I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wurde aufgrund einer Strafanzeige der G.________ vom 6. März 2025 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung betreffend Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz sowie zahlrei- cher weiterer Delikte eröffnet (Verfahren 1A 2025 410). Danach erteilte der damals zuständi- ge Staatsanwalt der Zuger Polizei an 10. März 2025 einen Ermittlungsauftrag. In der Folge erliess er am 8. April 2025 zusätzlich je einen "Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbe- fehl" für den Wohnort (D.________) und den Arbeitsort (F.________) der Beschwerdeführe- rin. Diese wurden am 11. April 2025 vollzogen. Am Arbeitsort waren nebst sieben Mitarbei- tenden der Zuger Polizei, worunter als polizeilicher Sachbearbeiter E.________ (nachfol- gend: Beschwerdegegner), auch vier Personen der G.________, worunter der H.________, sowie ein Mitarbeiter des I.________ anwesend. Sichergestellt wurden am Wohnort zwei Laptops, ein iPad, diverse Unterlagen und Rechnungen sowie ein Mobiltelefon des Ehe- manns der Beschwerdeführerin, C.________, und am Arbeitsort lediglich ein Mobiltelefon der Beschwerdeführerin. Die ganze Aktion dauerte gut zehn Stunden (Akten STA 1A 2025 410, act. 1/1-19, 5/1/1-16, 5/2/1-19 sowie 16/1 und 2). 2. Im Rahmen von zwei separaten Eingaben vom 11. Juni 2025 liess die Beschwerdeführerin einerseits gegen den Beschwerdegegner eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Frei- heitsberaubung, Tätlichkeiten sowie Abhörens fremder Gespräche einreichen und stellte an- derseits gegen diesen ein Ausstandsgesuch. Letzteres wurde in der Folge zuständigkeitshal- ber von der Leitenden Oberstaatsanwältin bearbeitet. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners trat die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 15. Juli 2025 auf das Aussstandsbegehren nicht ein (Verfahren VAR 2025 109). 3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug gegen den vorerwähnten Entscheid Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (act. 1): "1. Es sei die Verfügung der leitenden Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. Juli 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner im Strafverfahren Geschäfts-Nr. 1A 2025 410 ge- gen die Beschwerdeführerin zu verpflichten, in den Ausstand zu treten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der leitenden Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. Ju- li 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (zzgl. ge- setzlicher MWST) zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates." 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. August 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Formelles und Eintreten
E. 1.1 Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde der ursprüng- liche Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO dahingehend angepasst, als der Passus, wonach der Ausstandsentscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a-c StPO endgültig sei, gestrichen wurde. Diese Änderung des Wortlauts hat einzig Einfluss auf Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Polizei richten und über die gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft befindet. Insoweit steht nun gegen die Entscheide der Staatsanwaltschaft über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Polizei die StPO-Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen, womit dem Grundsatz der doppelten gerichtlichen Instanz ("double instance") auch in den Ausstandsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2025 vom 15. August 2025 E. 3.4.2 m.w.H.).
E. 1.2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige Be- schwerdeinstanz ist im Kanton Zug die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteile des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3 und 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1).
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich unter anderem Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwer- deinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid aktuell unmittelbar persönlich betroffen ist, einzutreten.
E. 2 Erwägungen der Staatsanwaltschaft
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde in sachverhaltlicher Hinsicht unter anderem ausge- führt, aus dem Schreiben des Chefs der Kriminalpolizei vom 17. Juni 2025 gehe hervor, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 Vor- würfe an die Zuger Polizei betreffend den Ablauf der Hausdurchsuchung erhoben habe. Die nunmehr geltend gemachten Ausstandsgründe gingen auf eine Hausdurchsuchung zurück, welche am 11. April 2025 stattgefunden habe. Sämtliche zur Begründung vorgebrachten Tat- sachen seien für die Beschwerdeführerin unmittelbar erkennbar gewesen, so namentlich das angebliche Mithören eines Telefonates mit dem Anwalt, die Dauer der Hausdurchsuchung oder die angeblich durch fehlende Pausen verursachte Schwäche. Somit habe die Frist für
Seite 4/10 die Stellung des Ausstandsbegehrens am 11. April zu laufen begonnen. Das erst zwei Mona- te später eingereichte Ausstandsersuchen sei damit klar verspätet. Entsprechend sei darauf nicht einzutreten. Und selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereits das Schrei- ben vom 26. Mai 2025 als (bei einer unzuständigen Behörde eingereichtes) Ausstandsbe- gehren angesehen würde, wäre dieses klar verspätet gewesen (act. 1/2 S. 1-3).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, selbst wenn auf das Ausstandsbegehren eingetreten werden könnte, wäre dieses abzuweisen. Geltend gemacht werde der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Dieser erfasse im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus ande- ren als den in lit. a – e explizit aufgeführten Gründe. Entscheidendes Kriterium sei, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung der Umstände im Einzelfall noch als offen erscheine. Geltend gemacht würden vorliegend angebliche Verfahrensfehler. Sol- che seien indes in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Den Anschein der Befan- genheit begründeten sie nur, wenn sie besonders krass seien und ungewöhnlich häufig auf- träten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkä- men. Vorliegend bestünden aber keine Hinweise dafür, dass anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 11. April 2025 gravierende Verfahrensfehler begangen worden wären, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten (act. 1/2 S. 3.).
E. 3 Formelle Rügen der Beschwerdeführerin
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht ausgeführt, die angefochtene Verfügung enthalte einzig rechtliche Erwägungen, aber keine Sachverhaltsfeststellungen. Entsprechend werde die unvollständige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO gerügt. Zudem liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 StPO vor. So habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Ausführungen im Schreiben der Kriminalpolizei vom 17. Juni 2025 zu äussern. Das Ausstandsgesuch sei bereits am 11. Juni 2025 eingereicht worden, weshalb darin nicht auf das Schreiben der Kriminalpolizei vom 17. Juni 2025 habe Bezug genommen werden können. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2025, in welcher auf dieses Schreiben der Kriminalpolizei verwiesen werde, sei der Beschwerdeführe- rin nicht zugestellt worden. Da die angefochtene Verfügung sich in den Erwägungen auf die- ses stütze, ohne dass die Beschwerdeführerin sich vorgängig dazu habe äussern können, sei "ihr rechtliches Gehör" verletzt worden (act. 1 S. 14 f.).
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft äusserste sich in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2025 zu den vorerwähnten Rügen nicht. 3.3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient der Sachauf- klärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zu- dem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentli- che Vorbringen enthalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver- letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
Seite 5/10 selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (Urteil des Bundesgerichts 7B_203/2023 vom 26. Juli 2024 E. 2.2 m.H.). 3.3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1). 3.3.3 Von einer Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständige Gericht entscheidet grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellung- nahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweis- mittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erle- digung von Ausstandsgesuchen. Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisver- fahrens hat die entscheidende Behörde beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die nötigen Abklärungen zu tref- fen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend ge- macht wird und die betroffene Person ihre Befangenheit verneint. Diesfalls ist das Gericht verpflichtet, mittels Erhebung weiterer Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt hin- reichend zu erstellen, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.3.1 m.H.).
E. 3.4 Der Entscheid über das fragliche Ausstandsgesuch durch die Staatsanwaltschaft erfolgte – wie in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt – unter anderem auch gestützt auf das Schreiben des Chefs der Kriminalpolizei der Zuger Polizei vom 17. Juni 2025. Nachdem die- ses an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtet war, erhielt dieser rund einen Monat vor Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis vom Inhalt. Zudem musste die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits zuvor am 11. Juni 2025 nicht nur ein Ausstandsgesuch, sondern gleich auch noch eine Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner eingereicht hatte, damit rechnen, dass das Schreiben vom 17. Juni 2025 in die Akten dieser beiden Verfahren Einzug finden wird. Nachdem der Nichteintretensent- scheid der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2025 erging, hätte sie noch rund vier Wochen Zeit gehabt, sich im Ausstandsverfahren zum Inhalt und den Darlegungen des Chefs der Krimi- nalpolizei zu äussern. Es wäre zwar sachgerechter gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2025, in welcher dieser einzig auf das Schreiben vom 17. Juni 2025 verwies, vor ihrem Entscheid der Beschwerdeführerin hätte zukommen lassen. Immerhin ist gemäss Bundesgerichtspraxis die Vorgabe in Art. 59 Abs. 1 StPO, wonach "ohne weiteres Beweisverfahren" zu entscheiden ist, so zu interpretieren, dass die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person sowie eine allfällige
Seite 6/10 Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in der Regel die einzigen Beweismittel darstellen, eine Zusendung der Replik vor dem Entscheid also als grundsätzliche Regel an- gesehen wird. Indessen erscheint diese Unterlassung in casu als äusserst moderate Ein- schränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nachdem das Schreiben vom 17. Juni 2025 der Beschwerdeführerin bereits bekannt war. Da die I. Beschwerdeabteilung über volle Kognition verfügt, kann dieser Mangel im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres geheilt wer- den.
E. 4 Materielle Vorbringen der Beschwerdeführerin 4.1.1 In der Beschwerdeschrift wurde in materieller Hinsicht vorab ausgeführt, die angefochtene Verfügung beziehe sich lediglich auf die groben Verfahrensverletzungen, die an der Haus- durchsuchung vom 11. April 2025 begangen worden seien und somit auf den Ausstands- grund nach Art. 56 lit. f StPO. Die Beschwerdeführerin habe im Ausstandsgesuch vom
11. Juni 2025 jedoch primär den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO geltend gemacht. Gemäss dieser Bestimmung liege ein Ausstandsgrund vor, wenn eine bei einer Strafbehörde tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse habe. Ein solches sei insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person im betreffenden oder einem konnexen Verfahren selbst Partei oder Verfahrensbeteiligte sei. Aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners an der Hausdurchsuchung vom 11. April 2025 habe die Beschwer- deführerin am 11. Juni 2025 eine Strafanzeige gegen diesen eingereicht. Vor diesem Hinter- grund bestehe ein konnexes Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegner beteiligt seien. Der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO habe somit erst seit dem 11. Juni 2025 bestanden und sei mit dem Ausstandsgesuch vom gleichen Tag – und somit ohne Verzug – geltend gemacht worden. Indem die angefochtene Verfügung nicht auf diesen Umstand Bezug genommen habe, liege eine Verletzung von Art. 56 lit. a StPO sowie von Art. 58 StPO vor. Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 107 Abs. 1 StPO vor, da die angefochtene Verfügung nicht auf den Ausstandsgrund und die Begründung der Beschwerdeführerin hierzu eingegangen sei (act. 1 S. 5 f.). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin führte sodann weiter aus, entgegen den Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung bestünden Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner an der Haus- durchsuchung vom 11. April 2025 gravierende Verfahrensfehler begangen habe. So habe er die Beschwerdeführerin festnehmen und zur Hausdurchsuchung zuführen lassen, Mitarbeiter des G.________ sowie des I.________ angewiesen, die Beschwerdeführerin selbstständig zu befragen sowie eigene Beweismittel zu beschlagnahmen. Weiter habe er der Beschwer- deführerin das Recht auf Beizug eines Anwaltes nach eigener Wahl verwehrt und dafür ge- sorgt, dass die Beschwerdeführerin während elf Stunden zur Verfügung habe stehen müssen und ihr keine Essens- oder sonstige Pausen gewährt worden seien, sodass die Beschwerde- führerin unterzuckert zusammengekippt sei. Bei diesen Handlungen des Beschwerdegegners handle es sich um grobe Verfahrensverletzungen, die einen Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO rechtfertigten (act. 1 S. 13 f.).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung dazu aus, bezüglich der Nichteinhal- tung der Frist unterscheide die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am
11. April 2025, bezüglich welchem sie die Verspätung ihrer Eingabe implizit anerkenne, von der Tatsache, dass sie mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nicht nur ein Ausstandsbegehren,
Seite 7/10 sondern gleichentags auch eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eingereicht ha- be. Die Grundlage für die Strafanzeige sei in erster Linie dieselbe, welche dem Ausstands- begehren zugrunde liege. Daraus leite die Beschwerdeführerin dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ab, was nicht angehe. Das Bundesgericht habe mehrfach festge- stellt, dass die gesamten Umstände zu berücksichtigen seien und nicht allein die Tatsache, dass eine Strafanzeige gegen eine Person eingereicht werde, einen Ausstandsgrund zu be- gründen vermöge. Nach den geltend gemachten Vorfällen vom 11. April 2025 seien denn of- fenbar auch keine weiteren Beanstandungen hinzugekommen, welche zur erwähnten Straf- anzeige geführt hätten. Insofern seien alle Rügen, welche die Beschwerdeführerin einerseits in ihrem Ausstandsersuchen und andererseits in ihrer Strafanzeige aufführe, am 11. April 2025 bekannt und umgehend geltend zu machen gewesen. Zudem erschienen die Vorhalte nicht so offensichtlich strafrechtlich relevant, dass sie einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO nach sich ziehen würden. Sodann habe der Beschwerdegegner in keiner Weise Entscheidbefugnis in der Sache, da die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liege. Dies sei beim Ausstandsentscheid auch zu berücksichtigen (act. 3 S. 1). 4.3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaub- haft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung bedeutet ohne Verzug, dass die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen muss. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1 m.H.). 4.3.2 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO ge- regelt. Zu den Strafbehörden gehört unter anderem auch die Polizei (Art. 12 lit. a StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäss Bundesgericht konkretisiert sie die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1). 4.3.3 Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge- nommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fai- ren Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein ge- rechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Indessen ist bei der Frage, ob Voreingenommenheit bzw. Befangenheit angenommen werden muss, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Zudem stellte das Bundesgericht auch mehrfach klar, dass
Seite 8/10 das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, es den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenent- scheide anzufechten. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfü- gung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.1 f.). 4.3.4 Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist mit anderen Worten entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Be- fangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Ver- fügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Im blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlaufe eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, liegt kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Denn andernfalls könnte die Par- tei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 m.H.). 4.4.1 Von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und zutreffend ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach das am 11. Juni 2025 eingereichte Ausstandsgesuch, soweit es sich auf Ereignisse und Handlungen des Beschwerdegegners im Rahmen der polizeilichen Massnahmen vom 11. April 2025 stützt, nicht ohne Verzug gestellt und somit klar verspätet eingereicht wurde, so dass darauf nicht einzutreten war. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sich das Ausstandsgesuch – nachdem am gleichen Tag auch Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner erhoben worden sei – zusätz- lich auf Art. 56 lit. a StPO stützen könne. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ein- wendete und sich aus der oben zitierten Bundesgerichtspraxis klar ergibt, wird durch den blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlaufe eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, kein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO ge- neriert, da andernfalls die Parteien missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Ein- reichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen könnten. Genau eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner, wel- che sich auf dessen Handeln als zuständiger polizeilicher Sachbearbeiter bezieht, führt nicht dazu, dass dieser in der Sache (dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin) plötzlich ein persönliches Interesse haben könnte. Auch lässt sich daraus in keiner Weise ableiten, dass er nunmehr aus anderen Gründen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO befangen sein könn- te. Zudem rügt die Beschwerdeführerin einzig die Verfahrensführung des auf Anweisung handelnden Beschwerdegegners. Zur (jederzeitigen) Überprüfung der Verfahrensführung kann und darf gemäss der vorerwähnten Bundesgerichtspraxis das Ausstandsverfahren nicht dienen. Folglich stösst die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere und ist festzu- stellen, dass das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin auf jeden Fall verspätet einge- reicht wurde, so dass die Staatsanwaltschaft darauf zu Recht nicht eintrat.
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E. 4.5 Auch die Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft, wonach das Ausstandsgesuch, wenn darauf eingetreten werden könnte, abzulehnen wäre, ist nicht zu beanstanden:
E. 4.5.1 Stützt sich – wie vorliegend – ein Ausstandsgesuch ausschliesslich auf das bisherige Verhal- ten einer in einer Strafbehörde tätigen Person im Verfahren, ist zu beachten, dass selbst feh- lerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Wie bereits oben aufgezeigt, stellen materielle oder pro- zessuale Rechtsfehler einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Vielmehr sind gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1002/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 2.1 m.H.; vgl. vorne E. 3.1).
E. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin fokussiert ihre Kritik an der Hausdurchsuchung einzig auf den Be- schwerdegegner. Sie übersieht dabei, dass dieser – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinwies – im Auftrag des damals fallführenden Staatsanwaltes (und auch des Polizeikom- mandos) handelte. Zudem lassen die im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Be- hauptungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben E. 4.1.2) keine gravierenden Verfah- rensfehler erkennen. Auf all diese erneuten Vorwürfe ging der Chef der Kriminalpolizei in seinem Schreiben vom 17. Juni 2025 bereits umfassend ein und wies zudem darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug eine offizielle Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Diesen umfassenden Klarstellungen vermag die Beschwerdeführerin nichts Ernsthaftes entgegenzubringen. Zudem hat sie im Nachgang zum Schreiben des Chefs der Kriminalpolizei, soweit erkennbar, keine formelle Aufsichtsbe- schwerde erhoben und auch gegen die Hausdurchsuchungsbefehle, auf welche sich das heute kritisierte polizeiliche Handeln stützte, keine Beschwerde geführt. Einzig in Teilberei- chen wurde die Siegelung verlangt. Somit ist abschliessend festzustellen, dass sich die Be- schwerdeführerin gegen die beanstandeten Verfahrenshandlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei nicht primär mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Wehr setzte, sondern – erst zwei Monate nach den Hausdurchsuchungen notabene – einen Ausstandsgrund herbeizuschreiben versucht. Die Beschwerdeführerin vermag indes- sen – auch nicht ansatzweise – weder besonders krasse oder wiederholt auftretende fehler- hafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners geltend zu machen, noch sind solche erkennbar. Von einer schweren Amtspflichtverletzung, die sich einseitig zu- lasten Beschwerdeführerin auszuwirken vermöchte, kann somit keine Rede sein.
E. 4.5.3 Gesamthaft erscheint bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des weiteren Verfah- rens als noch offen. Auf das allenfalls gegenteilige subjektive Empfinden der Beschwerdefüh- rerin kann und darf – wie oben aufgezeigt – nicht abgestellt werden. Das Ausstandsgesuch wäre somit abzuweisen, falls auf dieses hätte eingetreten werden können.
E. 5 Zusammenfassung und Kostenfolgen
E. 5.1 Aufgrund des Vorgesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das verspätet eingereich- te Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2025 nicht eingetreten. Zudem ist
Seite 10/10 auch die Eventualbegründung in der angefochtenen Verfügung, wonach das Gesuch im Falle eines Eintretens abzuweisen gewesen wäre, in keiner Weise zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die gesamten Verfahrenskoten zu tragen und ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO). Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 1'220.00Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Staatsanwaltschaft (Verfahren 1A 2025 410 und VAR 2025 109) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 62 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen E.________, Beschwerdegegner, betreffend Ausstand
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wurde aufgrund einer Strafanzeige der G.________ vom 6. März 2025 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung betreffend Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz sowie zahlrei- cher weiterer Delikte eröffnet (Verfahren 1A 2025 410). Danach erteilte der damals zuständi- ge Staatsanwalt der Zuger Polizei an 10. März 2025 einen Ermittlungsauftrag. In der Folge erliess er am 8. April 2025 zusätzlich je einen "Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbe- fehl" für den Wohnort (D.________) und den Arbeitsort (F.________) der Beschwerdeführe- rin. Diese wurden am 11. April 2025 vollzogen. Am Arbeitsort waren nebst sieben Mitarbei- tenden der Zuger Polizei, worunter als polizeilicher Sachbearbeiter E.________ (nachfol- gend: Beschwerdegegner), auch vier Personen der G.________, worunter der H.________, sowie ein Mitarbeiter des I.________ anwesend. Sichergestellt wurden am Wohnort zwei Laptops, ein iPad, diverse Unterlagen und Rechnungen sowie ein Mobiltelefon des Ehe- manns der Beschwerdeführerin, C.________, und am Arbeitsort lediglich ein Mobiltelefon der Beschwerdeführerin. Die ganze Aktion dauerte gut zehn Stunden (Akten STA 1A 2025 410, act. 1/1-19, 5/1/1-16, 5/2/1-19 sowie 16/1 und 2). 2. Im Rahmen von zwei separaten Eingaben vom 11. Juni 2025 liess die Beschwerdeführerin einerseits gegen den Beschwerdegegner eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Frei- heitsberaubung, Tätlichkeiten sowie Abhörens fremder Gespräche einreichen und stellte an- derseits gegen diesen ein Ausstandsgesuch. Letzteres wurde in der Folge zuständigkeitshal- ber von der Leitenden Oberstaatsanwältin bearbeitet. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners trat die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 15. Juli 2025 auf das Aussstandsbegehren nicht ein (Verfahren VAR 2025 109). 3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 liess die Beschwerdeführerin bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug gegen den vorerwähnten Entscheid Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (act. 1): "1. Es sei die Verfügung der leitenden Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. Juli 2025 aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner im Strafverfahren Geschäfts-Nr. 1A 2025 410 ge- gen die Beschwerdeführerin zu verpflichten, in den Ausstand zu treten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der leitenden Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. Ju- li 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (zzgl. ge- setzlicher MWST) zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates." 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. August 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Seite 3/10 Erwägungen 1. Formelles und Eintreten 1.1 Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde der ursprüng- liche Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO dahingehend angepasst, als der Passus, wonach der Ausstandsentscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a-c StPO endgültig sei, gestrichen wurde. Diese Änderung des Wortlauts hat einzig Einfluss auf Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Polizei richten und über die gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft befindet. Insoweit steht nun gegen die Entscheide der Staatsanwaltschaft über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Polizei die StPO-Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen, womit dem Grundsatz der doppelten gerichtlichen Instanz ("double instance") auch in den Ausstandsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2025 vom 15. August 2025 E. 3.4.2 m.w.H.). 1.2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige Be- schwerdeinstanz ist im Kanton Zug die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). 1.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteile des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3 und 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1). 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich unter anderem Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwer- deinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist, nachdem die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid aktuell unmittelbar persönlich betroffen ist, einzutreten. 2. Erwägungen der Staatsanwaltschaft 2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde in sachverhaltlicher Hinsicht unter anderem ausge- führt, aus dem Schreiben des Chefs der Kriminalpolizei vom 17. Juni 2025 gehe hervor, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 Vor- würfe an die Zuger Polizei betreffend den Ablauf der Hausdurchsuchung erhoben habe. Die nunmehr geltend gemachten Ausstandsgründe gingen auf eine Hausdurchsuchung zurück, welche am 11. April 2025 stattgefunden habe. Sämtliche zur Begründung vorgebrachten Tat- sachen seien für die Beschwerdeführerin unmittelbar erkennbar gewesen, so namentlich das angebliche Mithören eines Telefonates mit dem Anwalt, die Dauer der Hausdurchsuchung oder die angeblich durch fehlende Pausen verursachte Schwäche. Somit habe die Frist für
Seite 4/10 die Stellung des Ausstandsbegehrens am 11. April zu laufen begonnen. Das erst zwei Mona- te später eingereichte Ausstandsersuchen sei damit klar verspätet. Entsprechend sei darauf nicht einzutreten. Und selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereits das Schrei- ben vom 26. Mai 2025 als (bei einer unzuständigen Behörde eingereichtes) Ausstandsbe- gehren angesehen würde, wäre dieses klar verspätet gewesen (act. 1/2 S. 1-3). 2.2 Die Staatsanwaltschaft hielt weiter fest, selbst wenn auf das Ausstandsbegehren eingetreten werden könnte, wäre dieses abzuweisen. Geltend gemacht werde der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Dieser erfasse im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus ande- ren als den in lit. a – e explizit aufgeführten Gründe. Entscheidendes Kriterium sei, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung der Umstände im Einzelfall noch als offen erscheine. Geltend gemacht würden vorliegend angebliche Verfahrensfehler. Sol- che seien indes in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Den Anschein der Befan- genheit begründeten sie nur, wenn sie besonders krass seien und ungewöhnlich häufig auf- träten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkä- men. Vorliegend bestünden aber keine Hinweise dafür, dass anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 11. April 2025 gravierende Verfahrensfehler begangen worden wären, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten (act. 1/2 S. 3.). 3. Formelle Rügen der Beschwerdeführerin 3.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht ausgeführt, die angefochtene Verfügung enthalte einzig rechtliche Erwägungen, aber keine Sachverhaltsfeststellungen. Entsprechend werde die unvollständige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO gerügt. Zudem liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 107 StPO vor. So habe die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Ausführungen im Schreiben der Kriminalpolizei vom 17. Juni 2025 zu äussern. Das Ausstandsgesuch sei bereits am 11. Juni 2025 eingereicht worden, weshalb darin nicht auf das Schreiben der Kriminalpolizei vom 17. Juni 2025 habe Bezug genommen werden können. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2025, in welcher auf dieses Schreiben der Kriminalpolizei verwiesen werde, sei der Beschwerdeführe- rin nicht zugestellt worden. Da die angefochtene Verfügung sich in den Erwägungen auf die- ses stütze, ohne dass die Beschwerdeführerin sich vorgängig dazu habe äussern können, sei "ihr rechtliches Gehör" verletzt worden (act. 1 S. 14 f.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft äusserste sich in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2025 zu den vorerwähnten Rügen nicht. 3.3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient der Sachauf- klärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zu- dem das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentli- che Vorbringen enthalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver- letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
Seite 5/10 selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (Urteil des Bundesgerichts 7B_203/2023 vom 26. Juli 2024 E. 2.2 m.H.). 3.3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde und im Beschwerdefall vom Gericht, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156 E. 6.1). 3.3.3 Von einer Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständige Gericht entscheidet grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO). Entsprechend stellen die Stellung- nahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweis- mittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erle- digung von Ausstandsgesuchen. Trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisver- fahrens hat die entscheidende Behörde beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die nötigen Abklärungen zu tref- fen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend ge- macht wird und die betroffene Person ihre Befangenheit verneint. Diesfalls ist das Gericht verpflichtet, mittels Erhebung weiterer Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt hin- reichend zu erstellen, wobei jedoch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) zu respektieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.3.1 m.H.). 3.4 Der Entscheid über das fragliche Ausstandsgesuch durch die Staatsanwaltschaft erfolgte – wie in der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt – unter anderem auch gestützt auf das Schreiben des Chefs der Kriminalpolizei der Zuger Polizei vom 17. Juni 2025. Nachdem die- ses an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtet war, erhielt dieser rund einen Monat vor Erlass der angefochtenen Verfügung Kenntnis vom Inhalt. Zudem musste die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits zuvor am 11. Juni 2025 nicht nur ein Ausstandsgesuch, sondern gleich auch noch eine Strafanzeige gegen den Be- schwerdegegner eingereicht hatte, damit rechnen, dass das Schreiben vom 17. Juni 2025 in die Akten dieser beiden Verfahren Einzug finden wird. Nachdem der Nichteintretensent- scheid der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2025 erging, hätte sie noch rund vier Wochen Zeit gehabt, sich im Ausstandsverfahren zum Inhalt und den Darlegungen des Chefs der Krimi- nalpolizei zu äussern. Es wäre zwar sachgerechter gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2025, in welcher dieser einzig auf das Schreiben vom 17. Juni 2025 verwies, vor ihrem Entscheid der Beschwerdeführerin hätte zukommen lassen. Immerhin ist gemäss Bundesgerichtspraxis die Vorgabe in Art. 59 Abs. 1 StPO, wonach "ohne weiteres Beweisverfahren" zu entscheiden ist, so zu interpretieren, dass die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person sowie eine allfällige
Seite 6/10 Replik der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in der Regel die einzigen Beweismittel darstellen, eine Zusendung der Replik vor dem Entscheid also als grundsätzliche Regel an- gesehen wird. Indessen erscheint diese Unterlassung in casu als äusserst moderate Ein- schränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nachdem das Schreiben vom 17. Juni 2025 der Beschwerdeführerin bereits bekannt war. Da die I. Beschwerdeabteilung über volle Kognition verfügt, kann dieser Mangel im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres geheilt wer- den. 4. Materielle Vorbringen der Beschwerdeführerin 4.1.1 In der Beschwerdeschrift wurde in materieller Hinsicht vorab ausgeführt, die angefochtene Verfügung beziehe sich lediglich auf die groben Verfahrensverletzungen, die an der Haus- durchsuchung vom 11. April 2025 begangen worden seien und somit auf den Ausstands- grund nach Art. 56 lit. f StPO. Die Beschwerdeführerin habe im Ausstandsgesuch vom
11. Juni 2025 jedoch primär den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO geltend gemacht. Gemäss dieser Bestimmung liege ein Ausstandsgrund vor, wenn eine bei einer Strafbehörde tätige Person in der Sache ein persönliches Interesse habe. Ein solches sei insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person im betreffenden oder einem konnexen Verfahren selbst Partei oder Verfahrensbeteiligte sei. Aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners an der Hausdurchsuchung vom 11. April 2025 habe die Beschwer- deführerin am 11. Juni 2025 eine Strafanzeige gegen diesen eingereicht. Vor diesem Hinter- grund bestehe ein konnexes Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegner beteiligt seien. Der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO habe somit erst seit dem 11. Juni 2025 bestanden und sei mit dem Ausstandsgesuch vom gleichen Tag – und somit ohne Verzug – geltend gemacht worden. Indem die angefochtene Verfügung nicht auf diesen Umstand Bezug genommen habe, liege eine Verletzung von Art. 56 lit. a StPO sowie von Art. 58 StPO vor. Zudem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 107 Abs. 1 StPO vor, da die angefochtene Verfügung nicht auf den Ausstandsgrund und die Begründung der Beschwerdeführerin hierzu eingegangen sei (act. 1 S. 5 f.). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin führte sodann weiter aus, entgegen den Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung bestünden Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner an der Haus- durchsuchung vom 11. April 2025 gravierende Verfahrensfehler begangen habe. So habe er die Beschwerdeführerin festnehmen und zur Hausdurchsuchung zuführen lassen, Mitarbeiter des G.________ sowie des I.________ angewiesen, die Beschwerdeführerin selbstständig zu befragen sowie eigene Beweismittel zu beschlagnahmen. Weiter habe er der Beschwer- deführerin das Recht auf Beizug eines Anwaltes nach eigener Wahl verwehrt und dafür ge- sorgt, dass die Beschwerdeführerin während elf Stunden zur Verfügung habe stehen müssen und ihr keine Essens- oder sonstige Pausen gewährt worden seien, sodass die Beschwerde- führerin unterzuckert zusammengekippt sei. Bei diesen Handlungen des Beschwerdegegners handle es sich um grobe Verfahrensverletzungen, die einen Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO rechtfertigten (act. 1 S. 13 f.). 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung dazu aus, bezüglich der Nichteinhal- tung der Frist unterscheide die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am
11. April 2025, bezüglich welchem sie die Verspätung ihrer Eingabe implizit anerkenne, von der Tatsache, dass sie mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nicht nur ein Ausstandsbegehren,
Seite 7/10 sondern gleichentags auch eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eingereicht ha- be. Die Grundlage für die Strafanzeige sei in erster Linie dieselbe, welche dem Ausstands- begehren zugrunde liege. Daraus leite die Beschwerdeführerin dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ab, was nicht angehe. Das Bundesgericht habe mehrfach festge- stellt, dass die gesamten Umstände zu berücksichtigen seien und nicht allein die Tatsache, dass eine Strafanzeige gegen eine Person eingereicht werde, einen Ausstandsgrund zu be- gründen vermöge. Nach den geltend gemachten Vorfällen vom 11. April 2025 seien denn of- fenbar auch keine weiteren Beanstandungen hinzugekommen, welche zur erwähnten Straf- anzeige geführt hätten. Insofern seien alle Rügen, welche die Beschwerdeführerin einerseits in ihrem Ausstandsersuchen und andererseits in ihrer Strafanzeige aufführe, am 11. April 2025 bekannt und umgehend geltend zu machen gewesen. Zudem erschienen die Vorhalte nicht so offensichtlich strafrechtlich relevant, dass sie einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO nach sich ziehen würden. Sodann habe der Beschwerdegegner in keiner Weise Entscheidbefugnis in der Sache, da die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liege. Dies sei beim Ausstandsentscheid auch zu berücksichtigen (act. 3 S. 1). 4.3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaub- haft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung bedeutet ohne Verzug, dass die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen muss. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1 m.H.). 4.3.2 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO ge- regelt. Zu den Strafbehörden gehört unter anderem auch die Polizei (Art. 12 lit. a StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäss Bundesgericht konkretisiert sie die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1). 4.3.3 Jede Person hat Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge- nommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fai- ren Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein ge- rechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Indessen ist bei der Frage, ob Voreingenommenheit bzw. Befangenheit angenommen werden muss, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Zudem stellte das Bundesgericht auch mehrfach klar, dass
Seite 8/10 das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, es den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenent- scheide anzufechten. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfü- gung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.1 f.). 4.3.4 Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist mit anderen Worten entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Pro- zessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Be- fangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Ver- fügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Im blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlaufe eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, liegt kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Denn andernfalls könnte die Par- tei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 m.H.). 4.4.1 Von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und zutreffend ist die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach das am 11. Juni 2025 eingereichte Ausstandsgesuch, soweit es sich auf Ereignisse und Handlungen des Beschwerdegegners im Rahmen der polizeilichen Massnahmen vom 11. April 2025 stützt, nicht ohne Verzug gestellt und somit klar verspätet eingereicht wurde, so dass darauf nicht einzutreten war. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sich das Ausstandsgesuch – nachdem am gleichen Tag auch Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner erhoben worden sei – zusätz- lich auf Art. 56 lit. a StPO stützen könne. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ein- wendete und sich aus der oben zitierten Bundesgerichtspraxis klar ergibt, wird durch den blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlaufe eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, kein Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO ge- neriert, da andernfalls die Parteien missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Ein- reichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen könnten. Genau eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner, wel- che sich auf dessen Handeln als zuständiger polizeilicher Sachbearbeiter bezieht, führt nicht dazu, dass dieser in der Sache (dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin) plötzlich ein persönliches Interesse haben könnte. Auch lässt sich daraus in keiner Weise ableiten, dass er nunmehr aus anderen Gründen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO befangen sein könn- te. Zudem rügt die Beschwerdeführerin einzig die Verfahrensführung des auf Anweisung handelnden Beschwerdegegners. Zur (jederzeitigen) Überprüfung der Verfahrensführung kann und darf gemäss der vorerwähnten Bundesgerichtspraxis das Ausstandsverfahren nicht dienen. Folglich stösst die Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere und ist festzu- stellen, dass das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin auf jeden Fall verspätet einge- reicht wurde, so dass die Staatsanwaltschaft darauf zu Recht nicht eintrat.
Seite 9/10 4.5 Auch die Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft, wonach das Ausstandsgesuch, wenn darauf eingetreten werden könnte, abzulehnen wäre, ist nicht zu beanstanden: 4.5.1 Stützt sich – wie vorliegend – ein Ausstandsgesuch ausschliesslich auf das bisherige Verhal- ten einer in einer Strafbehörde tätigen Person im Verfahren, ist zu beachten, dass selbst feh- lerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Wie bereits oben aufgezeigt, stellen materielle oder pro- zessuale Rechtsfehler einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Vielmehr sind gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1002/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 2.1 m.H.; vgl. vorne E. 3.1). 4.5.2 Die Beschwerdeführerin fokussiert ihre Kritik an der Hausdurchsuchung einzig auf den Be- schwerdegegner. Sie übersieht dabei, dass dieser – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinwies – im Auftrag des damals fallführenden Staatsanwaltes (und auch des Polizeikom- mandos) handelte. Zudem lassen die im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachten Be- hauptungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben E. 4.1.2) keine gravierenden Verfah- rensfehler erkennen. Auf all diese erneuten Vorwürfe ging der Chef der Kriminalpolizei in seinem Schreiben vom 17. Juni 2025 bereits umfassend ein und wies zudem darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug eine offizielle Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Diesen umfassenden Klarstellungen vermag die Beschwerdeführerin nichts Ernsthaftes entgegenzubringen. Zudem hat sie im Nachgang zum Schreiben des Chefs der Kriminalpolizei, soweit erkennbar, keine formelle Aufsichtsbe- schwerde erhoben und auch gegen die Hausdurchsuchungsbefehle, auf welche sich das heute kritisierte polizeiliche Handeln stützte, keine Beschwerde geführt. Einzig in Teilberei- chen wurde die Siegelung verlangt. Somit ist abschliessend festzustellen, dass sich die Be- schwerdeführerin gegen die beanstandeten Verfahrenshandlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei nicht primär mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Wehr setzte, sondern – erst zwei Monate nach den Hausdurchsuchungen notabene – einen Ausstandsgrund herbeizuschreiben versucht. Die Beschwerdeführerin vermag indes- sen – auch nicht ansatzweise – weder besonders krasse oder wiederholt auftretende fehler- hafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners geltend zu machen, noch sind solche erkennbar. Von einer schweren Amtspflichtverletzung, die sich einseitig zu- lasten Beschwerdeführerin auszuwirken vermöchte, kann somit keine Rede sein. 4.5.3 Gesamthaft erscheint bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des weiteren Verfah- rens als noch offen. Auf das allenfalls gegenteilige subjektive Empfinden der Beschwerdefüh- rerin kann und darf – wie oben aufgezeigt – nicht abgestellt werden. Das Ausstandsgesuch wäre somit abzuweisen, falls auf dieses hätte eingetreten werden können. 5. Zusammenfassung und Kostenfolgen 5.1 Aufgrund des Vorgesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das verspätet eingereich- te Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2025 nicht eingetreten. Zudem ist
Seite 10/10 auch die Eventualbegründung in der angefochtenen Verfügung, wonach das Gesuch im Falle eines Eintretens abzuweisen gewesen wäre, in keiner Weise zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die gesamten Verfahrenskoten zu tragen und ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 1'220.00Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Staatsanwaltschaft (Verfahren 1A 2025 410 und VAR 2025 109) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: