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BS 2025 15

Zug OG · 2025-08-25 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 22. April 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie allfällige Mittäter und Gehilfen wegen eines mutmasslichen Vermögensdeliktes nach Art. 158 Abs. 2 StGB. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im Zivil- und Straf- punkt. Zur Begründung machte er Folgendes geltend (HD 2/1 ff.): 1.1 Der Beschuldigte sei bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) in H.________ tätig und habe im Auftrag des Erbschaftsverwalters I.________ Vermögen aus dem Nachlass der am tt.mm. 2021 verstorbenen J.________, der Mutter des Beschwerdeführers, verwaltet. Mit gerichtlichem Vergleich vom 21./31. März 2023 habe der Beschwerdeführer sämtliche An- sprüche und Forderungen aus dem Nachlass seiner Mutter gegenüber Dritten übernommen. 1.2 J.________ sei am 6. Februar 2014 zunächst superprovisorisch, am 22. April 2014 proviso- risch und am 7. November 2019 schliesslich definitiv verbeiständet worden. Dem Beistand sei insbesondere die Vermögensverwaltung übertragen worden und demgemäss sei ihr die Handlungsfähigkeit im Umfang der Befugnisse des Beistands entzogen worden. Als Beistän- de hätten vom 6. Februar 2014 bis 31. Dezember 2019 Rechtsanwalt K.________, vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2021 Rechtsanwalt L.________ und vom 1. März 2021 bis zu ihrem Tod am 29. Oktober 2021 I.________ geamtet. 1.3 Da der damalige Kundenberater von J.________, M.________, von der N.________ AG zur C.________ in H.________ gewechselt habe, habe der damalige Beistand K.________ de- ren Vermögen ebenfalls zur C.________ in H.________ verschoben. M.________ habe die C.________ H.________ in der ersten Jahreshälfte 2021 verlassen, worauf spätestens im Dezember 2021 der Beschuldigte die Betreuung des Kundenportfolios übernommen habe. 1.4 Am 29. Dezember 2021 habe das Erbschaftsamt O.________ I.________ als Erbschaftsver- walter eingesetzt. Unter Umständen, welche bis dato unklar seien, habe sich der Beschuldig- te vom Erbschaftsverwalter spätestens per 18. Januar 2022 zum Wechsel von einem C.________ P.________- zu einem C.________ Q.________-Mandat ermächtigen lassen, weshalb in der Folge fast die gesamten Wertschriften in ein eigens hierfür neu eröffnetes Portfolio transferiert worden seien. I.________ scheine davon ausgegangen zu sein, dass vermögensverwaltungstechnisch alles beim Alten bleibe und sich an der Philosophie sowie der Strategie der bisherigen Vermögensverwaltung nichts ändere. In der Folge sei aber Ge- genteiliges der Fall gewesen. 1.5 Die Vermögensverwaltung unter M.________ sei einer klassischen "buy & hold"-Strategie gefolgt. So seien in der Zeit von 2015 bis 2021 nur sehr wenige Zu- und Verkäufe erfolgt und es hätten nur wenige Umschichtungen stattgefunden. Insgesamt habe es sich um ein stabi- les, aus Bankensicht "langweiliges" Kundenportfolio gehandelt, aus welchem sich nur in sehr beschränktem Umfang Courtagen und andere Gebühren hätten generieren lassen. Ganz an- ders sei es ab Januar 2022 gewesen, nachdem der Beschuldigte das C.________ Q.________-Mandat eingerichtet habe. Von allen Anlagepositionen, welche sich im alten Portfolio befunden hätten, sei per 31. März 2023 – ausser fünf Aktien der R.________ AG – nichts mehr vorhanden gewesen. Der Beschuldigte habe gar trotz steigender Inflation und

Seite 3/14 beginnendem Ukraine-Krieg unter anderem eine Position von 12 kg Gold, eine klassische Si- cherheit in Krisenzeiten sowie in Zeiten steigender Inflation, verkauft, was ökonomisch kei- nen Sinn ergeben und zugleich das Risiko deutlich erhöht habe. Der Beschuldigte habe durch die beträchtlichen frei gewordenen liquiden Mittel Kommissionen, Courtagen und ande- re Erträge zur Bereicherung der "C.________ H.________" generieren können. 1.6 Zudem sei dem Vermögensausweis per 31. März 2023 zu entnehmen, dass allein im ersten Quartal 2023 volle 23 (sinnlose) Wertschriftentransaktionen vorgenommen worden seien und damit mutmasslich deutlich mehr als in den ganzen Jahren 2015 bis 2021 zusammen. Wie viele Transaktionen im Jahr 2022 vorgenommen worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, da er bis dato die entsprechenden Unterlagen nicht zur Verfügung gehabt habe. Die häufigen Transaktionen seien erstaunlich, da dem Beschuldigten doch fraglos habe bekannt sein müssen, dass er ein Nachlassvermögen verwalte und sein An- sprechpartner ein Erbschaftsverwalter sei, welcher dieses Vermögen in erster Linie konser- vatorisch zu verwalten habe. Es spreche mithin alles dafür, dass es dem Beschuldigten ein- zig darum gegangen sei, die Erträge der Bank über Gebühren, Courtagen bzw. "Churning" zu maximieren. Vergleiche man den Wert der Anlagen im aktuellen Portfolio per 31. März 2023 mit der Schätzung des Wertes, welches das Portfolio hätte, wäre alles beim Alten geblieben, ergebe sich ein Verlust, mithin eine Vermögensschädigung, von vermutungsweise CHF 500'000.00 bis CHF 600'000.00. 1.7 In Ergänzung dieser Strafanzeige machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2023 geltend, dass aufgrund zwischenzeitlich in Erfahrung gebrachter Sachverhaltselemen- te, insbesondere der Umstände des angeblichen Mandatswechsels von einem Anlagebera- tungsmandat des Typs C.________ P.________ zu einem Vermögensverwaltungsmandat des Typs C.________ Q.________, Anzeichen eines Betrugs vorlägen (Vi act. 4/14 ff.). 1.8 Mit Eingaben vom 26. September 2023 (Vi act. 4/260 ff.) und vom 26. April 2024 (Vi act. 4/348 ff.) spezifizierte der Beschwerdeführer seine vorhergehenden Eingaben und reichte weitere Beweismittel ein. 2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ein. Die Verfahrenskos- ten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde eine Entschädi- gung von CHF 8'000.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren auf S.________ und T.________, beide c/o C.________ AG, auf unbekannt und gegebenenfalls – im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StGB

– auch auf die C.________ AG auszudehnen, es gegen die Beschuldigten zusammen fortzuführen und Anklage zu erheben.

Seite 4/14 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Fe- bruar 2025 (act. HD 4/10 ff.) beantragten Beweise IV. bis X. abzunehmen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer als Privatkläger rechtzeitig Ge- legenheit zu geben, seine Schadenersatzforderung bezüglich der finanziellen Folgen der von den Angeschuldigten mutmasslich begangenen Delikte zu beziffern. 5. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwer- degegnerin zuzusprechen. 6. Unter o/e Kostenfolge. 4. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten beide am 10. März 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 4 und 5). 5. Am 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein (act. 6), welche der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und c StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfah- rens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzun- gen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbe- sondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzu- wenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststel- lungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen

Seite 5/14 zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall ei- ner Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung 2A 2023 96 im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.1 Das Untersuchungsergebnis zeige, dass der erste Beistand von J.________, Rechtsanwalt K.________, am 16. November 2015 das Formular bzw. den Auftrag C.________ P.________ unterzeichnet habe. Zuständiger Kundenberater sei M.________ gewesen. Mit der treuhänderischen bzw. buchhalterischen Betreuung des Vermögens sei die Treuhandge- sellschaft U.________ AG mit V.________ als zuständigem Sachbearbeiter beauftragt ge- wesen. In der Folge habe sich jahrelang nichts geändert. Per 1. Januar 2020 sei Rechtsan- walt L.________ neuer Beistand geworden und habe den Vertrag C.________ P.________ beibehalten.

E. 3.2 Anfang März 2021 habe die KESB F.________ I.________ als neuen Beistand eingesetzt. Vom ursprünglichen "Verwaltungsteam" K.________, M.________ und V.________ seien die zwei Letzteren noch tätig gewesen. I.________ habe mithin die Vermögensverwaltung wie gehabt weiterlaufen lassen und seine Aufgabe eher in Kontrolle und Freigabe durch Doppel- unterschrift gesehen. Er sei davon ausgegangen, nicht direkt für die Vermögensverwaltung zuständig zu sein. Zudem habe er J.________ nicht gekannt und habe auch von niemandem eine Kopie des C.________ P.________-Formulars bekommen. Im September 2021 habe M.________ die C.________ verlassen. Interimsmässig habe sein Vorgesetzter S.________ das Mandat übernommen. Per 1. Oktober 2021 sei der Beschuldigte Nachfolger von M.________ geworden. Den Lead des Teams habe nach wie vor S.________ innegehabt. Nach dem Tod von J.________ habe das Erbschaftsamt am 29. Dezember 2021 ihren letz- ten Beistand I.________ als Erbschaftsverwalter eingesetzt.

E. 3.3 Am 7. Januar 2022 habe sich S.________ telefonisch bei I.________ gemeldet, da die Ver- mögensverwaltung des Nachlasses habe geregelt werden müssen. I.________ habe den al- ten Vertrag C.________ P.________ nicht gekannt und habe mehr oder weniger ausgeführt, er wolle die gleiche Anlagestrategie beibehalten wie während der Beistandschaft. Da er der Auffassung gewesen sei, die C.________ sei seit jeher für die Anlageentscheide bzw. die Vermögensverwaltung zuständig und sich nicht bewusst gewesen sei, dass bis dato der Bei- stand diese hätte vornehmen können, sei – so die Staatsanwaltschaft – davon auszugehen, dass S.________ und I.________ an diesem Gespräch allenfalls etwas aneinander vorbeige- redet hätten, aber zum Schluss gekommen seien, die C.________ solle die Verwaltung übernehmen. S.________ sei I.________ mit den Gebühren entgegengekommen und habe in der Folge den Beschuldigten beauftragt, das Notwendige in die Wege zu leiten. Der Be- schuldigte habe daraufhin den Vertrag bzw. Auftrag C.________ Q.________ an I.________ gesendet, welcher ihn durchgesehen und festgestellt habe, dass das Anlageziel mit "mode- rat" eingestuft worden sei. Er habe den Vertrag am 13. Januar 2022 unterzeichnet und

Seite 6/14 zurückgesandt, worauf die C.________ die Vertragsdokumente unter Angabe des Beschul- digten als Kontaktperson an I.________ gesandt habe. Bereits am 18. Januar 2022 habe der zuständige Portfoliomanager, T.________, mit der Umsetzung des neuen Vermögensverwal- tungsmandates begonnen bzw. habe er das Portfolio nach den C.________-Richtlinien "W.________" diversifiziert. Er sei hiernach verpflichtet gewesen, das Portfolio aktiv zu ver- walten, wobei er sich an der im Auftrag definierten Strategie "Rendite" und der Risikotoleranz "moderat" orientiert habe.

E. 3.4 Der interne Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft sei im Bericht vom 25. Juli 2024 zum Schluss gekommen, dass keine Gebührenschinderei bzw. kein "Churning" [übermässige, un- nötige Umschichtung eines Kundenportfolios zwecks Erzielung von Provisionen] seitens der C.________ bzw. eines ihrer Exponenten vorgelegen habe. Die Gebühren für den Bera- tungsvertrag hätten sich als angemessen erwiesen. Beiden Mandaten (P.________ und Q.________) würde eine Pauschalgebühr zugrunde liegen. Die Anzahl der Transaktionen habe keinen Einfluss auf die Einnahmen der C.________ gehabt. Bei der Gebühr von 0.9 % habe es sich um eine Sonderkondition gehandelt. Indirekte Gebühren habe der Wirtschafts- prüfer nicht eruieren können, wobei solche durch den Vertrag abgedeckt gewesen wären.

E. 3.5 Der interne Wirtschaftsprüfer sei sodann beauftragt worden, die Vermögensausweise der C.________ betreffend die Jahre 2015 bis 2023 zu vergleichen, zu analysieren und zu beur- teilen, ob die Bewirtschaftung des Portfolios ab dem 1. Januar 2022 dem Erhalt des Nach- lasses im Sinne von Art. 554 ZGB entsprochen habe. Sodann sei ihm der Auftrag erteilt wor- den, den ungefähren Schaden zu kalkulieren bzw. den Wert des Portfolios per 31. Dezember 2022 und 31. März 2023 hypothetisch zu berechnen, wenn kein Strategiewechsel vorge- nommen worden wäre. Der Wirtschaftsprüfer sei im Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass während der Laufzeit des C.________ P.________ Beratervertrages die Bewirtschaf- tung der Portfolios dem Erhalt des Nachlasses im Sinne von Art. 554 ZGB entsprochen habe. Das Interesse sei gewesen, in Anlagen langfristig zu investieren, statt auf Kursschwankun- gen mit Verkäufen zu reagieren. Ob unter dem C.________ Q.________ Vertrag ebenfalls das Ziel des Erhalts des Nachlasses erfüllt worden sei, sei teilweise fraglich. Es seien riskan- tere Anlagen gewählt worden, womit ein erhöhtes Konfliktpotential mit dem Ziel des Werter- halts des Nachlasses ersichtlich sei. Jedoch hätten auch nach Abschluss und Einführung des Vermögensverwaltungsvertrages die Aktien und Obligationen den grössten Anteil am Ge- samtportfolio ausgemacht. Die Investitionen in "Hedge Funds & Private Markets" hätten per

31. Dezember 2022 und 31. März 2023 einen Anteil von 4 % im Verhältnis zum Gesamtport- folio erreicht. Nach den Berechnungen des Wirtschaftsprüfers wäre der Wert des Portfolios im Laufe des Jahres 2022 auch ohne Änderung von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ gesunken. Des Weiteren ergebe sich per Ende 2022 eine Differenz in Höhe von CHF 189'822.00 zwischen effektivem und hypothetischem Portfoliowert, ent- sprechend einem Verlust in Höhe von rund 5,5 %. Per 31. März 2023 betrage die Differenz CHF 367'104.00, was einem Verlust von 10,1 % entspreche. Dies sei bei einem Wertschrif- tenportfolio nicht ungewöhnlich hoch.

E. 3.6 Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung sei schon deshalb einzustellen, da es bereits an einer Geschäftsführerstellung fehle. Der Be- schuldigte habe keine Kompetenzen gehabt, was die effektive Verwaltung des Portfolios an- gehe. Ebenso wenig habe er den Wechsel von C.________ P.________ auf C.________

Seite 7/14 Q.________ initiiert oder zu verantworten. Dieser Wechsel sei von S.________ veranlasst worden. Die Umsetzung bzw. den Verkauf der Titel habe dann aber wiederum der zuständige Portfoliomanager T.________ vorgenommen, dies nach Vorgaben seiner Vorgesetzten. Sie alle hätten aber aufgrund eines durch I.________ am 13. Januar 2022 unterzeichneten For- mulars bzw. Auftrags gehandelt und zwar auftragskonform. Geschäftliche Fürsorge- bzw. Treuepflichten seien durch die C.________ bzw. deren Exponenten keine verletzt worden.

E. 3.10 der Einstellungsverfügung: "Der interne Wirtschaftsprüfer konnte jedoch keine solchen indirekten Gebühren eruieren."). Der Wirtschaftsprüfer führte im Bericht vom 25. Juli 2024 vielmehr aus, dass die C.________ nicht nur die Rolle als Vermögensverwalter eingenom- men habe, sondern bei diversen Anlageinstrumenten als Emittent aufgetreten sei. In dieser Rolle hätte die C.________ indirekte Gebühren als Gegenleistung für u.a. Management, Be- ratungs-, Administrations-, Makler-, Strukturierungsdienstleistungen erhalten können. Indirek- te Anlageinstrumente, wie Fonds, strukturierte Produkte, Derivate und kombinierte Anlagein- strumente würden solche indirekten Gebühren erheben. Während den Ermittlungsarbeiten habe er [der Wirtschaftsprüfer] nicht eruieren können, ob die C.________ von solchen indi- rekten Gebühren profitiert habe. Jedoch hätten die C.________ und I.________ im unter- zeichneten "C.________ Q.________" Vertrag unter ‘15. Entschädigung‘ vereinbart, dass in- direkte Gebühren anfallen könnten (Vi act. 11/10 f.). Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift schliesslich auf weitere versteckte Transaktionsgebühren hin, welche die Staatsanwaltschaft nicht weiter abgeklärt hat (vgl. act. 1 Rz 31). Die Umschichtung des Port- folios führte zudem gemäss Berechnung des Beschwerdeführers zu einem Schaden von rund CHF 572'000.00, hervorgerufen durch den Wechsel von C.________ P.________ zu C.________ Q.________ (Vi act. 20/150). Gemäss der Berechnung des internen Wirt-

Seite 12/14 schaftsprüfers der Staatsanwaltschaft wäre der Wert des Portfolios im Laufe des Jahres 2020 auch ohne Änderung von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ ge- sunken, laut tabellarischer Auflistung aber nicht so stark wie mit dem Wechsel. Per Ende 2022 sei eine Differenz von rund CHF 190'000.00 zwischen effektivem und hypothetischem Portfoliowert (Verlust von 5,5 %) und per 31. März 2023 von rund CHF 367'000.00 (Verlust von 10,1 %) entstanden (Vi act. 11/14 f.).

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe seine Eingaben vom 24. Mai 2023 (konkrete Umstände des Wechsels von einem Anlageberatungsmandat des Typs C.________ P.________ zu einem Anlageberatungsmandat des Typs C.________ Q.________), vom 26. September 2023 (un- richtig erstellte Kundenprofile seitens der C.________) und vom 26. April 2024 (transaktions- und umsatzabhängige Gebühren seitens der C.________) offensichtlich nie ernsthaft zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihnen auseinandergesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat den internen Wirtschaftsprüfer insbesondere beauftragt, eine Kalkulation des ungefähren Schadens bzw. eine hypothetische Berechnung des Wertes des Portfolios vorzunehmen, wenn kein Wechsel von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ vorgenommen worden wäre. Sodann hat sie sich ausführlich mit den von der C.________ erhobenen Gebühren befasst und begründet, wes- halb ihres Erachtens kein "Churning" seitens der C.________ vorliege. Zwar wurden die nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig erstellten Kundenprofile in der angefoch- tenen Verfügung nicht thematisiert, dies offensichtlich jedoch deshalb, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten ohnehin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Begründung in der Einstellungsverfügung war entsprechend so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft ausführlich auseinandersetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes geltend:

E. 5.1 Der letzte Beistand von J.________ sei I.________ gewesen, welcher einzig für die Vermö- gensverwaltung zuständig und verantwortlich gewesen sei. Ein "Verwaltungsteam", wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, habe nicht bestanden. Das Bargeld-, Edelmetall- und Wertschriftenvermögen sei in den letzten Lebensjahren im Rahmen eines vom ersten Bei- stand K.________ eingerichteten C.________ P.________-Mandates bei der C.________ in H.________ verwahrt worden. Bei diesem Mandat würden Anlageentscheide stets vom Kun- den gefällt und seien nicht der Bank delegiert. Per 1. Oktober 2021 sei der Beschuldigte zu- ständiger Kundenberater für die Kundenbeziehung der verbeiständeten Mutter des Be- schwerdeführers gewesen. Zuvor habe sein Teamleiter, S.________, das Mandat für eine gewisse Zeit interimistisch geführt. Nach dem Tod von J.________ am tt.mm. 2021 sei die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit diejenige von I.________ als Beistand zufolge von Art. 399 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen erloschen. Über den Tod der Mutter des Beschwerdeführers habe I.________ die C.________ spätes- tens mit E-Mail vom 1. November 2021 orientiert. Der C.________ sei damit bekannt gewe-

Seite 8/14 sen, dass I.________ von nun an von Gesetzes wegen nichts mehr mit dem Nachlassver- mögen zu tun gehabt habe. Am 30. Dezember 2021 habe I.________ schliesslich die C.________ darüber informiert, dass er durch das Erbschaftsamt O.________ als Erb- schaftsverwalter nach Art. 554 ZGB eingesetzt worden sei. Damit sei der C.________ am 7. Januar 2022, als sie mit I.________ in Kontakt getreten sei, bekannt gewesen, dass dieser als Erbschaftsverwalter die von ihm zu verwaltende Erbschaft in Besitz zu nehmen sowie in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung tätig zu werden habe und nicht als Vertreter der Erbengemeinschaft. Des Weiteren habe der C.________ bewusst sein müssen, dass Art und Umfang der Dienstleistungen, die sie I.________ als Erbschaftsverwalter würden aktiv anbie- ten dürfen, durch die sehr eingeschränkten Aufgaben einer solchen Erbschaftsverwaltung begrenzt sein müssten. Nach den Akten habe I.________ nie im eigenen Namen unter An- gabe seiner Funktion als Erbschaftsverwalter im Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers eine Kundenbeziehung mit der C.________ eröffnet und, dabei die Erbschaft in Besitz neh- mend, das Vermögen der Verstorbenen dorthin transferiert. Dies wäre indes die Vorausset- zung dafür gewesen, um überhaupt einen Mandatsvertrag mit der C.________ rechtswirk- sam abzuschliessen oder den bestehenden Mandatsvertrag C.________-P.________ zu kündigen. Entsprechende Handlungen im Namen der Erbengemeinschaft hätten hingegen keine Rechtswirksamkeit entfalten können, sondern hätten lediglich zu nichtigen Absprachen und Verträgen geführt.

E. 5.2 Das bestehende Anlageberatungsmandat C.________ P.________ sei für eine Erbschafts- verwaltung geeignet gewesen, was auch der interne Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft festgestellt habe. Auch habe dieser berechtigte Zweifel daran geäussert, ob ein C.________ Q.________ Vermögensverwaltungsmandat für eine Erbschaftsverwaltung wirklich geeignet sei. I.________ habe zudem selber angegeben, am bisherigen Mandat nichts ändern zu wol- len. Die Aktenlage lasse damit einzig den Schluss zu, dass ein Umstieg von einem Anlage- beratungsmandat auf ein Vermögensverwaltungsmandat von S.________ mit Telefonaten vom 7. Januar 2022 und vom 10. Januar 2022 aktiv ins Spiel gebracht worden sein müsse. Zugleich habe er es unterlassen, den Pflichten aus Art. 398 Abs. 2 OR bzw. aus Art. 8-16 FIDLEG (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen) und Art. 7-19 FIDLEV (Verordnung über die Finanzdienstleistungen) gehörig nachzukommen. I.________ habe in der Folge am

13. Januar 2022 nicht in eigenem Namen, sondern in angeblicher Vertretung der Erbenge- meinschaft von J.________ den Vertrag unterzeichnet, ohne dass sich daraus irgendeine Rechtswirksamkeit hätte entwickeln können. Erschwerend sei zudem, dass die C.________ für I.________ als Erbschaftsverwalter kein inhaltlich korrektes Kundenprofil im Sinne von Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 FIDLEG erstellt habe, welches über die objektive und sub- jektive Risikofähigkeit des Kunden Auskunft gegeben hätte.

E. 5.3 Sodann hätten T.________ oder andere vom ihm entsprechend instruierte Personen ohne jeglichen Rechtsgrund die Edelmetall- und Wertschriftenbestände auf ein anderes Portfolio transferiert und dieses bis auf 5 Aktien der R.________ AG vollständig liquidiert. Dies gehe im Rahmen einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB, in der die Erbschaft auch im Be- stand erhalten werden müsse, unter keinen Umständen an, auch wenn T.________ gemäss eigener Angabe dazu angeblich verpflichtet gewesen sei und sich stets im Rahmen der Richtlinien des W.________ der C.________ bewegt habe. Diesbezüglich handle es sich um eine völlig unsubstanziierte Parteibehauptung, zumal eine formelle Befragung nicht stattge- funden habe.

Seite 9/14

E. 5.4 Der Beschuldigte, S.________ und T.________ und/oder weitere von ihnen instruierte Per- sonen hätten ab dem 18. Januar 2022 die im Rahmen der Bankbeziehung periodisch erho- benen Gebühren, die sog. Produktekosten und die versteckten Transaktionskosten massiv erhöht; dies zufolge der Nichtigkeit des am 13. Januar 2022 unterzeichneten C.________ Q.________ Vertrages allerdings ohne gültigen Rechtsgrund. Zudem hätten T.________ und/oder andere von ihm instruierte Personen im betreffenden Portfolio übermässig viele und für die Kundschaft finanztechnisch bestenfalls sinnlose Transaktionen vorgenommen. Damit hätten sie selbst dann, wenn ein rechtswirksamer Vermögensverwaltungsvertrag des Typs C.________ Q.________ vorgelegen hätte, dessen Eigentümer treuwidrig am Vermögen ge- schädigt. Es sei mutmasslich nur um das Generieren transaktionsabhängiger Rücknahmege- bühren und/oder um das Generieren von neuen transaktionsabhängigen Einstiegskosten ge- gangen. Der Grund für die vielen, für den Kunden finanztechnisch offenkundig unsinnigen und unvorteilhaften Transaktionen habe darin gelegen, dass die C.________ an jeder dieser Transaktion verdient habe, was vom internen Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft völlig ignoriert worden sei.

E. 6 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten der Beschuldigte, sein Teamleiter S.________ und der Porfoliomanager T.________ sowie allenfalls die C.________, insbe- sondere den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung und allenfalls denjenigen des Betrugs erfüllt. Zudem stellt sich der Beschwerdeführer – mit kurzer Begründung – auf den Standpunkt, dass mutmasslich auch die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfäl- schung erfüllt sein könnten (act. 1 S. 37 und S. 41).

E. 6.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verlet- zung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger Stellung im Interes- se eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Ge- schäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell ein- geräumt worden ist. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrig- keit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusam- menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvor- satz genügt, wobei an dessen Nachweis angesichts der relativen Unbestimmtheit des objek- tiven Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.3 und 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3; je m.H.).

E. 6.2 Einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig in die Irre führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglistig wird das täuschende Verhal-

Seite 10/14 ten des Täters zum einen durch die Verwendung von betrügerischen Machenschaften oder Kniffen, wenn also die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen unterstützt wird, oder wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, in welchem mehrere aufeinander abge- stimmte Lügen den Getäuschten in die Irre führen sollen. Nach der Rechtsprechung können aber auch einfache Lügen arglistig sein, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, der Getäuschte werde von einer Überprüfung absehen. Hätte sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen und den Schaden durch ein Mini- mum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, so scheidet Arglist aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 m.H.).

E. 6.3 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als an- vertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interes- se des Treugebers zu verwenden, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.).

E. 6.4 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht.

E. 7 Vorliegend bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten und allfälliger weiterer Personen.

E. 7.1 Unbestritten ist zunächst, dass I.________, welcher seit 1. März 2021 als Beistand von J.________ amtete, nach deren Tod am 29. Dezember 2021 als Erbschaftsverwalter nach Art. 554 ZGB eingesetzt wurde und die C.________, bei welcher der Beschuldigte seit 1. Ok- tober 2021 zuständiger Berater für die Kundenbeziehung der Mutter des Beschwerdeführers war, tags darauf über diesen Umstand informierte. Als Erbschaftsverwalter hatte I.________ die Befugnis, aus eigenem Recht frei und selbständig, in eigenem Namen unter Angabe sei- ner Funktion, jedoch auf Rechnung des Nachlasses zu handeln, soweit seine Kompetenzen reichten (Emmel/Ammann, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, N 17 ff.). Den Akten lässt sich nicht entnehmen und seitens der Staatsanwaltschaft wird auch nicht vorgebracht, dass I.________, nachdem S.________ am 7. Januar 2022 im Zusammenhang mit dem Nach- lassvermögen mit ihm in Kontakt getreten ist, in eigenem Namen unter Angabe seiner Funk- tion als Erbschaftsverwalter eine Kundenbeziehung mit der C.________ eröffnet hätte. Im Vertrag "C.________ Q.________", welchen I.________ am 13. Januar 2022 unterzeichnet hatte, werden als Kontoinhaber die "J.________ Erben" genannt. Die Funktion als Erb- schaftsverwalter wird mit keinem Wort erwähnt (Vi act. 5/16). Welche Schlüsse daraus in zi- vilrechtlicher Hinsicht zu ziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

E. 7.2 Es steht jedoch weiter fest, dass S.________ am 7. Januar 2022 mit I.________ telefonierte und diesem – in Kenntnis von dessen Stellung als Erbschaftsverwalter – ein im Unterschied zum C.________ P.________ möglicherweise ungeeignetes C.________ Q.________ Ver-

Seite 11/14 mögensverwaltungsmandat (vgl. Vi act. 11/11: "Ob unter dem ‘C.________ Q.________ Ver- trag ebenfalls das Ziel des Erhalts des Nachlasses im Sinne von Art. 554 ZGB erfüllt wurde, stelle ich [der Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft] teilweise in Frage.") angeboten hat. Wie der Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft in seinem Bericht vom 25. Juli 2024 fest- stellte, zeigten die Einvernahme von I.________ und die schriftlichen Aussagen der C.________ ferner, dass zwischen den Vertragsparteien kein transparenter Informationsaus- tausch stattgefunden habe (vgl. Vi act. 11/13). Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte für ei- ne Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten gemäss FIDLEG vor (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 lit b FIDLEG). Wer vorliegend für die Erfüllung dieser Pflichten zu- ständig gewesen wäre, wurde im Untersuchungsverfahren nicht geklärt. Sodann bestehen nach den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der offenbar als Investor im Finanz- bereich wenig erfahrene I.________ durch das Verhalten von S.________ in seiner irrigen Auffassung bestärkt worden sein könnte, es bleibe alles beim Alten und der neue Vermö- gensverwaltungsvertrag trage nur den neuen Gegebenheiten (Übergang von einer Beistand- schaft zu einer Erbschaftsverwaltung) Rechnung (vgl. dazu Vi act. 22/5 Ziff. 26 ff.). Schliess- lich ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass I.________ vor der Unterzeichnung des neu- en Mandats am 13. Januar 2022 (Vi act. 5/21) über die Kostenfolgen bei einem Wechsel von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 FIDLEV informiert worden wäre. Auch hier ist nicht geklärt, in wessen Zuständigkeits- bereich eine solche Aufklärung fällt.

E. 7.3 Unbestritten ist weiter, dass der zuständige Portfoliomanager T.________ und/oder andere von ihm beauftragte Personen in der Folge ab 18. Januar 2022 die Edelmetall- und Wert- schriftenbestände bis auf 5 Aktien der R.________ AG vollständig liquidierten und dabei zahlreiche Transaktionen (rund 150 in 15 Monaten) ausführten. Dies allein dürfte schon dem Zweck der Erbschaftsverwaltung zuwiderlaufen, die Erbschaft im Bestand und möglichst in natura zu erhalten. Dazu kommen im Vergleich zum Mandat C.________ P.________ deut- lich erhöhte Gebühren, insbesondere die periodische Vermögensverwaltungsgebühr und die sogenannten Produktekosten. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft trifft es nicht zu, dass der interne Wirtschaftsprüfer keine indirekten Gebühren eruieren konnte (vgl. E.

E. 7.4 Soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, es fehle mit Blick auf Art. 29 StGB bereits an einer Geschäftsführerstellung des Beschuldigten, wes- halb der Tatbestand von Art. 158 StGB nur schon deshalb nicht erfüllt sein könne (act. 1/1 E. 4.3 f.), ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft kann nicht von vornherein und ohne nähere Klärung der Stellung des Beschuldig- ten gesagt werden, dass ihm keine Kompetenzen betreffend die effektive Verwaltung des Portfolios zukamen, war er doch gerade der Kundenberater und damit erste Ansprechperson für den Erbschaftsverwalter. Doch selbst wenn dies zutreffen würde, können Personen, wel- che nicht unter die in Art. 29 StGB genannten Kategorien fallen, wegen Teilnahme am betref- fenden Sonderdelikt strafbar sein (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 29 StGB N 17). Die Staatsanwaltschaft führte denn auch selber aus, dass S.________ den Wechsel initiiert und veranlasst habe. Wenn dann wäre – nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft – er für den Wechsel verantwortlich zu machen (vgl. act. 1/1 E. 4.4). Eine Teilnahme wäre damit nicht ausgeschlossen.

E. 7.5 Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass ein arglistiges Verhalten gegeben sein könnte. Diese liegen etwa darin, dass der Beschuldigte und allenfalls weitere Beteiligte einer gesetzlichen Aufklärungspflicht nach FIDLEG/FIDLEV unterstehen und die C.________ das Vermögen von J.________ vor dem (vermeintlichen) Wechsel auf C.________ Q.________ bereits acht Jahre verwaltete, was ein bestimmtes Vertrauensverhältnis begründete. Entsprechend musste I.________ bei der Unterzeichnung am 13. Januar 2022 keinen Grund zur Annahme haben, dass das neue Vermögensverwal- tungsmandat nicht für eine Verwaltung des Nachlasses gemäss Art. 554 ZGB geeignet sein könnte, zumal in beiden Verträgen (C.________ P.________ und C.________ Q.________) das Risiko als "moderat" deklariert wurde. Auch hier ist nicht geklärt, wem allenfalls welche Aufklärungspflichten zukamen.

E. 7.6 Wie ausgeführt (vgl. vorne E. 7.3) liegen Hinweise dafür vor, dass im Zusammenhang mit dem nicht rechtswirksam zustande gekommenen C.________ Q.________ Vermögensver- waltungsmandat (vgl. vorstehend Erwägung 6.4.1) Gebühren zu Lasten dieses Portfolios er- hältlich gemacht wurden. Die Staatsanwaltschaft wird somit auch zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Veruntreuung bzw. eine Teilnahme daran gegeben sein könnte. Des Weite- ren liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte und allenfalls weitere Personen durch die mutmassliche, in der angefochtenen Verfügung nicht thematisierte inhaltlich unrich- tige Erstellung eines Kundenprofils (vgl. vorne E. 5.2), auch den Tatbestand der Urkunden- fälschung erfüllt haben könnten.

E. 7.7 Unter diesen Umständen kann nicht von vornherein gesagt werden, dem Beschuldigten kön- ne im Rahmen des (vermeintlichen) Wechsels von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ betreffend den Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers ein strafrechtlich re-

Seite 13/14 levantes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Jedenfalls erweist sich die Beweis- und Rechtslage als zweifelhaft, sodass die Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten nicht eingestellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung weiterzu- führen und insbesondere die Kompetenzen und Pflichten des Beschuldigten als verantwortli- cher Kundenberater abzuklären. Dabei wird – insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 gestellten Beweisanträgen (Vi act. 4/14 ff.) – zu prü- fen sein, ob neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB allenfalls auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB sowie die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung bzw. eine Teilnahme daran gegeben sein könnten. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptpunkt als begründet und ist gutzuheissen.

E. 7.8 Darüber, ob ein Strafverfahren gemäss dem Antrag Ziff. 2 des Rechtsbegehrens allenfalls auf weitere Personen auszudehnen sein wird, oder ob am Ende gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB gar die C.________ AG strafrechtlich verantwortlich sein könnte, wird die Staatsan- waltschaft im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens zu befinden haben, betrifft die Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2025 doch lediglich den Beschuldigten. Schliesslich ist auf Antrag Ziff. 4 des Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsob- jekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Er- satz-Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 397 StPO N 6b). Nach dem Gesagten erübrigt es sich auf den im Beschwerdever- fahren gestellten Editionsantrag des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. act. 6).

E. 8 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nachdem keine Kostennote vorliegt, ist der notwendige Aufwand – unter Berücksich- tigung, dass die 42-seitige Beschwerdeschrift im Verhältnis zum notwendigen fallbezogenen Aufwand lang ausgefallen ist und diverse Wiederholungen aufweist – auf rund zehn Stunden festzulegen, wobei der Stundenansatz CHF 220.00 beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT). Zur Parteien- tschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015).

Seite 14/14 Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
  2. Februar 2025 (Verfahren 2A 2023 96) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird an- gewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'245.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm ge- leistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.00 zurückerstattet.
  4. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'300.00 aus der Staats- kasse entschädigt.
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________ (z.H. des Beschuldigten E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons H.________ I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2025 15 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 25. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/14 Sachverhalt 1. Am 22. April 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staats- anwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie allfällige Mittäter und Gehilfen wegen eines mutmasslichen Vermögensdeliktes nach Art. 158 Abs. 2 StGB. Gleichzeitig konstituierte er sich als Privatkläger im Zivil- und Straf- punkt. Zur Begründung machte er Folgendes geltend (HD 2/1 ff.): 1.1 Der Beschuldigte sei bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) in H.________ tätig und habe im Auftrag des Erbschaftsverwalters I.________ Vermögen aus dem Nachlass der am tt.mm. 2021 verstorbenen J.________, der Mutter des Beschwerdeführers, verwaltet. Mit gerichtlichem Vergleich vom 21./31. März 2023 habe der Beschwerdeführer sämtliche An- sprüche und Forderungen aus dem Nachlass seiner Mutter gegenüber Dritten übernommen. 1.2 J.________ sei am 6. Februar 2014 zunächst superprovisorisch, am 22. April 2014 proviso- risch und am 7. November 2019 schliesslich definitiv verbeiständet worden. Dem Beistand sei insbesondere die Vermögensverwaltung übertragen worden und demgemäss sei ihr die Handlungsfähigkeit im Umfang der Befugnisse des Beistands entzogen worden. Als Beistän- de hätten vom 6. Februar 2014 bis 31. Dezember 2019 Rechtsanwalt K.________, vom 1. Januar 2020 bis 28. Februar 2021 Rechtsanwalt L.________ und vom 1. März 2021 bis zu ihrem Tod am 29. Oktober 2021 I.________ geamtet. 1.3 Da der damalige Kundenberater von J.________, M.________, von der N.________ AG zur C.________ in H.________ gewechselt habe, habe der damalige Beistand K.________ de- ren Vermögen ebenfalls zur C.________ in H.________ verschoben. M.________ habe die C.________ H.________ in der ersten Jahreshälfte 2021 verlassen, worauf spätestens im Dezember 2021 der Beschuldigte die Betreuung des Kundenportfolios übernommen habe. 1.4 Am 29. Dezember 2021 habe das Erbschaftsamt O.________ I.________ als Erbschaftsver- walter eingesetzt. Unter Umständen, welche bis dato unklar seien, habe sich der Beschuldig- te vom Erbschaftsverwalter spätestens per 18. Januar 2022 zum Wechsel von einem C.________ P.________- zu einem C.________ Q.________-Mandat ermächtigen lassen, weshalb in der Folge fast die gesamten Wertschriften in ein eigens hierfür neu eröffnetes Portfolio transferiert worden seien. I.________ scheine davon ausgegangen zu sein, dass vermögensverwaltungstechnisch alles beim Alten bleibe und sich an der Philosophie sowie der Strategie der bisherigen Vermögensverwaltung nichts ändere. In der Folge sei aber Ge- genteiliges der Fall gewesen. 1.5 Die Vermögensverwaltung unter M.________ sei einer klassischen "buy & hold"-Strategie gefolgt. So seien in der Zeit von 2015 bis 2021 nur sehr wenige Zu- und Verkäufe erfolgt und es hätten nur wenige Umschichtungen stattgefunden. Insgesamt habe es sich um ein stabi- les, aus Bankensicht "langweiliges" Kundenportfolio gehandelt, aus welchem sich nur in sehr beschränktem Umfang Courtagen und andere Gebühren hätten generieren lassen. Ganz an- ders sei es ab Januar 2022 gewesen, nachdem der Beschuldigte das C.________ Q.________-Mandat eingerichtet habe. Von allen Anlagepositionen, welche sich im alten Portfolio befunden hätten, sei per 31. März 2023 – ausser fünf Aktien der R.________ AG – nichts mehr vorhanden gewesen. Der Beschuldigte habe gar trotz steigender Inflation und

Seite 3/14 beginnendem Ukraine-Krieg unter anderem eine Position von 12 kg Gold, eine klassische Si- cherheit in Krisenzeiten sowie in Zeiten steigender Inflation, verkauft, was ökonomisch kei- nen Sinn ergeben und zugleich das Risiko deutlich erhöht habe. Der Beschuldigte habe durch die beträchtlichen frei gewordenen liquiden Mittel Kommissionen, Courtagen und ande- re Erträge zur Bereicherung der "C.________ H.________" generieren können. 1.6 Zudem sei dem Vermögensausweis per 31. März 2023 zu entnehmen, dass allein im ersten Quartal 2023 volle 23 (sinnlose) Wertschriftentransaktionen vorgenommen worden seien und damit mutmasslich deutlich mehr als in den ganzen Jahren 2015 bis 2021 zusammen. Wie viele Transaktionen im Jahr 2022 vorgenommen worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers, da er bis dato die entsprechenden Unterlagen nicht zur Verfügung gehabt habe. Die häufigen Transaktionen seien erstaunlich, da dem Beschuldigten doch fraglos habe bekannt sein müssen, dass er ein Nachlassvermögen verwalte und sein An- sprechpartner ein Erbschaftsverwalter sei, welcher dieses Vermögen in erster Linie konser- vatorisch zu verwalten habe. Es spreche mithin alles dafür, dass es dem Beschuldigten ein- zig darum gegangen sei, die Erträge der Bank über Gebühren, Courtagen bzw. "Churning" zu maximieren. Vergleiche man den Wert der Anlagen im aktuellen Portfolio per 31. März 2023 mit der Schätzung des Wertes, welches das Portfolio hätte, wäre alles beim Alten geblieben, ergebe sich ein Verlust, mithin eine Vermögensschädigung, von vermutungsweise CHF 500'000.00 bis CHF 600'000.00. 1.7 In Ergänzung dieser Strafanzeige machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2023 geltend, dass aufgrund zwischenzeitlich in Erfahrung gebrachter Sachverhaltselemen- te, insbesondere der Umstände des angeblichen Mandatswechsels von einem Anlagebera- tungsmandat des Typs C.________ P.________ zu einem Vermögensverwaltungsmandat des Typs C.________ Q.________, Anzeichen eines Betrugs vorlägen (Vi act. 4/14 ff.). 1.8 Mit Eingaben vom 26. September 2023 (Vi act. 4/260 ff.) und vom 26. April 2024 (Vi act. 4/348 ff.) spezifizierte der Beschwerdeführer seine vorhergehenden Eingaben und reichte weitere Beweismittel ein. 2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ein. Die Verfahrenskos- ten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde eine Entschädi- gung von CHF 8'000.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 Be- schwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren auf S.________ und T.________, beide c/o C.________ AG, auf unbekannt und gegebenenfalls – im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StGB

– auch auf die C.________ AG auszudehnen, es gegen die Beschuldigten zusammen fortzuführen und Anklage zu erheben.

Seite 4/14 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Fe- bruar 2025 (act. HD 4/10 ff.) beantragten Beweise IV. bis X. abzunehmen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer als Privatkläger rechtzeitig Ge- legenheit zu geben, seine Schadenersatzforderung bezüglich der finanziellen Folgen der von den Angeschuldigten mutmasslich begangenen Delikte zu beziffern. 5. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwer- degegnerin zuzusprechen. 6. Unter o/e Kostenfolge. 4. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten beide am 10. März 2025 auf eine Vernehmlassung (act. 4 und 5). 5. Am 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein (act. 6), welche der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und c StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfah- rens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzun- gen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbe- sondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzu- wenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststel- lungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen

Seite 5/14 zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall ei- ner Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung 2A 2023 96 im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Das Untersuchungsergebnis zeige, dass der erste Beistand von J.________, Rechtsanwalt K.________, am 16. November 2015 das Formular bzw. den Auftrag C.________ P.________ unterzeichnet habe. Zuständiger Kundenberater sei M.________ gewesen. Mit der treuhänderischen bzw. buchhalterischen Betreuung des Vermögens sei die Treuhandge- sellschaft U.________ AG mit V.________ als zuständigem Sachbearbeiter beauftragt ge- wesen. In der Folge habe sich jahrelang nichts geändert. Per 1. Januar 2020 sei Rechtsan- walt L.________ neuer Beistand geworden und habe den Vertrag C.________ P.________ beibehalten. 3.2 Anfang März 2021 habe die KESB F.________ I.________ als neuen Beistand eingesetzt. Vom ursprünglichen "Verwaltungsteam" K.________, M.________ und V.________ seien die zwei Letzteren noch tätig gewesen. I.________ habe mithin die Vermögensverwaltung wie gehabt weiterlaufen lassen und seine Aufgabe eher in Kontrolle und Freigabe durch Doppel- unterschrift gesehen. Er sei davon ausgegangen, nicht direkt für die Vermögensverwaltung zuständig zu sein. Zudem habe er J.________ nicht gekannt und habe auch von niemandem eine Kopie des C.________ P.________-Formulars bekommen. Im September 2021 habe M.________ die C.________ verlassen. Interimsmässig habe sein Vorgesetzter S.________ das Mandat übernommen. Per 1. Oktober 2021 sei der Beschuldigte Nachfolger von M.________ geworden. Den Lead des Teams habe nach wie vor S.________ innegehabt. Nach dem Tod von J.________ habe das Erbschaftsamt am 29. Dezember 2021 ihren letz- ten Beistand I.________ als Erbschaftsverwalter eingesetzt. 3.3 Am 7. Januar 2022 habe sich S.________ telefonisch bei I.________ gemeldet, da die Ver- mögensverwaltung des Nachlasses habe geregelt werden müssen. I.________ habe den al- ten Vertrag C.________ P.________ nicht gekannt und habe mehr oder weniger ausgeführt, er wolle die gleiche Anlagestrategie beibehalten wie während der Beistandschaft. Da er der Auffassung gewesen sei, die C.________ sei seit jeher für die Anlageentscheide bzw. die Vermögensverwaltung zuständig und sich nicht bewusst gewesen sei, dass bis dato der Bei- stand diese hätte vornehmen können, sei – so die Staatsanwaltschaft – davon auszugehen, dass S.________ und I.________ an diesem Gespräch allenfalls etwas aneinander vorbeige- redet hätten, aber zum Schluss gekommen seien, die C.________ solle die Verwaltung übernehmen. S.________ sei I.________ mit den Gebühren entgegengekommen und habe in der Folge den Beschuldigten beauftragt, das Notwendige in die Wege zu leiten. Der Be- schuldigte habe daraufhin den Vertrag bzw. Auftrag C.________ Q.________ an I.________ gesendet, welcher ihn durchgesehen und festgestellt habe, dass das Anlageziel mit "mode- rat" eingestuft worden sei. Er habe den Vertrag am 13. Januar 2022 unterzeichnet und

Seite 6/14 zurückgesandt, worauf die C.________ die Vertragsdokumente unter Angabe des Beschul- digten als Kontaktperson an I.________ gesandt habe. Bereits am 18. Januar 2022 habe der zuständige Portfoliomanager, T.________, mit der Umsetzung des neuen Vermögensverwal- tungsmandates begonnen bzw. habe er das Portfolio nach den C.________-Richtlinien "W.________" diversifiziert. Er sei hiernach verpflichtet gewesen, das Portfolio aktiv zu ver- walten, wobei er sich an der im Auftrag definierten Strategie "Rendite" und der Risikotoleranz "moderat" orientiert habe. 3.4 Der interne Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft sei im Bericht vom 25. Juli 2024 zum Schluss gekommen, dass keine Gebührenschinderei bzw. kein "Churning" [übermässige, un- nötige Umschichtung eines Kundenportfolios zwecks Erzielung von Provisionen] seitens der C.________ bzw. eines ihrer Exponenten vorgelegen habe. Die Gebühren für den Bera- tungsvertrag hätten sich als angemessen erwiesen. Beiden Mandaten (P.________ und Q.________) würde eine Pauschalgebühr zugrunde liegen. Die Anzahl der Transaktionen habe keinen Einfluss auf die Einnahmen der C.________ gehabt. Bei der Gebühr von 0.9 % habe es sich um eine Sonderkondition gehandelt. Indirekte Gebühren habe der Wirtschafts- prüfer nicht eruieren können, wobei solche durch den Vertrag abgedeckt gewesen wären. 3.5 Der interne Wirtschaftsprüfer sei sodann beauftragt worden, die Vermögensausweise der C.________ betreffend die Jahre 2015 bis 2023 zu vergleichen, zu analysieren und zu beur- teilen, ob die Bewirtschaftung des Portfolios ab dem 1. Januar 2022 dem Erhalt des Nach- lasses im Sinne von Art. 554 ZGB entsprochen habe. Sodann sei ihm der Auftrag erteilt wor- den, den ungefähren Schaden zu kalkulieren bzw. den Wert des Portfolios per 31. Dezember 2022 und 31. März 2023 hypothetisch zu berechnen, wenn kein Strategiewechsel vorge- nommen worden wäre. Der Wirtschaftsprüfer sei im Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass während der Laufzeit des C.________ P.________ Beratervertrages die Bewirtschaf- tung der Portfolios dem Erhalt des Nachlasses im Sinne von Art. 554 ZGB entsprochen habe. Das Interesse sei gewesen, in Anlagen langfristig zu investieren, statt auf Kursschwankun- gen mit Verkäufen zu reagieren. Ob unter dem C.________ Q.________ Vertrag ebenfalls das Ziel des Erhalts des Nachlasses erfüllt worden sei, sei teilweise fraglich. Es seien riskan- tere Anlagen gewählt worden, womit ein erhöhtes Konfliktpotential mit dem Ziel des Werter- halts des Nachlasses ersichtlich sei. Jedoch hätten auch nach Abschluss und Einführung des Vermögensverwaltungsvertrages die Aktien und Obligationen den grössten Anteil am Ge- samtportfolio ausgemacht. Die Investitionen in "Hedge Funds & Private Markets" hätten per

31. Dezember 2022 und 31. März 2023 einen Anteil von 4 % im Verhältnis zum Gesamtport- folio erreicht. Nach den Berechnungen des Wirtschaftsprüfers wäre der Wert des Portfolios im Laufe des Jahres 2022 auch ohne Änderung von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ gesunken. Des Weiteren ergebe sich per Ende 2022 eine Differenz in Höhe von CHF 189'822.00 zwischen effektivem und hypothetischem Portfoliowert, ent- sprechend einem Verlust in Höhe von rund 5,5 %. Per 31. März 2023 betrage die Differenz CHF 367'104.00, was einem Verlust von 10,1 % entspreche. Dies sei bei einem Wertschrif- tenportfolio nicht ungewöhnlich hoch. 3.6 Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung sei schon deshalb einzustellen, da es bereits an einer Geschäftsführerstellung fehle. Der Be- schuldigte habe keine Kompetenzen gehabt, was die effektive Verwaltung des Portfolios an- gehe. Ebenso wenig habe er den Wechsel von C.________ P.________ auf C.________

Seite 7/14 Q.________ initiiert oder zu verantworten. Dieser Wechsel sei von S.________ veranlasst worden. Die Umsetzung bzw. den Verkauf der Titel habe dann aber wiederum der zuständige Portfoliomanager T.________ vorgenommen, dies nach Vorgaben seiner Vorgesetzten. Sie alle hätten aber aufgrund eines durch I.________ am 13. Januar 2022 unterzeichneten For- mulars bzw. Auftrags gehandelt und zwar auftragskonform. Geschäftliche Fürsorge- bzw. Treuepflichten seien durch die C.________ bzw. deren Exponenten keine verletzt worden. 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe seine Eingaben vom 24. Mai 2023 (konkrete Umstände des Wechsels von einem Anlageberatungsmandat des Typs C.________ P.________ zu einem Anlageberatungsmandat des Typs C.________ Q.________), vom 26. September 2023 (un- richtig erstellte Kundenprofile seitens der C.________) und vom 26. April 2024 (transaktions- und umsatzabhängige Gebühren seitens der C.________) offensichtlich nie ernsthaft zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihnen auseinandergesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat den internen Wirtschaftsprüfer insbesondere beauftragt, eine Kalkulation des ungefähren Schadens bzw. eine hypothetische Berechnung des Wertes des Portfolios vorzunehmen, wenn kein Wechsel von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ vorgenommen worden wäre. Sodann hat sie sich ausführlich mit den von der C.________ erhobenen Gebühren befasst und begründet, wes- halb ihres Erachtens kein "Churning" seitens der C.________ vorliege. Zwar wurden die nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig erstellten Kundenprofile in der angefoch- tenen Verfügung nicht thematisiert, dies offensichtlich jedoch deshalb, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten ohnehin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Begründung in der Einstellungsverfügung war entsprechend so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft ausführlich auseinandersetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 5. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes geltend: 5.1 Der letzte Beistand von J.________ sei I.________ gewesen, welcher einzig für die Vermö- gensverwaltung zuständig und verantwortlich gewesen sei. Ein "Verwaltungsteam", wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, habe nicht bestanden. Das Bargeld-, Edelmetall- und Wertschriftenvermögen sei in den letzten Lebensjahren im Rahmen eines vom ersten Bei- stand K.________ eingerichteten C.________ P.________-Mandates bei der C.________ in H.________ verwahrt worden. Bei diesem Mandat würden Anlageentscheide stets vom Kun- den gefällt und seien nicht der Bank delegiert. Per 1. Oktober 2021 sei der Beschuldigte zu- ständiger Kundenberater für die Kundenbeziehung der verbeiständeten Mutter des Be- schwerdeführers gewesen. Zuvor habe sein Teamleiter, S.________, das Mandat für eine gewisse Zeit interimistisch geführt. Nach dem Tod von J.________ am tt.mm. 2021 sei die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit diejenige von I.________ als Beistand zufolge von Art. 399 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen erloschen. Über den Tod der Mutter des Beschwerdeführers habe I.________ die C.________ spätes- tens mit E-Mail vom 1. November 2021 orientiert. Der C.________ sei damit bekannt gewe-

Seite 8/14 sen, dass I.________ von nun an von Gesetzes wegen nichts mehr mit dem Nachlassver- mögen zu tun gehabt habe. Am 30. Dezember 2021 habe I.________ schliesslich die C.________ darüber informiert, dass er durch das Erbschaftsamt O.________ als Erb- schaftsverwalter nach Art. 554 ZGB eingesetzt worden sei. Damit sei der C.________ am 7. Januar 2022, als sie mit I.________ in Kontakt getreten sei, bekannt gewesen, dass dieser als Erbschaftsverwalter die von ihm zu verwaltende Erbschaft in Besitz zu nehmen sowie in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung tätig zu werden habe und nicht als Vertreter der Erbengemeinschaft. Des Weiteren habe der C.________ bewusst sein müssen, dass Art und Umfang der Dienstleistungen, die sie I.________ als Erbschaftsverwalter würden aktiv anbie- ten dürfen, durch die sehr eingeschränkten Aufgaben einer solchen Erbschaftsverwaltung begrenzt sein müssten. Nach den Akten habe I.________ nie im eigenen Namen unter An- gabe seiner Funktion als Erbschaftsverwalter im Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers eine Kundenbeziehung mit der C.________ eröffnet und, dabei die Erbschaft in Besitz neh- mend, das Vermögen der Verstorbenen dorthin transferiert. Dies wäre indes die Vorausset- zung dafür gewesen, um überhaupt einen Mandatsvertrag mit der C.________ rechtswirk- sam abzuschliessen oder den bestehenden Mandatsvertrag C.________-P.________ zu kündigen. Entsprechende Handlungen im Namen der Erbengemeinschaft hätten hingegen keine Rechtswirksamkeit entfalten können, sondern hätten lediglich zu nichtigen Absprachen und Verträgen geführt. 5.2 Das bestehende Anlageberatungsmandat C.________ P.________ sei für eine Erbschafts- verwaltung geeignet gewesen, was auch der interne Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft festgestellt habe. Auch habe dieser berechtigte Zweifel daran geäussert, ob ein C.________ Q.________ Vermögensverwaltungsmandat für eine Erbschaftsverwaltung wirklich geeignet sei. I.________ habe zudem selber angegeben, am bisherigen Mandat nichts ändern zu wol- len. Die Aktenlage lasse damit einzig den Schluss zu, dass ein Umstieg von einem Anlage- beratungsmandat auf ein Vermögensverwaltungsmandat von S.________ mit Telefonaten vom 7. Januar 2022 und vom 10. Januar 2022 aktiv ins Spiel gebracht worden sein müsse. Zugleich habe er es unterlassen, den Pflichten aus Art. 398 Abs. 2 OR bzw. aus Art. 8-16 FIDLEG (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen) und Art. 7-19 FIDLEV (Verordnung über die Finanzdienstleistungen) gehörig nachzukommen. I.________ habe in der Folge am

13. Januar 2022 nicht in eigenem Namen, sondern in angeblicher Vertretung der Erbenge- meinschaft von J.________ den Vertrag unterzeichnet, ohne dass sich daraus irgendeine Rechtswirksamkeit hätte entwickeln können. Erschwerend sei zudem, dass die C.________ für I.________ als Erbschaftsverwalter kein inhaltlich korrektes Kundenprofil im Sinne von Art. 10 in Verbindung mit Art. 11 FIDLEG erstellt habe, welches über die objektive und sub- jektive Risikofähigkeit des Kunden Auskunft gegeben hätte. 5.3 Sodann hätten T.________ oder andere vom ihm entsprechend instruierte Personen ohne jeglichen Rechtsgrund die Edelmetall- und Wertschriftenbestände auf ein anderes Portfolio transferiert und dieses bis auf 5 Aktien der R.________ AG vollständig liquidiert. Dies gehe im Rahmen einer Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB, in der die Erbschaft auch im Be- stand erhalten werden müsse, unter keinen Umständen an, auch wenn T.________ gemäss eigener Angabe dazu angeblich verpflichtet gewesen sei und sich stets im Rahmen der Richtlinien des W.________ der C.________ bewegt habe. Diesbezüglich handle es sich um eine völlig unsubstanziierte Parteibehauptung, zumal eine formelle Befragung nicht stattge- funden habe.

Seite 9/14 5.4 Der Beschuldigte, S.________ und T.________ und/oder weitere von ihnen instruierte Per- sonen hätten ab dem 18. Januar 2022 die im Rahmen der Bankbeziehung periodisch erho- benen Gebühren, die sog. Produktekosten und die versteckten Transaktionskosten massiv erhöht; dies zufolge der Nichtigkeit des am 13. Januar 2022 unterzeichneten C.________ Q.________ Vertrages allerdings ohne gültigen Rechtsgrund. Zudem hätten T.________ und/oder andere von ihm instruierte Personen im betreffenden Portfolio übermässig viele und für die Kundschaft finanztechnisch bestenfalls sinnlose Transaktionen vorgenommen. Damit hätten sie selbst dann, wenn ein rechtswirksamer Vermögensverwaltungsvertrag des Typs C.________ Q.________ vorgelegen hätte, dessen Eigentümer treuwidrig am Vermögen ge- schädigt. Es sei mutmasslich nur um das Generieren transaktionsabhängiger Rücknahmege- bühren und/oder um das Generieren von neuen transaktionsabhängigen Einstiegskosten ge- gangen. Der Grund für die vielen, für den Kunden finanztechnisch offenkundig unsinnigen und unvorteilhaften Transaktionen habe darin gelegen, dass die C.________ an jeder dieser Transaktion verdient habe, was vom internen Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft völlig ignoriert worden sei. 6. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten der Beschuldigte, sein Teamleiter S.________ und der Porfoliomanager T.________ sowie allenfalls die C.________, insbe- sondere den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung und allenfalls denjenigen des Betrugs erfüllt. Zudem stellt sich der Beschwerdeführer – mit kurzer Begründung – auf den Standpunkt, dass mutmasslich auch die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfäl- schung erfüllt sein könnten (act. 1 S. 37 und S. 41). 6.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verlet- zung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger Stellung im Interes- se eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Ge- schäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell ein- geräumt worden ist. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrig- keit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusam- menhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvor- satz genügt, wobei an dessen Nachweis angesichts der relativen Unbestimmtheit des objek- tiven Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.3 und 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3; je m.H.). 6.2 Einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig in die Irre führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglistig wird das täuschende Verhal-

Seite 10/14 ten des Täters zum einen durch die Verwendung von betrügerischen Machenschaften oder Kniffen, wenn also die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen unterstützt wird, oder wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, in welchem mehrere aufeinander abge- stimmte Lügen den Getäuschten in die Irre führen sollen. Nach der Rechtsprechung können aber auch einfache Lügen arglistig sein, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, der Getäuschte werde von einer Überprüfung absehen. Hätte sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen und den Schaden durch ein Mini- mum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, so scheidet Arglist aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 m.H.). 6.3 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als an- vertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interes- se des Treugebers zu verwenden, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.). 6.4 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. 7. Vorliegend bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten und allfälliger weiterer Personen. 7.1 Unbestritten ist zunächst, dass I.________, welcher seit 1. März 2021 als Beistand von J.________ amtete, nach deren Tod am 29. Dezember 2021 als Erbschaftsverwalter nach Art. 554 ZGB eingesetzt wurde und die C.________, bei welcher der Beschuldigte seit 1. Ok- tober 2021 zuständiger Berater für die Kundenbeziehung der Mutter des Beschwerdeführers war, tags darauf über diesen Umstand informierte. Als Erbschaftsverwalter hatte I.________ die Befugnis, aus eigenem Recht frei und selbständig, in eigenem Namen unter Angabe sei- ner Funktion, jedoch auf Rechnung des Nachlasses zu handeln, soweit seine Kompetenzen reichten (Emmel/Ammann, Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, N 17 ff.). Den Akten lässt sich nicht entnehmen und seitens der Staatsanwaltschaft wird auch nicht vorgebracht, dass I.________, nachdem S.________ am 7. Januar 2022 im Zusammenhang mit dem Nach- lassvermögen mit ihm in Kontakt getreten ist, in eigenem Namen unter Angabe seiner Funk- tion als Erbschaftsverwalter eine Kundenbeziehung mit der C.________ eröffnet hätte. Im Vertrag "C.________ Q.________", welchen I.________ am 13. Januar 2022 unterzeichnet hatte, werden als Kontoinhaber die "J.________ Erben" genannt. Die Funktion als Erb- schaftsverwalter wird mit keinem Wort erwähnt (Vi act. 5/16). Welche Schlüsse daraus in zi- vilrechtlicher Hinsicht zu ziehen sind, kann vorliegend offen bleiben. 7.2 Es steht jedoch weiter fest, dass S.________ am 7. Januar 2022 mit I.________ telefonierte und diesem – in Kenntnis von dessen Stellung als Erbschaftsverwalter – ein im Unterschied zum C.________ P.________ möglicherweise ungeeignetes C.________ Q.________ Ver-

Seite 11/14 mögensverwaltungsmandat (vgl. Vi act. 11/11: "Ob unter dem ‘C.________ Q.________ Ver- trag ebenfalls das Ziel des Erhalts des Nachlasses im Sinne von Art. 554 ZGB erfüllt wurde, stelle ich [der Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft] teilweise in Frage.") angeboten hat. Wie der Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft in seinem Bericht vom 25. Juli 2024 fest- stellte, zeigten die Einvernahme von I.________ und die schriftlichen Aussagen der C.________ ferner, dass zwischen den Vertragsparteien kein transparenter Informationsaus- tausch stattgefunden habe (vgl. Vi act. 11/13). Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte für ei- ne Verletzung der Informations- und Aufklärungspflichten gemäss FIDLEG vor (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 lit b FIDLEG). Wer vorliegend für die Erfüllung dieser Pflichten zu- ständig gewesen wäre, wurde im Untersuchungsverfahren nicht geklärt. Sodann bestehen nach den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der offenbar als Investor im Finanz- bereich wenig erfahrene I.________ durch das Verhalten von S.________ in seiner irrigen Auffassung bestärkt worden sein könnte, es bleibe alles beim Alten und der neue Vermö- gensverwaltungsvertrag trage nur den neuen Gegebenheiten (Übergang von einer Beistand- schaft zu einer Erbschaftsverwaltung) Rechnung (vgl. dazu Vi act. 22/5 Ziff. 26 ff.). Schliess- lich ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass I.________ vor der Unterzeichnung des neu- en Mandats am 13. Januar 2022 (Vi act. 5/21) über die Kostenfolgen bei einem Wechsel von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 FIDLEV informiert worden wäre. Auch hier ist nicht geklärt, in wessen Zuständigkeits- bereich eine solche Aufklärung fällt. 7.3 Unbestritten ist weiter, dass der zuständige Portfoliomanager T.________ und/oder andere von ihm beauftragte Personen in der Folge ab 18. Januar 2022 die Edelmetall- und Wert- schriftenbestände bis auf 5 Aktien der R.________ AG vollständig liquidierten und dabei zahlreiche Transaktionen (rund 150 in 15 Monaten) ausführten. Dies allein dürfte schon dem Zweck der Erbschaftsverwaltung zuwiderlaufen, die Erbschaft im Bestand und möglichst in natura zu erhalten. Dazu kommen im Vergleich zum Mandat C.________ P.________ deut- lich erhöhte Gebühren, insbesondere die periodische Vermögensverwaltungsgebühr und die sogenannten Produktekosten. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft trifft es nicht zu, dass der interne Wirtschaftsprüfer keine indirekten Gebühren eruieren konnte (vgl. E. 3.10 der Einstellungsverfügung: "Der interne Wirtschaftsprüfer konnte jedoch keine solchen indirekten Gebühren eruieren."). Der Wirtschaftsprüfer führte im Bericht vom 25. Juli 2024 vielmehr aus, dass die C.________ nicht nur die Rolle als Vermögensverwalter eingenom- men habe, sondern bei diversen Anlageinstrumenten als Emittent aufgetreten sei. In dieser Rolle hätte die C.________ indirekte Gebühren als Gegenleistung für u.a. Management, Be- ratungs-, Administrations-, Makler-, Strukturierungsdienstleistungen erhalten können. Indirek- te Anlageinstrumente, wie Fonds, strukturierte Produkte, Derivate und kombinierte Anlagein- strumente würden solche indirekten Gebühren erheben. Während den Ermittlungsarbeiten habe er [der Wirtschaftsprüfer] nicht eruieren können, ob die C.________ von solchen indi- rekten Gebühren profitiert habe. Jedoch hätten die C.________ und I.________ im unter- zeichneten "C.________ Q.________" Vertrag unter ‘15. Entschädigung‘ vereinbart, dass in- direkte Gebühren anfallen könnten (Vi act. 11/10 f.). Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift schliesslich auf weitere versteckte Transaktionsgebühren hin, welche die Staatsanwaltschaft nicht weiter abgeklärt hat (vgl. act. 1 Rz 31). Die Umschichtung des Port- folios führte zudem gemäss Berechnung des Beschwerdeführers zu einem Schaden von rund CHF 572'000.00, hervorgerufen durch den Wechsel von C.________ P.________ zu C.________ Q.________ (Vi act. 20/150). Gemäss der Berechnung des internen Wirt-

Seite 12/14 schaftsprüfers der Staatsanwaltschaft wäre der Wert des Portfolios im Laufe des Jahres 2020 auch ohne Änderung von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ ge- sunken, laut tabellarischer Auflistung aber nicht so stark wie mit dem Wechsel. Per Ende 2022 sei eine Differenz von rund CHF 190'000.00 zwischen effektivem und hypothetischem Portfoliowert (Verlust von 5,5 %) und per 31. März 2023 von rund CHF 367'000.00 (Verlust von 10,1 %) entstanden (Vi act. 11/14 f.). 7.4 Soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, es fehle mit Blick auf Art. 29 StGB bereits an einer Geschäftsführerstellung des Beschuldigten, wes- halb der Tatbestand von Art. 158 StGB nur schon deshalb nicht erfüllt sein könne (act. 1/1 E. 4.3 f.), ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft kann nicht von vornherein und ohne nähere Klärung der Stellung des Beschuldig- ten gesagt werden, dass ihm keine Kompetenzen betreffend die effektive Verwaltung des Portfolios zukamen, war er doch gerade der Kundenberater und damit erste Ansprechperson für den Erbschaftsverwalter. Doch selbst wenn dies zutreffen würde, können Personen, wel- che nicht unter die in Art. 29 StGB genannten Kategorien fallen, wegen Teilnahme am betref- fenden Sonderdelikt strafbar sein (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 29 StGB N 17). Die Staatsanwaltschaft führte denn auch selber aus, dass S.________ den Wechsel initiiert und veranlasst habe. Wenn dann wäre – nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft – er für den Wechsel verantwortlich zu machen (vgl. act. 1/1 E. 4.4). Eine Teilnahme wäre damit nicht ausgeschlossen. 7.5 Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass ein arglistiges Verhalten gegeben sein könnte. Diese liegen etwa darin, dass der Beschuldigte und allenfalls weitere Beteiligte einer gesetzlichen Aufklärungspflicht nach FIDLEG/FIDLEV unterstehen und die C.________ das Vermögen von J.________ vor dem (vermeintlichen) Wechsel auf C.________ Q.________ bereits acht Jahre verwaltete, was ein bestimmtes Vertrauensverhältnis begründete. Entsprechend musste I.________ bei der Unterzeichnung am 13. Januar 2022 keinen Grund zur Annahme haben, dass das neue Vermögensverwal- tungsmandat nicht für eine Verwaltung des Nachlasses gemäss Art. 554 ZGB geeignet sein könnte, zumal in beiden Verträgen (C.________ P.________ und C.________ Q.________) das Risiko als "moderat" deklariert wurde. Auch hier ist nicht geklärt, wem allenfalls welche Aufklärungspflichten zukamen. 7.6 Wie ausgeführt (vgl. vorne E. 7.3) liegen Hinweise dafür vor, dass im Zusammenhang mit dem nicht rechtswirksam zustande gekommenen C.________ Q.________ Vermögensver- waltungsmandat (vgl. vorstehend Erwägung 6.4.1) Gebühren zu Lasten dieses Portfolios er- hältlich gemacht wurden. Die Staatsanwaltschaft wird somit auch zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Veruntreuung bzw. eine Teilnahme daran gegeben sein könnte. Des Weite- ren liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte und allenfalls weitere Personen durch die mutmassliche, in der angefochtenen Verfügung nicht thematisierte inhaltlich unrich- tige Erstellung eines Kundenprofils (vgl. vorne E. 5.2), auch den Tatbestand der Urkunden- fälschung erfüllt haben könnten. 7.7 Unter diesen Umständen kann nicht von vornherein gesagt werden, dem Beschuldigten kön- ne im Rahmen des (vermeintlichen) Wechsels von C.________ P.________ auf C.________ Q.________ betreffend den Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers ein strafrechtlich re-

Seite 13/14 levantes Verhalten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Jedenfalls erweist sich die Beweis- und Rechtslage als zweifelhaft, sodass die Strafuntersuchung gegen den Beschul- digten nicht eingestellt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung weiterzu- führen und insbesondere die Kompetenzen und Pflichten des Beschuldigten als verantwortli- cher Kundenberater abzuklären. Dabei wird – insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 gestellten Beweisanträgen (Vi act. 4/14 ff.) – zu prü- fen sein, ob neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB allenfalls auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB sowie die Tatbestände der Veruntreuung und der Urkundenfälschung bzw. eine Teilnahme daran gegeben sein könnten. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptpunkt als begründet und ist gutzuheissen. 7.8 Darüber, ob ein Strafverfahren gemäss dem Antrag Ziff. 2 des Rechtsbegehrens allenfalls auf weitere Personen auszudehnen sein wird, oder ob am Ende gemäss Art. 102 Abs. 1 StGB gar die C.________ AG strafrechtlich verantwortlich sein könnte, wird die Staatsan- waltschaft im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens zu befinden haben, betrifft die Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2025 doch lediglich den Beschuldigten. Schliesslich ist auf Antrag Ziff. 4 des Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsob- jekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Er- satz-Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A 2023, Art. 397 StPO N 6b). Nach dem Gesagten erübrigt es sich auf den im Beschwerdever- fahren gestellten Editionsantrag des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. act. 6). 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nachdem keine Kostennote vorliegt, ist der notwendige Aufwand – unter Berücksich- tigung, dass die 42-seitige Beschwerdeschrift im Verhältnis zum notwendigen fallbezogenen Aufwand lang ausgefallen ist und diverse Wiederholungen aufweist – auf rund zehn Stunden festzulegen, wobei der Stundenansatz CHF 220.00 beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT). Zur Parteien- tschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015).

Seite 14/14 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

19. Februar 2025 (Verfahren 2A 2023 96) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird an- gewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'245.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm ge- leistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.00 zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'300.00 aus der Staats- kasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________ (z.H. des Beschuldigten E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons H.________ I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: