I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 24. Februar 2025 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3; gemeinsam: Beschuldigte) betreffend Be- trug. In der gleichen Strafanzeige brachte auch die B.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2; gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) Betrugsvorwürfe gegen die glei- chen Beschuldigten vor. Beide Beschwerdeführerinnen konstituierten sich als Privatklägerin- nen (act. 4/1). 1.1 Die Beschwerdeführerin 1 brachte in ihrer Anzeige vor, dass die Beschuldigten für die H.________ AG in verschiedenen Funktionen tätig gewesen seien. Die Beschuldigten seien in die Vertragsverhandlungen für die H.________ AG mit der Beschwerdeführerin 1 involviert gewesen. In diesem Zusammenhang sei am 28. Juli 2023 ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Die H.________ AG habe sich darin eine Akontozahlung in der Höhe von 70 % des Auftragsvolumens zusichern lassen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der früheren er- folgreichen Zusammenarbeit mit dieser Akontozahlung einverstanden gewesen und habe am
2. August 2023 CHF 253'807.95 überwiesen. Die Beschuldigten seien in der Folge schwer erreichbar gewesen. Die H.________ AG habe auch keine Arbeiten ausgeführt, obwohl sie erste Koordinationsarbeiten bereits hätte ausführen müssen. Sie habe auch in der Folgezeit nicht mit den Arbeiten begonnen und sei bis mindestens Dezember 2023 untätig geblieben. Erst am 18. Dezember 2023 habe die H.________ AG einige Arbeiten ausgeführt, jedoch be- reits vor Weihnachten wieder eingestellt. Am 16. Januar 2024 habe der Beschuldigte 2 für die H.________ AG eine Rechnung für eine zweite Akontozahlung über CHF 72'785.90 an die Beschwerdeführerin 1 versendet. Dies sei gemäss dem Werkvertrag erst zulässig, wenn die Photovoltaikanlagen fertiggestellt und in Betrieb genommen würden. Die Beschwerdefüh- rerin 1 habe umgehend gegen die Akontozahlung protestiert, woraufhin der Beschuldigte 2 den Baustopp erklärt habe. Dies sei mit einem angeblich fehlenden Terminprogramm, angeb- lich ständigen Lieferverzögerungen und einem angeblich fehlenden Datum der Inbetrieb- nahme begründet worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe versucht, die Zusammenarbeit wieder auf den Weg zu bringen. Ab dem 22. Januar 2024 sei dann der Kontakt abgebrochen. Die Beschuldigten hätten sich nicht auf weitere Absprachen eingelassen. Sie hätten dies damit begründet, dass der Chefinstallateur abgeworben worden sei. Dies sei indessen unzu- treffend. Die H.________ AG habe auf den Gebäuden 2-7 lediglich die Kabelschutzrohre und die Untertrassen der Photovoltaikanlagen teilweise installiert, einzelne Kabel verlegt und den Wechselrichterschrank geliefert. Es sei kein einziges Photovoltaikmodul montiert worden. Die Leistungen gemäss dem Werkvertrag seien mithin nicht erfüllt worden. Aufgrund des über- stürzten und grundlosen Baustopps am 18. Januar 2024 bestehe der Verdacht, dass die Be- schuldigten bei der Eingehung des Werkvertrags am 28. Juli 2023 keinen wirklichen Leis- tungswillen gehabt hätten (act. 4/1 S. 3-9). 1.2 Die Beschwerdeführerin 2 legte in ihrer Anzeige dar, dass die H.________ AG seit April 2024 zunehmende Liquiditätsprobleme gehabt habe. Am 24. April 2024 sei wegen offener Steuer- schulden eine Pfändung erfolgt. Die H.________ AG habe die Mieten nicht mehr bezahlen können und es habe weitere Betreibungen und Pfändungen gegeben. Am 27. August 2024 habe zudem eine Friedensrichterverhandlung über den Rückforderungsanspruch der Be- schwerdeführerin 1 stattgefunden, welcher die Organe der H.________ AG ferngeblieben Seite 3/13 seien. Die Beschuldigten hätten zwischen September und November 2024 Nachfolgefirmen gründen und im Handelsregister eintragen lassen. Ab dem 17. September 2024 hätten die Beschuldigten im Namen der H.________ AG neun Warenbestellungen bei der Beschwerde- führerin 2 aufgegeben. Die Bestellungen seien telefonisch und im Online-Shop erfolgt. Die neun Warenbestellungen zwischen dem 17. September 2024 und dem 24. Oktober 2024 würden sich auf Beträge zwischen CHF 164.96 bis CHF 11'638.99 belaufen und insgesamt CHF 40'613.89 ausmachen. Die Rechnungen seien nie bezahlt worden. Die Liquiditäts- schwierigkeiten, die Einstellung des operativen Geschäfts und der Aufbau von neuen Firmen durch die Beschuldigten würden indizieren, dass diese die Bestellungen jeweils ohne Leis- tungswillen getätigt hätten (act. 4/1 S. 11-14). 2. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 9. April 2024 die Strafuntersuchungen (Ver- fahren 2A 2025 101-103) nicht an die Hand (act. 1 Beilage 38). 3. Mit auf den 24. April 2025 datierten Eingabe erhoben die Beschwerdeführerinnen dagegen gemeinsam bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1 bis 3 betreffend Betrug etc. anhand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Staatskasse (act. 1). 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 4). Die Beschwerdeführerinnen reichten am 12. Juni 2025 eine Replik ein (act. 6). Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die Beschwer- de ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a- c StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt ein rechtlich geschütztes Interesse nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Be- schwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). Seite 4/13
E. 1.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 14. April 2025 zu- gestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 24. April 2025. Aus der Sendungsverfolgung der Post war der Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerde nicht ersicht- lich. Die vorhandenen Einträge deuteten auf eine Postaufgabe am 25. April 2025 hin. Auf Aufforderung hin reichten die Beschwerdeführerinnen die Aufgabebestätigung der Post ein, wonach die Sendung am 24. April 2025 übergeben wurde (act. 8 Beilagen 44-47). Die Be- schwerde erfolgte mithin innert Frist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen werfen den Beschuldigten vor, sie hätten sie arglistig getäuscht und dadurch einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 253'807.95 (Beschwerdeführe- rin 1) resp. CHF 40'613.89 (Beschwerdeführerin 2) verursacht. Der Tatbestand des Betrugs schützt das Vermögen. Die Beschwerdeführerinnen sind mithin von den Straftaten unmittel- bar betroffen. Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 StPO haben sie sich als Privatklä- gerinnen nach Art. 118 ff. StPO konstituiert. Aufgrund ihrer unmittelbar tangierten Vermögen- sinteressen sowie ihrer Parteistellung als Privatkläger haben sie ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemeinsam eingereichten Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. hinten E. 3.6.1).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass sicher sein muss, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnah- meverfügung darf nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 285 E. 2.3).
E. 2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Diese ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung kann unter anderem auch kon- kludent erfolgen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu er- bringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Ob eine innere Tatsache wie ein fehlender Leistungswille oder eine fehlende Erfüllungsbereitschaft nachgewiesen werden kann, ist eine Tatfrage. Die- se kann bei einem nicht geständigen Täter mittels äusserlich feststellbarer Indizien und Er- fahrungsregeln festgestellt werden, indem von den äusseren Umständen Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2).
E. 2.3 Zusammenfassend müssen hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zum Nachteil der Beschwerde- führerin 1 konkrete, fallbezogene Indizien oder Erfahrungsregeln bestehen, welche darauf hinweisen, dass die Beschuldigten den Werkvertrag vom 28. Juli 2023 ohne Leistungswillen Seite 5/13 eingingen und die zuständigen Personen der Beschwerdeführerin 1 damit täuschten. Die theoretische Möglichkeit einer Täuschung reicht dafür nicht aus. Relevant ist der Wille der Beschuldigten am genannten Datum. Eine Nichtanhandnahme darf dabei nur erfolgen, wenn keine äusseren Indizien oder Erfahrungsregeln darauf hinweisen, dass die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt einen fehlenden Leistungswillen hatten. Fehlen solche Indizien oder Erfah- rungsregeln, besteht zudem auch kein hinreichender Tatverdacht, welcher eine zwingende Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 3.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Betrugsvor- wurf zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die H.________ AG auf mehreren Dächern die Halterungen für Photovoltaikmodule installiert habe. Auch aus der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin 1 sei ersichtlich, dass diver- se Arbeiten für das Projekt geleistet worden seien. Es ergebe sich mithin kein hinreichender Verdacht, dass die Beschuldigten bereits beim Vertragsabschluss keinen Leistungswillen ge- habt hätten. Die Beschwerdeführerin 1 vertrete die Ansicht, die H.________ AG habe ver- tragswidrig gehandelt, während diese die Ansicht vertrete, sie sei rechtmässig vom Vertrag zurückgetreten. Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit und es bestünde zurzeit kein Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten (act. 1/38 S. 4).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der Arbeiten von der H.________ AG geleistet worden sei, nicht darauf schliessen dürfen, dass ein Leistungswille zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen habe. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass von Ende Juli bis zum 18. Dezember 2023 keine Arbeiten ausgeführt worden seien. Weiter werde der Tatverdacht dadurch erhär- tet, dass die Beschuldigten gegenüber I.________ zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie eine Arbeit für das Projekt "J.________" ablehnen würden, weil dieses für sie nicht wichtig sei. Die Staatsanwaltschaft habe pauschal auf die Einvernahme dieser Person verzichtet. Es bestehe zudem auch die Möglichkeit, dass von Anfang an nur ein teilweiser Leistungswille bestanden habe, was strafrechtlich ebenfalls relevant sei (act. 1 S. 9 f.).
E. 3.3 Aus der Strafanzeige und deren Beilagen ergeben sich mehrere Sachverhaltselemente, wel- che für die Beurteilung eines Anfangsverdachts bedeutsam sind.
E. 3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Parteien bereits vor dem Projekt "J.________" erfolgreich ande- re Projekte zusammen abschlossen und die H.________ AG in diesem Zusammenhang ge- schäftlich und operativ tätig war. Es handelte sich mithin nicht um eine neue Kundenbezie- hung, sondern die Geschäftspartner kannten einander.
E. 3.3.2 Der Werkvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der H.________ AG wurde am
28. Juli 2023 abgeschlossen. Es ist unzutreffend, dass die ersten Arbeiten der H.________ AG für das Projekt "J.________" danach erst ab dem 18. Dezember 2023 erfolgten. Gemäss dem Auftragsbeschrieb standen die genauen Ausführungsmodalitäten der Arbeiten beim Ab- schluss des Werkvertrags am 28. Juli 2023 noch nicht fest. So hatten die Installationen der Unterkonstruktion, der Module, der Kabeltrasse bzw. des Kabelschutzrohres etc. nach den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu erfolgen (act. 4/1 Beilage 11). Es war somit eine vor- bereitende Koordination und Planung des Vorgehens zwischen den Parteien notwendig. Aus Seite 6/13 dem E-Mail-Austausch vom 11. September 2023 ergibt sich entsprechend, dass der Be- schuldigte 3 die von der Beschwerdeführerin 1 am 5. September 2023 zugestellten Kabelka- nalpläne prüfte und diese bestätigte. Er gab der Beschwerdeführerin 1 innert der gesetzten Frist grünes Licht für die Bestellung der Kabelkanäle (act. 4/1 Beilage 13). Der Geschäftsfüh- rer der Beschwerdeführerin 1 vermerkte im Rahmen dieses E-Mail-Austausches zwar, dass er in den letzten paar Tagen die Beschuldigten telefonisch nicht habe erreichen können, weswegen er mit der Kommunikation und Koordination der Projektplanung nicht vollends zu- frieden sei. Wesentlich ist jedoch, dass die Beschuldigten das Projekt im September 2023 prüften, vorbereiteten und auch fristgerecht auf die Eingaben der Beschwerdeführerin 1 ant- worteten. Aller Erfahrung nach spricht die effektive Ausführung von Planungsarbeiten gegen einen von Anfang an fehlenden Willen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
E. 3.3.3 Es ist ferner unbestritten, dass die H.________ AG im Dezember 2023 Arbeiten an den Un- terkonstruktionen und den Kabeln leistete. Aus den Fotos ergeben sich diesbezüglich sub- stanzielle Arbeiten auf den Dächern der Gebäude Nr. 2 bis Nr. 6 sowie teilweise Arbeiten am Gebäude Nr. 7 (act. 4/1 Beilage 17). Gemäss der E-Mail des Geschäftsführers der Be- schwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 seien ca. 20-30 % der gesamten Installationsarbei- ten ausgeführt worden (act. 4/1 Beilage 16). Die Beschwerdeführerin 1 behauptete demge- genüber im Strafverfahren, dieser Anteil sei tiefer gewesen (act. 4/1 Beilage 18). Der genaue Prozentsatz kann jedoch offenbleiben. Wesentlich ist, dass die geleisteten Arbeiten nicht bloss einen symbolischen Umfang hatten. Die Beschwerdeführerin 1 wirft den Beschuldigten auch nicht vor, sie hätten die Arbeiten unsorgfältig oder unsachgemäss ausgeführt. Von ei- nem "Feigenblattcharakter" dieser Arbeiten an mehreren Gebäuden kann somit keine Rede sein. Erfahrungsgemäss spricht auch die effektive Ausführung eines erheblichen Teils des Auftrags gegen einen von Anfang an vorhandenen Willen, keine Leistungen zu erbringen.
E. 3.3.4 Dass die Beschuldigten gegenüber I.________ zum Ausdruck gebracht hätten, sie würden eine Arbeit für das Projekt "J.________" ablehnen, weil dieses für sie nicht wichtig sei, kann unterschiedlich interpretiert werden. Grundsätzlich steht es der H.________ AG zu, die an- stehenden Arbeiten am Projekt "J.________" betrieblich zu priorisieren. Ebenfalls ist wesent- lich, dass im Januar 2024 Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bei der Vertragsumset- zung entstanden, welche die H.________ AG veranlassten, die Priorität des Projekts zu än- dern. Der Beschuldigte 2 führte spezifische Gründe für den Baustopp an. So war er gemäss E-Mail vom 18. Januar 2024 unter anderem der Auffassung, dass aufgrund von Projektorga- nisationsmängeln die vereinbarten Pauschalpreise nicht mehr haltbar seien (act. 4/1 Beilage 16). Ebenfalls ergibt sich aus der folgenden Korrespondenz, dass die Parteien bereits vor dem Projekt "J.________" bei anderen Projekten Geschäftsbeziehungen miteinander führten und diese aufgrund von früheren Abwerbungen von Mitarbeitenden belastet waren. So führte der Beschuldigte 2 als Grund für eine weitere Belastung der Geschäftsbeziehung einen Ver- such an, den Subunternehmer I.________ (vermutlich den genannten I.________) abzuwer- ben. Das von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte Argument, die Beschuldigten hätten zum Ausdruck gebracht, dass das Projekt "J.________" nicht wichtig sei, lässt sich mithin vor dem Hintergrund der vertraglichen Streitigkeiten, die für Januar 2024 belegt sind, plausibel relativieren. Ein zeitlicher oder inhaltlicher Bezug der genannten Aussage gegenüber I.________ (selbst wenn sie erstellt wäre) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags am 28. Juli 2023 kann nicht hergestellt werden. Seite 7/13
E. 3.4 Wird die vorhandene Beweislage gesamthaft gewürdigt, hat die Staatsanwaltschaft zurecht auf eine zivilrechtliche Streitigkeit geschlossen. Die Planungsarbeiten im September 2023 und die Vorbereitung und Ausführung von erheblichen Installationsarbeiten im Dezember 2023 sprechen aller Erfahrung nach deutlich gegen einen fehlenden Leistungswillen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 28. Juli 2023. Im Januar 2024 sind Streitigkeiten be- züglich der Ausführung des Werkvertrags belegt. Diese Streitigkeiten drehten sich um die gegenseitigen vertraglichen Pflichten und sind zivilrechtlicher Natur. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten diese Streitigkeiten bereits am 28. Juli 2023 planten und fünf Monate später inszenierten, um die vertraglich vereinbarte Leistung zu ver- weigern. Konkrete äussere Umstände, welche einen fehlenden Vertragserfüllungswillen zum Zeitpunkt der Eingehung des Werkvertrags indizieren könnten, liegen damit nicht vor. Ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigten könnte, ist damit zu verneinen. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem aufgrund der Beweislage Zwei- fel bestehen, ob das Verhalten strafbar sein könnte oder nicht. Theoretisch ist es zwar mög- lich, dass die Beschuldigten am 28. Juli 2023 einen Vertrag ohne Leistungswillen eingegan- gen sind. Diese theoretische Möglichkeit besteht jedoch bei jeder späteren vertraglichen Leistungsstörung. Eine auf den konkreten Fall bezogene Verdachtslage kann dies mithin nicht begründen.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin 1 wendete im Beschwerdeverfahren neu ein, dass der Wille der Be- schuldigten nur auf eine teilweise Leistungserfüllung ausgerichtet gewesen sei. Dies wäre je- doch eine eher lebensfremde Annahme, welche in keiner Weise gängigen Betrugsmustern entspricht. Für eine solche Annahme bräuchte es weitere Anhaltspunkte, beispielsweise an- dere nach dem gleichen Muster mittels nur teilweise erbachten Leistungen geschädigte Kun- den. Solche Anhaltspunkte macht die Beschwerdeführerin 1 indessen nicht geltend. Es feh- len mithin auch ausreichende Indizien und Erfahrungssätze, wonach der Wille der Beschul- digten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf eine nur teilweise Erfüllung gerichtet ge- wesen sein könnte.
E. 3.6 Die Beschwerdeführerin 1 wendete im Beschwerdeverfahren weiter ein, es sei in rechtlicher Hinsicht weiter zu prüfen, ob die Beschuldigten eine Leistungsabsicht gehabt hätten, als sie die zweite Akontozahlung im Januar 2024 verlangt haben. Angesichts der im Februar 2024 begonnenen Geschäftsaufgabe hätte geprüft werden müssen, ob die Beschuldigten den Wil- len gehabt hätten, nach dem Erhalt der zweiten Akontozahlung das kaum begonnene Projekt "J.________" effektiv fertig zu stellen. Dafür hätte die H.________ AG noch finanzielle Rück- lagen über Monate hinaus benötigt (act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin 1 macht damit zumindest sinngemäss geltend, es habe ein Anfangsverdacht auf einen (weiteren) versuch- ten Betrug bestanden.
E. 3.6.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2025 enthält keine tatsächlichen oder rechtli- chen Ausführungen zum Vorwurf, die Beschuldigten hätten im Januar 2024 versucht, die zu- ständigen Personen der Beschwerdeführerin 1 arglistig zu täuschen (act. 1 Beilage 38). Dazu gab es auch keinen Anlass. In der Strafanzeige vom 24. Februar 2025 führte die Beschwer- deführerin 1 zum Sachverhalt zwar aus, dass die H.________ AG am 16. Januar 2024 eine zweite Akontozahlung in Rechnung gestellt und sie deren Zahlung abgelehnt habe. Ein Täu- schungsvorwurf wird diesbezüglich aber nicht erhoben; die Beschwerdeführerin 1 beanzeigte einzig, dass die Beschuldigten ihre zuständigen Organe im Juli 2023 über ihren Leistungswil- Seite 8/13 len getäuscht hätten (act. 4/1 S. 10). Es handelt sich mithin um einen neuen strafrechtlichen Vorwurf, welchen die Beschwerdeführerin 1 erstmalig im Beschwerdeverfahren erhob. Die Beschwerdeführerin 1 setzt sich mit diesem Umstand nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft zu Unrecht in der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht darauf eingegangen ist (Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO). Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Ein Anspruch auf eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO besteht bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 nicht (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 285 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 3.6.2 Selbst wenn auf die Beschwerde bezüglich des neuen Vorwurfs eingetreten werden könnte, wäre sie auch in diesem Punkt abzuweisen. Es liegt eine Streitigkeit zwischen zwei professi- onellen Akteuren im Baugeschäft vor. Die Beschwerdeführerin 1 verfügte am 16. Januar 2024 über ein klares Bild, was die H.________ AG im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 28. Juli 2023 bisher geleistet hatte und was nicht. Sie konnte beurteilen, ob weitere Akontozahlungen angebracht und in rechtlicher Hinsicht geschuldet waren. Entsprechend brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 auch vor, dass eine weitere Akonto- zahlung vertraglich erst nach dem Installationsabschluss der DC- und AC-Installationen ge- schuldet sei (act. 1/4 Beilage 14). Eine arglistige Täuschung ist vor diesem Hintergrund aus- geschlossen. Hätte die Beschwerdeführerin 1 trotz der fehlenden rechtlichen Verpflichtung und den bisher ungenügenden Leistungen der H.________ AG weitere Akontozahlungen er- bracht, hätte sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr missachtet und sich auch beim Nachweis eines fehlenden Leistungswillens leichtfertig verhalten (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 f.). Ferner fehlen auch konkrete Indizien, dass die H.________ AG die Leistun- gen nicht erbracht hätte, falls die Akontozahlung geflossen wäre. Vielmehr entsteht aufgrund der Korrespondenz der Eindruck, dass das Projekt höhere Kosten verursachte, als dies die H.________ AG erwartet hatte und die zweite Akontorechnung sowie der Baustopp eine Fol- ge davon waren (vgl. act. 1/4 Beilage 16). Mithin mangelt es auch in diesem Punkt an ausrei- chenden äusseren Hinweisen auf eine Absicht, die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht zu erbringen.
E. 4.1 Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe der Beschwerdefüh- rerin 2 begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass es sich beim Vorbringen, die H.________ AG habe zum Zeitpunkt der Bestellungen keine Geschäftstätigkeit mehr aus- geübt, um eine Vermutung handle. Aus der Gründung von Einzelunternehmen könne noch nicht geschlossen werden, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG eingestellt wor- den sei. Es sei nicht unüblich, dass Personen in mehreren Gesellschaften aktiv seien, und es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass die H.________ AG noch über weitere Mitarbeitende verfüge. Die Gesellschaft sei ferner zum aktuellen Zeitpunkt noch im Handelsregister einge- tragen. Auch spreche gegen eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit, dass gemäss den Rech- nungen der Beschwerdeführerin 2 unter der Rubrik Auftrag jeweils konkrete Projekte mitsamt der Bezeichnung der jeweiligen Immobilien aufgeführt worden seien. Als Lieferadresse der Leistungen seien ferner die Orte dieser Immobilien aufgeführt worden und nicht etwa der Sitz der H.________ AG. Dass die Warenlieferungen für die von den Beschuldigten neu gegrün- deten Einzelfirmen verwendet worden seien, sei lediglich eine Vermutung. Auch aufgrund Seite 9/13 des Liquidationsengpasses der H.________ AG sei ein fehlender Leistungswille nicht indi- ziert. Eine Gesellschaft dürfe trotz drohender Zahlungsunfähigkeit oder drohender Über- schuldung grundsätzlich noch neue Forderungen eingehen. So würde die Beschwerdeführe- rin 2 Bestellungen bis zu CHF 15'000.00 auf Rechnung anbieten. Es sei ihr folglich bekannt und gehöre zu ihrem Geschäftsrisiko, dass Debitorenausfälle vorkommen könnten. Es hand- le sich insgesamt um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Es gebe zurzeit keinen hinreichenden Tatverdacht auf strafrechtliche Verfehlungen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen im Beschwerdeverfahren ein, die Staatsanwalt- schaft verlange einen strengen Beweis für Tatsachen, der ohne hoheitliche Untersuchungs- mittel nicht erbracht werden könne. Sie habe in der Strafanzeige erhebliche äussere Tatsa- chen substantiiert vorgebracht, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass die Beschuldigten das Geschäft der H.________ AG im Sommer 2024 hätten aufgeben wollen und folglich zum Zeitpunkt der Bestellungen kein Zahlungswille mehr vorgelegen habe. Der Umstand, dass die Beschuldigten zwar über Projekte verfügten, an welche die bestellten Wa- ren hätten geliefert werden sollen, widerlege die Geschäftsaufgabe keineswegs. Denn es entspreche dem angezeigten Betrugsschema, dass die Bestellungen zu Gunsten der neuen Unternehmen oder der neu gegründeten K.________ AG erfolgt seien. Es bestünden ferner Anhaltspunkte, dass die K.________ AG zum Schaden der Gläubiger Aktiven der H.________ AG übernommen habe. Die Staatsanwaltschaft hätte mit elementaren Abklärun- gen wie Editionen oder Einvernahmen den Sachverhalt abklären können. Auch wenn gemäss Art. 725 OR auch Gesellschaften mit knapper Liquiditätslage neue Schulden eingehen könn- ten, würden ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten die Ge- schäftstätigkeit bewusst aufgegeben hätten, um diese im Gewand der K.________ AG fort- zusetzen (act. 1 S. 10-12).
E. 4.3 Die rechtlich relevanten Beurteilungsgrundlagen wurden bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 und E. 2.2). Es müssen sich mithin auch im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwer- deführerin 2 konkrete Indizien oder Erfahrungsregeln aus den Akten ergeben, welche auf ei- nen fehlenden Leistungswillen zum Zeitpunkt der Vorleistung hinweisen. Aus der Strafanzei- ge und deren Beilagen ergeben sich dabei mehrere Sachverhaltselemente, welche für die Beurteilung eines Anfangsverdachts bedeutend sind.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 hat die Bestellungen der H.________ AG zu den Akten gereicht (act. 4/1 Beilagen 25-33). Die Rechnungen Nr. 2462921 (Auftrag vom 17. September 2024, CHF 219.23), Nr. 2463298 (Auftrag vom 15. Oktober 2024, CHF 7'075.35) und Nr. 2463337 (Auftrag vom 18. Oktober 2024, CHF 164.96) nannten als Lieferadresse die H.________ AG, L.________weg 21 in M.________. Erwähnt wird diesbezüglich eine Photovoltaikanlage (PVA) am L.________weg 17, 19 und 23. Diese Rechnungen benennen mithin die H.________ AG ausdrücklich als Empfängerin der Lieferung. Die Lieferadresse ist ferner in der unmittelbaren Nähe einer Photovoltaikanlage. Es ist insgesamt plausibel, dass die gelie- ferten Waren dort verbaut werden sollten. Die Rechnungen Nr. 2462953 (Auftrag vom
17. September 2024, CHF 3'339.32) und Nr. 2463025 (Auftrag vom 24. September 2024, CHF 249.81) nannten als Lieferadresse ein Einfamilienhaus in N.________. Die Rechnung Nr. 2463080 (Auftrag vom 18.09.2024, CHF 6'160.35) nannte als Empfänger die Photovoltai- kanlage (PVA) O.________ in P.________. Die Rechnung Nr. 2463079 (Auftrag vom
24. September 2024, CHF 6'160.35) nannte als Empfänger die Photovoltaikanlage Seite 10/13 Q.________ in P.________. Die Rechnungen Nr. 2463370 (Auftrag vom 24. Oktober 2024, CHF 244.04) und Nr. 2463371 (Auftrag vom 24. Oktober 2024, CHF 244.75) nannten keine Lieferadressen. Mit der Staatsanwaltschaft indizieren die Lieferadressen von konkreten Pho- tovoltaik-Bauprojekten in M.________, P.________ und N.________ eine Verwendung der bestellten Komponenten für eine operative Tätigkeit. Die These der Beschwerdeführerin 2, dass die Beschuldigten die auf Rechnung der H.________ AG bestellten Komponenten nicht für deren Tätigkeit verwendet hätten, ist nicht belegt. So erfolgte zumindest im Zusammen- hang mit dem Photovoltaikprojekt in M.________ nicht nur eine Lieferung auf Rechnung der H.________ AG, sondern auch ausdrücklich an deren Adresse in der unmittelbaren Nähe der Photovoltaikanlage. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, indiziert dies vielmehr, dass die Komponenten für den Geschäftsbetrieb verwendet wurden.
E. 4.3.2 Eine Verwendung der bestellten Komponenten zu Gunsten von neu gegründeten Firmen er- gibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Es kann offenbleiben, ob es sich um ein bekanntes Betrugsschema handelt. So gilt zu erwägen, dass dieser Einwand theoretischer Natur ist, bei jeder neu gegründeten Nachfolgegesellschaft vorgebracht werden kann und damit keinen Bezug zur konkreten Beweislage hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht unüblich, dass eine einzelne Person für mehrere Firmen tätig ist. Daraus kann ebenfalls keine Verdachtslage abgeleitet werden. Ob und inwiefern die am 9. September 2024, 18. September 2024 und 12. November 2024 gegründeten Einzelfirmen der drei Be- schuldigten etwas mit den Bestellungen zu tun haben, bleibt ebenfalls unklar. Bis auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Gründungen und den Bestellungen gibt es keine Hinweise, dass diese Einzelfirmen bereits operativ tätig waren und Waren, welche die H.________ AG bezog, verwendeten. Mit den auf den genannten Rechnungen erwähnten Photovoltaikprojekten in M.________, P.________, N.________ etc. können sie zudem kaum im Zusammenhang stehen, da diesbezüglich bereits zeitlich vor den Gründungen ent- sprechende Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüsse und Projektplanungen zusammen mit den Kunden stattgefunden haben müssten. Die K.________ AG wurde ferner erst am
10. Dezember 2024 und mithin rund ein bis zwei Monate nach den Bestellungen bei der Be- schwerdeführerin 2 im Handelsregister eingetragen. Es ergibt sich zwar aus dem Handelsre- gister, dass diese ihr Aktienkapital mittels der Einlage eines Fahrzeugs liberierte. Dies schliesst indessen selbstredend nicht aus, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auch aus anderen Quellen, beispielsweise mit Aktionärsdarlehen oder dergleichen, finanzierte. Dass die K.________ AG auf ihrer Homepage bestimmte operative Angaben macht, zu de- ren Erreichung finanzielle Mittel notwendig sind, indiziert damit nicht, dass sie für ihre opera- tive Geschäftstätigkeit die von der H.________ AG bestellten Waren verwendet hat. Der Schluss der Beschwerdeführerin 2, die K.________ AG habe von der H.________ AG Akti- ven übernommen, ist somit spekulativ. Da konkrete Anhaltspunkte fehlen, könnte ein solcher Vorwurf bei jeder neu gegründeten Gesellschaft, bei welcher sich vormalige Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft beteiligen, erhoben werden.
E. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin 2 legte dar, dass sie für Bestellungen von weniger als CHF 15'000.00 keine Vorkasse verlange. Die Beschuldigten hätten dies ausgenutzt und die Bestellungen absichtlich so gestückelt, dass sie jeweils weniger als CHF 15'000.00 ausge- macht hätten. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. So machen mehrere Bestellungen vergleichsweise geringfügige Beträge von unter CHF 300.00 aus. Auch die weiteren Beträge liegen immer noch weit von der genannten Grenze von CHF 15'000.00 entfernt. Die Bestel- Seite 11/13 lungen stehen überdies, wie bereits festgestellt, im Zusammenhang mit der operativen Tätig- keit der H.________ AG. Sie wurden an verschiedene Orte geliefert, wobei aufgrund des Rechnungsbelegs anzunehmen ist, dass diese im Zusammenhang mit verschiedenen Photo- voltaikprojekte der H.________ AG stehen. Insgesamt gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten die Bestellungen absichtlich künstlich aufteilten, um die Vorkassenpraxis der Beschwerdeführerin 2 auszunutzen.
E. 4.3.4 Es trifft zu, dass bei der H.________ AG Hinweise auf erhebliche Liquiditätsprobleme in der fraglichen Zeit bestanden. Die Gesellschaft zahlte die staatlichen Abgaben nicht und wurde am 27. Juli 2024 deswegen erstmals gepfändet (act. 4/1 Beilage 20). Auch den geschuldeten Mietzins für den Monat März 2024 zahlte die H.________ AG nicht. Hingegen beglich sie die nachfolgenden Mietzinsforderungen der Monate April, Mai und Juni 2024. Ab Juli 2024 blieb die H.________ AG ihre Mietenzinsen schuldig (act. 1 Beilage 40). Weitere Informationen zum Geldfluss oder zur bilanziellen Lage der H.________ AG liegen nicht vor.
E. 4.3.5 Es ist unbestritten, dass auch Gesellschaften, denen ein Liquiditätsengpass oder eine Über- schuldung droht, grundsätzlich in einem gewissen Ausmass noch Verpflichtungen eingehen können. Dass die Beschwerdeführerin 2 darüber getäuscht worden sei, dass die H.________ AG offenbar finanzielle Schwierigkeiten hatte, macht diese zurecht nicht geltend. Indem sie ohne Prüfung der Kaufpartei bis zur Höhe von CHF 15'000.00 mit Warenlieferungen in Vor- leistung tritt, nimmt sie in Kauf, dass auch Gesellschaften mit drohenden Liquiditätsengpäs- sen oder drohender Überschuldung Bestellungen bei ihr tätigen. Dies kann folglich nicht täu- schungsrelevant sein. Ob eine Verdachtslage hinsichtlich des Tatbestands der Misswirtschaft vorliegt, war weder Gegenstand der Strafanzeige noch der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Konkurseröffnung über die H.________ AG als objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 StGB erfolgte denn auch erst am 29. April 2025 nach dem Erlass der Nichtanhand- nahmeverfügung. Ein neues Strafverfahren in diesem Zusammenhang ist möglich (mitsamt der Eröffnung eines Betrugsverfahrens, sollten die Konkursakten neue belastende Elemente zu Tage fördern, welche einen fehlenden Leistungswillen indizieren; vgl. BGE 141 IV 194 E. 2.3).
E. 4.3.6 Keinen Beleg liefert die Beschwerdeführerin 2 für die Behauptung, die Beschuldigten würden das gleiche Verhalten wie mit der R.________ GmbH an den Tag legen. Etwaiges Fehlver- halten der Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang weder der Beschwerdeinstanz be- kannt, noch ergibt sich dies aus den Akten.
E. 4.3.7 Für die Beurteilung nicht relevant ist letztlich der Hinweis der Beschwerdeführerin 2, dass ei- ne innere Tatsache nicht nachgewiesen werden könne. Dies ist zwar zutreffend, solange die beschuldigte Person diese bestreitet. Dies ändert aber nichts daran, dass es möglich ist, konkrete Indizien und Erfahrungssätze darzulegen, welche eine innere Tatsache zumindest indizieren. Gleichfalls muss es möglich sein, Indizien vorzubringen, welche eine faktische Geschäftsaufgabe nahelegen. Es besteht kein Grund, stattdessen einzig auf theoretische Möglichkeiten abzustellen.
E. 4.4 Gesamthaft gewürdigt mangelt es an ausreichend konkreten Hinweisen auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten. Gegen den fehlenden Leistungswillen sprechen insbe- sondere die konkret angegebenen Lieferadressen der Waren, welche einen Bezug zu Photo- Seite 12/13 voltaikanlagen haben. Deswegen kann angenommen werden, dass die H.________ AG die bestellte Ware für laufende Arbeiten verwendet hat. Laufende Arbeiten sprechen gegen eine Geschäftsaufgabe und damit gegen einen zum Zeitpunkt der Bestellungen fehlenden Leis- tungswillen. Laufende Arbeiten indizieren zudem einen wahrscheinlichen Geldfluss zu Guns- ten der H.________ AG, was ebenfalls eine von Anfang an fehlende Leistungsmöglichkeit (und damit einen fehlenden Leistungswillen) als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist zwar zutreffend, dass die H.________ AG seit Sommer 2024 Liquiditätsschwierigkeiten hatte und die von der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellten Waren letztendlich nicht be- zahlte. Eine solche Situation besteht aber grundsätzlich bei allen Gesellschaften, welche ihre Liquiditätslage nicht mehr verbessern und Verpflichtungen deswegen nicht mehr bezahlen können. Damit alleine lässt sich folglich aller Erfahrung nach nicht schlüssig auf einen feh- lenden Leistungswillen zum Zeitpunkt der Vorleistungseingehung und damit einen Betrug schliessen. Insgesamt bestehen keine auf den konkreten Fall bezogene äussere Hinweise oder Erfahrungssätze, welche auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten schliessen lassen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerin- nen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten stellten keine Anträge und haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ver- nehmen lassen. Ihnen ist kein Aufwand durch das Beschwerdeverfahren entstanden, wes- halb sie nicht zu entschädigen sind. Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'800.00Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'860.00Total und werden den beiden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt und mit den beiden Kostenvorschüssen von je CHF 900.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von je CHF 30.00 (total CHF 60.00) stellt die Gerichtskasse Rechnung. Seite 13/13
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________ - F.________ - G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 35 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 10. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Seite 2/13 Sachverhalt 1. Am 24. Februar 2025 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen E.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-3; gemeinsam: Beschuldigte) betreffend Be- trug. In der gleichen Strafanzeige brachte auch die B.________ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2; gemeinsam: Beschwerdeführerinnen) Betrugsvorwürfe gegen die glei- chen Beschuldigten vor. Beide Beschwerdeführerinnen konstituierten sich als Privatklägerin- nen (act. 4/1). 1.1 Die Beschwerdeführerin 1 brachte in ihrer Anzeige vor, dass die Beschuldigten für die H.________ AG in verschiedenen Funktionen tätig gewesen seien. Die Beschuldigten seien in die Vertragsverhandlungen für die H.________ AG mit der Beschwerdeführerin 1 involviert gewesen. In diesem Zusammenhang sei am 28. Juli 2023 ein Werkvertrag abgeschlossen worden. Die H.________ AG habe sich darin eine Akontozahlung in der Höhe von 70 % des Auftragsvolumens zusichern lassen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der früheren er- folgreichen Zusammenarbeit mit dieser Akontozahlung einverstanden gewesen und habe am
2. August 2023 CHF 253'807.95 überwiesen. Die Beschuldigten seien in der Folge schwer erreichbar gewesen. Die H.________ AG habe auch keine Arbeiten ausgeführt, obwohl sie erste Koordinationsarbeiten bereits hätte ausführen müssen. Sie habe auch in der Folgezeit nicht mit den Arbeiten begonnen und sei bis mindestens Dezember 2023 untätig geblieben. Erst am 18. Dezember 2023 habe die H.________ AG einige Arbeiten ausgeführt, jedoch be- reits vor Weihnachten wieder eingestellt. Am 16. Januar 2024 habe der Beschuldigte 2 für die H.________ AG eine Rechnung für eine zweite Akontozahlung über CHF 72'785.90 an die Beschwerdeführerin 1 versendet. Dies sei gemäss dem Werkvertrag erst zulässig, wenn die Photovoltaikanlagen fertiggestellt und in Betrieb genommen würden. Die Beschwerdefüh- rerin 1 habe umgehend gegen die Akontozahlung protestiert, woraufhin der Beschuldigte 2 den Baustopp erklärt habe. Dies sei mit einem angeblich fehlenden Terminprogramm, angeb- lich ständigen Lieferverzögerungen und einem angeblich fehlenden Datum der Inbetrieb- nahme begründet worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe versucht, die Zusammenarbeit wieder auf den Weg zu bringen. Ab dem 22. Januar 2024 sei dann der Kontakt abgebrochen. Die Beschuldigten hätten sich nicht auf weitere Absprachen eingelassen. Sie hätten dies damit begründet, dass der Chefinstallateur abgeworben worden sei. Dies sei indessen unzu- treffend. Die H.________ AG habe auf den Gebäuden 2-7 lediglich die Kabelschutzrohre und die Untertrassen der Photovoltaikanlagen teilweise installiert, einzelne Kabel verlegt und den Wechselrichterschrank geliefert. Es sei kein einziges Photovoltaikmodul montiert worden. Die Leistungen gemäss dem Werkvertrag seien mithin nicht erfüllt worden. Aufgrund des über- stürzten und grundlosen Baustopps am 18. Januar 2024 bestehe der Verdacht, dass die Be- schuldigten bei der Eingehung des Werkvertrags am 28. Juli 2023 keinen wirklichen Leis- tungswillen gehabt hätten (act. 4/1 S. 3-9). 1.2 Die Beschwerdeführerin 2 legte in ihrer Anzeige dar, dass die H.________ AG seit April 2024 zunehmende Liquiditätsprobleme gehabt habe. Am 24. April 2024 sei wegen offener Steuer- schulden eine Pfändung erfolgt. Die H.________ AG habe die Mieten nicht mehr bezahlen können und es habe weitere Betreibungen und Pfändungen gegeben. Am 27. August 2024 habe zudem eine Friedensrichterverhandlung über den Rückforderungsanspruch der Be- schwerdeführerin 1 stattgefunden, welcher die Organe der H.________ AG ferngeblieben Seite 3/13 seien. Die Beschuldigten hätten zwischen September und November 2024 Nachfolgefirmen gründen und im Handelsregister eintragen lassen. Ab dem 17. September 2024 hätten die Beschuldigten im Namen der H.________ AG neun Warenbestellungen bei der Beschwerde- führerin 2 aufgegeben. Die Bestellungen seien telefonisch und im Online-Shop erfolgt. Die neun Warenbestellungen zwischen dem 17. September 2024 und dem 24. Oktober 2024 würden sich auf Beträge zwischen CHF 164.96 bis CHF 11'638.99 belaufen und insgesamt CHF 40'613.89 ausmachen. Die Rechnungen seien nie bezahlt worden. Die Liquiditäts- schwierigkeiten, die Einstellung des operativen Geschäfts und der Aufbau von neuen Firmen durch die Beschuldigten würden indizieren, dass diese die Bestellungen jeweils ohne Leis- tungswillen getätigt hätten (act. 4/1 S. 11-14). 2. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 9. April 2024 die Strafuntersuchungen (Ver- fahren 2A 2025 101-103) nicht an die Hand (act. 1 Beilage 38). 3. Mit auf den 24. April 2025 datierten Eingabe erhoben die Beschwerdeführerinnen dagegen gemeinsam bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten 1 bis 3 betreffend Betrug etc. anhand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten der Staatskasse (act. 1). 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 4). Die Beschwerdeführerinnen reichten am 12. Juni 2025 eine Replik ein (act. 6). Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Erwägungen 1. 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die Beschwer- de ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a- c StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt ein rechtlich geschütztes Interesse nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Be- schwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). Seite 4/13 1.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 14. April 2025 zu- gestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete damit am 24. April 2025. Aus der Sendungsverfolgung der Post war der Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerde nicht ersicht- lich. Die vorhandenen Einträge deuteten auf eine Postaufgabe am 25. April 2025 hin. Auf Aufforderung hin reichten die Beschwerdeführerinnen die Aufgabebestätigung der Post ein, wonach die Sendung am 24. April 2025 übergeben wurde (act. 8 Beilagen 44-47). Die Be- schwerde erfolgte mithin innert Frist. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen werfen den Beschuldigten vor, sie hätten sie arglistig getäuscht und dadurch einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 253'807.95 (Beschwerdeführe- rin 1) resp. CHF 40'613.89 (Beschwerdeführerin 2) verursacht. Der Tatbestand des Betrugs schützt das Vermögen. Die Beschwerdeführerinnen sind mithin von den Straftaten unmittel- bar betroffen. Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 StPO haben sie sich als Privatklä- gerinnen nach Art. 118 ff. StPO konstituiert. Aufgrund ihrer unmittelbar tangierten Vermögen- sinteressen sowie ihrer Parteistellung als Privatkläger haben sie ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemeinsam eingereichten Beschwerden ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. hinten E. 3.6.1). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass sicher sein muss, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnah- meverfügung darf nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 138 IV 285 E. 2.3). 2.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Diese ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung kann unter anderem auch kon- kludent erfolgen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu er- bringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Ob eine innere Tatsache wie ein fehlender Leistungswille oder eine fehlende Erfüllungsbereitschaft nachgewiesen werden kann, ist eine Tatfrage. Die- se kann bei einem nicht geständigen Täter mittels äusserlich feststellbarer Indizien und Er- fahrungsregeln festgestellt werden, indem von den äusseren Umständen Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2). 2.3 Zusammenfassend müssen hinsichtlich des Betrugsvorwurfs zum Nachteil der Beschwerde- führerin 1 konkrete, fallbezogene Indizien oder Erfahrungsregeln bestehen, welche darauf hinweisen, dass die Beschuldigten den Werkvertrag vom 28. Juli 2023 ohne Leistungswillen Seite 5/13 eingingen und die zuständigen Personen der Beschwerdeführerin 1 damit täuschten. Die theoretische Möglichkeit einer Täuschung reicht dafür nicht aus. Relevant ist der Wille der Beschuldigten am genannten Datum. Eine Nichtanhandnahme darf dabei nur erfolgen, wenn keine äusseren Indizien oder Erfahrungsregeln darauf hinweisen, dass die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt einen fehlenden Leistungswillen hatten. Fehlen solche Indizien oder Erfah- rungsregeln, besteht zudem auch kein hinreichender Tatverdacht, welcher eine zwingende Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). 3. 3.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Betrugsvor- wurf zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die H.________ AG auf mehreren Dächern die Halterungen für Photovoltaikmodule installiert habe. Auch aus der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin 1 sei ersichtlich, dass diver- se Arbeiten für das Projekt geleistet worden seien. Es ergebe sich mithin kein hinreichender Verdacht, dass die Beschuldigten bereits beim Vertragsabschluss keinen Leistungswillen ge- habt hätten. Die Beschwerdeführerin 1 vertrete die Ansicht, die H.________ AG habe ver- tragswidrig gehandelt, während diese die Ansicht vertrete, sie sei rechtmässig vom Vertrag zurückgetreten. Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit und es bestünde zurzeit kein Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten (act. 1/38 S. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der Arbeiten von der H.________ AG geleistet worden sei, nicht darauf schliessen dürfen, dass ein Leistungswille zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen habe. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass von Ende Juli bis zum 18. Dezember 2023 keine Arbeiten ausgeführt worden seien. Weiter werde der Tatverdacht dadurch erhär- tet, dass die Beschuldigten gegenüber I.________ zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie eine Arbeit für das Projekt "J.________" ablehnen würden, weil dieses für sie nicht wichtig sei. Die Staatsanwaltschaft habe pauschal auf die Einvernahme dieser Person verzichtet. Es bestehe zudem auch die Möglichkeit, dass von Anfang an nur ein teilweiser Leistungswille bestanden habe, was strafrechtlich ebenfalls relevant sei (act. 1 S. 9 f.). 3.3 Aus der Strafanzeige und deren Beilagen ergeben sich mehrere Sachverhaltselemente, wel- che für die Beurteilung eines Anfangsverdachts bedeutsam sind. 3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Parteien bereits vor dem Projekt "J.________" erfolgreich ande- re Projekte zusammen abschlossen und die H.________ AG in diesem Zusammenhang ge- schäftlich und operativ tätig war. Es handelte sich mithin nicht um eine neue Kundenbezie- hung, sondern die Geschäftspartner kannten einander. 3.3.2 Der Werkvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der H.________ AG wurde am
28. Juli 2023 abgeschlossen. Es ist unzutreffend, dass die ersten Arbeiten der H.________ AG für das Projekt "J.________" danach erst ab dem 18. Dezember 2023 erfolgten. Gemäss dem Auftragsbeschrieb standen die genauen Ausführungsmodalitäten der Arbeiten beim Ab- schluss des Werkvertrags am 28. Juli 2023 noch nicht fest. So hatten die Installationen der Unterkonstruktion, der Module, der Kabeltrasse bzw. des Kabelschutzrohres etc. nach den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu erfolgen (act. 4/1 Beilage 11). Es war somit eine vor- bereitende Koordination und Planung des Vorgehens zwischen den Parteien notwendig. Aus Seite 6/13 dem E-Mail-Austausch vom 11. September 2023 ergibt sich entsprechend, dass der Be- schuldigte 3 die von der Beschwerdeführerin 1 am 5. September 2023 zugestellten Kabelka- nalpläne prüfte und diese bestätigte. Er gab der Beschwerdeführerin 1 innert der gesetzten Frist grünes Licht für die Bestellung der Kabelkanäle (act. 4/1 Beilage 13). Der Geschäftsfüh- rer der Beschwerdeführerin 1 vermerkte im Rahmen dieses E-Mail-Austausches zwar, dass er in den letzten paar Tagen die Beschuldigten telefonisch nicht habe erreichen können, weswegen er mit der Kommunikation und Koordination der Projektplanung nicht vollends zu- frieden sei. Wesentlich ist jedoch, dass die Beschuldigten das Projekt im September 2023 prüften, vorbereiteten und auch fristgerecht auf die Eingaben der Beschwerdeführerin 1 ant- worteten. Aller Erfahrung nach spricht die effektive Ausführung von Planungsarbeiten gegen einen von Anfang an fehlenden Willen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.3.3 Es ist ferner unbestritten, dass die H.________ AG im Dezember 2023 Arbeiten an den Un- terkonstruktionen und den Kabeln leistete. Aus den Fotos ergeben sich diesbezüglich sub- stanzielle Arbeiten auf den Dächern der Gebäude Nr. 2 bis Nr. 6 sowie teilweise Arbeiten am Gebäude Nr. 7 (act. 4/1 Beilage 17). Gemäss der E-Mail des Geschäftsführers der Be- schwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 seien ca. 20-30 % der gesamten Installationsarbei- ten ausgeführt worden (act. 4/1 Beilage 16). Die Beschwerdeführerin 1 behauptete demge- genüber im Strafverfahren, dieser Anteil sei tiefer gewesen (act. 4/1 Beilage 18). Der genaue Prozentsatz kann jedoch offenbleiben. Wesentlich ist, dass die geleisteten Arbeiten nicht bloss einen symbolischen Umfang hatten. Die Beschwerdeführerin 1 wirft den Beschuldigten auch nicht vor, sie hätten die Arbeiten unsorgfältig oder unsachgemäss ausgeführt. Von ei- nem "Feigenblattcharakter" dieser Arbeiten an mehreren Gebäuden kann somit keine Rede sein. Erfahrungsgemäss spricht auch die effektive Ausführung eines erheblichen Teils des Auftrags gegen einen von Anfang an vorhandenen Willen, keine Leistungen zu erbringen. 3.3.4 Dass die Beschuldigten gegenüber I.________ zum Ausdruck gebracht hätten, sie würden eine Arbeit für das Projekt "J.________" ablehnen, weil dieses für sie nicht wichtig sei, kann unterschiedlich interpretiert werden. Grundsätzlich steht es der H.________ AG zu, die an- stehenden Arbeiten am Projekt "J.________" betrieblich zu priorisieren. Ebenfalls ist wesent- lich, dass im Januar 2024 Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bei der Vertragsumset- zung entstanden, welche die H.________ AG veranlassten, die Priorität des Projekts zu än- dern. Der Beschuldigte 2 führte spezifische Gründe für den Baustopp an. So war er gemäss E-Mail vom 18. Januar 2024 unter anderem der Auffassung, dass aufgrund von Projektorga- nisationsmängeln die vereinbarten Pauschalpreise nicht mehr haltbar seien (act. 4/1 Beilage 16). Ebenfalls ergibt sich aus der folgenden Korrespondenz, dass die Parteien bereits vor dem Projekt "J.________" bei anderen Projekten Geschäftsbeziehungen miteinander führten und diese aufgrund von früheren Abwerbungen von Mitarbeitenden belastet waren. So führte der Beschuldigte 2 als Grund für eine weitere Belastung der Geschäftsbeziehung einen Ver- such an, den Subunternehmer I.________ (vermutlich den genannten I.________) abzuwer- ben. Das von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte Argument, die Beschuldigten hätten zum Ausdruck gebracht, dass das Projekt "J.________" nicht wichtig sei, lässt sich mithin vor dem Hintergrund der vertraglichen Streitigkeiten, die für Januar 2024 belegt sind, plausibel relativieren. Ein zeitlicher oder inhaltlicher Bezug der genannten Aussage gegenüber I.________ (selbst wenn sie erstellt wäre) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrags am 28. Juli 2023 kann nicht hergestellt werden. Seite 7/13 3.4 Wird die vorhandene Beweislage gesamthaft gewürdigt, hat die Staatsanwaltschaft zurecht auf eine zivilrechtliche Streitigkeit geschlossen. Die Planungsarbeiten im September 2023 und die Vorbereitung und Ausführung von erheblichen Installationsarbeiten im Dezember 2023 sprechen aller Erfahrung nach deutlich gegen einen fehlenden Leistungswillen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 28. Juli 2023. Im Januar 2024 sind Streitigkeiten be- züglich der Ausführung des Werkvertrags belegt. Diese Streitigkeiten drehten sich um die gegenseitigen vertraglichen Pflichten und sind zivilrechtlicher Natur. Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten diese Streitigkeiten bereits am 28. Juli 2023 planten und fünf Monate später inszenierten, um die vertraglich vereinbarte Leistung zu ver- weigern. Konkrete äussere Umstände, welche einen fehlenden Vertragserfüllungswillen zum Zeitpunkt der Eingehung des Werkvertrags indizieren könnten, liegen damit nicht vor. Ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigten könnte, ist damit zu verneinen. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem aufgrund der Beweislage Zwei- fel bestehen, ob das Verhalten strafbar sein könnte oder nicht. Theoretisch ist es zwar mög- lich, dass die Beschuldigten am 28. Juli 2023 einen Vertrag ohne Leistungswillen eingegan- gen sind. Diese theoretische Möglichkeit besteht jedoch bei jeder späteren vertraglichen Leistungsstörung. Eine auf den konkreten Fall bezogene Verdachtslage kann dies mithin nicht begründen. 3.5 Die Beschwerdeführerin 1 wendete im Beschwerdeverfahren neu ein, dass der Wille der Be- schuldigten nur auf eine teilweise Leistungserfüllung ausgerichtet gewesen sei. Dies wäre je- doch eine eher lebensfremde Annahme, welche in keiner Weise gängigen Betrugsmustern entspricht. Für eine solche Annahme bräuchte es weitere Anhaltspunkte, beispielsweise an- dere nach dem gleichen Muster mittels nur teilweise erbachten Leistungen geschädigte Kun- den. Solche Anhaltspunkte macht die Beschwerdeführerin 1 indessen nicht geltend. Es feh- len mithin auch ausreichende Indizien und Erfahrungssätze, wonach der Wille der Beschul- digten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf eine nur teilweise Erfüllung gerichtet ge- wesen sein könnte. 3.6 Die Beschwerdeführerin 1 wendete im Beschwerdeverfahren weiter ein, es sei in rechtlicher Hinsicht weiter zu prüfen, ob die Beschuldigten eine Leistungsabsicht gehabt hätten, als sie die zweite Akontozahlung im Januar 2024 verlangt haben. Angesichts der im Februar 2024 begonnenen Geschäftsaufgabe hätte geprüft werden müssen, ob die Beschuldigten den Wil- len gehabt hätten, nach dem Erhalt der zweiten Akontozahlung das kaum begonnene Projekt "J.________" effektiv fertig zu stellen. Dafür hätte die H.________ AG noch finanzielle Rück- lagen über Monate hinaus benötigt (act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin 1 macht damit zumindest sinngemäss geltend, es habe ein Anfangsverdacht auf einen (weiteren) versuch- ten Betrug bestanden. 3.6.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2025 enthält keine tatsächlichen oder rechtli- chen Ausführungen zum Vorwurf, die Beschuldigten hätten im Januar 2024 versucht, die zu- ständigen Personen der Beschwerdeführerin 1 arglistig zu täuschen (act. 1 Beilage 38). Dazu gab es auch keinen Anlass. In der Strafanzeige vom 24. Februar 2025 führte die Beschwer- deführerin 1 zum Sachverhalt zwar aus, dass die H.________ AG am 16. Januar 2024 eine zweite Akontozahlung in Rechnung gestellt und sie deren Zahlung abgelehnt habe. Ein Täu- schungsvorwurf wird diesbezüglich aber nicht erhoben; die Beschwerdeführerin 1 beanzeigte einzig, dass die Beschuldigten ihre zuständigen Organe im Juli 2023 über ihren Leistungswil- Seite 8/13 len getäuscht hätten (act. 4/1 S. 10). Es handelt sich mithin um einen neuen strafrechtlichen Vorwurf, welchen die Beschwerdeführerin 1 erstmalig im Beschwerdeverfahren erhob. Die Beschwerdeführerin 1 setzt sich mit diesem Umstand nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft zu Unrecht in der Nichtanhandnahmeverfü- gung nicht darauf eingegangen ist (Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO). Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Ein Anspruch auf eine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO besteht bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 nicht (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 285 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.6.2 Selbst wenn auf die Beschwerde bezüglich des neuen Vorwurfs eingetreten werden könnte, wäre sie auch in diesem Punkt abzuweisen. Es liegt eine Streitigkeit zwischen zwei professi- onellen Akteuren im Baugeschäft vor. Die Beschwerdeführerin 1 verfügte am 16. Januar 2024 über ein klares Bild, was die H.________ AG im Zusammenhang mit dem Werkvertrag vom 28. Juli 2023 bisher geleistet hatte und was nicht. Sie konnte beurteilen, ob weitere Akontozahlungen angebracht und in rechtlicher Hinsicht geschuldet waren. Entsprechend brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 auch vor, dass eine weitere Akonto- zahlung vertraglich erst nach dem Installationsabschluss der DC- und AC-Installationen ge- schuldet sei (act. 1/4 Beilage 14). Eine arglistige Täuschung ist vor diesem Hintergrund aus- geschlossen. Hätte die Beschwerdeführerin 1 trotz der fehlenden rechtlichen Verpflichtung und den bisher ungenügenden Leistungen der H.________ AG weitere Akontozahlungen er- bracht, hätte sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen im Geschäftsverkehr missachtet und sich auch beim Nachweis eines fehlenden Leistungswillens leichtfertig verhalten (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 f.). Ferner fehlen auch konkrete Indizien, dass die H.________ AG die Leistun- gen nicht erbracht hätte, falls die Akontozahlung geflossen wäre. Vielmehr entsteht aufgrund der Korrespondenz der Eindruck, dass das Projekt höhere Kosten verursachte, als dies die H.________ AG erwartet hatte und die zweite Akontorechnung sowie der Baustopp eine Fol- ge davon waren (vgl. act. 1/4 Beilage 16). Mithin mangelt es auch in diesem Punkt an ausrei- chenden äusseren Hinweisen auf eine Absicht, die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht zu erbringen. 4. 4.1 Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe der Beschwerdefüh- rerin 2 begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass es sich beim Vorbringen, die H.________ AG habe zum Zeitpunkt der Bestellungen keine Geschäftstätigkeit mehr aus- geübt, um eine Vermutung handle. Aus der Gründung von Einzelunternehmen könne noch nicht geschlossen werden, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG eingestellt wor- den sei. Es sei nicht unüblich, dass Personen in mehreren Gesellschaften aktiv seien, und es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass die H.________ AG noch über weitere Mitarbeitende verfüge. Die Gesellschaft sei ferner zum aktuellen Zeitpunkt noch im Handelsregister einge- tragen. Auch spreche gegen eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit, dass gemäss den Rech- nungen der Beschwerdeführerin 2 unter der Rubrik Auftrag jeweils konkrete Projekte mitsamt der Bezeichnung der jeweiligen Immobilien aufgeführt worden seien. Als Lieferadresse der Leistungen seien ferner die Orte dieser Immobilien aufgeführt worden und nicht etwa der Sitz der H.________ AG. Dass die Warenlieferungen für die von den Beschuldigten neu gegrün- deten Einzelfirmen verwendet worden seien, sei lediglich eine Vermutung. Auch aufgrund Seite 9/13 des Liquidationsengpasses der H.________ AG sei ein fehlender Leistungswille nicht indi- ziert. Eine Gesellschaft dürfe trotz drohender Zahlungsunfähigkeit oder drohender Über- schuldung grundsätzlich noch neue Forderungen eingehen. So würde die Beschwerdeführe- rin 2 Bestellungen bis zu CHF 15'000.00 auf Rechnung anbieten. Es sei ihr folglich bekannt und gehöre zu ihrem Geschäftsrisiko, dass Debitorenausfälle vorkommen könnten. Es hand- le sich insgesamt um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Es gebe zurzeit keinen hinreichenden Tatverdacht auf strafrechtliche Verfehlungen. 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 wendet dagegen im Beschwerdeverfahren ein, die Staatsanwalt- schaft verlange einen strengen Beweis für Tatsachen, der ohne hoheitliche Untersuchungs- mittel nicht erbracht werden könne. Sie habe in der Strafanzeige erhebliche äussere Tatsa- chen substantiiert vorgebracht, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass die Beschuldigten das Geschäft der H.________ AG im Sommer 2024 hätten aufgeben wollen und folglich zum Zeitpunkt der Bestellungen kein Zahlungswille mehr vorgelegen habe. Der Umstand, dass die Beschuldigten zwar über Projekte verfügten, an welche die bestellten Wa- ren hätten geliefert werden sollen, widerlege die Geschäftsaufgabe keineswegs. Denn es entspreche dem angezeigten Betrugsschema, dass die Bestellungen zu Gunsten der neuen Unternehmen oder der neu gegründeten K.________ AG erfolgt seien. Es bestünden ferner Anhaltspunkte, dass die K.________ AG zum Schaden der Gläubiger Aktiven der H.________ AG übernommen habe. Die Staatsanwaltschaft hätte mit elementaren Abklärun- gen wie Editionen oder Einvernahmen den Sachverhalt abklären können. Auch wenn gemäss Art. 725 OR auch Gesellschaften mit knapper Liquiditätslage neue Schulden eingehen könn- ten, würden ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten die Ge- schäftstätigkeit bewusst aufgegeben hätten, um diese im Gewand der K.________ AG fort- zusetzen (act. 1 S. 10-12). 4.3 Die rechtlich relevanten Beurteilungsgrundlagen wurden bereits dargelegt (vgl. E. 2.1 und E. 2.2). Es müssen sich mithin auch im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwer- deführerin 2 konkrete Indizien oder Erfahrungsregeln aus den Akten ergeben, welche auf ei- nen fehlenden Leistungswillen zum Zeitpunkt der Vorleistung hinweisen. Aus der Strafanzei- ge und deren Beilagen ergeben sich dabei mehrere Sachverhaltselemente, welche für die Beurteilung eines Anfangsverdachts bedeutend sind. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 hat die Bestellungen der H.________ AG zu den Akten gereicht (act. 4/1 Beilagen 25-33). Die Rechnungen Nr. 2462921 (Auftrag vom 17. September 2024, CHF 219.23), Nr. 2463298 (Auftrag vom 15. Oktober 2024, CHF 7'075.35) und Nr. 2463337 (Auftrag vom 18. Oktober 2024, CHF 164.96) nannten als Lieferadresse die H.________ AG, L.________weg 21 in M.________. Erwähnt wird diesbezüglich eine Photovoltaikanlage (PVA) am L.________weg 17, 19 und 23. Diese Rechnungen benennen mithin die H.________ AG ausdrücklich als Empfängerin der Lieferung. Die Lieferadresse ist ferner in der unmittelbaren Nähe einer Photovoltaikanlage. Es ist insgesamt plausibel, dass die gelie- ferten Waren dort verbaut werden sollten. Die Rechnungen Nr. 2462953 (Auftrag vom
17. September 2024, CHF 3'339.32) und Nr. 2463025 (Auftrag vom 24. September 2024, CHF 249.81) nannten als Lieferadresse ein Einfamilienhaus in N.________. Die Rechnung Nr. 2463080 (Auftrag vom 18.09.2024, CHF 6'160.35) nannte als Empfänger die Photovoltai- kanlage (PVA) O.________ in P.________. Die Rechnung Nr. 2463079 (Auftrag vom
24. September 2024, CHF 6'160.35) nannte als Empfänger die Photovoltaikanlage Seite 10/13 Q.________ in P.________. Die Rechnungen Nr. 2463370 (Auftrag vom 24. Oktober 2024, CHF 244.04) und Nr. 2463371 (Auftrag vom 24. Oktober 2024, CHF 244.75) nannten keine Lieferadressen. Mit der Staatsanwaltschaft indizieren die Lieferadressen von konkreten Pho- tovoltaik-Bauprojekten in M.________, P.________ und N.________ eine Verwendung der bestellten Komponenten für eine operative Tätigkeit. Die These der Beschwerdeführerin 2, dass die Beschuldigten die auf Rechnung der H.________ AG bestellten Komponenten nicht für deren Tätigkeit verwendet hätten, ist nicht belegt. So erfolgte zumindest im Zusammen- hang mit dem Photovoltaikprojekt in M.________ nicht nur eine Lieferung auf Rechnung der H.________ AG, sondern auch ausdrücklich an deren Adresse in der unmittelbaren Nähe der Photovoltaikanlage. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, indiziert dies vielmehr, dass die Komponenten für den Geschäftsbetrieb verwendet wurden. 4.3.2 Eine Verwendung der bestellten Komponenten zu Gunsten von neu gegründeten Firmen er- gibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Es kann offenbleiben, ob es sich um ein bekanntes Betrugsschema handelt. So gilt zu erwägen, dass dieser Einwand theoretischer Natur ist, bei jeder neu gegründeten Nachfolgegesellschaft vorgebracht werden kann und damit keinen Bezug zur konkreten Beweislage hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht unüblich, dass eine einzelne Person für mehrere Firmen tätig ist. Daraus kann ebenfalls keine Verdachtslage abgeleitet werden. Ob und inwiefern die am 9. September 2024, 18. September 2024 und 12. November 2024 gegründeten Einzelfirmen der drei Be- schuldigten etwas mit den Bestellungen zu tun haben, bleibt ebenfalls unklar. Bis auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Gründungen und den Bestellungen gibt es keine Hinweise, dass diese Einzelfirmen bereits operativ tätig waren und Waren, welche die H.________ AG bezog, verwendeten. Mit den auf den genannten Rechnungen erwähnten Photovoltaikprojekten in M.________, P.________, N.________ etc. können sie zudem kaum im Zusammenhang stehen, da diesbezüglich bereits zeitlich vor den Gründungen ent- sprechende Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüsse und Projektplanungen zusammen mit den Kunden stattgefunden haben müssten. Die K.________ AG wurde ferner erst am
10. Dezember 2024 und mithin rund ein bis zwei Monate nach den Bestellungen bei der Be- schwerdeführerin 2 im Handelsregister eingetragen. Es ergibt sich zwar aus dem Handelsre- gister, dass diese ihr Aktienkapital mittels der Einlage eines Fahrzeugs liberierte. Dies schliesst indessen selbstredend nicht aus, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auch aus anderen Quellen, beispielsweise mit Aktionärsdarlehen oder dergleichen, finanzierte. Dass die K.________ AG auf ihrer Homepage bestimmte operative Angaben macht, zu de- ren Erreichung finanzielle Mittel notwendig sind, indiziert damit nicht, dass sie für ihre opera- tive Geschäftstätigkeit die von der H.________ AG bestellten Waren verwendet hat. Der Schluss der Beschwerdeführerin 2, die K.________ AG habe von der H.________ AG Akti- ven übernommen, ist somit spekulativ. Da konkrete Anhaltspunkte fehlen, könnte ein solcher Vorwurf bei jeder neu gegründeten Gesellschaft, bei welcher sich vormalige Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft beteiligen, erhoben werden. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin 2 legte dar, dass sie für Bestellungen von weniger als CHF 15'000.00 keine Vorkasse verlange. Die Beschuldigten hätten dies ausgenutzt und die Bestellungen absichtlich so gestückelt, dass sie jeweils weniger als CHF 15'000.00 ausge- macht hätten. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. So machen mehrere Bestellungen vergleichsweise geringfügige Beträge von unter CHF 300.00 aus. Auch die weiteren Beträge liegen immer noch weit von der genannten Grenze von CHF 15'000.00 entfernt. Die Bestel- Seite 11/13 lungen stehen überdies, wie bereits festgestellt, im Zusammenhang mit der operativen Tätig- keit der H.________ AG. Sie wurden an verschiedene Orte geliefert, wobei aufgrund des Rechnungsbelegs anzunehmen ist, dass diese im Zusammenhang mit verschiedenen Photo- voltaikprojekte der H.________ AG stehen. Insgesamt gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten die Bestellungen absichtlich künstlich aufteilten, um die Vorkassenpraxis der Beschwerdeführerin 2 auszunutzen. 4.3.4 Es trifft zu, dass bei der H.________ AG Hinweise auf erhebliche Liquiditätsprobleme in der fraglichen Zeit bestanden. Die Gesellschaft zahlte die staatlichen Abgaben nicht und wurde am 27. Juli 2024 deswegen erstmals gepfändet (act. 4/1 Beilage 20). Auch den geschuldeten Mietzins für den Monat März 2024 zahlte die H.________ AG nicht. Hingegen beglich sie die nachfolgenden Mietzinsforderungen der Monate April, Mai und Juni 2024. Ab Juli 2024 blieb die H.________ AG ihre Mietenzinsen schuldig (act. 1 Beilage 40). Weitere Informationen zum Geldfluss oder zur bilanziellen Lage der H.________ AG liegen nicht vor. 4.3.5 Es ist unbestritten, dass auch Gesellschaften, denen ein Liquiditätsengpass oder eine Über- schuldung droht, grundsätzlich in einem gewissen Ausmass noch Verpflichtungen eingehen können. Dass die Beschwerdeführerin 2 darüber getäuscht worden sei, dass die H.________ AG offenbar finanzielle Schwierigkeiten hatte, macht diese zurecht nicht geltend. Indem sie ohne Prüfung der Kaufpartei bis zur Höhe von CHF 15'000.00 mit Warenlieferungen in Vor- leistung tritt, nimmt sie in Kauf, dass auch Gesellschaften mit drohenden Liquiditätsengpäs- sen oder drohender Überschuldung Bestellungen bei ihr tätigen. Dies kann folglich nicht täu- schungsrelevant sein. Ob eine Verdachtslage hinsichtlich des Tatbestands der Misswirtschaft vorliegt, war weder Gegenstand der Strafanzeige noch der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Konkurseröffnung über die H.________ AG als objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 StGB erfolgte denn auch erst am 29. April 2025 nach dem Erlass der Nichtanhand- nahmeverfügung. Ein neues Strafverfahren in diesem Zusammenhang ist möglich (mitsamt der Eröffnung eines Betrugsverfahrens, sollten die Konkursakten neue belastende Elemente zu Tage fördern, welche einen fehlenden Leistungswillen indizieren; vgl. BGE 141 IV 194 E. 2.3). 4.3.6 Keinen Beleg liefert die Beschwerdeführerin 2 für die Behauptung, die Beschuldigten würden das gleiche Verhalten wie mit der R.________ GmbH an den Tag legen. Etwaiges Fehlver- halten der Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang weder der Beschwerdeinstanz be- kannt, noch ergibt sich dies aus den Akten. 4.3.7 Für die Beurteilung nicht relevant ist letztlich der Hinweis der Beschwerdeführerin 2, dass ei- ne innere Tatsache nicht nachgewiesen werden könne. Dies ist zwar zutreffend, solange die beschuldigte Person diese bestreitet. Dies ändert aber nichts daran, dass es möglich ist, konkrete Indizien und Erfahrungssätze darzulegen, welche eine innere Tatsache zumindest indizieren. Gleichfalls muss es möglich sein, Indizien vorzubringen, welche eine faktische Geschäftsaufgabe nahelegen. Es besteht kein Grund, stattdessen einzig auf theoretische Möglichkeiten abzustellen. 4.4 Gesamthaft gewürdigt mangelt es an ausreichend konkreten Hinweisen auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten. Gegen den fehlenden Leistungswillen sprechen insbe- sondere die konkret angegebenen Lieferadressen der Waren, welche einen Bezug zu Photo- Seite 12/13 voltaikanlagen haben. Deswegen kann angenommen werden, dass die H.________ AG die bestellte Ware für laufende Arbeiten verwendet hat. Laufende Arbeiten sprechen gegen eine Geschäftsaufgabe und damit gegen einen zum Zeitpunkt der Bestellungen fehlenden Leis- tungswillen. Laufende Arbeiten indizieren zudem einen wahrscheinlichen Geldfluss zu Guns- ten der H.________ AG, was ebenfalls eine von Anfang an fehlende Leistungsmöglichkeit (und damit einen fehlenden Leistungswillen) als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist zwar zutreffend, dass die H.________ AG seit Sommer 2024 Liquiditätsschwierigkeiten hatte und die von der Beschwerdeführerin 2 in Rechnung gestellten Waren letztendlich nicht be- zahlte. Eine solche Situation besteht aber grundsätzlich bei allen Gesellschaften, welche ihre Liquiditätslage nicht mehr verbessern und Verpflichtungen deswegen nicht mehr bezahlen können. Damit alleine lässt sich folglich aller Erfahrung nach nicht schlüssig auf einen feh- lenden Leistungswillen zum Zeitpunkt der Vorleistungseingehung und damit einen Betrug schliessen. Insgesamt bestehen keine auf den konkreten Fall bezogene äussere Hinweise oder Erfahrungssätze, welche auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten schliessen lassen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerin- nen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten stellten keine Anträge und haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ver- nehmen lassen. Ihnen ist kein Aufwand durch das Beschwerdeverfahren entstanden, wes- halb sie nicht zu entschädigen sind. Beschluss 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'800.00Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'860.00Total und werden den beiden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt und mit den beiden Kostenvorschüssen von je CHF 900.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von je CHF 30.00 (total CHF 60.00) stellt die Gerichtskasse Rechnung. Seite 13/13 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________ - F.________ - G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: