I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 und 2) warfen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in mehreren zwischen Oktober 2022 und Novem- ber 2024 eingereichten Anzeigen diverse Straftaten (Veruntreuung, Drohung, Hausfriedens- bruch und Diebstahl) vor. Es wurde geltend gemacht, der Beschuldigte sei von 1995 bis 2022 zunächst für die F.________ AG und später für die G.________ AG, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin 2 sei, tätig gewesen. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit seien ihm ein Personenwagen und ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt worden. Nach seinem Aus- tritt am 25. Juli 2022 habe der Beschuldigte diese Sachen trotz Aufforderung nicht zurückge- geben. Den Personenwagen, welcher auf die G.________ AG zugelassen gewesen sei, ha- be er am 25. Juli 2022 auf sich immatrikuliert. Die F.________ AG habe dem Beschuldigten Mobiliar für seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Dieses habe er ebenfalls trotz Aufforde- rung nicht zurückgegeben. Ferner habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin 2 mehrfach bedroht. Der Beschuldigte sei weiter mehrfach in Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen und deren Mutter eingedrungen und habe diverse Gegenstände entwendet. Teilweise seien gestohlene Gegenstände später wieder in die Wohnungen bzw. teilweise in andere Wohnun- gen zurückgelegt worden. Schliesslich habe der Beschuldigte Zahlungen ab den Konten der I.________ SA, einer weiteren Gesellschaft der Beschwerdeführerinnen, und der J.________ Erben [J.________ sel. war der Vater der Beschwerdeführerinnen] getätigt, um damit private Auslagen zu begleichen. 2. Gestützt auf die Strafanzeigen eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abtei- lung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Verfahren 1A 2023 560). Die Be- schwerdeführerin 2 wurde am 17. Oktober 2022 polizeilich einvernommen. Am 12. Oktober 2023 und am 9. Dezember 2023 wurden Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldig- ten durchgeführt. Dabei wurden der mutmasslich veruntreute Personenwagen und mutmass- lich veruntreutes Mobiliar sichergestellt. Weiter wurden diverse elektronische Geräte sicher- gestellt und anschliessend forensisch ausgewertet. Am 4. April 2024 fand die Einvernahme des Beschuldigten statt. Sodann erfolgten diverse Eingaben der Parteien. 3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Die Zivilforderung der Beschwerdeführerinnen wurde auf den Zivilweg verwiesen und die si- chergestellten Gegenstände wurden freigegeben bzw. der Zuger Polizei zur Prüfung von Massnahmen gemäss Waffengesetz übergeben. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 14'077.05 wurden auf die Staatskasse genommen. Sodann wurde der amtliche Vertei- diger mit CHF 5’461.50 aus der Staatskasse entschädigt und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'997.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Am 2. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen dagegen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfü- gung sei aufzuheben. 5. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten am 16. bzw. 24. Juni 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 2 Zunächst sind die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.
E. 2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das ihm von der G.________ AG im Rahmen des Ar- beitsverhältnisses zur Verfügung gestellte Fahrzeug Mercedes-Benz C43 AMG sowie das Mobiltelefon (iPhone) veruntreut zu haben. Durch diese Straftat wäre die G.________ AG di- rekt geschädigt und nicht die Beschwerdeführerinnen, sind doch diese nicht unmittelbar und direkt davon betroffen. Ihnen fehlt in diesem Punkt somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb sie nicht legitimiert sind, die Einstellungsverfü- gung diesbezüglich anzufechten. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 2.2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, das von der F.________ AG zur Verfügung ge- stellte Mobiliar veruntreut zu haben. Durch diese Straftat wäre die F.________ AG und wie- derum nicht die Beschwerdeführerinnen geschädigt. Somit fehlt es auch diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Auf ihre Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 2.3 Der Beschuldigte soll ferner über das Konto der I.________ SA bei der K.________-Bank (nachfolgend: K.________-Bank) Zahlungen zu seinen Gunsten getätigt haben. Auch hier wäre die I.________ SA und nicht die Beschwerdeführerinnen geschädigt. Mangels Be- schwerdelegitimation ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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E. 2.4 Gegen den Beschuldigten wurde zudem der Vorwurf erhoben, er habe über das Konto der J.________ Erben bei der L.________-Bank Zahlungen zu seinen Gunsten getätigt. Dabei handelt es sich offenbar um ein Konto der Erbengemeinschaft. J.________ war der Vater der Beschwerdeführerinnen. Als Nachkommen sind sie gesetzliche Erben (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Bei Gemeinschaften in Gesamthand ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der Erbenge- meinschaft gelten die einzelnen Erben als geschädigte Person und nicht die Gemeinschaft. Der einzelne Erbe kann sich ohne Mitwirkung der übrigen Erben als Privatkläger im Straf- punkt konstituieren, sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen und Rechtsmittel ergreifen. Nur für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen müssen die Erben ge- meinsam handeln (BGE 142 IV 82 E. 3.3.1 f.; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 34). Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen beschwer- delegitimiert sind, da auf die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin nicht einzutreten ist. In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführerinnen zu diesem Vorwurf lediglich vor, ihre Darstellung widerspreche diametral jener des Beschuldigten. Es sei ihnen daher Gelegenheit zu geben, zu den Behauptungen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, insbesondere zum Vorgang des Einloggens ins E-Banking. Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft setzen sie sich nicht auseinander. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen damit nicht (vgl. vorne E. 1.3), weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. hinten E. 5).
E. 2.5 Betreffend die vorgeworfenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche ist das Eintreten auf die Beschwerde für die einzelnen betroffenen Liegenschaften separat zu prüfen.
E. 2.5.1 Der Beschuldigte soll in die Privatwohnung der Beschwerdeführerin 2 (M.________) und in ihren Keller (N.________) eingedrungen sein und daraus Gegenstände entwendet haben. Die Beschwerdeführerin 2 ist ohne weiteres legitimiert, diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.
E. 2.5.2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in die private Ferienwohnung der Beschwerde- führerin 2 (O.________) eingedrungen zu sein und daraus Gegenstände entwendet zu ha- ben. Die Beschwerdeführerin 2 ist auch diesbezüglich ohne weiteres legitimiert, die Einstel- lung des Strafverfahrens anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.
E. 2.5.3 Ferner soll der Beschuldigte in die Wohnungen im 2. und 3. Stock der Liegenschaft P.________, eingedrungen sein und daraus Gegenstände entwendet haben. Gemäss den Ausführungen in den Strafanzeigen werden diese als Büro des Buchhalters (2. Stock) und des Steuerverwalters (3. Stock) genutzt (Vi act. 1/315 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese Räume nicht privat von den Beschwerdeführerinnen genutzt wurden, sondern von ei- ner der Gesellschaften, welche u.a. im Immobilien-Bereich tätig sind. Gestohlen gemeldet wurden denn auch mehrheitlich geschäftliche Unterlagen (Mietdossiers, Mietverträge, Bau- rechtsverträge, Nebenkostenabrechnungen etc. [Vi act. 1/317]). Mithin wurden nicht die Be- schwerdeführerinnen geschädigt, sondern eine ihrer Gesellschaften, wobei offenbleiben kann, welche. Weshalb sie (dennoch) zur Beschwerde legitimiert sein sollen, legen die Be- schwerdeführerinnen nicht dar. Da die Legitimation nicht offensichtlich ist, wären sie ver-
Seite 5/13 pflichtet gewesen, sich hierzu zu äussern (vgl. vorne E. 1.3). Den Beschwerdeführerinnen fehlt mithin die Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzu- treten.
E. 2.5.4 Der Beschuldigte soll auch ins Elternhaus der Beschwerdeführerinnen, Q.________, einge- drungen sein und Gegenstände gestohlen haben (Vi act. 1/319 ff.). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerinnen nebst ihrer Mutter R.________ in diesem Haus leben, da sie andere Wohnadressen haben. Entsprechend sind sie weder durch eine Verletzung des Hausrechts noch durch den Diebstahl von Gegenständen ihrer Mutter geschädigt. Sie sind somit nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit der Hausfriedensbruch und der Diebstahl zum Nachteil ihrer Mutter begangen wurde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Da aber aus dieser Liegenschaft auch Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 gestoh- len worden sein sollen, ist dieser Vorfall zumindest insoweit zu überprüfen, als er die Be- schwerdeführerin 1 betrifft. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation gegeben.
E. 2.5.5 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, aus der Liegenschaft S.________, diverse Gegenstände gestohlen zu haben. In dieser Liegenschaft befanden sich die Büros der Be- schwerdeführerinnen und des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte einen Schlüssel zu die- sem Büro. Zumindest bei einzelnen Gegenständen ist davon auszugehen, dass sie der Be- schwerdeführerin 1 gehörten, da die aktenkundigen Quittungen/Rechnungen auf sie ausge- stellt sind (Vi act. 1/325 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 ist daher ohne weiteres zur Be- schwerde legitimiert. Ob auch die Beschwerdeführerin 2 beschwerdeberechtigt ist, kann of- fenbleiben. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
E. 2.5.6 Auch aus der Liegenschaft T.________, soll der Beschuldigte diverse Gegenstände gestoh- len haben. In dieser Liegenschaft befanden sich ein Aktenlager und die Büros der Beschwer- deführerinnen und des Beschuldigten. Gemäss Darstellung in der Strafanzeige hatte der Be- schuldigte keinen Schlüssel dazu. Wem die gestohlenen Sachen gehörten, ist weiter nicht ganz klar (Vi act. 1/330 ff.). Da aber der Diebstahl von diversem Schmuck geltend gemacht wird, der den Beschwerdeführerinnen geschenkt worden sein soll, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Sachen ihnen gehörte. Entsprechend sind sie insoweit be- schwerdeberechtigt. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
E. 2.5.7 Nach dem Gesagten ist bezüglich der Vorwürfe des Diebstahls und Hausfriedensbruchs auf die Beschwerde nur bezüglich folgender Liegenschaften (teilweise) einzutreten: M.________ und N.________; O.________; S.________; T.________; Q.________. Im Übrigen ist auf die Beschwerde betreffend diese Vorwürfe nicht einzutreten.
E. 2.6 Zum Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen und es werden diesbezüglich – anders als bei den ande- ren Vorwürfen – auch keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 2.7 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nur bezüglich des Vorwurfs der Diebstähle und Hausfriedensbrüche zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen einzutreten (vgl. E. 2.5.7).
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E. 3 Sodann ist auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit Parteimittei- lung vom 28. März 2025 die Einstellung des Verfahrens angekündigt und Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Ihr Rechtsbeistand habe mit Schreiben am 3. April 2025 um vor- läufige Abnahme der Frist sowie Akteneinsicht ersucht. Die Staatsanwaltschaft habe am
E. 3.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Straf- befehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 19). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizu- bringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argu- mente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äus- sern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver- zögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, kündigte die Staatsanwaltschaft ihnen mit Parteimitteilung vom 28. März 2025 die Einstellung des Verfahrens an und setzte Frist, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Vi act. 8/25). Die Frist wurde anschliessend abge- nommen (Vi act. 8/27) und dem Rechtsbeistand die Akten für zehn Tage zur Einsicht zuge- stellt (Vi act. 8/28). Eine neue Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen erfolgte ent- gegen der Zusicherung nicht. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die Verletzung wiegt jedoch nicht schwer. Sie beschränkte sich auf die Nichtansetzung einer neuen Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Es liegt mithin kein Fall vor, in welchem die geplante Einstel- lung des Verfahrens gar nicht mitgeteilt wurde und somit überraschend erfolgte. Den Be- schwerdeführerinnen wäre es grundsätzlich möglich gewesen, ihre Beweisanträge auch ohne Fristansetzung bei der Rücksendung der Akten zu stellen. Gewürdigt werden muss auch, dass ihnen bei zahlreichen Vorwürfen keine Parteistellung zukam, weshalb sie in diesen
Seite 7/13 Punkten gar nicht berechtigt waren, Beweisanträge zu stellen. Sie konnten sich sodann im Beschwerdeverfahren äussern und ihre Beweisanträge stellen. Die Beschwerdeinstanz ver- fügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft. Zu würdigen ist auch, dass es für die Parteien regelmässig schwierig ist, nach Erhalt der Parteimitteilung sinnvolle Beweisan- träge zu stellen, da sie die Begründung der Staatsanwaltschaft und deren Beweiswürdigung nicht kennen. Daher können fundierte Beweisanträge häufig erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (vgl. Wiprächtiger/Hans/Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 13). Und selbst wenn die Gehörsverletzung schwer wöge, ist von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – was hier ebenfalls zutreffen würde – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. So oder anders führt die Gehörsverletzung vorliegend nicht zur Aufhebung der Einstellungsverfügung.
E. 4 Des Weiteren ist auf den Vorwurf der Diebstähle und Hausfriedensbrüche einzugehen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeitraum 2016 bis 2023 in die Liegenschaften in M.________, O.________, P.________, Q.________, S.________ und T.________ eingedrungen zu sein und dabei Kunst- und sonstige Ge- genstände im Gesamtwert von rund CHF 300'000.00 entwendet zu haben. Dafür habe er vorgängig Schlüssel, namentlich an seinem Arbeitsplatz, entwendet und teilweise kopiert, um in die Liegenschaften eindringen zu können. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe erklärt, nie einen Schlüssel zur Wohnung der Beschwerdeführerin 2 ge- habt zu haben und nie dort gewesen zu sein. Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Woh- nung des Beschuldigten habe von den angeblich gestohlenen Gegenständen nur eine Arm- banduhr sichergestellt werden können. Weiter sei eine Stehlampe sichergestellt worden, auf welche die Beschwerdeführerinnen im Nachhinein Anspruch erhoben hätten. Zur Uhr habe der Beschuldigte erklärt, dass diese aus einer Boutique in U.________ stamme, welche in einer Liegenschaft der F.________ AG eingemietet gewesen sei. Als der Mieter während der Corona-Pandemie den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können, habe die Beschwerdefüh- rerin 1 statt des Mietzinses vier oder fünf Uhren entgegengenommen. Diese Uhren seien an- schliessend unter den Mitarbeitern verteilt worden; er habe sich eine aussuchen dürfen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihm die Uhr geschenkt. Ein anklagebegründender Tatverdacht liege offensichtlich nicht vor, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei.
E. 4.3 In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Tatsache, dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten von den ihnen abhandengekommenen Gegenstän- den nur eine Armbanduhr habe gefunden werden können, lasse den von der Staatsanwalt- schaft gezogenen Schluss nicht zu. Der Beschuldigte wäre vorsichtig genug gewesen, allen- falls entwendete Gegenstände eben gerade nicht bei sich zu Hause aufzubewahren. Sodann sei unklar, was genau mit welchem Ergebnis bei den sichergestellten elektronischen Geräten von der Polizei ausgewertet worden sei. Es sei erforderlich, dass das Navigationsgerät des sichergestellten Fahrzeuges ausgewertet werde. Denn es sei möglich, dass der Beschuldigte die Adresse ihres Ferienhauses in O.________ eingegeben habe und damit dort gewesen sei. Sie seien zu den Vorwürfen zu befragen, insbesondere die Beschwerdeführerin 1 sei zu befragen, ob sie dem Beschuldigten die Uhr tatsächlich geschenkt habe.
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E. 4.4 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, dass die fragliche Uhr dem Beschuldigten geschenkt wurde. Indem sie lediglich die Befragung der Beschwerdeführerin 1 hierzu beantragen, setzen sie sich ungenügend mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Das Argument, der Beschuldigte wäre vorsichtig genug gewesen, allenfalls entwendete Gegenstände nicht bei sich zu Hause aufzubewahren, ist unbehilflich. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er über andere Räumlichkeiten verfügt, um die Sachen zu lagern. Die Beschwerdeführerinnen bringen auch nichts Entsprechendes vor. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, würde auch eine Auswertung des Navigationsgeräts keinen (direkten) Beweis für die Taten erbringen können, weshalb von dessen Auswertung abzusehen ist. Al- lein die Tatsache, dass der Beschuldigte Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. zu den Schlüsseln dafür hatte, genügt sodann nicht, um einen Tatverdacht zu begründen, der eine Anklage rechtfertigt. Im Übrigen beruhen die Vorwürfe gegen den Beschuldigten lediglich auf Mutmassungen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
E. 4.4.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 gegen Ende der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten auf sei- nem Computer die Worte "Ware gegen Geld" gesehen habe und der Beschuldigte hierzu geäussert habe "Wenn sie bezahlen, bekommen sie alle Gegenstände wieder". Sie insinuie- ren damit, der Beschuldigte habe die Sachen gestohlen, um eine Abgangsentschädigung im Gegenzug zur Rückgabe der Sachen zu erhalten. Auf dem Computer hätten sie später ein vom Beschuldigten verfasstes Schreiben gefunden. Dieses soll u.a. folgende Aussage ent- halten: "'Ware gegen Geld': Frau A.________ besteht auf 'Ware gegen Geld'" (Vi act. 1/20 f.). Der Wortlaut dieses Schreibens deutet daraufhin, dass die Forderung "Ware gegen Geld" von der Beschwerdeführerin 1 und nicht vom Beschuldigten gestellt wurde, wie dieser in der Einvernahme auch aussagte (Vi act. 2/5 Ziff. 2). Dass die Beschwerdeführerin 1 eine solche Forderung stellte, ist nicht unplausibel, da dem Beschuldigten von den Gesellschaften der Beschwerdeführerinnen u.a. Möbel und ein Auto zur Verfügung gestellt worden sein sollen, was bei Beendigung der Arbeitstätigkeit habe zurückgegeben werden müssen. Folglich ergibt sich daraus nichts, was gegen den Beschuldigten spricht.
E. 4.4.2 Für die Täterschaft des Beschuldigten bei den Diebstählen in den Jahren 2021 bis 2022 aus der Privatwohnung der Beschwerdeführerin 2 in M.________ und dem dazugehörenden Kel- ler sprächen gemäss Anzeige folgende Umstände: Kurz nachdem die Beschwerdeführerin 2 im Büro von den Diebstählen aus ihrer Wohnung erzählt und dabei auf Frage des Beschul- digten ausgeführt habe, der Keller befinde sich im Haus nebenan, seien mehrere Ge- genstände aus jenem Keller gestohlen worden. Als sie einmal im Büro gegenüber dem Be- schuldigten erwähnt habe, dass der grösste Teil ihres Schmucks in einer Bodenklappe für die Heizung versteckt sei, habe dieser einige Zeit später gefehlt. Ausser ihrem Mann, der Be- schwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten habe niemand vom Versteck gewusst. Ferner sei aus ihrer Wohnung eine Zitronenpresse verschwunden und der Beschuldigte habe die Be- schwerdeführerin 2 einige Zeit "Lemon" genannt (Vi act. 1/198). Im Juli/August 2023 sei wie- der jemand in die Wohnung und den Keller eingedrungen. Dabei sei u.a. ein Brienzerbäby (Knabe) gestohlen worden. Dafür sei ein Brienzerbäby (Mädchen), welches vor anderthalb bis zwei Jahren gestohlen worden sei, wieder zurückgebracht worden. Auch Zeichnungen und Fotos, die früher gestohlen worden seien, seien wieder da gewesen. Auch im Keller sei- en früher gestohlene Gegenstände wieder aufgetaucht (Vi act. 1/212 f.). In diesem Zusam-
Seite 9/13 menhang ist auffallend, dass diese Vorwürfe erst erhoben wurden, nachdem es zu einer ar- beitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und den Beschwerdeführinnen bzw. ihrer Gesellschaft gekommen war. Sollten die Diebstähle tatsächlich jeweils kurz nach ent- sprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Beschuldigten erfolgt sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Beschuldigten nicht schon in diesem Zeit- punkt verdächtigten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass angeblich immer wieder Ein- schleichdiebstähle erfolgt sein sollen, bei denen die Täterschaft einen Schlüssel verwendet habe, aber trotz dieser Feststellungen offenbar nie die Schlösser ausgetauscht wurden. Auch nach der ersten Anzeige gegen den Beschuldigten im Oktober 2022 wurden die Schlösser offenbar nicht ausgetauscht, obwohl er zwischen 10. Juli und 7. August 2023 wiederum auf die gleiche Weise in die Privatwohnung eingedrungen sein soll (Vi act. 1/228 Rückseite).
E. 4.4.3 Betreffend die Vorfälle in der Ferienwohnung in O.________ wird sodann versucht, den Ver- dacht auf den Beschuldigten zu lenken, da er in jener Zeit in O.________ gewesen sei, aber sich nicht mit der Beschwerdeführerin 2, die zufälligerweise in der Nähe gewesen sei, habe zum Mittagessen treffen wollen (Vi act. 1/228 Rückseite). Auch hier ist nicht ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte nicht bereits früher verdächtigt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass Jahre später und nach Beginn der arbeitsrechtlichen Streitigkeit versucht wird, jegliche Indi- zien gegen den Beschuldigten auszulegen. Gleich verhält es sich auch mit dem Beweisan- trag, es seien Unterlagen zum Konto des Beschuldigten bei der V.________-Bank in W.________ (F) rechtshilfeweise zu edieren. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei ungewöhnlich, dass ein "einfacher Angestellter" und Lohnempfänger, als welchen sich der Beschuldigte sinngemäss stets bezeichnet habe, ein paar Kilometer über der Landesgrenze eine Bankbeziehung unterhalte (act. 1 S. 5). Gleichzeitig führte die Beschwerdeführerin 2 in einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten, aber erst mit der Beschwerde eingereichten Schreiben aus, der Beschuldigte habe bis Juli 2018 in W.________ gelebt (act. 1/7). Es ist damit keineswegs ungewöhnlich, dass er noch ein Konto in Frankreich unterhält.
E. 4.5 Zusammengefasst besteht kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, dass er die Einschleichdiebstähle begangen haben könnte. Es ist auffallend, dass die Vorwürfe erst nach Beendigung der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten und dem Beginn der arbeitsrechtli- chen Streitigkeit erhoben wurden, obwohl die Einschleichdiebstähle bereits viel früher be- gonnen haben sollen. Der Vorwurf der Einschleichdiebstähle wurde zudem erst mehrere Mo- nate nach der ersten Strafanzeige wegen Veruntreuung und Drohung erhoben. Die Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprächen, bestanden jedoch bereits viel früher. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht schon damals etwas gegen den Beschuldigten un- ternommen wurde, zumal dieser bereits im Jahr 2018 verdächtigt wurde (Vi act. 1/321). Auf- fallend ist auch, dass über lange Zeit die Schlösser nicht ausgetauscht wurden, obwohl im- mer wieder festgestellt worden sein soll, dass jemand unbefugt eingedrungen war und Sa- chen gestohlen hatte. Schliesslich sind auch bei anderen Vorwürfen Auffälligkeiten erkenn- bar, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 5).
E. 5 Auch wenn bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung (Zahlungen ab zwei Konten der I.________ SA und der J.________ Erben) nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.3 f.), ist kurz darauf einzugehen.
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E. 5.1 Am 7. November 2024 erstatteten die Beschwerdeführerinnen Anzeige gegen den Beschul- digten wegen Veruntreuung. In der Anzeige warfen sie ihm 60 Transaktionen im Totalbetrag von CHF 80'167.94 vor, die er ab dem Konto X.________ der I.________ SA bei der K.________-Bank und dem Konto Y.________ der J.________ Erben bei der L.________- Bank getätigt haben soll, um private Auslagen für Möbelkäufe, Kleider, Versicherungen, Strafzahlungen und medizinische Rechnungen zu begleichen. Es wurde jedoch nicht darge- legt, welche Zahlungen ab welchem Konto erfolgt sein sollen. Entsprechende Kontoauszüge wurden nicht eingereicht. Der Anzeige beigelegt war ein USB-Stick mit den entsprechenden Rechnungen, wobei nicht für jede inkriminierte Transaktion eine Rechnung bzw. ein Beleg eingereicht wurde (fehlt bei den Transaktionen Nr. 50 und 51). Die Beschwerdeführerinnen führten weiter aus, dass gemäss den Abmachungen zwischen ihnen und dem Beschuldigten, er Zahlungen (beispielsweise für den Mercedes oder andere Auslagen) über das Firmenkon- to habe laufen lassen können, diese aber bei seiner monatlichen Abrechnung von seinem Lohn habe abziehen müssen. Es sei jedoch ersichtlich, dass dies [d.h. der Abzug vom Lohn] vom Beschuldigten nicht vorgenommen worden sei (Vi act. 1/398 ff.).
E. 5.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er habe keine Zahlungen gegen den Willen und ohne das Wissen der Arbeitgeberin [bzw. der Beschwerdeführerinnen] ausgeführt. Zahlun- gen habe er nur in Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 über den Geschäftscomputer ausgeführt. Um sich ins E-Banking der L.________-Bank einzuloggen, habe die L.________- Bank-Kreditkarte ins Lesegerät eingesteckt werden müssen. Diese Karte sei immer im Besitz der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Für das Login bei der K.________-Bank sei das Mobilte- lefon der Beschwerdeführerin 1 erforderlich gewesen. Die Identifizierung sei per Face-ID er- folgt. Alleine habe er keine Zahlungen ausführen können. Auf den Rechnungen, die er be- zahlt habe, habe er jeweils handschriftlich vermerkt, wann die Zahlung über welches Konto erfolgt sei (z.B. "bez. 2.10.2018, L.________-Bank F.________"). Bei den Rechnungen, auf welchen dieser Vermerk fehle, habe nicht er die Zahlung ausgeführt. Einzelne eingereichten Rechnungen seien von der Beschwerdeführerin 1 mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin 2 bezahlt worden. Eine Abmachung, wonach Zahlungen von ihm bei der monatlichen Ab- rechnung hätten berücksichtigt werden müssen, habe nicht bestanden. Die Beschwerdefüh- rerin 1 und er hätten die beim Lohn zu berücksichtigenden Abzüge einzeln besprochen und in der Stundenabrechnung vermerkt (Vi act. 9/16 ff.; 9/26 f.).
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: Aus den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen der L.________-Bank und der K.________-Bank gehe hervor, dass sich der Beschuldigte – wie von ihm erklärt – ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 nicht habe ins E-Banking einloggen können. 16 der eingereichten Rechnungen würden keinen handschriftlichen Vermerk des Beschuldigten aufweisen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie von einer anderen Person bezahlt wor- den seien. Einzelne Rechnungen seien sodann mit der Kreditkarte bezahlt worden. Der Tat- verdacht lasse sich daher nicht erhärten.
E. 5.4 Wie erwähnt, legten die Beschwerdeführerinnen nicht dar, welche Zahlungen über welches Konto bezahlt worden sein sollen. Der Beschuldigte führte aus, er habe auf den Rechnun- gen, die er bezahlt habe, vermerkt, über welches Konto die Zahlung abgewickelt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend festhielt, enthalten 33 der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Rechnungen einen solchen Vermerk. Ver-
Seite 11/13 merkt war "bez. L.________-Bank F.________", "bez. K.________-Bank F.________", "bez. K.________-Bank Erben", "bez. K.________-Bank F.________" oder "bez. L.________-Bank Erben". "F.________" dürfte für F.________ AG stehen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Zahlungen über ein Konto dieser Gesellschaft abgewickelt wurden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschuldigte ein falsches Konto hätte vermerken sollen, so dass auf die Angabe abgestellt werden kann. "Unzulässige" Zahlungen zu Lasten der F.________ AG werden dem Beschuldigten aber nicht vorgeworfen. Einzelne Zahlungen liefen offenbar über ein Konto der Erbengemeinschaft bei der K.________-Bank ("bez. K.________-Bank Er- ben"). Auch Zahlungen über ein solches Konto werden dem Beschuldigten nicht vorgewor- fen. Einzig die Rechnung Nr. 58 wurde offenbar über das Konto der Erbengemeinschaft bei der L.________-Bank bezahlt ("bez. L.________-Bank Erben"). Einzelne Rechnungen bzw. Einkäufe wurden sodann mittels Kreditkarte bezahlt (Rechnungen Nr. 13, 15, 17, 38) und die Rechnung Nr. 8 wurde in bar bezahlt. Diesbezüglich kann der Beschuldigte nicht Geld ab dem Konto veruntreut haben. Denn es wird nicht geltend gemacht, dass er sich den entspre- chenden Betrag auf sein Konto (zurück)überwiesen habe. Wie die Staatsanwaltschaft eben- falls zutreffend festhielt, weisen 16 Rechnungen keinen handschriftlichen Vermerk auf, über welches Konto diese bezahlt wurden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschuldigte bei diesen keinen Vermerk hätte anbringen sollen. Deshalb ist davon auszugehen – wie es der Beschuldigte vorbrachte –, dass diese Zahlungen nicht von ihm ausgeführt wurden. Die Aus- sagen des Beschuldigten, wonach er sich ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 nicht habe ins E-Banking einloggen können, werden durch die eingereichten Erläuterungen der jeweiligen Bank gestützt (Vi act. 9/28 ff.).
E. 5.5 Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten u.a. vor, ab den Konten der I.________ SA bzw. der J.________ Erben Gelder für private Möbelkäufe veruntreut zu ha- ben. Bei diesen Möbeln handelt es sich aber um exakt jene Möbel, welche dem Beschuldig- ten von der F.________ AG zur Verfügung gestellt worden sein sollen und deren Rückgabe er verweigere (Vi act. 1/9; 1/28 ff.; 1/186 ff.; 1/398 ff.). Die Beschwerdeführerinnen machen somit einerseits geltend, der Beschuldigte habe Gelder ihrer Gesellschaft bzw. der Erbenge- meinschaft veruntreut, um für sich persönlich Möbel zu kaufen. Andererseits sollen die genau gleichen Möbel aber im Eigentum der F.________ AG stehen und von dieser dem Beschul- digten zur Verfügung gestellt und von ihm in der Folge veruntreut worden sein. Die beiden Vorwürfe schliessen sich gegenseitig aus. Es entsteht der Eindruck, dass die Beschwerde- führerinnen etwas unreflektiert Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob überhaupt Zahlungen über ein Konto der I.________ SA – wie beanzeigt – abgewickelt worden sind, nachdem keine entsprechenden Vermerke auf den Rechnungen vorhanden sind und die meisten beanzeigten Zahlungen über Konten liefen, welche vom Tatvorwurf nicht umfasst waren.
E. 6 Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat des Beschuldigten, der eine Anklage rechtfer- tigt, lässt sich nicht erstellen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung daher zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 7 Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten vollumfänglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich nicht, die
Seite 12/13 Verfahrenskosten aufgrund der Gehörsverletzung teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung ist zudem auf solidarische Haftbarkeit zu erkennen (Art. 418 Abs. 2 StPO).
E. 7.2 Der Beschuldigte liess eine Vernehmlassung einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschul- digten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungs- verfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem frei- sprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizi- aldelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unter- liegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Im Wesentlichen waren Offizialdelikte Gegenstand des Verfahrens. Antragsdelikte waren nur die vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und vereinzelte geringfügige Diebstähle. Somit wäre der Beschuldigte grundsätzlich im Hauptteil durch den Staat zu entschädigen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen in weiten Teilen gar nicht be- schwerdelegitimiert waren. In diesem Umfang kann die Entschädigungspflicht nicht zu Lasten des Staates gehen. Bei einer trotz fehlender Parteistellung erhobenen Beschwerde kann nicht davon gesprochen werden, dass ein öffentliches Interesse mitgetragen wird. Angesichts dessen ist die Entschädigung zu zwei Fünfteln vom Staat und zu drei Fünfteln von den Be- schwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auszurichten. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Vernehmlassung des Beschuldigten waren kurz. Angesichts dessen erscheint ein Aufwand von drei Stunden angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST beträgt der Entschädi- gungsanspruch bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT) gerundet CHF 735.00. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschuldigten somit mit CHF 441.00 zu entschädigen. Der Restbetrag von CHF 294.00 geht zu Lasten der Staatskasse und ist direkt Rechtsanwalt H.________ auszuzahlen (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Seite 13/13 Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'600.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'650.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'400.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 250.00 stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschul- digten mit je CHF 220.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Rechtsanwalt H.________ wird mit CHF 294.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staats- kasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. von E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 41 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________,
2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/13 Sachverhalt 1. A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 und 2) warfen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in mehreren zwischen Oktober 2022 und Novem- ber 2024 eingereichten Anzeigen diverse Straftaten (Veruntreuung, Drohung, Hausfriedens- bruch und Diebstahl) vor. Es wurde geltend gemacht, der Beschuldigte sei von 1995 bis 2022 zunächst für die F.________ AG und später für die G.________ AG, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin 2 sei, tätig gewesen. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit seien ihm ein Personenwagen und ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt worden. Nach seinem Aus- tritt am 25. Juli 2022 habe der Beschuldigte diese Sachen trotz Aufforderung nicht zurückge- geben. Den Personenwagen, welcher auf die G.________ AG zugelassen gewesen sei, ha- be er am 25. Juli 2022 auf sich immatrikuliert. Die F.________ AG habe dem Beschuldigten Mobiliar für seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Dieses habe er ebenfalls trotz Aufforde- rung nicht zurückgegeben. Ferner habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin 2 mehrfach bedroht. Der Beschuldigte sei weiter mehrfach in Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen und deren Mutter eingedrungen und habe diverse Gegenstände entwendet. Teilweise seien gestohlene Gegenstände später wieder in die Wohnungen bzw. teilweise in andere Wohnun- gen zurückgelegt worden. Schliesslich habe der Beschuldigte Zahlungen ab den Konten der I.________ SA, einer weiteren Gesellschaft der Beschwerdeführerinnen, und der J.________ Erben [J.________ sel. war der Vater der Beschwerdeführerinnen] getätigt, um damit private Auslagen zu begleichen. 2. Gestützt auf die Strafanzeigen eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abtei- lung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Verfahren 1A 2023 560). Die Be- schwerdeführerin 2 wurde am 17. Oktober 2022 polizeilich einvernommen. Am 12. Oktober 2023 und am 9. Dezember 2023 wurden Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldig- ten durchgeführt. Dabei wurden der mutmasslich veruntreute Personenwagen und mutmass- lich veruntreutes Mobiliar sichergestellt. Weiter wurden diverse elektronische Geräte sicher- gestellt und anschliessend forensisch ausgewertet. Am 4. April 2024 fand die Einvernahme des Beschuldigten statt. Sodann erfolgten diverse Eingaben der Parteien. 3. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Die Zivilforderung der Beschwerdeführerinnen wurde auf den Zivilweg verwiesen und die si- chergestellten Gegenstände wurden freigegeben bzw. der Zuger Polizei zur Prüfung von Massnahmen gemäss Waffengesetz übergeben. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 14'077.05 wurden auf die Staatskasse genommen. Sodann wurde der amtliche Vertei- diger mit CHF 5’461.50 aus der Staatskasse entschädigt und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'997.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Am 2. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen dagegen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die Einstellungsverfü- gung sei aufzuheben. 5. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten am 16. bzw. 24. Juni 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde.
Seite 3/13 Erwägungen 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde er- folgte innert Frist. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtspre- chung liegt ein rechtlich geschütztes Interesse nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interes- sen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). 1.3 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Im Rahmen der Be- gründungspflicht hat die beschwerdeführende Person auch ihr rechtlich geschütztes Interes- se im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Zunächst sind die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. 2.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das ihm von der G.________ AG im Rahmen des Ar- beitsverhältnisses zur Verfügung gestellte Fahrzeug Mercedes-Benz C43 AMG sowie das Mobiltelefon (iPhone) veruntreut zu haben. Durch diese Straftat wäre die G.________ AG di- rekt geschädigt und nicht die Beschwerdeführerinnen, sind doch diese nicht unmittelbar und direkt davon betroffen. Ihnen fehlt in diesem Punkt somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb sie nicht legitimiert sind, die Einstellungsverfü- gung diesbezüglich anzufechten. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, das von der F.________ AG zur Verfügung ge- stellte Mobiliar veruntreut zu haben. Durch diese Straftat wäre die F.________ AG und wie- derum nicht die Beschwerdeführerinnen geschädigt. Somit fehlt es auch diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Auf ihre Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.3 Der Beschuldigte soll ferner über das Konto der I.________ SA bei der K.________-Bank (nachfolgend: K.________-Bank) Zahlungen zu seinen Gunsten getätigt haben. Auch hier wäre die I.________ SA und nicht die Beschwerdeführerinnen geschädigt. Mangels Be- schwerdelegitimation ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Seite 4/13 2.4 Gegen den Beschuldigten wurde zudem der Vorwurf erhoben, er habe über das Konto der J.________ Erben bei der L.________-Bank Zahlungen zu seinen Gunsten getätigt. Dabei handelt es sich offenbar um ein Konto der Erbengemeinschaft. J.________ war der Vater der Beschwerdeführerinnen. Als Nachkommen sind sie gesetzliche Erben (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Bei Gemeinschaften in Gesamthand ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der Erbenge- meinschaft gelten die einzelnen Erben als geschädigte Person und nicht die Gemeinschaft. Der einzelne Erbe kann sich ohne Mitwirkung der übrigen Erben als Privatkläger im Straf- punkt konstituieren, sich als Strafkläger am Verfahren beteiligen und Rechtsmittel ergreifen. Nur für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen müssen die Erben ge- meinsam handeln (BGE 142 IV 82 E. 3.3.1 f.; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 34). Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen beschwer- delegitimiert sind, da auf die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin nicht einzutreten ist. In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführerinnen zu diesem Vorwurf lediglich vor, ihre Darstellung widerspreche diametral jener des Beschuldigten. Es sei ihnen daher Gelegenheit zu geben, zu den Behauptungen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, insbesondere zum Vorgang des Einloggens ins E-Banking. Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft setzen sie sich nicht auseinander. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen damit nicht (vgl. vorne E. 1.3), weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. hinten E. 5). 2.5 Betreffend die vorgeworfenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche ist das Eintreten auf die Beschwerde für die einzelnen betroffenen Liegenschaften separat zu prüfen. 2.5.1 Der Beschuldigte soll in die Privatwohnung der Beschwerdeführerin 2 (M.________) und in ihren Keller (N.________) eingedrungen sein und daraus Gegenstände entwendet haben. Die Beschwerdeführerin 2 ist ohne weiteres legitimiert, diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2.5.2 Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in die private Ferienwohnung der Beschwerde- führerin 2 (O.________) eingedrungen zu sein und daraus Gegenstände entwendet zu ha- ben. Die Beschwerdeführerin 2 ist auch diesbezüglich ohne weiteres legitimiert, die Einstel- lung des Strafverfahrens anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2.5.3 Ferner soll der Beschuldigte in die Wohnungen im 2. und 3. Stock der Liegenschaft P.________, eingedrungen sein und daraus Gegenstände entwendet haben. Gemäss den Ausführungen in den Strafanzeigen werden diese als Büro des Buchhalters (2. Stock) und des Steuerverwalters (3. Stock) genutzt (Vi act. 1/315 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese Räume nicht privat von den Beschwerdeführerinnen genutzt wurden, sondern von ei- ner der Gesellschaften, welche u.a. im Immobilien-Bereich tätig sind. Gestohlen gemeldet wurden denn auch mehrheitlich geschäftliche Unterlagen (Mietdossiers, Mietverträge, Bau- rechtsverträge, Nebenkostenabrechnungen etc. [Vi act. 1/317]). Mithin wurden nicht die Be- schwerdeführerinnen geschädigt, sondern eine ihrer Gesellschaften, wobei offenbleiben kann, welche. Weshalb sie (dennoch) zur Beschwerde legitimiert sein sollen, legen die Be- schwerdeführerinnen nicht dar. Da die Legitimation nicht offensichtlich ist, wären sie ver-
Seite 5/13 pflichtet gewesen, sich hierzu zu äussern (vgl. vorne E. 1.3). Den Beschwerdeführerinnen fehlt mithin die Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzu- treten. 2.5.4 Der Beschuldigte soll auch ins Elternhaus der Beschwerdeführerinnen, Q.________, einge- drungen sein und Gegenstände gestohlen haben (Vi act. 1/319 ff.). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerinnen nebst ihrer Mutter R.________ in diesem Haus leben, da sie andere Wohnadressen haben. Entsprechend sind sie weder durch eine Verletzung des Hausrechts noch durch den Diebstahl von Gegenständen ihrer Mutter geschädigt. Sie sind somit nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit der Hausfriedensbruch und der Diebstahl zum Nachteil ihrer Mutter begangen wurde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. Da aber aus dieser Liegenschaft auch Gegenstände der Beschwerdeführerin 1 gestoh- len worden sein sollen, ist dieser Vorfall zumindest insoweit zu überprüfen, als er die Be- schwerdeführerin 1 betrifft. Diesbezüglich ist die Beschwerdelegitimation gegeben. 2.5.5 Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, aus der Liegenschaft S.________, diverse Gegenstände gestohlen zu haben. In dieser Liegenschaft befanden sich die Büros der Be- schwerdeführerinnen und des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte einen Schlüssel zu die- sem Büro. Zumindest bei einzelnen Gegenständen ist davon auszugehen, dass sie der Be- schwerdeführerin 1 gehörten, da die aktenkundigen Quittungen/Rechnungen auf sie ausge- stellt sind (Vi act. 1/325 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 ist daher ohne weiteres zur Be- schwerde legitimiert. Ob auch die Beschwerdeführerin 2 beschwerdeberechtigt ist, kann of- fenbleiben. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. 2.5.6 Auch aus der Liegenschaft T.________, soll der Beschuldigte diverse Gegenstände gestoh- len haben. In dieser Liegenschaft befanden sich ein Aktenlager und die Büros der Beschwer- deführerinnen und des Beschuldigten. Gemäss Darstellung in der Strafanzeige hatte der Be- schuldigte keinen Schlüssel dazu. Wem die gestohlenen Sachen gehörten, ist weiter nicht ganz klar (Vi act. 1/330 ff.). Da aber der Diebstahl von diversem Schmuck geltend gemacht wird, der den Beschwerdeführerinnen geschenkt worden sein soll, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Sachen ihnen gehörte. Entsprechend sind sie insoweit be- schwerdeberechtigt. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. 2.5.7 Nach dem Gesagten ist bezüglich der Vorwürfe des Diebstahls und Hausfriedensbruchs auf die Beschwerde nur bezüglich folgender Liegenschaften (teilweise) einzutreten: M.________ und N.________; O.________; S.________; T.________; Q.________. Im Übrigen ist auf die Beschwerde betreffend diese Vorwürfe nicht einzutreten. 2.6 Zum Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen und es werden diesbezüglich – anders als bei den ande- ren Vorwürfen – auch keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.7 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nur bezüglich des Vorwurfs der Diebstähle und Hausfriedensbrüche zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen einzutreten (vgl. E. 2.5.7).
Seite 6/13 3. Sodann ist auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit Parteimittei- lung vom 28. März 2025 die Einstellung des Verfahrens angekündigt und Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Ihr Rechtsbeistand habe mit Schreiben am 3. April 2025 um vor- läufige Abnahme der Frist sowie Akteneinsicht ersucht. Die Staatsanwaltschaft habe am
4. April 2025 die Frist zur Stellung von Beweisanträgen abgenommen und festgehalten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt neu angesetzt werde. Entgegen dieser Zusicherung sei kei- ne neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt, sondern das Verfahren sei mit Verfügung vom 16. Mai 2025 eingestellt worden. Damit habe die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben sei. 3.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Straf- befehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Art. 318 StPO ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 19). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizu- bringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argu- mente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äus- sern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver- zögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.1 m.w.H.). 3.3 Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, kündigte die Staatsanwaltschaft ihnen mit Parteimitteilung vom 28. März 2025 die Einstellung des Verfahrens an und setzte Frist, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Vi act. 8/25). Die Frist wurde anschliessend abge- nommen (Vi act. 8/27) und dem Rechtsbeistand die Akten für zehn Tage zur Einsicht zuge- stellt (Vi act. 8/28). Eine neue Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen erfolgte ent- gegen der Zusicherung nicht. Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die Verletzung wiegt jedoch nicht schwer. Sie beschränkte sich auf die Nichtansetzung einer neuen Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Es liegt mithin kein Fall vor, in welchem die geplante Einstel- lung des Verfahrens gar nicht mitgeteilt wurde und somit überraschend erfolgte. Den Be- schwerdeführerinnen wäre es grundsätzlich möglich gewesen, ihre Beweisanträge auch ohne Fristansetzung bei der Rücksendung der Akten zu stellen. Gewürdigt werden muss auch, dass ihnen bei zahlreichen Vorwürfen keine Parteistellung zukam, weshalb sie in diesen
Seite 7/13 Punkten gar nicht berechtigt waren, Beweisanträge zu stellen. Sie konnten sich sodann im Beschwerdeverfahren äussern und ihre Beweisanträge stellen. Die Beschwerdeinstanz ver- fügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft. Zu würdigen ist auch, dass es für die Parteien regelmässig schwierig ist, nach Erhalt der Parteimitteilung sinnvolle Beweisan- träge zu stellen, da sie die Begründung der Staatsanwaltschaft und deren Beweiswürdigung nicht kennen. Daher können fundierte Beweisanträge häufig erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (vgl. Wiprächtiger/Hans/Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 13). Und selbst wenn die Gehörsverletzung schwer wöge, ist von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – was hier ebenfalls zutreffen würde – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. So oder anders führt die Gehörsverletzung vorliegend nicht zur Aufhebung der Einstellungsverfügung. 4. Des Weiteren ist auf den Vorwurf der Diebstähle und Hausfriedensbrüche einzugehen. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im Zeitraum 2016 bis 2023 in die Liegenschaften in M.________, O.________, P.________, Q.________, S.________ und T.________ eingedrungen zu sein und dabei Kunst- und sonstige Ge- genstände im Gesamtwert von rund CHF 300'000.00 entwendet zu haben. Dafür habe er vorgängig Schlüssel, namentlich an seinem Arbeitsplatz, entwendet und teilweise kopiert, um in die Liegenschaften eindringen zu können. Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe erklärt, nie einen Schlüssel zur Wohnung der Beschwerdeführerin 2 ge- habt zu haben und nie dort gewesen zu sein. Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Woh- nung des Beschuldigten habe von den angeblich gestohlenen Gegenständen nur eine Arm- banduhr sichergestellt werden können. Weiter sei eine Stehlampe sichergestellt worden, auf welche die Beschwerdeführerinnen im Nachhinein Anspruch erhoben hätten. Zur Uhr habe der Beschuldigte erklärt, dass diese aus einer Boutique in U.________ stamme, welche in einer Liegenschaft der F.________ AG eingemietet gewesen sei. Als der Mieter während der Corona-Pandemie den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können, habe die Beschwerdefüh- rerin 1 statt des Mietzinses vier oder fünf Uhren entgegengenommen. Diese Uhren seien an- schliessend unter den Mitarbeitern verteilt worden; er habe sich eine aussuchen dürfen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihm die Uhr geschenkt. Ein anklagebegründender Tatverdacht liege offensichtlich nicht vor, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei. 4.3 In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Tatsache, dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten von den ihnen abhandengekommenen Gegenstän- den nur eine Armbanduhr habe gefunden werden können, lasse den von der Staatsanwalt- schaft gezogenen Schluss nicht zu. Der Beschuldigte wäre vorsichtig genug gewesen, allen- falls entwendete Gegenstände eben gerade nicht bei sich zu Hause aufzubewahren. Sodann sei unklar, was genau mit welchem Ergebnis bei den sichergestellten elektronischen Geräten von der Polizei ausgewertet worden sei. Es sei erforderlich, dass das Navigationsgerät des sichergestellten Fahrzeuges ausgewertet werde. Denn es sei möglich, dass der Beschuldigte die Adresse ihres Ferienhauses in O.________ eingegeben habe und damit dort gewesen sei. Sie seien zu den Vorwürfen zu befragen, insbesondere die Beschwerdeführerin 1 sei zu befragen, ob sie dem Beschuldigten die Uhr tatsächlich geschenkt habe.
Seite 8/13 4.4 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, dass die fragliche Uhr dem Beschuldigten geschenkt wurde. Indem sie lediglich die Befragung der Beschwerdeführerin 1 hierzu beantragen, setzen sie sich ungenügend mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Das Argument, der Beschuldigte wäre vorsichtig genug gewesen, allenfalls entwendete Gegenstände nicht bei sich zu Hause aufzubewahren, ist unbehilflich. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass er über andere Räumlichkeiten verfügt, um die Sachen zu lagern. Die Beschwerdeführerinnen bringen auch nichts Entsprechendes vor. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, würde auch eine Auswertung des Navigationsgeräts keinen (direkten) Beweis für die Taten erbringen können, weshalb von dessen Auswertung abzusehen ist. Al- lein die Tatsache, dass der Beschuldigte Zugang zu den Räumlichkeiten bzw. zu den Schlüsseln dafür hatte, genügt sodann nicht, um einen Tatverdacht zu begründen, der eine Anklage rechtfertigt. Im Übrigen beruhen die Vorwürfe gegen den Beschuldigten lediglich auf Mutmassungen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.4.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten brachten die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 gegen Ende der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten auf sei- nem Computer die Worte "Ware gegen Geld" gesehen habe und der Beschuldigte hierzu geäussert habe "Wenn sie bezahlen, bekommen sie alle Gegenstände wieder". Sie insinuie- ren damit, der Beschuldigte habe die Sachen gestohlen, um eine Abgangsentschädigung im Gegenzug zur Rückgabe der Sachen zu erhalten. Auf dem Computer hätten sie später ein vom Beschuldigten verfasstes Schreiben gefunden. Dieses soll u.a. folgende Aussage ent- halten: "'Ware gegen Geld': Frau A.________ besteht auf 'Ware gegen Geld'" (Vi act. 1/20 f.). Der Wortlaut dieses Schreibens deutet daraufhin, dass die Forderung "Ware gegen Geld" von der Beschwerdeführerin 1 und nicht vom Beschuldigten gestellt wurde, wie dieser in der Einvernahme auch aussagte (Vi act. 2/5 Ziff. 2). Dass die Beschwerdeführerin 1 eine solche Forderung stellte, ist nicht unplausibel, da dem Beschuldigten von den Gesellschaften der Beschwerdeführerinnen u.a. Möbel und ein Auto zur Verfügung gestellt worden sein sollen, was bei Beendigung der Arbeitstätigkeit habe zurückgegeben werden müssen. Folglich ergibt sich daraus nichts, was gegen den Beschuldigten spricht. 4.4.2 Für die Täterschaft des Beschuldigten bei den Diebstählen in den Jahren 2021 bis 2022 aus der Privatwohnung der Beschwerdeführerin 2 in M.________ und dem dazugehörenden Kel- ler sprächen gemäss Anzeige folgende Umstände: Kurz nachdem die Beschwerdeführerin 2 im Büro von den Diebstählen aus ihrer Wohnung erzählt und dabei auf Frage des Beschul- digten ausgeführt habe, der Keller befinde sich im Haus nebenan, seien mehrere Ge- genstände aus jenem Keller gestohlen worden. Als sie einmal im Büro gegenüber dem Be- schuldigten erwähnt habe, dass der grösste Teil ihres Schmucks in einer Bodenklappe für die Heizung versteckt sei, habe dieser einige Zeit später gefehlt. Ausser ihrem Mann, der Be- schwerdeführerin 1 und dem Beschuldigten habe niemand vom Versteck gewusst. Ferner sei aus ihrer Wohnung eine Zitronenpresse verschwunden und der Beschuldigte habe die Be- schwerdeführerin 2 einige Zeit "Lemon" genannt (Vi act. 1/198). Im Juli/August 2023 sei wie- der jemand in die Wohnung und den Keller eingedrungen. Dabei sei u.a. ein Brienzerbäby (Knabe) gestohlen worden. Dafür sei ein Brienzerbäby (Mädchen), welches vor anderthalb bis zwei Jahren gestohlen worden sei, wieder zurückgebracht worden. Auch Zeichnungen und Fotos, die früher gestohlen worden seien, seien wieder da gewesen. Auch im Keller sei- en früher gestohlene Gegenstände wieder aufgetaucht (Vi act. 1/212 f.). In diesem Zusam-
Seite 9/13 menhang ist auffallend, dass diese Vorwürfe erst erhoben wurden, nachdem es zu einer ar- beitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und den Beschwerdeführinnen bzw. ihrer Gesellschaft gekommen war. Sollten die Diebstähle tatsächlich jeweils kurz nach ent- sprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Beschuldigten erfolgt sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Beschuldigten nicht schon in diesem Zeit- punkt verdächtigten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass angeblich immer wieder Ein- schleichdiebstähle erfolgt sein sollen, bei denen die Täterschaft einen Schlüssel verwendet habe, aber trotz dieser Feststellungen offenbar nie die Schlösser ausgetauscht wurden. Auch nach der ersten Anzeige gegen den Beschuldigten im Oktober 2022 wurden die Schlösser offenbar nicht ausgetauscht, obwohl er zwischen 10. Juli und 7. August 2023 wiederum auf die gleiche Weise in die Privatwohnung eingedrungen sein soll (Vi act. 1/228 Rückseite). 4.4.3 Betreffend die Vorfälle in der Ferienwohnung in O.________ wird sodann versucht, den Ver- dacht auf den Beschuldigten zu lenken, da er in jener Zeit in O.________ gewesen sei, aber sich nicht mit der Beschwerdeführerin 2, die zufälligerweise in der Nähe gewesen sei, habe zum Mittagessen treffen wollen (Vi act. 1/228 Rückseite). Auch hier ist nicht ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte nicht bereits früher verdächtigt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass Jahre später und nach Beginn der arbeitsrechtlichen Streitigkeit versucht wird, jegliche Indi- zien gegen den Beschuldigten auszulegen. Gleich verhält es sich auch mit dem Beweisan- trag, es seien Unterlagen zum Konto des Beschuldigten bei der V.________-Bank in W.________ (F) rechtshilfeweise zu edieren. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei ungewöhnlich, dass ein "einfacher Angestellter" und Lohnempfänger, als welchen sich der Beschuldigte sinngemäss stets bezeichnet habe, ein paar Kilometer über der Landesgrenze eine Bankbeziehung unterhalte (act. 1 S. 5). Gleichzeitig führte die Beschwerdeführerin 2 in einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten, aber erst mit der Beschwerde eingereichten Schreiben aus, der Beschuldigte habe bis Juli 2018 in W.________ gelebt (act. 1/7). Es ist damit keineswegs ungewöhnlich, dass er noch ein Konto in Frankreich unterhält. 4.5 Zusammengefasst besteht kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, dass er die Einschleichdiebstähle begangen haben könnte. Es ist auffallend, dass die Vorwürfe erst nach Beendigung der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten und dem Beginn der arbeitsrechtli- chen Streitigkeit erhoben wurden, obwohl die Einschleichdiebstähle bereits viel früher be- gonnen haben sollen. Der Vorwurf der Einschleichdiebstähle wurde zudem erst mehrere Mo- nate nach der ersten Strafanzeige wegen Veruntreuung und Drohung erhoben. Die Indizien, welche für die Täterschaft des Beschuldigten sprächen, bestanden jedoch bereits viel früher. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht schon damals etwas gegen den Beschuldigten un- ternommen wurde, zumal dieser bereits im Jahr 2018 verdächtigt wurde (Vi act. 1/321). Auf- fallend ist auch, dass über lange Zeit die Schlösser nicht ausgetauscht wurden, obwohl im- mer wieder festgestellt worden sein soll, dass jemand unbefugt eingedrungen war und Sa- chen gestohlen hatte. Schliesslich sind auch bei anderen Vorwürfen Auffälligkeiten erkenn- bar, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 5). 5. Auch wenn bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung (Zahlungen ab zwei Konten der I.________ SA und der J.________ Erben) nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.3 f.), ist kurz darauf einzugehen.
Seite 10/13 5.1 Am 7. November 2024 erstatteten die Beschwerdeführerinnen Anzeige gegen den Beschul- digten wegen Veruntreuung. In der Anzeige warfen sie ihm 60 Transaktionen im Totalbetrag von CHF 80'167.94 vor, die er ab dem Konto X.________ der I.________ SA bei der K.________-Bank und dem Konto Y.________ der J.________ Erben bei der L.________- Bank getätigt haben soll, um private Auslagen für Möbelkäufe, Kleider, Versicherungen, Strafzahlungen und medizinische Rechnungen zu begleichen. Es wurde jedoch nicht darge- legt, welche Zahlungen ab welchem Konto erfolgt sein sollen. Entsprechende Kontoauszüge wurden nicht eingereicht. Der Anzeige beigelegt war ein USB-Stick mit den entsprechenden Rechnungen, wobei nicht für jede inkriminierte Transaktion eine Rechnung bzw. ein Beleg eingereicht wurde (fehlt bei den Transaktionen Nr. 50 und 51). Die Beschwerdeführerinnen führten weiter aus, dass gemäss den Abmachungen zwischen ihnen und dem Beschuldigten, er Zahlungen (beispielsweise für den Mercedes oder andere Auslagen) über das Firmenkon- to habe laufen lassen können, diese aber bei seiner monatlichen Abrechnung von seinem Lohn habe abziehen müssen. Es sei jedoch ersichtlich, dass dies [d.h. der Abzug vom Lohn] vom Beschuldigten nicht vorgenommen worden sei (Vi act. 1/398 ff.). 5.2 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Er habe keine Zahlungen gegen den Willen und ohne das Wissen der Arbeitgeberin [bzw. der Beschwerdeführerinnen] ausgeführt. Zahlun- gen habe er nur in Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 über den Geschäftscomputer ausgeführt. Um sich ins E-Banking der L.________-Bank einzuloggen, habe die L.________- Bank-Kreditkarte ins Lesegerät eingesteckt werden müssen. Diese Karte sei immer im Besitz der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Für das Login bei der K.________-Bank sei das Mobilte- lefon der Beschwerdeführerin 1 erforderlich gewesen. Die Identifizierung sei per Face-ID er- folgt. Alleine habe er keine Zahlungen ausführen können. Auf den Rechnungen, die er be- zahlt habe, habe er jeweils handschriftlich vermerkt, wann die Zahlung über welches Konto erfolgt sei (z.B. "bez. 2.10.2018, L.________-Bank F.________"). Bei den Rechnungen, auf welchen dieser Vermerk fehle, habe nicht er die Zahlung ausgeführt. Einzelne eingereichten Rechnungen seien von der Beschwerdeführerin 1 mit der Kreditkarte der Beschwerdeführerin 2 bezahlt worden. Eine Abmachung, wonach Zahlungen von ihm bei der monatlichen Ab- rechnung hätten berücksichtigt werden müssen, habe nicht bestanden. Die Beschwerdefüh- rerin 1 und er hätten die beim Lohn zu berücksichtigenden Abzüge einzeln besprochen und in der Stundenabrechnung vermerkt (Vi act. 9/16 ff.; 9/26 f.). 5.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: Aus den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen der L.________-Bank und der K.________-Bank gehe hervor, dass sich der Beschuldigte – wie von ihm erklärt – ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 nicht habe ins E-Banking einloggen können. 16 der eingereichten Rechnungen würden keinen handschriftlichen Vermerk des Beschuldigten aufweisen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie von einer anderen Person bezahlt wor- den seien. Einzelne Rechnungen seien sodann mit der Kreditkarte bezahlt worden. Der Tat- verdacht lasse sich daher nicht erhärten. 5.4 Wie erwähnt, legten die Beschwerdeführerinnen nicht dar, welche Zahlungen über welches Konto bezahlt worden sein sollen. Der Beschuldigte führte aus, er habe auf den Rechnun- gen, die er bezahlt habe, vermerkt, über welches Konto die Zahlung abgewickelt worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend festhielt, enthalten 33 der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Rechnungen einen solchen Vermerk. Ver-
Seite 11/13 merkt war "bez. L.________-Bank F.________", "bez. K.________-Bank F.________", "bez. K.________-Bank Erben", "bez. K.________-Bank F.________" oder "bez. L.________-Bank Erben". "F.________" dürfte für F.________ AG stehen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Zahlungen über ein Konto dieser Gesellschaft abgewickelt wurden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschuldigte ein falsches Konto hätte vermerken sollen, so dass auf die Angabe abgestellt werden kann. "Unzulässige" Zahlungen zu Lasten der F.________ AG werden dem Beschuldigten aber nicht vorgeworfen. Einzelne Zahlungen liefen offenbar über ein Konto der Erbengemeinschaft bei der K.________-Bank ("bez. K.________-Bank Er- ben"). Auch Zahlungen über ein solches Konto werden dem Beschuldigten nicht vorgewor- fen. Einzig die Rechnung Nr. 58 wurde offenbar über das Konto der Erbengemeinschaft bei der L.________-Bank bezahlt ("bez. L.________-Bank Erben"). Einzelne Rechnungen bzw. Einkäufe wurden sodann mittels Kreditkarte bezahlt (Rechnungen Nr. 13, 15, 17, 38) und die Rechnung Nr. 8 wurde in bar bezahlt. Diesbezüglich kann der Beschuldigte nicht Geld ab dem Konto veruntreut haben. Denn es wird nicht geltend gemacht, dass er sich den entspre- chenden Betrag auf sein Konto (zurück)überwiesen habe. Wie die Staatsanwaltschaft eben- falls zutreffend festhielt, weisen 16 Rechnungen keinen handschriftlichen Vermerk auf, über welches Konto diese bezahlt wurden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschuldigte bei diesen keinen Vermerk hätte anbringen sollen. Deshalb ist davon auszugehen – wie es der Beschuldigte vorbrachte –, dass diese Zahlungen nicht von ihm ausgeführt wurden. Die Aus- sagen des Beschuldigten, wonach er sich ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 nicht habe ins E-Banking einloggen können, werden durch die eingereichten Erläuterungen der jeweiligen Bank gestützt (Vi act. 9/28 ff.). 5.5 Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten u.a. vor, ab den Konten der I.________ SA bzw. der J.________ Erben Gelder für private Möbelkäufe veruntreut zu ha- ben. Bei diesen Möbeln handelt es sich aber um exakt jene Möbel, welche dem Beschuldig- ten von der F.________ AG zur Verfügung gestellt worden sein sollen und deren Rückgabe er verweigere (Vi act. 1/9; 1/28 ff.; 1/186 ff.; 1/398 ff.). Die Beschwerdeführerinnen machen somit einerseits geltend, der Beschuldigte habe Gelder ihrer Gesellschaft bzw. der Erbenge- meinschaft veruntreut, um für sich persönlich Möbel zu kaufen. Andererseits sollen die genau gleichen Möbel aber im Eigentum der F.________ AG stehen und von dieser dem Beschul- digten zur Verfügung gestellt und von ihm in der Folge veruntreut worden sein. Die beiden Vorwürfe schliessen sich gegenseitig aus. Es entsteht der Eindruck, dass die Beschwerde- führerinnen etwas unreflektiert Vorwürfe gegen den Beschuldigten erheben. Hinzu kommt, dass unklar ist, ob überhaupt Zahlungen über ein Konto der I.________ SA – wie beanzeigt – abgewickelt worden sind, nachdem keine entsprechenden Vermerke auf den Rechnungen vorhanden sind und die meisten beanzeigten Zahlungen über Konten liefen, welche vom Tatvorwurf nicht umfasst waren. 6. Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Straftat des Beschuldigten, der eine Anklage rechtfer- tigt, lässt sich nicht erstellen. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung daher zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten vollumfänglich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich nicht, die
Seite 12/13 Verfahrenskosten aufgrund der Gehörsverletzung teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund der gemeinsamen Beschwerdeführung ist zudem auf solidarische Haftbarkeit zu erkennen (Art. 418 Abs. 2 StPO). 7.2 Der Beschuldigte liess eine Vernehmlassung einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschul- digten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungs- verfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem frei- sprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizi- aldelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unter- liegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Im Wesentlichen waren Offizialdelikte Gegenstand des Verfahrens. Antragsdelikte waren nur die vorgeworfenen Hausfriedensbrüche und vereinzelte geringfügige Diebstähle. Somit wäre der Beschuldigte grundsätzlich im Hauptteil durch den Staat zu entschädigen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen in weiten Teilen gar nicht be- schwerdelegitimiert waren. In diesem Umfang kann die Entschädigungspflicht nicht zu Lasten des Staates gehen. Bei einer trotz fehlender Parteistellung erhobenen Beschwerde kann nicht davon gesprochen werden, dass ein öffentliches Interesse mitgetragen wird. Angesichts dessen ist die Entschädigung zu zwei Fünfteln vom Staat und zu drei Fünfteln von den Be- schwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auszurichten. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Vernehmlassung des Beschuldigten waren kurz. Angesichts dessen erscheint ein Aufwand von drei Stunden angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST beträgt der Entschädi- gungsanspruch bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT) gerundet CHF 735.00. Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschuldigten somit mit CHF 441.00 zu entschädigen. Der Restbetrag von CHF 294.00 geht zu Lasten der Staatskasse und ist direkt Rechtsanwalt H.________ auszuzahlen (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Seite 13/13 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'600.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'650.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'400.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 250.00 stellt die Gerichtskasse Rechnung. 3. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschul- digten mit je CHF 220.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Rechtsanwalt H.________ wird mit CHF 294.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. von E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: