I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Die Zuger Polizei hielt am 6. Oktober 2024 einen Personenwagen zur Kontrolle an, in wel- chem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitfuhr. Die Polizei fand beim Fahrer einen Minigrip mit weissem Pulver (mutmasslich Kokain) und Bargeld in der Höhe von CHF 2'660.00. Eine weitere Mitfahrerin hatte ca. 50 Gramm Kokaingemisch dabei. Bei der Beschwerdeführerin wurde Bargeld in der Höhe von CHF 1'970.00 gefunden. Aufgrund des Verdachts auf mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandel wurden die drei Perso- nen verhaftet und später in Untersuchungshaft versetzt. An den Wohnorten sämtlicher Per- sonen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Bei der weiteren Mitfahrerin wurden da- bei unter anderem rund 1,6 Kilogramm Kokaingemisch gefunden. Bei der Beschwerdeführe- rin wurde ferner eine Haarprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittelrückstände un- tersucht, wobei sich keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergeben haben. Am 18. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen. 2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung einzig gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie sprach ihr für die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen, die Durchführung der Hausdurchsuchung sowie die Entnahme einer Haarprobe eine Genugtuung von CHF 1'750.00 zu. 3. Am 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragte die Aufhebung von Ziff. 6 der Verfügung (Genugtuung) und die Zusprechung eine Genugtuung von CHF 3'050.00, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Be- schwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen gehören namentlich die Verfahrenskosten, die Entschä- digungen und die Genugtuung (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 395 StPO N 5). Die Beschwerdeführerin ficht die Regelung der wirtschaftlichen Nebenfolgen (Genugtuung) an und verlangt mit ihrer Beschwerde eine Erhöhung der Genugtuung um CHF 1'300.00 (von CHF 1'750.00 auf CHF 3'050.00). Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – für die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen, die Durchführung einer Hausdurchsuchung und die Ent- nahme einer Haarprobe eine Genugtuung von CHF 1'750.00 zu. Wie sich diese berechnet, führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht aus.
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E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Haft mit CHF 100.00 pro Tag abgegolten worden sei und die restlichen CHF 450.00 auf die Haus- durchsuchung und die Haaranalyse entfielen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte grundsätzlich ein Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aus- serordentliche Umstände vorlägen, die eine höhere oder tiefere Entschädigung rechtfertigen würden. Ausserordentliche Umstände seien vorliegend nicht erkennbar und würden von der Staatsanwaltschaft mangels Begründung auch nicht geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Ver- haftung sei die Beschwerdeführerin bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um zu studieren und sich niederzulassen, wes- halb die tiefere Entschädigung auch nicht mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen am Wohnort begründet werden könnten.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Vernehmlassung, dass grundsätzlich eine Haftent- schädigung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen gilt. Sie weist allerdings darauf hin, dass die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, welche eine höhere oder tiefere Entschädigung erlauben würden. Das Bundesgericht greife sodann nur mit Zurückhal- tung in das richterliche Ermessen bei der Bemessung der Genugtuung ein. Der bundesge- richtliche Entscheid, wonach CHF 200.00 pro Hafttag angemessen seien, habe einen Fall be- troffen, in welchem lediglich ein Hafttag zu entschädigen gewesen sei. Praxisgemäss würden sehr kurze Haftdauern mit einem höheren Ansatz als längere Haftdauern entschädigt. Die Entschädigung von CHF 200.00, welche für einen Tag gelte, könne für die vorliegende Haft- dauer von 13 Tagen nicht zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführerin habe sich fer- ner nicht in besonderen sozialen Umständen wie z.B. in einem Familiengefüge befunden, in welchem Kinder von ihr abhängig gewesen seien. Die mit dem Freiheitsentzug verbundene Unbill sei daher nicht weiter gesteigert worden. Die Beschwerdeführerin habe auch unter kei- nen Gebrechen gelitten, deren Behandlung während der Haft nur erschwert möglich gewe- sen wäre. Es würden daher keine Umstände vorliegen, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden, zumal die Haftdauer nicht mehr als sehr kurz betrachtet werden könne. Eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag sei angemessen.
E. 3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschul- dens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aus- sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Er- messen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtspre- chung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Un- tersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser Tagessatz ist indes nur ein
Seite 4/5 Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Frei- heitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person – namentlich auf ihr Privat-, Sozial- und Berufsleben – und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 und 2.4 m.w.H.; vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.2).
E. 4 Aus den Akten ergeben sich folgende Umstände zur Haft der Beschwerdeführerin: Wie be- reits erwähnt, befand sie sich während 13 Tagen in Haft (6. Oktober 2024, 02:50 Uhr, bis
18. Oktober 2024, 11:05 Uhr). Vom 6. Oktober 2024 bis 15. Oktober 2024 war sie in der Strafanstalt D.________ untergebracht, danach im Gefängnis E.________. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Telefonbewilligung vom 10. Oktober 2024, um ihre Mutter anzurufen, wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Die Orientierung ihrer nächsten Verwandten über ihre Festnahme lehnte die Beschwerdeführerin an der Hafteinvernahme vom 7. Oktober 2024 ab. Zu den Lebensumständen ergibt sich aus dem Protokoll dieser Einvernahme, dass die Beschwerdeführerin – zumindest damals – als Kellnerin arbeitete. Ob sie durch die Haft ihre Arbeitsstelle verloren hat, ist nicht bekannt. Über ein Beziehungsnetz in der Schweiz – abgesehen von Bekannten – verfügte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht. Zu ihren Plänen befragt, gab sie an der Einvernahme an, ihre Situation stabilisieren, besser Deutsch lernen, eine Schule machen, Ökonomie studieren und den Führerausweis machen zu wollen.
E. 5 Die Haft wirkt vor allem zu Beginn besonders schwer. Bei längerer Haftdauer tritt in der Re- gel eine Haftgewöhnung ein, welche die Schwere mildert und einen tieferen Ansatz für die Entschädigung rechtfertigt (vgl. vorne E. 3). 13 Tage können nicht als längere Haftdauer be- zeichnet werden. Eine solche liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehr- monatiger Untersuchungshaft vor. Dass bei 13 Tagen noch eine kurze Haftdauer besteht, zeigt sich auch daran, dass sie nur knapp über der Grenze von zehn Tagen liegt, welche das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung begründet (vgl. Art. 130 lit. a StPO). Die Dauer der Haft rechtfertigt daher – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – keine Sen- kung des Regelansatzes von CHF 200.00. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwere Straftat vorgeworfen wurde. Bei einer Verurteilung hätten ihr eine Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) und eine Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) gedroht. Dies verdeutlicht die Schwere der Haft. Der Umstand, dass sie an keinen Gebrechen leidet, welche die Haft erschwert haben, ist nicht geeignet, ei- ne Reduktion des Regelansatzes von CHF 200.00 zu begründen. Im Gegenteil würde das Vorliegen von Gebrechen einen Grund darstellen, der eine Erhöhung der Entschädigung rechtfertigt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass keine Personen von der Beschwerdeführerin abhängig waren. In der Gesamtwürdigung bestehen keine besonderen Umstände, welche ei- ne Reduktion des Regelansatzes von CHF 200.00 rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Genugtuung auf CHF 3'050.00 (13 Tage zu CHF 200.00 + CHF 450 für Hausdurchsuchung und Haaranalyse) festzusetzen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Rechtsanwältin B.________ ist angesichts der fallbezogenen notwendigen Aufwendungen, der äusserst kurzen Beschwerdeschrift und des bereits bekannten Sachverhalts mit CHF 400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Seite 5/5 Verfügung
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine Genugtuung von CHF 3'050.00 aus der Staatskasse ausgerichtet.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
- Rechtsanwältin B.________, amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin, wird mit CHF 400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsidentin F. Wiget F. Eller Oberrichterin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 40 Präsidialverfügung vom 28. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den stv. Leitenden Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Genugtuung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Zuger Polizei hielt am 6. Oktober 2024 einen Personenwagen zur Kontrolle an, in wel- chem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitfuhr. Die Polizei fand beim Fahrer einen Minigrip mit weissem Pulver (mutmasslich Kokain) und Bargeld in der Höhe von CHF 2'660.00. Eine weitere Mitfahrerin hatte ca. 50 Gramm Kokaingemisch dabei. Bei der Beschwerdeführerin wurde Bargeld in der Höhe von CHF 1'970.00 gefunden. Aufgrund des Verdachts auf mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandel wurden die drei Perso- nen verhaftet und später in Untersuchungshaft versetzt. An den Wohnorten sämtlicher Per- sonen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Bei der weiteren Mitfahrerin wurden da- bei unter anderem rund 1,6 Kilogramm Kokaingemisch gefunden. Bei der Beschwerdeführe- rin wurde ferner eine Haarprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittelrückstände un- tersucht, wobei sich keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergeben haben. Am 18. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen. 2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung einzig gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie sprach ihr für die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen, die Durchführung der Hausdurchsuchung sowie die Entnahme einer Haarprobe eine Genugtuung von CHF 1'750.00 zu. 3. Am 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragte die Aufhebung von Ziff. 6 der Verfügung (Genugtuung) und die Zusprechung eine Genugtuung von CHF 3'050.00, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Be- schwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen gehören namentlich die Verfahrenskosten, die Entschä- digungen und die Genugtuung (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 395 StPO N 5). Die Beschwerdeführerin ficht die Regelung der wirtschaftlichen Nebenfolgen (Genugtuung) an und verlangt mit ihrer Beschwerde eine Erhöhung der Genugtuung um CHF 1'300.00 (von CHF 1'750.00 auf CHF 3'050.00). Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung. 2. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – für die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen, die Durchführung einer Hausdurchsuchung und die Ent- nahme einer Haarprobe eine Genugtuung von CHF 1'750.00 zu. Wie sich diese berechnet, führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht aus.
Seite 3/5 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Haft mit CHF 100.00 pro Tag abgegolten worden sei und die restlichen CHF 450.00 auf die Haus- durchsuchung und die Haaranalyse entfielen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte grundsätzlich ein Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aus- serordentliche Umstände vorlägen, die eine höhere oder tiefere Entschädigung rechtfertigen würden. Ausserordentliche Umstände seien vorliegend nicht erkennbar und würden von der Staatsanwaltschaft mangels Begründung auch nicht geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Ver- haftung sei die Beschwerdeführerin bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um zu studieren und sich niederzulassen, wes- halb die tiefere Entschädigung auch nicht mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen am Wohnort begründet werden könnten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Vernehmlassung, dass grundsätzlich eine Haftent- schädigung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen gilt. Sie weist allerdings darauf hin, dass die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, welche eine höhere oder tiefere Entschädigung erlauben würden. Das Bundesgericht greife sodann nur mit Zurückhal- tung in das richterliche Ermessen bei der Bemessung der Genugtuung ein. Der bundesge- richtliche Entscheid, wonach CHF 200.00 pro Hafttag angemessen seien, habe einen Fall be- troffen, in welchem lediglich ein Hafttag zu entschädigen gewesen sei. Praxisgemäss würden sehr kurze Haftdauern mit einem höheren Ansatz als längere Haftdauern entschädigt. Die Entschädigung von CHF 200.00, welche für einen Tag gelte, könne für die vorliegende Haft- dauer von 13 Tagen nicht zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführerin habe sich fer- ner nicht in besonderen sozialen Umständen wie z.B. in einem Familiengefüge befunden, in welchem Kinder von ihr abhängig gewesen seien. Die mit dem Freiheitsentzug verbundene Unbill sei daher nicht weiter gesteigert worden. Die Beschwerdeführerin habe auch unter kei- nen Gebrechen gelitten, deren Behandlung während der Haft nur erschwert möglich gewe- sen wäre. Es würden daher keine Umstände vorliegen, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden, zumal die Haftdauer nicht mehr als sehr kurz betrachtet werden könne. Eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag sei angemessen. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschul- dens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aus- sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Er- messen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtspre- chung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Un- tersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser Tagessatz ist indes nur ein
Seite 4/5 Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Frei- heitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person – namentlich auf ihr Privat-, Sozial- und Berufsleben – und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 und 2.4 m.w.H.; vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.2). 4. Aus den Akten ergeben sich folgende Umstände zur Haft der Beschwerdeführerin: Wie be- reits erwähnt, befand sie sich während 13 Tagen in Haft (6. Oktober 2024, 02:50 Uhr, bis
18. Oktober 2024, 11:05 Uhr). Vom 6. Oktober 2024 bis 15. Oktober 2024 war sie in der Strafanstalt D.________ untergebracht, danach im Gefängnis E.________. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Telefonbewilligung vom 10. Oktober 2024, um ihre Mutter anzurufen, wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Die Orientierung ihrer nächsten Verwandten über ihre Festnahme lehnte die Beschwerdeführerin an der Hafteinvernahme vom 7. Oktober 2024 ab. Zu den Lebensumständen ergibt sich aus dem Protokoll dieser Einvernahme, dass die Beschwerdeführerin – zumindest damals – als Kellnerin arbeitete. Ob sie durch die Haft ihre Arbeitsstelle verloren hat, ist nicht bekannt. Über ein Beziehungsnetz in der Schweiz – abgesehen von Bekannten – verfügte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht. Zu ihren Plänen befragt, gab sie an der Einvernahme an, ihre Situation stabilisieren, besser Deutsch lernen, eine Schule machen, Ökonomie studieren und den Führerausweis machen zu wollen. 5. Die Haft wirkt vor allem zu Beginn besonders schwer. Bei längerer Haftdauer tritt in der Re- gel eine Haftgewöhnung ein, welche die Schwere mildert und einen tieferen Ansatz für die Entschädigung rechtfertigt (vgl. vorne E. 3). 13 Tage können nicht als längere Haftdauer be- zeichnet werden. Eine solche liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehr- monatiger Untersuchungshaft vor. Dass bei 13 Tagen noch eine kurze Haftdauer besteht, zeigt sich auch daran, dass sie nur knapp über der Grenze von zehn Tagen liegt, welche das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung begründet (vgl. Art. 130 lit. a StPO). Die Dauer der Haft rechtfertigt daher – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – keine Sen- kung des Regelansatzes von CHF 200.00. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwere Straftat vorgeworfen wurde. Bei einer Verurteilung hätten ihr eine Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) und eine Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) gedroht. Dies verdeutlicht die Schwere der Haft. Der Umstand, dass sie an keinen Gebrechen leidet, welche die Haft erschwert haben, ist nicht geeignet, ei- ne Reduktion des Regelansatzes von CHF 200.00 zu begründen. Im Gegenteil würde das Vorliegen von Gebrechen einen Grund darstellen, der eine Erhöhung der Entschädigung rechtfertigt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass keine Personen von der Beschwerdeführerin abhängig waren. In der Gesamtwürdigung bestehen keine besonderen Umstände, welche ei- ne Reduktion des Regelansatzes von CHF 200.00 rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Genugtuung auf CHF 3'050.00 (13 Tage zu CHF 200.00 + CHF 450 für Hausdurchsuchung und Haaranalyse) festzusetzen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Rechtsanwältin B.________ ist angesichts der fallbezogenen notwendigen Aufwendungen, der äusserst kurzen Beschwerdeschrift und des bereits bekannten Sachverhalts mit CHF 400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Seite 5/5 Verfügung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine Genugtuung von CHF 3'050.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Rechtsanwältin B.________, amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin, wird mit CHF 400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsidentin F. Wiget F. Eller Oberrichterin Gerichtsschreiber versandt am: