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BS 2025 25

Zug OG · 2025-07-23 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und B.________, die nicht verheirateten Eltern der Kinder D.________, geb. tt.mm.2015, und E.________, geb. tt.mm.2017, schlossen am

19. Dezember 2022 vor dem Friedensrichteramt I.________ einen Vergleich über die Belan- ge der gemeinsamen Kinder (unter anderem Kinderunterhalt und Betreuungsregelung). Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zog B.________ an die gleiche Adresse wie A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls zwei Kinder, F.________, geb. tt.mm.2016, und G.________, geb. tt.mm.2017, welche unter al- ternierender Obhut beider Eltern stehen. 2. Mit Eingabe vom 8. September 2023 stellte B.________ beim Kantonsgericht Zug das Ge- such, die im Vergleich des Friedensrichteramtes I.________ vereinbarte Betreuungsregelung sei zu vollstrecken. Dieses Gesuch wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Fürsprecher" unterzeichnet. Mit Entscheid vom 2. November 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Vollstreckungsgesuch ab (Verfahren ES 2023 722). Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 12. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren BZ 2023 111). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte B.________ beim Kantonsgericht Zug sodann im We- sentlichen das Gesuch, es seien der Kinderunterhalt und die Betreuung von D.________ und E.________ neu zu regeln. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 30. August 2024 die Abweisung des Gesuchs (Verfahren EV 2024 92). Dieses Verfahren ist derzeit formell sistiert. 4. Am 28. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Verdachtes auf üble Nachrede und Verleumdung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am 27. August 2024 sei seine Nachbarin J.________ bei ihm zu Besuch gewesen. Dabei habe sie ihm mitgeteilt, dass scheinbar die Beschuldigte seiner Nachbarin K.________ gesagt habe, dass im L.________ (Wohnadresse des Beschwerdeführers) vor den Kindern gekifft werde und dass auch der Beschwerdeführer dies tun würde. Dies stelle eine krasse Unwahrheit dar. Am Abend sei zudem seine Schwester N.________ zu ihm gekommen und habe scherzhaft ge- sagt, sie habe gar nicht gewusst, dass er ein Kiffer sei. 5. In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 bestritt die Beschuldigte, sich ehrverletzend über den Beschwerdeführer geäussert zu haben. Zudem warf sie die Frage auf, ob die an- gebliche Aussage überhaupt ausreiche, um die Ehre im strafrechtlich relevanten Ausmass zu verletzen, nachdem viele Länder das Kiffen legalisiert hätten. 6. Mit Verfügung vom 25. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede und Verleumdung ein (Dispositiv-Ziffer 1) und nahm die Kosten von total CHF 120.00 auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3; Verfah- ren 1A 2024 1659).

Seite 3/7 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung, ob eine Straf- tat vorliege. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 8. Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich die Beschuldigte nicht vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unkla- rer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zusammen- gefasst wie folgt:

Seite 4/7

E. 3.1 Die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB hätten gemeinsam, dass sie das Rechtsgut der Ehre schützten. Nach dem fak- tischen Ehrbegriff gehe es bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, d.h. um die Geltung bei Dritten.

E. 3.2 Was geeignet sei, jemanden in seiner Ehre zu verletzen, könne dabei nicht ein für alle Mal klar definiert werden. Einerseits sei das Ehrgefühl bei jeder Person anders ausgeprägt und andererseits unterlägen ehrverletzende Begriffe auch einem zeitlichen Wandel, was vom je- weiligen Konsens der Gesellschaft abhänge. Gewisse Verhaltensweisen seien früher verpönt gewesen, seien es aber heute nicht mehr.

E. 3.3 Das Konsumieren von Marihuana sei ein Beispiel dafür. "Kiffen" sei in der Gesellschaft lange Zeit verpönt gewesen, weil damit kriminelles Verhalten in Verbindung gebracht bzw. der Konsum von Marihuana als schlimm und verboten betrachtet worden sei. Auch wenn der Konsum von Marihuana in der Schweiz weiterhin verboten sei, gebe es immer mehr Stim- men, die die Legalisierung von Marihuana forderten, da dieses auch als Heilmittel eingesetzt werden könne. Zudem sei der Konsum trotz Verbot stark verbreitet, was ebenfalls zu Legali- sierungsbestrebungen geführt habe (vgl. Art. 18b [recte: Art. 19b] BetmG). Weite Teile der Gesellschaft betrachteten "Kiffen", also den Konsum von Marihuana, als normal, üblich oder höchstens als Bagatelle. Wenn jemand als "Kiffer" bezeichnet werde, könne dies aufgrund der stark gestiegenen Akzeptanz von Marihuana und dessen Konsum nicht mehr zwingend als Ehrverletzung qualifiziert werden.

E. 3.4 Da "Kiffen" heutzutage nicht mehr als unethisch oder verpönt gelte, erfülle es auch nicht das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung, jemanden als "Kiffer" zu bezeichnen. Deshalb sei das Verfahren betreffend üble Nachrede und Verleumdung einzustellen.

E. 4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz überschreite ih- re Kompetenzen und verletze den elementaren Grundsatz der Gewaltentrennung. Die Staatsanwaltschaft sei für die Strafverfolgung zuständig und nicht für den politischen und ge- sellschaftlichen Wandel. In der angefochtenen Verfügung versuche die Vorinstanz Drogen- konsum zu legalisieren und zu bagatellisieren. Gleichzeitig gehe sie entschlossen und hart gegen Personen vor, welche Betäubungsmittel verbotenerweise konsumierten (vgl. Rechen- schaftsbericht des Obergerichts des Kantons Zug für das Jahr 2023). Damit liege Willkür vor. Ob der Konsum von Betäubungsmitteln (vor den Kindern) von der Gesellschaft anerkannt sei oder nicht, müsse von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. Auch fänden sich keine Untersuchungen zum gesellschaftlichen "Konsens" zum Kiffen in den Akten. Einzig der Ge- setzgeber habe die Macht und das Recht, Drogenkonsum zu legalisieren. Willkürfrei hätte die Staatsanwaltschaft feststellen müssen, dass "Kiffen", insbesondere vor Kindern, nach wie vor verpönt und unethisch sei, womit die Untersuchung hätte anhand genommen werden müs- sen.

E. 5 Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Grün- de hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Seite 5/7 Handelt der Täter wider besseres Wissen, erfüllt er den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen. Die Strafbarkeit von Äusserun- gen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (Urteil 6B_1046/2021 des Bundesgerichts vom

2. August 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom

21. Oktober 2024 E. 3.3.3 f. und 6B_236/2025 vom 30. April 2025 E. 2.2).

E. 6 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wird nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abge- sehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).

E. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt der Konsum von Haschisch nicht auto- matisch auf einen leichten Fall schliessen und die Annahme eines leichten Falles ist ausge- schlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44 E. 2a f.).

E. 6.2 Die der Beschuldigten vorgeworfene Aussage, dass im L.________ gekifft werde und dass auch der Beschwerdeführer dies tun würde, impliziert den regelmässigen Konsum von Can- nabis. Dieses Verhalten ist gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar. Dabei handelt es sich zwar bloss um eine Übertretung. Zudem kann der unbefugte vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss der im Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV) enthaltenen Bussenliste 2 Ziff. VIII.8001 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 geahndet werden. Diese Regelung er- folgte jedoch einzig deswegen, weil die vom Bundesrat zuvor vorgeschlagene Entkriminali- sierung des Cannabiskonsums politisch nicht mehrheitsfähig war und den Polizeiorganen stattdessen ein einfaches Mittel in die Hand gegeben werden sollte, um das vom Gesetzge- ber vorgeschlagene Konsumverbot konsequent zu ahnden. Dabei sollten Polizei und Justiz entlastet, Kosten gespart sowie eine Vereinheitlichung der Sanktionspraxis herbeigeführt werden (BGE 149 IV 307 E. 2.3). In der jüngeren Vergangenheit sind – erneut – Bestrebun- gen zur Legalisierung des Cannabis-Konsums für Erwachsene im Gange. So läuft die Frist zur Sammlung von Unterschriften für die eidgenössische Volksinitiative "Cannabis- Legalisierung: Chance für Wirtschaft, Gesundheit und Gleichberechtigung" (vgl. <htt- ps://www.bk.admin.ch/ ch/d/pore/vi/vis561.html>, zuletzt besucht am 23. Juli 2025). Zudem hat die zuständige Nationalratskommission einen Vorentwurf für ein Spezialgesetz zur Lega- lisierung von Cannabis für Erwachsene gutgeheissen (vgl. den Bericht des Schweizer Fern- sehens (SRF) vom 14. Februar 2025: "Nationalratskommission will Cannabis legalisieren" auf: <https://www.srf.ch/news/schweiz/neue-regeln-fuer-cannabiskonsum-nationalratskommis sion-will-cannabis-legalisieren>, zuletzt besucht am 23. Juli 2025). Ob deswegen mit der Staatsanwaltschaft gesagt werden kann, weite Teil der Gesellschaft betrachteten Kiffen als normal, üblich oder höchstens als Bagatelle, ist aber fraglich. Letztendlich kann diese Frage

Seite 6/7 jedoch offengelassen werden, da eine Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung aus dem folgenden Grund angezeigt ist:

E. 6.3 Gemäss dem Beschwerdeführer soll die Beschuldigte seiner Nachbarin K.________ gesagt haben, dass im L.________ vor den Kindern gekifft werde und dass auch der Beschwerde- führer dies tun würde. Bei den Kindern dürfte es sich um diejenigen von B.________ und der Beschuldigten handeln sowie um die Kinder des Beschwerdeführers, welche unter alternie- render Obhut stehen und sich somit regelmässig beim Beschwerdeführer im L.________ aufhalten dürften. Dem Beschwerdeführer wird damit nicht nur vorgeworfen, regelmässig Cannabis zu konsumieren. Vielmehr soll er dies sogar vor seinen Kindern und denjenigen von B.________ tun. Die Kinder sind zwischen sieben und zehn Jahre alt. Sie sind damit in einem Alter, in welchem den Eltern eine grosse Vorbildfunktion zukommt, was ein korrektes Verhalten verlangt. Demgemäss ist die der Beschuldigten vorgeworfene Aussage möglicher- weise geeignet, den Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsperson in ein schlechtes Licht zu rücken. Es ist daher zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer damit nach allgemei- ner Anschauung wie ein charakterlich anständiger Mensch verhalten würde. Eine abschlies- sende Beurteilung dieser Frage steht damit nicht der Staatsanwaltschaft zu, sondern dem für die materielle Beurteilung zuständigen Gericht.

E. 7 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersu- chung zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere K.________ als Zeugin einzuverneh- men haben, nachdem die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Aussage bestreitet.

E. 8 Bei diesem Ausgang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos. I. Verfügung der Abteilungspräsidentin

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
  4. März 2025 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren ge- gen die Beschuldigte C.________ im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Seite 7/7
  5. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. III. Rechtsmittel und Mitteilung
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (zuhanden der Beschuldigten C.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget J. Lötscher Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 25 VA 2025 70 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Verfügung und Beschluss vom 23. Juli 2025 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und B.________, die nicht verheirateten Eltern der Kinder D.________, geb. tt.mm.2015, und E.________, geb. tt.mm.2017, schlossen am

19. Dezember 2022 vor dem Friedensrichteramt I.________ einen Vergleich über die Belan- ge der gemeinsamen Kinder (unter anderem Kinderunterhalt und Betreuungsregelung). Nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zog B.________ an die gleiche Adresse wie A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls zwei Kinder, F.________, geb. tt.mm.2016, und G.________, geb. tt.mm.2017, welche unter al- ternierender Obhut beider Eltern stehen. 2. Mit Eingabe vom 8. September 2023 stellte B.________ beim Kantonsgericht Zug das Ge- such, die im Vergleich des Friedensrichteramtes I.________ vereinbarte Betreuungsregelung sei zu vollstrecken. Dieses Gesuch wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Fürsprecher" unterzeichnet. Mit Entscheid vom 2. November 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht das Vollstreckungsgesuch ab (Verfahren ES 2023 722). Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 12. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Verfahren BZ 2023 111). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 stellte B.________ beim Kantonsgericht Zug sodann im We- sentlichen das Gesuch, es seien der Kinderunterhalt und die Betreuung von D.________ und E.________ neu zu regeln. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 30. August 2024 die Abweisung des Gesuchs (Verfahren EV 2024 92). Dieses Verfahren ist derzeit formell sistiert. 4. Am 28. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Verdachtes auf üble Nachrede und Verleumdung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am 27. August 2024 sei seine Nachbarin J.________ bei ihm zu Besuch gewesen. Dabei habe sie ihm mitgeteilt, dass scheinbar die Beschuldigte seiner Nachbarin K.________ gesagt habe, dass im L.________ (Wohnadresse des Beschwerdeführers) vor den Kindern gekifft werde und dass auch der Beschwerdeführer dies tun würde. Dies stelle eine krasse Unwahrheit dar. Am Abend sei zudem seine Schwester N.________ zu ihm gekommen und habe scherzhaft ge- sagt, sie habe gar nicht gewusst, dass er ein Kiffer sei. 5. In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 bestritt die Beschuldigte, sich ehrverletzend über den Beschwerdeführer geäussert zu haben. Zudem warf sie die Frage auf, ob die an- gebliche Aussage überhaupt ausreiche, um die Ehre im strafrechtlich relevanten Ausmass zu verletzen, nachdem viele Länder das Kiffen legalisiert hätten. 6. Mit Verfügung vom 25. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede und Verleumdung ein (Dispositiv-Ziffer 1) und nahm die Kosten von total CHF 120.00 auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3; Verfah- ren 1A 2024 1659).

Seite 3/7 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchung, ob eine Straf- tat vorliege. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 8. Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich die Beschuldigte nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo- sigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unkla- rer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zusammen- gefasst wie folgt:

Seite 4/7 3.1 Die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB hätten gemeinsam, dass sie das Rechtsgut der Ehre schützten. Nach dem fak- tischen Ehrbegriff gehe es bei der Ehre um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, d.h. um die Geltung bei Dritten. 3.2 Was geeignet sei, jemanden in seiner Ehre zu verletzen, könne dabei nicht ein für alle Mal klar definiert werden. Einerseits sei das Ehrgefühl bei jeder Person anders ausgeprägt und andererseits unterlägen ehrverletzende Begriffe auch einem zeitlichen Wandel, was vom je- weiligen Konsens der Gesellschaft abhänge. Gewisse Verhaltensweisen seien früher verpönt gewesen, seien es aber heute nicht mehr. 3.3 Das Konsumieren von Marihuana sei ein Beispiel dafür. "Kiffen" sei in der Gesellschaft lange Zeit verpönt gewesen, weil damit kriminelles Verhalten in Verbindung gebracht bzw. der Konsum von Marihuana als schlimm und verboten betrachtet worden sei. Auch wenn der Konsum von Marihuana in der Schweiz weiterhin verboten sei, gebe es immer mehr Stim- men, die die Legalisierung von Marihuana forderten, da dieses auch als Heilmittel eingesetzt werden könne. Zudem sei der Konsum trotz Verbot stark verbreitet, was ebenfalls zu Legali- sierungsbestrebungen geführt habe (vgl. Art. 18b [recte: Art. 19b] BetmG). Weite Teile der Gesellschaft betrachteten "Kiffen", also den Konsum von Marihuana, als normal, üblich oder höchstens als Bagatelle. Wenn jemand als "Kiffer" bezeichnet werde, könne dies aufgrund der stark gestiegenen Akzeptanz von Marihuana und dessen Konsum nicht mehr zwingend als Ehrverletzung qualifiziert werden. 3.4 Da "Kiffen" heutzutage nicht mehr als unethisch oder verpönt gelte, erfülle es auch nicht das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung, jemanden als "Kiffer" zu bezeichnen. Deshalb sei das Verfahren betreffend üble Nachrede und Verleumdung einzustellen. 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz überschreite ih- re Kompetenzen und verletze den elementaren Grundsatz der Gewaltentrennung. Die Staatsanwaltschaft sei für die Strafverfolgung zuständig und nicht für den politischen und ge- sellschaftlichen Wandel. In der angefochtenen Verfügung versuche die Vorinstanz Drogen- konsum zu legalisieren und zu bagatellisieren. Gleichzeitig gehe sie entschlossen und hart gegen Personen vor, welche Betäubungsmittel verbotenerweise konsumierten (vgl. Rechen- schaftsbericht des Obergerichts des Kantons Zug für das Jahr 2023). Damit liege Willkür vor. Ob der Konsum von Betäubungsmitteln (vor den Kindern) von der Gesellschaft anerkannt sei oder nicht, müsse von der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden. Auch fänden sich keine Untersuchungen zum gesellschaftlichen "Konsens" zum Kiffen in den Akten. Einzig der Ge- setzgeber habe die Macht und das Recht, Drogenkonsum zu legalisieren. Willkürfrei hätte die Staatsanwaltschaft feststellen müssen, dass "Kiffen", insbesondere vor Kindern, nach wie vor verpönt und unethisch sei, womit die Untersuchung hätte anhand genommen werden müs- sen. 5. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Grün- de hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Seite 5/7 Handelt der Täter wider besseres Wissen, erfüllt er den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen. Die Strafbarkeit von Äusserun- gen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt (Urteil 6B_1046/2021 des Bundesgerichts vom

2. August 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom

21. Oktober 2024 E. 3.3.3 f. und 6B_236/2025 vom 30. April 2025 E. 2.2). 6. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wird nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abge- sehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt der Konsum von Haschisch nicht auto- matisch auf einen leichten Fall schliessen und die Annahme eines leichten Falles ist ausge- schlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44 E. 2a f.). 6.2 Die der Beschuldigten vorgeworfene Aussage, dass im L.________ gekifft werde und dass auch der Beschwerdeführer dies tun würde, impliziert den regelmässigen Konsum von Can- nabis. Dieses Verhalten ist gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar. Dabei handelt es sich zwar bloss um eine Übertretung. Zudem kann der unbefugte vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss der im Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV) enthaltenen Bussenliste 2 Ziff. VIII.8001 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 geahndet werden. Diese Regelung er- folgte jedoch einzig deswegen, weil die vom Bundesrat zuvor vorgeschlagene Entkriminali- sierung des Cannabiskonsums politisch nicht mehrheitsfähig war und den Polizeiorganen stattdessen ein einfaches Mittel in die Hand gegeben werden sollte, um das vom Gesetzge- ber vorgeschlagene Konsumverbot konsequent zu ahnden. Dabei sollten Polizei und Justiz entlastet, Kosten gespart sowie eine Vereinheitlichung der Sanktionspraxis herbeigeführt werden (BGE 149 IV 307 E. 2.3). In der jüngeren Vergangenheit sind – erneut – Bestrebun- gen zur Legalisierung des Cannabis-Konsums für Erwachsene im Gange. So läuft die Frist zur Sammlung von Unterschriften für die eidgenössische Volksinitiative "Cannabis- Legalisierung: Chance für Wirtschaft, Gesundheit und Gleichberechtigung" (vgl. , zuletzt besucht am 23. Juli 2025). Zudem hat die zuständige Nationalratskommission einen Vorentwurf für ein Spezialgesetz zur Lega- lisierung von Cannabis für Erwachsene gutgeheissen (vgl. den Bericht des Schweizer Fern- sehens (SRF) vom 14. Februar 2025: "Nationalratskommission will Cannabis legalisieren" auf: , zuletzt besucht am 23. Juli 2025). Ob deswegen mit der Staatsanwaltschaft gesagt werden kann, weite Teil der Gesellschaft betrachteten Kiffen als normal, üblich oder höchstens als Bagatelle, ist aber fraglich. Letztendlich kann diese Frage

Seite 6/7 jedoch offengelassen werden, da eine Rückweisung der Sache zur weiteren Untersuchung aus dem folgenden Grund angezeigt ist: 6.3 Gemäss dem Beschwerdeführer soll die Beschuldigte seiner Nachbarin K.________ gesagt haben, dass im L.________ vor den Kindern gekifft werde und dass auch der Beschwerde- führer dies tun würde. Bei den Kindern dürfte es sich um diejenigen von B.________ und der Beschuldigten handeln sowie um die Kinder des Beschwerdeführers, welche unter alternie- render Obhut stehen und sich somit regelmässig beim Beschwerdeführer im L.________ aufhalten dürften. Dem Beschwerdeführer wird damit nicht nur vorgeworfen, regelmässig Cannabis zu konsumieren. Vielmehr soll er dies sogar vor seinen Kindern und denjenigen von B.________ tun. Die Kinder sind zwischen sieben und zehn Jahre alt. Sie sind damit in einem Alter, in welchem den Eltern eine grosse Vorbildfunktion zukommt, was ein korrektes Verhalten verlangt. Demgemäss ist die der Beschuldigten vorgeworfene Aussage möglicher- weise geeignet, den Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsperson in ein schlechtes Licht zu rücken. Es ist daher zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer damit nach allgemei- ner Anschauung wie ein charakterlich anständiger Mensch verhalten würde. Eine abschlies- sende Beurteilung dieser Frage steht damit nicht der Staatsanwaltschaft zu, sondern dem für die materielle Beurteilung zuständigen Gericht. 7. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung der Strafuntersu- chung zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere K.________ als Zeugin einzuverneh- men haben, nachdem die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Aussage bestreitet. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos. I. Verfügung der Abteilungspräsidentin 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

25. März 2025 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren ge- gen die Beschuldigte C.________ im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

Seite 7/7 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (zuhanden der Beschuldigten C.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget J. Lötscher Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: