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BS 2025 39

Zug OG · 2025-12-01 · Deutsch ZG

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Zug. Sie bezweckt unter anderem die Entwicklung und den Betrieb von ________-systemen. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) war von Oktober 2021 bis Februar 2024 als Leiter Produktma- nagement bei der Beschwerdeführerin angestellt. 2. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Diebstahl, Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses und Verstösse gegen das UWG (vgl. act. 1/2 S. 1). 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Beibringung diverser ergänzender Informationen, einschliesslich Übersetzungen von Do- kumenten in englischer und bulgarischer Sprache. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten ohne Präzisierung des Anzeigesach- verhalts nicht zielführend seien. Sie verzichte indes auf eine Fristansetzung zur Beibringung der erwähnten Übersetzungen und Erläuterungen (act. 1/8). 4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr hatte vernehmen lassen, nahm die Staats- anwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (Verfahren 2A 2024 243) nicht an die Hand (act. 1/2). 5. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1): 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2025 aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den [Beschuldigten] anhand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem: 1. Es sei dem [Beschuldigten] im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder Einsicht in die Straf- anzeige inkl. Beilagen noch in die Beilagen zur Beschwerdeschrift zu gewähren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine 20-tägige Frist anzusetzen, um die von der [Staatsanwalt- schaft] geforderten Übersetzungen und Erläuterungen zur Strafanzeige einzureichen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Staatsanwalt- schaft habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ohne Frist- ansetzung die Nichtanhandnahme verfügt habe. Dass die geforderten Unterlagen und Über- setzungen nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien, habe nicht daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin das Interesse an der Strafverfolgung verloren habe. Vielmehr habe sie sich seit Anfang 2025 mit der eigenen Rechtsvertreterin in einer Auseinanderset- zung betreffend Höhe der für die weiteren Bemühungen geschuldeten Vorschusszahlungen befunden. Die im Schreiben vom 2. Oktober 2024 geforderten Unterlagen und Informationen habe die Beschwerdeführerin bereits in einem ersten Entwurf am 20. November 2024 ihrer damalige Rechtsvertreterin zugestellt. Der Beschwerdeführerin sei es zufolge unzeitiger Mandatsniederlegung indes verwehrt geblieben, der Staatsanwaltschaft die bereits vorberei-

Seite 3/8 teten Unterlagen in einer rechtlich überprüften und konzisen Form einzureichen. Ihr neuer Rechtsvertreter sei erst kurzfristig mandatiert worden. Deshalb sei ihr Frist anzusetzen, um die geforderten Erläuterungen und Ergänzungen zur Strafanzeige vorzunehmen. Zwecks Verhinderung gezielter Kollusionshandlungen sei dem Beschuldigten sodann keine Einsicht in die Strafanzeige inkl. Beilagen sowie die Beilagen "im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens" zu gewähren. 6. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 setzte die Abteilungspräsidentin der Beschwerdeführerin antragsgemäss Frist an, um die von der Staatsanwaltschaft geforderten Übersetzungen und Erläuterungen einzureichen. Die Staatsanwaltschaft wurde eingeladen, eine Vernehmlas- sung einzureichen, und der Beschuldigte erhielt Gelegenheit, sich zur Beschwerde und dem Antrag betreffend [Verweigerung der] Akteneinsicht zu äussern (act. 2). 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2025 auf eine Antragsstellung. Sie wies einzig darauf hin, dass die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung im vorliegenden Fall der Beschwerdeabteilung des Oberge- richts obliege. Zudem hielt sie fest, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zu Recht ergangen, nachdem die Beschwerdeführerin der Substanziierungsaufforderung in keiner Weise nach- gekommen sei (act. 4). 8. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2025 vernehmen. Er bestritt darin, Ge- heimhaltungsinteressen verletzt zu haben, und führte zudem aus, die Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO könne auch vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person gewährt werden. Sollte es zu einer Befragung kommen, werde er ohne Kenntnis der Akten nicht in ei- ner Art und Weise Stellung nehmen können, dass sein rechtliches Gehör gewahrt sei. Dem- nach werde er vor einer allfälligen Befragung Akteneinsicht verlangen müssen, sofern das Verfahren an die Hand genommen werde (act. 5). 9. Am 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin neue Beweismittel und Übersetzungen ein und nahm zu den Fragen der Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 2. Oktober 2024 Stellung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Zudem beantragte sie erneut, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie geeignete strafprozessuale Massnahmen gegen den Beschuldigten (act. 6).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 habe sie explizit auf die Anset- zung einer Frist zur Beibringung der verlangten Erläuterungen und Unterlagen verzichtet. Damit habe sie bei der Beschwerdeführerin das Vertrauen geweckt, dass vor einer Eingabe oder einer Fristansetzung keine weiteren Handlungen erfolgen würden. Indem die Staatsan- waltschaft gleichwohl ohne Vorankündigung die Nichtanhandnahme verfügt habe, habe sie dieses Vertrauen der Beschwerdeführerin enttäuscht (act. 1 S. 5).

E. 1.1 Ob die Staatsanwaltschaft gegen Treu und Glauben verstossen hat, kann an sich offenblei- ben. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devo-

Seite 4/8 lutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2; 141 IV 396 E. 4.4). Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die von der Staatsanwaltschaft verlangten Ergänzungen und Unterlagen im Beschwerdeverfahren einzureichen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6).

E. 1.2 Der Ordnung halber ist dennoch festzuhalten, dass kein treuwidriges Verhalten der Staats- anwaltschaft ersichtlich ist. Grundsätzlich hat eine Partei vor dem Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5 m.w.H.). Nachdem die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin gleichwohl Gelegenheit einräumte, ihre Strafanzeige zu verbessern, ohne dabei eine Frist anzusetzen, durfte sie zwar nicht vorschnell von einem Verzicht auf eine wei- tere Eingabe ausgehen (vgl. Vest, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 107 StPO N 7). Nach über einem halben Jahr konnte sie indessen ohne Weiteres annehmen, die Beschwerdefüh- rerin werde sich nicht mehr vernehmen lassen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 107 vom 9. Juli 2025 E. 2.2.3; Urteil des Obergerichts Zürich UE230269 vom 9. Mai 2025 E. III.4). Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver- stossen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), ist deshalb unbegründet.

E. 2 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass dem Beschuldigten weder Einsicht in die Straf- anzeige inkl. Beilagen noch in die Beilagen zur Beschwerdeschrift gewährt wird (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5).

E. 2.1 Nicht parteiöffentliche "geheime" Strafprozesse oder StPO-Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich gesetzes- und verfassungswidrig. Erhebt die Anzeigeerstatterin Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, muss die beschuldigte Person in diesem Verfah- rensstadium ihre Parteirechte ausüben können. Vorbehalten bleiben Einschränkungen der Gehörs- und Parteirechte wegen akuter Rechtsmissbrauchsgefahr oder überwiegender priva- ter Geheimhaltungsinteressen (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 m.H. auf Art. 108 Abs. 1 StPO; allerdings findet diese Bestimmung keine An- wendung, wenn die Akteneinsicht bereits aufgrund von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt wird [vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 20]).

E. 2.2 Vorliegend wurde der Beschuldigte über das Beschwerdeverfahren informiert. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag auf Verweigerung der Akteneinsicht zu äussern. Der Beschuldigte stellte in der Folge keinen Antrag auf Akteneinsicht, sondern kündigte le- diglich an, im Falle einer Eröffnung des Strafverfahrens Akteneinsicht verlangen zu müssen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6 und 8). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten bei einem entsprechenden Antrag Akteneinsicht zu gewähren gewesen wäre.

E. 3 In der Sache ist einzig zu beurteilen, ob sich gestützt auf die ergänzende Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 13. Juni 2025 ein hinreichender Tatverdacht ergibt, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt.

Seite 5/8

E. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafver- folgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_87/2025, 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1).

E. 3.2 Ein hinreichender Tatverdacht erfordert erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2). Vorausgesetzt ist ein qualifizierter Verdacht, der sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen muss (Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 25; Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N 28).

E. 3.3 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ergeben sich erhebliche und konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erlangt hatte, im eigenen Interesse verwertet haben könnte. Ins- besondere bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er vertrauliche technische Informationen für eine eigene Patentanmeldung verwendete (act. 6 S. 4 ff.), für eigene Projekte einsetzte und (potenzielle) Kundinnen der Beschwerdeführerin damit für sich gewinnen wollte (act. 6 S. 6 ff. und 11). Im Weiteren liegen Indizien dafür vor, dass der Beschuldigte Daten im System der Beschwerdeführerin und auf seinem persönlichen Dienstlaptop löschte (act. 6 S. 12 f.).

E. 3.3.1 Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die zur Anzeige gebrachten Tat- bestände der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) so- wie der Widerhandlungen gegen das UWG (Art. 23 i.V.m. Art. 3 und 5 UWG) eindeutig nicht erfüllt sind. Vielmehr besteht ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafun- tersuchung rechtfertigt (vgl. vorne E. 3.1).

E. 3.3.2 Nicht zu beanstanden ist die Nichtanhandnahme hingegen in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 StGB). Daten sind für sich betrachtet keine Sachen (Nadelhofer/Svalduz, in: Zellweger-Gutknecht/Tschudi/MacCabe [Hrsg.], Kryptowerte, 2024, N 19.14; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 37). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten soweit ersichtlich nicht vor, einen physischen Datenträger entwendet zu ha- ben. Ein Diebstahl scheidet damit aus. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, der Beschuldigte habe die fraglichen Daten während seiner Anstellung nicht benützen dürfen oder sie seien gegen seinen Zugriff besonders gesichert gewesen (vgl. dazu Trechsel/Jenal, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. A.

Seite 6/8 2025, Art. 143 StGB N 5 f.; Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 143 StGB N 16 und 18). Demnach fällt auch eine Strafbarkeit nach Art. 143 StGB (unbefugte Datenbe- schaffung) oder Art. 143bis StGB (unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungssystem) aus heutiger Sicht ausser Betracht. Infrage kommt hingegen möglicherweise der Tatbestand der Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB.

E. 3.4 Auf eine nähere Umschreibung der konkreten Indizien und Beweismittel ist vorliegend zu verzichten, zumal der Beschuldigte keine Akteneinsicht beantragt hat (vgl. vorne E. 2.2). Demnach wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, welche Sachverhaltselemente sie dem Beschuldigten bereits vor seiner ersten Einvernahme offenlegen will. Es besteht kein Grund, der Staatsanwaltschaft diesbezügliche Weisungen zu erteilen. Ebenfalls besteht – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin – kein Grund, der Staatsanwaltschaft hinsicht- lich der zu eröffnenden Untersuchung in Bezug auf die Modalitäten der Untersuchungs- führung Vorgaben zu erteilen. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestal- tung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in ei- nem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdein- stanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshand- lungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung ge- staltend Einfluss nimmt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 397 StPO N 6b).

E. 4 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Es besteht ein hinreichen- der Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich der Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Widerhandlungen gegen das UWG (Art. 23 i.V.m. Art. 3 und 5 UWG) strafbar gemacht haben könnte. In diesen Punkten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen (vgl. vorne E. 3.3).

E. 5 Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren.

E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, für sich einen günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmit- telverfahren geschaffen worden sind (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO; Christen, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 2/2013 S. 177 ff., 185). Die Be- schwerdeführerin obsiegt vorliegend nur teilweise (vgl. vorne E. 4). Bereits aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin die Voraussetzungen für diese teilweise Gutheissung erst durch ihre zu- sätzliche Eingabe im Beschwerdeverfahren schaffte. Sie macht denn auch nicht geltend, dass sich bereits aus ihrer ursprünglichen Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergab. Die Staatsanwaltschaft war sodann nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung eine Frist zur Ergänzung der Strafanzeige anzusetzen (vgl. vorne E. 1.2). Dass die Beschwerdeführerin darauf vertraut haben will, ihre vormalige Rechtsvertreterin würde die erforderlichen Handlungen [rechtzeitig] vornehmen (act. 1 Rz 5), hilft ihr nicht weiter. Sie muss sich das Verhalten ihrer Rechtsvertreterin wie ihr eigenes an-

Seite 7/8 rechnen lassen (vgl. Riedo, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 94 StPO N 44). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 1 KoV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 800.00 festzusetzen.

E. 5.2 Der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) insofern, als bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Ge- nugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Nachdem die Be- schwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ist ihr keine Entschä- digung zuzusprechen. Dem Beschuldigten ist bereits mangels nennenswerten Aufwands im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft vom 8. Mai 2025 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag (CHF 40.00) stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 8/8
  5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwältin E.________ (z.H. des Beschuldigten D.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 39 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 1. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Zug. Sie bezweckt unter anderem die Entwicklung und den Betrieb von ________-systemen. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) war von Oktober 2021 bis Februar 2024 als Leiter Produktma- nagement bei der Beschwerdeführerin angestellt. 2. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf Diebstahl, Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses und Verstösse gegen das UWG (vgl. act. 1/2 S. 1). 3. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin um Beibringung diverser ergänzender Informationen, einschliesslich Übersetzungen von Do- kumenten in englischer und bulgarischer Sprache. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten ohne Präzisierung des Anzeigesach- verhalts nicht zielführend seien. Sie verzichte indes auf eine Fristansetzung zur Beibringung der erwähnten Übersetzungen und Erläuterungen (act. 1/8). 4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr hatte vernehmen lassen, nahm die Staats- anwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 8. Mai 2025 (Verfahren 2A 2024 243) nicht an die Hand (act. 1/2). 5. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1): 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Mai 2025 aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den [Beschuldigten] anhand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem: 1. Es sei dem [Beschuldigten] im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder Einsicht in die Straf- anzeige inkl. Beilagen noch in die Beilagen zur Beschwerdeschrift zu gewähren. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine 20-tägige Frist anzusetzen, um die von der [Staatsanwalt- schaft] geforderten Übersetzungen und Erläuterungen zur Strafanzeige einzureichen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Staatsanwalt- schaft habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ohne Frist- ansetzung die Nichtanhandnahme verfügt habe. Dass die geforderten Unterlagen und Über- setzungen nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien, habe nicht daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin das Interesse an der Strafverfolgung verloren habe. Vielmehr habe sie sich seit Anfang 2025 mit der eigenen Rechtsvertreterin in einer Auseinanderset- zung betreffend Höhe der für die weiteren Bemühungen geschuldeten Vorschusszahlungen befunden. Die im Schreiben vom 2. Oktober 2024 geforderten Unterlagen und Informationen habe die Beschwerdeführerin bereits in einem ersten Entwurf am 20. November 2024 ihrer damalige Rechtsvertreterin zugestellt. Der Beschwerdeführerin sei es zufolge unzeitiger Mandatsniederlegung indes verwehrt geblieben, der Staatsanwaltschaft die bereits vorberei-

Seite 3/8 teten Unterlagen in einer rechtlich überprüften und konzisen Form einzureichen. Ihr neuer Rechtsvertreter sei erst kurzfristig mandatiert worden. Deshalb sei ihr Frist anzusetzen, um die geforderten Erläuterungen und Ergänzungen zur Strafanzeige vorzunehmen. Zwecks Verhinderung gezielter Kollusionshandlungen sei dem Beschuldigten sodann keine Einsicht in die Strafanzeige inkl. Beilagen sowie die Beilagen "im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens" zu gewähren. 6. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 setzte die Abteilungspräsidentin der Beschwerdeführerin antragsgemäss Frist an, um die von der Staatsanwaltschaft geforderten Übersetzungen und Erläuterungen einzureichen. Die Staatsanwaltschaft wurde eingeladen, eine Vernehmlas- sung einzureichen, und der Beschuldigte erhielt Gelegenheit, sich zur Beschwerde und dem Antrag betreffend [Verweigerung der] Akteneinsicht zu äussern (act. 2). 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2025 auf eine Antragsstellung. Sie wies einzig darauf hin, dass die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung im vorliegenden Fall der Beschwerdeabteilung des Oberge- richts obliege. Zudem hielt sie fest, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zu Recht ergangen, nachdem die Beschwerdeführerin der Substanziierungsaufforderung in keiner Weise nach- gekommen sei (act. 4). 8. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2025 vernehmen. Er bestritt darin, Ge- heimhaltungsinteressen verletzt zu haben, und führte zudem aus, die Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO könne auch vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person gewährt werden. Sollte es zu einer Befragung kommen, werde er ohne Kenntnis der Akten nicht in ei- ner Art und Weise Stellung nehmen können, dass sein rechtliches Gehör gewahrt sei. Dem- nach werde er vor einer allfälligen Befragung Akteneinsicht verlangen müssen, sofern das Verfahren an die Hand genommen werde (act. 5). 9. Am 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin neue Beweismittel und Übersetzungen ein und nahm zu den Fragen der Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 2. Oktober 2024 Stellung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Zudem beantragte sie erneut, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie geeignete strafprozessuale Massnahmen gegen den Beschuldigten (act. 6). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 habe sie explizit auf die Anset- zung einer Frist zur Beibringung der verlangten Erläuterungen und Unterlagen verzichtet. Damit habe sie bei der Beschwerdeführerin das Vertrauen geweckt, dass vor einer Eingabe oder einer Fristansetzung keine weiteren Handlungen erfolgen würden. Indem die Staatsan- waltschaft gleichwohl ohne Vorankündigung die Nichtanhandnahme verfügt habe, habe sie dieses Vertrauen der Beschwerdeführerin enttäuscht (act. 1 S. 5). 1.1 Ob die Staatsanwaltschaft gegen Treu und Glauben verstossen hat, kann an sich offenblei- ben. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devo-

Seite 4/8 lutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2; 141 IV 396 E. 4.4). Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die von der Staatsanwaltschaft verlangten Ergänzungen und Unterlagen im Beschwerdeverfahren einzureichen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). 1.2 Der Ordnung halber ist dennoch festzuhalten, dass kein treuwidriges Verhalten der Staats- anwaltschaft ersichtlich ist. Grundsätzlich hat eine Partei vor dem Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5 m.w.H.). Nachdem die Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin gleichwohl Gelegenheit einräumte, ihre Strafanzeige zu verbessern, ohne dabei eine Frist anzusetzen, durfte sie zwar nicht vorschnell von einem Verzicht auf eine wei- tere Eingabe ausgehen (vgl. Vest, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 107 StPO N 7). Nach über einem halben Jahr konnte sie indessen ohne Weiteres annehmen, die Beschwerdefüh- rerin werde sich nicht mehr vernehmen lassen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 107 vom 9. Juli 2025 E. 2.2.3; Urteil des Obergerichts Zürich UE230269 vom 9. Mai 2025 E. III.4). Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver- stossen (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), ist deshalb unbegründet. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass dem Beschuldigten weder Einsicht in die Straf- anzeige inkl. Beilagen noch in die Beilagen zur Beschwerdeschrift gewährt wird (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5). 2.1 Nicht parteiöffentliche "geheime" Strafprozesse oder StPO-Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich gesetzes- und verfassungswidrig. Erhebt die Anzeigeerstatterin Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, muss die beschuldigte Person in diesem Verfah- rensstadium ihre Parteirechte ausüben können. Vorbehalten bleiben Einschränkungen der Gehörs- und Parteirechte wegen akuter Rechtsmissbrauchsgefahr oder überwiegender priva- ter Geheimhaltungsinteressen (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 m.H. auf Art. 108 Abs. 1 StPO; allerdings findet diese Bestimmung keine An- wendung, wenn die Akteneinsicht bereits aufgrund von Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt wird [vgl. Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 101 StPO N 20]). 2.2 Vorliegend wurde der Beschuldigte über das Beschwerdeverfahren informiert. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag auf Verweigerung der Akteneinsicht zu äussern. Der Beschuldigte stellte in der Folge keinen Antrag auf Akteneinsicht, sondern kündigte le- diglich an, im Falle einer Eröffnung des Strafverfahrens Akteneinsicht verlangen zu müssen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6 und 8). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten bei einem entsprechenden Antrag Akteneinsicht zu gewähren gewesen wäre. 3. In der Sache ist einzig zu beurteilen, ob sich gestützt auf die ergänzende Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 13. Juni 2025 ein hinreichender Tatverdacht ergibt, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt.

Seite 5/8 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafver- folgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_87/2025, 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1). 3.2 Ein hinreichender Tatverdacht erfordert erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2). Vorausgesetzt ist ein qualifizierter Verdacht, der sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen muss (Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 25; Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N 28). 3.3 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ergeben sich erhebliche und konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erlangt hatte, im eigenen Interesse verwertet haben könnte. Ins- besondere bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er vertrauliche technische Informationen für eine eigene Patentanmeldung verwendete (act. 6 S. 4 ff.), für eigene Projekte einsetzte und (potenzielle) Kundinnen der Beschwerdeführerin damit für sich gewinnen wollte (act. 6 S. 6 ff. und 11). Im Weiteren liegen Indizien dafür vor, dass der Beschuldigte Daten im System der Beschwerdeführerin und auf seinem persönlichen Dienstlaptop löschte (act. 6 S. 12 f.). 3.3.1 Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die zur Anzeige gebrachten Tat- bestände der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) so- wie der Widerhandlungen gegen das UWG (Art. 23 i.V.m. Art. 3 und 5 UWG) eindeutig nicht erfüllt sind. Vielmehr besteht ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafun- tersuchung rechtfertigt (vgl. vorne E. 3.1). 3.3.2 Nicht zu beanstanden ist die Nichtanhandnahme hingegen in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 StGB). Daten sind für sich betrachtet keine Sachen (Nadelhofer/Svalduz, in: Zellweger-Gutknecht/Tschudi/MacCabe [Hrsg.], Kryptowerte, 2024, N 19.14; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 37). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten soweit ersichtlich nicht vor, einen physischen Datenträger entwendet zu ha- ben. Ein Diebstahl scheidet damit aus. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, der Beschuldigte habe die fraglichen Daten während seiner Anstellung nicht benützen dürfen oder sie seien gegen seinen Zugriff besonders gesichert gewesen (vgl. dazu Trechsel/Jenal, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. A.

Seite 6/8 2025, Art. 143 StGB N 5 f.; Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 143 StGB N 16 und 18). Demnach fällt auch eine Strafbarkeit nach Art. 143 StGB (unbefugte Datenbe- schaffung) oder Art. 143bis StGB (unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungssystem) aus heutiger Sicht ausser Betracht. Infrage kommt hingegen möglicherweise der Tatbestand der Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB. 3.4 Auf eine nähere Umschreibung der konkreten Indizien und Beweismittel ist vorliegend zu verzichten, zumal der Beschuldigte keine Akteneinsicht beantragt hat (vgl. vorne E. 2.2). Demnach wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, welche Sachverhaltselemente sie dem Beschuldigten bereits vor seiner ersten Einvernahme offenlegen will. Es besteht kein Grund, der Staatsanwaltschaft diesbezügliche Weisungen zu erteilen. Ebenfalls besteht – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin – kein Grund, der Staatsanwaltschaft hinsicht- lich der zu eröffnenden Untersuchung in Bezug auf die Modalitäten der Untersuchungs- führung Vorgaben zu erteilen. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestal- tung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in ei- nem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdein- stanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshand- lungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung ge- staltend Einfluss nimmt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 397 StPO N 6b). 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Es besteht ein hinreichen- der Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich der Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Widerhandlungen gegen das UWG (Art. 23 i.V.m. Art. 3 und 5 UWG) strafbar gemacht haben könnte. In diesen Punkten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen (vgl. vorne E. 3.3). 5. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, für sich einen günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten unter anderem auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmit- telverfahren geschaffen worden sind (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO; Christen, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 2/2013 S. 177 ff., 185). Die Be- schwerdeführerin obsiegt vorliegend nur teilweise (vgl. vorne E. 4). Bereits aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2). Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin die Voraussetzungen für diese teilweise Gutheissung erst durch ihre zu- sätzliche Eingabe im Beschwerdeverfahren schaffte. Sie macht denn auch nicht geltend, dass sich bereits aus ihrer ursprünglichen Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergab. Die Staatsanwaltschaft war sodann nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung eine Frist zur Ergänzung der Strafanzeige anzusetzen (vgl. vorne E. 1.2). Dass die Beschwerdeführerin darauf vertraut haben will, ihre vormalige Rechtsvertreterin würde die erforderlichen Handlungen [rechtzeitig] vornehmen (act. 1 Rz 5), hilft ihr nicht weiter. Sie muss sich das Verhalten ihrer Rechtsvertreterin wie ihr eigenes an-

Seite 7/8 rechnen lassen (vgl. Riedo, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 94 StPO N 44). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 1 KoV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 800.00 festzusetzen. 5.2 Der Kostenentscheid (vgl. Art. 423-428 StPO) präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-434 StPO) insofern, als bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Ge- nugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Nachdem die Be- schwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ist ihr keine Entschä- digung zuzusprechen. Dem Beschuldigten ist bereits mangels nennenswerten Aufwands im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft vom 8. Mai 2025 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag (CHF 40.00) stellt die Gerichtskasse Rechnung. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwältin E.________ (z.H. des Beschuldigten D.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: