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BS 2025 21

Zug OG · 2025-07-25 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 29. November 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung und Betrug und konstituierte sich als Privatkläger. 1.1 Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe den Beschuldigten im Juni 2019 für die Vertretung in einem Zivilprozess mandatiert und ihn beauftragt eine Stellungnahme zu einer Noveneingabe der Gegenpartei an das zuständige Gericht zu verfassen. Er habe die vom Beschuldigten erhaltene Vollmacht am 19. Juni 2019 unterzeichnet und den geforderten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 geleistet. Der Beschuldigte habe sich jedoch geweigert, dem Gericht die Mandatsübernahme anzuzeigen, und auf seine diesbezüglichen Nachfragen habe dieser nicht reagiert. Fünf Tage nach Mandatsübernahme habe der Beschuldigte "mit Blick auf eine allfällige obergerichtliche Anfechtung" einen weiteren Vorschuss von CHF 10'000.00 verlangt. Auf seine diesbezüglichen Nachfragen habe der Beschuldigte wie- derum nicht geantwortet. Nach einem weiterem E-Mail-Austausch habe der Beschuldigte schliesslich am 2. Juli 2019 das Mandat niedergelegt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin vom Beschuldigten den Vorschuss zurückverlangt, da dieser seinen Auftrag, eine Stellung- nahme zur Noveneingabe zu verfassen, nicht erfüllt habe. Der Beschuldigte habe jedoch nur einen Teilbetrag zurückerstattet und eine Schlussrechnung für seine Arbeit in der Höhe von CHF 5'514.25 gestellt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keine neue Rechtsvertretung mehr beauftragen können, um die Stellungnahme innert Frist einzureichen. Deshalb habe er selbst eine Stellungnahme eingereicht, die vom Gericht aus formalen Gründen jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Er habe den Prozess schliesslich verloren, da er das Novum der Gegenpartei nicht bestritten bzw. widerlegt habe. 1.2 Indem der Beschuldigte einen zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Vorschuss verlangt habe, bevor er weiter arbeite, habe er den Beschwerdeführer genötigt. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass es unmöglich sei, einen anderen Anwalt zu beauftragen, um innert Frist die Stel- lungnahme einzureichen. Ferner habe der Beschuldigte einen Betrug begangen, da er grund- los Leistungen in Rechnung gestellt habe. Dass der Beschuldigte nicht – wie in der Schluss- rechnung ausgewiesen – 12,5 Stunden für das Studium der umfangreichen Akten geleistet habe, zeige sich dadurch, dass er in der E-Mail-Korrespondenz aktenwidrige Aussagen getätigt habe (Vi act. 1/17). 2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafanzeige am 16. Dezember 2024 dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme zu (Vi act. 1/16). Der Beschuldigte beauftragte daraufhin ei- nen Mitarbeiter seiner Kanzlei, D.________, mit seiner Vertretung. Dieser bat die Staatsan- waltschaft namens des Beschuldigten, beim Beschwerdeführer eine Entbindung vom Berufs- geheimnis einzuholen (Vi act. 1/14). Am 6. Februar 2025 unterzeichnete der Beschwerdefüh- rer eine entsprechende Entbindungserklärung (Vi act. 1/12). Am 14. Februar 2025 reichte D.________ für den Beschuldigten eine Stellungnahme ein (Vi act. 1/8). 3. Die Staatsanwaltschaft brachte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme am 17. Februar 2025 zur Kenntnis und stellte zugleich eine Nichtanhandnahme in Aussicht (Vi act. 1/7). Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2025 eine Replik ein. Darin warf er die Frage auf, ob der Vertreter des Beschuldigten, D.________, ein zugelassener Rechtsanwalt und ord-

Seite 3/11 nungsgemäss bevollmächtigt sei. Er erstattete zudem eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufungsgeheimnisses, da dieser mutmasslich D.________ dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergegeben habe (Vi act. 1/6). 4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die vom Beschuldigten ausgestellte Vollmacht für D.________ und dessen Begleitschreiben zu. Sie führte weiter aus, dass es sich bei D.________ um einen Mitarbeiter der Kanzlei des Beschuldigten handle und aus ihrer Sicht keine Berufsgeheimnisverletzung bestehe, da Hilfspersonen ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstünden (Vi act. 1/4). 5. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Februar 2025 eine weitere Eingabe bei der Staatsan- waltschaft ein. Er brachte darin vor, dass D.________ den Beschuldigten nicht vertreten dür- fe, da er nicht ein zugelassener Rechtsanwalt sei und ein absolutes Verbot gelte, den eige- nen Arbeitgeber vor Gerichten zu vertreten. Aus dem Schreiben von D.________ vom

31. Januar 2025 gehe sodann hervor, dass ihm dem Berufsgeheimnis unterliegende Informa- tionen offenbart worden seien, bevor eine Entbindung erfolgt sei. Indem D.________ in der vom Beschuldigten unterzeichneten Vollmacht als unabhängiger Anwalt bezeichnet worden sei, habe der Beschuldigte eine Urkundenfälschung begangen. Der Beschuldigte habe eine nicht dazu berechtigte Person beauftragt, gegen aussen als Rechtsvertreter aufzutreten, um eine angemessene Parteientschädigung einfordern zu können. Dies stelle eine betrügerische Handlung dar (Vi act. 1/3). 6. Mit Verfügung vom 13. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugespro- chen (Vi act. 1/1). 7. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. März 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (act. 1). 8. Es wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, aber keine Vernehmlassungen ein- geholt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst unter dem Titel "Verfahrensmängel" mehrere Rügen.

E. 2.1 Er macht sinngemäss geltend, D.________ habe den Beschuldigten nicht rechtsgültig vertre- ten können. Die Fragen der Staatsanwaltschaft dürften zudem nicht durch einen Vertreter beantwortet werden, sondern der Beschuldigte müsse dies persönlich machen. Die von D.________ für den Beschuldigten eingereichte Stellungnahme sei daher nichtig (act. 1 S. 5).

E. 2.1.1 D.________ war unbestrittenermassen nicht Rechtsanwalt, sondern juristischer Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten. Die Verteidigung von beschuldigten Personen ist gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten vorbehal- ten. Der Anwaltszwang dient der Sicherstellung einer qualitativ guten Tätigkeit für die be- schuldigte Person (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 127 StPO N 20 ff.). Die Bestimmung dient somit dem Schutz der beschuldigten Person. Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, die Verletzung von Bestimmungen zu rügen, die dem Schutz anderer Partei- en dienen (vgl. dazu vorne E. 1.2). Bezüglich dieser Rüge ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.1.2 Sodann ist die Stellungnahme vom 14. Februar 2025 (Vi act. 1/8), welche nicht vom Be- schuldigten persönlich, sondern von D.________ unterzeichnet wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nichtig. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, eine solche Stellungnahme einzureichen. Sie war vielmehr freiwillig. Es bestand daher auch keine Pflicht, die Stellungnahme persönlich zu verfassen und zu unterzeichnen. Ferner ist es üblich, dass die Verteidigung für die beschuldigte Person Eingaben macht. Zwar handelte es sich bei D.________ nicht um einen zugelassenen Anwalt. Wie bereits dargelegt, kann der Be- schwerdeführer aber aus diesem Umstand, nichts für sich ableiten (vgl. E. 2.1.1).

E. 2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Darstellung des Sachverhalts in der Nichtanhandnah- meverfügung (act. 1 S. 6 f.). Im Abschnitt "Sachverhalt" der Verfügung wird der Verfahrens- ablauf und der wesentliche Inhalt der verschiedenen Eingaben wiedergegeben. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft bei der Darstellung des Inhalts der Stellungnahme von D.________ dessen Ausführungen übernehme, obwohl diese in keinster Weise substanziiert seien, geht damit an der Sache vorbei. Weiter ist es entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers nicht notwendig, sämtliche Details aus den Stellungnahmen in der Sachverhaltsdarstellung zu erwähnen. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhalts- feststellung kann darin nicht erblickt werden. Eine Würdigung von Stellungnahmen und/oder

Seite 5/11 Beweismitteln erfolgt denn auch nicht im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung, sondern in den darauffolgenden Erwägungen. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten.

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Be- schuldigten einzuvernehmen und weitere Ermittlungen zu tätigen, ist dies unbegründet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, bestand bezüglich keines der angezeigten Delikte ein hinrei- chender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung bedingt hätte. Es bestand daher kein Raum für eine Einvernahme des Beschuldigten oder andere Ermittlungen.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4 Zunächst ist auf den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses einzugehen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige bzw. seiner weiteren Eingabe geltend, der Beschuldigte habe D.________ unerlaubterweise Informationen weitergegeben, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen würden. Gegenüber D.________ habe er den Beschuldigten nicht vom Berufsgeheimnis entbunden bzw. der Beschuldigte habe diesem ohnehin bereits vor der Entbindung geschützte Informationen weitergegeben. D.________ könne sodann vor- liegend nicht als Hilfsperson des Beschuldigten betrachtet werden, da dieser als eigenstän- diger Rechtsvertreter aufgetreten sei. Darüber hinaus sei D.________ im Zeitpunkt des Man- dates mit dem Beschwerdeführer noch nicht in der Kanzlei des Beschuldigten tätig gewesen (Vi act. 1/3; Vi act. 1/6 S. 2).

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte diesbezüglich die Nichtanhandnahme mit der Begründung, D.________ sei eine Hilfsperson des Beschuldigten und diese sei den zur Geheimhaltung verpflichteten Berufsangehörigen gleichgestellt. Der Umstand, dass D.________ erst nach Beendigung des fraglichen Mandats in der Kanzlei des Beschuldigten zu arbeiten begonnen habe, sei irrelevant. Denn die Hilfsperson müsse den Anwalt in jeglicher Form bei der Erfül- lung der Aufgaben unterstützen, wodurch sie notgedrungen auch Kenntnisse von früheren, abgeschlossenen Mandaten erhalte. Die vorliegende Entbindung decke deshalb auch die Einsicht der Hilfsperson in die Akten des Mandats des Beschwerdeführers ab. Der Tatbe- stand der Verletzung des Berufsgeheimnisses sei daher nicht erfüllt.

Seite 6/11

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Beschuldigte sei vorliegend nicht in dem Sinne "berufstätig" gewesen, dass er ein Mandat für einen Klienten wahrgenommen habe. Er sei selbst Partei gewesen. D.________ sei daher nicht Hilfsperson und habe entsprechend nicht in dieser Funktion die geschützten Informationen erhalten. Sofern er als Hilfsperson be- trachtet würde, hätte er separat vom Berufsgeheimnis entbunden werden müssen.

E. 4.4 Rechtsanwälte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ih- res Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

E. 4.5 Der Beschuldigte unterstand als Rechtsanwalt dem Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 13 Abs. 1 BGFA). D.________ war juristischer Mitarbeiter in der Kanzlei des Beschuldig- ten und damit dessen Hilfsperson. Als solche unterstand auch er dem Berufsgeheimnis. Der Beschuldigte durfte seinem Kanzleimitarbeiter Informationen über das Mandat des Be- schwerdeführers mitteilen. Die kanzleiinterne Weitergabe von Informationen ist zulässig, zu- mal sämtliche Mitarbeiter dem Berufsgeheimnis unterstehen, und dies ist vielfach aufgrund der arbeitsteiligen Organisationsstruktur auch notwendig (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 562). Es war somit keine Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich. Es ist zu- dem irrelevant, dass D.________ erst nach Beendigung des Mandats des Beschwerdefüh- rers in der Kanzlei des Beschuldigten zu arbeiten begann, da das Kanzleipersonal für ihre Arbeit auch auf Akten früherer Mandate zugreifen können muss. Der Umstand, dass D.________ den Beschuldigten nicht bei der Erfüllung eines Auftrags eines Klienten, sondern in eigener Sache unterstützt hat, ist ebenfalls unerheblich. Denn wie gezeigt, durfte der Be- schuldigte seinem Mitarbeiter die Informationen offenbaren. Ob D.________ sich für seine Handlungen gegenüber der Staatsanwaltschaft hätte separat vom Berufsgeheimnis entbin- den lassen müssen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt (act. 1 S. 10), kann offenbleiben. Denn dies betrifft nicht die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten, wel- che Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zusammengefasst hat die Staatsanwalt- schaft betreffend den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses zu Recht eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet und da- her abzuweisen.

E. 5 Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Urkundenfälschung und Betrug vor.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe in der Voll- macht vorgetäuscht, D.________ sei ein zugelassener Rechtsanwalt, um eine angemessene Parteientschädigung einfordern zu können (Vi act. 1/3 S. 3).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass eine Anwaltsvoll- macht zwar eine Urkunde sei, D.________ darin aber nicht mit dem Titel "Anwalt", sondern mit dem Titel "MLaw" erscheine. Eine unmittelbare, direkte Falschbeurkundung hinsichtlich des Titels liege damit nicht vor. Der Rest der Urkunde entspreche der üblichen Anwaltsvoll- macht einer Kanzlei und sei offensichtlich digital kopiert und nicht weiter angepasst worden.

Seite 7/11 Dies sei wohl ein Fehlgriff bzw. eine Nachlässigkeit gewesen. Ebenso sei es zweifellos eine Inkorrektheit, dass der Beschuldigte einen Praktikanten oder angestellten Juristen als seinen Rechtsvertreter eingesetzt habe. Es lasse sich jedoch nicht erstellen, dass der Beschuldigte bewusst dieses Konstrukt gewählt habe, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu sichern, d.h. in der Absicht gehandelt habe, bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Ver- fahrens eine Parteientschädigung zu erhalten. Konkrete Hinweise auf eine wissentlich und willentlich begangene Urkundenfälschung bestünden nicht.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Beschuldigten als langjährig tätigem Anwalt sei bewusst gewesen, dass es sich bei D.________ entgegen dem Inhalt der Vollmacht nicht um einen "unabhängigen Anwalt" gehandelt habe. Er habe D.________ aber beauftragt, sich als unabhängigen Anwalt auszugeben, um eine Parteientschädigung zu erhalten. Die Arglist sei gegeben, da die Staatsanwaltschaft nachweislich nicht gemerkt habe, dass es sich bei D.________ nicht um einen zugelassenen Rechtsanwalt handle. Der Beschuldigte habe fer- ner davon ausgehen können, dass er [der Beschwerdeführer] dies ebenfalls nicht bemerken würde. Es sei sodann kein anderes Motiv für dieses Vorgehen ersichtlich. Ferner sei es irre- levant, ob in der Vollmacht der Titel "Anwalt" oder nur "MLaw" genannt worden sei, da der Ti- tel "MLaw" nichts darüber aussage, ob es sich um einen zugelassenen Rechtsanwalt handle oder nicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die Vollmacht auch nicht offen- sichtlich digital kopiert und nicht weiter angepasst worden. Da sie nicht mit der von ihm [dem Beschwerdeführer] für sein Mandat unterzeichneten Vollmacht übereinstimme, sei sie durch- aus angepasst worden. Es handle sich nicht lediglich um eine "Inkorrektheit", sondern um ein sorgfältig geplantes Vorgehen. Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich ohne jegliche Ermitt- lungen einfach auf Mutmassungen abgestellt.

E. 5.4 Eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unter- schrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB).

E. 5.5 Bei der Vollmacht vom 31. Januar 2025 (Vi act. 1/14) handelt sich um eine übliche Anwalts- vollmacht. Aus dem Umstand, dass sich die Vollmacht von jener, die der Beschwerdeführer für den Beschuldigten im damaligen Mandat ausgestellt hatte, unterscheidet, kann nicht auf eine Anpassung zwecks Täuschung geschlossen werden. Denn der Beschuldigte war da- mals in einer anderen Kanzlei tätig. Es bestehen sodann keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses Konstrukt bewusst wählte, um allenfalls eine Parteientschädigung gel- tend machen zu können. Vielmehr wurde offensichtlich einfach die Standardvollmacht der Kanzlei verwendet. Auch liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte D.________ das "Mandat" zu Ausbildungszwecken übergeben hat. Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Ur- kundenfälschung und/oder einen Betrug ist zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft hat zu

Seite 8/11 Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Weiter ist auf den Vorwurf der versuchten Nötigung einzugehen.

E. 6.1 In seiner Strafanzeige führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, kurz nach Man- datsübernahme habe der Beschuldigte einen zweiten Vorschuss von CHF 10'000.00 verlangt und die weitere Arbeit von dessen Bezahlung abhängig gemacht. Den weiteren Vorschuss habe der Beschuldigte mit einer möglichen Berufung an das Obergericht begründet. Da ein Urteil der ersten Instanz in diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen habe und der Be- schuldigte selbst davon ausgegangen sei, dass mit einem solchen in nächster Zeit noch nicht zu rechnen sei, sei die Begründung offensichtlich vorgeschoben. Dem Beschuldigten sei be- wusst gewesen, dass er [der Beschwerdeführer] aufgrund der laufenden Frist unter grossem zeitlichem Druck gestanden habe und es ihm unmöglich gewesen sei, einen neuen Rechts- anwalt zu finden, welcher innert Frist hätte reagieren können. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen die Weiterarbeit von der Bezahlung eines weiteren Vorschusses abhängig gemacht habe, habe er versucht, ihn zur Zahlung zu nötigen (Vi act. 1/18 S. 8 ff.).

E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte diesbezüglich die Nichtanhandnahme mit der Begründung, der erste Vorschuss von CHF 10'000.00 sei nicht für den Berufungsprozess eingefordert worden. Die Durchführung zweier Zivilprozesse verursache aber heutzutage binnen kurzem Anwaltskosten in der Höhe von CHF 20'000.00. Ein Anwalt müsse frühzeitig abschätzen, wie wahrscheinlich ein umgehender Weiterzug des Verfahrens an die zweite Instanz sei. Dies bedinge auch, dass beizeiten eine Ergänzung des Kostenvorschusses beim Klienten für ei- nen Weiterzug eingefordert werde. Es sei deshalb in diesem Vorgehen keine Nötigung er- sichtlich. Dass der Beschwerdeführer nach der Mandatsniederlegung durch den Beschuldig- ten innert angemessener Zeit keinen anderen Anwalt habe finden können, sei nicht erstellt, vom Beschwerdeführer nicht belegt und erscheine auch nicht plausibel. Anwälte würden mitt- lerweile um Mandate buhlen. Der Tatbestand der Nötigung sei daher nicht ansatzweise er- stellt.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, der Beschuldigte habe damit gedroht, sein Mandat nicht fortzuführen, falls die zweite Zahlung nicht unmittelbar eintreffe. Diese Drohung habe er schliesslich auch wahr gemacht und das Mandat niedergelegt. Die Staats- anwaltschaft habe einen Sachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten frei erfunden. So unter- stelle sie, es habe ein zweites Mandat für die Ausarbeitung einer Berufung bestanden und der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, diesbezüglich einen weiteren Vorschuss zu verlan- gen. Es habe ferner keine Rechtfertigung für einen zweiten Vorschuss gegeben, da der erste bei weitem noch nicht aufgebraucht gewesen sei, wie die Honorarrechnung zeige.

E. 6.4 Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

E. 6.5 Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 forderte der Beschuldigte "mit Blick auf eine allfällige oberge- richtliche Anfechtung" den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen einen weiteren Vor- schuss von CHF 10'000.00 zu leisten. Aus der E-Mail geht jedoch nicht hervor, dass der Be-

Seite 9/11 schuldigte die Weiterarbeit von der Leistung dieses Vorschusses abhängig machte. Vielmehr gab der Beschuldigte zu verstehen, dass er das Mandat nur weiterbearbeiten könne, wenn der Beschwerdeführer einerseits die anwaltliche Tätigkeit nicht zu sehr einschränke und an- dererseits nicht jede einzelne anwaltliche Tätigkeit (als Basis für die Entschädigungspflicht) in Frage stelle. Der Beschuldigte führte weiter aus, selbstverständlich würden die jeweiligen nächsten wesentlichen Schritte abgesprochen und bat um Kontaktaufnahme zwecks Koordi- nierung des weiteren Vorgehens (Vi act. 1/17 Beilage 5). Mit anderen Worten setzte der Be- schuldigte ein gemeinsames Verständnis für die Weiterführung des Mandats voraus. Auch in den weiteren E-Mails sind keine Hinweise zu finden, dass der Beschuldigte die Weiterarbeit von der Bezahlung des zweiten Vorschusses abhängig machte, zumal er am 28. Juni 2019 dem Beschwerdeführer explizit schrieb, dass er erst nach Rücksprache mit ihm Arbeiten für eine allfällige Berufung in Angriff nehme (Vi act. 1/17 Beilage 7). In dieser Nachricht beant- wortete der Beschuldigte auch Fragen des Beschwerdeführers, obwohl dieser die Zahlung eines weiteren Vorschusses davor abgelehnt hatte. Schliesslich legte der Beschuldigte das Mandat nieder, weil keine hinreichende Basis für eine gemeinsame Strategie zur Fortführung des Prozesses existiere. Er wies den Beschwerdeführer denn auch darauf hin, dass aufgrund der Prozessgeschichte nicht sofort mit einem erstinstanzlichen Urteil zu rechnen sei (Vi act. 1/17 Beilage 8). Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, traf diese Feststellung des Beschuldigten denn auch zu, setzte doch das zuständige Bezirksgericht im Haftungsprozess eine weitere Frist zur Stellungnahme bis Ende August 2019 an (vgl. act. 1 S. 20). Es beste- hen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zur Bezahlung des zweiten Vorschusses von CHF 10'000.00 nötigen wollte. Daher kann offen- bleiben, weshalb der Beschuldigte einen Vorschuss im Hinblick auf einen Berufungsprozess einforderte und ob die Mandatierung eines anderen Anwaltes möglich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ho- norarrechnung Betrug vor.

E. 7.1 Er machte geltend, der Beschuldigte habe entgegen der Honorarnote nicht 12,5 Stunden für das Studium der umfangreichen Akten aufgewendet. Er habe sich nie in das Mandat einge- arbeitet. Dies zeige sich darin, dass er in der Korrespondenz mehrere aktenwidrige Angaben gemacht habe (Vi act. 1/17 S. 10 ff.).

E. 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass ein Anwalt bei um- fangreichen Akten erfahrungsgemäss einige Tage brauche, um sich einen Überblick zu ver- schaffen und sich einzulesen. Ein betrügerisches Vorgehen, d.h. ein bewusstes Verrechnen von nicht geleisteten Arbeitsstunden, lasse sich deshalb nicht nachweisen. Die Positionen in der Kostennote seien plausibel. Konkrete Anhaltspunkte für Tricksereien fehlten. Allein weil sich der Beschuldigte in seinen E-Mails an den Beschwerdeführer gelegentlich missverständ- lich oder zweideutig ausgedrückt habe, könne nicht auf ein kriminelles Handeln bzw. darauf geschlossen werden, dass dieser die Akten nur marginal oder oberflächlich studiert habe. Anwaltshonorare von CHF 5'000.00 oder mehr seien im Rahmen von Gerichtsprozessen schnell erreicht, auch ohne konkretes Tätigwerden des Anwalts vor Gericht. Konkrete An- haltspunkte für einen Betrug bestünden nicht.

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E. 7.3 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich der Beschuldigte offensicht- lich nicht 12,5 Stunden in den Fall eingearbeitet habe, da er in der Korrespondenz diverse falsche Behauptungen gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe sich der Beschuldigte nicht missverständlich oder zweideutig geäussert. Der Beschuldigte habe sich nicht ansatzweise mit dem Novum beschäftigt. Ihm sei auch nicht bekannt gewe- sen, in welchem Stadium sich der Prozess befunden habe und er habe auch kein Interesse gehabt, dies in Erfahrung zu bringen. Der Beschuldigte habe sich hingegen dafür interessiert, welche Anwälte bereits vorher im Verfahren tätig gewesen seien. Wenn der Beschuldigte ak- tenwidrig behaupte, es seien mehrere Anwälte gewesen, und vorgebe, sich sogar mit deren Strategie beschäftigt zu haben, so sei dies ein weiterer Beweis dafür, dass es sich bei der verrechneten Einarbeitung nur um eine Fiktion handeln könne. Entgegen der Staatsanwalt- schaft würden konkrete Anhaltspunkte für Tricksereien nicht fehlen. Der Beschuldigte habe offensichtlich spekuliert, dass ein Honorar von CHF 5'000.00, welches in Prozessen schnell erreicht werden könne, nicht in Frage gestellt werde (act. 1 S. 21 ff.).

E. 7.4 Gegenstand des Haftungsprozesses, für welchen der Beschwerdeführer den Beschuldigten als Anwalt mandatiert hatte, war eine Forderung des Beschwerdeführers gegen seine frühere Rechtsanwältin. Der Beschwerdeführer stellte sich im Zivilprozess auf den Standpunkt, dass er aufgrund eines Fehlers der Anwältin einen früheren Prozess gegen eine Versicherungsge- sellschaft verloren hat. Im Zeitpunkt der Mandatierung des Beschuldigten war der Schriften- wechsel abgeschlossen und das Verfahren sistiert. Der Auftrag des Beschuldigten umfasste die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu einer Noveneingabe der Gegenpartei. Aufgrund des Verfahrensgegenstands und -stadiums lagen zweifellos umfangreiche Akten vor, die vom Beschuldigten zu sichten waren. Der in der Honorarrechnung geltend gemachte Zeitaufwand für das Aktenstudium erscheint daher plausibel. Auch die Honorarforderung von CHF 5'513.25 erscheint angemessen. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in der E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer verschiedentlich "aktenwidrige" Aussagen gemacht haben soll, kann nicht darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe die ver- rechnete Leistung nicht erbracht. Abgesehen davon war beispielsweise die Aussage des Be- schuldigten, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrere Rechtsvertreter in di- versen Mandaten beauftragt, welche der Beschwerdeführer als aktenwidrig bezeichnet, nicht falsch. Denn im fraglichen Zivilprozess waren unbestrittenermassen bereits zwei (weitere) Rechtsanwälte involviert, wenn auch einer nur sehr kurz. Es bestehen damit keinerlei An- haltspunkte für einen Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 8 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 11/11 Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 780.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 21 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 25. Juli 2025 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 29. November 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung und Betrug und konstituierte sich als Privatkläger. 1.1 Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe den Beschuldigten im Juni 2019 für die Vertretung in einem Zivilprozess mandatiert und ihn beauftragt eine Stellungnahme zu einer Noveneingabe der Gegenpartei an das zuständige Gericht zu verfassen. Er habe die vom Beschuldigten erhaltene Vollmacht am 19. Juni 2019 unterzeichnet und den geforderten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 geleistet. Der Beschuldigte habe sich jedoch geweigert, dem Gericht die Mandatsübernahme anzuzeigen, und auf seine diesbezüglichen Nachfragen habe dieser nicht reagiert. Fünf Tage nach Mandatsübernahme habe der Beschuldigte "mit Blick auf eine allfällige obergerichtliche Anfechtung" einen weiteren Vorschuss von CHF 10'000.00 verlangt. Auf seine diesbezüglichen Nachfragen habe der Beschuldigte wie- derum nicht geantwortet. Nach einem weiterem E-Mail-Austausch habe der Beschuldigte schliesslich am 2. Juli 2019 das Mandat niedergelegt. Der Beschwerdeführer habe daraufhin vom Beschuldigten den Vorschuss zurückverlangt, da dieser seinen Auftrag, eine Stellung- nahme zur Noveneingabe zu verfassen, nicht erfüllt habe. Der Beschuldigte habe jedoch nur einen Teilbetrag zurückerstattet und eine Schlussrechnung für seine Arbeit in der Höhe von CHF 5'514.25 gestellt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge keine neue Rechtsvertretung mehr beauftragen können, um die Stellungnahme innert Frist einzureichen. Deshalb habe er selbst eine Stellungnahme eingereicht, die vom Gericht aus formalen Gründen jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Er habe den Prozess schliesslich verloren, da er das Novum der Gegenpartei nicht bestritten bzw. widerlegt habe. 1.2 Indem der Beschuldigte einen zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Vorschuss verlangt habe, bevor er weiter arbeite, habe er den Beschwerdeführer genötigt. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass es unmöglich sei, einen anderen Anwalt zu beauftragen, um innert Frist die Stel- lungnahme einzureichen. Ferner habe der Beschuldigte einen Betrug begangen, da er grund- los Leistungen in Rechnung gestellt habe. Dass der Beschuldigte nicht – wie in der Schluss- rechnung ausgewiesen – 12,5 Stunden für das Studium der umfangreichen Akten geleistet habe, zeige sich dadurch, dass er in der E-Mail-Korrespondenz aktenwidrige Aussagen getätigt habe (Vi act. 1/17). 2. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafanzeige am 16. Dezember 2024 dem Beschuldigten zur freigestellten Stellungnahme zu (Vi act. 1/16). Der Beschuldigte beauftragte daraufhin ei- nen Mitarbeiter seiner Kanzlei, D.________, mit seiner Vertretung. Dieser bat die Staatsan- waltschaft namens des Beschuldigten, beim Beschwerdeführer eine Entbindung vom Berufs- geheimnis einzuholen (Vi act. 1/14). Am 6. Februar 2025 unterzeichnete der Beschwerdefüh- rer eine entsprechende Entbindungserklärung (Vi act. 1/12). Am 14. Februar 2025 reichte D.________ für den Beschuldigten eine Stellungnahme ein (Vi act. 1/8). 3. Die Staatsanwaltschaft brachte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme am 17. Februar 2025 zur Kenntnis und stellte zugleich eine Nichtanhandnahme in Aussicht (Vi act. 1/7). Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2025 eine Replik ein. Darin warf er die Frage auf, ob der Vertreter des Beschuldigten, D.________, ein zugelassener Rechtsanwalt und ord-

Seite 3/11 nungsgemäss bevollmächtigt sei. Er erstattete zudem eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufungsgeheimnisses, da dieser mutmasslich D.________ dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergegeben habe (Vi act. 1/6). 4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die vom Beschuldigten ausgestellte Vollmacht für D.________ und dessen Begleitschreiben zu. Sie führte weiter aus, dass es sich bei D.________ um einen Mitarbeiter der Kanzlei des Beschuldigten handle und aus ihrer Sicht keine Berufsgeheimnisverletzung bestehe, da Hilfspersonen ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstünden (Vi act. 1/4). 5. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Februar 2025 eine weitere Eingabe bei der Staatsan- waltschaft ein. Er brachte darin vor, dass D.________ den Beschuldigten nicht vertreten dür- fe, da er nicht ein zugelassener Rechtsanwalt sei und ein absolutes Verbot gelte, den eige- nen Arbeitgeber vor Gerichten zu vertreten. Aus dem Schreiben von D.________ vom

31. Januar 2025 gehe sodann hervor, dass ihm dem Berufsgeheimnis unterliegende Informa- tionen offenbart worden seien, bevor eine Entbindung erfolgt sei. Indem D.________ in der vom Beschuldigten unterzeichneten Vollmacht als unabhängiger Anwalt bezeichnet worden sei, habe der Beschuldigte eine Urkundenfälschung begangen. Der Beschuldigte habe eine nicht dazu berechtigte Person beauftragt, gegen aussen als Rechtsvertreter aufzutreten, um eine angemessene Parteientschädigung einfordern zu können. Dies stelle eine betrügerische Handlung dar (Vi act. 1/3). 6. Mit Verfügung vom 13. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse ge- nommen. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung zugespro- chen (Vi act. 1/1). 7. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. März 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung (act. 1). 8. Es wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen, aber keine Vernehmlassungen ein- geholt. Erwägungen 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde er- folgte innert Frist. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtspre- chung liegt ein rechtlich geschütztes Interesse nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in

Seite 4/11 seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interes- sen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst unter dem Titel "Verfahrensmängel" mehrere Rügen. 2.1 Er macht sinngemäss geltend, D.________ habe den Beschuldigten nicht rechtsgültig vertre- ten können. Die Fragen der Staatsanwaltschaft dürften zudem nicht durch einen Vertreter beantwortet werden, sondern der Beschuldigte müsse dies persönlich machen. Die von D.________ für den Beschuldigten eingereichte Stellungnahme sei daher nichtig (act. 1 S. 5). 2.1.1 D.________ war unbestrittenermassen nicht Rechtsanwalt, sondern juristischer Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten. Die Verteidigung von beschuldigten Personen ist gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten vorbehal- ten. Der Anwaltszwang dient der Sicherstellung einer qualitativ guten Tätigkeit für die be- schuldigte Person (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 127 StPO N 20 ff.). Die Bestimmung dient somit dem Schutz der beschuldigten Person. Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, die Verletzung von Bestimmungen zu rügen, die dem Schutz anderer Partei- en dienen (vgl. dazu vorne E. 1.2). Bezüglich dieser Rüge ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.1.2 Sodann ist die Stellungnahme vom 14. Februar 2025 (Vi act. 1/8), welche nicht vom Be- schuldigten persönlich, sondern von D.________ unterzeichnet wurde, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nichtig. Der Beschuldigte war nicht verpflichtet, eine solche Stellungnahme einzureichen. Sie war vielmehr freiwillig. Es bestand daher auch keine Pflicht, die Stellungnahme persönlich zu verfassen und zu unterzeichnen. Ferner ist es üblich, dass die Verteidigung für die beschuldigte Person Eingaben macht. Zwar handelte es sich bei D.________ nicht um einen zugelassenen Anwalt. Wie bereits dargelegt, kann der Be- schwerdeführer aber aus diesem Umstand, nichts für sich ableiten (vgl. E. 2.1.1). 2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Darstellung des Sachverhalts in der Nichtanhandnah- meverfügung (act. 1 S. 6 f.). Im Abschnitt "Sachverhalt" der Verfügung wird der Verfahrens- ablauf und der wesentliche Inhalt der verschiedenen Eingaben wiedergegeben. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft bei der Darstellung des Inhalts der Stellungnahme von D.________ dessen Ausführungen übernehme, obwohl diese in keinster Weise substanziiert seien, geht damit an der Sache vorbei. Weiter ist es entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers nicht notwendig, sämtliche Details aus den Stellungnahmen in der Sachverhaltsdarstellung zu erwähnen. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhalts- feststellung kann darin nicht erblickt werden. Eine Würdigung von Stellungnahmen und/oder

Seite 5/11 Beweismitteln erfolgt denn auch nicht im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung, sondern in den darauffolgenden Erwägungen. Mangels eines rechtlich geschützten Interesses ist auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Be- schuldigten einzuvernehmen und weitere Ermittlungen zu tätigen, ist dies unbegründet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, bestand bezüglich keines der angezeigten Delikte ein hinrei- chender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung bedingt hätte. Es bestand daher kein Raum für eine Einvernahme des Beschuldigten oder andere Ermittlungen. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 m.w.H.). 4. Zunächst ist auf den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses einzugehen. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige bzw. seiner weiteren Eingabe geltend, der Beschuldigte habe D.________ unerlaubterweise Informationen weitergegeben, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen würden. Gegenüber D.________ habe er den Beschuldigten nicht vom Berufsgeheimnis entbunden bzw. der Beschuldigte habe diesem ohnehin bereits vor der Entbindung geschützte Informationen weitergegeben. D.________ könne sodann vor- liegend nicht als Hilfsperson des Beschuldigten betrachtet werden, da dieser als eigenstän- diger Rechtsvertreter aufgetreten sei. Darüber hinaus sei D.________ im Zeitpunkt des Man- dates mit dem Beschwerdeführer noch nicht in der Kanzlei des Beschuldigten tätig gewesen (Vi act. 1/3; Vi act. 1/6 S. 2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte diesbezüglich die Nichtanhandnahme mit der Begründung, D.________ sei eine Hilfsperson des Beschuldigten und diese sei den zur Geheimhaltung verpflichteten Berufsangehörigen gleichgestellt. Der Umstand, dass D.________ erst nach Beendigung des fraglichen Mandats in der Kanzlei des Beschuldigten zu arbeiten begonnen habe, sei irrelevant. Denn die Hilfsperson müsse den Anwalt in jeglicher Form bei der Erfül- lung der Aufgaben unterstützen, wodurch sie notgedrungen auch Kenntnisse von früheren, abgeschlossenen Mandaten erhalte. Die vorliegende Entbindung decke deshalb auch die Einsicht der Hilfsperson in die Akten des Mandats des Beschwerdeführers ab. Der Tatbe- stand der Verletzung des Berufsgeheimnisses sei daher nicht erfüllt.

Seite 6/11 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Beschuldigte sei vorliegend nicht in dem Sinne "berufstätig" gewesen, dass er ein Mandat für einen Klienten wahrgenommen habe. Er sei selbst Partei gewesen. D.________ sei daher nicht Hilfsperson und habe entsprechend nicht in dieser Funktion die geschützten Informationen erhalten. Sofern er als Hilfsperson be- trachtet würde, hätte er separat vom Berufsgeheimnis entbunden werden müssen. 4.4 Rechtsanwälte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ih- res Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). 4.5 Der Beschuldigte unterstand als Rechtsanwalt dem Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 1 StGB; Art. 13 Abs. 1 BGFA). D.________ war juristischer Mitarbeiter in der Kanzlei des Beschuldig- ten und damit dessen Hilfsperson. Als solche unterstand auch er dem Berufsgeheimnis. Der Beschuldigte durfte seinem Kanzleimitarbeiter Informationen über das Mandat des Be- schwerdeführers mitteilen. Die kanzleiinterne Weitergabe von Informationen ist zulässig, zu- mal sämtliche Mitarbeiter dem Berufsgeheimnis unterstehen, und dies ist vielfach aufgrund der arbeitsteiligen Organisationsstruktur auch notwendig (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, N 562). Es war somit keine Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich. Es ist zu- dem irrelevant, dass D.________ erst nach Beendigung des Mandats des Beschwerdefüh- rers in der Kanzlei des Beschuldigten zu arbeiten begann, da das Kanzleipersonal für ihre Arbeit auch auf Akten früherer Mandate zugreifen können muss. Der Umstand, dass D.________ den Beschuldigten nicht bei der Erfüllung eines Auftrags eines Klienten, sondern in eigener Sache unterstützt hat, ist ebenfalls unerheblich. Denn wie gezeigt, durfte der Be- schuldigte seinem Mitarbeiter die Informationen offenbaren. Ob D.________ sich für seine Handlungen gegenüber der Staatsanwaltschaft hätte separat vom Berufsgeheimnis entbin- den lassen müssen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt (act. 1 S. 10), kann offenbleiben. Denn dies betrifft nicht die Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten, wel- che Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zusammengefasst hat die Staatsanwalt- schaft betreffend den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses zu Recht eine Nicht- anhandnahmeverfügung erlassen. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet und da- her abzuweisen. 5. Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Urkundenfälschung und Betrug vor. 5.1 Der Beschwerdeführer hält dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe in der Voll- macht vorgetäuscht, D.________ sei ein zugelassener Rechtsanwalt, um eine angemessene Parteientschädigung einfordern zu können (Vi act. 1/3 S. 3). 5.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass eine Anwaltsvoll- macht zwar eine Urkunde sei, D.________ darin aber nicht mit dem Titel "Anwalt", sondern mit dem Titel "MLaw" erscheine. Eine unmittelbare, direkte Falschbeurkundung hinsichtlich des Titels liege damit nicht vor. Der Rest der Urkunde entspreche der üblichen Anwaltsvoll- macht einer Kanzlei und sei offensichtlich digital kopiert und nicht weiter angepasst worden.

Seite 7/11 Dies sei wohl ein Fehlgriff bzw. eine Nachlässigkeit gewesen. Ebenso sei es zweifellos eine Inkorrektheit, dass der Beschuldigte einen Praktikanten oder angestellten Juristen als seinen Rechtsvertreter eingesetzt habe. Es lasse sich jedoch nicht erstellen, dass der Beschuldigte bewusst dieses Konstrukt gewählt habe, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu sichern, d.h. in der Absicht gehandelt habe, bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Ver- fahrens eine Parteientschädigung zu erhalten. Konkrete Hinweise auf eine wissentlich und willentlich begangene Urkundenfälschung bestünden nicht. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Beschuldigten als langjährig tätigem Anwalt sei bewusst gewesen, dass es sich bei D.________ entgegen dem Inhalt der Vollmacht nicht um einen "unabhängigen Anwalt" gehandelt habe. Er habe D.________ aber beauftragt, sich als unabhängigen Anwalt auszugeben, um eine Parteientschädigung zu erhalten. Die Arglist sei gegeben, da die Staatsanwaltschaft nachweislich nicht gemerkt habe, dass es sich bei D.________ nicht um einen zugelassenen Rechtsanwalt handle. Der Beschuldigte habe fer- ner davon ausgehen können, dass er [der Beschwerdeführer] dies ebenfalls nicht bemerken würde. Es sei sodann kein anderes Motiv für dieses Vorgehen ersichtlich. Ferner sei es irre- levant, ob in der Vollmacht der Titel "Anwalt" oder nur "MLaw" genannt worden sei, da der Ti- tel "MLaw" nichts darüber aussage, ob es sich um einen zugelassenen Rechtsanwalt handle oder nicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die Vollmacht auch nicht offen- sichtlich digital kopiert und nicht weiter angepasst worden. Da sie nicht mit der von ihm [dem Beschwerdeführer] für sein Mandat unterzeichneten Vollmacht übereinstimme, sei sie durch- aus angepasst worden. Es handle sich nicht lediglich um eine "Inkorrektheit", sondern um ein sorgfältig geplantes Vorgehen. Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich ohne jegliche Ermitt- lungen einfach auf Mutmassungen abgestellt. 5.4 Eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unter- schrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). 5.5 Bei der Vollmacht vom 31. Januar 2025 (Vi act. 1/14) handelt sich um eine übliche Anwalts- vollmacht. Aus dem Umstand, dass sich die Vollmacht von jener, die der Beschwerdeführer für den Beschuldigten im damaligen Mandat ausgestellt hatte, unterscheidet, kann nicht auf eine Anpassung zwecks Täuschung geschlossen werden. Denn der Beschuldigte war da- mals in einer anderen Kanzlei tätig. Es bestehen sodann keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses Konstrukt bewusst wählte, um allenfalls eine Parteientschädigung gel- tend machen zu können. Vielmehr wurde offensichtlich einfach die Standardvollmacht der Kanzlei verwendet. Auch liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte D.________ das "Mandat" zu Ausbildungszwecken übergeben hat. Ein hinreichender Tatverdacht auf eine Ur- kundenfälschung und/oder einen Betrug ist zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft hat zu

Seite 8/11 Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Weiter ist auf den Vorwurf der versuchten Nötigung einzugehen. 6.1 In seiner Strafanzeige führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, kurz nach Man- datsübernahme habe der Beschuldigte einen zweiten Vorschuss von CHF 10'000.00 verlangt und die weitere Arbeit von dessen Bezahlung abhängig gemacht. Den weiteren Vorschuss habe der Beschuldigte mit einer möglichen Berufung an das Obergericht begründet. Da ein Urteil der ersten Instanz in diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen habe und der Be- schuldigte selbst davon ausgegangen sei, dass mit einem solchen in nächster Zeit noch nicht zu rechnen sei, sei die Begründung offensichtlich vorgeschoben. Dem Beschuldigten sei be- wusst gewesen, dass er [der Beschwerdeführer] aufgrund der laufenden Frist unter grossem zeitlichem Druck gestanden habe und es ihm unmöglich gewesen sei, einen neuen Rechts- anwalt zu finden, welcher innert Frist hätte reagieren können. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen die Weiterarbeit von der Bezahlung eines weiteren Vorschusses abhängig gemacht habe, habe er versucht, ihn zur Zahlung zu nötigen (Vi act. 1/18 S. 8 ff.). 6.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte diesbezüglich die Nichtanhandnahme mit der Begründung, der erste Vorschuss von CHF 10'000.00 sei nicht für den Berufungsprozess eingefordert worden. Die Durchführung zweier Zivilprozesse verursache aber heutzutage binnen kurzem Anwaltskosten in der Höhe von CHF 20'000.00. Ein Anwalt müsse frühzeitig abschätzen, wie wahrscheinlich ein umgehender Weiterzug des Verfahrens an die zweite Instanz sei. Dies bedinge auch, dass beizeiten eine Ergänzung des Kostenvorschusses beim Klienten für ei- nen Weiterzug eingefordert werde. Es sei deshalb in diesem Vorgehen keine Nötigung er- sichtlich. Dass der Beschwerdeführer nach der Mandatsniederlegung durch den Beschuldig- ten innert angemessener Zeit keinen anderen Anwalt habe finden können, sei nicht erstellt, vom Beschwerdeführer nicht belegt und erscheine auch nicht plausibel. Anwälte würden mitt- lerweile um Mandate buhlen. Der Tatbestand der Nötigung sei daher nicht ansatzweise er- stellt. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, der Beschuldigte habe damit gedroht, sein Mandat nicht fortzuführen, falls die zweite Zahlung nicht unmittelbar eintreffe. Diese Drohung habe er schliesslich auch wahr gemacht und das Mandat niedergelegt. Die Staats- anwaltschaft habe einen Sachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten frei erfunden. So unter- stelle sie, es habe ein zweites Mandat für die Ausarbeitung einer Berufung bestanden und der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, diesbezüglich einen weiteren Vorschuss zu verlan- gen. Es habe ferner keine Rechtfertigung für einen zweiten Vorschuss gegeben, da der erste bei weitem noch nicht aufgebraucht gewesen sei, wie die Honorarrechnung zeige. 6.4 Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden (Art. 181 StGB). 6.5 Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 forderte der Beschuldigte "mit Blick auf eine allfällige oberge- richtliche Anfechtung" den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen einen weiteren Vor- schuss von CHF 10'000.00 zu leisten. Aus der E-Mail geht jedoch nicht hervor, dass der Be-

Seite 9/11 schuldigte die Weiterarbeit von der Leistung dieses Vorschusses abhängig machte. Vielmehr gab der Beschuldigte zu verstehen, dass er das Mandat nur weiterbearbeiten könne, wenn der Beschwerdeführer einerseits die anwaltliche Tätigkeit nicht zu sehr einschränke und an- dererseits nicht jede einzelne anwaltliche Tätigkeit (als Basis für die Entschädigungspflicht) in Frage stelle. Der Beschuldigte führte weiter aus, selbstverständlich würden die jeweiligen nächsten wesentlichen Schritte abgesprochen und bat um Kontaktaufnahme zwecks Koordi- nierung des weiteren Vorgehens (Vi act. 1/17 Beilage 5). Mit anderen Worten setzte der Be- schuldigte ein gemeinsames Verständnis für die Weiterführung des Mandats voraus. Auch in den weiteren E-Mails sind keine Hinweise zu finden, dass der Beschuldigte die Weiterarbeit von der Bezahlung des zweiten Vorschusses abhängig machte, zumal er am 28. Juni 2019 dem Beschwerdeführer explizit schrieb, dass er erst nach Rücksprache mit ihm Arbeiten für eine allfällige Berufung in Angriff nehme (Vi act. 1/17 Beilage 7). In dieser Nachricht beant- wortete der Beschuldigte auch Fragen des Beschwerdeführers, obwohl dieser die Zahlung eines weiteren Vorschusses davor abgelehnt hatte. Schliesslich legte der Beschuldigte das Mandat nieder, weil keine hinreichende Basis für eine gemeinsame Strategie zur Fortführung des Prozesses existiere. Er wies den Beschwerdeführer denn auch darauf hin, dass aufgrund der Prozessgeschichte nicht sofort mit einem erstinstanzlichen Urteil zu rechnen sei (Vi act. 1/17 Beilage 8). Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, traf diese Feststellung des Beschuldigten denn auch zu, setzte doch das zuständige Bezirksgericht im Haftungsprozess eine weitere Frist zur Stellungnahme bis Ende August 2019 an (vgl. act. 1 S. 20). Es beste- hen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer zur Bezahlung des zweiten Vorschusses von CHF 10'000.00 nötigen wollte. Daher kann offen- bleiben, weshalb der Beschuldigte einen Vorschuss im Hinblick auf einen Berufungsprozess einforderte und ob die Mandatierung eines anderen Anwaltes möglich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ho- norarrechnung Betrug vor. 7.1 Er machte geltend, der Beschuldigte habe entgegen der Honorarnote nicht 12,5 Stunden für das Studium der umfangreichen Akten aufgewendet. Er habe sich nie in das Mandat einge- arbeitet. Dies zeige sich darin, dass er in der Korrespondenz mehrere aktenwidrige Angaben gemacht habe (Vi act. 1/17 S. 10 ff.). 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass ein Anwalt bei um- fangreichen Akten erfahrungsgemäss einige Tage brauche, um sich einen Überblick zu ver- schaffen und sich einzulesen. Ein betrügerisches Vorgehen, d.h. ein bewusstes Verrechnen von nicht geleisteten Arbeitsstunden, lasse sich deshalb nicht nachweisen. Die Positionen in der Kostennote seien plausibel. Konkrete Anhaltspunkte für Tricksereien fehlten. Allein weil sich der Beschuldigte in seinen E-Mails an den Beschwerdeführer gelegentlich missverständ- lich oder zweideutig ausgedrückt habe, könne nicht auf ein kriminelles Handeln bzw. darauf geschlossen werden, dass dieser die Akten nur marginal oder oberflächlich studiert habe. Anwaltshonorare von CHF 5'000.00 oder mehr seien im Rahmen von Gerichtsprozessen schnell erreicht, auch ohne konkretes Tätigwerden des Anwalts vor Gericht. Konkrete An- haltspunkte für einen Betrug bestünden nicht.

Seite 10/11 7.3 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich der Beschuldigte offensicht- lich nicht 12,5 Stunden in den Fall eingearbeitet habe, da er in der Korrespondenz diverse falsche Behauptungen gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe sich der Beschuldigte nicht missverständlich oder zweideutig geäussert. Der Beschuldigte habe sich nicht ansatzweise mit dem Novum beschäftigt. Ihm sei auch nicht bekannt gewe- sen, in welchem Stadium sich der Prozess befunden habe und er habe auch kein Interesse gehabt, dies in Erfahrung zu bringen. Der Beschuldigte habe sich hingegen dafür interessiert, welche Anwälte bereits vorher im Verfahren tätig gewesen seien. Wenn der Beschuldigte ak- tenwidrig behaupte, es seien mehrere Anwälte gewesen, und vorgebe, sich sogar mit deren Strategie beschäftigt zu haben, so sei dies ein weiterer Beweis dafür, dass es sich bei der verrechneten Einarbeitung nur um eine Fiktion handeln könne. Entgegen der Staatsanwalt- schaft würden konkrete Anhaltspunkte für Tricksereien nicht fehlen. Der Beschuldigte habe offensichtlich spekuliert, dass ein Honorar von CHF 5'000.00, welches in Prozessen schnell erreicht werden könne, nicht in Frage gestellt werde (act. 1 S. 21 ff.). 7.4 Gegenstand des Haftungsprozesses, für welchen der Beschwerdeführer den Beschuldigten als Anwalt mandatiert hatte, war eine Forderung des Beschwerdeführers gegen seine frühere Rechtsanwältin. Der Beschwerdeführer stellte sich im Zivilprozess auf den Standpunkt, dass er aufgrund eines Fehlers der Anwältin einen früheren Prozess gegen eine Versicherungsge- sellschaft verloren hat. Im Zeitpunkt der Mandatierung des Beschuldigten war der Schriften- wechsel abgeschlossen und das Verfahren sistiert. Der Auftrag des Beschuldigten umfasste die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu einer Noveneingabe der Gegenpartei. Aufgrund des Verfahrensgegenstands und -stadiums lagen zweifellos umfangreiche Akten vor, die vom Beschuldigten zu sichten waren. Der in der Honorarrechnung geltend gemachte Zeitaufwand für das Aktenstudium erscheint daher plausibel. Auch die Honorarforderung von CHF 5'513.25 erscheint angemessen. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschuldigte in der E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer verschiedentlich "aktenwidrige" Aussagen gemacht haben soll, kann nicht darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe die ver- rechnete Leistung nicht erbracht. Abgesehen davon war beispielsweise die Aussage des Be- schuldigten, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrere Rechtsvertreter in di- versen Mandaten beauftragt, welche der Beschwerdeführer als aktenwidrig bezeichnet, nicht falsch. Denn im fraglichen Zivilprozess waren unbestrittenermassen bereits zwei (weitere) Rechtsanwälte involviert, wenn auch einer nur sehr kurz. Es bestehen damit keinerlei An- haltspunkte für einen Betrug. Die Staatsanwaltschaft hat damit zu Recht die Nichtanhand- nahme verfügt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 11/11 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 780.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: