I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Gestützt auf eine Strafanzeige der C.________ vom 6. März 2025 führt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung (Verfahren 1A 2025 410) gegen D.________, Inhaberin der G.________ betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz, Schändung, Ausnützung der Notlage, Betrug, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Wi- derhandlung gegen das Datenschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Arbeitsgesetz, Wi- derhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz. 2. Gestützt auf zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025 führte die Zuger Po- lizei am 11. April 2025 in den Räumlichkeiten der G.________ am F.________ in H.________ sowie in der Wohnung von D.________ und ihrem Ehemann A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) in I.________ Hausdurchsuchungen durch. Bei der Durchsu- chung der Wohnung war lediglich der Beschwerdeführer anwesend. 2.1 Dabei stellte die Polizei in der G.________ ein Mobiltelefon iPhone 15 Pro Max und in der Wohnung einen Laptop Macbook Pro und ein iPad Air schwarz/grau, Unterlagen und Rech- nungen im Zusammenhang mit der G.________, ein Mobiltelefon iPhone weiss und einen Laptop silber sicher. Die Unterlagen und Rechnungen, das Mobiltelefon iPhone weiss und der Laptop silber befanden sich in einem Rucksack des Beschwerdeführers. 2.2 Im Anhang zum Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 8. April 2025 betref- fend die Wohnung in I.________ unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass er auf das Siegelungsrecht hingewiesen wurde und dass er spätestens 3 Tage seit der Sicherstellung die Siegelung sichergestellter Unterlagen und Daten verlangen kann. Nach dem Hinweis "Die unterzeichnende Person verzichtet ausdrücklich auf das Siegelungsrecht in Bezug auf die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände" kreuzte er das Feld "teilweise" an, welches einen Verweis auf das Sicherstellungsprotokoll enthielt. 2.3 Im Sicherstellungsprotokoll der Zuger Polizei vom 11. April 2025 ist bei den im Rucksack des Beschwerdeführers aufgefundenen Gegenständen im Feld Siegelung bei den Unterlagen und Rechnungen "Offen", beim Laptop silber "Ja" und beim Mobiltelefon iPhone weiss "Nein" vermerkt. Der Beschwerdeführer weigerte sich, das Sicherstellungsprotokoll zu unterzeich- nen ("verweigert"). 3. Am 12. April 2025 teilte der Beschwerdeführer den bei der Hausdurchsuchung anwesenden Polizisten sowie an die allgemeine Mailadresse der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Sie- gelung sämtlicher beschlagnahmter elektronischer Geräte, Datenträger und Unterlagen be- antrage. Am 14. April 2025 mandatierte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter, wel- cher bei der Staatsanwaltschaft im Namen des Beschwerdeführers die Siegelung aller an- lässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer sichergestellten Daten, inklusive des Laptops und des Mobiltelefons, beantragte, da diese Gegenstände dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten und höchstpersönliche Unterlagen enthielten. 4. Am 18. April 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag. Sie beauftragte diese unter anderem, den Laptop silber und das iPhone Weiss des Be- schwerdeführers zu spiegeln. Zudem sollte Letzteres bezüglich deliktsrelevanter Hinweise
Seite 3/8 ausgewertet werden. Mit Eingabe ebenfalls vom 18. April 2025 an das Zwangsmassnahmen- gericht beantragte die Staatsanwaltschaft – was die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände betrifft – die Entsiegelung und Durchsuchung des Laptops silber. Das Zwangs- massnahmengericht setzte am 22. April 2025 unter anderem dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 248a Abs. 3 StPO eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um Einwände ge- gen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen. 5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde betreffend die Erteilung eines Ermittlungsauftrages zur Aus- wertung des Mobiltelefons "iPhone weiss" ein mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Mobiltelefon nicht auszuwerten und eine allenfalls bereits begonnene Auswertung zu beenden und die bereits gewonnenen Daten aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das sichergestellte Mobiltelefon herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse. 6. Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde am 7. Mai 2025 die aufschiebende Wir- kung zu. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Be- schwerde ist unter anderem zulässig gegen die Weigerung, die Versiegelung anzuordnen, sowie für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen kein Entsiegelungsgesuch stellt und der berechtigten Person die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entge- gen Art. 248 Abs. 3 StPO nicht zurückgibt sowie gegen Durchsuchungen von Aufzeichnun- gen und Gegenständen im Fall der Weigerung, diese zu versiegeln (Guidon, Basler Kom- mentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 10 Lemma 35 und N 11 Lemma 8; je m.H.). Auf die un- bestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
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E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Mobiltelefon iPhone weiss, welches beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, nicht aber der Laptop silber des Beschwerdeführers, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an der Hausdurchsuchung die Siegelung verlangt und die Staatsanwaltschaft am 18. April 2025 beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung beantragt hat. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die bei der Beschuldigten D.________ anläss- lich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung zusammengefasst Folgendes geltend:
E. 3.1 Er sei Inhaber des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons. Dieses sei bei ihm – in seinem Rucksack, den er getragen habe, als er bei der Hausdurchsuchung erschienen sei – sicher- gestellt worden. Er habe zudem dargelegt, wie der Aufkleber auf das Mobiltelefon gelangt sei, und habe belegt, dass er das Mobiltelefon von seinem alten Arbeitgeber übernommen habe und dieses mithin ihm gehöre.
E. 3.2 Gemäss dem an der Hausdurchsuchung erstellten Durchsuchungs- und Untersuchungspro- tokoll habe der Beschwerdeführer unterschrieben, dass er auf das Siegelungsrecht hinge- wiesen worden sei und dass er spätestens innert drei Tagen seit der Sicherstellung die Sie- gelung sichergestellter Unterlagen und Daten verlangen könne. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, was die Folgen einer bereits anlässlich der Hausdurchsuchung abgegebenen Er- klärung seien und was dem Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt worden sei. Klar sei je- doch, dass der Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Nein" im Sicherstellungsprotokoll, mit der Nichtsiegelung des Mobiltelefons und der mutmasslichen Zuordnung als J.________, nicht einverstanden gewesen sei bzw. der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich zuge- standenen Tage rechtliche Beratung betreffend die Siegelung habe einholen wollen. Am Tag nach der Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer die Siegelung des Mobiltelefons verlangt und überdies innerhalb der dreitägigen Frist das Mobiltelefons durch seinen Rechts- vertreter siegeln lassen. Die Siegelung sei somit rechtzeitig erfolgt.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer habe im Siegelungsantrag die Siegelung damit begründet, dass das Mobiltelefon den Beschwerdeführer betreffende, dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten und höchstpersönliche Unterlagen enthalte. Es sei Gegenstand eines allfälligen Entsiege- lungsverfahrens, die geltend gemachten Siegelungsgründe einlässlich zu substanziieren.
E. 3.4 Gemäss Sicherstellungsprotokoll sei die Polizei mutmasslich davon ausgegangen, dass das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, zumal anlässlich der Hausdurchsu- chung gemäss Protokollen nur er gefragt worden sei, ob er das Mobiltelefon siegeln lassen wolle. Wenn die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon nun mutmasslich der Beschuldigten und aufgrund des K.________ siegelungsberechtigten Nichtinhaberin des Mobiltelefons zurechne oder zurechnen wolle, hätte sie vor der Erteilung eines Ermittlungsauftrages zur Auswertung des Mobiltelefons der siegelungsberechtigten Nichtinhaberin ohnehin eine Frist einräumen müssen, um den Datenträger zu siegeln. Das gleiche würde gelten, wenn die Staatsanwalt- schaft im Rahmen einer Auswertung feststellen würde, dass auf einem Datenträger Daten enthalten seien, in Bezug auf welche eine Nichtinhaberin geheimnisberechtigt sei. Der Be- schwerdeführer gehe zwar davon aus, dass sein privates Mobiltelefon keine oder kaum Da- ten seiner Ehefrau oder der G.________, somit auch keine Daten mit Untersuchungsrele-
Seite 5/8 vanz oder Deliktskonnex, enthalte. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Wahrung der Dreitagesfrist rechtzeitig durch ihren Rechtsvertreter unter Berufung auf das Berufsgeheimnis die Siegelung beantragt habe. Damit sei klar, dass das Mobiltelefon nicht nur durch den Inhaber, sondern auch durch die auf dem Mobiltelefon allenfalls enthal- tenen Daten berechtigte L.________ rechtzeitig gesiegelt worden sei.
E. 3.5 Vorliegend sei das Mobiltelefon trotz Siegelungsantrag zur Auswertung freigegeben worden, ohne dass die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch gestellt oder den Siegelungsan- trag abgewiesen hätte. Eine unterlassene Siegelung und Auswertung bzw. Auswertung trotz Siegelung stelle einen derart schweren Verfahrensmangel dar, der zur (akzessorisch zu prü- fenden) Unverwertbarkeit und Herausgabe des Mobiltelefons führen müsse.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft hielt hingegen in der Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Hausdurchsuchung eingehend mündlich und schriftlich über seine Rechte belehrt worden sei. Im Wissen darum habe er auf die Siegelung des Mobiltelefons verzichtet bzw. in die Datenspiegelung eingewilligt. Vor dessen intellektuellen und beruflichen Hinter- grund sei der Einwand, nicht verstanden zu haben, um was es gehe bzw. was er unterzeich- net habe, als Schutzbehauptung zu werten. Der Tatverdacht sei offensichtlich und unbestrit- ten und die Massnahme offensichtlich geeignet und notwendig, den Tatverdacht zu klären. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer Zugang zu vertrauli- chen, intimen M.________ gehabt habe, ohne hierzu befugt gewesen zu sein.
E. 5 Gemäss Art. 248 StPO versiegelt die Strafbehörde bestimmte Aufzeichnungen und Ge- genstände, wenn die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, diese dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begeh- ren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach ei- ner allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Abs. 1). Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Per- son identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen (Abs. 2). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurück- gegeben (Abs. 3). Damit die betroffene Person wirksam um Siegelung ersuchen kann, muss sie von den Straf- behörden rechtzeitig und ausreichend über ihre Siegelungsrechte informiert werden. Dies gilt insbesondere bei juristischen Laien. Die Information ist zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) und hat in verständlicher Weise zu erfolgen; ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des von der betroffenen Person unterzeichneten Formulars vermag diesen Anforderungen regelmässig nicht zu genügen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 6 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Hausdurchsuchung auf die Siegelung des in Frage stehenden Mobiltelefons verzichtet hat.
E. 6.1 Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Anhang zum Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl betreffend die Wohnung zumindest schriftlich unter Hin-
Seite 6/8 weis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen über seine Rechte belehrt wurde. Im diesbezüglichen Durchsuchungsprotokoll vom 11. April 2025 ist sodann unter dem Randtitel "Siegelung bei Abwesenheit" vermerkt "Der/die Inhaber-/in war bei der Durchsuchung nicht anwesend; das Siegelungsrecht wird später eröffnet." bzw. unter dem Randtitel "Bemerkun- gen zur Siegelung" "Hausdurchsuchung wurde mit dem Ehemann vollzogen." Ob der Be- schwerdeführer damit ausreichend über seine Siegelungsrechte informiert wurde, kann vor- liegend offenbleiben. Selbst bei ausreichender Information könnte aus nachfolgenden Grün- den nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.
E. 6.1.1 Im Sicherstellungsprotokoll vom 11. April 2025 wird betreffend den Gegenstand "Mobiltelefon iPhone weiss", Sicherstellungsprotokoll-Nr. B 9.2, unter Fundort der Rucksack des Be- schwerdeführers aufgeführt und als dessen Inhaber der Beschwerdeführer angegeben. Es ist somit klar, dass es sich auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer um den Inhaber des sichergestellten Mobiltelefons handelt.
E. 6.1.2 Gemäss dem Anhang zum Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl verzichtete der Beschwerdeführer teilweise auf eine Siegelung, wobei in der Fussnote auf das Sicherstel- lungsprotokoll verwiesen wurde. Darin wurde im Feld "Siegelung (Art. 248 StPO)" zwar "Nein" vermerkt. Der Beschwerdeführer verweigerte aber danach die Unterschrift. Er begrün- det dies in der Beschwerdeschrift damit, an der Hausdurchsuchung völlig überfordert gewe- sen zu sein und rechtliche Beratung benötigt zu haben, währenddem sich die Staatsanwalt- schaft auf den Standpunkt stellt, dass es sich damit angesichts des intellektuellen und beruf- lichen Hintergrundes des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handle.
E. 6.1.3 Da sich der Beschwerdeführer weigerte, das Protokoll zu unterzeichnen, kann aus diesem nicht abgeleitet werden, dass er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auf die Siegelung seines Mobiltelefons verzichtete. Sodann gelangte er innert der dreitägigen Frist per E-Mail an die Staatsanwaltschaft und beantragte darin die Siegelung sämtlicher "beschlagnahmter" elektronischer Geräte, Datenträger und Unterlagen (act. 1/2). Am 14. April 2025 – und somit ebenfalls noch innert der dreitägigen Frist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO – gelangte der Be- schwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft und stellte ein formelles Siegelungsgesuch, indem er die Siegelung sämtlicher Informatio- nen/Daten/Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. April 2025 sicher- gestellt wurden, beantragte (act. 1/3). Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer bewusst auf die Siegelung des Mobiltelefons verzichtete bzw. in die Aus- wertung der Daten eingewilligt hätte, kann somit nicht gefolgt werden und findet in den Akten keine Stütze.
E. 6.2 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO darf nicht nur nach Stellung des Sie- gelungsantrags, sondern bereits während der diesbezüglichen Antragsfrist weder eine Ein- sichtnahme noch eine Verwertung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden. Es handelt sich mithin um ein einstweiliges Durchsuchungs- und suspensiv be- dingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot (Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 248 StPO N 23 m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat somit, nachdem sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten anlässlich der Hausdurchsuchung der Durchsuchung des Mobiltelefons widersetzt und innert
Seite 7/8 der dreitätigen Frist ausserdem ein formelles Siegelungsgesuch einreichen liess, die Zuger Polizei am 18. April 2025 zu Unrecht damit beauftragt, das Mobiltelefon des Beschwerdefüh- rers bezüglich deliktsrelevanter Hinweise auszuwerten.
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat konsequenterweise – da sie davon ausging, dass der Beschwer- deführer auf eine Siegelung des Mobiltelefons verzichtete – in der Eingabe an das Zwangs- massnahmengericht vom 18. April 2025 keinen Antrag auf Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gestellt. Indessen kann darin – entgegen der Argumentation des Be- schwerdeführers – nach Treu und Glauben kein antizipierter und schon gar nicht ein absicht- licher Verzicht auf die Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO gesehen werden. Vielmehr gilt mit dem heutigen Entscheid im Beschwerdeverfahren das fragliche iPhone erstmals als versiegelt und muss folglich der Staatsanwaltschaft nachfolgend die gesetzliche 20-Tagesfrist zugestanden werden, um ge- gebenenfalls die Entsiegelung zu verlangen.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die beantragte Nichtauswer- tung als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Hinsichtlich der beantragten Rückga- be des Mobiltelefons iPhone weiss des Beschwerdeführers ist sie indessen abzuweisen. Da der Beschwerdeführer somit mit seinen Anträgen zur Hälfte durchdringt, sind ihm die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem geschätzten Aufwand von fünf Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist ein Betrag von CHF 620.00 angemessen.
Seite 8/8 Beschluss
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Mobiltelefon iPhone weiss des Beschwerdeführers, Sicherstellungsprotokoll-Nr. B 9.2 vom 11. April 2025, als ver- siegelt gilt und die Frist gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO mit Zustellung dieses Entscheids an die Staatsanwaltschaft zu laufen beginnt.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 620.00 aus der Staats- kasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 37 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Siegelung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Gestützt auf eine Strafanzeige der C.________ vom 6. März 2025 führt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung (Verfahren 1A 2025 410) gegen D.________, Inhaberin der G.________ betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz, Schändung, Ausnützung der Notlage, Betrug, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Wi- derhandlung gegen das Datenschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Arbeitsgesetz, Wi- derhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz. 2. Gestützt auf zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025 führte die Zuger Po- lizei am 11. April 2025 in den Räumlichkeiten der G.________ am F.________ in H.________ sowie in der Wohnung von D.________ und ihrem Ehemann A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) in I.________ Hausdurchsuchungen durch. Bei der Durchsu- chung der Wohnung war lediglich der Beschwerdeführer anwesend. 2.1 Dabei stellte die Polizei in der G.________ ein Mobiltelefon iPhone 15 Pro Max und in der Wohnung einen Laptop Macbook Pro und ein iPad Air schwarz/grau, Unterlagen und Rech- nungen im Zusammenhang mit der G.________, ein Mobiltelefon iPhone weiss und einen Laptop silber sicher. Die Unterlagen und Rechnungen, das Mobiltelefon iPhone weiss und der Laptop silber befanden sich in einem Rucksack des Beschwerdeführers. 2.2 Im Anhang zum Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 8. April 2025 betref- fend die Wohnung in I.________ unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass er auf das Siegelungsrecht hingewiesen wurde und dass er spätestens 3 Tage seit der Sicherstellung die Siegelung sichergestellter Unterlagen und Daten verlangen kann. Nach dem Hinweis "Die unterzeichnende Person verzichtet ausdrücklich auf das Siegelungsrecht in Bezug auf die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände" kreuzte er das Feld "teilweise" an, welches einen Verweis auf das Sicherstellungsprotokoll enthielt. 2.3 Im Sicherstellungsprotokoll der Zuger Polizei vom 11. April 2025 ist bei den im Rucksack des Beschwerdeführers aufgefundenen Gegenständen im Feld Siegelung bei den Unterlagen und Rechnungen "Offen", beim Laptop silber "Ja" und beim Mobiltelefon iPhone weiss "Nein" vermerkt. Der Beschwerdeführer weigerte sich, das Sicherstellungsprotokoll zu unterzeich- nen ("verweigert"). 3. Am 12. April 2025 teilte der Beschwerdeführer den bei der Hausdurchsuchung anwesenden Polizisten sowie an die allgemeine Mailadresse der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Sie- gelung sämtlicher beschlagnahmter elektronischer Geräte, Datenträger und Unterlagen be- antrage. Am 14. April 2025 mandatierte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter, wel- cher bei der Staatsanwaltschaft im Namen des Beschwerdeführers die Siegelung aller an- lässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer sichergestellten Daten, inklusive des Laptops und des Mobiltelefons, beantragte, da diese Gegenstände dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten und höchstpersönliche Unterlagen enthielten. 4. Am 18. April 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag. Sie beauftragte diese unter anderem, den Laptop silber und das iPhone Weiss des Be- schwerdeführers zu spiegeln. Zudem sollte Letzteres bezüglich deliktsrelevanter Hinweise
Seite 3/8 ausgewertet werden. Mit Eingabe ebenfalls vom 18. April 2025 an das Zwangsmassnahmen- gericht beantragte die Staatsanwaltschaft – was die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände betrifft – die Entsiegelung und Durchsuchung des Laptops silber. Das Zwangs- massnahmengericht setzte am 22. April 2025 unter anderem dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 248a Abs. 3 StPO eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um Einwände ge- gen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen. 5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde betreffend die Erteilung eines Ermittlungsauftrages zur Aus- wertung des Mobiltelefons "iPhone weiss" ein mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Mobiltelefon nicht auszuwerten und eine allenfalls bereits begonnene Auswertung zu beenden und die bereits gewonnenen Daten aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das sichergestellte Mobiltelefon herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse. 6. Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde am 7. Mai 2025 die aufschiebende Wir- kung zu. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Be- schwerde ist unter anderem zulässig gegen die Weigerung, die Versiegelung anzuordnen, sowie für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen kein Entsiegelungsgesuch stellt und der berechtigten Person die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entge- gen Art. 248 Abs. 3 StPO nicht zurückgibt sowie gegen Durchsuchungen von Aufzeichnun- gen und Gegenständen im Fall der Weigerung, diese zu versiegeln (Guidon, Basler Kom- mentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 10 Lemma 35 und N 11 Lemma 8; je m.H.). Auf die un- bestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Seite 4/8 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Mobiltelefon iPhone weiss, welches beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, nicht aber der Laptop silber des Beschwerdeführers, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an der Hausdurchsuchung die Siegelung verlangt und die Staatsanwaltschaft am 18. April 2025 beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung beantragt hat. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die bei der Beschuldigten D.________ anläss- lich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen. 3. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Er sei Inhaber des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons. Dieses sei bei ihm – in seinem Rucksack, den er getragen habe, als er bei der Hausdurchsuchung erschienen sei – sicher- gestellt worden. Er habe zudem dargelegt, wie der Aufkleber auf das Mobiltelefon gelangt sei, und habe belegt, dass er das Mobiltelefon von seinem alten Arbeitgeber übernommen habe und dieses mithin ihm gehöre. 3.2 Gemäss dem an der Hausdurchsuchung erstellten Durchsuchungs- und Untersuchungspro- tokoll habe der Beschwerdeführer unterschrieben, dass er auf das Siegelungsrecht hinge- wiesen worden sei und dass er spätestens innert drei Tagen seit der Sicherstellung die Sie- gelung sichergestellter Unterlagen und Daten verlangen könne. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, was die Folgen einer bereits anlässlich der Hausdurchsuchung abgegebenen Er- klärung seien und was dem Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt worden sei. Klar sei je- doch, dass der Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Nein" im Sicherstellungsprotokoll, mit der Nichtsiegelung des Mobiltelefons und der mutmasslichen Zuordnung als J.________, nicht einverstanden gewesen sei bzw. der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich zuge- standenen Tage rechtliche Beratung betreffend die Siegelung habe einholen wollen. Am Tag nach der Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer die Siegelung des Mobiltelefons verlangt und überdies innerhalb der dreitägigen Frist das Mobiltelefons durch seinen Rechts- vertreter siegeln lassen. Die Siegelung sei somit rechtzeitig erfolgt. 3.3 Der Beschwerdeführer habe im Siegelungsantrag die Siegelung damit begründet, dass das Mobiltelefon den Beschwerdeführer betreffende, dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten und höchstpersönliche Unterlagen enthalte. Es sei Gegenstand eines allfälligen Entsiege- lungsverfahrens, die geltend gemachten Siegelungsgründe einlässlich zu substanziieren. 3.4 Gemäss Sicherstellungsprotokoll sei die Polizei mutmasslich davon ausgegangen, dass das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, zumal anlässlich der Hausdurchsu- chung gemäss Protokollen nur er gefragt worden sei, ob er das Mobiltelefon siegeln lassen wolle. Wenn die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon nun mutmasslich der Beschuldigten und aufgrund des K.________ siegelungsberechtigten Nichtinhaberin des Mobiltelefons zurechne oder zurechnen wolle, hätte sie vor der Erteilung eines Ermittlungsauftrages zur Auswertung des Mobiltelefons der siegelungsberechtigten Nichtinhaberin ohnehin eine Frist einräumen müssen, um den Datenträger zu siegeln. Das gleiche würde gelten, wenn die Staatsanwalt- schaft im Rahmen einer Auswertung feststellen würde, dass auf einem Datenträger Daten enthalten seien, in Bezug auf welche eine Nichtinhaberin geheimnisberechtigt sei. Der Be- schwerdeführer gehe zwar davon aus, dass sein privates Mobiltelefon keine oder kaum Da- ten seiner Ehefrau oder der G.________, somit auch keine Daten mit Untersuchungsrele-
Seite 5/8 vanz oder Deliktskonnex, enthalte. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Wahrung der Dreitagesfrist rechtzeitig durch ihren Rechtsvertreter unter Berufung auf das Berufsgeheimnis die Siegelung beantragt habe. Damit sei klar, dass das Mobiltelefon nicht nur durch den Inhaber, sondern auch durch die auf dem Mobiltelefon allenfalls enthal- tenen Daten berechtigte L.________ rechtzeitig gesiegelt worden sei. 3.5 Vorliegend sei das Mobiltelefon trotz Siegelungsantrag zur Auswertung freigegeben worden, ohne dass die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch gestellt oder den Siegelungsan- trag abgewiesen hätte. Eine unterlassene Siegelung und Auswertung bzw. Auswertung trotz Siegelung stelle einen derart schweren Verfahrensmangel dar, der zur (akzessorisch zu prü- fenden) Unverwertbarkeit und Herausgabe des Mobiltelefons führen müsse. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt hingegen in der Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdefüh- rer anlässlich der Hausdurchsuchung eingehend mündlich und schriftlich über seine Rechte belehrt worden sei. Im Wissen darum habe er auf die Siegelung des Mobiltelefons verzichtet bzw. in die Datenspiegelung eingewilligt. Vor dessen intellektuellen und beruflichen Hinter- grund sei der Einwand, nicht verstanden zu haben, um was es gehe bzw. was er unterzeich- net habe, als Schutzbehauptung zu werten. Der Tatverdacht sei offensichtlich und unbestrit- ten und die Massnahme offensichtlich geeignet und notwendig, den Tatverdacht zu klären. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer Zugang zu vertrauli- chen, intimen M.________ gehabt habe, ohne hierzu befugt gewesen zu sein. 5. Gemäss Art. 248 StPO versiegelt die Strafbehörde bestimmte Aufzeichnungen und Ge- genstände, wenn die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, diese dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begeh- ren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach ei- ner allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Abs. 1). Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Per- son identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen (Abs. 2). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurück- gegeben (Abs. 3). Damit die betroffene Person wirksam um Siegelung ersuchen kann, muss sie von den Straf- behörden rechtzeitig und ausreichend über ihre Siegelungsrechte informiert werden. Dies gilt insbesondere bei juristischen Laien. Die Information ist zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) und hat in verständlicher Weise zu erfolgen; ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des von der betroffenen Person unterzeichneten Formulars vermag diesen Anforderungen regelmässig nicht zu genügen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Hausdurchsuchung auf die Siegelung des in Frage stehenden Mobiltelefons verzichtet hat. 6.1 Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Anhang zum Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl betreffend die Wohnung zumindest schriftlich unter Hin-
Seite 6/8 weis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen über seine Rechte belehrt wurde. Im diesbezüglichen Durchsuchungsprotokoll vom 11. April 2025 ist sodann unter dem Randtitel "Siegelung bei Abwesenheit" vermerkt "Der/die Inhaber-/in war bei der Durchsuchung nicht anwesend; das Siegelungsrecht wird später eröffnet." bzw. unter dem Randtitel "Bemerkun- gen zur Siegelung" "Hausdurchsuchung wurde mit dem Ehemann vollzogen." Ob der Be- schwerdeführer damit ausreichend über seine Siegelungsrechte informiert wurde, kann vor- liegend offenbleiben. Selbst bei ausreichender Information könnte aus nachfolgenden Grün- den nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. 6.1.1 Im Sicherstellungsprotokoll vom 11. April 2025 wird betreffend den Gegenstand "Mobiltelefon iPhone weiss", Sicherstellungsprotokoll-Nr. B 9.2, unter Fundort der Rucksack des Be- schwerdeführers aufgeführt und als dessen Inhaber der Beschwerdeführer angegeben. Es ist somit klar, dass es sich auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer um den Inhaber des sichergestellten Mobiltelefons handelt. 6.1.2 Gemäss dem Anhang zum Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl verzichtete der Beschwerdeführer teilweise auf eine Siegelung, wobei in der Fussnote auf das Sicherstel- lungsprotokoll verwiesen wurde. Darin wurde im Feld "Siegelung (Art. 248 StPO)" zwar "Nein" vermerkt. Der Beschwerdeführer verweigerte aber danach die Unterschrift. Er begrün- det dies in der Beschwerdeschrift damit, an der Hausdurchsuchung völlig überfordert gewe- sen zu sein und rechtliche Beratung benötigt zu haben, währenddem sich die Staatsanwalt- schaft auf den Standpunkt stellt, dass es sich damit angesichts des intellektuellen und beruf- lichen Hintergrundes des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handle. 6.1.3 Da sich der Beschwerdeführer weigerte, das Protokoll zu unterzeichnen, kann aus diesem nicht abgeleitet werden, dass er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auf die Siegelung seines Mobiltelefons verzichtete. Sodann gelangte er innert der dreitägigen Frist per E-Mail an die Staatsanwaltschaft und beantragte darin die Siegelung sämtlicher "beschlagnahmter" elektronischer Geräte, Datenträger und Unterlagen (act. 1/2). Am 14. April 2025 – und somit ebenfalls noch innert der dreitägigen Frist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO – gelangte der Be- schwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft und stellte ein formelles Siegelungsgesuch, indem er die Siegelung sämtlicher Informatio- nen/Daten/Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. April 2025 sicher- gestellt wurden, beantragte (act. 1/3). Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer bewusst auf die Siegelung des Mobiltelefons verzichtete bzw. in die Aus- wertung der Daten eingewilligt hätte, kann somit nicht gefolgt werden und findet in den Akten keine Stütze. 6.2 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO darf nicht nur nach Stellung des Sie- gelungsantrags, sondern bereits während der diesbezüglichen Antragsfrist weder eine Ein- sichtnahme noch eine Verwertung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden. Es handelt sich mithin um ein einstweiliges Durchsuchungs- und suspensiv be- dingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot (Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 248 StPO N 23 m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat somit, nachdem sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten anlässlich der Hausdurchsuchung der Durchsuchung des Mobiltelefons widersetzt und innert
Seite 7/8 der dreitätigen Frist ausserdem ein formelles Siegelungsgesuch einreichen liess, die Zuger Polizei am 18. April 2025 zu Unrecht damit beauftragt, das Mobiltelefon des Beschwerdefüh- rers bezüglich deliktsrelevanter Hinweise auszuwerten. 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat konsequenterweise – da sie davon ausging, dass der Beschwer- deführer auf eine Siegelung des Mobiltelefons verzichtete – in der Eingabe an das Zwangs- massnahmengericht vom 18. April 2025 keinen Antrag auf Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gestellt. Indessen kann darin – entgegen der Argumentation des Be- schwerdeführers – nach Treu und Glauben kein antizipierter und schon gar nicht ein absicht- licher Verzicht auf die Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO gesehen werden. Vielmehr gilt mit dem heutigen Entscheid im Beschwerdeverfahren das fragliche iPhone erstmals als versiegelt und muss folglich der Staatsanwaltschaft nachfolgend die gesetzliche 20-Tagesfrist zugestanden werden, um ge- gebenenfalls die Entsiegelung zu verlangen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die beantragte Nichtauswer- tung als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Hinsichtlich der beantragten Rückga- be des Mobiltelefons iPhone weiss des Beschwerdeführers ist sie indessen abzuweisen. Da der Beschwerdeführer somit mit seinen Anträgen zur Hälfte durchdringt, sind ihm die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem geschätzten Aufwand von fünf Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist ein Betrag von CHF 620.00 angemessen.
Seite 8/8 Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Mobiltelefon iPhone weiss des Beschwerdeführers, Sicherstellungsprotokoll-Nr. B 9.2 vom 11. April 2025, als ver- siegelt gilt und die Frist gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO mit Zustellung dieses Entscheids an die Staatsanwaltschaft zu laufen beginnt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 620.00 aus der Staats- kasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: