auf weitere Informationen angewiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer ist sodann zwecks Wahrnehmung seiner elterlichen Pflichten auch zwingend auf zusätzliche Informationen angewiesen. Gerade mit Bezug auf subtile Entschei- dungen im Rahmen von familienrechtlichen Verfahren ist es im Hinblick auf das Kindeswohl für die Eltern erforderlich, über detaillierte Grundlageninformationen zu verfügen. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (act. 4 S. 4) reicht es zur Erfüllung der Pflichten, welche die el- terliche Sorge mit sich bringt, eben gerade nicht aus, wenn der Beschwerdeführer bereits Kenntnis vom "groben Sachverhalt" hat und er nach Abschluss des Strafverfahrens über dessen Erledigung informiert wird. Die bestmögliche Wahrung der Kindesinteressen hat in Kenntnis aller Umstände und möglichst zeitnah zu erfolgen und verträgt in der Regel kein Zuwarten. 5.3 Die Akteneinsicht kann auch nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Beschuldigten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (act. 4 S. 4) übernommenen Argument verweigert werden, dass die Akten "in den entsprechenden famili- enrechtlichen Verfahren" durch "die zuständigen Behörden" beigezogen werden könnten bzw. der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Beizugs der Strafakten "im Rahmen des KESB-Verfahrens oder allfälliger weiterer familienrechtlicher Verfahren" zu verweisen sei. Al- lein die Möglichkeit, über eine andere Behörde Einsicht in Strafakten zu nehmen, kann ein Einsichtsrecht nach Art. 101 StPO nicht ausschliessen. Damit kann offenbleiben, ob im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens die Strafakten beigezogen werden könnten oder nicht. 5.4 Auch die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Mandatierung einer Kindesvertretung für C.________ durch die KESB ändert daran nichts. Wie der Beschwerdeführer zutreffend aus- führt, erfolgte die Mandatierung einzig zwecks Wahrung der Opferinteressen im Rahmen des Strafverfahrens bzw. aufgrund des in diesem Verfahren offenkundigen Interessenskonflikts der Beschuldigten, welche zugleich sorgeberechtigte Mutter des allfälligen Opfers und mögli- che Täterin ist. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung der KESB zu- gestellt worden war oder nicht, wurden seine Rechte und Pflichten als Inhaber der gemein- samen elterlichen Obhut über C.________ durch diese Anordnung nicht eingeschränkt. Der

Seite 7/10 Beschwerdeführer verbleibt also auch in Beachtung dieser Einsetzung in seiner Fürsorge- pflicht und ist somit zwingend auf Einsicht in die aktuellen Ermittlungs- und Untersuchungs- akten eines möglichen Delikts zum Nachteil seiner Tochter C.________ angewiesen. 5.5 Nicht entscheidend ins Gewicht fällt entgegen der Ansicht der Beschuldigten (act. 6 S. 2 f.), dass im "Protokoll Erstgespräch" der KESB vom 19. August 2025, welches von ihr zulässi- gerweise im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, ein offensichtlicher Elternkonflikt ge- nannt wird und im Rahmen eines Abklärungsauftrags der KESB bereits ermittelt werden soll, ob das Wohl von C.________ gefährdet ist. Auch durch diese Abklärungen werden die Rech- te und Pflichten des Beschwerdeführers nicht beschnitten. Dem Beschwerdeführer ist bei- zupflichten (act. 7 S.1), dass er als (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge verpflichtet ist, um das Wohlergehen seiner Kinder besorgt zu sein. Folglich ist der Beschwerdeführer aber auch auf aktuelle und vollständige Informationen angewiesen, um gegebenenfalls Massnahmen zur Wahrung der Interessen seiner drei Kinder – generell und auch im KESB-Verfahren notabe- ne – rechtzeitig in die Wege leiten zu können. 6. Nachdem aufgrund des Vorgesagten als Zwischenergebnis feststeht, dass der Beschwerde- führer über ein tatsächlich schützenswertes Interesse an der anbegehrten Akteneinsicht ver- fügt, ist nachfolgend im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob dieses schwer ge- nug wiegt, um allenfalls entgegenstehende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteres- sen in den Hintergrund treten zu lassen. 6.1 Die Staatsanwaltschaft nannte weder im Rahmen der angefochtenen Verfügung noch im Be- schwerdeverfahren irgendwelche öffentlichen Interessen, welche der anbegehrten Aktenein- sicht entgegenstehen könnten. Demgegenüber spekuliert die Beschuldigte, dass "eine straf- rechtliche Aufarbeitung der vorliegenden familiären Konfliktsituation" eine Einvernahme des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse (act. 4 S. 5) bzw. "die Interessen am Kindeswohl und an der strafprozessualen Wahrheitsfindung" überwiegen sollen (act. 6 S. 2 f.). Nachdem es im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens einzig um mögliche wiederholte Tätlichkeiten durch die Beschuldigte geht, ist mit dem Beschwerdeführer (act. 5 S. 4) nicht ersichtlich, inwieweit sich eine Akteneinsicht nachteilig auf die Erforschung des diesbezügli- chen Sachverhalts auswirken könnte. Zudem hat offenbar auch die Staatsanwaltschaft, wel- che die diesbezügliche Untersuchungsverantwortung trägt, in dieser Hinsicht keine Beden- ken. 6.2 Auch private Geheimhaltungsinteressen wurden in der angefochtenen Verfügung keine ge- nannt. Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschuldigte dazu ausführen (act. 2 S. 4), es läge aufgrund der familiären Konfliktsituation nicht im Kindeswohl, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Strafakten erhalte. Vielmehr gehe damit die eminente Gefahr einer (weiteren) Instrumentalisierung von C.________ sowie von J.________ und K.________ im Rahmen der familiären Auseinandersetzung einher. Zudem müsse aufgrund seines bisherigen Verhal- tens gemutmasst werden, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Anzeige er- stattet habe, um sich Munition für das kommende Scheidungsverfahren zu verschaffen. Wei- ter könnte der Beschwerdeführer, wenn er Akteneinsicht erhalte, jedes Verhalten von C.________ im Verfahren überwachen, wodurch Loyalitätskonflikte vorprogrammiert seien.

Seite 8/10 6.2.1 Zu dieser Argumentation ist vorab zu bemerken, dass es nicht um eine laufende Aktenein- sicht geht, sondern sich diese primär auf das bisherige Ergebnis der Strafuntersuchung be- zieht. Zudem ist zum heutigen Zeitpunkt völlig offen, ob C.________ in diesem ein weiteres Mal einvernommen wird. Die behauptete Gefahr der möglichen Überwachung jedes Verhal- tens von C.________ ist somit – zumindest aktuell – ausgeschlossen. Sodann werden mit den Mutmassungen der Beschuldigten über die Motive des Beschwerdeführers für seinen Gang zur Zuger Polizei sowie die befürchtete (weitere) Instrumentalisierung der Kinder keine konkreten Geheimhaltungsinteressen der Beschuldigten glaubhaft gemacht, welche das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht zu überwiegen vermöch- ten. Dass die Untersuchungsakten früher oder später auch einen zumindest indirekten Ein- fluss auf das Scheidungs- und/oder KESB-Verfahren haben könnten, erscheint naheliegend. Gerade deswegen erscheint es sachgerecht und sinnvoll, wenn bereits heute im Rahmen des umstrittenen Akteneinsichtsgesuchs die Informationsrechte gleichmässig gewährt wer- den. Immerhin berufen sich im Beschwerdeverfahren beide Parteien zur Begründung ihres Standpunkts auf den Aspekt des Kindeswohls. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage liegt es aber weiterhin in der bestmöglichen Verpflichtung sowohl der Beschuldigten wie auch des Beschwerdeführers, sich für dieses einzusetzen bzw. nötigenfalls (gemeinsam) zeitnah ent- sprechende Schutzmassnahmen in die Wege zu leiten oder zumindest bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Zwecks Wahrung dieser Pflicht ist es im Rahmen einer Gesamt- würdigung des vorliegenden Falles unabdingbar, dass auch beide Eltern möglichst zeitnah über den gleichen Wissensstand verfügen. 6.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschuldigten (act. 6 S. 2) lassen die Akten kein "treuwidriges und instrumentelles Verhalten des Beschwerdeführers " erkennen und zielt folglich auch das Ar- gument, dass im Falle einer Akteneinsicht des Beschwerdeführers Loyalitätskonflikte von C.________ ernsthaft zu befürchten seien, ins Leere. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt (act. 7 S. 3), ist gerade die gleichmässige Information beider sorgeberechtigter El- ternteile notwendig, um solchen Konflikten vorzubeugen. 7.1 Aufgrund einer Gesamtbeurteilung steht fest, dass der Beschwerdeführer als Mitinhaber der elterlichen Sorge für die drei Kinder C.________, J.________ und K.________ ein elementa- res Interesse an der anbegehrten Akteinsicht hat und diesem keine klaren öffentlichen (straf- prozessualen) oder privaten Kindesschutz- oder anderen Geheimhaltungsinteressen entge- genstehen. Folglich ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich Einsicht in die Akten des von der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens 1A 2025 148 zu gewähren. 7.2 Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschuldigte machen geltend, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Akteneinsicht zu beschränken wäre. Offensichtliche Grün- de für eine Einschränkung sind auch keine ersichtlich. Folglich ist die Staatsanwaltschaft an- zuweisen, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Untersuchungskaten 1A 2025 148 zu gewähren. 8.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungs-

Seite 9/10 folgen verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 12.4.1 m.H.). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen, welche im Beschwerdeverfah- ren Anträge stellte und mit diesen unterliegt. Die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen, da auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen unterliegt. Aufgrund der zahlrei- chen Eingaben, welche das Verfahren verkomplizierten und in die Länge zogen, ist die Spruchgebühr auf CHF 1'200.00 festzulegen. 8.2 Sodann hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfah- ren. Diese ist zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO [analog]) sowie zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Kostennote liegt nicht vor. Die vorliegende Rechtssache ist weder besonders komplex noch bereitet sie besondere Schwierigkeiten. Die zweite und dritte Eingabe des Beschwerde- führers war weder sachgerecht noch notwendig, zumal dadurch auch für das vorliegende Verfahren nicht relevante Aspekte aus dem familienrechtlichen Streit zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beschuldigten herangezogen wurden. Solche überflüssigen und ver- fahrensfremden Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Ermessensweise ist der notwen- dige Aufwand der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf acht Stunden zu veranschla- gen. Bei einem Stundensatz von CHF 220.00 und einer Spesenpauschale von 3 % (vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz sowie § 25 AnwT) sowie unter Zurechnung der gesetzlichen Mehrwert- steuer ergibt sich somit eine angemessene Gesamtentschädigung von leicht gerundet CHF 2'000.00. Beschluss 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwer- deführer A.________ vollständige Einsicht in die Akten des gegen E.________ geführten Strafverfahrens 1A 2025 148 betreffend Tätlichkeiten zu gewähren. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'260.00Total und werden zur Hälfte (= CHF 630.00) der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte (= CHF 630.00) auf die Staatskasse genommen. 3.1 Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Beschwerdeführer mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 3.2 Der Beschwerdeführer wird mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskas- se entschädigt.

Seite 10/10 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin I.________ (z.H. der Beschuldigten E.________) - Rechtsanwältin H.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: