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BS 2025 17

Zug OG · 2025-09-22 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz im Kanton Zug und bezweckt u.a. die Entwicklung sowie den Verkauf von Software-Lösungen und die Beratung für das Online-Marketing. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erstattete sie Strafanzeige ge- gen D.________, E.________ und F.________ (nachfolgend: die Beschuldigten) wegen Ver- dachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung (HD 2/1/1 ff.). Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, die Beschuldigten hätten während ihrer Tätigkeit für die Beschwerde- führerin und ohne deren Wissen als Verwaltungsräte in Konkurrenzunternehmen geamtet. Es sei davon auszugehen, dass über diese Konkurrenzunternehmen Aufträge abgewickelt wor- den seien, die über die Beschwerdeführerin hätten laufen sollen. Ferner hätten die Beschul- digten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin in den Konkurrenzunternehmen beschäftigt. Der Beschuldigte D.________ habe sich schliesslich im Jahr 2020 eigenmächtig ein Salär ausbezahlt, das um einen Drittel höher gewesen sei als vertraglich vereinbart (vgl. act. 1/3 [Einstellungsverfügung] S. 1). 2. Mit Verfügung vom 3. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nicht an die Hand (HD 6/1). Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. März 2021 dagegen Beschwerde erhoben hatte (D 17/2 ff.), hob das Obergericht des Kantons Zug die Nichtanhandnahmeverfügung mit Be- schluss vom 2. September 2021 auf (Verfahren BS 2021 24; D 17/29 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte daraufhin am 15. November 2021 und am 5. Juli 2023 den Dienst Wirtschaftsdelikte der Zuger Polizei mit der Ermittlung der deliktsrelevanten Sachverhalte (D 10/1 ff. und 10/21 ff.). 4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ein und verwies die Zivil- forderung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (act. 1/3 S. 13). 5. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2025 wie- derum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2025 (...) sei aufzu- heben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Staatskasse. 6. Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Eingabe vom 21. März 2025 um kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). Auch der Beschuldigte F.________ beantragte mit Eingabe vom 22. April 2025 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Am 15. Mai 2025 liess sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (act. 11).

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Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG).

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 – soweit sie die Vorwürfe an den Beschuldigten D.________ im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" betrifft – aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

E. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'300.00Total und werden zu 1/6 (CHF 217.00) auf die Staatskasse genommen und zu 5/6 (CHF 1'083.00) der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von CHF 1'083.00 wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel be- zahlte Betrag von CHF 117.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 1.3 Weist der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen auf, ist grundsätz- lich bezüglich jeder Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist. Andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Urteil des Bundes- gerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2024 296 vom 23. Dezember 2024 E. 1.2; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 69 vom

14. Mai 2025 E. 1.1).

E. 2 Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht An- klage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und sie keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstel- lung des Verfahrens dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzli- cher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzu- wenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son-

Seite 4/19 dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststel- lungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Be- weiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachver- haltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht ein- gestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewis- ser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bun- desgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.1 f.; 7B_20/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

E. 3 Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde wie folgt gegliedert:

E. 3.1 Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 710.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

E. 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________, Rechtsanwalt X.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'940.00 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt Y.________ (z.H. des Beschuldigten D.________) - E.________ - Rechtsanwalt X.________ (z.H. von F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 19/19 Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

E. 3.3 Des Weiteren prüfte die Staatsanwaltschaft fünf Projekte, welche die Beschuldigten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin über Konkurrenzunternehmen abgewickelt und der Be- schwerdeführerin dadurch einen Vermögensschaden verursacht haben sollen (act. 1/3 E. 5). Einen hinreichenden Tatverdacht verneinte sie dabei durchwegs.

E. 3.4 Ferner ging die Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf ein, der Beschuldigte D.________ habe sich ein zu hohes Salär ausbezahlt. Auch in diesem Zusammenhang verneinte sie einen hin- reichenden Tatverdacht (act. 1/3 E. 6).

E. 3.5 Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft zusammenfassend fest, dass dem Beschuldigten D.________ weder strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen noch ein unlauteres Verhalten vorzuwerfen seien (act. 1/3 E. 7.1). Der Beschuldigte E.________ komme in den von der Be- schwerdeführerin genannten Sachverhalten nur einmal vor (im Zusammenhang mit dem Pro- jekt "G.________ AG"; vgl. hinten E. 6.4). Auch ihm sei kein tatbestandsmässiges Verhalten anzulasten (act. 1/3 E. 7.2). Die Rolle des Beschuldigten F.________ sei mangels Ge- schäftsführerstellung nicht zu prüfen. Ein anderweitiges strafbares (etwa unlauteres) Verhal- ten sei nicht erkennbar. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Befragung des Be-

Seite 5/19 schuldigten F.________ sei unbeachtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartue, zu welchen Sachverhalten dieser einzuvernehmen sei und welche Erkenntnisse daraus gewon- nen werden könnten (act. 1/3 E. 7.3).

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde nirgends, dass die Staatsanwaltschaft einen Verstoss der Beschuldigten gegen das UWG verneinte. Ebenso wenig beanstandet die Be- schwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht im Zusam- menhang mit dem angeblich zu hohen Salär, das sich der Beschuldigte D.________ ausbe- zahlt haben soll, verneinte (vgl. vorne E. 3.4). Ferner äussert sie sich im Zusammenhang mit dem Projekt H.________ auch nicht zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Be- schwerdeführerin diesbezüglich keine belastenden Angaben zu den Beschuldigten mache (act. 1/3 E. 5.3). Auf diese Punkte ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). Ferner ging die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht näher auf den Vorwurf ein, die Beschuldigten hätten Mitarbeitende der Beschwerdeführerin in Konkurrenzunterneh- men eingesetzt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Sie bemerkt nur beiläufig, die Beschuldigten D.________ und E.________ hätten Mitarbeitende der Beschwerdeführerin in Konkurrenzunternehmen beschäftigt (act. 1 Rz 19 [S. 9]). Welche Gründe diesen Schluss nahelegen und welche Beweismittel sie in diesem Zusammenhang anruft, gibt die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Folglich ist auch auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2).

E. 5 Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

E. 5.2 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständi- ger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichen- des Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über we- sentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Ge- schäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen. Geschäfts- führer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3.1; BGE 142 IV 346 E. 3.2).

E. 5.3 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrie- ben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stel- lung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des

Seite 6/19 Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebende Grundlage bilden insbesondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen. Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsor- gane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 14.4.2). Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 9.3.2; 6B_818/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 N 760 f.; Schweighofer, Die aktienrechtliche Geschäftschancenlehre, 2023, N 317 ff., 343 und 348; Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 717 OR N 18).

E. 5.4 Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi- ven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3.1; 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.1.1; BGE 142 IV 346 E. 3.2). Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermögensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen. Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen. Der Schaden muss nicht beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 und 3.4.3 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug S2 2023 30-32 vom 25. April 2024 E. 6.1 und 6.3).

E. 6 Die Staatsanwaltschaft prüfte den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich fünf konkreter Projekte (vgl. vorne E. 2.3). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Vorab ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zunächst über mehrere Seiten aus, dass die Beschuldigten in Konkurrenz- unternehmen tätig gewesen seien, womit Pflichtverletzungen nach Art. 158 StGB offensicht- lich gegeben seien (act. 1 Rz 13 ff., 21 ff. und 26 ff.). Eine konkurrenzierende Tätigkeit der geschäftsführenden Organe der Beschwerdeführerin könnte zwar durchaus eine strafrecht- lich relevante Pflichtverletzung darstellen (vgl. vorne E. 5.2 f.). Eine solche Pflichtverletzung allein kommt indessen noch keiner ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB gleich. Damit ihrer Beschwerde Erfolg beschieden ist, muss die Beschwerdeführerin auch aufzeigen, weshalb ein konkreter Tatverdacht besteht, dass ihr durch die konkurrenzierende Tätigkeit der Beschuldigten ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. vorne E. 5.4). Das- selbe gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Informationspflichten (vgl. act. 1 Rz 39 ff). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass in dem von ihr zitierten Bundesge- richtsentscheid (BGE 144 IV 294 = Pra 108 [2019] Nr. 81) der Vermögensschaden nicht um- stritten war, bestritt doch der darin erwähnte Vermögensverwalter, sich schuldig gemacht zu

Seite 7/19 haben, als er die erhaltenen Retrozessionen und Entschädigungen gegenüber seinen Kun- den verschwieg (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin wird den Begründungsanforderungen auch nicht gerecht (vgl. vorne E. 1.2), wenn sie sich pauschal auf den Standpunkt stellt, "im unwahrscheinlichen und völlig lebensfremden Fall des Fehlens eines Schadens stünde im- merhin eine versuchte Tatbegehung im Raum" (act. 1 Rz 5). Soweit die Beschwerdeführerin den Versuch einer ungetreuen Geschäftsbesorgung geltend macht, hätte sie konkret darle- gen müssen, inwiefern die Beschuldigten zumindest versucht haben, sie am Vermögen zu schädigen.

E. 6.1 Als Erstes ging die Staatsanwaltschaft auf das Projekt "I.________" (damals: I.________ AG) ein.

E. 6.1.1 Sie erwog hierzu was folgt: Die Beschwerdeführerin mache geltend, im Projekt "I.________" habe es drei Workshops gegeben, welche die Beschwerdeführerin der J.________ GmbH (nachfolgend: J.________ GmbH) in Rechnung gestellt habe. Dies sei nicht logisch und lege den Schluss nahe, dass der Beschuldigte D.________ die J.________ GmbH entgegen dem Interesse der Beschwerdeführerin dazwischengeschaltet habe (act. 1/3 E. 5.2). Der Beschuldigte D.________ habe bereits bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, es habe drei Workshops für "I.________" gegeben. Den Auftrag habe die J.________ GmbH und nicht die Privatklägerin erhalten. Weil jedoch Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin (vor allem K.________) dabei gewesen seien, habe die Beschwerdeführe- rin der J.________ GmbH dafür Rechnung gestellt, die auch bezahlt worden sei. Wenn die J.________ GmbH nicht dazwischengeschaltet worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin gar keine Rechnung stellen können, weil der Geschäftsführer von "I.________", L.________, unter keinen Umständen mit M.________ [Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin] habe zu- sammenarbeiten wollen. Am Ende des Tages sei auf diese Weise das Geld bei der Be- schwerdeführerin auf das Konto gekommen. Dasselbe habe der Beschuldige D.________ anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme vom 8. Februar 2023 im Beisein von M.________ bestätigt (act. 1/3 E. 5.2.1). Der Zeuge L.________ habe ausgeführt, er habe gewünscht, vom Beschuldigten D.________ und K.________ betreut zu werden, nicht von M.________. Diesen habe er einmal an einem Anlass im ________ (Kongresszentrum) getroffen. Im digitalen Marketing und in der Kommunikation habe er nicht kompetent gewirkt. Er habe ihn persönlich nicht sympathisch gefunden. Er (der Zeuge L.________) habe den Auftrag der J.________ GmbH erteilt. Es sei für ihn aber in Ordnung gewesen, dass über die Beschwerdeführerin abgerech- net worden sei. In einer separaten E-Mail habe der Zeuge L.________ ergänzt, dass es für ihn in Ordnung gewesen sei, das Projekt an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten, solange der Beschuldigte D.________ dieses geleitet habe (act. 1/3 E. 5.2.2). Diesen Aussagen sei – so die Staatsanwaltschaft – zu entnehmen, dass die Auftraggeberin "I.________" primär an einer Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten D.________ (und K.________) interessiert gewesen sei. Hingegen habe sie keinen Wert darauf gelegt, wer nun welchen Aufwand abrechnen würde. Der Beschuldigte D.________ habe der J.________ GmbH namens der Beschwerdeführerin die Hälfte des im Projekt "I.________" verrechneten Aufwands in Rechnung gestellt, sodass die Beschwerdeführerin und die

Seite 8/19 J.________ GmbH am Schluss gleich viele Einnahmen erzielt hätten; dies vor dem Hinter- grund, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag selbst mutmasslich gar nicht erst bekom- men hätte. Tathandlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung lägen damit offenkundig kei- ne vor (act. 1/3 E. 5.2.3).

E. 6.1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Wenn die Staatsanwaltschaft ausfüh- re, L.________ sei primär an einer Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten D.________ in- teressiert gewesen und habe keinen Wert darauf gelegt, wer welchen Aufwand abrechne, stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte D.________ den Auftrag [namens] der J.________ GmbH und nicht der Beschwerdeführerin eingegangen sei. L.________ sei es offensichtlich egal gewesen, welches Unternehmen den Auftrag ausführe. Er habe primär mit dem Beschuldigten D.________ zusammenarbeiten wollen. Dies wäre auch bei der Be- schwerdeführerin möglich gewesen. Gleichwohl habe der Beschuldigte D.________ – zum direkten Schaden der Beschwerdeführerin – die J.________ GmbH dazwischengeschaltet. Der Zeuge L.________ habe ausgesagt, dass es für ihn danach ausgesehen hätte, dass es sich bei der J.________ GmbH und der Beschwerdeführerin um eine Firma gehandelt hätte. Es sei somit falsch, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag mutmasslich gar nicht erst be- kommen hätte (act. 1 Rz 46 ff.).

E. 6.1.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet: Der Beschuldigte D.________ war während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der J.________ GmbH. Bei der J.________ GmbH handelt es sich um ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts Zug BS 2021 24 vom 2. Septem- ber 2021 E. 4.2 [D 17/29 ff.]). Dadurch könnte der Beschuldigte D.________ namentlich die ihm als Organ der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht, jede Konkurrenzierung und über- haupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen, verletzt haben (vgl. vorne E. 5.3). Im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" bestehen sodann Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin durch diese Konkurrenzierung ein Vermögensschaden ent- standen ist. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Honorar im Zusammen- hang mit diesem Projekt schlussendlich hälftig zwischen der Beschwerdeführerin und der J.________ GmbH geteilt wurde. Folglich könnte der Beschwerdeführerin die Hälfte des Ho- norars für das Projekt "I.________" entgangen sein (vgl. vorne E. 5.4). Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschuldigte D.________ die "I.________" bzw. L.________ nicht ohne die J.________ GmbH als Kundin der Beschwerdeführerin hätte gewinnen können. Die Aus- sagen des Zeugen L.________ legen indessen den gegenteiligen Schluss nahe (D 22/4/2 ff.): Ausschlaggebend war für L.________ offenbar, dass der Beschuldigte D.________ und allenfalls K.________ den Workshop leiteten. In einer E-Mail vom 13. Oktober 2022 bestätig- te L.________ ausdrücklich, er sei damit einverstanden gewesen, das Projekt an "A.________" (d.h. die Beschwerdeführerin) weiterzugeben, sofern der Beschuldigte D.________ dieses leite (D 22/4/11). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern der Beizug der J.________ GmbH

Seite 9/19 und die damit verbundene Teilung des Honorars aus Sicht der Beschwerdeführerin notwen- dig war und in ihrem Interesse lag.

E. 6.1.4 Aus diesen Gründen besteht ein konkreter Verdacht, dass sich der Beschuldigte D.________ im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" der ungetreuen Geschäftsbesorgung straf- bar gemacht haben könnte. In jedem Fall liegt kein Fall klarer Straflosigkeit vor, die eine Ein- stellung der Strafuntersuchung rechtfertigen würde (vgl. vorne E. 2). Demnach ist die Einstel- lungsverfügung in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, in- wiefern den Beschuldigten E.________ und F.________ im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte. Der Vorwurf ist deshalb allein in Bezug auf den Beschuldigten D.________ weiterzuverfolgen.

E. 6.2 ff.). Diesbezüglich hat es bei der Einstellung des Strafverfahrens sein Bewenden.

E. 6.2.1 Hierzu erwog die Staatsanwaltschaft Folgendes: Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von der N.________ AG beauftragt worden, eine "Sales und Service App" sowie eine Bluetooth-Verbindung zu entwickeln. Der Auftrag sei in der Folge nicht durch die Beschwer- deführerin, sondern durch die O.________ UG (nachfolgend: O.________) mit Sitz in P.________, Deutschland, als Sublieferantin abgewickelt worden. Die Beschwerdeführerin habe der N.________ AG Rechnungen über insgesamt CHF 32'279.20 gestellt. Die O.________ habe der Beschwerdeführerin insgesamt CHF 8'799.81 für eingekaufte Leistun- gen Rechnungen gestellt. Diese habe die Beschwerdeführerin bezahlt, obwohl sie überteuert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei indessen von der N.________ AG nicht vollum- fänglich, sondern – zufolge mangelhafter Leistungserbringung – nur im Umfang von CHF 22'256.20 entschädigt worden. Dadurch seien der Beschwerdeführerin Einnahmen von CHF 10'023.00 entgangen (act. 1/3 E. 5.4). Q.________, [damaliger] Verwaltungsrat der N.________ AG, habe anlässlich seiner Einver- nahme ausgesagt, er habe bereits am 11. Juli 2019 mit dem Beschuldigten D.________ das Ziel der künftigen Geschäftsbeziehung besprochen. Es sei um die Ablösung einer bereits vorhandenen App der N.________ AG gegangen. Er (der Zeuge Q.________) habe dann vom Beschuldigten D.________ eine Offerte der Beschwerdeführerin über CHF 6'000.00 für dieses Projekt erhalten. In einem zweiten Auftrag sei es um Bluetooth gegangen. Der Blue- tooth-Teil sei "quasi neutralisiert" worden und die restlichen Leistungen, die aber nie funktio- niert hätten, seien von der Beschwerdeführerin verrechnet worden. Man sei mit dem Projekt- verlauf nicht zufrieden gewesen. Rechnungen der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 5'923.50 und CHF 4'099.50 seien nicht bezahlt worden, weil die App nicht funktioniert habe. Die O.________ sei nach seiner Einschätzung kein Konkurrenzunternehmen, sondern eine auf Bluetooth spezialisierte Zweitfirma gewesen, die unterstützend Dienstleistungen er- bracht habe, nachdem die Beschwerdeführerin technisch nicht weitergekommen sei (act. 1/3 E. 5.4.1). In finanzieller Hinsicht habe sich – so die Staatsanwaltschaft – folgender Geldfluss ermitteln lassen: Der Beschuldigte D.________ habe der N.________ AG namens der Beschwerde- führerin insgesamt CHF 32'279.20 in Rechnung gestellt. Wegen mangelhafter Leistungser-

Seite 10/19 bringung habe die N.________ AG lediglich einen Betrag von CHF 22'256.20 bezahlt, wo- durch der Beschwerdeführerin CHF 10'023.00 entgangen seien. Die O.________ habe der Beschwerdeführerin insgesamt EUR 6'750.00 in Rechnung gestellt, welche die Beschwerde- führerin in einem Gesamtbetrag von CHF 7'469.93 beglichen habe. Netto seien der Be- schwerdeführerin CHF 14'786.27 an Einnahmen verblieben (act. 1/3 E. 5.4.2). Der Zeugeneinvernahme sei zu entnehmen, dass das Projekt "N.________ AG" problembe- haftet gewesen sei, wobei der Zeuge Q.________ die Probleme eher auf der Seite der Be- schwerdeführerin als bei der O.________ verortet habe. Seine Zahlungen habe er – zufolge Mangelhaftigkeit zwar nicht vollständig – an die Beschwerdeführerin geleistet, die unter dem Strich CHF 14'786.27 eingenommen habe. Tatbestandsmässige Handlungen im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung seien nicht zu erkennen (act. 1/3 E. 5.4.3).

E. 6.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Obschon die Staatsanwaltschaft feststelle, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelhaften Arbeit der O.________ ein Schaden entstanden sei, stelle sie sich auf den Standpunkt, dass die Probleme gemäss dem Zeugen Q.________ eher auf der Seite der Beschwerdeführerin anzusiedeln gewesen seien. Da der Zeuge Q.________ die O.________ nicht als Konkurrenzunternehmen wahr- genommen habe, könnten keine Pflichtverletzungen nach Art. 158 StGB erkannt werden. Die Staatsanwaltschaft überlasse es offensichtlich den Zeugen zu entscheiden, ob es sich bei den fraglichen Gesellschaften um Konkurrenzunternehmen handle. Fakt sei, dass der Zeuge Q.________ im Hinblick auf den ersten Teil des Auftrags (Sales und Service App) nicht darüber im Bild gewesen sei, dass die O.________ den Auftrag als Subdienstleisterin der Beschwerdeführerin ausgeführt habe. Damit sei offensichtlich, dass die Beschuldigten D.________ und F.________ die Beschwerdeführerin nicht transparent informiert hätten. Sie hätten vielmehr die O.________ dazwischengeschaltet, um mit ihr auf Kosten und zum Schaden der Beschwerdeführerin ungerechtfertigte Einnahmen zu generieren. Auch in die- sem Punkt könne und dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden. Der sich präsentierende Sachverhalt sei "dermassen zwielichtig", dass die Staatsanwaltschaft die sich stellenden Fragen erst gar nicht abschliessend beurteilen könne, sondern diese einem Sachgericht vor- legen müsse (act. 1 Rz 49 ff.).

E. 6.2.3 Diese Vorbringen sind – soweit überhaupt verständlich – unbehelflich: Unklar bleibt namentlich, woraus die Beschwerdeführerin ableiten will, dass die Staatsan- waltschaft die Frage, ob es sich bei der O.________ um ein Konkurrenzunternehmen gehan- delt habe, "den Zeugen" überlassen wolle. Dass es sich bei der O.________ um eine Kon- kurrentin der Beschwerdeführerin handelt, wurde bereits im Beschluss des Obergerichts Zug BS 2021 24 vom 2. September 2021 festgehalten (D 17/29 ff. E. 4.2). Strafrechtlich relevant kann die Involvierung der O.________ aber nur sein, wenn der Beschwerdeführerin dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. vorne E. 5.4 und 6). Worin dieser Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem Projekt "N.________ AG" be- stehen soll, zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf. Ein solcher könnte etwa ent- standen sein, wenn der Beizug einer Sublieferantin nicht notwendig und unter dem Strich zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Dies träfe beispielsweise zu, falls die Mit- arbeitenden der Beschwerdeführerin nicht ausgelastet gewesen wären und den Auftrag

Seite 11/19 selbst vollständig hätten erfüllen können. Ferner könnte ein Schaden entstanden sein, wenn die Beschwerdeführerin der O.________ für die bezogenen Leistungen eine überhöhte Ver- gütung geleistet hätte oder wenn die Beschwerdeführerin der O.________ im Wissen um die angeblich mangelhafte Leistungserbringung gleichwohl ein ungekürztes Honorar bezahlt hät- te. Solche Vorwürfe erhebt die Beschwerdeführerin indessen nicht konkret. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschalen Aussagen, die O.________ sei dazwischengeschaltet wor- den, um auf Kosten und zum Schaden der Beschwerdeführerin ungerechtfertigte Einnahmen zu generieren, und der Sachverhalt sei "zwielichtig" (vgl. vorne E. 6.2.2). Nachvollziehbare Erläuterungen dazu, inwiefern die Beschwerdeführerin tatsächlich zu Schaden gekommen sein soll, fehlen jedoch. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht (vgl. vorne E. 1.2).

E. 6.2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen hinrei- chenden Verdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Pro- jekt "N.________ AG" verneinte. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Demnach ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten und es bleibt bei der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des Straf- verfahrens.

E. 6.3 Als Nächstes setzte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Projekt "R.________ GmbH" aus- einander.

E. 6.3.1 Sie erwog in diesem Zusammenhang was folgt: Die Beschwerdeführerin bringe vor, der Be- schuldigte F.________ habe insgesamt während einem Monat an einer Schnittstelle pro- grammiert, diesen Aufwand aber nie über die Beschwerdeführerin abgerechnet. Die effektive Arbeitszeit belaufe sich gemäss IT-Spezialisten auf mindestens fünf Arbeitstage à acht Stun- den. Der Monatslohn des Beschuldigten F.________ habe im Jahr 2020 CHF 7'041.65 brutto bzw. CHF 6'302.80 netto betragen. Das bedeute, dass seine Personalkosten für eine Woche Arbeit, inkl. Sozialversicherungsbeiträge, CHF 1'618.77 ausgemacht hätten (act. 1/3 E. 5.5). Dem geltend gemachten Sachverhalt sei – so die Staatsanwaltschaft – kein hinreichender Tatverdacht zu entnehmen. Weder seien mutmassliche Tathandlungen erkennbar noch ma- che die Beschwerdeführerin einen Schaden aufgrund eines deliktischen Handelns geltend. Ob ein Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt werde oder nicht, sei grundsätzlich eine zivil- und keine strafrechtliche Thematik. Selbst wenn ein Tatverdacht bejaht würde, verbliebe ein von der Beschwerdeführerin selbst errechneter Schaden [von CHF 1'618.77], der als Tatfolge klarerweise geringfügig wäre; entsprechend wäre im Lichte von Art. 52 StGB ohnehin von ei- ner Strafverfolgung abzusehen (act. 1/3 E. 5.5).

E. 6.3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Staatsanwaltschaft begehe einen Denkfeh- ler, wenn sie festhalte, der Umstand, ob ein Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt werde, be- treffe eine zivilrechtliche Thematik. Indem der Beschuldigte F.________ während seiner Ar- beitszeit an einem Projekt gearbeitet habe, mit dem die Beschwerdeführerin nicht beauftragt worden sei, habe er nicht nur seine Pflichten als Arbeitnehmer verletzt, sondern auch seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten als faktischer Geschäftsführer. Der Beschuldigte F.________ habe somit an Projekten gearbeitet, die für die Beschwerdeführerin nicht ge-

Seite 12/19 winnbringend gewesen seien und sie durch entgangenen Gewinn geschädigt hätten (act. 1 Rz 55 ff.).

E. 6.3.3 Auf diesen Punkt der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil die angefochtene Verfügung auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, weshalb jede Begründung unzutreffend ist (vgl. vorne E. 1.3). Die Staatsanwaltschaft ver- neinte nicht nur einen hinreichenden Tatverdacht, sondern fügte an, dass angesichts der kla- rerweise geringfügigen Tatfolgen (Schaden im Betrag von CHF 1'618.77) auch gestützt auf Art. 52 StGB von einer Verfolgung dieses – soweit ersichtlich ausschliesslich an den Be- schuldigten F.________ gerichteten – Vorwurfs abzusehen wäre (vgl. vorne E. 6.3.1; ferner E. 2 m.H. auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO wonach das Verfahren eingestellt werden kann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinan- der.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dem Projekt "R.________ GmbH" den Begründungsanforderungen nicht. Demzufolge ist in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten und es bleibt bei der von der Staatsanwalt- schaft verfügten Verfahrenseinstellung.

E. 6.4 Im Weiteren befasste sich die Staatsanwaltschaft mit dem Projekt "G.________ AG".

E. 6.4.1 Sie erwog hierzu Folgendes: Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe von der G.________ AG den Auftrag erhalten, ein Marketing-Konzept inkl. Webseite und Printmateri- alien auszuarbeiten. Die in Auftrag gegebenen Leistungen seien teilweise nicht durch die Be- schwerdeführerin, sondern durch die O.________ als Sublieferantin erbracht worden. Auf- grund mangelhafter Leistungserbringung habe die Auftraggeberin nicht alle Rechnungen der Beschwerdeführerin bezahlt (act. 1/3 E. 5.6). Zu diesem Sachverhalt sei – so die Staatsanwaltschaft – S.________ [Geschäftsführer der G.________ AG] als Zeuge befragt worden. Aus der Befragung und den ins Recht gelegten Akten ergebe sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin habe, nach Vermittlung eines Meetings durch den Beschuldigten E.________, der G.________ AG ein "Marketing- Outsourcing" zu CHF 1'500.00 pro Monat offerieren können. Die G.________ AG habe diese Offerte umgehend angenommen. Es habe sich dann herausgestellt, dass zusätzlich Druck- sachen zu überarbeiten und ein neues Webseiten-Design zu erstellen gewesen seien. Dafür habe die O.________ der Beschwerdeführerin eine Offerte über EUR 6'000.00 "gestellt". Diesen Betrag [gemeint wohl: diese Leistungen] habe die Beschwerdeführerin der G.________ AG für EUR 10'000.00 weiterofferiert. Die G.________ AG habe dieser zweiten Offerte grundsätzlich ebenfalls zugestimmt, jedoch noch abklären wollen, ob der offerierte Betrag zusätzlich zu den CHF 1'500.00 pro Monat anfalle. Am 8. April 2020 habe die Be- schwerdeführerin der O.________ den Auftrag erteilt. Die Projektabwicklung solle dann aller- dings nicht den Erwartungen der G.________ AG entsprochen haben. Sie habe der Be- schwerdeführerin schlussendlich CHF 4'038.75 anstelle der in Rechnung gestellten CHF 10'662.30 bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits auf die Bezahlung der Rechnung der O.________ verzichtet, sodass ihr kein Schaden erwachsen sei. Die G.________ AG solle gegenüber dem Beschuldigten D.________ weiter erklärt haben, dass

Seite 13/19 die Bezahlung für die Webseite zurückgewiesen und von den CHF 1'500.00 pro Monat noch eine Abschlusszahlung von EUR 750.00 geleistet werde (act. 1/3 E. 5.6.1). Der von der Zuger Polizei ermittelte Geldfluss entspreche den Angaben des Zeugen S.________: Der Beschuldigte D.________ habe der G.________ AG namens der Be- schwerdeführerin insgesamt CHF 10'662.30 in Rechnung gestellt, wovon die G.________ AG CHF 4'038.75 bezahlt habe. Der Beschwerdeführerin seien somit – mit Begründung einer mangelhaften Leistung – CHF 6'623.55 an Einnahmen aus dem Projekt "G.________ AG" entgangen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Rechnungen der O.________ bezahlt (act. 1/3 E. 5.6.2). Tathandlungen im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung seien keine erkennbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen der O.________ nicht bezahlt habe, zeige, dass letztere bei der Beschwerdeführerin habe bekannt sein müssen. Das "Nichtbe- zahlen" werde jedenfalls nicht an einen der Beschuldigten angeknüpft. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Kenntnis der O.________ zuzurechnen sei (act. 1/3 E. 5.6.3).

E. 6.4.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin folgendermassen: Die Staatsanwaltschaft stelle sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei kein Schaden entstanden, obwohl ihr Ein- nahmen von CHF 6'623.55 entgangen seien. Diese widersprüchlichen Ausführungen bedürf- ten keiner weiteren Ausführungen, sondern zeigten erneut die ungenügende und tendenziö- se Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft auf. Sodann habe der Beschuldigte D.________ so- wohl für die Beschwerdeführerin als auch für die O.________ die Aufträge abgewickelt und entschieden, welche Rechnungen zu bezahlen seien. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach das "Nichtbezahlen" an keinen Beschuldigten angeknüpft werden könne, gehe ent- sprechend fehl. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte D.________ die Fäden gezogen habe. Die Staatsanwaltschaft habe auch die Hintergründe dieses Vorgangs nicht abgeklärt. Die Auftraggeberin [G.________ AG] sei im Weiteren nicht über die O.________ im Bild ge- wesen (act. 1 Rz 58 ff.).

E. 6.4.3 Auch diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Unklar bleibt zwar, worauf die Staatsanwaltschaft hinauswill, wenn sie ausführt, die Kenntnis der O.________ sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal das "Nichtbezahlen" [von Rechnungen der O.________] an keinen der Beschuldigten angeknüpft werde. Die Beschwerdeführerin ver- mag allerdings auch an dieser Stelle nicht verständlich darzulegen, welche ihnen als (angeb- liche) Organe obliegenden Pflichten die Beschuldigten verletzt und die Beschwerdeführerin dadurch geschädigt haben sollen. Die ihr im Zusammenhang mit dem Projekt "G.________ AG" entgangenen CHF 6'623.55 waren offenbar auf mangelhafte Leistungen der von der Be- schwerdeführerin beigezogenen O.________ zurückzuführen. Für diese angeblich mangel- haften Leistungen hat die O.________ indessen nach den unbestritten gebliebenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft keine Vergütung erhalten. Insofern konnten die Beschuldigten die Beschwerdeführerin durch den Beizug der O.________ nur schädigen, falls dies von vornherein nicht notwendig und zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewesen wäre (vgl. vorne E. 6.2.3) oder falls die Beschuldigten gewusst hätten, dass die O.________ der Erfül- lung des Auftrags fachlich nicht gewachsen war. Konkret macht die Beschwerdeführerin we-

Seite 14/19 der das eine noch das andere geltend. Demnach lässt die Beschwerdeführerin wiederum ei- ne hinreichende Begründung der Beschwerde vermissen (vgl. vorne E. 1.2).

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten legt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit dem Projekt "G.________ AG" nicht dar, inwiefern ein hinreichender Verdacht auf eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung vorläge. Mangels hinreichender Begründung ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten. Folglich bleibt es diesbezüglich ebenfalls bei der verfügten Einstellung des Strafverfahrens.

E. 6.5 Schliesslich ging die Staatsanwaltschaft auf das Projekt "T.________ Event App" ein.

E. 6.5.1 Hierzu erwog sie was folgt: Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben mit dem [Verein] "T.________" (T.________) betreffend die Entwicklung einer Event App im Gespräch gewe- sen. Der T.________ habe den Auftrag aber nie bestätigt. Trotzdem habe die Beschwerde- führerin die O.________ mit der Erstellung dieser App beauftragt. Dafür habe die O.________ der Beschwerdeführerin drei Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 3'500.00 gestellt. Diesen Betrag habe die Beschwerdeführerin dem T.________ mangels eines Auf- trags nicht weiterverrechnen können (act. 1/3 E. 5.7). Zu diesem Sachverhalt sei – so die Staatsanwaltschaft – U.________ [damaliger Vorstands- präsident des T.________] als Zeuge einvernommen worden. Er habe ausgesagt, dass es ab 2018 eine Geschäftsbeziehung zwischen dem T.________ und der Beschwerdeführerin ge- geben habe, die mündlich zustande gekommen sei. Geld sei keines geflossen. Die Be- schwerdeführerin habe für den T.________ die Kommunikation gemacht – Medienmitteilun- gen, Ticketverkauf und Advertising für den ________ (Eventtag), vor allem online. Die Ge- genleistung des T.________ sei ein Stand am ________ (Eventtag) gewesen, den die Be- schwerdeführerin gratis bekommen habe; gewöhnlich seien diese verkauft worden. Die App sei später gekommen. Der T.________ habe der Beschwerdeführerin diesen Auftrag wieder- um mündlich erteilt. Es seien pauschal CHF 10'000.00 abgemacht worden, CHF 5'000.00 zahlbar auf das vierte Quartal und die anderen CHF 5'000.00 nach dem ________ (Eventtag) im Jahr 2020. Die erste Rate habe der T.________ der Beschwerdeführerin bezahlt. Zur Be- zahlung der zweiten Rate sei es nicht gekommen, weil der ________ (Eventtag) wegen Co- rona nicht stattgefunden und es den Verein T.________ in der Folge nicht mehr gegeben habe. Die Behauptung, zwischen dem T.________ und der Beschwerdeführerin habe es kei- nen Auftrag gegeben, sei falsch. Andernfalls wären keine CHF 5'000.00 bezahlt worden (act. 1/3 E. 5.7.1). Der Geldfluss – so die Staatsanwaltschaft weiter – präsentiere sich gemäss Verfahrensakten wie folgt: Der Beschuldige D.________ habe namens der Beschwerdeführerin eine erste Teilrechnung im Betrag von CHF 5'385.00 an den T.________ gestellt, die bezahlt worden sei. Die O.________ habe der Beschwerdeführerin ihrerseits EUR 3'500.00 (entsprechend CHF 3'807.00) in Rechnung gestellt, welche die Beschwerdeführerin bezahlt habe. Somit seien der Beschwerdeführerin CHF 1'578.00 an Einnahmen aus dem Projekt verblieben (act. 1/3 E. 5.7.2). Tathandlungen des involvierten Beschuldigten D.________ oder ein Schaden der Beschwerdeführerin seien nicht erkennbar (act. 1/3 E. 5.7.3).

Seite 15/19

E. 6.5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei – wie in der Eingabe vom 23. [recte: 26.] Mai 2023 [HD 2/3/1 ff.] in Rz 131 ff. aufgezeigt – ein Schaden von mindestens CHF 579.90 entstanden. Der Grund dafür sei, dass der Beschuldigte D.________, der offensichtlich in ei- nem Interessenkonflikt gestanden habe, die O.________ als Subdienstleisterin beizogen ha- be, obschon der Preis nicht marktkonform gewesen sei. Der Beschuldigte D.________ habe somit nicht ausschliesslich im Interesse der Beschwerdeführerin, sondern gleichzeitig bzw. gar vornehmlich im Interesse der O.________ gehandelt. Es sei offensichtlich, dass dies nicht angehe und strafrechtlich relevant sei (act. 1 Rz 62 f.).

E. 6.5.3 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde erneut nicht zu genügen. Sie stellt sich pauschal auf den Standpunkt, der Beizug der O.________ als Subdienstleisterin sei zu einem nicht marktkonformen Preis er- folgt. Welche Gründe diesen Schluss nahelegen und welche Beweismittel die Beschwerde- führerin dazu anruft, bleibt jedoch unklar (vgl. vorne E. 1.2). Sie verweist in diesem Zusam- menhang lediglich auf eine frühere Eingabe, was den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügt (vgl. vorne E. 1.2). Doch selbst wenn dem Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre frühere Eingabe gefolgt würde, wäre ihr damit nicht geholfen: An der referenzierten Stelle stellte sich die Beschwer- deführerin zunächst auf den Standpunkt, der T.________ habe der Beschwerdeführerin nie einen Auftrag für die Entwicklung einer Event-App erteilt. Dies trifft nicht zu (vgl. vorne E. 6.5.1). Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, die von der O.________ erbrach- ten Leistungen seien nicht marktkonform und überteuert gewesen. Dies zeige die Offerte vom 28. April 2021 (D 20/3/207 ff.), welche die Beschwerdeführerin bei der A.________ GmbH [mit Sitz in V.________, Deutschland] eingeholt habe. Diese hätte die Leistungen für EUR 3'000.00 erbracht, was im Dezember 2020 einem Betrag von CHF 3'257.70 entspro- chen habe. Hätte die Beschwerdeführerin die Leistungen bei der A.________ GmbH (Deutschland) anstatt der O.________ bezogen, hätte sie CHF 579.90 einsparen können (CHF 3'837.60 - CHF 3'257.70). Dieser Betrag entspreche dem Schaden, welcher der Be- schwerdeführerin dadurch entstanden sei, dass die O.________ und nicht ein anderer Sub- lieferant beauftragt worden sei (HD 2/3/34 f. Rz 131 ff.). Auch diese Ausführungen sind unbehelflich. Zunächst einmal ist die betragliche Differenz zwischen den der O.________ bezahlten EUR 3'500.00 und den von der A.________ GmbH offerierten EUR 3'000.00 gering. Daraus folgt jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass die von der O.________ verlangte Vergütung nicht marktkonform war. Davon abgesehen wirft die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte verschiedene Fragen auf: So stammt die Offerte von der in Deutschland domizilierten A.________ GmbH (mit nahezu identischer Fir- ma wie die Beschwerdeführerin). Gründer und CEO der A.________ GmbH ist offenbar M.________ (vgl. https://________ [besucht am 19. August 2025]), der auch (inzwischen einziges) Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin ist. Die Offerte wurde dem- nach von einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Gesellschaft erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin bereits Strafanzeige eingereicht hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1). In welchem Zusammenhang die Offerte effektiv erstellt wurde, bleibt sodann rätselhaft. Seltsam ist insbesondere der darin enthaltene Hinweis, es handle sich um ein Angebot "zur Entwick- lung der T.________ Event App für die Firma N.________ AG aus W.________ in der Schweiz" (D 20/3/207), die "an der Entwicklung einer App mit dem Namen 'T.________

Seite 16/19 Event App' interessiert" sei (D 20/3/209). Weshalb die auf die Entwicklung und Produktion von ________ (Produkt) spezialisierte N.________ AG (vgl. vorne E. 6.2; ferner htt- ps://________ [besucht am 19. August 2025]) an einer "T.________ Event App" interessiert gewesen sein soll, erschliesst sich nicht. Die "T.________ Event App" hatte der Verein T.________ in Auftrag gegeben – und zwar für den ________ (Eventtag) im Jahr 2020 (nicht 2021; D 22/3/1 ff. Rz 12 und 39). Die N.________ AG beauftragte die Beschwerdeführerin hingegen mit der Entwicklung einer "Sales und Service App" (vgl. vorne E. 6.2.1 ff.; D 22/2/1 ff. Rz 12 ff. und 47). Mit dem T.________ hatte dieser Auftrag nichts zu tun. Diese Unstimmigkeiten wecken erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Offerte der A.________ GmbH. Es macht den Anschein, dass die Offerte nachträglich und mit Blick auf das vorliegende Strafverfahren von einer nahestehenden Gesellschaft der Beschwerdeführe- rin erstellt wurde, wobei die Kundennamen durcheinandergeraten sein dürften. So oder an- ders ist die Offerte der A.________ GmbH nicht geeignet, Zweifel an der Marktkonformität der von der Beschwerdeführerin bei der O.________ bezogenen Leistungen zu wecken. Ent- sprechend begründet sie auch keinen hinreichenden Verdacht auf eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung durch die Beschuldigten.

E. 6.5.4 Nach dem Gesagten fehlt es im Zusammenhang mit dem Projekt "T.________ Event App" ebenfalls an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt aber auch in der Sache unbegründet. Sie wäre demnach abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.

E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten D.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" nicht ein- stellen dürfen. Es liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, der beim aktuellen Ermittlungs- stand keine Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertigt (vgl. vorne E. 6.1). In diesem Punkt ist die Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staats- anwaltschaft wird zu prüfen haben, ob allenfalls weitere Ermittlungen erforderlich sind, ob ein Strafbefehl zu erlassen ist oder ob Anklage zu erheben ist (vgl. vorne E. 2). In allen anderen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 4 und

E. 8 Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren.

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist in einem Punkt gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 7). Der Punkt, in dem die Beschwerde gutzuheissen ist, ist angesichts sämtlicher im Raum stehenden Vorwür- fe von untergeordneter Bedeutung. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 5/6 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Beschwerde- verfahren beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 1 KoV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 1'200.00 festzusetzen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Auslagen im Rechtsmittelverfahren eine re- duzierte Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; Urteil

Seite 17/19 des Obergerichts Zug BS 2024 21 vom 5. Juli 2024 E. 5.2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und an- gemessen sein (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 15). Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 [= Pra 2017 Nr. 55]) und beträgt vorbehaltlich aussergewöhnlich komplexer und äusserst schwieriger Fälle CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 7.2.3). Mit Eingabe vom 15. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihrer Rechtsvertreter ein. Darin macht sie – ausgehend von einem Stundensatz von CHF 300.00 und einem Zeitaufwand von 17,4 Stunden – eine (pauschale) Entschädigung von CHF 5'000.00 (zzgl. MWST) geltend (act. 14). Der vorliegende Fall ist indessen weder aus- sergewöhnlich komplex noch besonders schwierig. Der Stundenansatz beträgt deshalb CHF 220.00. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Das Hono- rar beläuft sich folglich auf CHF 3'828.00, ist aufgrund des weitgehenden Unterliegens der Beschwerdeführerin indessen auf 1/6, d.h. auf CHF 638.00 zu reduzieren. Unter Berücksich- tigung einer Auslagenpauschale von 3 % (vgl. § 25 Abs. 2 AnwT) und dem beantragten Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (vgl. § 25a AnwT) resultiert eine Entschädigung von CHF 710.00.

E. 8.3 Der Beschuldigte F.________, der eine kurze Stellungnahme einreichen liess (act. 8), ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die un- terliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldig- ten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterlie- gende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft im Wesentlichen ein Offizialdelikt (ungetreue Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB). Der Beschuldigte F.________ ist mithin für seinen not- wendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren vom Staat angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung zu (unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft). Die Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________ ha- ben am 15. September 2025 ihre Honorarnote eingereicht (act. 13). Darin machen sie – aus- gehend von einem Stundenansatz von CHF 280.00, einem Zeitaufwand von 12,08 Stunden und einer Auslagenpauschale (3 %) – eine Entschädigung von CHF 3'484.85 (zzgl. MWST) geltend. Der Stundenansatz beträgt jedoch CHF 220.00 (vgl. vorne E. 8.2). Ein Aufwand von

E. 12 Stunden erweist sich hingegen als angemessen, zumal der Beschuldigte F.________ sei- ne Rechtsvertreter erst für das Beschwerdeverfahren mandatierte. Das Honorar beträgt so- mit CHF 2'640.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % (vgl. § 25

Seite 18/19 Abs. 2 AnwT) und dem beantragten Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (vgl. § 25a AnwT) resultiert eine Entschädigung von (gerundet) CHF 2'940.00. Beschluss

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 17 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 22. September 2025 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/19 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz im Kanton Zug und bezweckt u.a. die Entwicklung sowie den Verkauf von Software-Lösungen und die Beratung für das Online-Marketing. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 erstattete sie Strafanzeige ge- gen D.________, E.________ und F.________ (nachfolgend: die Beschuldigten) wegen Ver- dachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung (HD 2/1/1 ff.). Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, die Beschuldigten hätten während ihrer Tätigkeit für die Beschwerde- führerin und ohne deren Wissen als Verwaltungsräte in Konkurrenzunternehmen geamtet. Es sei davon auszugehen, dass über diese Konkurrenzunternehmen Aufträge abgewickelt wor- den seien, die über die Beschwerdeführerin hätten laufen sollen. Ferner hätten die Beschul- digten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin in den Konkurrenzunternehmen beschäftigt. Der Beschuldigte D.________ habe sich schliesslich im Jahr 2020 eigenmächtig ein Salär ausbezahlt, das um einen Drittel höher gewesen sei als vertraglich vereinbart (vgl. act. 1/3 [Einstellungsverfügung] S. 1). 2. Mit Verfügung vom 3. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung nicht an die Hand (HD 6/1). Nachdem die Beschwerdeführerin am 15. März 2021 dagegen Beschwerde erhoben hatte (D 17/2 ff.), hob das Obergericht des Kantons Zug die Nichtanhandnahmeverfügung mit Be- schluss vom 2. September 2021 auf (Verfahren BS 2021 24; D 17/29 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte daraufhin am 15. November 2021 und am 5. Juli 2023 den Dienst Wirtschaftsdelikte der Zuger Polizei mit der Ermittlung der deliktsrelevanten Sachverhalte (D 10/1 ff. und 10/21 ff.). 4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ein und verwies die Zivil- forderung der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (act. 1/3 S. 13). 5. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2025 wie- derum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2025 (...) sei aufzu- heben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Staatskasse. 6. Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Eingabe vom 21. März 2025 um kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 4). Auch der Beschuldigte F.________ beantragte mit Eingabe vom 22. April 2025 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8). Am 15. Mai 2025 liess sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (act. 11).

Seite 3/19 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). 1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteil des Bundes- gerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3; 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1). 1.3 Weist der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen auf, ist grundsätz- lich bezüglich jeder Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist. Andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Urteil des Bundes- gerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2024 296 vom 23. Dezember 2024 E. 1.2; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 69 vom

14. Mai 2025 E. 1.1). 2. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht An- klage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und sie keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstel- lung des Verfahrens dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straf- tatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzli- cher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzu- wenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son-

Seite 4/19 dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststel- lungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Be- weiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachver- haltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar er- stellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht ein- gestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewis- ser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bun- desgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.1 f.; 7B_20/2023 vom 14. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). 3. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde wie folgt gegliedert: 3.1 Zunächst legte die Staatsanwaltschaft die rechtlichen Grundlagen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr mit Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG) dar (act. 1/3 E. 2 f.). Zum letzteren Tatbestand fügte sie an, die Be- schwerdeführerin habe mit Eingabe vom 17. Februar 2025 vorgebracht, die untersuchten Sachverhalte seien auch unter dem Titel der Verwechslungsgefahr zu untersuchen (vgl. act. 1/3 S. 3; HD 5/19 ff.). 3.2 Sodann bejahte die Staatsanwaltschaft die Stellung des Beschuldigten D.________ als Ge- schäftsführer bei der Beschwerdeführerin (act. 1/3 E. 4.1). Hingegen liess sie offen, ob dem Beschuldigten E.________ Geschäftsführereigenschaft zukam (act. 1/3 E. 4.2), und vernein- te diese Frage in Bezug auf den Beschuldigten F.________ (act. 1/3 E. 4.3 [sowie E. 7.3]). 3.3 Des Weiteren prüfte die Staatsanwaltschaft fünf Projekte, welche die Beschuldigten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin über Konkurrenzunternehmen abgewickelt und der Be- schwerdeführerin dadurch einen Vermögensschaden verursacht haben sollen (act. 1/3 E. 5). Einen hinreichenden Tatverdacht verneinte sie dabei durchwegs. 3.4 Ferner ging die Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf ein, der Beschuldigte D.________ habe sich ein zu hohes Salär ausbezahlt. Auch in diesem Zusammenhang verneinte sie einen hin- reichenden Tatverdacht (act. 1/3 E. 6). 3.5 Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft zusammenfassend fest, dass dem Beschuldigten D.________ weder strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen noch ein unlauteres Verhalten vorzuwerfen seien (act. 1/3 E. 7.1). Der Beschuldigte E.________ komme in den von der Be- schwerdeführerin genannten Sachverhalten nur einmal vor (im Zusammenhang mit dem Pro- jekt "G.________ AG"; vgl. hinten E. 6.4). Auch ihm sei kein tatbestandsmässiges Verhalten anzulasten (act. 1/3 E. 7.2). Die Rolle des Beschuldigten F.________ sei mangels Ge- schäftsführerstellung nicht zu prüfen. Ein anderweitiges strafbares (etwa unlauteres) Verhal- ten sei nicht erkennbar. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Befragung des Be-

Seite 5/19 schuldigten F.________ sei unbeachtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht dartue, zu welchen Sachverhalten dieser einzuvernehmen sei und welche Erkenntnisse daraus gewon- nen werden könnten (act. 1/3 E. 7.3). 4. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde nirgends, dass die Staatsanwaltschaft einen Verstoss der Beschuldigten gegen das UWG verneinte. Ebenso wenig beanstandet die Be- schwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht im Zusam- menhang mit dem angeblich zu hohen Salär, das sich der Beschuldigte D.________ ausbe- zahlt haben soll, verneinte (vgl. vorne E. 3.4). Ferner äussert sie sich im Zusammenhang mit dem Projekt H.________ auch nicht zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Be- schwerdeführerin diesbezüglich keine belastenden Angaben zu den Beschuldigten mache (act. 1/3 E. 5.3). Auf diese Punkte ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). Ferner ging die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht näher auf den Vorwurf ein, die Beschuldigten hätten Mitarbeitende der Beschwerdeführerin in Konkurrenzunterneh- men eingesetzt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Sie bemerkt nur beiläufig, die Beschuldigten D.________ und E.________ hätten Mitarbeitende der Beschwerdeführerin in Konkurrenzunternehmen beschäftigt (act. 1 Rz 19 [S. 9]). Welche Gründe diesen Schluss nahelegen und welche Beweismittel sie in diesem Zusammenhang anruft, gibt die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Folglich ist auch auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.2). 5. Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: 5.1 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 5.2 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständi- ger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichen- des Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über we- sentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unterneh- mens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Ge- schäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen. Geschäfts- führer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3.1; BGE 142 IV 346 E. 3.2). 5.3 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrie- ben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stel- lung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des

Seite 6/19 Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebende Grundlage bilden insbesondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen. Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsor- gane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 14.4.2). Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 9.3.2; 6B_818/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 N 760 f.; Schweighofer, Die aktienrechtliche Geschäftschancenlehre, 2023, N 317 ff., 343 und 348; Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 717 OR N 18). 5.4 Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi- ven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3.1; 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.1.1; BGE 142 IV 346 E. 3.2). Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermögensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen. Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen. Der Schaden muss nicht beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 und 3.4.3 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug S2 2023 30-32 vom 25. April 2024 E. 6.1 und 6.3). 6. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich fünf konkreter Projekte (vgl. vorne E. 2.3). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Vorab ist in diesem Zusammenhang Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde zunächst über mehrere Seiten aus, dass die Beschuldigten in Konkurrenz- unternehmen tätig gewesen seien, womit Pflichtverletzungen nach Art. 158 StGB offensicht- lich gegeben seien (act. 1 Rz 13 ff., 21 ff. und 26 ff.). Eine konkurrenzierende Tätigkeit der geschäftsführenden Organe der Beschwerdeführerin könnte zwar durchaus eine strafrecht- lich relevante Pflichtverletzung darstellen (vgl. vorne E. 5.2 f.). Eine solche Pflichtverletzung allein kommt indessen noch keiner ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB gleich. Damit ihrer Beschwerde Erfolg beschieden ist, muss die Beschwerdeführerin auch aufzeigen, weshalb ein konkreter Tatverdacht besteht, dass ihr durch die konkurrenzierende Tätigkeit der Beschuldigten ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. vorne E. 5.4). Das- selbe gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Informationspflichten (vgl. act. 1 Rz 39 ff). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass in dem von ihr zitierten Bundesge- richtsentscheid (BGE 144 IV 294 = Pra 108 [2019] Nr. 81) der Vermögensschaden nicht um- stritten war, bestritt doch der darin erwähnte Vermögensverwalter, sich schuldig gemacht zu

Seite 7/19 haben, als er die erhaltenen Retrozessionen und Entschädigungen gegenüber seinen Kun- den verschwieg (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin wird den Begründungsanforderungen auch nicht gerecht (vgl. vorne E. 1.2), wenn sie sich pauschal auf den Standpunkt stellt, "im unwahrscheinlichen und völlig lebensfremden Fall des Fehlens eines Schadens stünde im- merhin eine versuchte Tatbegehung im Raum" (act. 1 Rz 5). Soweit die Beschwerdeführerin den Versuch einer ungetreuen Geschäftsbesorgung geltend macht, hätte sie konkret darle- gen müssen, inwiefern die Beschuldigten zumindest versucht haben, sie am Vermögen zu schädigen. 6.1 Als Erstes ging die Staatsanwaltschaft auf das Projekt "I.________" (damals: I.________ AG) ein. 6.1.1 Sie erwog hierzu was folgt: Die Beschwerdeführerin mache geltend, im Projekt "I.________" habe es drei Workshops gegeben, welche die Beschwerdeführerin der J.________ GmbH (nachfolgend: J.________ GmbH) in Rechnung gestellt habe. Dies sei nicht logisch und lege den Schluss nahe, dass der Beschuldigte D.________ die J.________ GmbH entgegen dem Interesse der Beschwerdeführerin dazwischengeschaltet habe (act. 1/3 E. 5.2). Der Beschuldigte D.________ habe bereits bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, es habe drei Workshops für "I.________" gegeben. Den Auftrag habe die J.________ GmbH und nicht die Privatklägerin erhalten. Weil jedoch Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin (vor allem K.________) dabei gewesen seien, habe die Beschwerdeführe- rin der J.________ GmbH dafür Rechnung gestellt, die auch bezahlt worden sei. Wenn die J.________ GmbH nicht dazwischengeschaltet worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin gar keine Rechnung stellen können, weil der Geschäftsführer von "I.________", L.________, unter keinen Umständen mit M.________ [Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin] habe zu- sammenarbeiten wollen. Am Ende des Tages sei auf diese Weise das Geld bei der Be- schwerdeführerin auf das Konto gekommen. Dasselbe habe der Beschuldige D.________ anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme vom 8. Februar 2023 im Beisein von M.________ bestätigt (act. 1/3 E. 5.2.1). Der Zeuge L.________ habe ausgeführt, er habe gewünscht, vom Beschuldigten D.________ und K.________ betreut zu werden, nicht von M.________. Diesen habe er einmal an einem Anlass im ________ (Kongresszentrum) getroffen. Im digitalen Marketing und in der Kommunikation habe er nicht kompetent gewirkt. Er habe ihn persönlich nicht sympathisch gefunden. Er (der Zeuge L.________) habe den Auftrag der J.________ GmbH erteilt. Es sei für ihn aber in Ordnung gewesen, dass über die Beschwerdeführerin abgerech- net worden sei. In einer separaten E-Mail habe der Zeuge L.________ ergänzt, dass es für ihn in Ordnung gewesen sei, das Projekt an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten, solange der Beschuldigte D.________ dieses geleitet habe (act. 1/3 E. 5.2.2). Diesen Aussagen sei – so die Staatsanwaltschaft – zu entnehmen, dass die Auftraggeberin "I.________" primär an einer Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten D.________ (und K.________) interessiert gewesen sei. Hingegen habe sie keinen Wert darauf gelegt, wer nun welchen Aufwand abrechnen würde. Der Beschuldigte D.________ habe der J.________ GmbH namens der Beschwerdeführerin die Hälfte des im Projekt "I.________" verrechneten Aufwands in Rechnung gestellt, sodass die Beschwerdeführerin und die

Seite 8/19 J.________ GmbH am Schluss gleich viele Einnahmen erzielt hätten; dies vor dem Hinter- grund, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag selbst mutmasslich gar nicht erst bekom- men hätte. Tathandlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung lägen damit offenkundig kei- ne vor (act. 1/3 E. 5.2.3). 6.1.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Wenn die Staatsanwaltschaft ausfüh- re, L.________ sei primär an einer Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten D.________ in- teressiert gewesen und habe keinen Wert darauf gelegt, wer welchen Aufwand abrechne, stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte D.________ den Auftrag [namens] der J.________ GmbH und nicht der Beschwerdeführerin eingegangen sei. L.________ sei es offensichtlich egal gewesen, welches Unternehmen den Auftrag ausführe. Er habe primär mit dem Beschuldigten D.________ zusammenarbeiten wollen. Dies wäre auch bei der Be- schwerdeführerin möglich gewesen. Gleichwohl habe der Beschuldigte D.________ – zum direkten Schaden der Beschwerdeführerin – die J.________ GmbH dazwischengeschaltet. Der Zeuge L.________ habe ausgesagt, dass es für ihn danach ausgesehen hätte, dass es sich bei der J.________ GmbH und der Beschwerdeführerin um eine Firma gehandelt hätte. Es sei somit falsch, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag mutmasslich gar nicht erst be- kommen hätte (act. 1 Rz 46 ff.). 6.1.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet: Der Beschuldigte D.________ war während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der J.________ GmbH. Bei der J.________ GmbH handelt es sich um ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts Zug BS 2021 24 vom 2. Septem- ber 2021 E. 4.2 [D 17/29 ff.]). Dadurch könnte der Beschuldigte D.________ namentlich die ihm als Organ der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht, jede Konkurrenzierung und über- haupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen, verletzt haben (vgl. vorne E. 5.3). Im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" bestehen sodann Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin durch diese Konkurrenzierung ein Vermögensschaden ent- standen ist. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Honorar im Zusammen- hang mit diesem Projekt schlussendlich hälftig zwischen der Beschwerdeführerin und der J.________ GmbH geteilt wurde. Folglich könnte der Beschwerdeführerin die Hälfte des Ho- norars für das Projekt "I.________" entgangen sein (vgl. vorne E. 5.4). Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschuldigte D.________ die "I.________" bzw. L.________ nicht ohne die J.________ GmbH als Kundin der Beschwerdeführerin hätte gewinnen können. Die Aus- sagen des Zeugen L.________ legen indessen den gegenteiligen Schluss nahe (D 22/4/2 ff.): Ausschlaggebend war für L.________ offenbar, dass der Beschuldigte D.________ und allenfalls K.________ den Workshop leiteten. In einer E-Mail vom 13. Oktober 2022 bestätig- te L.________ ausdrücklich, er sei damit einverstanden gewesen, das Projekt an "A.________" (d.h. die Beschwerdeführerin) weiterzugeben, sofern der Beschuldigte D.________ dieses leite (D 22/4/11). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern der Beizug der J.________ GmbH

Seite 9/19 und die damit verbundene Teilung des Honorars aus Sicht der Beschwerdeführerin notwen- dig war und in ihrem Interesse lag. 6.1.4 Aus diesen Gründen besteht ein konkreter Verdacht, dass sich der Beschuldigte D.________ im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" der ungetreuen Geschäftsbesorgung straf- bar gemacht haben könnte. In jedem Fall liegt kein Fall klarer Straflosigkeit vor, die eine Ein- stellung der Strafuntersuchung rechtfertigen würde (vgl. vorne E. 2). Demnach ist die Einstel- lungsverfügung in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt und auch nicht ersichtlich ist, in- wiefern den Beschuldigten E.________ und F.________ im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte. Der Vorwurf ist deshalb allein in Bezug auf den Beschuldigten D.________ weiterzuverfolgen. 6.2 In einem zweiten Schritt prüfte die Staatsanwaltschaft eine mögliche Strafbarkeit der Be- schuldigten im Zusammenhang mit dem Projekt "N.________ AG". 6.2.1 Hierzu erwog die Staatsanwaltschaft Folgendes: Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von der N.________ AG beauftragt worden, eine "Sales und Service App" sowie eine Bluetooth-Verbindung zu entwickeln. Der Auftrag sei in der Folge nicht durch die Beschwer- deführerin, sondern durch die O.________ UG (nachfolgend: O.________) mit Sitz in P.________, Deutschland, als Sublieferantin abgewickelt worden. Die Beschwerdeführerin habe der N.________ AG Rechnungen über insgesamt CHF 32'279.20 gestellt. Die O.________ habe der Beschwerdeführerin insgesamt CHF 8'799.81 für eingekaufte Leistun- gen Rechnungen gestellt. Diese habe die Beschwerdeführerin bezahlt, obwohl sie überteuert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei indessen von der N.________ AG nicht vollum- fänglich, sondern – zufolge mangelhafter Leistungserbringung – nur im Umfang von CHF 22'256.20 entschädigt worden. Dadurch seien der Beschwerdeführerin Einnahmen von CHF 10'023.00 entgangen (act. 1/3 E. 5.4). Q.________, [damaliger] Verwaltungsrat der N.________ AG, habe anlässlich seiner Einver- nahme ausgesagt, er habe bereits am 11. Juli 2019 mit dem Beschuldigten D.________ das Ziel der künftigen Geschäftsbeziehung besprochen. Es sei um die Ablösung einer bereits vorhandenen App der N.________ AG gegangen. Er (der Zeuge Q.________) habe dann vom Beschuldigten D.________ eine Offerte der Beschwerdeführerin über CHF 6'000.00 für dieses Projekt erhalten. In einem zweiten Auftrag sei es um Bluetooth gegangen. Der Blue- tooth-Teil sei "quasi neutralisiert" worden und die restlichen Leistungen, die aber nie funktio- niert hätten, seien von der Beschwerdeführerin verrechnet worden. Man sei mit dem Projekt- verlauf nicht zufrieden gewesen. Rechnungen der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 5'923.50 und CHF 4'099.50 seien nicht bezahlt worden, weil die App nicht funktioniert habe. Die O.________ sei nach seiner Einschätzung kein Konkurrenzunternehmen, sondern eine auf Bluetooth spezialisierte Zweitfirma gewesen, die unterstützend Dienstleistungen er- bracht habe, nachdem die Beschwerdeführerin technisch nicht weitergekommen sei (act. 1/3 E. 5.4.1). In finanzieller Hinsicht habe sich – so die Staatsanwaltschaft – folgender Geldfluss ermitteln lassen: Der Beschuldigte D.________ habe der N.________ AG namens der Beschwerde- führerin insgesamt CHF 32'279.20 in Rechnung gestellt. Wegen mangelhafter Leistungser-

Seite 10/19 bringung habe die N.________ AG lediglich einen Betrag von CHF 22'256.20 bezahlt, wo- durch der Beschwerdeführerin CHF 10'023.00 entgangen seien. Die O.________ habe der Beschwerdeführerin insgesamt EUR 6'750.00 in Rechnung gestellt, welche die Beschwerde- führerin in einem Gesamtbetrag von CHF 7'469.93 beglichen habe. Netto seien der Be- schwerdeführerin CHF 14'786.27 an Einnahmen verblieben (act. 1/3 E. 5.4.2). Der Zeugeneinvernahme sei zu entnehmen, dass das Projekt "N.________ AG" problembe- haftet gewesen sei, wobei der Zeuge Q.________ die Probleme eher auf der Seite der Be- schwerdeführerin als bei der O.________ verortet habe. Seine Zahlungen habe er – zufolge Mangelhaftigkeit zwar nicht vollständig – an die Beschwerdeführerin geleistet, die unter dem Strich CHF 14'786.27 eingenommen habe. Tatbestandsmässige Handlungen im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung seien nicht zu erkennen (act. 1/3 E. 5.4.3). 6.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Obschon die Staatsanwaltschaft feststelle, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelhaften Arbeit der O.________ ein Schaden entstanden sei, stelle sie sich auf den Standpunkt, dass die Probleme gemäss dem Zeugen Q.________ eher auf der Seite der Beschwerdeführerin anzusiedeln gewesen seien. Da der Zeuge Q.________ die O.________ nicht als Konkurrenzunternehmen wahr- genommen habe, könnten keine Pflichtverletzungen nach Art. 158 StGB erkannt werden. Die Staatsanwaltschaft überlasse es offensichtlich den Zeugen zu entscheiden, ob es sich bei den fraglichen Gesellschaften um Konkurrenzunternehmen handle. Fakt sei, dass der Zeuge Q.________ im Hinblick auf den ersten Teil des Auftrags (Sales und Service App) nicht darüber im Bild gewesen sei, dass die O.________ den Auftrag als Subdienstleisterin der Beschwerdeführerin ausgeführt habe. Damit sei offensichtlich, dass die Beschuldigten D.________ und F.________ die Beschwerdeführerin nicht transparent informiert hätten. Sie hätten vielmehr die O.________ dazwischengeschaltet, um mit ihr auf Kosten und zum Schaden der Beschwerdeführerin ungerechtfertigte Einnahmen zu generieren. Auch in die- sem Punkt könne und dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden. Der sich präsentierende Sachverhalt sei "dermassen zwielichtig", dass die Staatsanwaltschaft die sich stellenden Fragen erst gar nicht abschliessend beurteilen könne, sondern diese einem Sachgericht vor- legen müsse (act. 1 Rz 49 ff.). 6.2.3 Diese Vorbringen sind – soweit überhaupt verständlich – unbehelflich: Unklar bleibt namentlich, woraus die Beschwerdeführerin ableiten will, dass die Staatsan- waltschaft die Frage, ob es sich bei der O.________ um ein Konkurrenzunternehmen gehan- delt habe, "den Zeugen" überlassen wolle. Dass es sich bei der O.________ um eine Kon- kurrentin der Beschwerdeführerin handelt, wurde bereits im Beschluss des Obergerichts Zug BS 2021 24 vom 2. September 2021 festgehalten (D 17/29 ff. E. 4.2). Strafrechtlich relevant kann die Involvierung der O.________ aber nur sein, wenn der Beschwerdeführerin dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist (vgl. vorne E. 5.4 und 6). Worin dieser Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem Projekt "N.________ AG" be- stehen soll, zeigt die Beschwerdeführerin indessen nicht auf. Ein solcher könnte etwa ent- standen sein, wenn der Beizug einer Sublieferantin nicht notwendig und unter dem Strich zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Dies träfe beispielsweise zu, falls die Mit- arbeitenden der Beschwerdeführerin nicht ausgelastet gewesen wären und den Auftrag

Seite 11/19 selbst vollständig hätten erfüllen können. Ferner könnte ein Schaden entstanden sein, wenn die Beschwerdeführerin der O.________ für die bezogenen Leistungen eine überhöhte Ver- gütung geleistet hätte oder wenn die Beschwerdeführerin der O.________ im Wissen um die angeblich mangelhafte Leistungserbringung gleichwohl ein ungekürztes Honorar bezahlt hät- te. Solche Vorwürfe erhebt die Beschwerdeführerin indessen nicht konkret. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschalen Aussagen, die O.________ sei dazwischengeschaltet wor- den, um auf Kosten und zum Schaden der Beschwerdeführerin ungerechtfertigte Einnahmen zu generieren, und der Sachverhalt sei "zwielichtig" (vgl. vorne E. 6.2.2). Nachvollziehbare Erläuterungen dazu, inwiefern die Beschwerdeführerin tatsächlich zu Schaden gekommen sein soll, fehlen jedoch. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht (vgl. vorne E. 1.2). 6.2.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen hinrei- chenden Verdacht auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Pro- jekt "N.________ AG" verneinte. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Demnach ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten und es bleibt bei der von der Staatsanwaltschaft verfügten Einstellung des Straf- verfahrens. 6.3 Als Nächstes setzte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Projekt "R.________ GmbH" aus- einander. 6.3.1 Sie erwog in diesem Zusammenhang was folgt: Die Beschwerdeführerin bringe vor, der Be- schuldigte F.________ habe insgesamt während einem Monat an einer Schnittstelle pro- grammiert, diesen Aufwand aber nie über die Beschwerdeführerin abgerechnet. Die effektive Arbeitszeit belaufe sich gemäss IT-Spezialisten auf mindestens fünf Arbeitstage à acht Stun- den. Der Monatslohn des Beschuldigten F.________ habe im Jahr 2020 CHF 7'041.65 brutto bzw. CHF 6'302.80 netto betragen. Das bedeute, dass seine Personalkosten für eine Woche Arbeit, inkl. Sozialversicherungsbeiträge, CHF 1'618.77 ausgemacht hätten (act. 1/3 E. 5.5). Dem geltend gemachten Sachverhalt sei – so die Staatsanwaltschaft – kein hinreichender Tatverdacht zu entnehmen. Weder seien mutmassliche Tathandlungen erkennbar noch ma- che die Beschwerdeführerin einen Schaden aufgrund eines deliktischen Handelns geltend. Ob ein Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt werde oder nicht, sei grundsätzlich eine zivil- und keine strafrechtliche Thematik. Selbst wenn ein Tatverdacht bejaht würde, verbliebe ein von der Beschwerdeführerin selbst errechneter Schaden [von CHF 1'618.77], der als Tatfolge klarerweise geringfügig wäre; entsprechend wäre im Lichte von Art. 52 StGB ohnehin von ei- ner Strafverfolgung abzusehen (act. 1/3 E. 5.5). 6.3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Staatsanwaltschaft begehe einen Denkfeh- ler, wenn sie festhalte, der Umstand, ob ein Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt werde, be- treffe eine zivilrechtliche Thematik. Indem der Beschuldigte F.________ während seiner Ar- beitszeit an einem Projekt gearbeitet habe, mit dem die Beschwerdeführerin nicht beauftragt worden sei, habe er nicht nur seine Pflichten als Arbeitnehmer verletzt, sondern auch seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten als faktischer Geschäftsführer. Der Beschuldigte F.________ habe somit an Projekten gearbeitet, die für die Beschwerdeführerin nicht ge-

Seite 12/19 winnbringend gewesen seien und sie durch entgangenen Gewinn geschädigt hätten (act. 1 Rz 55 ff.). 6.3.3 Auf diesen Punkt der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil die angefochtene Verfügung auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, weshalb jede Begründung unzutreffend ist (vgl. vorne E. 1.3). Die Staatsanwaltschaft ver- neinte nicht nur einen hinreichenden Tatverdacht, sondern fügte an, dass angesichts der kla- rerweise geringfügigen Tatfolgen (Schaden im Betrag von CHF 1'618.77) auch gestützt auf Art. 52 StGB von einer Verfolgung dieses – soweit ersichtlich ausschliesslich an den Be- schuldigten F.________ gerichteten – Vorwurfs abzusehen wäre (vgl. vorne E. 6.3.1; ferner E. 2 m.H. auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO wonach das Verfahren eingestellt werden kann, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinan- der. 6.3.4 Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dem Projekt "R.________ GmbH" den Begründungsanforderungen nicht. Demzufolge ist in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten und es bleibt bei der von der Staatsanwalt- schaft verfügten Verfahrenseinstellung. 6.4 Im Weiteren befasste sich die Staatsanwaltschaft mit dem Projekt "G.________ AG". 6.4.1 Sie erwog hierzu Folgendes: Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe von der G.________ AG den Auftrag erhalten, ein Marketing-Konzept inkl. Webseite und Printmateri- alien auszuarbeiten. Die in Auftrag gegebenen Leistungen seien teilweise nicht durch die Be- schwerdeführerin, sondern durch die O.________ als Sublieferantin erbracht worden. Auf- grund mangelhafter Leistungserbringung habe die Auftraggeberin nicht alle Rechnungen der Beschwerdeführerin bezahlt (act. 1/3 E. 5.6). Zu diesem Sachverhalt sei – so die Staatsanwaltschaft – S.________ [Geschäftsführer der G.________ AG] als Zeuge befragt worden. Aus der Befragung und den ins Recht gelegten Akten ergebe sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin habe, nach Vermittlung eines Meetings durch den Beschuldigten E.________, der G.________ AG ein "Marketing- Outsourcing" zu CHF 1'500.00 pro Monat offerieren können. Die G.________ AG habe diese Offerte umgehend angenommen. Es habe sich dann herausgestellt, dass zusätzlich Druck- sachen zu überarbeiten und ein neues Webseiten-Design zu erstellen gewesen seien. Dafür habe die O.________ der Beschwerdeführerin eine Offerte über EUR 6'000.00 "gestellt". Diesen Betrag [gemeint wohl: diese Leistungen] habe die Beschwerdeführerin der G.________ AG für EUR 10'000.00 weiterofferiert. Die G.________ AG habe dieser zweiten Offerte grundsätzlich ebenfalls zugestimmt, jedoch noch abklären wollen, ob der offerierte Betrag zusätzlich zu den CHF 1'500.00 pro Monat anfalle. Am 8. April 2020 habe die Be- schwerdeführerin der O.________ den Auftrag erteilt. Die Projektabwicklung solle dann aller- dings nicht den Erwartungen der G.________ AG entsprochen haben. Sie habe der Be- schwerdeführerin schlussendlich CHF 4'038.75 anstelle der in Rechnung gestellten CHF 10'662.30 bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits auf die Bezahlung der Rechnung der O.________ verzichtet, sodass ihr kein Schaden erwachsen sei. Die G.________ AG solle gegenüber dem Beschuldigten D.________ weiter erklärt haben, dass

Seite 13/19 die Bezahlung für die Webseite zurückgewiesen und von den CHF 1'500.00 pro Monat noch eine Abschlusszahlung von EUR 750.00 geleistet werde (act. 1/3 E. 5.6.1). Der von der Zuger Polizei ermittelte Geldfluss entspreche den Angaben des Zeugen S.________: Der Beschuldigte D.________ habe der G.________ AG namens der Be- schwerdeführerin insgesamt CHF 10'662.30 in Rechnung gestellt, wovon die G.________ AG CHF 4'038.75 bezahlt habe. Der Beschwerdeführerin seien somit – mit Begründung einer mangelhaften Leistung – CHF 6'623.55 an Einnahmen aus dem Projekt "G.________ AG" entgangen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Rechnungen der O.________ bezahlt (act. 1/3 E. 5.6.2). Tathandlungen im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung seien keine erkennbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen der O.________ nicht bezahlt habe, zeige, dass letztere bei der Beschwerdeführerin habe bekannt sein müssen. Das "Nichtbe- zahlen" werde jedenfalls nicht an einen der Beschuldigten angeknüpft. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Kenntnis der O.________ zuzurechnen sei (act. 1/3 E. 5.6.3). 6.4.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin folgendermassen: Die Staatsanwaltschaft stelle sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei kein Schaden entstanden, obwohl ihr Ein- nahmen von CHF 6'623.55 entgangen seien. Diese widersprüchlichen Ausführungen bedürf- ten keiner weiteren Ausführungen, sondern zeigten erneut die ungenügende und tendenziö- se Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft auf. Sodann habe der Beschuldigte D.________ so- wohl für die Beschwerdeführerin als auch für die O.________ die Aufträge abgewickelt und entschieden, welche Rechnungen zu bezahlen seien. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach das "Nichtbezahlen" an keinen Beschuldigten angeknüpft werden könne, gehe ent- sprechend fehl. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte D.________ die Fäden gezogen habe. Die Staatsanwaltschaft habe auch die Hintergründe dieses Vorgangs nicht abgeklärt. Die Auftraggeberin [G.________ AG] sei im Weiteren nicht über die O.________ im Bild ge- wesen (act. 1 Rz 58 ff.). 6.4.3 Auch diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Unklar bleibt zwar, worauf die Staatsanwaltschaft hinauswill, wenn sie ausführt, die Kenntnis der O.________ sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal das "Nichtbezahlen" [von Rechnungen der O.________] an keinen der Beschuldigten angeknüpft werde. Die Beschwerdeführerin ver- mag allerdings auch an dieser Stelle nicht verständlich darzulegen, welche ihnen als (angeb- liche) Organe obliegenden Pflichten die Beschuldigten verletzt und die Beschwerdeführerin dadurch geschädigt haben sollen. Die ihr im Zusammenhang mit dem Projekt "G.________ AG" entgangenen CHF 6'623.55 waren offenbar auf mangelhafte Leistungen der von der Be- schwerdeführerin beigezogenen O.________ zurückzuführen. Für diese angeblich mangel- haften Leistungen hat die O.________ indessen nach den unbestritten gebliebenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft keine Vergütung erhalten. Insofern konnten die Beschuldigten die Beschwerdeführerin durch den Beizug der O.________ nur schädigen, falls dies von vornherein nicht notwendig und zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewesen wäre (vgl. vorne E. 6.2.3) oder falls die Beschuldigten gewusst hätten, dass die O.________ der Erfül- lung des Auftrags fachlich nicht gewachsen war. Konkret macht die Beschwerdeführerin we-

Seite 14/19 der das eine noch das andere geltend. Demnach lässt die Beschwerdeführerin wiederum ei- ne hinreichende Begründung der Beschwerde vermissen (vgl. vorne E. 1.2). 6.4.4 Nach dem Gesagten legt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit dem Projekt "G.________ AG" nicht dar, inwiefern ein hinreichender Verdacht auf eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung vorläge. Mangels hinreichender Begründung ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten. Folglich bleibt es diesbezüglich ebenfalls bei der verfügten Einstellung des Strafverfahrens. 6.5 Schliesslich ging die Staatsanwaltschaft auf das Projekt "T.________ Event App" ein. 6.5.1 Hierzu erwog sie was folgt: Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben mit dem [Verein] "T.________" (T.________) betreffend die Entwicklung einer Event App im Gespräch gewe- sen. Der T.________ habe den Auftrag aber nie bestätigt. Trotzdem habe die Beschwerde- führerin die O.________ mit der Erstellung dieser App beauftragt. Dafür habe die O.________ der Beschwerdeführerin drei Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 3'500.00 gestellt. Diesen Betrag habe die Beschwerdeführerin dem T.________ mangels eines Auf- trags nicht weiterverrechnen können (act. 1/3 E. 5.7). Zu diesem Sachverhalt sei – so die Staatsanwaltschaft – U.________ [damaliger Vorstands- präsident des T.________] als Zeuge einvernommen worden. Er habe ausgesagt, dass es ab 2018 eine Geschäftsbeziehung zwischen dem T.________ und der Beschwerdeführerin ge- geben habe, die mündlich zustande gekommen sei. Geld sei keines geflossen. Die Be- schwerdeführerin habe für den T.________ die Kommunikation gemacht – Medienmitteilun- gen, Ticketverkauf und Advertising für den ________ (Eventtag), vor allem online. Die Ge- genleistung des T.________ sei ein Stand am ________ (Eventtag) gewesen, den die Be- schwerdeführerin gratis bekommen habe; gewöhnlich seien diese verkauft worden. Die App sei später gekommen. Der T.________ habe der Beschwerdeführerin diesen Auftrag wieder- um mündlich erteilt. Es seien pauschal CHF 10'000.00 abgemacht worden, CHF 5'000.00 zahlbar auf das vierte Quartal und die anderen CHF 5'000.00 nach dem ________ (Eventtag) im Jahr 2020. Die erste Rate habe der T.________ der Beschwerdeführerin bezahlt. Zur Be- zahlung der zweiten Rate sei es nicht gekommen, weil der ________ (Eventtag) wegen Co- rona nicht stattgefunden und es den Verein T.________ in der Folge nicht mehr gegeben habe. Die Behauptung, zwischen dem T.________ und der Beschwerdeführerin habe es kei- nen Auftrag gegeben, sei falsch. Andernfalls wären keine CHF 5'000.00 bezahlt worden (act. 1/3 E. 5.7.1). Der Geldfluss – so die Staatsanwaltschaft weiter – präsentiere sich gemäss Verfahrensakten wie folgt: Der Beschuldige D.________ habe namens der Beschwerdeführerin eine erste Teilrechnung im Betrag von CHF 5'385.00 an den T.________ gestellt, die bezahlt worden sei. Die O.________ habe der Beschwerdeführerin ihrerseits EUR 3'500.00 (entsprechend CHF 3'807.00) in Rechnung gestellt, welche die Beschwerdeführerin bezahlt habe. Somit seien der Beschwerdeführerin CHF 1'578.00 an Einnahmen aus dem Projekt verblieben (act. 1/3 E. 5.7.2). Tathandlungen des involvierten Beschuldigten D.________ oder ein Schaden der Beschwerdeführerin seien nicht erkennbar (act. 1/3 E. 5.7.3).

Seite 15/19 6.5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr sei – wie in der Eingabe vom 23. [recte: 26.] Mai 2023 [HD 2/3/1 ff.] in Rz 131 ff. aufgezeigt – ein Schaden von mindestens CHF 579.90 entstanden. Der Grund dafür sei, dass der Beschuldigte D.________, der offensichtlich in ei- nem Interessenkonflikt gestanden habe, die O.________ als Subdienstleisterin beizogen ha- be, obschon der Preis nicht marktkonform gewesen sei. Der Beschuldigte D.________ habe somit nicht ausschliesslich im Interesse der Beschwerdeführerin, sondern gleichzeitig bzw. gar vornehmlich im Interesse der O.________ gehandelt. Es sei offensichtlich, dass dies nicht angehe und strafrechtlich relevant sei (act. 1 Rz 62 f.). 6.5.3 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde erneut nicht zu genügen. Sie stellt sich pauschal auf den Standpunkt, der Beizug der O.________ als Subdienstleisterin sei zu einem nicht marktkonformen Preis er- folgt. Welche Gründe diesen Schluss nahelegen und welche Beweismittel die Beschwerde- führerin dazu anruft, bleibt jedoch unklar (vgl. vorne E. 1.2). Sie verweist in diesem Zusam- menhang lediglich auf eine frühere Eingabe, was den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügt (vgl. vorne E. 1.2). Doch selbst wenn dem Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre frühere Eingabe gefolgt würde, wäre ihr damit nicht geholfen: An der referenzierten Stelle stellte sich die Beschwer- deführerin zunächst auf den Standpunkt, der T.________ habe der Beschwerdeführerin nie einen Auftrag für die Entwicklung einer Event-App erteilt. Dies trifft nicht zu (vgl. vorne E. 6.5.1). Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, die von der O.________ erbrach- ten Leistungen seien nicht marktkonform und überteuert gewesen. Dies zeige die Offerte vom 28. April 2021 (D 20/3/207 ff.), welche die Beschwerdeführerin bei der A.________ GmbH [mit Sitz in V.________, Deutschland] eingeholt habe. Diese hätte die Leistungen für EUR 3'000.00 erbracht, was im Dezember 2020 einem Betrag von CHF 3'257.70 entspro- chen habe. Hätte die Beschwerdeführerin die Leistungen bei der A.________ GmbH (Deutschland) anstatt der O.________ bezogen, hätte sie CHF 579.90 einsparen können (CHF 3'837.60 - CHF 3'257.70). Dieser Betrag entspreche dem Schaden, welcher der Be- schwerdeführerin dadurch entstanden sei, dass die O.________ und nicht ein anderer Sub- lieferant beauftragt worden sei (HD 2/3/34 f. Rz 131 ff.). Auch diese Ausführungen sind unbehelflich. Zunächst einmal ist die betragliche Differenz zwischen den der O.________ bezahlten EUR 3'500.00 und den von der A.________ GmbH offerierten EUR 3'000.00 gering. Daraus folgt jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass die von der O.________ verlangte Vergütung nicht marktkonform war. Davon abgesehen wirft die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte verschiedene Fragen auf: So stammt die Offerte von der in Deutschland domizilierten A.________ GmbH (mit nahezu identischer Fir- ma wie die Beschwerdeführerin). Gründer und CEO der A.________ GmbH ist offenbar M.________ (vgl. https://________ [besucht am 19. August 2025]), der auch (inzwischen einziges) Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin ist. Die Offerte wurde dem- nach von einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Gesellschaft erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin bereits Strafanzeige eingereicht hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1). In welchem Zusammenhang die Offerte effektiv erstellt wurde, bleibt sodann rätselhaft. Seltsam ist insbesondere der darin enthaltene Hinweis, es handle sich um ein Angebot "zur Entwick- lung der T.________ Event App für die Firma N.________ AG aus W.________ in der Schweiz" (D 20/3/207), die "an der Entwicklung einer App mit dem Namen 'T.________

Seite 16/19 Event App' interessiert" sei (D 20/3/209). Weshalb die auf die Entwicklung und Produktion von ________ (Produkt) spezialisierte N.________ AG (vgl. vorne E. 6.2; ferner htt- ps://________ [besucht am 19. August 2025]) an einer "T.________ Event App" interessiert gewesen sein soll, erschliesst sich nicht. Die "T.________ Event App" hatte der Verein T.________ in Auftrag gegeben – und zwar für den ________ (Eventtag) im Jahr 2020 (nicht 2021; D 22/3/1 ff. Rz 12 und 39). Die N.________ AG beauftragte die Beschwerdeführerin hingegen mit der Entwicklung einer "Sales und Service App" (vgl. vorne E. 6.2.1 ff.; D 22/2/1 ff. Rz 12 ff. und 47). Mit dem T.________ hatte dieser Auftrag nichts zu tun. Diese Unstimmigkeiten wecken erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit der Offerte der A.________ GmbH. Es macht den Anschein, dass die Offerte nachträglich und mit Blick auf das vorliegende Strafverfahren von einer nahestehenden Gesellschaft der Beschwerdeführe- rin erstellt wurde, wobei die Kundennamen durcheinandergeraten sein dürften. So oder an- ders ist die Offerte der A.________ GmbH nicht geeignet, Zweifel an der Marktkonformität der von der Beschwerdeführerin bei der O.________ bezogenen Leistungen zu wecken. Ent- sprechend begründet sie auch keinen hinreichenden Verdacht auf eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung durch die Beschuldigten. 6.5.4 Nach dem Gesagten fehlt es im Zusammenhang mit dem Projekt "T.________ Event App" ebenfalls an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt aber auch in der Sache unbegründet. Sie wäre demnach abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten D.________ wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" nicht ein- stellen dürfen. Es liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, der beim aktuellen Ermittlungs- stand keine Einstellung der Strafuntersuchung rechtfertigt (vgl. vorne E. 6.1). In diesem Punkt ist die Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staats- anwaltschaft wird zu prüfen haben, ob allenfalls weitere Ermittlungen erforderlich sind, ob ein Strafbefehl zu erlassen ist oder ob Anklage zu erheben ist (vgl. vorne E. 2). In allen anderen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 4 und 6.2 ff.). Diesbezüglich hat es bei der Einstellung des Strafverfahrens sein Bewenden. 8. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist in einem Punkt gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 7). Der Punkt, in dem die Beschwerde gutzuheissen ist, ist angesichts sämtlicher im Raum stehenden Vorwür- fe von untergeordneter Bedeutung. Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten zu 1/6 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 5/6 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Beschwerde- verfahren beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 1 KoV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 1'200.00 festzusetzen. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Auslagen im Rechtsmittelverfahren eine re- duzierte Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; Urteil

Seite 17/19 des Obergerichts Zug BS 2024 21 vom 5. Juli 2024 E. 5.2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und an- gemessen sein (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 15). Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 [= Pra 2017 Nr. 55]) und beträgt vorbehaltlich aussergewöhnlich komplexer und äusserst schwieriger Fälle CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 7.2.3). Mit Eingabe vom 15. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihrer Rechtsvertreter ein. Darin macht sie – ausgehend von einem Stundensatz von CHF 300.00 und einem Zeitaufwand von 17,4 Stunden – eine (pauschale) Entschädigung von CHF 5'000.00 (zzgl. MWST) geltend (act. 14). Der vorliegende Fall ist indessen weder aus- sergewöhnlich komplex noch besonders schwierig. Der Stundenansatz beträgt deshalb CHF 220.00. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Das Hono- rar beläuft sich folglich auf CHF 3'828.00, ist aufgrund des weitgehenden Unterliegens der Beschwerdeführerin indessen auf 1/6, d.h. auf CHF 638.00 zu reduzieren. Unter Berücksich- tigung einer Auslagenpauschale von 3 % (vgl. § 25 Abs. 2 AnwT) und dem beantragten Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (vgl. § 25a AnwT) resultiert eine Entschädigung von CHF 710.00. 8.3 Der Beschuldigte F.________, der eine kurze Stellungnahme einreichen liess (act. 8), ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die un- terliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldig- ten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterlie- gende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Das vorliegende Verfahren betrifft im Wesentlichen ein Offizialdelikt (ungetreue Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB). Der Beschuldigte F.________ ist mithin für seinen not- wendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren vom Staat angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung zu (unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft). Die Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________ ha- ben am 15. September 2025 ihre Honorarnote eingereicht (act. 13). Darin machen sie – aus- gehend von einem Stundenansatz von CHF 280.00, einem Zeitaufwand von 12,08 Stunden und einer Auslagenpauschale (3 %) – eine Entschädigung von CHF 3'484.85 (zzgl. MWST) geltend. Der Stundenansatz beträgt jedoch CHF 220.00 (vgl. vorne E. 8.2). Ein Aufwand von 12 Stunden erweist sich hingegen als angemessen, zumal der Beschuldigte F.________ sei- ne Rechtsvertreter erst für das Beschwerdeverfahren mandatierte. Das Honorar beträgt so- mit CHF 2'640.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % (vgl. § 25

Seite 18/19 Abs. 2 AnwT) und dem beantragten Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (vgl. § 25a AnwT) resultiert eine Entschädigung von (gerundet) CHF 2'940.00. Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 – soweit sie die Vorwürfe an den Beschuldigten D.________ im Zusammenhang mit dem Projekt "I.________" betrifft – aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'300.00Total und werden zu 1/6 (CHF 217.00) auf die Staatskasse genommen und zu 5/6 (CHF 1'083.00) der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von CHF 1'083.00 wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel be- zahlte Betrag von CHF 117.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.1 Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 710.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________, Rechtsanwalt X.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'940.00 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt Y.________ (z.H. des Beschuldigten D.________) - E.________ - Rechtsanwalt X.________ (z.H. von F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 19/19 Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: