I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 24. März 2025 beim Strafgericht des Kan- tons Zug Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Irreführung der Rechtspflege (Verfahren SG 2025 2). Zur Verfahrensleitung wurde Strafrichterin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) be- stimmt (SG GD 1/1 und 2/1). 2. Die Gesuchsgegnerin erliess am 10. Juni 2025 eine umfassende verfahrensleitende Verfü- gung, in welcher sie – nach summarischer Prüfung – die Anklageschrift als grundsätzlich ord- nungsgemäss erstellt bezeichnete. Zudem wies sie unpräjudiziell auf verschiedene Punkte in der Anklageschrift hin und räumte der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, diese innert 30 Tagen ihrem Ermessen nach zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Weiter eröffnete sie den Parteien den vorgesehenen weiteren Gang des Hauptverfahrens und setzte unter anderem eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (SG GD 2/2). 3. Zwei Tage später, am 12. Juni 2025, reichte die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers ein Ausstandsgesuch ein. Darin wurde beantragt, dass die Gesuchsgegnerin unverzüglich in den Ausstand zu treten habe (SG GD 4/1 und act. 1). Gleichentags reichte die Staatsanwalt- schaft eine Ergänzung/Berichtigung der Anklageziffern 17.4 und 17.5 ein (SG GD 3/3). 4. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 übersandte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch so- wie das Gerichtsdossier (GD) des Verfahrens SG 2025 2 zuständigkeitshalber an die I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Gleichzeitig führte sie aus, ihres Er- achtens liege kein Ausstandgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor. Daher ersuche sie höflich um Ablehnung des Gesuchs (act. 2). 5. Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers wurde in der Folge mit Schreiben vom
20. Juni 2025 mitgeteilt, dass beim Obergericht das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet worden sei. Zudem wurde ihm das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 17. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3). 6. Mit Schreiben seines amtlichen Verteidigers vom 3. Juli 2025 liess der Gesuchsteller darauf hinweisen, dass die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin nicht ausreichend sei. Daher werde um Einladung der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme oder aber darum ersucht, auf die unwidersprochen gebliebenen Rügegründe abzustellen und die Gesuchsgegnerin in den Ausstand zu versetzen (act. 4).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand der Gesuchsgegnerin als Verfahrensleitung und Richterin in dem beim Strafgericht eröffneten Hauptverfahren SG 2025 2. Dabei beruft er sich auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 59 lit. f StPO. Für die Beurteilung ist folglich die I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 21 Abs. 1
Seite 3/8 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 ist mithin einzutreten.
E. 2 Vorab ist zu prüfen, ob ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorliegen.
E. 2.1 Der Gesuchsteller führte – wie aufgezeigt – mit Eingabe vom 3. Juli 2025 aus, die Gesuchs- gegnerin habe auf eine Stellungnahme zum ausführlich begründeten Ausstandsgesuch ver- zichtet bzw. sich darauf beschränkt, einen Ausstandsgrund pauschal in Abrede zu stellen. Al- lerdings sei die in der Strafbehörde tätige Person zur Stellungnahme verpflichtet. Verlangt werde somit eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Rügegründen. Der blosse Hin- weis "Meines Erachtens liegt kein Ausstandsgrund vor" sei nicht ausreichend (act. 4).
E. 2.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaub- haft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Danach nimmt die betroffene Person zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Zu entscheiden ist weiter schriftlich und ohne weiteres Be- weisverfahren (Art. 59 Abs. 1 in fine und Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin hat der I. Beschwerdeabteilung – wie bereits dargelegt – mit Schreiben vom 17. Juni 2025 das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 sowie ihr eigenes Gerichtsdos- sier übermittelt. In der Sache selbst nahm sie insofern Stellung, als sie ausführte, ihres Er- achtens liege der behauptete Ausstandsgrund nicht vor und es werde daher höflich um Ab- lehnung des Gesuchs ersucht (act. 2).
E. 2.4 Wohl trifft es zu, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person grundsätzlich zu einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet ist. Diese Bestimmung dient indes- sen primär der Abklärung des Sachverhalts und soll der betroffenen Person überdies die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs garantieren (vgl. Boog, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 10). Nachdem sich vorliegend der Sachverhalt ohne Weiteres aus den (unbe- stritten gebliebenen) Schilderungen im Ausstandsgesuch sowie den Akten des eingereichten Gerichtsdossiers, insbesondere der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 10. Juni 2025, er- gibt und die Gesuchsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs offenbar bewusst nur eine sehr kurze Stellungnahme einreichte, liegen ausreichende Entscheidungs- grundlagen vor. Die vom Gesuchsteller beantragte Einladung der Gesuchsgegnerin zu einer (weitergehenden) Stellungnahme ist somit nicht notwendig.
E. 3 Sodann ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller behauptete Befangenheit der Gesuchsgeg- nerin gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist.
E. 3.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO ge- regelt. Zu den Strafbehörden gehören u.a. die Gerichte (Art. 13 StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Bei die- ser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe er- fasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäss Bundesgericht
Seite 4/8 konkretisiert sie die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrek- ten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem be- stimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Aus- gang des Verfahrens noch als offen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 m.H.). Indessen ist bei der Frage, ob Voreingenommenheit bzw. Befangenheit angenommen werden muss, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Zudem stellte das Bundesgericht auch mehrfach klar, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Ver- fahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenent- scheide anzufechten. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfü- gung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.1 und 2.3.2).
E. 3.2 Der Gesuchsteller erachtet die Gesuchsgegnerin aufgrund verschiedener Ausführungen und Anordnungen im Rahmen der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Juni 2025 als vorein- genommen bzw. befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Daher ist nachfolgend vorab auf die gesetzlichen Grundlagen, welche dieser Verfügung zugrunde lagen, einzugehen.
E. 3.2.1 Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 ausdrücklich u.a. auf Art. 329 StPO bezog und weder eine Änderung noch Erweiterung der Anklageschrift thematisierte, ist auf die entsprechende, vom Gesuchsteller auch nur am Rande thematisierte Norm (Art. 333 StPO) nicht näher einzugehen.
E. 3.2.2 Zu Beginn des Hauptverfahrens hat die Verfahrensleitung zu prüfen, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prü- fung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Ge- richt die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob sich ein Sach- verhalt nach dessen Überzeugung so ereignet hat, wie er zur Anklage gebracht worden ist, und welche Straftatbestände dadurch allenfalls erfüllt werden. Art. 329 Abs. 2 StPO macht eine Ausnahme von diesem Grundsatz. So ist es gemäss dieser Bestimmung dem Gericht erlaubt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zur Verbesserung an die Anklage-
Seite 5/8 behörde zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit dieser soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Fe- bruar 2025 E. 3.4.2 m.H.).
E. 3.2.3 Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifi- ziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt in dieser im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verlangt eine "möglichst kurze, aber genaue" Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände erforderlich sind. Die in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO statuierte Regel, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem dem Gebot der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person kann im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft vor Beginn des Hauptverfah- rens ihre Sicht der Dinge nicht darlegen. Die Anklageschrift soll sich deshalb grundsätzlich auf das Notwendigste beschränken und auf Weitschweifigkeiten verzichten, um zu vermei- den, dass durch eine zu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Fe- bruar 2025 E. 3.6.2 m.H.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vor- geworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhal- ten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 m.H.).
E. 3.3 Im Lichte der vorerwähnten Ausgangslage sind sodann die einzelnen Vorbringen des Ge- suchstellers näher zu prüfen.
E. 3.3.1 Der Gesuchsteller trägt zu Recht nicht vor, dass die Gesuchsgegnerin die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Hier- für wäre tatsächlich nicht die Gesuchsgegnerin als Verfahrensleitung, sondern das (in casu personell gar noch nicht bestimmte) Kollegialgericht zuständig. Somit erübrigen sich zu die- ser Thematik weitere Ausführungen.
Seite 6/8
E. 3.3.2 Dem Gesuchsteller ist ferner insoweit zuzustimmen, als die StPO nicht vorsieht, dass die Verfahrensleitung die Staatanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage einlädt. Allerdings wird diese Vorgehensweise auch nicht ausgeschlossen. Die Verantwortung für die Anklageschrift, insbesondere dass darin die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) auf den gesetzlichen Tatbestand ausgerichtet ist, der nach Auf- fassung der Staatsanwaltschaft erfüllt wurde (unter Angabe, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Straftatbestandes entsprechen), liegt in der Tat systembedingt bei der Staatanwaltschaft. Diese Aufgabenteilung hat die Ge- suchsgegnerin im Ergebnis respektiert und folglich die Parteien im Rahmen der Verfügung vom 10. Juni 2025 – explizit ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage (vgl. Ziffer 2 der Verfügung) – einzig auf verschiedene Punkte hingewiesen. Zudem stellte sie danach eine allfällige diesbezügliche Ergänzung bzw. Berichtigung ausdrücklich in das Er- messen der Staatsanwaltschaft. Ein solches Vorgehen, welches im Kanton Zug seit Jahren verschiedentlich praktiziert wird, ist nicht zu beanstanden und lässt insbesondere – für sich allein betrachtet wie auch im Gesamtzusammenhang – in keiner Weise den Anschein einer Befangenheit entstehen.
E. 3.3.3 Nicht gehört werden kann der Gesuchsteller auch dahingehend, dass mit der Feststellung der Gesuchsgegnerin, wonach das Unterlassen einer Überschuldungsanzeige grundsätzlich als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung qualifiziert werden könnte, eine Vorverurtei- lung verbunden ist. Bei dieser Aussage handelt es sich vielmehr um eine in jedem Lehrbuch auffindbare mögliche Tathandlung des Art. 165 StGB. Vielleicht mag es etwas ungeschickt erscheinen und wäre es auch nicht notwendig gewesen, dass die Gesuchsgegnerin danach bereits ihre einstweilige persönliche Meinung kundtat, wonach zusätzlich kurz und genau um- schrieben sein "müsste", weshalb eine spezifische Tathandlung kausal für die Verschlimme- rung der Überschuldung gewesen sein soll. Eine Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung war damit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – jedoch nicht verbunden. Auch dieser Hinweis erfolgte explizit ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Gesamthaft brachte die Gesuchsgegnerin klar zum Ausdruck, dass sie sich noch keine abschliessende Meinung gebildet hatte und folglich der weitere Gang bzw. letztlich der Ausgang des Verfah- rens offen bleibt. Von einer blossen Floskel kann dabei – entgegen der Ansicht des Gesuch- stellers, der diesbezüglich erneut nur sein subjektive Empfinden zum Ausdruck bringt – keine Rede sein.
E. 3.3.4 Der mehrfach geäusserten Ansicht des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 10. Juni 2025 zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Verurteilung nur bei einer sachverhaltsmässig verbesserten Anklageschrift möglich sein könne, kann sodann ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich, dass es sich bei allen Feststellungen und daraus folgenden Hinweisen um eine Ansicht der Gesuchsgegnerin handelte, welche diese – nach erst summarischer Prüfung notabene – ausdrücklich ohne bindende Wirkung für den weiteren Gang des Verfahrens verstanden haben wollte. Zudem diente eine allenfalls mit Bezug auf einzelne Tatbestandselemente genauere Umschreibung des Sachverhalts auch dem rechtlichen Gehör und besseren Vorbereitungsmöglichkeit der Verteidigung. Somit erscheint die Kritik des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin mittels der Hinweise auf angebliche Versäumnisse im Ergebnis einen massgeschneiderten Anklagesachverhalt bestellte, überspitzt. Auf jeden Fall kann aus den beanstandeten Formulierungen nicht in ob- jektiver Weise der Schluss gezogen werden, dass ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft
Seite 7/8 von einem korrekt formulierten Sachverhalt abhänge. Nur weil die von der Gesuchsgegnerin gewählte Verfahrensführung dem Gesuchsteller offenbar missfällt, kann daraus noch kein in objektiver Weise begründetes, ausstandrelevantes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit erkannt werden.
E. 3.3.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gesuchsgegnerin die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass diese – trotz eines beantragten Schuldspruchs wegen einer Katalogtat der obli- gatorischen Landesverweisung – (noch) keinen Antrag auf Verweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz gestellt hatte. Ein allfälliger diesbezüglicher Antrag fällt nicht unter das An- klageprinzip, sondern unter die Rubrik "Anträge zu den Sanktionen" (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO). Zudem kann das Gericht eine Landesverweisung auch ohne Antrag der Staatsanwalt- schaft aussprechen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Gesuchsellers selbst in act. 1 Rz 10). Dass die Gesuchsgegnerin die Frage einer allfälligen obligatorischen Lan- desverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB in Ziffer 2.2 ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 (wie auch danach unter Ziff. 2.3 diejenige hinsichtlich einer möglichen nicht obligatori- schen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB) bereits zu Beginn des Hauptverfahrens the- matisierte, diente einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine vom Gesuchsteller be- hauptete Verletzung des Gebots der Gewaltenteilung und institutionellen Unabhängigkeit war damit nicht ansatzweise verbunden. Zudem erweckte die Gesuchsgegnerin mit diesem früh- zeitigen Hinweis in keiner Weise den Eindruck, sich vorzeitig auf eine rechtliche Würdigung (Art. 146 Abs. 2 StGB) und die entsprechenden Folgen (obligatorische Landesverweisung) festgelegt zu haben.
E. 3.3.6 Bei objektiver Betrachtung sind schliesslich – entgegen den Mutmassungen des Gesuchstel- lers – auch sonst keine Hinweise erkennbar, dass von der Gesuchsgegnerin "die strikte funk- tionelle und personelle Trennung zwischen untersuchender und urteilender Tätigkeit" nicht eingehalten wurde. Die Verfügung vom 10. Juni 2025 und die beanstandeten Hinweise er- folgten – wie dargelegt – im Rahmen der in Art. 329 StPO vorgesehenen, grundsätzlich nur auf Formalien beschränkten und regelmässig nur sehr summarischen Vorprüfung der Ankla- geschrift. Die Gesuchsgegnerin legte sich dabei in materieller Hinsicht in keiner Weise fest und zeigte sich auch nicht voreingenommen, so dass die Offenheit des Strafverfahrens SG 2025 2 – trotz des offenbar gegenteiligen subjektiven Empfindens des Gesuchstellers – weiterhin besteht und ein gerechtes Urteil uneingeschränkt möglich ist.
E. 4 Zusammengefasst liegen bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommen oder befangen sein könnte und daher der Ausgang des von ihr als Verfahrensleitung geführten Strafverfahrens SG 2025 2 nicht mehr offen erscheint. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt somit nicht vor. Folglich ist das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem keine Kostennote vorliegt, ist der notwendige Aufwand ermes- sensweise auf drei Stunden festzulegen, wobei der Stundenansatz CHF 220.00 beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 AnwT). Zusammen mit einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 25a AnwT) ergibt sich folglich eine
Seite 8/8 Entschädigung von gerundet CHF 740.00. Der Gesuchsteller hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Beschluss
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 gegen Strafrichterin E.________ wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Ausstandsverfahren mit CHF 740.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsteller hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 740.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin D.________ (2A 2020 167) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 42 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 25. Juli 2025 in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller, gegen Strafrichterin E.________, c/o Strafgericht des Kantons Zug, Gerichtsgebäude an der Aa, Aa- bachstrasse 3, 6301 Zug, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 24. März 2025 beim Strafgericht des Kan- tons Zug Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Irreführung der Rechtspflege (Verfahren SG 2025 2). Zur Verfahrensleitung wurde Strafrichterin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) be- stimmt (SG GD 1/1 und 2/1). 2. Die Gesuchsgegnerin erliess am 10. Juni 2025 eine umfassende verfahrensleitende Verfü- gung, in welcher sie – nach summarischer Prüfung – die Anklageschrift als grundsätzlich ord- nungsgemäss erstellt bezeichnete. Zudem wies sie unpräjudiziell auf verschiedene Punkte in der Anklageschrift hin und räumte der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, diese innert 30 Tagen ihrem Ermessen nach zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Weiter eröffnete sie den Parteien den vorgesehenen weiteren Gang des Hauptverfahrens und setzte unter anderem eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (SG GD 2/2). 3. Zwei Tage später, am 12. Juni 2025, reichte die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers ein Ausstandsgesuch ein. Darin wurde beantragt, dass die Gesuchsgegnerin unverzüglich in den Ausstand zu treten habe (SG GD 4/1 und act. 1). Gleichentags reichte die Staatsanwalt- schaft eine Ergänzung/Berichtigung der Anklageziffern 17.4 und 17.5 ein (SG GD 3/3). 4. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 übersandte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch so- wie das Gerichtsdossier (GD) des Verfahrens SG 2025 2 zuständigkeitshalber an die I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Gleichzeitig führte sie aus, ihres Er- achtens liege kein Ausstandgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor. Daher ersuche sie höflich um Ablehnung des Gesuchs (act. 2). 5. Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers wurde in der Folge mit Schreiben vom
20. Juni 2025 mitgeteilt, dass beim Obergericht das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet worden sei. Zudem wurde ihm das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 17. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3). 6. Mit Schreiben seines amtlichen Verteidigers vom 3. Juli 2025 liess der Gesuchsteller darauf hinweisen, dass die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin nicht ausreichend sei. Daher werde um Einladung der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme oder aber darum ersucht, auf die unwidersprochen gebliebenen Rügegründe abzustellen und die Gesuchsgegnerin in den Ausstand zu versetzen (act. 4). Erwägungen 1. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand der Gesuchsgegnerin als Verfahrensleitung und Richterin in dem beim Strafgericht eröffneten Hauptverfahren SG 2025 2. Dabei beruft er sich auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 59 lit. f StPO. Für die Beurteilung ist folglich die I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 21 Abs. 1
Seite 3/8 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 ist mithin einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, ob ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorliegen. 2.1 Der Gesuchsteller führte – wie aufgezeigt – mit Eingabe vom 3. Juli 2025 aus, die Gesuchs- gegnerin habe auf eine Stellungnahme zum ausführlich begründeten Ausstandsgesuch ver- zichtet bzw. sich darauf beschränkt, einen Ausstandsgrund pauschal in Abrede zu stellen. Al- lerdings sei die in der Strafbehörde tätige Person zur Stellungnahme verpflichtet. Verlangt werde somit eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Rügegründen. Der blosse Hin- weis "Meines Erachtens liegt kein Ausstandsgrund vor" sei nicht ausreichend (act. 4). 2.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaub- haft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Danach nimmt die betroffene Person zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Zu entscheiden ist weiter schriftlich und ohne weiteres Be- weisverfahren (Art. 59 Abs. 1 in fine und Abs. 2 StPO). 2.3 Die Gesuchsgegnerin hat der I. Beschwerdeabteilung – wie bereits dargelegt – mit Schreiben vom 17. Juni 2025 das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 sowie ihr eigenes Gerichtsdos- sier übermittelt. In der Sache selbst nahm sie insofern Stellung, als sie ausführte, ihres Er- achtens liege der behauptete Ausstandsgrund nicht vor und es werde daher höflich um Ab- lehnung des Gesuchs ersucht (act. 2). 2.4 Wohl trifft es zu, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person grundsätzlich zu einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet ist. Diese Bestimmung dient indes- sen primär der Abklärung des Sachverhalts und soll der betroffenen Person überdies die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs garantieren (vgl. Boog, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 10). Nachdem sich vorliegend der Sachverhalt ohne Weiteres aus den (unbe- stritten gebliebenen) Schilderungen im Ausstandsgesuch sowie den Akten des eingereichten Gerichtsdossiers, insbesondere der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 10. Juni 2025, er- gibt und die Gesuchsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs offenbar bewusst nur eine sehr kurze Stellungnahme einreichte, liegen ausreichende Entscheidungs- grundlagen vor. Die vom Gesuchsteller beantragte Einladung der Gesuchsgegnerin zu einer (weitergehenden) Stellungnahme ist somit nicht notwendig. 3. Sodann ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller behauptete Befangenheit der Gesuchsgeg- nerin gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist. 3.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO ge- regelt. Zu den Strafbehörden gehören u.a. die Gerichte (Art. 13 StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Bei die- ser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe er- fasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäss Bundesgericht
Seite 4/8 konkretisiert sie die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrek- ten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem be- stimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Aus- gang des Verfahrens noch als offen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 m.H.). Indessen ist bei der Frage, ob Voreingenommenheit bzw. Befangenheit angenommen werden muss, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Zudem stellte das Bundesgericht auch mehrfach klar, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Ver- fahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenent- scheide anzufechten. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfü- gung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.1 und 2.3.2). 3.2 Der Gesuchsteller erachtet die Gesuchsgegnerin aufgrund verschiedener Ausführungen und Anordnungen im Rahmen der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Juni 2025 als vorein- genommen bzw. befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Daher ist nachfolgend vorab auf die gesetzlichen Grundlagen, welche dieser Verfügung zugrunde lagen, einzugehen. 3.2.1 Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 ausdrücklich u.a. auf Art. 329 StPO bezog und weder eine Änderung noch Erweiterung der Anklageschrift thematisierte, ist auf die entsprechende, vom Gesuchsteller auch nur am Rande thematisierte Norm (Art. 333 StPO) nicht näher einzugehen. 3.2.2 Zu Beginn des Hauptverfahrens hat die Verfahrensleitung zu prüfen, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prü- fung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Ge- richt die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob sich ein Sach- verhalt nach dessen Überzeugung so ereignet hat, wie er zur Anklage gebracht worden ist, und welche Straftatbestände dadurch allenfalls erfüllt werden. Art. 329 Abs. 2 StPO macht eine Ausnahme von diesem Grundsatz. So ist es gemäss dieser Bestimmung dem Gericht erlaubt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zur Verbesserung an die Anklage-
Seite 5/8 behörde zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit dieser soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Fe- bruar 2025 E. 3.4.2 m.H.). 3.2.3 Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifi- ziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt in dieser im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1). Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verlangt eine "möglichst kurze, aber genaue" Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft erfüllten Straftatbestände erforderlich sind. Die in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO statuierte Regel, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem dem Gebot der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person kann im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft vor Beginn des Hauptverfah- rens ihre Sicht der Dinge nicht darlegen. Die Anklageschrift soll sich deshalb grundsätzlich auf das Notwendigste beschränken und auf Weitschweifigkeiten verzichten, um zu vermei- den, dass durch eine zu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Fe- bruar 2025 E. 3.6.2 m.H.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vor- geworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhal- ten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 m.H.). 3.3 Im Lichte der vorerwähnten Ausgangslage sind sodann die einzelnen Vorbringen des Ge- suchstellers näher zu prüfen. 3.3.1 Der Gesuchsteller trägt zu Recht nicht vor, dass die Gesuchsgegnerin die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Hier- für wäre tatsächlich nicht die Gesuchsgegnerin als Verfahrensleitung, sondern das (in casu personell gar noch nicht bestimmte) Kollegialgericht zuständig. Somit erübrigen sich zu die- ser Thematik weitere Ausführungen.
Seite 6/8 3.3.2 Dem Gesuchsteller ist ferner insoweit zuzustimmen, als die StPO nicht vorsieht, dass die Verfahrensleitung die Staatanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage einlädt. Allerdings wird diese Vorgehensweise auch nicht ausgeschlossen. Die Verantwortung für die Anklageschrift, insbesondere dass darin die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) auf den gesetzlichen Tatbestand ausgerichtet ist, der nach Auf- fassung der Staatsanwaltschaft erfüllt wurde (unter Angabe, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Straftatbestandes entsprechen), liegt in der Tat systembedingt bei der Staatanwaltschaft. Diese Aufgabenteilung hat die Ge- suchsgegnerin im Ergebnis respektiert und folglich die Parteien im Rahmen der Verfügung vom 10. Juni 2025 – explizit ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage (vgl. Ziffer 2 der Verfügung) – einzig auf verschiedene Punkte hingewiesen. Zudem stellte sie danach eine allfällige diesbezügliche Ergänzung bzw. Berichtigung ausdrücklich in das Er- messen der Staatsanwaltschaft. Ein solches Vorgehen, welches im Kanton Zug seit Jahren verschiedentlich praktiziert wird, ist nicht zu beanstanden und lässt insbesondere – für sich allein betrachtet wie auch im Gesamtzusammenhang – in keiner Weise den Anschein einer Befangenheit entstehen. 3.3.3 Nicht gehört werden kann der Gesuchsteller auch dahingehend, dass mit der Feststellung der Gesuchsgegnerin, wonach das Unterlassen einer Überschuldungsanzeige grundsätzlich als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung qualifiziert werden könnte, eine Vorverurtei- lung verbunden ist. Bei dieser Aussage handelt es sich vielmehr um eine in jedem Lehrbuch auffindbare mögliche Tathandlung des Art. 165 StGB. Vielleicht mag es etwas ungeschickt erscheinen und wäre es auch nicht notwendig gewesen, dass die Gesuchsgegnerin danach bereits ihre einstweilige persönliche Meinung kundtat, wonach zusätzlich kurz und genau um- schrieben sein "müsste", weshalb eine spezifische Tathandlung kausal für die Verschlimme- rung der Überschuldung gewesen sein soll. Eine Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung war damit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – jedoch nicht verbunden. Auch dieser Hinweis erfolgte explizit ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Gesamthaft brachte die Gesuchsgegnerin klar zum Ausdruck, dass sie sich noch keine abschliessende Meinung gebildet hatte und folglich der weitere Gang bzw. letztlich der Ausgang des Verfah- rens offen bleibt. Von einer blossen Floskel kann dabei – entgegen der Ansicht des Gesuch- stellers, der diesbezüglich erneut nur sein subjektive Empfinden zum Ausdruck bringt – keine Rede sein. 3.3.4 Der mehrfach geäusserten Ansicht des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 10. Juni 2025 zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Verurteilung nur bei einer sachverhaltsmässig verbesserten Anklageschrift möglich sein könne, kann sodann ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich, dass es sich bei allen Feststellungen und daraus folgenden Hinweisen um eine Ansicht der Gesuchsgegnerin handelte, welche diese – nach erst summarischer Prüfung notabene – ausdrücklich ohne bindende Wirkung für den weiteren Gang des Verfahrens verstanden haben wollte. Zudem diente eine allenfalls mit Bezug auf einzelne Tatbestandselemente genauere Umschreibung des Sachverhalts auch dem rechtlichen Gehör und besseren Vorbereitungsmöglichkeit der Verteidigung. Somit erscheint die Kritik des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin mittels der Hinweise auf angebliche Versäumnisse im Ergebnis einen massgeschneiderten Anklagesachverhalt bestellte, überspitzt. Auf jeden Fall kann aus den beanstandeten Formulierungen nicht in ob- jektiver Weise der Schluss gezogen werden, dass ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft
Seite 7/8 von einem korrekt formulierten Sachverhalt abhänge. Nur weil die von der Gesuchsgegnerin gewählte Verfahrensführung dem Gesuchsteller offenbar missfällt, kann daraus noch kein in objektiver Weise begründetes, ausstandrelevantes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit erkannt werden. 3.3.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gesuchsgegnerin die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass diese – trotz eines beantragten Schuldspruchs wegen einer Katalogtat der obli- gatorischen Landesverweisung – (noch) keinen Antrag auf Verweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz gestellt hatte. Ein allfälliger diesbezüglicher Antrag fällt nicht unter das An- klageprinzip, sondern unter die Rubrik "Anträge zu den Sanktionen" (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO). Zudem kann das Gericht eine Landesverweisung auch ohne Antrag der Staatsanwalt- schaft aussprechen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Gesuchsellers selbst in act. 1 Rz 10). Dass die Gesuchsgegnerin die Frage einer allfälligen obligatorischen Lan- desverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB in Ziffer 2.2 ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 (wie auch danach unter Ziff. 2.3 diejenige hinsichtlich einer möglichen nicht obligatori- schen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB) bereits zu Beginn des Hauptverfahrens the- matisierte, diente einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine vom Gesuchsteller be- hauptete Verletzung des Gebots der Gewaltenteilung und institutionellen Unabhängigkeit war damit nicht ansatzweise verbunden. Zudem erweckte die Gesuchsgegnerin mit diesem früh- zeitigen Hinweis in keiner Weise den Eindruck, sich vorzeitig auf eine rechtliche Würdigung (Art. 146 Abs. 2 StGB) und die entsprechenden Folgen (obligatorische Landesverweisung) festgelegt zu haben. 3.3.6 Bei objektiver Betrachtung sind schliesslich – entgegen den Mutmassungen des Gesuchstel- lers – auch sonst keine Hinweise erkennbar, dass von der Gesuchsgegnerin "die strikte funk- tionelle und personelle Trennung zwischen untersuchender und urteilender Tätigkeit" nicht eingehalten wurde. Die Verfügung vom 10. Juni 2025 und die beanstandeten Hinweise er- folgten – wie dargelegt – im Rahmen der in Art. 329 StPO vorgesehenen, grundsätzlich nur auf Formalien beschränkten und regelmässig nur sehr summarischen Vorprüfung der Ankla- geschrift. Die Gesuchsgegnerin legte sich dabei in materieller Hinsicht in keiner Weise fest und zeigte sich auch nicht voreingenommen, so dass die Offenheit des Strafverfahrens SG 2025 2 – trotz des offenbar gegenteiligen subjektiven Empfindens des Gesuchstellers – weiterhin besteht und ein gerechtes Urteil uneingeschränkt möglich ist. 4. Zusammengefasst liegen bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommen oder befangen sein könnte und daher der Ausgang des von ihr als Verfahrensleitung geführten Strafverfahrens SG 2025 2 nicht mehr offen erscheint. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt somit nicht vor. Folglich ist das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem keine Kostennote vorliegt, ist der notwendige Aufwand ermes- sensweise auf drei Stunden festzulegen, wobei der Stundenansatz CHF 220.00 beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 AnwT). Zusammen mit einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 25a AnwT) ergibt sich folglich eine
Seite 8/8 Entschädigung von gerundet CHF 740.00. Der Gesuchsteller hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 gegen Strafrichterin E.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Ausstandsverfahren mit CHF 740.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsteller hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 740.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin D.________ (2A 2020 167) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: