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BS 2025 53

Zug OG · 2025-10-31 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eröffnete auf- grund einer Strafanzeige von B.________ vom 20. Februar 2025 gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs und Warenfäl- schung. Sie erliess in der Folge am 18. März 2025 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl. Darin ordnete sie die Durchsuchung sämtlicher vom Beschwerdeführer an der D.________ in E.________ zugänglichen Räume sowie die im Zusammenhang mit ihm ste- henden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen wie auch die Durchsuchung der "in Zu- sammenhang" mit dem Beschwerdeführer stehenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstän- de und Behältnisse an. Zudem legte sie unter anderem fest, wonach genau zu suchen ist und dass aufgefundene Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte, soweit erfor- derlich, sicherzustellen sind (Vi HD 2/1/1-14 sowie Vi act. 7/1/1-8). 2. Die Zuger Polizei vollzog am 2. Juli 2025 zwischen 06.35 Uhr und 07.30 Uhr am Wohnort des Beschwerdeführers die angeordnete Hausdurchsuchung. Dabei händigte sie dem Be- schwerdeführer zu Beginn den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl aus. Gemäss Sicherstellungsprotokoll stellte sie danach im Schlafzimmer neun Armbanduhren sicher. Zu- dem fertigte sie zur durchgeführten Zwangsmassnahme einen umfassenden Fotobericht an. Der Beschwerdeführer verlangte keine Siegelung (Vi act. 7/1/8-41). 3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen "die Durchführung der Durchsuchung" und gegen "die Pfändung von persönlichen Gegenständen" bei der Staats- anwaltschaft Beschwerde. Diese Eingabe wurde am 7. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet (act. 1 und 2). 4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 September 2012 E. 2.3.2 sowie 1B_275/2020 vom 22. September 2020 E. 3). 2.4 Aufgrund des Vorgesagten ist auf die Beschwerde mit Bezug auf die Durchführung der Hausdurchsuchung mangels eines Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten. 3. Aber selbst wenn auch die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden könnte, müsste diese aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden. 3.1 Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO schreibt vor, dass Wohnungen (auch ohne Einwilligung der be- rechtigten Person) durchsucht werden dürfen, wenn zu vermuten ist, in den betreffenden Räumen seien Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden. Hausdurchsuchungen im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet wer- den, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und In- haber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeig- nete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 2 StPO). 3.2 Eine zur Beweissicherung angeordnete und ohne Einwilligung der berechtigten Person durchgeführte Hausdurchsuchung greift in deren Grundrechte ein und gilt folglich als Zwangsmassnahme. Dementsprechend kann eine solche nur ergriffen werden, wenn sie ge- setzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, keine milderen Massnahmen gegeben sind, die zum gleichen Ziel führen würden, und die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3.3 Die Staatsanwaltschaft erliess am 18. März 2025 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl. Sie legte darin umfassend dar, aus welchen Gründen die beauftragte Zuger Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers zu durchsuchen hatte, nach welchen Beweis- mitteln (Gegenständen) zu suchen war, dass sie diese Zwangsmassnahme (gemessen an der Schwere der vorgeworfenen Handlungen) als verhältnismässig erachtete und dass Auf- gefundenes, soweit erforderlich, sicherzustellen war. 3.4 Wie oben erwähnt, enthält die Beschwerde keine konkreten Einwendungen gegen die ange- ordnete Hausdurchsuchung. Auch setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit dem Haus- durchsuchungsbefehl in keiner Weise auseinander. Die entsprechende Verfügung wurde durch die Beschwerdegegnerin hinreichend begründet und es sind keine formellen oder ma- teriellen Mängel erkennbar, welche von Amtes wegen berücksichtigt werden müssten. Folg- lich ist davon auszugehen, dass dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Handeln der Zuger Polizei ein durch die zuständige Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss erlassener Hausdurchsuchungsbefehl zugrunde lag. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die am 2. Juli 2025 erfolgte Durchsuchung und das Polizeiaufgebot in den frühen Morgenstunden seien nicht nur übertrieben, sondern auch un- angemessen gewesen. In Anbetracht seiner Situation als normaler Bürger mit finanziellen

Seite 5/6 Schwierigkeiten, die durch überhöhte Alimentenforderungen verursacht worden seien, er- scheine diese Massnahme als unangemessen und rufschädigend. Konkrete Einwendungen gegen das Handeln der Zuger Polizei macht er indessen, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt, nicht geltend. 3.6 Weder aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich ir- gendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zuger Polizei beim Vollzug des Hausdurch- suchungsbefehls in irgendeiner Art und Weise unrechtmässig verhalten haben oder unver- hältnismässig vorgegangen sein könnte. Dass eine Hausdurchsuchung bereits frühmorgens (in casu um 06.35 Uhr) beginnt, ist zwecks Wahrung eines gewissen Überraschungsmo- ments polizeitaktisch sinnvoll und in keiner Weise zu beanstanden. Die vier Mitarbeitenden der Zuger Polizei haben dem Beschwerdeführer den Hausdurchsuchungsbefehl zu Beginn der Massnahme ordnungsgemäss ausgehändigt und ihn auf sein Recht zur Verweigerung der Aussage wie auch einer Mitwirkung hingewiesen. Zudem dauerte die Massnahme inklu- sive Erstellung eines Fotoberichts sowie des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht einmal eine Stunde. Die Zwangsmassnahme wurde mithin in jeder Hinsicht mit der ge- botenen Zurückhaltung durchgeführt. Die Beschwerde wäre mit Bezug auf das polizeiliche Handeln somit unbegründet und folglich abzuweisen. 4. Zumindest indirekt wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die "Pfändung von insge- samt sieben Uhren". Konkrete Anträge stellt er aber auch hier nicht. 4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraus- sichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme) oder voraus- sichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme ist mit ei- nem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 erster Satz StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann unter anderem die Polizei Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, die Pfändung der Uhren, die für ihn einen unersetzlichen emotionalen Wert hätten, stelle einen schweren Eingriff in sein Leben dar. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Pfändung aus rechtlicher Sicht nicht mehr im Besitz von zwei Uhren gewesen, was die Vorwürfe des Pfändungsbetrugs in Frage stelle. Diese Massnahmen seien Teil eines anhaltenden Konflikts mit seiner Ex-Freundin, B.________, mit welcher er zwei Söhne habe. Die zu hohen Alimentenforderungen hätten zu seiner prekären finanziellen Lage beigetragen. Er ersuche darum, dies zu berücksichtigen, um die Umstände der Pfändung und die darauf basierenden rechtlichen Schritte besser zu verstehen. 4.3 Offensichtlich handelt es sich bei diesen Darlegungen des Beschwerdeführers mehr um Er- klärungsversuche gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend den gegen ihn gerichteten Tatvorwurf des Pfändungsbetrugs denn um eigentliche Rügen. Aber selbst wenn es sich da- bei um eine eigenständige Beschwerdebegründung handeln sollte, wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Arrestbefehl F.________ vom tt.mm. 2024, mittels welchem unter anderem die Verarrestierung einer Uhrensammlung, worunter sieben der am

2. Juli 2025 polizeilich sichergestellten Uhren (vgl. Vi. act. 20/1/114 f.), nicht zur Wehr setzte.

Seite 6/6 Zudem würde er diesfalls auch verkennen, dass allein durch die polizeiliche Sicherstellung der nunmehr neun Uhren noch nicht amtlich festgestellt wurde, welches deren weiteres Schicksal sein wird. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird darüber im Rah- men des Strafverfahrens noch zu entscheiden sein und kann sich der Beschwerdeführer ge- gen eine allfällige Beschlagnahme dannzumal mittels Beschwerde zur Wehr setzen. Zum heutigen Zeitpunkt fehlt es indessen an einem Rechtsschutzinteresse. 4.4 Aufgrund des Vorgesagten ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 420.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 53 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Hausdurchsuchung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eröffnete auf- grund einer Strafanzeige von B.________ vom 20. Februar 2025 gegen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs und Warenfäl- schung. Sie erliess in der Folge am 18. März 2025 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl. Darin ordnete sie die Durchsuchung sämtlicher vom Beschwerdeführer an der D.________ in E.________ zugänglichen Räume sowie die im Zusammenhang mit ihm ste- henden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen wie auch die Durchsuchung der "in Zu- sammenhang" mit dem Beschwerdeführer stehenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstän- de und Behältnisse an. Zudem legte sie unter anderem fest, wonach genau zu suchen ist und dass aufgefundene Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte, soweit erfor- derlich, sicherzustellen sind (Vi HD 2/1/1-14 sowie Vi act. 7/1/1-8). 2. Die Zuger Polizei vollzog am 2. Juli 2025 zwischen 06.35 Uhr und 07.30 Uhr am Wohnort des Beschwerdeführers die angeordnete Hausdurchsuchung. Dabei händigte sie dem Be- schwerdeführer zu Beginn den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl aus. Gemäss Sicherstellungsprotokoll stellte sie danach im Schlafzimmer neun Armbanduhren sicher. Zu- dem fertigte sie zur durchgeführten Zwangsmassnahme einen umfassenden Fotobericht an. Der Beschwerdeführer verlangte keine Siegelung (Vi act. 7/1/8-41). 3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen "die Durchführung der Durchsuchung" und gegen "die Pfändung von persönlichen Gegenständen" bei der Staats- anwaltschaft Beschwerde. Diese Eingabe wurde am 7. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet (act. 1 und 2). 4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Erwägungen 1.1 Die strafprozessuale Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist im Kanton Zug die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteile des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3 und 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1).

Seite 3/6 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich unter anderem Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwer- deinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.1 Der Beschwerdeführer stellt keine konkreten Anträge. Aus der einleitenden Überschrift, den einzelnen Einwänden sowie dem Gesamtzusammenhang ergibt sich indessen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwalt- schaft – und somit deren Verfügung vom 18. März 2025 – richtet, sondern primär gegen die Art und Weise, wie die Zuger Polizei diese Zwangsmassnahme am 2. Juli 2025 am Wohnort des Beschwerdeführers in E.________ vollzog. 2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist eine unmittelbare persönliche Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen. Die Betroffenheit muss in der Regel aktuell, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen es um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich je- derzeit wieder stellen kann, an der Beantwortung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 5 und 7). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entschei- det, was der Prozessökonomie dient. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aus- sicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1 m.H.). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die ange- fochtene Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was namentlich auf bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen zutrifft (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f.). 2.3 Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen das Vorgehen der Polizei bzw. die Haus- durchsuchung vom 2. Juli 2025 als solche richtet, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war die- se strafprozessuale Zwangsmassnahme bereits abgeschlossen und sie kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Dem Beschwerdeführer steht denn auch in dem bereits laufenden Strafverfahren 2A 2025 100, in welchem die fragliche Hausdurchsuchung angeordnet wurde, voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. So hätte er die Frage der Rechtmässigkeit namentlich im Entsiegelungsverfahren (wobei er vorliegend auf eine Siegelung verzichtete) überprüfen lassen können und er wird dies – worauf die Staats- anwaltschaft zutreffend hinweist – auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahmung noch tun können. Überdies könnte er auch noch später und bis zur Hauptverhandlung beim Sachgericht geltend machen, im Rahmen der Hausdurchsuchung seien Beweise rechtswidrig erlangt worden und diese dürften nicht verwertet werden. Schliesslich kann er als beschuldigte Person sämtliche im vorliegenden Verfahren vorge- brachten Einwände und Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens vorbringen. Für eine sepa- rate Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung besteht deshalb vorliegend

Seite 4/6 kein schützenswertes Interesse (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom

20. September 2012 E. 2.3.2 sowie 1B_275/2020 vom 22. September 2020 E. 3). 2.4 Aufgrund des Vorgesagten ist auf die Beschwerde mit Bezug auf die Durchführung der Hausdurchsuchung mangels eines Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten. 3. Aber selbst wenn auch die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden könnte, müsste diese aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden. 3.1 Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO schreibt vor, dass Wohnungen (auch ohne Einwilligung der be- rechtigten Person) durchsucht werden dürfen, wenn zu vermuten ist, in den betreffenden Räumen seien Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden. Hausdurchsuchungen im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet wer- den, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und In- haber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeig- nete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 2 StPO). 3.2 Eine zur Beweissicherung angeordnete und ohne Einwilligung der berechtigten Person durchgeführte Hausdurchsuchung greift in deren Grundrechte ein und gilt folglich als Zwangsmassnahme. Dementsprechend kann eine solche nur ergriffen werden, wenn sie ge- setzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, keine milderen Massnahmen gegeben sind, die zum gleichen Ziel führen würden, und die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3.3 Die Staatsanwaltschaft erliess am 18. März 2025 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl. Sie legte darin umfassend dar, aus welchen Gründen die beauftragte Zuger Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers zu durchsuchen hatte, nach welchen Beweis- mitteln (Gegenständen) zu suchen war, dass sie diese Zwangsmassnahme (gemessen an der Schwere der vorgeworfenen Handlungen) als verhältnismässig erachtete und dass Auf- gefundenes, soweit erforderlich, sicherzustellen war. 3.4 Wie oben erwähnt, enthält die Beschwerde keine konkreten Einwendungen gegen die ange- ordnete Hausdurchsuchung. Auch setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit dem Haus- durchsuchungsbefehl in keiner Weise auseinander. Die entsprechende Verfügung wurde durch die Beschwerdegegnerin hinreichend begründet und es sind keine formellen oder ma- teriellen Mängel erkennbar, welche von Amtes wegen berücksichtigt werden müssten. Folg- lich ist davon auszugehen, dass dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Handeln der Zuger Polizei ein durch die zuständige Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss erlassener Hausdurchsuchungsbefehl zugrunde lag. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die am 2. Juli 2025 erfolgte Durchsuchung und das Polizeiaufgebot in den frühen Morgenstunden seien nicht nur übertrieben, sondern auch un- angemessen gewesen. In Anbetracht seiner Situation als normaler Bürger mit finanziellen

Seite 5/6 Schwierigkeiten, die durch überhöhte Alimentenforderungen verursacht worden seien, er- scheine diese Massnahme als unangemessen und rufschädigend. Konkrete Einwendungen gegen das Handeln der Zuger Polizei macht er indessen, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt, nicht geltend. 3.6 Weder aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich ir- gendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zuger Polizei beim Vollzug des Hausdurch- suchungsbefehls in irgendeiner Art und Weise unrechtmässig verhalten haben oder unver- hältnismässig vorgegangen sein könnte. Dass eine Hausdurchsuchung bereits frühmorgens (in casu um 06.35 Uhr) beginnt, ist zwecks Wahrung eines gewissen Überraschungsmo- ments polizeitaktisch sinnvoll und in keiner Weise zu beanstanden. Die vier Mitarbeitenden der Zuger Polizei haben dem Beschwerdeführer den Hausdurchsuchungsbefehl zu Beginn der Massnahme ordnungsgemäss ausgehändigt und ihn auf sein Recht zur Verweigerung der Aussage wie auch einer Mitwirkung hingewiesen. Zudem dauerte die Massnahme inklu- sive Erstellung eines Fotoberichts sowie des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht einmal eine Stunde. Die Zwangsmassnahme wurde mithin in jeder Hinsicht mit der ge- botenen Zurückhaltung durchgeführt. Die Beschwerde wäre mit Bezug auf das polizeiliche Handeln somit unbegründet und folglich abzuweisen. 4. Zumindest indirekt wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die "Pfändung von insge- samt sieben Uhren". Konkrete Anträge stellt er aber auch hier nicht. 4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraus- sichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme) oder voraus- sichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme ist mit ei- nem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 erster Satz StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann unter anderem die Polizei Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, die Pfändung der Uhren, die für ihn einen unersetzlichen emotionalen Wert hätten, stelle einen schweren Eingriff in sein Leben dar. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Pfändung aus rechtlicher Sicht nicht mehr im Besitz von zwei Uhren gewesen, was die Vorwürfe des Pfändungsbetrugs in Frage stelle. Diese Massnahmen seien Teil eines anhaltenden Konflikts mit seiner Ex-Freundin, B.________, mit welcher er zwei Söhne habe. Die zu hohen Alimentenforderungen hätten zu seiner prekären finanziellen Lage beigetragen. Er ersuche darum, dies zu berücksichtigen, um die Umstände der Pfändung und die darauf basierenden rechtlichen Schritte besser zu verstehen. 4.3 Offensichtlich handelt es sich bei diesen Darlegungen des Beschwerdeführers mehr um Er- klärungsversuche gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend den gegen ihn gerichteten Tatvorwurf des Pfändungsbetrugs denn um eigentliche Rügen. Aber selbst wenn es sich da- bei um eine eigenständige Beschwerdebegründung handeln sollte, wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Arrestbefehl F.________ vom tt.mm. 2024, mittels welchem unter anderem die Verarrestierung einer Uhrensammlung, worunter sieben der am

2. Juli 2025 polizeilich sichergestellten Uhren (vgl. Vi. act. 20/1/114 f.), nicht zur Wehr setzte.

Seite 6/6 Zudem würde er diesfalls auch verkennen, dass allein durch die polizeiliche Sicherstellung der nunmehr neun Uhren noch nicht amtlich festgestellt wurde, welches deren weiteres Schicksal sein wird. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird darüber im Rah- men des Strafverfahrens noch zu entscheiden sein und kann sich der Beschwerdeführer ge- gen eine allfällige Beschlagnahme dannzumal mittels Beschwerde zur Wehr setzen. Zum heutigen Zeitpunkt fehlt es indessen an einem Rechtsschutzinteresse. 4.4 Aufgrund des Vorgesagten ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 420.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: