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BS 2024 98

Zug OG · 2025-07-09 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 26. November 2020 reichte die damalige C.________ GmbH (neu: H.________ GmbH; nachfolgend: H.________) Strafanzeige gegen unbekannt wegen unbe- fugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, unbe- fugten Beschaffens von Personendaten und allfälliger weiterer Delikte ein. Als mutmassli- chen Täter bezeichnete sie den Geschäftsführer und Gesellschafter der I.________ GmbH, E.________ (nachfolgend: Beschuldigter), und allenfalls weitere Beteiligte bzw. Mitarbeiten- de der I.________ GmbH. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Incident Response Report vom 30. Oktober 2020 der J.________ AG, welchen sie der Staatsanwaltschaft als Beweismittel einreichte. 1.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft der Polizei am 2. Februar 2021 einen Abklärungsauftrag er- teilt und am 7. April 2021 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, stellte die Staatsan- waltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 ein (Verfahren 2A 2020 297). In Gutheissung der dagegen von der H.________ eingereichten Beschwerde hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 28. Septem- ber 2022 die Einstellungsverfügung auf (Verfahren BS 2022 2). 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen veranlasst hatte, stellte sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 er- neut ein (neu Verfahren 2A 2022 160). Auch dagegen reichte die H.________ Beschwerde beim Obergericht Zug ein. Diese wurde mit Beschluss vom 6. Juni 2025 abgewiesen (Verfah- ren BS 2025 4). Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt ist noch nicht abgelaufen. 2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erstattete auch die A.________ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin), eine Kundin der H.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Straf- anzeige gegen den Beschuldigten sowie gegen unbekannt betreffend unbefugte Datenbe- schaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugte Beschaffung von Personendaten sowie vollendeten Betrugsversuch. Zur Begründung führte die Be- schwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus (act. 1/4): 2.1 Die Beschwerdeführerin sei am 23. März 2023 von der H.________ bei einem Gespräch über wiederholte Irregularitäten in deren Netzwerk (DDoS-Attacken, Verschlüsselung von Daten durch Ransomware etc.) informiert worden. Weiter sei der Beschwerdeführerin durch die H.________ mitgeteilt worden, dass Angriffe auf den Server K.________ (dezidierter Kundenserver der Beschwerdeführerin bei der H.________) stattgefunden hätten. 2.2 Die H.________ habe nach diesen Vorkommnissen systematische, interne Nachforschungen auf der eigenen IT-Infrastruktur und dem eigenen Netzwerk gestartet. Dazu sei die J.________ AG beigezogen worden. Diese habe verschiedene Überwachungs- und Auf- zeichnungsmassnahmen aufgebaut, die der späteren Auswertung und Erstellung eines Ana- lyseberichts gedient hätten. Zudem seien von der J.________ AG auch forensisch gesicher- te, im Untersuchungsverfahren direkt verwertbare digitale Aufzeichnungen gespeichert und aufbewahrt worden. Dabei habe sich der Verdacht erhärtet, dass eine zunächst unbekannte Täterschaft widerrechtlich in die IT-Infrastrukturen der H.________ eingedrungen sei, dabei

Seite 3/8 wiederholt Datendiebstähle begangen und die Funktionsweise der SaaS-Dienstleistungen und Serverinfrastrukturen der H.________ bzw. deren Kunden, so auch derjenigen der Be- schwerdeführerin, negativ beeinflusst habe. 3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 5. Juni 2023 die Zuger Polizei mit der Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson (Privatklägerin). Am 2. Juli 2024 fand die Befra- gung von L.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin statt. 4. Mit Verfügung vom 9. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie gegen unbekannt betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugtes Beschaffen von Perso- nendaten und vollendeter Betrugsversuch nicht an die Hand (Verfahren 2A 2023 116). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die von der Beschwer- deführerin gemachten Ausführungen in der Strafanzeige, die Aussagen von L.________ an dessen Einvernahme und die Verweise auf den im Verfahren 2A 2022 160 (vormals 2A 2020

297) eingereichten Incident Response Report der J.________ AG vermöchten eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Die Aussagen von L.________ seien reine Mutmassungen und generelle Vermu- tungen, die er selbst nicht so festgestellt habe und welche sich durch nichts belegen liessen. Die Bezugnahme auf den Incident Response Report der J.________ AG genüge bei Weitem nicht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, fehlten doch jegliche Hinweise auf das Un- ternehmen von L.________. 5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 9. September 2024 in der Untersuchung gegen E.________, geb. F.________, von M.________, wohnhaft N.________, betreffend unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtem Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem, unbefugtem Beschaffen von Personendaten und allenfalls weiterer Delikte sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zug sei anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der Anträge in Ziffer 2 nachfolgend weiterzuführen, gegebenenfalls mit Ausdehnung auf weitere Per- sonen und anschliessend zeitnah Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, a. die im Forensikbericht vom 30.10.2020 nachweislich festgestellten und forensisch gesicherten Beweise auszuwerten und in der Strafuntersuchung vollumfänglich zu berücksichtigen sowie strafrechtlich zu würdigen; b. die Mitbeteiligung allfälliger Dritter, mindestens aus dem direkten Firmenumfeld (I.________ GmbH) des Beschuldigten E.________, vertieft abzuklären; c. den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben und gestützt darauf den Beschuldigten mit den strafrechtlich relevanten, nachgewiesenen Handlungen gemäss Forensikbericht vom 30.10.2020 zu konfrontieren und ihn dazu zu befragen, soweit dies nach der Einvernahme des

Seite 4/8 Beschuldigten im parallel laufenden Strafverfahren der H.________ AG, O.________, gegen den Beschuldigten nicht bereits sachverhaltsumfassend geschehen ist; d. in der Strafsache 2A 2023 116 KAM/pai beim zuständigen Gericht zeitnah Anklage zu erhe- ben. Die Erhebung weiterer Beweise bleibt vorbehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von E.________ und allenfalls weiterer Be- schuldigter oder des Staates. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 7. Der Beschuldigte E.________ beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdever- fahren zu sistieren, bis geklärt sei, ob das Verfahren 2A 2022 160 rechtskräftig eingestellt werde. Für den Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung im Verfahren 2A 2022 160 seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Zunächst ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen.

E. 1.1 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin hat ihre unmittelbare Betroffenheit somit grundsätzlich darzulegen. Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH130041 vom 26. April 2013 E. II.1.4; Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom

7. August 2023 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2).

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E. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und gegen unbekannt betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugtes Beschaffen von Personendaten und vollendeter Betrugsversuch nicht an die Hand genommen.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 143 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Wei- se gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen sei- nen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Die Bestimmung schützt in erster Linie das ungestörte Verfügungsrecht über Computerdaten; bloss mittelbar geschützt wird das Vermö- gen (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 143 StGB N 3). Nach Art. 143bis StGB wird auf Antrag bestraft, wer auf dem Wege der Datenübertragungs- einrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Geschütztes Rechtsgut dieser Bestimmung ist die Pri- vatsphäre des gegen Zutritt von Unbefugten geschützten Datenverarbeitungssystems (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Art. 143bis StGB N 2 m.H.). Gemäss Art. 179novies StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Daten- sammlung beschafft. Diese Bestimmung schützt im Gegensatz zu Art. 143 StGB nicht in ers- ter Linie das Vermögen des Datenbearbeiters, sondern die Persönlichkeit der betroffenen Personen (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz, Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 179novies StGB N 1 m.H.).

E. 1.2.2 Im vorliegenden Fall fehlt der Beschwerdeführerin die Geschädigtenstellung. Eine solche macht sie in der Beschwerdeschrift weder substanziiert geltend noch ist diese ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich. So wurde bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Sep- tember 2024 festgehalten, dass L.________ an der Befragung keine Auskünfte bezüglich Ir- regularitäten habe machen können, da er selbst keine festgestellt habe. Er habe auch den Zeitraum, in welchem Irregularitäten aufgetreten seien, nicht genauer zu definieren bzw. ein- grenzen können. Auch über einen möglichen Datendiebstahl habe er keine genaueren Anga- ben machen können. Vielmehr führte er aus, er sei von der damaligen C.________ über Irre- gularitäten in ihrem System und die von ihr eingereichte Strafanzeige informiert worden. Die Frage, ob er sich dieser Strafanzeige anschliessen wolle, habe er bejaht. Damit ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angezeigte Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein soll.

E. 1.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter anderem ausführt, dass der Be- schuldigte E.________ bzw. eine unbekannte Täterschaft in das Datenverarbeitungssystem der H.________ eingedrungen sei, welche auch den Kundenserver der Beschwerdeführerin bei der H.________ umfasse, vermag sie eine Geschädigtenstellung ebenso wenig darzutun wie mit der Argumentation, dass der Beschuldigte durch das Einloggen auf den internen Ser- ver auf tausende von versendeten Rechnungen der Beschwerdeführerin Zugriff gehabt ha- ben soll.

Seite 6/8 Wie vorstehend ausgeführt, schützt das Delikt des unbefugten Eindringens in ein Datenver- arbeitungssystem die Privatsphäre des gegen Zutritt von Unbefugten geschützten Datenver- arbeitungssystems. Tatobjekt bilden denn auch Datenverarbeitungssysteme und nicht die darin gespeicherten Daten (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 8). Die in der Strafanzeige thematisierten Angriffe erfolgten, auch wenn unter anderem der der Beschwer- deführerin zugewiesene Kundenserver betroffen gewesen sein soll, auf ein Datenverarbei- tungssystem der H.________. Eine unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin ist da- mit nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

E. 1.2.4 Anders verhält es sich mit Bezug auf den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung. Diesbezüglich könnte der Beschwerdeführerin grundsätzlich Geschädigtenstellung zukom- men, ist doch das Verfügungsrecht über die Daten grundsätzlich unabhängig von der Daten- urheberschaft sowie den Eigentums- und Besitzverhältnissen an der Datenverarbeitungsan- lage (Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 15). Die Beschwerdeführerin hat aber auch in diesem Punkt nicht ansatzweise dargetan, inwiefern sie durch das behauptete Verhalten des Beschuldigten geschädigt worden wäre. So konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin, L.________, an der Befragung weder Auskünfte zu Irregularitäten beim Kundenserver der Beschwerdeführerin angeben noch etwaige Irregularitäten in zeitlicher Hinsicht eingrenzen (vgl. vorne E. 1.2.2). Der Hinweis auf den von der H.________ in Auftrag gegebenen Incident Response Report der J.________ AG reicht dazu nicht aus. Abgesehen davon wurde die Beschwerde der H.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2024 im Verfahren 2A 2022 160, in welchem die H.________ den Report als zentrales Beweismittel eingereicht hatte, mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Juni 2025 (Verfahren BS 2025 4) abgewiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1 ff.).

E. 1.2.5 Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin eine Geschädigtenstellung auch nicht gestützt auf Art. 179novies StGB herleiten, zumal sie in der Beschwerdeschrift selber ausführt, dass der Angreifer Zugriff auf tausende von versendeten Rechnungen der Beschwerdeführerin gehabt haben soll, nicht aber auf Kundendaten und somit auf besonders schützenswerte Personen- daten im Sinne dieser Bestimmung (act. 1 S. 12 Rz 38).

E. 1.2.6 Schliesslich fällt der zur Anzeige gebrachte vollendete Betrugsversuch von vornherein ausser Betracht, da von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern sie durch das behauptete Verhalten des Beschuldigten arglistig getäuscht worden sein könnte.

E. 2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch die behaupteten Straftaten nicht un- mittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb ihr keine Geschädigtenstellung zukommt und sie somit auch nicht als Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. Damit ist auch den Anträgen Ziff. 2 lit. a-d der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Die Beschwerdeabteilung kann der Staatsanwaltschaft einzig bei der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung bzw. gegen eine Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO).

E. 3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 7/8

E. 4 Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterlie- gende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterlie- gende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft im Hauptpunkt ein Offizialdelikt (Unbefugte Datenbeschaf- fung, Art. 143 StGB). Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) angemes- sen zu entschädigen. Zur Parteienschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwert- steuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 55.00 Auslagen CHF 855.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 345.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt G.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 8/8
  5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________, (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 98 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 9. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 26. November 2020 reichte die damalige C.________ GmbH (neu: H.________ GmbH; nachfolgend: H.________) Strafanzeige gegen unbekannt wegen unbe- fugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, unbe- fugten Beschaffens von Personendaten und allfälliger weiterer Delikte ein. Als mutmassli- chen Täter bezeichnete sie den Geschäftsführer und Gesellschafter der I.________ GmbH, E.________ (nachfolgend: Beschuldigter), und allenfalls weitere Beteiligte bzw. Mitarbeiten- de der I.________ GmbH. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Incident Response Report vom 30. Oktober 2020 der J.________ AG, welchen sie der Staatsanwaltschaft als Beweismittel einreichte. 1.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft der Polizei am 2. Februar 2021 einen Abklärungsauftrag er- teilt und am 7. April 2021 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, stellte die Staatsan- waltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 ein (Verfahren 2A 2020 297). In Gutheissung der dagegen von der H.________ eingereichten Beschwerde hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 28. Septem- ber 2022 die Einstellungsverfügung auf (Verfahren BS 2022 2). 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen veranlasst hatte, stellte sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 er- neut ein (neu Verfahren 2A 2022 160). Auch dagegen reichte die H.________ Beschwerde beim Obergericht Zug ein. Diese wurde mit Beschluss vom 6. Juni 2025 abgewiesen (Verfah- ren BS 2025 4). Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge- richt ist noch nicht abgelaufen. 2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erstattete auch die A.________ AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin), eine Kundin der H.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Straf- anzeige gegen den Beschuldigten sowie gegen unbekannt betreffend unbefugte Datenbe- schaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugte Beschaffung von Personendaten sowie vollendeten Betrugsversuch. Zur Begründung führte die Be- schwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus (act. 1/4): 2.1 Die Beschwerdeführerin sei am 23. März 2023 von der H.________ bei einem Gespräch über wiederholte Irregularitäten in deren Netzwerk (DDoS-Attacken, Verschlüsselung von Daten durch Ransomware etc.) informiert worden. Weiter sei der Beschwerdeführerin durch die H.________ mitgeteilt worden, dass Angriffe auf den Server K.________ (dezidierter Kundenserver der Beschwerdeführerin bei der H.________) stattgefunden hätten. 2.2 Die H.________ habe nach diesen Vorkommnissen systematische, interne Nachforschungen auf der eigenen IT-Infrastruktur und dem eigenen Netzwerk gestartet. Dazu sei die J.________ AG beigezogen worden. Diese habe verschiedene Überwachungs- und Auf- zeichnungsmassnahmen aufgebaut, die der späteren Auswertung und Erstellung eines Ana- lyseberichts gedient hätten. Zudem seien von der J.________ AG auch forensisch gesicher- te, im Untersuchungsverfahren direkt verwertbare digitale Aufzeichnungen gespeichert und aufbewahrt worden. Dabei habe sich der Verdacht erhärtet, dass eine zunächst unbekannte Täterschaft widerrechtlich in die IT-Infrastrukturen der H.________ eingedrungen sei, dabei

Seite 3/8 wiederholt Datendiebstähle begangen und die Funktionsweise der SaaS-Dienstleistungen und Serverinfrastrukturen der H.________ bzw. deren Kunden, so auch derjenigen der Be- schwerdeführerin, negativ beeinflusst habe. 3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 5. Juni 2023 die Zuger Polizei mit der Befragung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson (Privatklägerin). Am 2. Juli 2024 fand die Befra- gung von L.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin statt. 4. Mit Verfügung vom 9. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie gegen unbekannt betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugtes Beschaffen von Perso- nendaten und vollendeter Betrugsversuch nicht an die Hand (Verfahren 2A 2023 116). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die von der Beschwer- deführerin gemachten Ausführungen in der Strafanzeige, die Aussagen von L.________ an dessen Einvernahme und die Verweise auf den im Verfahren 2A 2022 160 (vormals 2A 2020

297) eingereichten Incident Response Report der J.________ AG vermöchten eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Die Aussagen von L.________ seien reine Mutmassungen und generelle Vermu- tungen, die er selbst nicht so festgestellt habe und welche sich durch nichts belegen liessen. Die Bezugnahme auf den Incident Response Report der J.________ AG genüge bei Weitem nicht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung, fehlten doch jegliche Hinweise auf das Un- ternehmen von L.________. 5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 9. September 2024 in der Untersuchung gegen E.________, geb. F.________, von M.________, wohnhaft N.________, betreffend unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtem Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem, unbefugtem Beschaffen von Personendaten und allenfalls weiterer Delikte sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zug sei anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der Anträge in Ziffer 2 nachfolgend weiterzuführen, gegebenenfalls mit Ausdehnung auf weitere Per- sonen und anschliessend zeitnah Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, a. die im Forensikbericht vom 30.10.2020 nachweislich festgestellten und forensisch gesicherten Beweise auszuwerten und in der Strafuntersuchung vollumfänglich zu berücksichtigen sowie strafrechtlich zu würdigen; b. die Mitbeteiligung allfälliger Dritter, mindestens aus dem direkten Firmenumfeld (I.________ GmbH) des Beschuldigten E.________, vertieft abzuklären; c. den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben und gestützt darauf den Beschuldigten mit den strafrechtlich relevanten, nachgewiesenen Handlungen gemäss Forensikbericht vom 30.10.2020 zu konfrontieren und ihn dazu zu befragen, soweit dies nach der Einvernahme des

Seite 4/8 Beschuldigten im parallel laufenden Strafverfahren der H.________ AG, O.________, gegen den Beschuldigten nicht bereits sachverhaltsumfassend geschehen ist; d. in der Strafsache 2A 2023 116 KAM/pai beim zuständigen Gericht zeitnah Anklage zu erhe- ben. Die Erhebung weiterer Beweise bleibt vorbehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von E.________ und allenfalls weiterer Be- schuldigter oder des Staates. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 7. Der Beschuldigte E.________ beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdever- fahren zu sistieren, bis geklärt sei, ob das Verfahren 2A 2022 160 rechtskräftig eingestellt werde. Für den Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung im Verfahren 2A 2022 160 seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinen. Erwägungen 1. Zunächst ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. 1.1 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin hat ihre unmittelbare Betroffenheit somit grundsätzlich darzulegen. Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH130041 vom 26. April 2013 E. II.1.4; Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom

7. August 2023 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2).

Seite 5/8 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und gegen unbekannt betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugtes Beschaffen von Personendaten und vollendeter Betrugsversuch nicht an die Hand genommen. 1.2.1 Gemäss Art. 143 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Wei- se gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen sei- nen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Die Bestimmung schützt in erster Linie das ungestörte Verfügungsrecht über Computerdaten; bloss mittelbar geschützt wird das Vermö- gen (vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 143 StGB N 3). Nach Art. 143bis StGB wird auf Antrag bestraft, wer auf dem Wege der Datenübertragungs- einrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Geschütztes Rechtsgut dieser Bestimmung ist die Pri- vatsphäre des gegen Zutritt von Unbefugten geschützten Datenverarbeitungssystems (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Art. 143bis StGB N 2 m.H.). Gemäss Art. 179novies StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Daten- sammlung beschafft. Diese Bestimmung schützt im Gegensatz zu Art. 143 StGB nicht in ers- ter Linie das Vermögen des Datenbearbeiters, sondern die Persönlichkeit der betroffenen Personen (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz, Praxis- kommentar, a.a.O., Art. 179novies StGB N 1 m.H.). 1.2.2 Im vorliegenden Fall fehlt der Beschwerdeführerin die Geschädigtenstellung. Eine solche macht sie in der Beschwerdeschrift weder substanziiert geltend noch ist diese ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich. So wurde bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Sep- tember 2024 festgehalten, dass L.________ an der Befragung keine Auskünfte bezüglich Ir- regularitäten habe machen können, da er selbst keine festgestellt habe. Er habe auch den Zeitraum, in welchem Irregularitäten aufgetreten seien, nicht genauer zu definieren bzw. ein- grenzen können. Auch über einen möglichen Datendiebstahl habe er keine genaueren Anga- ben machen können. Vielmehr führte er aus, er sei von der damaligen C.________ über Irre- gularitäten in ihrem System und die von ihr eingereichte Strafanzeige informiert worden. Die Frage, ob er sich dieser Strafanzeige anschliessen wolle, habe er bejaht. Damit ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angezeigte Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein soll. 1.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter anderem ausführt, dass der Be- schuldigte E.________ bzw. eine unbekannte Täterschaft in das Datenverarbeitungssystem der H.________ eingedrungen sei, welche auch den Kundenserver der Beschwerdeführerin bei der H.________ umfasse, vermag sie eine Geschädigtenstellung ebenso wenig darzutun wie mit der Argumentation, dass der Beschuldigte durch das Einloggen auf den internen Ser- ver auf tausende von versendeten Rechnungen der Beschwerdeführerin Zugriff gehabt ha- ben soll.

Seite 6/8 Wie vorstehend ausgeführt, schützt das Delikt des unbefugten Eindringens in ein Datenver- arbeitungssystem die Privatsphäre des gegen Zutritt von Unbefugten geschützten Datenver- arbeitungssystems. Tatobjekt bilden denn auch Datenverarbeitungssysteme und nicht die darin gespeicherten Daten (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 8). Die in der Strafanzeige thematisierten Angriffe erfolgten, auch wenn unter anderem der der Beschwer- deführerin zugewiesene Kundenserver betroffen gewesen sein soll, auf ein Datenverarbei- tungssystem der H.________. Eine unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin ist da- mit nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. 1.2.4 Anders verhält es sich mit Bezug auf den Tatbestand der unbefugten Datenbeschaffung. Diesbezüglich könnte der Beschwerdeführerin grundsätzlich Geschädigtenstellung zukom- men, ist doch das Verfügungsrecht über die Daten grundsätzlich unabhängig von der Daten- urheberschaft sowie den Eigentums- und Besitzverhältnissen an der Datenverarbeitungsan- lage (Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 15). Die Beschwerdeführerin hat aber auch in diesem Punkt nicht ansatzweise dargetan, inwiefern sie durch das behauptete Verhalten des Beschuldigten geschädigt worden wäre. So konnte der Vertreter der Beschwerdeführerin, L.________, an der Befragung weder Auskünfte zu Irregularitäten beim Kundenserver der Beschwerdeführerin angeben noch etwaige Irregularitäten in zeitlicher Hinsicht eingrenzen (vgl. vorne E. 1.2.2). Der Hinweis auf den von der H.________ in Auftrag gegebenen Incident Response Report der J.________ AG reicht dazu nicht aus. Abgesehen davon wurde die Beschwerde der H.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2024 im Verfahren 2A 2022 160, in welchem die H.________ den Report als zentrales Beweismittel eingereicht hatte, mit Beschluss des Obergerichts vom 6. Juni 2025 (Verfahren BS 2025 4) abgewiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1 ff.). 1.2.5 Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin eine Geschädigtenstellung auch nicht gestützt auf Art. 179novies StGB herleiten, zumal sie in der Beschwerdeschrift selber ausführt, dass der Angreifer Zugriff auf tausende von versendeten Rechnungen der Beschwerdeführerin gehabt haben soll, nicht aber auf Kundendaten und somit auf besonders schützenswerte Personen- daten im Sinne dieser Bestimmung (act. 1 S. 12 Rz 38). 1.2.6 Schliesslich fällt der zur Anzeige gebrachte vollendete Betrugsversuch von vornherein ausser Betracht, da von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern sie durch das behauptete Verhalten des Beschuldigten arglistig getäuscht worden sein könnte. 2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch die behaupteten Straftaten nicht un- mittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb ihr keine Geschädigtenstellung zukommt und sie somit auch nicht als Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. Damit ist auch den Anträgen Ziff. 2 lit. a-d der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Die Beschwerdeabteilung kann der Staatsanwaltschaft einzig bei der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung bzw. gegen eine Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 7/8 4. Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterlie- gende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafver- folgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freispre- chenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialde- likte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterlie- gende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Falle der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft im Hauptpunkt ein Offizialdelikt (Unbefugte Datenbeschaf- fung, Art. 143 StGB). Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) angemes- sen zu entschädigen. Zur Parteienschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwert- steuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 55.00 Auslagen CHF 855.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 345.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt G.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________, (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: