I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 6. November 2019 erstattete Rechtsanwalt C.________ in Vertretung von G.________ (nachfolgend: G.________) und der H.________ AG (nachfolgend: H.________) sowie na- mens der I.________ AG (nachfolgend: I.________), vertreten durch A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer 1), und in eigenem Namen Strafanzeige gegen J.________ (Sohn von G.________; nachfolgend: J.________), K.________ (Ehefrau von G.________; nach- folgend: K.________), L.________ (Berater von J.________; nachfolgend: L.________) und M.________ (Tochter von G.________; nachfolgend: M.________) betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung, unbefugte Datenbeschaffung, Betrug, Urkundenfälschung, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Unterdrückung von Urkunden etc. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Vi HD 2/1/1 ff.): 1.1 J.________ und L.________ hätten systematisch unwahre und ehrenrührige Informationen über G.________ verbreitet und mittels gefälschter Unterschriften von G.________ die delik- tische Übertragung der H.________-Aktien an K.________ initiiert. Die Urkundenfälschung und der unrechtmässige Transfer seien Ende 2017 aufgedeckt worden. Konkret hätten K.________, J.________ und M.________ ein Indossament von G.________ auf dem einzi- gen Aktienzertifikat der H.________ gefälscht. Weiter hätten die Beschuldigten dieses der Treuhandgesellschaft N.________ AG (nachfolgend: N.________) bzw. O.________ zuge- stellt und diesen dahingehend getäuscht, dass G.________ unter schweren mentalen und gesundheitlichen Problemen leiden würde, nicht kontaktierbar sei und die Übertragung der H.________-Aktien auf seine Ehegattin wünsche. O.________ habe in der Folge das Aktien- buch der H.________ entsprechend geändert. Sodann hätten J.________ und L.________ diverse unautorisierte und eigenmächtige Überweisungen im Gesamtbetrag von rund CHF 4 Mio. zulasten der H.________ und zugunsten aller vier Beschuldigten veranlasst. 1.2 Ferner habe J.________ in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der I.________ am 23. Mai 2017 und am 19. Juni 2017 in P.________ eigenmächtig zwei geheime und unrechtmässige ausserordentliche Generalversammlungen abgehalten, an welchen er zunächst Verwaltungs- räte abgesetzt und danach die I.________ in Liquidation versetzt habe. Weiter hätten J.________ und L.________ das Hauptaktivum der I.________ im Wert von rund USD 50 Mio. möglicherweise zu einem Spottpreis von USD 10 Mio. veräussert und den Erlös allen- falls unterschlagen. 1.3 Im Zusammenhang mit der Q.________-Gruppe hätten K.________, J.________ und M.________ gegenüber R.________ und A.________ vorgetäuscht, dass G.________ geis- teskrank und nicht mehr urteils- sowie handlungsfähig sei. Im Zuge dessen seien im Jahr 2016 G.________ als wirtschaftlichem Eigentümer sämtliche Aktien der Q.________ Inc. (nachfolgend: Q.________) im Nominalwert von USD 62 Mio. widerrechtlich entzogen und auf K.________ übertragen worden. Sodann hätten J.________, M.________ und K.________ zulasten der Q.________ in den Jahren 2009 bis 2014 und anschliessend zulas- ten der H.________ in den Jahren 2015 bis 2017 eigenmächtig Privatbezüge von rund CHF 10 Mio. vorgenommen. 1.4 Die vier Beschuldigten hätten generell in systematischer Weise wiederholt Ehre, Ruf und Re- putation von G.________ verletzt, indem sie Dritten wahrheitswidrig mitgeteilt hätten, er sei
Seite 3/12 geisteskrank und daher nicht mehr urteils- und handlungsfähig. Darüber hinaus sei auch Rechtsanwalt C.________ in gröbster Weise ehrenrührig angegangen worden. K.________ habe am 20. September 2019 eine E-Mail an die Empfänger C.________, den Beschwerde- führer 1, R.________, O.________, J.________ sowie Anwälte der Kanzlei E.________ AG versandt, in welcher sie ihm vorwerfe, er nutze den geistigen Zustand von G.________ für seinen persönlichen Profit aus, anstatt die Interessen der Familie zu wahren. Zudem sei am
27. Oktober 2018 S.________ (angeblich Investigativ-Redaktor der T.________) eine Nach- richt des Beschwerdeführers 1 übermittelt worden, wonach die I.________ im Begriff sei, in illegale Geschäfte mit in U.________ verkauften V.________ Waffen verwickelt zu werden, weshalb die Familie versucht habe, G.________ zu stoppen. Der Beschwerdeführer 1 habe diese E-Mail nie versandt, weshalb Rechtsanwalt C.________ J.________ und L.________ als deren Urheber verdächtige und eine unbefugte Datenbeschaffung geltend mache. 2. Am 19. November 2019 reichte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), vertreten durch den Beschwerdeführer 1, damals einzelzeichnungsberechtigter Sekretär des Verwaltungsrates der I.________, eine Eingabe mit dem Titel "Strafanzeige gegen J.________, K.________, L.________, M.________ durch G.________, H.________ AG, I.________ AG betreffend diverse Delikte" ein. Darin bestätigte der Beschwerdeführer 1 sämtliche in der Strafanzeige vom 6. November 2019 aufgeführten Wahrnehmungen und teil- te mit, dass sich die I.________ ebenfalls als Privatklägerin konstituiere (Vi HD 2/2/2). 3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erstattete Rechtsanwalt C.________ in Vertretung von G.________ Strafanzeige gegen die Kanzlei E.________ AG sowie diverse bei dieser Kanz- lei ehemals oder aktuell angestellte Rechtsanwälte wegen Ehrverletzungsdelikten, Unterdrü- ckung von Urkunden sowie weiterem Fehlverhalten (Vi HD 2/3/1 ff.). 4. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erstatteten W.________ und X.________ als Verwal- tungsräte und Vertreter der Y.________ AG Strafanzeige gegen J.________, L.________ und K.________ betreffend Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Y.________ AG sei von G.________ mandatiert worden, die Z.________ Ltd. zu errichten und zu verwalten. Letztere habe als einziges Aktivum die als "AA.________" verbrieften Namenaktien der Q.________ im Nominalwert von USD 10 Mio. gehalten. Durch Täuschung mittels eines gefälschten Dokuments sei die Y.________ AG von J.________ und L.________ angewiesen worden, die erwähnten Aktien auf K.________ zu übertragen. Zudem hätten die Beschuldigten in der Folge die Liquidation der Z.________ Ltd. angeordnet (Vi HD 2/4/1 ff.). 5. Am 1. März 2021 erstatteten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Kanzlei E.________ AG sowie gegen Rechtsanwalt F.________ persönlich betreffend falsche An- schuldigung, Verleumdung und allenfalls weitere Delikte. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwalt F.________ habe am 4. Februar 2021 dem Head Legal der AB.________ AG ein Einschreiben gesandt, worin er wider besseres Wissen gröbste und vollkommen haar- sträubende Vorwürfe sowohl gegen die Beschwerdeführerin 2 als auch gegen den Be- schwerdeführer 1 erhoben habe. So hätten gemäss diesem Schreiben die Beschwerdeführe- rin 2 bzw. ihre Exponenten die AB.________ arglistig getäuscht, Geldwäscherei und andere strafbare Handlungen begangen, den Versuch unternommen, Gelder umzuleiten und sich Vertretungen angemasst (Vi HD 2/5/1 ff.).
Seite 4/12 6. Als Ergänzungen bzw. Erweiterungen der Strafanzeigen vom 6. November 2019 und vom
30. Januar 2020 (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1 und 3) reichte Rechtsanwalt C.________ am
31. Januar 2020, 24. März 2020, 21. Mai 2020, 19. Februar 2021, 12. April 2021, 16. April 2021 und 25. Juni 2021 weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft ein (Vi act. 4/1/20 ff., 4/1/31 ff., 4/1/87 ff., 4/1/169 ff., 4/1/211 ff., 4/1/229 ff., 4/1/247 ff., 4/1/268 ff. und 4/1/287 ff.). 7. Mit Verfügung vom 4. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen J.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. teilweise ein und führte sie im Übrigen unter der Verfahrensnummer 2A 2024 204 fort (Dis- positiv-Ziff. 1). Die Strafuntersuchungen gegen K.________, L.________, M.________, die Anwaltskanzlei E.________ AG und Rechtsanwalt F.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. stellte die Staatsanwaltschaft vollumfänglich ein (Dispositiv-Ziff. 2-6). Auf die Zivilforderung von G.________, der H.________ und der Q.________ trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 7). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausge- richtet (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). 8. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer, soweit sich die Einstellung der Stra- funtersuchung auf die Vorwürfe gemäss ihrer Strafanzeige vom 1. März 2021 bezog, mit Ein- gabe vom 19. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Oberge- richts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 4. September 2024 aufzuheben. 2. Das Dossier sei zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltserhebung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom
14. August 2024 gestellten Beweisanträge gutzuheissen und die entsprechenden Beweise unver- züglich zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. September 2024 auf eine Vernehmlassung. 10. Der Beschuldigte F.________ beantragte am 4. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwer- de.
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Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. September 2024 ist grundsätzlich einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
4. September 2024 insoweit aufgehoben, als die Strafuntersuchung gegen Rechtsan- walt F.________ betreffend falsche Anschuldigung und Verleumdung eingestellt wurde, und die Sache wird zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
E. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'400.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'450.00Total und werden zu 2/3 (CHF 967.00) auf die Staatskasse genommen und zu 1/3 (CHF 483.00) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss von gesamthaft CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'017.00 wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte zurückerstattet. 3. Auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - E.________ AG - Rechtsanwalt F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfü- gung, worin die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Anwaltskanzlei E.________ AG und Rechtsanwalt F.________ (nachfolgend: Beschuldigte Anwaltskanzlei bzw. beschuldigter Anwalt) wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten und Ehrverlet- zungsdelikten eingestellt hat. Diese Vorwürfe haben die Beschwerdeführer in der Strafanzei- ge vom 1. März 2021 erhoben (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 5). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Beschwerden gegen dieselbe Einstellungsver- fügung vom 4. September 2024 von G.________ und der H.________ einerseits und der Q.________ anderseits. Diese werden separat behandelt (Verfahren BS 2024 95 und BS 2024 96).
E. 3 Das von der beschuldigten Anwaltskanzlei bzw. dem beschuldigten Anwalt am 4. Februar 2021 an die Rechtsabteilung der AB.________ AG in AC.________ versandte Schreiben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5), welches Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bildet, trägt den Titel "Anzeige betreffend: Identitätsdiebstahl durch falsche Q.________ c/o B.________ AG, …IBAN…, Kontoinhaberin B.________ AG" und hat folgenden Inhalt (Vi act. 20/5/2 ff.): "In rubrizierter Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass mich die echte Q.________ und deren Alleinei- gentümerin K.________ zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben. Vorliegendes Schreiben ergeht aufgrund der am 27. Januar 2021 an unsere Mandanten K.________, M.________ und J.________ gerichteten Schreiben des A.________ und des G.________, in welchem diese in irreführender Absicht arglistig vorgeben, die Vertreter der Q.________ zu sein, in deren Na- men zu handeln und unsere Mandanten ohne Grundlage auffordern, Zahlungen auf nachfolgend be- zeichnetes Konto bei der AB.________ AG vorzunehmen. Aufgrund der Schreiben haben meine Klienten Grund zur Annahme, dass die AB.________ AG durch arglistige Täuschung über die tatsächlichen Vertretungsberechtigungen und Eigentumsverhältnisse da- zu missbraucht werden soll, Zahlungen an die Herren A.________ und G.________ in Empfang zu nehmen und an diese durchzuschleusen und damit Geldwäscherei und andere strafbare Handlungen der Herren A.________ und G.________ zu unterstützen.
Seite 6/12 Denn offensichtlich haben sich A.________ und G.________ Ihnen gegenüber fälschlich als Vertreter der Q.________ ausgegeben und versuchen nunmehr Gelder, welche tatsächlich der Q.________ gehören, auf Konten bei Ihrem Bankinstitut umzuleiten. […] Es besteht daher hinsichtlich sämtlicher an die Kontoverbindung der B.________ AG eingehenden Zahlungen der dringende Verdacht der Geldwäscherei und anderer strafbarer Handlungen und die auf der Kontoverbindung befindlichen Vermögenswerte sind umgehend zu blockieren. Weiters vertrauen wir darauf, dass Sie sich Ihrer Pflichten bewusst sind und die erforderlichen Hand- lungen zur Meldung und Anzeige derartiger strafbarer Handlungen der Herren Rindlisbacher und G.________ wahrnehmen."
E. 4 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die be- schuldigte Anwaltskanzlei bzw. den beschuldigten Anwalt diesbezüglich wie folgt (Vorwurf 8.20: S. 46 ff. der angefochtenen Verfügung):
E. 4.1 Das von den Beschwerdeführern in der Strafanzeige erwähnte Schreiben sei vom beschul- digten Anwalt unter dem Briefkopf der beschuldigten Anwaltskanzlei mit Datum vom 4. Fe- bruar 2021 verfasst und an "AD.________, Rechtsabteilung AB.________ AG, AC.________" adressiert worden.
E. 4.2 Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB falle ausser Betracht, da es sich bei der AB.________ AG bzw. deren Rechtsdienst nicht um eine Behörde handle. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Behörden von diesem Schreiben Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen würden. Die Mitteilung an einen absolut nicht öffentlichen Rechtsdienst einer Bank genüge nicht, um den Tatbestand der falschen An- schuldigung zu erfüllen.
E. 4.3 Die Beschuldigung sei auch nicht wider besseres Wissen erfolgt. Zudem könne sich der "Ver- leumder" durch den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis entlasten. Der beschuldigte Anwalt habe seinem Schreiben eine beglaubigte Bestätigung der AE.________ der AF.________ vom 28. Januar 2021 beigelegt, aus welcher hervorgehe, dass K.________ Ak- tionärin und M.________ sowie J.________ Direktoren der Q.________ gewesen seien. Er sei mithin der (belegten) Überzeugung gewesen, dass seine Angaben korrekt gewesen und weder der Beschwerdeführer noch G.________ für die Q.________ vertretungsbefugt gewe- sen seien. Das Strafverfahren sei daher mangels Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Verhaltens einzustellen.
E. 5 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft nehme ohne inhaltliche Prüfung des Sachverhalts an, dass die bei- den Beschuldigten gutgläubig gewesen sein sollen in Bezug auf ihre grob ehrverletzenden Äusserungen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschuldigten hätten jedoch gewusst, dass die Beschwerdeführer rechtmässige Organe bzw. Treuhand- und Buchhaltungsstelle der Q.________ gewesen seien. Des Weiteren hätten sie gewusst, dass K.________ nie
Seite 7/12 rechtmässige Alleinaktionärin der Q.________ gewesen sei. Schliesslich sei ihnen bekannt gewesen, dass ihre bei der AB.________ AG gegenüber den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe falsch gewesen und sie nicht die erforderlichen ernsthaften Gründe gehabt hätten, solche schweren Vorwürfe gegenüber dem Leiter des Rechtsdienstes der AB.________ zu äussern.
E. 5.2 Vorliegend könne weder der Gutglaubens- noch der Wahrheitsbeweis greifen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht AG.________, in welchem die beiden Beschuldigten am 18. August 2017 beantragten, dass sämtliche Geschäftsunterlagen und Korrespondenz betreffend die Q.________ an die Beschwerdeführer ausgehändigt wer- den sollen. Sodann hätten sie aufgrund verschiedener Besprechungen sowie zwei Compli- ance Letters vom November 2018 gewusst, dass für eine Übertragung der Aktien an der Q.________ kein gültiger Anlass, kein gültiges Grundgeschäft und keine gültige Verfügungs- grundlage bestanden hätten und dass der langjährige Berechtigte G.________ über die Ma- chenschaften in keiner Weise informiert worden sei.
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich der Q.________ selber festgestellt, dass systema- tisch zahlreiche Urkunden (insbesondere die Urkunde 9) gefälscht worden seien (S. 23 der Einstellungsverfügung). K.________, J.________, L.________ und M.________ seien somit nicht gültig als Directors der Q.________ bestellt worden.
E. 5.4 Die bei der AB.________ AG eingereichte Bestätigung der AE.________ der AF.________ vom 28. Januar 2021 sei inhaltlich falsch. K.________ sei nie Alleinaktionärin der Q.________ geworden, was die Beschuldigten aufgrund der Korrespondenz mit den Be- schwerdeführern genau gewusst hätten. Die betreffende Bestätigung gebe lediglich wieder, was dieser Dienststelle zur Hinterlegung gemeldet worden sei.
E. 5.5 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die Beschuldigten auch den Tatbe- stand der falschen Anschuldigung erfüllt. Eine Bezichtigung müsse nicht direkt bei der Behörde erfolgen. Ausreichend sei, wenn der Beschuldigte so vorgehe, dass nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen sei, dass die Behörden davon Kenntnis erlang- ten. Die AB.________ AG unterstehe als Finanzintermediärin einer Meldepflicht nach dem Geldwäschereigesetz. Durch die Bezichtigung von Geldwäschereihandlungen hätten die Be- schuldigten eine hohe Wahrscheinlichkeit geschaffen, dass die AB.________ AG eine ent- sprechende Meldung erstatte.
E. 5.6 Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft den Gebrauch gefälschter Urkunden in der Schweiz nicht untersucht, obwohl Fälschungen forensisch bestätigt und die Beschwerdeführer explizit als Getäuschte genannt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammen- hang einen entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht behandelt.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo-
Seite 8/12 sigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unkla- rer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
E. 7 Nach Auffassung der Beschwerdeführer haben die beschuldigte Anwaltskanzlei und der be- schuldigte Anwalt durch ihr Verhalten die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung erfüllt.
E. 7.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unter- nehmenszweck ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen man- gelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Vorliegend bezeichnen die Beschwerdeführer konkret den beschuldigten Anwalt als Urheber des Schreibens an die AB.________ AG. Eine Strafbarkeit der beschuldigten An- waltskanzlei fällt damit von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet.
E. 7.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Her- beiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Darunter fällt jede unmittelbare Be- schuldigung eines Nichtschuldigen zum Zweck der Strafverfolgung, sei es bei der für die Ver- folgung zuständigen Behörde oder bei einer anderen Amtsstelle, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Behörde weiterleite. Als Behörden kom- men auch staatliche Stellen in Frage, die keine Anzeigepflicht kennen aber zur Anzeige be- rechtigt sind, wie Lehrer, Spitalärzte, Sozialarbeiter und ähnliches. Die Bezichtigung muss zudem nicht "bei der Behörde" erfolgen. Es genügt, dass der Täter so vorgeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden – allenfalls in- direkt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, eine Behörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen,
Seite 9/12 ist ausreichend. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wis- sen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1 m.H.).
E. 7.3 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während die Täterin im Falle der üblen Nachrede nach- zuweisen hat, dass die von ihr vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behaupte- te Tatsache unwahr ist. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrver- letzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den straf- rechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 m.H.).
E. 7.4 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich gemäss den nachfolgenden Erwägungen als begründet:
E. 7.4.1 In Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung erwog die Staatsanwalt- schaft zwar zu Recht, dass es sich bei der Empfängerin des Schreibens vom 4. Februar 2021 nicht um eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB handelt. Massgebend ist vorliegend jedoch, dass die Bezichtigung nicht direkt "bei der Behörde" erfolgen muss, sondern es aus- reichend ist, wenn der Beschuldigte so vorgeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, dass die Behörden – allenfalls indirekt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, eine Behörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen und handeln, ist somit ausreichend (vgl. auch Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 21). Der beschul- digte Anwalt hat den Beschwerdeführern im Schreiben an den Rechtsdienst der AB.________ AG unter anderem Geldwäscherei vorgeworfen. Ausserdem warf er ihnen vor, sie würden andere strafbare Handlungen begehen und unterstützen. Damit beschuldigte er die Beschwerdeführer zumindest eines Vergehens. Die AB.________ AG ist zwar keine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB. Sie ist indes als Finanzintermediärin verpflichtet, bei einem Verdacht auf Geldwäscherei eine entsprechende Meldung zu erfassen und der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einzureichen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG i.V.m. Art. 23 GwG), so dass die sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass die MROS als Behörde im Sinne
Seite 10/12 von Art. 303 StGB von der Anschuldigung Kenntnis erhalten würde. Darauf hoffte auch der Beschuldigte, indem er im Schreiben an die AB.________ AG ausführte, darauf zu vertrauen, dass sie sich ihrer Pflichten bewusst sei und die erforderlichen Handlungen zur Meldung und Anzeige derartiger strafbarer Handlungen wahrnehmen würde (vgl. vorne E. 3).
E. 7.4.2 Aufgrund der Akten bestehen ferner Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte gewusst haben könnte, dass seine Anschuldigungen unwahr sind und dieser zumindest in Kauf ge- nommen haben könnte, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführer herbeizuführen. Der Beschuldigte beantragte am 18. August 2017 beim Bezirksgericht AG.________, dass die AH.________ AG als frühere Buchhaltungsstelle der Q.________ unverzüglich zur Her- ausgabe aller Unterlagen an die Beschwerdeführer anzuweisen sei. Der Beschuldigte hat somit gewusst, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die Q.________ als rechtmässig gewähltes Organ bzw. als Treuhand- und Buchhaltungsstelle vertretungsberechtigt waren. Seine Ausführungen an die AB.________ AG, wonach sich die Beschwerdeführer gegenüber der Bank fälschlich als Vertreter der Q.________ ausgegeben hätten und versuchen würden, Gelder, welche tatsächlich der Q.________ gehörten, umzuleiten, stehen indes im Wider- spruch dazu. Durch diese nach den Akten mutmasslich unwahren Angaben nahm der Be- schuldigte zumindest in Kauf, dass die AB.________ AG aufgrund des geäusserten Ver- dachts auf Geldwäschereihandlungen eine Verdachtsmeldung an die MROS erstattet. Zu be- achten ist allerdings, dass das erwähnte Verfahren beim Bezirksgericht AG.________ in den Jahren 2017/2018 hängig war und das Schreiben an die AB.________ AG vom 4. Februar 2021 datiert. Ob der beschuldigte Anwalt in diesem Zeitraum über neue Erkenntnisse hin- sichtlich der Berechtigung an der Q.________ verfügte, welche ihn dazu bewogen haben, das Schreiben vom 4. Februar 2021 an die AB.________ AG zu verfassen, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Staatsanwaltschaft wird insoweit ergänzende Abklärungen vorzuneh- men haben.
E. 7.4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch der Tatbestand eines Ehrverletzungsde- likts erfüllt sein könnte, zumal das Schreiben vom 4. Februar 2021 ohne Weiteres geeignet ist, den Ruf der Beschwerdeführer zu schädigen. Sodann ist mit der vorliegenden Bestäti- gung der AE.________ der AF.________ vom 28. Januar 2021 (Vi act. 20/5/17) der Wahr- heits- oder den Gutglaubensbeweis nicht erbracht. Wie die Beschwerdeführer zu Recht aus- führen, wird durch dieses Dokument, aus welchem hervorgeht, dass K.________ Aktionärin und M.________ und J.________ Direktoren der Q.________ gewesen seien, lediglich bestätigt was zur Hinterlegung eingereicht wurde ("submitted to this office for filing"). Dieser Inhalt widerspricht aber gerade dem erwähnten Vorgehen der Beschwerdeführer im Verfah- ren vor Bezirksgericht AG.________ und ignoriert den Umstand, dass die Urkunde, gemäss welcher J.________, M.________, K.________ und L.________ als Directors der Q.________ bestellt wurden, gemäss Gutachten des Forensischen Instituts AC.________ vom 25. Mai 2022 (Vi act. 12/376 ff.) mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht wurde. Ob dem beschuldigten Anwalt ein tatbestandsmässiges Verhalten vorzuwerfen ist, hängt allerdings wiederum davon ab, ob dieser im Zeitraum 2018 bis 2021 über neue Erkenntnisse hinsicht- lich der Berechtigung an der Q.________ verfügte, welche ihn dazu bewogen haben, das Schreiben vom 4. Februar 2021 an die AB.________ AG zu verfassen. Die Staatsanwalt- schaft wird auch in diesem Punkt weitere Abklärungen vorzunehmen haben.
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E. 7.4.4 Nach dem Gesagten kann die Strafuntersuchung gegen den beschuldigten Anwalt wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht aufgrund eines fehlenden Tatverdachts ein- gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 8 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, durch J.________ und M.________ mehrfach mit nachgewiesenermassen gefälschten Urkunden in der Schweiz getäuscht wor- den zu sein. Die Fälschung dieser Urkunden (mit starken Fälschungswahrscheinlichkeiten) sei forensisch bestätigt worden. Die Beschwerdeführer seien aber nie zu den erfolgten Täu- schungshandlungen befragt worden. Untersuchungen habe die Staatsanwaltschaft keine vorgenommen.
E. 8.1 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicher- heit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Ver- trauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der All- gemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und in- sofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositio- nen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.)
E. 8.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hat die Person, die das Rechtsmittel angibt, genau anzu- geben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerdeführer begnü- gen sich in diesem Punkt mit pauschalen Ausführungen. Sie legen insbesondere nicht an- satzweise dar, inwiefern sie durch die Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtigen Er- klärungen getäuscht worden wären, und darüber hinaus auch nicht, ob und zu welchen nach- teiligen rechtserheblichen Dispositionen sie dadurch veranlasst worden wären. Eine unmit- telbare Verletzung ihrer privaten Interessen vermögen die Beschwerdeführer durch ihre Aus- führungen nicht darzutun. Die Beschwerdeführer haben in diesem Punkt ihre Beschwerdele- gitimation nicht genügend dargelegt. Die Beschwerdeschrift genügt diesbezüglich den Be- gründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den kann. Bei diesem Ausgang ist der Antrag Ziff. 3 der Beschwerdeführer abzuweisen, da die Beschwerdeabteilung der Staatsanwaltschaft einzig bei der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen kann (Art. 397 Abs. 3 StPO).
E. 9 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO). Auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist bereits mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
Seite 12/12 Beschluss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 94 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________,
2. B.________ AG, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/12 Sachverhalt 1. Am 6. November 2019 erstattete Rechtsanwalt C.________ in Vertretung von G.________ (nachfolgend: G.________) und der H.________ AG (nachfolgend: H.________) sowie na- mens der I.________ AG (nachfolgend: I.________), vertreten durch A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer 1), und in eigenem Namen Strafanzeige gegen J.________ (Sohn von G.________; nachfolgend: J.________), K.________ (Ehefrau von G.________; nach- folgend: K.________), L.________ (Berater von J.________; nachfolgend: L.________) und M.________ (Tochter von G.________; nachfolgend: M.________) betreffend ungetreue Ge- schäftsbesorgung, unbefugte Datenbeschaffung, Betrug, Urkundenfälschung, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Unterdrückung von Urkunden etc. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Vi HD 2/1/1 ff.): 1.1 J.________ und L.________ hätten systematisch unwahre und ehrenrührige Informationen über G.________ verbreitet und mittels gefälschter Unterschriften von G.________ die delik- tische Übertragung der H.________-Aktien an K.________ initiiert. Die Urkundenfälschung und der unrechtmässige Transfer seien Ende 2017 aufgedeckt worden. Konkret hätten K.________, J.________ und M.________ ein Indossament von G.________ auf dem einzi- gen Aktienzertifikat der H.________ gefälscht. Weiter hätten die Beschuldigten dieses der Treuhandgesellschaft N.________ AG (nachfolgend: N.________) bzw. O.________ zuge- stellt und diesen dahingehend getäuscht, dass G.________ unter schweren mentalen und gesundheitlichen Problemen leiden würde, nicht kontaktierbar sei und die Übertragung der H.________-Aktien auf seine Ehegattin wünsche. O.________ habe in der Folge das Aktien- buch der H.________ entsprechend geändert. Sodann hätten J.________ und L.________ diverse unautorisierte und eigenmächtige Überweisungen im Gesamtbetrag von rund CHF 4 Mio. zulasten der H.________ und zugunsten aller vier Beschuldigten veranlasst. 1.2 Ferner habe J.________ in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der I.________ am 23. Mai 2017 und am 19. Juni 2017 in P.________ eigenmächtig zwei geheime und unrechtmässige ausserordentliche Generalversammlungen abgehalten, an welchen er zunächst Verwaltungs- räte abgesetzt und danach die I.________ in Liquidation versetzt habe. Weiter hätten J.________ und L.________ das Hauptaktivum der I.________ im Wert von rund USD 50 Mio. möglicherweise zu einem Spottpreis von USD 10 Mio. veräussert und den Erlös allen- falls unterschlagen. 1.3 Im Zusammenhang mit der Q.________-Gruppe hätten K.________, J.________ und M.________ gegenüber R.________ und A.________ vorgetäuscht, dass G.________ geis- teskrank und nicht mehr urteils- sowie handlungsfähig sei. Im Zuge dessen seien im Jahr 2016 G.________ als wirtschaftlichem Eigentümer sämtliche Aktien der Q.________ Inc. (nachfolgend: Q.________) im Nominalwert von USD 62 Mio. widerrechtlich entzogen und auf K.________ übertragen worden. Sodann hätten J.________, M.________ und K.________ zulasten der Q.________ in den Jahren 2009 bis 2014 und anschliessend zulas- ten der H.________ in den Jahren 2015 bis 2017 eigenmächtig Privatbezüge von rund CHF 10 Mio. vorgenommen. 1.4 Die vier Beschuldigten hätten generell in systematischer Weise wiederholt Ehre, Ruf und Re- putation von G.________ verletzt, indem sie Dritten wahrheitswidrig mitgeteilt hätten, er sei
Seite 3/12 geisteskrank und daher nicht mehr urteils- und handlungsfähig. Darüber hinaus sei auch Rechtsanwalt C.________ in gröbster Weise ehrenrührig angegangen worden. K.________ habe am 20. September 2019 eine E-Mail an die Empfänger C.________, den Beschwerde- führer 1, R.________, O.________, J.________ sowie Anwälte der Kanzlei E.________ AG versandt, in welcher sie ihm vorwerfe, er nutze den geistigen Zustand von G.________ für seinen persönlichen Profit aus, anstatt die Interessen der Familie zu wahren. Zudem sei am
27. Oktober 2018 S.________ (angeblich Investigativ-Redaktor der T.________) eine Nach- richt des Beschwerdeführers 1 übermittelt worden, wonach die I.________ im Begriff sei, in illegale Geschäfte mit in U.________ verkauften V.________ Waffen verwickelt zu werden, weshalb die Familie versucht habe, G.________ zu stoppen. Der Beschwerdeführer 1 habe diese E-Mail nie versandt, weshalb Rechtsanwalt C.________ J.________ und L.________ als deren Urheber verdächtige und eine unbefugte Datenbeschaffung geltend mache. 2. Am 19. November 2019 reichte die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), vertreten durch den Beschwerdeführer 1, damals einzelzeichnungsberechtigter Sekretär des Verwaltungsrates der I.________, eine Eingabe mit dem Titel "Strafanzeige gegen J.________, K.________, L.________, M.________ durch G.________, H.________ AG, I.________ AG betreffend diverse Delikte" ein. Darin bestätigte der Beschwerdeführer 1 sämtliche in der Strafanzeige vom 6. November 2019 aufgeführten Wahrnehmungen und teil- te mit, dass sich die I.________ ebenfalls als Privatklägerin konstituiere (Vi HD 2/2/2). 3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erstattete Rechtsanwalt C.________ in Vertretung von G.________ Strafanzeige gegen die Kanzlei E.________ AG sowie diverse bei dieser Kanz- lei ehemals oder aktuell angestellte Rechtsanwälte wegen Ehrverletzungsdelikten, Unterdrü- ckung von Urkunden sowie weiterem Fehlverhalten (Vi HD 2/3/1 ff.). 4. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erstatteten W.________ und X.________ als Verwal- tungsräte und Vertreter der Y.________ AG Strafanzeige gegen J.________, L.________ und K.________ betreffend Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Y.________ AG sei von G.________ mandatiert worden, die Z.________ Ltd. zu errichten und zu verwalten. Letztere habe als einziges Aktivum die als "AA.________" verbrieften Namenaktien der Q.________ im Nominalwert von USD 10 Mio. gehalten. Durch Täuschung mittels eines gefälschten Dokuments sei die Y.________ AG von J.________ und L.________ angewiesen worden, die erwähnten Aktien auf K.________ zu übertragen. Zudem hätten die Beschuldigten in der Folge die Liquidation der Z.________ Ltd. angeordnet (Vi HD 2/4/1 ff.). 5. Am 1. März 2021 erstatteten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Kanzlei E.________ AG sowie gegen Rechtsanwalt F.________ persönlich betreffend falsche An- schuldigung, Verleumdung und allenfalls weitere Delikte. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwalt F.________ habe am 4. Februar 2021 dem Head Legal der AB.________ AG ein Einschreiben gesandt, worin er wider besseres Wissen gröbste und vollkommen haar- sträubende Vorwürfe sowohl gegen die Beschwerdeführerin 2 als auch gegen den Be- schwerdeführer 1 erhoben habe. So hätten gemäss diesem Schreiben die Beschwerdeführe- rin 2 bzw. ihre Exponenten die AB.________ arglistig getäuscht, Geldwäscherei und andere strafbare Handlungen begangen, den Versuch unternommen, Gelder umzuleiten und sich Vertretungen angemasst (Vi HD 2/5/1 ff.).
Seite 4/12 6. Als Ergänzungen bzw. Erweiterungen der Strafanzeigen vom 6. November 2019 und vom
30. Januar 2020 (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1 und 3) reichte Rechtsanwalt C.________ am
31. Januar 2020, 24. März 2020, 21. Mai 2020, 19. Februar 2021, 12. April 2021, 16. April 2021 und 25. Juni 2021 weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft ein (Vi act. 4/1/20 ff., 4/1/31 ff., 4/1/87 ff., 4/1/169 ff., 4/1/211 ff., 4/1/229 ff., 4/1/247 ff., 4/1/268 ff. und 4/1/287 ff.). 7. Mit Verfügung vom 4. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen J.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. teilweise ein und führte sie im Übrigen unter der Verfahrensnummer 2A 2024 204 fort (Dis- positiv-Ziff. 1). Die Strafuntersuchungen gegen K.________, L.________, M.________, die Anwaltskanzlei E.________ AG und Rechtsanwalt F.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. stellte die Staatsanwaltschaft vollumfänglich ein (Dispositiv-Ziff. 2-6). Auf die Zivilforderung von G.________, der H.________ und der Q.________ trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 7). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausge- richtet (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). 8. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer, soweit sich die Einstellung der Stra- funtersuchung auf die Vorwürfe gemäss ihrer Strafanzeige vom 1. März 2021 bezog, mit Ein- gabe vom 19. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Oberge- richts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 4. September 2024 aufzuheben. 2. Das Dossier sei zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltserhebung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom
14. August 2024 gestellten Beweisanträge gutzuheissen und die entsprechenden Beweise unver- züglich zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. September 2024 auf eine Vernehmlassung. 10. Der Beschuldigte F.________ beantragte am 4. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwer- de.
Seite 5/12 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. September 2024 ist grundsätzlich einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfü- gung, worin die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Anwaltskanzlei E.________ AG und Rechtsanwalt F.________ (nachfolgend: Beschuldigte Anwaltskanzlei bzw. beschuldigter Anwalt) wegen Vermögensdelikten, Urkundendelikten und Ehrverlet- zungsdelikten eingestellt hat. Diese Vorwürfe haben die Beschwerdeführer in der Strafanzei- ge vom 1. März 2021 erhoben (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 5). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Beschwerden gegen dieselbe Einstellungsver- fügung vom 4. September 2024 von G.________ und der H.________ einerseits und der Q.________ anderseits. Diese werden separat behandelt (Verfahren BS 2024 95 und BS 2024 96). 3. Das von der beschuldigten Anwaltskanzlei bzw. dem beschuldigten Anwalt am 4. Februar 2021 an die Rechtsabteilung der AB.________ AG in AC.________ versandte Schreiben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5), welches Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bildet, trägt den Titel "Anzeige betreffend: Identitätsdiebstahl durch falsche Q.________ c/o B.________ AG, …IBAN…, Kontoinhaberin B.________ AG" und hat folgenden Inhalt (Vi act. 20/5/2 ff.): "In rubrizierter Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass mich die echte Q.________ und deren Alleinei- gentümerin K.________ zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben. Vorliegendes Schreiben ergeht aufgrund der am 27. Januar 2021 an unsere Mandanten K.________, M.________ und J.________ gerichteten Schreiben des A.________ und des G.________, in welchem diese in irreführender Absicht arglistig vorgeben, die Vertreter der Q.________ zu sein, in deren Na- men zu handeln und unsere Mandanten ohne Grundlage auffordern, Zahlungen auf nachfolgend be- zeichnetes Konto bei der AB.________ AG vorzunehmen. Aufgrund der Schreiben haben meine Klienten Grund zur Annahme, dass die AB.________ AG durch arglistige Täuschung über die tatsächlichen Vertretungsberechtigungen und Eigentumsverhältnisse da- zu missbraucht werden soll, Zahlungen an die Herren A.________ und G.________ in Empfang zu nehmen und an diese durchzuschleusen und damit Geldwäscherei und andere strafbare Handlungen der Herren A.________ und G.________ zu unterstützen.
Seite 6/12 Denn offensichtlich haben sich A.________ und G.________ Ihnen gegenüber fälschlich als Vertreter der Q.________ ausgegeben und versuchen nunmehr Gelder, welche tatsächlich der Q.________ gehören, auf Konten bei Ihrem Bankinstitut umzuleiten. […] Es besteht daher hinsichtlich sämtlicher an die Kontoverbindung der B.________ AG eingehenden Zahlungen der dringende Verdacht der Geldwäscherei und anderer strafbarer Handlungen und die auf der Kontoverbindung befindlichen Vermögenswerte sind umgehend zu blockieren. Weiters vertrauen wir darauf, dass Sie sich Ihrer Pflichten bewusst sind und die erforderlichen Hand- lungen zur Meldung und Anzeige derartiger strafbarer Handlungen der Herren Rindlisbacher und G.________ wahrnehmen." 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die be- schuldigte Anwaltskanzlei bzw. den beschuldigten Anwalt diesbezüglich wie folgt (Vorwurf 8.20: S. 46 ff. der angefochtenen Verfügung): 4.1 Das von den Beschwerdeführern in der Strafanzeige erwähnte Schreiben sei vom beschul- digten Anwalt unter dem Briefkopf der beschuldigten Anwaltskanzlei mit Datum vom 4. Fe- bruar 2021 verfasst und an "AD.________, Rechtsabteilung AB.________ AG, AC.________" adressiert worden. 4.2 Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB falle ausser Betracht, da es sich bei der AB.________ AG bzw. deren Rechtsdienst nicht um eine Behörde handle. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass Behörden von diesem Schreiben Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen würden. Die Mitteilung an einen absolut nicht öffentlichen Rechtsdienst einer Bank genüge nicht, um den Tatbestand der falschen An- schuldigung zu erfüllen. 4.3 Die Beschuldigung sei auch nicht wider besseres Wissen erfolgt. Zudem könne sich der "Ver- leumder" durch den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis entlasten. Der beschuldigte Anwalt habe seinem Schreiben eine beglaubigte Bestätigung der AE.________ der AF.________ vom 28. Januar 2021 beigelegt, aus welcher hervorgehe, dass K.________ Ak- tionärin und M.________ sowie J.________ Direktoren der Q.________ gewesen seien. Er sei mithin der (belegten) Überzeugung gewesen, dass seine Angaben korrekt gewesen und weder der Beschwerdeführer noch G.________ für die Q.________ vertretungsbefugt gewe- sen seien. Das Strafverfahren sei daher mangels Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Verhaltens einzustellen. 5. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 5.1 Die Staatsanwaltschaft nehme ohne inhaltliche Prüfung des Sachverhalts an, dass die bei- den Beschuldigten gutgläubig gewesen sein sollen in Bezug auf ihre grob ehrverletzenden Äusserungen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschuldigten hätten jedoch gewusst, dass die Beschwerdeführer rechtmässige Organe bzw. Treuhand- und Buchhaltungsstelle der Q.________ gewesen seien. Des Weiteren hätten sie gewusst, dass K.________ nie
Seite 7/12 rechtmässige Alleinaktionärin der Q.________ gewesen sei. Schliesslich sei ihnen bekannt gewesen, dass ihre bei der AB.________ AG gegenüber den Beschwerdeführern erhobenen Vorwürfe falsch gewesen und sie nicht die erforderlichen ernsthaften Gründe gehabt hätten, solche schweren Vorwürfe gegenüber dem Leiter des Rechtsdienstes der AB.________ zu äussern. 5.2 Vorliegend könne weder der Gutglaubens- noch der Wahrheitsbeweis greifen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht AG.________, in welchem die beiden Beschuldigten am 18. August 2017 beantragten, dass sämtliche Geschäftsunterlagen und Korrespondenz betreffend die Q.________ an die Beschwerdeführer ausgehändigt wer- den sollen. Sodann hätten sie aufgrund verschiedener Besprechungen sowie zwei Compli- ance Letters vom November 2018 gewusst, dass für eine Übertragung der Aktien an der Q.________ kein gültiger Anlass, kein gültiges Grundgeschäft und keine gültige Verfügungs- grundlage bestanden hätten und dass der langjährige Berechtigte G.________ über die Ma- chenschaften in keiner Weise informiert worden sei. 5.3 Die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich der Q.________ selber festgestellt, dass systema- tisch zahlreiche Urkunden (insbesondere die Urkunde 9) gefälscht worden seien (S. 23 der Einstellungsverfügung). K.________, J.________, L.________ und M.________ seien somit nicht gültig als Directors der Q.________ bestellt worden. 5.4 Die bei der AB.________ AG eingereichte Bestätigung der AE.________ der AF.________ vom 28. Januar 2021 sei inhaltlich falsch. K.________ sei nie Alleinaktionärin der Q.________ geworden, was die Beschuldigten aufgrund der Korrespondenz mit den Be- schwerdeführern genau gewusst hätten. Die betreffende Bestätigung gebe lediglich wieder, was dieser Dienststelle zur Hinterlegung gemeldet worden sei. 5.5 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die Beschuldigten auch den Tatbe- stand der falschen Anschuldigung erfüllt. Eine Bezichtigung müsse nicht direkt bei der Behörde erfolgen. Ausreichend sei, wenn der Beschuldigte so vorgehe, dass nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen sei, dass die Behörden davon Kenntnis erlang- ten. Die AB.________ AG unterstehe als Finanzintermediärin einer Meldepflicht nach dem Geldwäschereigesetz. Durch die Bezichtigung von Geldwäschereihandlungen hätten die Be- schuldigten eine hohe Wahrscheinlichkeit geschaffen, dass die AB.________ AG eine ent- sprechende Meldung erstatte. 5.6 Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft den Gebrauch gefälschter Urkunden in der Schweiz nicht untersucht, obwohl Fälschungen forensisch bestätigt und die Beschwerdeführer explizit als Getäuschte genannt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammen- hang einen entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht behandelt. 6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflo-
Seite 8/12 sigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvorausset- zungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Ge- richt. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unkla- rer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessens- spielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7. Nach Auffassung der Beschwerdeführer haben die beschuldigte Anwaltskanzlei und der be- schuldigte Anwalt durch ihr Verhalten die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung erfüllt. 7.1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unter- nehmenszweck ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen man- gelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet (Art. 102 Abs. 1 StGB). Vorliegend bezeichnen die Beschwerdeführer konkret den beschuldigten Anwalt als Urheber des Schreibens an die AB.________ AG. Eine Strafbarkeit der beschuldigten An- waltskanzlei fällt damit von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet. 7.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Her- beiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Darunter fällt jede unmittelbare Be- schuldigung eines Nichtschuldigen zum Zweck der Strafverfolgung, sei es bei der für die Ver- folgung zuständigen Behörde oder bei einer anderen Amtsstelle, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Behörde weiterleite. Als Behörden kom- men auch staatliche Stellen in Frage, die keine Anzeigepflicht kennen aber zur Anzeige be- rechtigt sind, wie Lehrer, Spitalärzte, Sozialarbeiter und ähnliches. Die Bezichtigung muss zudem nicht "bei der Behörde" erfolgen. Es genügt, dass der Täter so vorgeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden – allenfalls in- direkt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, eine Behörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen,
Seite 9/12 ist ausreichend. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wis- sen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1 m.H.). 7.3 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während die Täterin im Falle der üblen Nachrede nach- zuweisen hat, dass die von ihr vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behaupte- te Tatsache unwahr ist. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Ge- schäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrver- letzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den straf- rechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 m.H.). 7.4 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich gemäss den nachfolgenden Erwägungen als begründet: 7.4.1 In Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung erwog die Staatsanwalt- schaft zwar zu Recht, dass es sich bei der Empfängerin des Schreibens vom 4. Februar 2021 nicht um eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB handelt. Massgebend ist vorliegend jedoch, dass die Bezichtigung nicht direkt "bei der Behörde" erfolgen muss, sondern es aus- reichend ist, wenn der Beschuldigte so vorgeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, dass die Behörden – allenfalls indirekt – davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, eine Behörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen und handeln, ist somit ausreichend (vgl. auch Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 21). Der beschul- digte Anwalt hat den Beschwerdeführern im Schreiben an den Rechtsdienst der AB.________ AG unter anderem Geldwäscherei vorgeworfen. Ausserdem warf er ihnen vor, sie würden andere strafbare Handlungen begehen und unterstützen. Damit beschuldigte er die Beschwerdeführer zumindest eines Vergehens. Die AB.________ AG ist zwar keine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB. Sie ist indes als Finanzintermediärin verpflichtet, bei einem Verdacht auf Geldwäscherei eine entsprechende Meldung zu erfassen und der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einzureichen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG i.V.m. Art. 23 GwG), so dass die sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass die MROS als Behörde im Sinne
Seite 10/12 von Art. 303 StGB von der Anschuldigung Kenntnis erhalten würde. Darauf hoffte auch der Beschuldigte, indem er im Schreiben an die AB.________ AG ausführte, darauf zu vertrauen, dass sie sich ihrer Pflichten bewusst sei und die erforderlichen Handlungen zur Meldung und Anzeige derartiger strafbarer Handlungen wahrnehmen würde (vgl. vorne E. 3). 7.4.2 Aufgrund der Akten bestehen ferner Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte gewusst haben könnte, dass seine Anschuldigungen unwahr sind und dieser zumindest in Kauf ge- nommen haben könnte, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführer herbeizuführen. Der Beschuldigte beantragte am 18. August 2017 beim Bezirksgericht AG.________, dass die AH.________ AG als frühere Buchhaltungsstelle der Q.________ unverzüglich zur Her- ausgabe aller Unterlagen an die Beschwerdeführer anzuweisen sei. Der Beschuldigte hat somit gewusst, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die Q.________ als rechtmässig gewähltes Organ bzw. als Treuhand- und Buchhaltungsstelle vertretungsberechtigt waren. Seine Ausführungen an die AB.________ AG, wonach sich die Beschwerdeführer gegenüber der Bank fälschlich als Vertreter der Q.________ ausgegeben hätten und versuchen würden, Gelder, welche tatsächlich der Q.________ gehörten, umzuleiten, stehen indes im Wider- spruch dazu. Durch diese nach den Akten mutmasslich unwahren Angaben nahm der Be- schuldigte zumindest in Kauf, dass die AB.________ AG aufgrund des geäusserten Ver- dachts auf Geldwäschereihandlungen eine Verdachtsmeldung an die MROS erstattet. Zu be- achten ist allerdings, dass das erwähnte Verfahren beim Bezirksgericht AG.________ in den Jahren 2017/2018 hängig war und das Schreiben an die AB.________ AG vom 4. Februar 2021 datiert. Ob der beschuldigte Anwalt in diesem Zeitraum über neue Erkenntnisse hin- sichtlich der Berechtigung an der Q.________ verfügte, welche ihn dazu bewogen haben, das Schreiben vom 4. Februar 2021 an die AB.________ AG zu verfassen, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Staatsanwaltschaft wird insoweit ergänzende Abklärungen vorzuneh- men haben. 7.4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch der Tatbestand eines Ehrverletzungsde- likts erfüllt sein könnte, zumal das Schreiben vom 4. Februar 2021 ohne Weiteres geeignet ist, den Ruf der Beschwerdeführer zu schädigen. Sodann ist mit der vorliegenden Bestäti- gung der AE.________ der AF.________ vom 28. Januar 2021 (Vi act. 20/5/17) der Wahr- heits- oder den Gutglaubensbeweis nicht erbracht. Wie die Beschwerdeführer zu Recht aus- führen, wird durch dieses Dokument, aus welchem hervorgeht, dass K.________ Aktionärin und M.________ und J.________ Direktoren der Q.________ gewesen seien, lediglich bestätigt was zur Hinterlegung eingereicht wurde ("submitted to this office for filing"). Dieser Inhalt widerspricht aber gerade dem erwähnten Vorgehen der Beschwerdeführer im Verfah- ren vor Bezirksgericht AG.________ und ignoriert den Umstand, dass die Urkunde, gemäss welcher J.________, M.________, K.________ und L.________ als Directors der Q.________ bestellt wurden, gemäss Gutachten des Forensischen Instituts AC.________ vom 25. Mai 2022 (Vi act. 12/376 ff.) mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht wurde. Ob dem beschuldigten Anwalt ein tatbestandsmässiges Verhalten vorzuwerfen ist, hängt allerdings wiederum davon ab, ob dieser im Zeitraum 2018 bis 2021 über neue Erkenntnisse hinsicht- lich der Berechtigung an der Q.________ verfügte, welche ihn dazu bewogen haben, das Schreiben vom 4. Februar 2021 an die AB.________ AG zu verfassen. Die Staatsanwalt- schaft wird auch in diesem Punkt weitere Abklärungen vorzunehmen haben.
Seite 11/12 7.4.4 Nach dem Gesagten kann die Strafuntersuchung gegen den beschuldigten Anwalt wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht aufgrund eines fehlenden Tatverdachts ein- gestellt werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen. 8. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, durch J.________ und M.________ mehrfach mit nachgewiesenermassen gefälschten Urkunden in der Schweiz getäuscht wor- den zu sein. Die Fälschung dieser Urkunden (mit starken Fälschungswahrscheinlichkeiten) sei forensisch bestätigt worden. Die Beschwerdeführer seien aber nie zu den erfolgten Täu- schungshandlungen befragt worden. Untersuchungen habe die Staatsanwaltschaft keine vorgenommen. 8.1 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicher- heit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Ver- trauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der All- gemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkunden- fälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und in- sofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositio- nen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.) 8.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hat die Person, die das Rechtsmittel angibt, genau anzu- geben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerdeführer begnü- gen sich in diesem Punkt mit pauschalen Ausführungen. Sie legen insbesondere nicht an- satzweise dar, inwiefern sie durch die Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtigen Er- klärungen getäuscht worden wären, und darüber hinaus auch nicht, ob und zu welchen nach- teiligen rechtserheblichen Dispositionen sie dadurch veranlasst worden wären. Eine unmit- telbare Verletzung ihrer privaten Interessen vermögen die Beschwerdeführer durch ihre Aus- führungen nicht darzutun. Die Beschwerdeführer haben in diesem Punkt ihre Beschwerdele- gitimation nicht genügend dargelegt. Die Beschwerdeschrift genügt diesbezüglich den Be- gründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den kann. Bei diesem Ausgang ist der Antrag Ziff. 3 der Beschwerdeführer abzuweisen, da die Beschwerdeabteilung der Staatsanwaltschaft einzig bei der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen kann (Art. 397 Abs. 3 StPO). 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO). Auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist bereits mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
Seite 12/12 Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
4. September 2024 insoweit aufgehoben, als die Strafuntersuchung gegen Rechtsan- walt F.________ betreffend falsche Anschuldigung und Verleumdung eingestellt wurde, und die Sache wird zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'400.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'450.00Total und werden zu 2/3 (CHF 967.00) auf die Staatskasse genommen und zu 1/3 (CHF 483.00) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss von gesamthaft CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'017.00 wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte zurückerstattet. 3. Auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - E.________ AG - Rechtsanwalt F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: