I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________, F.________ sowie C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Veruntreuung, ungetreu- er Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus (HD 2/1 ff.): 1.1 Hintergrund der gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sei ein Projekt, welches dem I.________ den Ausstieg aus dem J.________ Markt hätte ermöglichen sollen (sog. I.________-Projekt). Dafür hätte die Beschwerdeführerin die J.________ I.________ LLC (später I.________ LLC) von der I.________ erwerben und deren ausstehende Verpflichtun- gen regeln sollen, so dass diese ihre Tätigkeit in J.________ hätte einstellen können. Die verbleibenden Gelder der I.________ LLC von mindestens EUR 23'900'695.51 hätten über den K.________ Finanzmakler L.________ zur Beschwerdeführerin gelangen sollen. 1.2 Der Beschuldigte C.________ habe allerdings zusammen mit den weiteren Beschuldigten E.________ und F.________ veranlasst, dass ein grosser Teil davon nicht wie geplant von der L.________ an die Beschwerdeführerin gelangt sei, sondern zunächst an die M.________ AG mit Sitz in N.________, welche die Gelder dann (angeblich) hätte weiterlei- ten sollen. Bei der M.________ AG sei der Beschuldigte E.________ im Zeitraum der bean- zeigten Handlungen einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat gewesen. Der Beschuldig- te F.________ sei Mehrheitsaktionär der M.________ AG gewesen und habe früher eben- falls als Verwaltungsrat bei dieser Gesellschaft geamtet. Er sei jedoch weiterhin als Haupt- verantwortlicher bzw. als faktisches Organ für die M.________ AG tätig. Der Beschuldigte C.________ sei ein O.________ Geschäftsmann und sei seit längerer Zeit mit der M.________ AG verstrickt. Zudem halte er 33.3 % der Aktien der Beschwerdeführerin. 1.3 Die M.________ AG habe die erhaltenen Gelder bis heute nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Als Vorwand hätten die Beschuldigten Scheinverträge fabriziert, die angebli- che Forderungen der M.________ AG gegen die Beschwerdeführerin belegen sollten. Diese angeblichen Forderungen hätten die Beschuldigten zur Verrechnung gebracht, um die zweckwidrige Vermögensverwendung zu kaschieren bzw. den Herausgabeanspruch der Be- schwerdeführerin zu vereiteln. Den Scheinverträgen fehle jede wirtschaftliche Rechtfertigung. Ausserdem seien sie zum Teil durch die Beschuldigten E.________ und C.________ rückda- tiert worden. 1.4 Die Beschwerdeführerin sei durch die Handlungen der Beschuldigten im Umfang von min- destens EUR 22'018'478.36 geschädigt worden. 2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigen nicht an die Hand (Verfahren 2A 2024 267-269). Die Verfahrenskos- ten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten wurden keine Entschädi- gung und keine Genugtuung ausgerichtet.
Seite 3/14 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2025 der Beschwerdegegnerin (Geschäftsnum- mern 2A 2024 267, 2A 2024 268 und 2A 2024 269) sei aufzuheben und der Fall zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Sodann stellte die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge: 1. Die Dossiers mit Geschäftsnummern 2A 2024 267, 2A 2024 268 und 2A 2024 269 der Beschwer- degegnerin seien beizuziehen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei ohne vorherige Anhörung und ohne Anhörung der Beschuldigten damit zu beauftragen, die notwendige und unaufschiebbare Untersuchungshandlung gemäss An- trag 2.1 der Strafanzeige durchzuführen, d.h. namentlich die Bank- und Wertschriftenkonten von M.________ AG bei der P.________ AG und der Q.________ SA mit provisorischen Vermögens- sperren (Kontosperren) zu belegen. 3. Eventualiter seien die beantragten provisorischen Verfügungssperren (Kontosperren) gemäss An- trag 2.1 der Strafanzeige durch die Beschwerdeinstanz selbst ohne vorherige Anhörung und ohne Anhörung der Beschuldigten anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wies die Abteilungspräsidentin den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (act. 2). 5. Die Beschuldigten E.________ und F.________ beantragten in der Vernehmlassung vom
17. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Der Beschuldigte C.________ liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft schloss in der Vernehmlas- sung vom 19. Februar 2025 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). 6. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (act. 11). Die Be- schuldigten E.________ und F.________ nahmen dazu am 12. März 2025 Stellung (act. 12), wozu sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2025 erneut vernehmen liess (act. 13).
Seite 4/14
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die un- bestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzu- treten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatanwaltschaft ein hinrei- chender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrund- lage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rah- men über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Anfangsverdacht, da es sich beim beanzeigten Sachverhalt um reine Vermutungen bzw. um nicht belegte Behauptungen handle.
Seite 5/14
E. 3.1 In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung führte sie im Einzelnen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige geltend gemacht, dass die Gelder von der I.________ LLC zunächst an den K.________ Finanzmakler L.________ hätten übertragen und von dort über die M.________ AG schliesslich an die Beschwerdeführerin hätten über- wiesen werden sollen [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2]. Diese Vorgehensweise habe sich gemäss Beschwerdeführerin unter anderem aus dem zwischen R.________ sowie dem Be- schuldigten C.________ abgeschlossenen Memorandum of Agreements vom 28. April 2023 ergeben. Entgegen dieser Vereinbarung habe die M.________ AG gemäss den Ausführun- gen in der Strafanzeige die ihr anvertrauten Gelder jedoch nicht zur Beschwerdeführerin wei- tergeleitet, sondern unrechtmässig verwendet. Konkret habe der Beschuldigte C.________ gegenüber S.________, dem Vertreter der Beschwerdeführerin, vorgespielt, dass die Gelder von der I.________ LLC über die L.________ zuerst zur M.________ AG transferiert, dort in Anleihen investiert und diese Anleihen schliesslich zur Beschwerdeführerin hätten weiterge- leitet werden sollen. Gestützt auf diese falsche Vorstellung habe S.________ – so die Argu- mentation in der Strafanzeige – mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 die I.________ LLC ermächtigt, ab dem auf die Beschwerdeführerin bei der L.________ lautenden Konto umge- rechnet rund EUR 12 Mio. an die M.________ AG zu überweisen.
E. 3.1.2 Gemäss Formulierung in Ziffer III des Memorandum of Agreements vom 28. April 2023 hät- ten – so die Staatsanwaltschaft weiter – die Vermögenswerte der I.________ LLC zur Be- schwerdeführerin oder zu einer anderen unter der Kontrolle des Beschuldigten C.________ stehenden Gesellschaft gehen sollen. In dieser Formulierung werde indes nicht erwähnt, dass die Gelder von der I.________ LLC zuerst an den K.________ Finanzmakler hätten übertragen werden und von dort schliesslich zur Beschwerdeführerin hätten fliessen sollen. In dieser Formulierung seien auch keine Angaben zu allfälligen Zahlungen von der I.________ LLC an die M.________ AG enthalten.
E. 3.1.3 Mit der mit "An order to fulfill an obligation in favor of a third party" betitelten und an die I.________ LLC adressierten Mitteilung vom 13. Dezember 2023 habe S.________ weiter im Namen der Beschwerdeführerin die folgende Instruktion gegeben: "Pay a part of the debt in the amount of 8 606 341,25 EUR in favor of M.________ AG to the following details Account number/Brokerage agreement number: T.________: L.________ Bank’s address. U.________". Sodann sei in dieser Mitteilung festgehalten worden, dass sich die Verpflich- tung der I.________ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin um den Betrag verringere, den sie zugunsten der M.________ AG überweise. Das Schreiben vom 11. Dezember 2023 und die Mitteilung vom 13. Dezember 2023 seien durch S.________ im Namen der Beschwerde- führerin unterzeichnet worden. Dieser habe somit gewusst, dass die I.________ LLC ge- genüber der Beschwerdeführerin eine Schuld gehabt habe und sich diese Schuld mit der Überweisung der EUR 8'606'341.25 zu Gunsten der M.________ AG verringert habe. Die- sem Umstand könnten indes keine Hinweise entnommen werden, dass – wie von der Be- schwerdeführerin behauptet – S.________ die Überweisung der EUR 8'606'341.25 nur des- halb getätigt habe, weil der Beschuldigte C.________ ihm angeblich vorgespielt habe, dass die Gelder von der I.________ LLC über die M.________ AG zur Beschwerdeführerin hätten fliessen bzw. die Gelder bei der M.________ AG in Anleihen hätten investiert und diese An- leihen schliesslich zur Beschwerdeführerin hätten weitergeleitet werden sollen.
Seite 6/14
E. 3.1.4 Gestützt darauf bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass die EUR 8'606'341.25 der M.________ AG mit der Verpflichtung, diese Gelder anschliessend an die Beschwerdeführe- rin weiterzuleiten, anvertraut worden seien. Eine solche Pflicht lasse sich auch nicht aus den Formulierungen im Schreiben der M.________ AG vom 11. April 2024 an die Beschwerde- führerin ableiten. In diesem Schreiben habe die M.________ AG zwar ausgeführt, dass sie Gelder an die Beschwerdeführerin zahlen werde, jedoch unter Berücksichtigung von Ver- rechnungen. Zudem habe die M.________ AG vorgeschlagen, eine Vergleichsvereinbarung abzuschliessen.
E. 3.2 Betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung hielt sie ferner fest:
E. 3.2.1 Es seien wie erwähnt keine Hinweise ersichtlich, dass die Gelder bzw. die von der I.________ LLC an die M.________ AG gemäss Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2023 an die M.________ AG überwiesenen EUR 8'606'341.25 dieser anvertraut worden seien bzw. dass diese verpflichtet gewesen sei, die Gelder an die Beschwerdeführerin weiterzulei- ten. Entsprechend habe für die M.________ AG auch keine Veranlassung bestanden, ir- gendwelche Verträge zu konstruieren, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unrechtmässige Vermögensverwendung zu rechtfertigen.
E. 3.2.2 Ferner gehe aus den Beilagen zur Strafanzeige hervor, dass zwischen den beim I.________- Projekt involvierten Gesellschaften verschiedene Vereinbarungen getroffen worden seien, so ein Schuldverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der I.________ LLC oder das zwischen der Beschwerdeführerin und der I.________ AB abgeschlossene Framework Agreement vom 25. September 2023, womit unter anderem vereinbart worden sei, dass die I.________ AB dafür zu sorgen habe, dass I.________ Ltd (V.________) und die Beschwer- deführerin einen Abtretungsvertrag in Zusammenhang mit in diesem Agreement bezeichne- ten Forderungen abschliessen würden, und zwar in einem Zeitpunkt, bevor der Aktienkauf- vertrag zwischen der I.________ AB und der Beschwerdeführerin betreffend die Anteile an der I.________ LLC abgeschlossen werde. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass in Zu- sammenhang mit dem I.________-Projekt verschiedene Verträge zwischen verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen worden seien, bestünden daher keine Anzeichen dafür, dass die von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige erwähnten Verträge ungewöhnlich seien. Es bestünden auch keine Hinweise, dass diese von der Beschwerdeführerin erwähnten Ver- träge bei ihr zu einem Vermögensschaden geführt hätten.
E. 3.3 Keine Anhaltspunkte seien schliesslich ersichtlich, dass sich die Beschuldigten der Urkun- denfälschung strafbar gemacht haben könnten, indem sie Verträge, welche der M.________ AG und/oder der L.________ als buchhalterische Belege für (unrechtmässige) Transaktionen gedient hätten, gefälscht bzw. rückdatiert hätten, um sich zu bereichern bzw. sich damit ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen Folgendes ein:
E. 4.1 Es ergebe sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus der Strafanzeige noch aus dem Memorandum of Agreement, dass die M.________ AG von Anfang an in die Projektstruktur, namentlich in die Vermögensübertragung von der I.________ LLC habe ein- bezogen werden sollen. Im Gegenteil sei in der Strafanzeige ausdrücklich vorgebracht wor-
Seite 7/14 den, dass die M.________ AG entgegen den ursprünglichen Abmachungen und kurzfristig – auf Veranlassung des Beschuldigten C.________ – miteinbezogen worden sei. Dass die M.________ AG erst kurzfristig auf Hinwirken des Beschuldigten C.________ und ohne ei- gentliche Notwendigkeit bei einem Zahlungsfluss dazwischengeschaltet worden sei, mache diesen Vorgang gerade verdächtig. Die Staatsanwaltschaft missinterpretiere die Schreiben vom 11. bzw. 13. Dezember 2023 und schliesse aufgrund des Umstandes, dass S.________ um eine Schuld der I.________ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin gewusst habe und sich diese Schuld durch die Überweisung an die M.________ AG verringere, zu Unrecht aus, dass der Beschuldigte C.________ S.________ etwas vorgespielt habe.
E. 4.2 Dass die I.________ LLC der Beschwerdeführerin die Übertragung ihrer Vermögenswerte geschuldet habe, sei der Kernpunkt der Transaktion gewesen, welche das übergeordnete Ziel verfolgt habe, die verbleibenden Vermögenswerte der I.________ AB aus J.________ zu bringen. S.________ habe daher selbstverständlich um eine Schuld der I.________ LLC ge- genüber der Beschwerdeführerin gewusst. Dass S.________ am 11. Dezember 2023 sein Einverständnis dazu erklärt habe, dass sich diese Schuld mit der Überweisung von EUR 8'606'341.25 an die M.________ AG verringere, sei dann bereits die Konsequenz sei- ner vom Beschuldigten C.________ falsch kreierten Vorstellung über den Einbezug der M.________ AG gewesen. Die beiden Schreiben vom 11. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023 seien ergangen, nachdem S.________ der kurzfristig geänderten Struktur, d.h. der Zwischenschaltung der M.________ AG als angebliche Brokerin, zugestimmt habe. S.________ sei beim Schreiben vom 13. Dezember 2023 – rückblickend fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass die Gelder der M.________ AG an die Beschwerdeführerin wei- tergeleitet würden, womit es in sich logisch gewesen sei, dass sich die Schuld der I.________ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend verringert hätte. Aus den beiden Schreiben abzuleiten, dass S.________ nichts Falsches vorgespielt worden sei, sei verfehlt. Die beiden Schreiben seien die Folge der falschen Vorstellung von S.________ ge- wesen.
E. 4.3 Unzutreffend sei sodann, dass die M.________ AG keine Weiterleitungspflicht hinsichtlich der anvertrauten Vermögenswerte gehabt haben solle. Aus dem Schreiben der M.________ AG vom 11. April 2024 ergebe sich sogar, dass die M.________ AG selbst von einer Weiter- leitungspflicht ausgegangen sei. Die Staatsanwaltschaft anerkenne zwar, dass die M.________ AG festhalte, sie werde die Gelder an die Beschwerdeführerin zahlen. Sie [die Staatsanwaltschaft] verneine aber eine Weiterleitungspflicht zu Unrecht mit der Begründung, dass dies die M.________ AG unter Berücksichtigung von Verrechnungen tue. Die M.________ AG habe im Schreiben vom 11. April 2024 jedoch explizit ausgeführt, Vermö- genswerte von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben, welche sie grundsätzlich weiter- zuleiten habe. Eine grundsätzlich bestehende Weiterleitungspflicht ergebe sich auch aus der rechtlichen Logik des Schreibens. Für eine Weiterleitungspflicht sprächen sodann die Nach- fragen von M.________ AG bei S.________, ob die Beschwerdeführerin ein (Ziel-)Konto für die Vermögenswerte eröffnet habe. Wäre eine Weiterleitung von Anfang an ausgeschlossen gewesen, hätten solche Nachfragen keinen Sinn ergeben. Ausserdem hätte es für S.________ keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, der Zwischenschaltung von M.________ AG zuzustimmen, wenn nicht vereinbart gewesen wäre, dass die M.________ AG die Vermögenswerte weiterleite. Das Memorandum of Agreement habe als Transaktions- ziel klar vorgegeben, dass sämtliche Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin gelangen
Seite 8/14 sollten. Schliesslich hätte S.________ auch nicht sofort sämtliche weiteren Vermögensdispo- sitionen verboten, als er festgestellt habe, dass die Vermögenswerte nicht wie vereinbart an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden seien.
E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht gesagt werden, dass die Ge- gen- bzw. Verrechnungsansprüche der M.________ AG legitim bzw. nicht ungewöhnlich sei- en. Entsprechende Unregelmässigkeiten rund um diese konstruierten Verrechnungsan- sprüche seien in der Strafanzeige vorgetragen und belegt worden. Diese Unregelmässigkei- ten zeigten, dass die Beschuldigten mutmasslich den Willen gehabt hätten, den Erstattungs- anspruch der Beschwerdeführerin zu vereiteln und hierzu entsprechende Anstalten getroffen hätten. Die Scheinverträge seien ökonomisch unsinnig und sachfremd. Im Falle des Hold Harmless Agreements seien private Schulden des Beschuldigten, die nichts mit der Be- schwerdeführerin oder dem I.________-Projekt zu tun hätten, Vertragsgegenstand. Gleiches gelte für das Short Term Advance Facility Agreement. Hier habe der Beschuldigte C.________ die M.________ AG sogar unberechtigterweise namens der Beschwerdeführerin angewiesen, der Gesellschaft zustehende Gelder auf ein persönliches Konto von ihm zu überweisen. Die W.________ Claims stammten aus dem Jahr 2018 und hätten ebenfalls kei- nen Bezug zur Beschwerdeführerin oder zum I.________-Projekt. Alle offiziellen Schreiben und Instruktionen im Zusammenhang mit dem I.________-Projekt seien von S.________ als einzigem vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden, die (Schein-)Verträge demgegenüber ausnahmslos durch die Beschuldigten C.________ und E.________. Schliesslich sei in der Strafanzeige belegt worden, dass es bei gewissen Verträgen bzw. Teilen davon zu Rückdatierungen gekommen sei. Da die Beschul- digten (Schein-)Verträge zur unrechtmässigen Vermögenseinbehaltung konstruiert hätten, liege auch ein Vermögensschaden und eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor.
E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft verneine auch mit Blick auf den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zu Unrecht anvertraute Vermögenswerte bzw. eine Weiterleitungspflicht der M.________ AG und damit sinngemäss eine Vermögensfürsorgepflicht. Die Beschuldig- ten seien verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin zu wah- ren. Durch die mutmasslich konstruierten und ökonomisch unsinnigen Verrechnungsan- sprüche hätten sie aber nicht die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin gewahrt, sondern Vorwände geschaffen, um das anvertraute Vermögen pflichtwidrig zu verwenden bzw. einzubehalten. Da die M.________ AG die anvertrauten Vermögenswerte unter ver- dächtigen Umständen nicht weitergeleitet habe, bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte für einen Vermögensschaden der Beschwerdeführerin.
E. 4.6 In Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung setze sich die Staatsanwalt- schaft nicht mit den substanziierten Behauptungen in der Strafanzeige auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin mit Urkunden und Dateien belegt habe, dass es bei einem Teil der Verträge zu Rückdatierungen gekommen sei. Der E-Mailverkehr zwischen den Beschuldigten lege zudem nahe, dass die rückdatierten Urkunden anschliessend explizit als Belege im Zu- sammenhang mit von den Beschuldigten gewünschten Zahlungen hätten dienen sollen. Da die Rückdatierungen bei den Verträgen erfolgten, mit welchen die M.________ AG die Ver- mögenseinbehaltung rechtfertige, lägen auch Anhaltspunkte hinsichtlich einer Vorteils- und/oder Schädigungsabsicht der Beschuldigten vor.
Seite 9/14
E. 5 Die Beschwerdeführerin bezichtigt die Beschuldigten der Veruntreuung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und der Urkundenfälschung.
E. 5.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anver- traut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anver- traute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.).
E. 5.2 Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der unge- treuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auf- trages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
E. 5.3 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
E. 6 In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung stellt sich zunächst die Frage, ob die M.________ AG die ihr von der I.________ LLC überwiesenen Gelder mit der Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung in ihrem Nutzen verwendet hat. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung (act. 1/1 E. 2.8) aus, dass keine Anzeichen dafür bestünden, wonach der von der I.________ LLC an die M.________ AG überwiesene Betrag von EUR 8'606'341.25 dieser mit der Verpflichtung übertragen wor- den wäre, diese Gelder anschliessend an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft stützte sich zur Begründung auf das Memorandum of Agreements vom
28. April 2023 (Vi act. 20/1/222 ff.), auf das Schreiben von S.________ (Vertretungsberech- tigter der Beschwerdeführerin) an die I.________ LLC vom 11. Dezember 2023 (Vi act. 20/1/335 ff.) sowie auf die Mitteilung von S.________ an die I.________ LLC vom 13. De- zember 2023 (Vi act. 20/1/340). Diesen Dokumenten lässt sich entnehmen, (1) dass die Vermögenswerte der I.________ LLC an die Beschwerdeführerin oder an eine andere Ge- sellschaft unter der Kontrolle des Beschuldigten C.________ gelangen sollen (Vi act. 20/1/222: "the contemplated Transaction is aimed to result in owning shares of the Company by A.________ [or any other company in control of the Partner E.]), (2) dass die I.________ LLC ermächtigt ist, einen Betrag von rund EUR 12 Mio. zu Gunsten von M.________ AG zu transferieren, (3) dass dieser Betrag auf bestimmte Verpflichtungen an- zurechnen ist, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der M.________ AG eingegangen ist (Vi act. 20/1/335) und (4) dass die I.________ LLC durch S.________ im Namen der Be-
Seite 10/14 schwerdeführerin instruiert wurde, einen Teil des geschuldeten Betrages an die M.________ AG zu überweisen, so dass sich die Schuld der I.________ LLC gegenüber der Beschwerde- führerin um den Betrag von EUR 8'606'341.25 verringert (Vi act. 20/1/339). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diesen Dokumenten hingegen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass S.________ diese Instruktionen an die I.________ LLC deshalb getätigt hatte, da ihm der Beschuldigten C.________ vorgespielt hätte, dass die Gelder von der I.________ LLC über die M.________ AG zur Beschwerdeführerin fliessen würden. Auch dem Schreiben der M.________ AG an die Beschwerdeführerin vom 11. April 2024 ist einzig zu entnehmen, dass die M.________ AG die Gelder an die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Verrechnungen zahlen werde (Vi act. 20/1/349 ff.). Die M.________ AG beabsichtigte gemäss diesem Schreiben, den Restbetrag nach Abzug der Verrechnungs- forderung der Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Ob die ihr von der I.________ LLC über- wiesenen Gelder anvertraut waren, kann offen bleiben, da keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ersichtlich sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen Anfangsver- dacht auf Veruntreuung verneinte.
E. 6.2 An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Be- schwerdeschrift (insbesondere act. 1 Rz 31 ff.) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht nachvollziehbar dar, weshalb ihr Vertreter S.________ die I.________ LLC nur deshalb ermächtigt haben soll, Gelder an die M.________ AG zu über- weisen, weil er vom Beschuldigten C.________ getäuscht worden sein soll. Aus einem an- geblichen, auf Veranlassung des Beschuldigten C.________ erfolgten kurzfristigen Einbezug der M.________ AG lässt sich jedenfalls kein zureichender Verdacht eines tatbestandsmäs- sigen Verhaltens der Beschuldigten herleiten. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend klar dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft die erwähnten Schreiben vom 11. Dezember 2023 und vom 13. Dezember 2023 missinterpretiert haben soll. Die Be- schwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang weitgehend auf ihre Strafanzeige vom
25. Oktober 2024, was nicht zulässig ist. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahe- legen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Ver- weise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen zur Begründung im Beschwerdeverfahren nicht. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf ei- nem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalte beruhen soll (vgl. Guidon, Bas- ler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c m.H.; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 5.3). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründun- ganforderungen nicht, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.
E. 6.3 Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete (umfassende) Weiterleitungspflicht seitens der M.________ AG an die Beschwerdeführerin vermag Letztere mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu begründen. Wie erwähnt (vorne E. 6.1) ergibt sich aus dem Schreiben der M.________ AG an die Beschwerdeführerin vom 11. April 2024 einzig, dass Erstere die Gelder an die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Verrechnungen zahlen werde. Insofern bestand entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 39) sehr wohl ein Grund dafür, dass sich die M.________ AG bei der Beschwerdeführerin betreffend ein Zielkonto für die Überweisung der nach Abzug von Verrechnung geschuldeten
Seite 11/14 Gelder erkundigte. Auch aus dem Memorandum of Agreements vom 28. April 2023 (Vi act. 20/1/222 ff.) geht nicht klar hervor, an wen die Vermögenswerte der I.________ LLC über- wiesen werden sollen (Beschwerdeführerin oder andere Gesellschaft unter der Kontrolle des Beschuldigten C.________). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die M.________ AG im Zusammenhang mit dem I.________-Projekt als blosse Brokerin aufgetreten wäre und sie bezüglich der von der I.________ LLC an die M.________ AG überwiesenen (gesamten) Geldbetrages zur Weiter- leitung an die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. So berief sich die M.________ AG – wie erwähnt – auf eine Verrechnungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin, ohne eine Weiterleitungspflicht zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin vermag in diesem Zu- sammenhang auch nicht darzulegen, dass die seitens der M.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verrechnungsansprüche mit "zahlreichen Unregel- mässigkeiten" behaftet und konstruiert sein sollen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, S.________, wusste um die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber der M.________ AG, was sich aus seinem Schreiben vom 11. Dezember 2023 und seiner Mittei- lung vom 13. Dezember 2023 an die I.________ LLC ergibt (vgl. vorne E. 6.1). In der Be- schwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die (Schein-)Verträge seien ausschliesslich durch die Beschuldigten C.________ und E.________ unterzeichnet worden. Sie übersieht dabei, dass S.________ selbst eine auf den 16. August 2023 (rück)datierende Vollmacht ausstellte und darin den Beschuldigten C.________ ermächtigte, die Beschwerde- führerin gegenüber der M.________ AG zu vertreten und insbesondere mit dieser Verträge abzuschliessen (act. 9/1, act. 12 Rz 8 und act. 13 Rz 10). Im Übrigen verweist die Beschwer- deführerin auch in diesem Punkt (act. 1 Rz 44) weitgehend auf ihre Strafanzeige sowie deren Beilagen, was – wie bereits ausgeführt (vorne E. 6.2) – nicht zulässig ist. Die Staatsanwalt- schaft hat folglich die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung zu Recht nicht an die Hand genommen.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen hat sich ergeben, dass im Zusammenhang mit dem der M.________ AG von der I.________ LLC überwiesenen Betrag von EUR 8'606'341.25 keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht seitens der M.________ AG erkennbar sind. Ausserdem stellte sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf den Standpunkt, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach die Verrech- nungsansprüche der M.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin konstruiert sind. Folglich hat sie zu Recht auch einen Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 158 Ziff. 1 StGB verneint. Eine Verpflichtung der Beschuldigten, die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin zu wahren, ist nach dem zum Tatbestand der Veruntreuung Gesag- ten zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht dazu in der Beschwerdeschrift keine wei- tergehenden Ausführungen, sondern verweist weitgehend auf diejenigen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Veruntreuung (act. 1 Rz 49-55).
E. 8 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Tatbestands der Urkun- denfälschung in der Beschwerdeschrift auf ihre Strafanzeige und die dazu eingereichten Un- terlagen (act. 1 Rz 57). Explizit erwähnt sie in der Beschwerdeschrift das aus ihrer Sicht von den Beschuldigten E.________ und C.________ gefälschte bzw. rückdatierte Dokument "Anhang zum Subscription Agreement" (Vi act. 20/1/416).
Seite 12/14
E. 8.1 Der Beschuldigte E.________ führte dazu unter Hinweis auf die Beilage 43 der Strafanzeige (Vi act. 20/1/413 ff.) in seiner Vernehmlassung aus, der Zusatz zum Subscription Agreement sei von X.________, einem Teilinhaber der L.________, verfasst und den Beschuldigten E.________ und C.________ zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Den Beilagen der Straf- anzeige sei zu entnehmen, dass selbst der Beschuldigte E.________ den Sinn und Zweck dieses Anhangs nicht vollständig habe nachvollziehen können und dies gegenüber X.________ auch so kundgegeben habe. Dieser Anhang zum Subscription Agreement sei nur aufgrund des vertraglichen Drucks unterzeichnet worden, das I.________-Projekt durch- zuführen und der Beschwerdeführerin die schnelle Überweisung von Geldern zu ermögli- chen, um ihren Verpflichtungen gegenüber der M.________ AG nachzukommen. Ein vorsätz- licher Fälschungswille des Beschuldigten E.________ sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch keine Absicht vorgelegen, sich oder einem Dritten irgendeinen Vorteil zu verschaf- fen oder einen Dritten damit zu schädigen. Zudem sei die Relevanz dieses Anhanges in in- haltlicher Sicht weder erstellt noch nachvollziehbar (act. 9 Rz 13).
E. 8.2 Zunächst ist auf die Beschwerdelegitimation einzugehen.
E. 8.2.1 Diese ist im kantonalen Verfahren in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestim- mung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ih- ren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tat- bestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Pri- vatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2).
E. 8.2.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicher- heit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Ver- trauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der All- gemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und in- sofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositio- nen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.).
Seite 13/14
E. 8.2.3 Wie ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht in Bezug auf die zur An- zeige gebrachten Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht verneint. Eine unmittelbare Schädigung durch allfällige Urkundendelikte fällt damit von vornherein ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt nicht einzu- treten.
E. 8.3 Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die- ser rückdatierte Anhang das Subscription Agreement inhaltlich hätte beeinflussen sollen. In- soweit sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach und inwiefern die Beschuldigten E.________ und C.________ mit der Unterzeichnung des rückdatierten Anhanges mit der Absicht gehandelt haben sollen, die Beschwerdeführerin zu schädigen bzw. sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, was Art. 251 StGB in subjektiver Hinsicht voraussetzt. Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigten auch in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen.
E. 9 Zu regeln bleiben die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren.
E. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, da ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Die Beschuldigten E.________ und F.________, die in ihren Stellungnahmen vom 17. Fe- bruar 2025 und vom 12. März 2025 um Abweisung der Beschwerde ersuchten (act. 9 und 12), sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Standpunkten durchgedrungen. Die unterliegende Privatklägerschaft wird im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Am- tes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher (im Gegensatz zum Berufungsverfahren) der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Glei- ches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Fall der staatliche Straf- verfolgungsanspruch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft verschiedene Offizialdelikte. Die Rechtsvertreter der Be- schuldigten E.________ und F.________ sind mithin vom Staat für ihren notwendigen Auf- wand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Seite 14/14 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'700.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'800.00Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Die Rechtsvertreter der Beschuldigten E.________ und F.________, Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwalt Y.________, werden für das Beschwerdeverfahren mit insge- samt CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwalt Y.________ (z.H. E.________ und F.________) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 6 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 15. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin H.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/14 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________, F.________ sowie C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Veruntreuung, ungetreu- er Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus (HD 2/1 ff.): 1.1 Hintergrund der gegenüber den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sei ein Projekt, welches dem I.________ den Ausstieg aus dem J.________ Markt hätte ermöglichen sollen (sog. I.________-Projekt). Dafür hätte die Beschwerdeführerin die J.________ I.________ LLC (später I.________ LLC) von der I.________ erwerben und deren ausstehende Verpflichtun- gen regeln sollen, so dass diese ihre Tätigkeit in J.________ hätte einstellen können. Die verbleibenden Gelder der I.________ LLC von mindestens EUR 23'900'695.51 hätten über den K.________ Finanzmakler L.________ zur Beschwerdeführerin gelangen sollen. 1.2 Der Beschuldigte C.________ habe allerdings zusammen mit den weiteren Beschuldigten E.________ und F.________ veranlasst, dass ein grosser Teil davon nicht wie geplant von der L.________ an die Beschwerdeführerin gelangt sei, sondern zunächst an die M.________ AG mit Sitz in N.________, welche die Gelder dann (angeblich) hätte weiterlei- ten sollen. Bei der M.________ AG sei der Beschuldigte E.________ im Zeitraum der bean- zeigten Handlungen einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat gewesen. Der Beschuldig- te F.________ sei Mehrheitsaktionär der M.________ AG gewesen und habe früher eben- falls als Verwaltungsrat bei dieser Gesellschaft geamtet. Er sei jedoch weiterhin als Haupt- verantwortlicher bzw. als faktisches Organ für die M.________ AG tätig. Der Beschuldigte C.________ sei ein O.________ Geschäftsmann und sei seit längerer Zeit mit der M.________ AG verstrickt. Zudem halte er 33.3 % der Aktien der Beschwerdeführerin. 1.3 Die M.________ AG habe die erhaltenen Gelder bis heute nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Als Vorwand hätten die Beschuldigten Scheinverträge fabriziert, die angebli- che Forderungen der M.________ AG gegen die Beschwerdeführerin belegen sollten. Diese angeblichen Forderungen hätten die Beschuldigten zur Verrechnung gebracht, um die zweckwidrige Vermögensverwendung zu kaschieren bzw. den Herausgabeanspruch der Be- schwerdeführerin zu vereiteln. Den Scheinverträgen fehle jede wirtschaftliche Rechtfertigung. Ausserdem seien sie zum Teil durch die Beschuldigten E.________ und C.________ rückda- tiert worden. 1.4 Die Beschwerdeführerin sei durch die Handlungen der Beschuldigten im Umfang von min- destens EUR 22'018'478.36 geschädigt worden. 2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigen nicht an die Hand (Verfahren 2A 2024 267-269). Die Verfahrenskos- ten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten wurden keine Entschädi- gung und keine Genugtuung ausgerichtet.
Seite 3/14 3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2025 der Beschwerdegegnerin (Geschäftsnum- mern 2A 2024 267, 2A 2024 268 und 2A 2024 269) sei aufzuheben und der Fall zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Sodann stellte die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge: 1. Die Dossiers mit Geschäftsnummern 2A 2024 267, 2A 2024 268 und 2A 2024 269 der Beschwer- degegnerin seien beizuziehen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei ohne vorherige Anhörung und ohne Anhörung der Beschuldigten damit zu beauftragen, die notwendige und unaufschiebbare Untersuchungshandlung gemäss An- trag 2.1 der Strafanzeige durchzuführen, d.h. namentlich die Bank- und Wertschriftenkonten von M.________ AG bei der P.________ AG und der Q.________ SA mit provisorischen Vermögens- sperren (Kontosperren) zu belegen. 3. Eventualiter seien die beantragten provisorischen Verfügungssperren (Kontosperren) gemäss An- trag 2.1 der Strafanzeige durch die Beschwerdeinstanz selbst ohne vorherige Anhörung und ohne Anhörung der Beschuldigten anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wies die Abteilungspräsidentin den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (act. 2). 5. Die Beschuldigten E.________ und F.________ beantragten in der Vernehmlassung vom
17. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Der Beschuldigte C.________ liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft schloss in der Vernehmlas- sung vom 19. Februar 2025 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). 6. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 (act. 11). Die Be- schuldigten E.________ und F.________ nahmen dazu am 12. März 2025 Stellung (act. 12), wozu sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2025 erneut vernehmen liess (act. 13).
Seite 4/14 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die un- bestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzu- treten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatanwaltschaft ein hinrei- chender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrund- lage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtan- handnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rah- men über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft verneinte einen Anfangsverdacht, da es sich beim beanzeigten Sachverhalt um reine Vermutungen bzw. um nicht belegte Behauptungen handle.
Seite 5/14 3.1 In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung führte sie im Einzelnen Folgendes aus: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige geltend gemacht, dass die Gelder von der I.________ LLC zunächst an den K.________ Finanzmakler L.________ hätten übertragen und von dort über die M.________ AG schliesslich an die Beschwerdeführerin hätten über- wiesen werden sollen [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2]. Diese Vorgehensweise habe sich gemäss Beschwerdeführerin unter anderem aus dem zwischen R.________ sowie dem Be- schuldigten C.________ abgeschlossenen Memorandum of Agreements vom 28. April 2023 ergeben. Entgegen dieser Vereinbarung habe die M.________ AG gemäss den Ausführun- gen in der Strafanzeige die ihr anvertrauten Gelder jedoch nicht zur Beschwerdeführerin wei- tergeleitet, sondern unrechtmässig verwendet. Konkret habe der Beschuldigte C.________ gegenüber S.________, dem Vertreter der Beschwerdeführerin, vorgespielt, dass die Gelder von der I.________ LLC über die L.________ zuerst zur M.________ AG transferiert, dort in Anleihen investiert und diese Anleihen schliesslich zur Beschwerdeführerin hätten weiterge- leitet werden sollen. Gestützt auf diese falsche Vorstellung habe S.________ – so die Argu- mentation in der Strafanzeige – mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 die I.________ LLC ermächtigt, ab dem auf die Beschwerdeführerin bei der L.________ lautenden Konto umge- rechnet rund EUR 12 Mio. an die M.________ AG zu überweisen. 3.1.2 Gemäss Formulierung in Ziffer III des Memorandum of Agreements vom 28. April 2023 hät- ten – so die Staatsanwaltschaft weiter – die Vermögenswerte der I.________ LLC zur Be- schwerdeführerin oder zu einer anderen unter der Kontrolle des Beschuldigten C.________ stehenden Gesellschaft gehen sollen. In dieser Formulierung werde indes nicht erwähnt, dass die Gelder von der I.________ LLC zuerst an den K.________ Finanzmakler hätten übertragen werden und von dort schliesslich zur Beschwerdeführerin hätten fliessen sollen. In dieser Formulierung seien auch keine Angaben zu allfälligen Zahlungen von der I.________ LLC an die M.________ AG enthalten. 3.1.3 Mit der mit "An order to fulfill an obligation in favor of a third party" betitelten und an die I.________ LLC adressierten Mitteilung vom 13. Dezember 2023 habe S.________ weiter im Namen der Beschwerdeführerin die folgende Instruktion gegeben: "Pay a part of the debt in the amount of 8 606 341,25 EUR in favor of M.________ AG to the following details Account number/Brokerage agreement number: T.________: L.________ Bank’s address. U.________". Sodann sei in dieser Mitteilung festgehalten worden, dass sich die Verpflich- tung der I.________ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin um den Betrag verringere, den sie zugunsten der M.________ AG überweise. Das Schreiben vom 11. Dezember 2023 und die Mitteilung vom 13. Dezember 2023 seien durch S.________ im Namen der Beschwerde- führerin unterzeichnet worden. Dieser habe somit gewusst, dass die I.________ LLC ge- genüber der Beschwerdeführerin eine Schuld gehabt habe und sich diese Schuld mit der Überweisung der EUR 8'606'341.25 zu Gunsten der M.________ AG verringert habe. Die- sem Umstand könnten indes keine Hinweise entnommen werden, dass – wie von der Be- schwerdeführerin behauptet – S.________ die Überweisung der EUR 8'606'341.25 nur des- halb getätigt habe, weil der Beschuldigte C.________ ihm angeblich vorgespielt habe, dass die Gelder von der I.________ LLC über die M.________ AG zur Beschwerdeführerin hätten fliessen bzw. die Gelder bei der M.________ AG in Anleihen hätten investiert und diese An- leihen schliesslich zur Beschwerdeführerin hätten weitergeleitet werden sollen.
Seite 6/14 3.1.4 Gestützt darauf bestünden auch keine Anzeichen dafür, dass die EUR 8'606'341.25 der M.________ AG mit der Verpflichtung, diese Gelder anschliessend an die Beschwerdeführe- rin weiterzuleiten, anvertraut worden seien. Eine solche Pflicht lasse sich auch nicht aus den Formulierungen im Schreiben der M.________ AG vom 11. April 2024 an die Beschwerde- führerin ableiten. In diesem Schreiben habe die M.________ AG zwar ausgeführt, dass sie Gelder an die Beschwerdeführerin zahlen werde, jedoch unter Berücksichtigung von Ver- rechnungen. Zudem habe die M.________ AG vorgeschlagen, eine Vergleichsvereinbarung abzuschliessen. 3.2 Betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung hielt sie ferner fest: 3.2.1 Es seien wie erwähnt keine Hinweise ersichtlich, dass die Gelder bzw. die von der I.________ LLC an die M.________ AG gemäss Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2023 an die M.________ AG überwiesenen EUR 8'606'341.25 dieser anvertraut worden seien bzw. dass diese verpflichtet gewesen sei, die Gelder an die Beschwerdeführerin weiterzulei- ten. Entsprechend habe für die M.________ AG auch keine Veranlassung bestanden, ir- gendwelche Verträge zu konstruieren, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte unrechtmässige Vermögensverwendung zu rechtfertigen. 3.2.2 Ferner gehe aus den Beilagen zur Strafanzeige hervor, dass zwischen den beim I.________- Projekt involvierten Gesellschaften verschiedene Vereinbarungen getroffen worden seien, so ein Schuldverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der I.________ LLC oder das zwischen der Beschwerdeführerin und der I.________ AB abgeschlossene Framework Agreement vom 25. September 2023, womit unter anderem vereinbart worden sei, dass die I.________ AB dafür zu sorgen habe, dass I.________ Ltd (V.________) und die Beschwer- deführerin einen Abtretungsvertrag in Zusammenhang mit in diesem Agreement bezeichne- ten Forderungen abschliessen würden, und zwar in einem Zeitpunkt, bevor der Aktienkauf- vertrag zwischen der I.________ AB und der Beschwerdeführerin betreffend die Anteile an der I.________ LLC abgeschlossen werde. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass in Zu- sammenhang mit dem I.________-Projekt verschiedene Verträge zwischen verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen worden seien, bestünden daher keine Anzeichen dafür, dass die von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige erwähnten Verträge ungewöhnlich seien. Es bestünden auch keine Hinweise, dass diese von der Beschwerdeführerin erwähnten Ver- träge bei ihr zu einem Vermögensschaden geführt hätten. 3.3 Keine Anhaltspunkte seien schliesslich ersichtlich, dass sich die Beschuldigten der Urkun- denfälschung strafbar gemacht haben könnten, indem sie Verträge, welche der M.________ AG und/oder der L.________ als buchhalterische Belege für (unrechtmässige) Transaktionen gedient hätten, gefälscht bzw. rückdatiert hätten, um sich zu bereichern bzw. sich damit ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen Folgendes ein: 4.1 Es ergebe sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weder aus der Strafanzeige noch aus dem Memorandum of Agreement, dass die M.________ AG von Anfang an in die Projektstruktur, namentlich in die Vermögensübertragung von der I.________ LLC habe ein- bezogen werden sollen. Im Gegenteil sei in der Strafanzeige ausdrücklich vorgebracht wor-
Seite 7/14 den, dass die M.________ AG entgegen den ursprünglichen Abmachungen und kurzfristig – auf Veranlassung des Beschuldigten C.________ – miteinbezogen worden sei. Dass die M.________ AG erst kurzfristig auf Hinwirken des Beschuldigten C.________ und ohne ei- gentliche Notwendigkeit bei einem Zahlungsfluss dazwischengeschaltet worden sei, mache diesen Vorgang gerade verdächtig. Die Staatsanwaltschaft missinterpretiere die Schreiben vom 11. bzw. 13. Dezember 2023 und schliesse aufgrund des Umstandes, dass S.________ um eine Schuld der I.________ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin gewusst habe und sich diese Schuld durch die Überweisung an die M.________ AG verringere, zu Unrecht aus, dass der Beschuldigte C.________ S.________ etwas vorgespielt habe. 4.2 Dass die I.________ LLC der Beschwerdeführerin die Übertragung ihrer Vermögenswerte geschuldet habe, sei der Kernpunkt der Transaktion gewesen, welche das übergeordnete Ziel verfolgt habe, die verbleibenden Vermögenswerte der I.________ AB aus J.________ zu bringen. S.________ habe daher selbstverständlich um eine Schuld der I.________ LLC ge- genüber der Beschwerdeführerin gewusst. Dass S.________ am 11. Dezember 2023 sein Einverständnis dazu erklärt habe, dass sich diese Schuld mit der Überweisung von EUR 8'606'341.25 an die M.________ AG verringere, sei dann bereits die Konsequenz sei- ner vom Beschuldigten C.________ falsch kreierten Vorstellung über den Einbezug der M.________ AG gewesen. Die beiden Schreiben vom 11. Dezember 2023 und 13. Dezember 2023 seien ergangen, nachdem S.________ der kurzfristig geänderten Struktur, d.h. der Zwischenschaltung der M.________ AG als angebliche Brokerin, zugestimmt habe. S.________ sei beim Schreiben vom 13. Dezember 2023 – rückblickend fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass die Gelder der M.________ AG an die Beschwerdeführerin wei- tergeleitet würden, womit es in sich logisch gewesen sei, dass sich die Schuld der I.________ LLC gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend verringert hätte. Aus den beiden Schreiben abzuleiten, dass S.________ nichts Falsches vorgespielt worden sei, sei verfehlt. Die beiden Schreiben seien die Folge der falschen Vorstellung von S.________ ge- wesen. 4.3 Unzutreffend sei sodann, dass die M.________ AG keine Weiterleitungspflicht hinsichtlich der anvertrauten Vermögenswerte gehabt haben solle. Aus dem Schreiben der M.________ AG vom 11. April 2024 ergebe sich sogar, dass die M.________ AG selbst von einer Weiter- leitungspflicht ausgegangen sei. Die Staatsanwaltschaft anerkenne zwar, dass die M.________ AG festhalte, sie werde die Gelder an die Beschwerdeführerin zahlen. Sie [die Staatsanwaltschaft] verneine aber eine Weiterleitungspflicht zu Unrecht mit der Begründung, dass dies die M.________ AG unter Berücksichtigung von Verrechnungen tue. Die M.________ AG habe im Schreiben vom 11. April 2024 jedoch explizit ausgeführt, Vermö- genswerte von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben, welche sie grundsätzlich weiter- zuleiten habe. Eine grundsätzlich bestehende Weiterleitungspflicht ergebe sich auch aus der rechtlichen Logik des Schreibens. Für eine Weiterleitungspflicht sprächen sodann die Nach- fragen von M.________ AG bei S.________, ob die Beschwerdeführerin ein (Ziel-)Konto für die Vermögenswerte eröffnet habe. Wäre eine Weiterleitung von Anfang an ausgeschlossen gewesen, hätten solche Nachfragen keinen Sinn ergeben. Ausserdem hätte es für S.________ keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, der Zwischenschaltung von M.________ AG zuzustimmen, wenn nicht vereinbart gewesen wäre, dass die M.________ AG die Vermögenswerte weiterleite. Das Memorandum of Agreement habe als Transaktions- ziel klar vorgegeben, dass sämtliche Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin gelangen
Seite 8/14 sollten. Schliesslich hätte S.________ auch nicht sofort sämtliche weiteren Vermögensdispo- sitionen verboten, als er festgestellt habe, dass die Vermögenswerte nicht wie vereinbart an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden seien. 4.4 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne nicht gesagt werden, dass die Ge- gen- bzw. Verrechnungsansprüche der M.________ AG legitim bzw. nicht ungewöhnlich sei- en. Entsprechende Unregelmässigkeiten rund um diese konstruierten Verrechnungsan- sprüche seien in der Strafanzeige vorgetragen und belegt worden. Diese Unregelmässigkei- ten zeigten, dass die Beschuldigten mutmasslich den Willen gehabt hätten, den Erstattungs- anspruch der Beschwerdeführerin zu vereiteln und hierzu entsprechende Anstalten getroffen hätten. Die Scheinverträge seien ökonomisch unsinnig und sachfremd. Im Falle des Hold Harmless Agreements seien private Schulden des Beschuldigten, die nichts mit der Be- schwerdeführerin oder dem I.________-Projekt zu tun hätten, Vertragsgegenstand. Gleiches gelte für das Short Term Advance Facility Agreement. Hier habe der Beschuldigte C.________ die M.________ AG sogar unberechtigterweise namens der Beschwerdeführerin angewiesen, der Gesellschaft zustehende Gelder auf ein persönliches Konto von ihm zu überweisen. Die W.________ Claims stammten aus dem Jahr 2018 und hätten ebenfalls kei- nen Bezug zur Beschwerdeführerin oder zum I.________-Projekt. Alle offiziellen Schreiben und Instruktionen im Zusammenhang mit dem I.________-Projekt seien von S.________ als einzigem vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden, die (Schein-)Verträge demgegenüber ausnahmslos durch die Beschuldigten C.________ und E.________. Schliesslich sei in der Strafanzeige belegt worden, dass es bei gewissen Verträgen bzw. Teilen davon zu Rückdatierungen gekommen sei. Da die Beschul- digten (Schein-)Verträge zur unrechtmässigen Vermögenseinbehaltung konstruiert hätten, liege auch ein Vermögensschaden und eine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor. 4.5 Die Staatsanwaltschaft verneine auch mit Blick auf den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zu Unrecht anvertraute Vermögenswerte bzw. eine Weiterleitungspflicht der M.________ AG und damit sinngemäss eine Vermögensfürsorgepflicht. Die Beschuldig- ten seien verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin zu wah- ren. Durch die mutmasslich konstruierten und ökonomisch unsinnigen Verrechnungsan- sprüche hätten sie aber nicht die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin gewahrt, sondern Vorwände geschaffen, um das anvertraute Vermögen pflichtwidrig zu verwenden bzw. einzubehalten. Da die M.________ AG die anvertrauten Vermögenswerte unter ver- dächtigen Umständen nicht weitergeleitet habe, bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte für einen Vermögensschaden der Beschwerdeführerin. 4.6 In Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung setze sich die Staatsanwalt- schaft nicht mit den substanziierten Behauptungen in der Strafanzeige auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin mit Urkunden und Dateien belegt habe, dass es bei einem Teil der Verträge zu Rückdatierungen gekommen sei. Der E-Mailverkehr zwischen den Beschuldigten lege zudem nahe, dass die rückdatierten Urkunden anschliessend explizit als Belege im Zu- sammenhang mit von den Beschuldigten gewünschten Zahlungen hätten dienen sollen. Da die Rückdatierungen bei den Verträgen erfolgten, mit welchen die M.________ AG die Ver- mögenseinbehaltung rechtfertige, lägen auch Anhaltspunkte hinsichtlich einer Vorteils- und/oder Schädigungsabsicht der Beschuldigten vor.
Seite 9/14 5. Die Beschwerdeführerin bezichtigt die Beschuldigten der Veruntreuung, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und der Urkundenfälschung. 5.1 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anver- traut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anver- traute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.). 5.2 Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der unge- treuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auf- trages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 5.3 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich einem andern ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 6. In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung stellt sich zunächst die Frage, ob die M.________ AG die ihr von der I.________ LLC überwiesenen Gelder mit der Absicht unge- rechtfertigter Bereicherung in ihrem Nutzen verwendet hat. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. 6.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung (act. 1/1 E. 2.8) aus, dass keine Anzeichen dafür bestünden, wonach der von der I.________ LLC an die M.________ AG überwiesene Betrag von EUR 8'606'341.25 dieser mit der Verpflichtung übertragen wor- den wäre, diese Gelder anschliessend an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft stützte sich zur Begründung auf das Memorandum of Agreements vom
28. April 2023 (Vi act. 20/1/222 ff.), auf das Schreiben von S.________ (Vertretungsberech- tigter der Beschwerdeführerin) an die I.________ LLC vom 11. Dezember 2023 (Vi act. 20/1/335 ff.) sowie auf die Mitteilung von S.________ an die I.________ LLC vom 13. De- zember 2023 (Vi act. 20/1/340). Diesen Dokumenten lässt sich entnehmen, (1) dass die Vermögenswerte der I.________ LLC an die Beschwerdeführerin oder an eine andere Ge- sellschaft unter der Kontrolle des Beschuldigten C.________ gelangen sollen (Vi act. 20/1/222: "the contemplated Transaction is aimed to result in owning shares of the Company by A.________ [or any other company in control of the Partner E.]), (2) dass die I.________ LLC ermächtigt ist, einen Betrag von rund EUR 12 Mio. zu Gunsten von M.________ AG zu transferieren, (3) dass dieser Betrag auf bestimmte Verpflichtungen an- zurechnen ist, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der M.________ AG eingegangen ist (Vi act. 20/1/335) und (4) dass die I.________ LLC durch S.________ im Namen der Be-
Seite 10/14 schwerdeführerin instruiert wurde, einen Teil des geschuldeten Betrages an die M.________ AG zu überweisen, so dass sich die Schuld der I.________ LLC gegenüber der Beschwerde- führerin um den Betrag von EUR 8'606'341.25 verringert (Vi act. 20/1/339). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diesen Dokumenten hingegen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass S.________ diese Instruktionen an die I.________ LLC deshalb getätigt hatte, da ihm der Beschuldigten C.________ vorgespielt hätte, dass die Gelder von der I.________ LLC über die M.________ AG zur Beschwerdeführerin fliessen würden. Auch dem Schreiben der M.________ AG an die Beschwerdeführerin vom 11. April 2024 ist einzig zu entnehmen, dass die M.________ AG die Gelder an die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Verrechnungen zahlen werde (Vi act. 20/1/349 ff.). Die M.________ AG beabsichtigte gemäss diesem Schreiben, den Restbetrag nach Abzug der Verrechnungs- forderung der Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Ob die ihr von der I.________ LLC über- wiesenen Gelder anvertraut waren, kann offen bleiben, da keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ersichtlich sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen Anfangsver- dacht auf Veruntreuung verneinte. 6.2 An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Be- schwerdeschrift (insbesondere act. 1 Rz 31 ff.) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht nachvollziehbar dar, weshalb ihr Vertreter S.________ die I.________ LLC nur deshalb ermächtigt haben soll, Gelder an die M.________ AG zu über- weisen, weil er vom Beschuldigten C.________ getäuscht worden sein soll. Aus einem an- geblichen, auf Veranlassung des Beschuldigten C.________ erfolgten kurzfristigen Einbezug der M.________ AG lässt sich jedenfalls kein zureichender Verdacht eines tatbestandsmäs- sigen Verhaltens der Beschuldigten herleiten. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend klar dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft die erwähnten Schreiben vom 11. Dezember 2023 und vom 13. Dezember 2023 missinterpretiert haben soll. Die Be- schwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang weitgehend auf ihre Strafanzeige vom
25. Oktober 2024, was nicht zulässig ist. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahe- legen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Allgemeine Ver- weise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen zur Begründung im Beschwerdeverfahren nicht. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf ei- nem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalte beruhen soll (vgl. Guidon, Bas- ler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c m.H.; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 5.3). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründun- ganforderungen nicht, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist. 6.3 Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete (umfassende) Weiterleitungspflicht seitens der M.________ AG an die Beschwerdeführerin vermag Letztere mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu begründen. Wie erwähnt (vorne E. 6.1) ergibt sich aus dem Schreiben der M.________ AG an die Beschwerdeführerin vom 11. April 2024 einzig, dass Erstere die Gelder an die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Verrechnungen zahlen werde. Insofern bestand entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz 39) sehr wohl ein Grund dafür, dass sich die M.________ AG bei der Beschwerdeführerin betreffend ein Zielkonto für die Überweisung der nach Abzug von Verrechnung geschuldeten
Seite 11/14 Gelder erkundigte. Auch aus dem Memorandum of Agreements vom 28. April 2023 (Vi act. 20/1/222 ff.) geht nicht klar hervor, an wen die Vermögenswerte der I.________ LLC über- wiesen werden sollen (Beschwerdeführerin oder andere Gesellschaft unter der Kontrolle des Beschuldigten C.________). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die M.________ AG im Zusammenhang mit dem I.________-Projekt als blosse Brokerin aufgetreten wäre und sie bezüglich der von der I.________ LLC an die M.________ AG überwiesenen (gesamten) Geldbetrages zur Weiter- leitung an die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. So berief sich die M.________ AG – wie erwähnt – auf eine Verrechnungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin, ohne eine Weiterleitungspflicht zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin vermag in diesem Zu- sammenhang auch nicht darzulegen, dass die seitens der M.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verrechnungsansprüche mit "zahlreichen Unregel- mässigkeiten" behaftet und konstruiert sein sollen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, S.________, wusste um die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber der M.________ AG, was sich aus seinem Schreiben vom 11. Dezember 2023 und seiner Mittei- lung vom 13. Dezember 2023 an die I.________ LLC ergibt (vgl. vorne E. 6.1). In der Be- schwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die (Schein-)Verträge seien ausschliesslich durch die Beschuldigten C.________ und E.________ unterzeichnet worden. Sie übersieht dabei, dass S.________ selbst eine auf den 16. August 2023 (rück)datierende Vollmacht ausstellte und darin den Beschuldigten C.________ ermächtigte, die Beschwerde- führerin gegenüber der M.________ AG zu vertreten und insbesondere mit dieser Verträge abzuschliessen (act. 9/1, act. 12 Rz 8 und act. 13 Rz 10). Im Übrigen verweist die Beschwer- deführerin auch in diesem Punkt (act. 1 Rz 44) weitgehend auf ihre Strafanzeige sowie deren Beilagen, was – wie bereits ausgeführt (vorne E. 6.2) – nicht zulässig ist. Die Staatsanwalt- schaft hat folglich die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung zu Recht nicht an die Hand genommen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen hat sich ergeben, dass im Zusammenhang mit dem der M.________ AG von der I.________ LLC überwiesenen Betrag von EUR 8'606'341.25 keine Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht seitens der M.________ AG erkennbar sind. Ausserdem stellte sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf den Standpunkt, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach die Verrech- nungsansprüche der M.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin konstruiert sind. Folglich hat sie zu Recht auch einen Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestandes von Art. 158 Ziff. 1 StGB verneint. Eine Verpflichtung der Beschuldigten, die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin zu wahren, ist nach dem zum Tatbestand der Veruntreuung Gesag- ten zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht dazu in der Beschwerdeschrift keine wei- tergehenden Ausführungen, sondern verweist weitgehend auf diejenigen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Veruntreuung (act. 1 Rz 49-55). 8. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Tatbestands der Urkun- denfälschung in der Beschwerdeschrift auf ihre Strafanzeige und die dazu eingereichten Un- terlagen (act. 1 Rz 57). Explizit erwähnt sie in der Beschwerdeschrift das aus ihrer Sicht von den Beschuldigten E.________ und C.________ gefälschte bzw. rückdatierte Dokument "Anhang zum Subscription Agreement" (Vi act. 20/1/416).
Seite 12/14 8.1 Der Beschuldigte E.________ führte dazu unter Hinweis auf die Beilage 43 der Strafanzeige (Vi act. 20/1/413 ff.) in seiner Vernehmlassung aus, der Zusatz zum Subscription Agreement sei von X.________, einem Teilinhaber der L.________, verfasst und den Beschuldigten E.________ und C.________ zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Den Beilagen der Straf- anzeige sei zu entnehmen, dass selbst der Beschuldigte E.________ den Sinn und Zweck dieses Anhangs nicht vollständig habe nachvollziehen können und dies gegenüber X.________ auch so kundgegeben habe. Dieser Anhang zum Subscription Agreement sei nur aufgrund des vertraglichen Drucks unterzeichnet worden, das I.________-Projekt durch- zuführen und der Beschwerdeführerin die schnelle Überweisung von Geldern zu ermögli- chen, um ihren Verpflichtungen gegenüber der M.________ AG nachzukommen. Ein vorsätz- licher Fälschungswille des Beschuldigten E.________ sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei auch keine Absicht vorgelegen, sich oder einem Dritten irgendeinen Vorteil zu verschaf- fen oder einen Dritten damit zu schädigen. Zudem sei die Relevanz dieses Anhanges in in- haltlicher Sicht weder erstellt noch nachvollziehbar (act. 9 Rz 13). 8.2 Zunächst ist auf die Beschwerdelegitimation einzugehen. 8.2.1 Diese ist im kantonalen Verfahren in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestim- mung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ih- ren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tat- bestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Pri- vatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2). 8.2.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicher- heit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Ver- trauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der All- gemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und in- sofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositio- nen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.).
Seite 13/14 8.2.3 Wie ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht in Bezug auf die zur An- zeige gebrachten Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht verneint. Eine unmittelbare Schädigung durch allfällige Urkundendelikte fällt damit von vornherein ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt nicht einzu- treten. 8.3 Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Beschwerdeführerin zeigt in der Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die- ser rückdatierte Anhang das Subscription Agreement inhaltlich hätte beeinflussen sollen. In- soweit sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach und inwiefern die Beschuldigten E.________ und C.________ mit der Unterzeichnung des rückdatierten Anhanges mit der Absicht gehandelt haben sollen, die Beschwerdeführerin zu schädigen bzw. sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, was Art. 251 StGB in subjektiver Hinsicht voraussetzt. Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigten auch in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zu Recht nicht an die Hand genommen. 9. Zu regeln bleiben die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, da ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind ihr die Kosten aufzuerlegen. 9.2 Die Beschuldigten E.________ und F.________, die in ihren Stellungnahmen vom 17. Fe- bruar 2025 und vom 12. März 2025 um Abweisung der Beschwerde ersuchten (act. 9 und 12), sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Standpunkten durchgedrungen. Die unterliegende Privatklägerschaft wird im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Am- tes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher (im Gegensatz zum Berufungsverfahren) der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Glei- ches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Fall der staatliche Straf- verfolgungsanspruch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft verschiedene Offizialdelikte. Die Rechtsvertreter der Be- schuldigten E.________ und F.________ sind mithin vom Staat für ihren notwendigen Auf- wand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Seite 14/14 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'700.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'800.00Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Rechtsvertreter der Beschuldigten E.________ und F.________, Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwalt Y.________, werden für das Beschwerdeverfahren mit insge- samt CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwalt Y.________ (z.H. E.________ und F.________) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: