opencaselaw.ch

BS 2024 85

Zug OG · 2024-12-17 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die A.________ AG hat ihren Sitz in C.________ und bezweckt insbesondere ________ (Zweckumschreibung). 2. Die D.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) ist in E.________ domiziliert. Sie bezweckt unter anderem ________ (Zweckumschreibung). 3. Am 22. April 2024 erstatte die A.________ AG bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Vi act. 2/1/1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschuldigte werbe mit "0%-Leasing" und weiteren Angeboten unter dem Einstandspreis, ohne die Kon- sumenten über die von den Fahrzeugherstellern und Generalimporteuren geleisteten Quer- subventionierungen zu informieren. Dadurch habe die Beschuldigte falsche und irreführende Angaben zu ihren Leistungen gemacht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) und ihre Leistungen wieder- holt unter dem Einstandspreis angeboten (Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG). Für dieses unlautere Ver- halten sei sie gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG zu bestrafen. Im Weiteren konstituierte sich die A.________ AG als Privatklägerin. Gleichzeitig beantragte sie, ihre Identität sei nicht offenzu- legen und ihre Anonymität sei sicherzustellen. 4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug zuständigkeitshalber um Verfahrensübernahme (Vi act. 3/4). Diesem Ersuchen gab die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) mit Verfügung vom 25. Juli 2024 statt (Vi act. 3/6). 5. Mit Eingabe vom 14. August 2024 teilte die F.________ AG der Staatsanwaltschaft mit, sie habe Medienberichten entnommen, dass im Zusammenhang mit der Werbung der G.________-Gruppe eine Strafanzeige eingegangen sei; die F.________ AG ersuche um Ak- teneinsicht sowie Zustellung einer Kopie der Anzeige und allenfalls weiterer relevanter Kor- respondenz (Vi act. 4/1/1). 6. Am 21. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Gesuch der "D.________ AG" um Akteneinsicht werde gutgeheissen und ihr werde Akteneinsicht gewährt (Vi act. 4/1/2). Zur Begründung führte sie an, der Akteneinsicht stehe in der Sache nichts entgegen. Dem Ersu- chen der A.________ AG um [Zusicherung ihrer] Anonymität könne nicht nachgekommen werden. Sei die A.________ AG nicht einverstanden, obliege es ihr, die Verfügung anzufech- ten und darzulegen, gestützt worauf ihrem Ersuchen entsprochen werden sollte. 7. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

30. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde (act. 1). Sie stellte die fol- genden Anträge: 1. Es sei die Verfügung vom 21. August 2024 im Verfahren Nr. 2A 2024 201 betreffend "Das Ge- such der D.________ AG um Akteneinsicht" und die damit verbundene Offenlegung der Identi- tät der Beschwerdeführerin aufzuheben.

Seite 3/9 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft dahingehend zu abzuändern, dass die Akteneinsicht nur in geschwärzter Form gewährt wird, sodass die Anonymität der Beschwerde- führerin gewahrt bleibt. 3. Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die angefochtene Ver- fügung verletze ihr Geheimhaltungsinteresse nach Art. 102 Abs. 1 StPO und ihr Recht auf Anonymität. Bei Offenlegung ihrer Identität bestehe eine erhebliche Gefahr für die wirtschaft- liche Existenz der Beschwerdeführerin. 8. Mit Schreiben vom 3. September 2024 lud der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts die Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung ein. Zudem hielt er fest, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde, da die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid festgehalten habe, sie werde die Unter- suchungsakten erst nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschuldigte versenden (act. 2). 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 4). Diesen Antrag begründete sie damit, dass das Recht auf Anonymität gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO explizit nicht für Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger gelte. Fühle sich ein Privatkläger bedroht, müsse er sich entscheiden, ob er nur als Zeuge aussagen wolle und dabei nötigen- falls geschützt werde, oder ob er ohne Schutzmassnahmen als Partei aussagen wolle. Bei Antragsdelikten, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, gelte ohnehin systemimmanent keinerlei Anspruch auf Anonymität. Es verstehe sich von selbst, dass Art. 102 Abs. 1 StPO vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise zur Anwendung komme. 10. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung- nahme ein und stellte die folgenden Anträge (act. 5): 1. Die vorliegende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft Zug im Verfahren 2A 2024 201 ist zu den Akten zu nehmen (BS 2024 85) und zu berücksichtigen. 2. Die Identität der Beschwerdeführerin ist nicht offenzulegen und die Anonymität sicherzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin führte an, sie habe mit Schreiben vom 26. September 2024 gegenü- ber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte aus der Privat- klägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO verzichte. Sie halte aber an ihrem Strafantrag fest. Ihr stünden zwar keine Parteirechte mehr zu. Sie könne sich jedoch als Zeugin am Verfahren beteiligen. Folglich habe sie gestützt auf Art. 149 Abs. 1, Art. 149 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 150 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Zusicherung der Anonymität und auf Einschrän- kung der Akteneinsicht.

Seite 4/9

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Mit der Beschwer- de können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Einzelnen wie folgt:

E. 2.1 Eine Offenlegung ihrer Identität hätte negative Auswirkungen auf ihr Unternehmen (act. 1 Rz 13). Würden Lieferanten und Hersteller von ihrer Identität Kenntnis erlangen, könnten sie vermeiden wollen, mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht zu werden, und wür- den die Beschwerdeführerin womöglich nicht mehr mit Fahrzeugen beliefern. In diesem Fall könne die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen nicht wie bisher weiter betreiben. Dies wie- derum würde zu extremen Umsatzeinbrüchen führen und die wirtschaftliche Existenz der Be- schwerdeführerin bedrohen. Bereits in der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin er- hebliche Nachteile erlitten, insbesondere aufgrund des Ausschlusses aus dem Händlernetz- werk durch Massnahmen der Beschuldigten (act. 1 Rz 11 und 14).

E. 2.2 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO habe die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht zu ent- scheiden und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Missbräuche und Verzögerun- gen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Zur Wahrung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses eigneten sich Massnahmen wie eine Beschränkung der Einsicht auf bestimmte Aktenteile bzw. die Entfernung bestimmter Aktenteile aus dem Dossier. Überdies könne der [um Akteneinsicht] ersuchenden Person untersagt werden, Ab- schriften, Notizen oder Fotokopien anzufertigen. Die Beschwerdeführerin habe aus den ge- nannten Gründen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ihre Anonymität sei daher von besonderem Interesse und besonders schützenswert. Mit ihrer Verfügung vom 21. August 2024 verletze die Staatsanwaltschaft das Recht der Beschwerdeführerin auf Anonymität. Dieser Entscheid sei unverhältnismässig, da die "G.________" ihr Recht auf Akteneinsicht auch wahrnehmen könne, indem sie Einblick in anonymisierte Akten erhalte (act. 1 Rz 12 ff. und 20).

E. 2.3 Das Recht auf Anonymität ergebe sich unter anderem aus der bestehenden Gefahr der wirt- schaftlichen Existenz. Überdies hätten die Behörden auch eine anonym eingereichte Straf- anzeige entgegenzunehmen und zu bearbeiten. "E contrario" sei es auch möglich, eine nicht anonym eingereichte Strafanzeige zu anonymisieren. Die Beschwerdeführerin habe zudem nach Art. 149 Abs. 1, Art. 149 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 150 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Zusicherung der Anonymität und Einschränkung der Akteneinsicht. Demnach könnten Personen geschützt werden, deren Mitwirkung und Aussagen für das Strafverfahren wichtig seien und gefährdet sein könnten. Ein solches Vorgehen entspreche auch der verfassungs- mässig vorgeschriebenen Pflicht staatlicher Stellen, verhältnismässig zu handeln (Art. 5 Abs. 2 BV; act. 1 Rz 16; act. 5 Rz 4 f.).

Seite 5/9

E. 2.4 Die Wahrung der Anonymität eines Strafanzeigers diene nicht nur dem individuellen Interes- se, sondern sei auch von erheblichem öffentlichem Interesse. Um das Vertrauen in das Rechtssystem zu wahren, müssten Straftaten effektiv verfolgt werden. Wenn die Identität von Strafanzeigern offengelegt werde, bestehe die Gefahr, dass aus Angst vor wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen weniger Straftaten gemeldet würden. Dies wiederum hätte gravierende Konsequenzen für eine effektive Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (act. 1 Rz 17).

E. 2.5 Um die Anonymität der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, werde eventualiter beantragt, sämtliche Ausführungen und Textstellen, die auf die Identität und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin hinweisen würden, zu entfernen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Anonymität zu garantieren. Eine unbegrenzte Akteneinsicht würde das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Geheimhaltungsinteresses erheblich verletzen. Aus diesem Grund sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass Akteneinsicht nur in geschwärzter Form gewährt werde (act. 1 Rz 19 ff.).

E. 2.6 Mit Schreiben vom 26. September 2024 habe die Beschwerdeführerin sodann auf die ihr zu- stehenden Rechte aus der Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO verzichtet, aber an ihrem Strafantrag festgehalten. Sie könne sich somit noch als Zeugin am Verfahren betei- ligen. Die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde bleibe bei Offizialdelikten trotz Rück- zugs der Privatklägerschaft grundsätzlich unberührt. Auch bei einem Strafantragsdelikt lasse ein Rückzug der Privatklägerschaft den Strafantrag nicht automatisch entfallen und das Ver- fahren werde fortgesetzt. Für einen Strafantrag nach Art. 304 Abs. 1 StPO müssten die Behörden zwar Klarheit über die Person des Antragsstellers haben. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschuldigte die Identität der Anzeigerin kennen müsse (act. 5 Rz 1 ff.).

E. 3 Bevor auf diese Vorbringen eingegangen wird, ist auf folgenden Umstand hinzuweisen: Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Akteneinsichtsge- such der "D.________ AG", d.h. der Beschuldigten, gutgeheissen werde. Allerdings hatte nicht die Beschuldigte, sondern die F.________ AG um Akteneinsicht ersucht (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5 f.). Ein Akteneinsichtsgesuch der Beschuldigten liegt mithin nicht vor. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Akteneinsicht ist deswegen aber nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Es besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht der Verfahrensleitung, von sich aus tätig zu wer- den und eine Akteneinsicht zu ermöglichen (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 631; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommen- tar, 3. A. 2023, Art. 102 StPO N 2). Jedoch spricht nichts dagegen, dass die Verfahrenslei- tung die Akteneinsicht von sich aus gewährt, wenn ihr dies zweckmässig erscheint (vgl. dazu auch Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 102 StPO N 3), zumal die beschuldig- te Person unter Vorbehalt von Art. 108 StPO das Recht hat, die gesamten Akten einzusehen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 8).

E. 3.2 Vorliegend ersuchte die F.________ AG um Akteneinsicht, nachdem sie Medienberichten entnommen hatte, dass eine Strafanzeige "im Zusammenhang mit Leasing Werbung der G.________ Gruppe" eingegangen sei (Vi act. 4/1/1; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5). Ohne

Seite 6/9 Kenntnis der Strafanzeige können die Gesellschaften der G.________-Gruppe nicht sicher sein, welche Gesellschaft angezeigt wurde. Aus diesen Gründen erscheint es grundsätzlich zweckmässig, dass die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten als betroffene Gesellschaft die Akteneinsicht gewähren wollte, auch wenn das Gesuch von einer anderen Gruppengesell- schaft gestellt worden war.

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im von ihr initiierten Strafverfahren die Anony- mität zugesichert werden kann.

E. 4.1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine be- schuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Art. 168 Absätze 1 -3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO).

E. 4.1.1 Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben nach Art. 149 Abs. 1 StPO ist etwa anzunehmen, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO ausgesprochen wurden, wenn bereits entsprechende Angriffe erfolg- ten oder wenn solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegt, ernsthaft zu befürchten sind. Ein anderer schwerer Nachteil kann namentlich drohen, wenn jemand eine erhebliche Vermögensschädigung gewärtigen muss. Erforderlich sind ernst zu nehmende Anzeichen einer konkreten Gefährdung (BGE 139 IV 265 E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.4). Die Gefährdungssituation muss hin- reichend substanziiert sein. Nicht ausreichend sind rein subjektive Bedrohungsängste oder der blosse Verweis auf in gewissen Kreisen nicht unübliche Verhaltensmuster. Erforderlich ist, dass im Einzelfall anhand konkreter Anhaltspunkte mindestens glaubhaft gemacht wer- den kann, dass vonseiten der beschuldigten Person und/oder aus ihrem Umfeld heraus Nachteile drohen. Schliesslich muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen werden. Die Schutzmassnahmen müssen demnach geeignet sein, das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen, es dürfen keine weniger eingriffsintensiven, aber gleich wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, und das Schutzinteresse der gefährdeten Person muss das Interesse der beschuldigten Person an der Ausübung der Teilhaberechte überwiegen (Wohlers, Die Grenzen von Schutzmassnahmen zugunsten sensibler Zeugen und gefährdeter Personen, ZStrR 129/2011 S. 137 m.w.H.; vgl. auch Jositsch/Schmid, a.a.O., N 838).

E. 4.1.2 Als Schutzmassnahme kann die Verfahrensleitung nach Art. 149 Abs. 2 StPO die Verfah- rensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zu- sichert (lit. a). Dies wiederholt Art. 150 Abs. 1 StPO. Wird jemandem die Anonymität zugesi- chert, werden seine Personalien im Verfahren nicht bekannt gegeben. Seine wahre Identität erscheint nicht in den Verfahrensakten, sondern typischerweise nur eine Decknummer oder ein Deckname. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität ist nach der Rechtspre- chung die Geheimhaltung der Identität des Betroffenen gegenüber Personen, die ihm Scha- den zufügen könnten. Gegenüber den Behörden besteht kein Recht auf Anonymität. Die Zu- sicherung der Anonymität stellt die einschneidendste Schutzmassnahme dar und kommt nur als "ultima ratio" in Betracht (BGE 139 IV 265 E. 4.2; 138 IV 178 E. 3.1).

Seite 7/9

E. 4.1.3 Der in Art. 149 Abs. 1 StPO umschriebene Kreis der schützbaren Personen wird in der Lehre teilweise als abschliessend bezeichnet (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 838; Wehrenberg, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 149 StPO N 11). Schutzmassnahmen kommen indessen für alle Personen infrage, die Informationen über den Sachverhalt liefern können oder sich während des Verfahrens äussern müssen und somit den Verlauf des Verfahrens beeinflussen können (Hirsig-Vouilloz, Intimidation des témoins et mesures de protection en procédure pénale suisse, AJP 12/2011 S. 1616). Es muss grundsätzlich namentlich möglich sein, die Anony- mität von Zeugen, Auskunftspersonen und Anzeigern im Falle von überwiegenden schutz- würdigen Interessen zu wahren (BGE 118 Ia 457 E. 3b; vgl. auch Riedo/Boner, Basler Kom- mentar, 3. A. 2023, Art. 301 StPO N 14). Keine Anonymität kann einer Partei zugesichert werden, die im Strafverfahren ihre Zivilansprüche geltend machen will (Urteil des Bundes- strafgerichts BB.2018.37 vom 2. August 2018 E. 2.1).

E. 4.2 Vor diesem Hintergrund trifft der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach Schutzmass- nahmen gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO "explizit" nicht für Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger gelten und bei Antragsdelikten ohnehin "systemimmanent" nicht zur Anwendung gelangen würden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9), in dieser Allgemeinheit nicht zu. Macht ein Privatklä- ger keine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend, ist die Zusicherung der Anonymität nicht ausgeschlossen. Art. 149 Abs. 1 StPO nennt denn auch namentlich Auskunftspersonen als schützbare Personen und wer sich als Privatkläger konstituiert hat, wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. a StPO). Auch ein Anzeigeerstatter liefert Informationen zum Sachverhalt und bedarf unter Umständen eines Schutzes. Nicht von der Hand zu weisen ist indessen, dass die Zusicherung der Anonymität des Anzeigers bei Antragsdelikten beson- ders schwer in die Parteirechte der beschuldigten Person eingreift, wird eine Überprüfung der Geschädigtenstellung des Anzeigers und der Wahrung der Strafantragsfrist damit doch er- heblich erschwert. Die Zusicherung der Anonymität – die unter den Schutzmassnahmen oh- nehin "ultima ratio" darstellt – darf diesfalls nur mit entsprechend grosser Zurückhaltung an- geordnet werden. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend jedoch offenblei- ben, weil die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund abzuweisen ist.

E. 4.3 Die Zusicherung der Anonymität kommt nur infrage, wenn die betroffene Person bei einer Of- fenlegung ihrer Identität einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil ausgesetzt würde (vgl. vorne E. 4.1). Die Gefährdungssituation muss zu- dem hinreichend substanziiert sein (vgl. vorne E. 4.1.1). Eine solche Gefährdungssituation legte die Beschwerdeführerin weder in der Strafanzeige noch im vorliegenden Beschwerde- verfahren hinreichend dar.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf pauschale Mutmassungen: Die Offen- legung ihrer Identität könne "negative Auswirkungen" auf ihr Unternehmen haben. "Lieferan- ten und Hersteller" würden sie möglicherweise nicht mehr mit Fahrzeugen beliefern, wodurch die Beschwerdeführerin "ihr Unternehmen nicht wie bisher weiter betreiben" könne; es droh- ten "extreme[ ] Umsatzeinbrüche[ ]" und "erhebliche Nachteile", zumal die Beschwerdeführe- rin "durch Massnahmen der Beschuldigten" schon aus "dem Händlernetzwerk" ausgeschlos- sen worden sei. Schlussendlich sei die "wirtschaftliche Existenz" der Beschwerdeführerin be- droht (vgl. vorne E. 2.1). Welche "Geschäftsgeheimnisse" betroffen sein könnten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorne E. 2.5).

Seite 8/9

E. 4.3.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine hinreichend substanziierte Ge- fährdungssituation glaubhaft zu machen. Nachdem sie bereits aufgrund von Massnahmen der Beschuldigten aus "dem Händlernetzwerk" ausgeschlossen worden sein soll, bedürfte es jedenfalls weiterer Erläuterungen dazu, welche "Lieferanten und Hersteller" die Geschäfts- beziehungen zur Beschwerdeführerin wahrscheinlich abbrechen würden, sollten sie von der Identität der Anzeigeerstatterin erfahren. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, wel- chen Anteil an ihrem Umsatz diese nicht näher bezeichneten "Lieferanten und Hersteller" ausmachen und inwiefern sie einen allfälligen Wegfall dieser Geschäftsbeziehungen voraus- sichtlich auch nicht durch neue Kooperationen aufwiegen könnte.

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten fehlt es an ernst zu nehmenden und hinreichend substanziierten Anzei- chen einer konkreten Gefährdung. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin die Anony- mität nicht wie beantragt zugesichert werden und die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Genehmigungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet (vgl. Art. 150 Abs. 2 StPO).

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch Art. 102 Abs. 1 StPO der Beschwerdefüh- rerin keinen Anspruch auf Zusicherung der Anonymität vermittelt. Gemäss dieser Bestim- mung trifft die Verfahrensleitung bei der Akteneinsicht die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Identität der An- zeigeerstatterin besteht, ergibt sich indessen nicht aus Art. 102 Abs. 1 StPO, sondern aus Art. 149 Abs. 1 StPO (vgl. vorne E. 4.1). Es wurde vorstehend dargelegt, weshalb vorliegend kein Anspruch auf Zusicherung der Anonymität besteht.

E. 5 Da die Voraussetzungen für die Zusicherung der Anonymität nicht gegeben sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Seite 9/9
  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 85 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 17. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die A.________ AG hat ihren Sitz in C.________ und bezweckt insbesondere ________ (Zweckumschreibung). 2. Die D.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) ist in E.________ domiziliert. Sie bezweckt unter anderem ________ (Zweckumschreibung). 3. Am 22. April 2024 erstatte die A.________ AG bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Vi act. 2/1/1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschuldigte werbe mit "0%-Leasing" und weiteren Angeboten unter dem Einstandspreis, ohne die Kon- sumenten über die von den Fahrzeugherstellern und Generalimporteuren geleisteten Quer- subventionierungen zu informieren. Dadurch habe die Beschuldigte falsche und irreführende Angaben zu ihren Leistungen gemacht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) und ihre Leistungen wieder- holt unter dem Einstandspreis angeboten (Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG). Für dieses unlautere Ver- halten sei sie gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG zu bestrafen. Im Weiteren konstituierte sich die A.________ AG als Privatklägerin. Gleichzeitig beantragte sie, ihre Identität sei nicht offenzu- legen und ihre Anonymität sei sicherzustellen. 4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug zuständigkeitshalber um Verfahrensübernahme (Vi act. 3/4). Diesem Ersuchen gab die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) mit Verfügung vom 25. Juli 2024 statt (Vi act. 3/6). 5. Mit Eingabe vom 14. August 2024 teilte die F.________ AG der Staatsanwaltschaft mit, sie habe Medienberichten entnommen, dass im Zusammenhang mit der Werbung der G.________-Gruppe eine Strafanzeige eingegangen sei; die F.________ AG ersuche um Ak- teneinsicht sowie Zustellung einer Kopie der Anzeige und allenfalls weiterer relevanter Kor- respondenz (Vi act. 4/1/1). 6. Am 21. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Gesuch der "D.________ AG" um Akteneinsicht werde gutgeheissen und ihr werde Akteneinsicht gewährt (Vi act. 4/1/2). Zur Begründung führte sie an, der Akteneinsicht stehe in der Sache nichts entgegen. Dem Ersu- chen der A.________ AG um [Zusicherung ihrer] Anonymität könne nicht nachgekommen werden. Sei die A.________ AG nicht einverstanden, obliege es ihr, die Verfügung anzufech- ten und darzulegen, gestützt worauf ihrem Ersuchen entsprochen werden sollte. 7. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

30. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde (act. 1). Sie stellte die fol- genden Anträge: 1. Es sei die Verfügung vom 21. August 2024 im Verfahren Nr. 2A 2024 201 betreffend "Das Ge- such der D.________ AG um Akteneinsicht" und die damit verbundene Offenlegung der Identi- tät der Beschwerdeführerin aufzuheben.

Seite 3/9 2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft dahingehend zu abzuändern, dass die Akteneinsicht nur in geschwärzter Form gewährt wird, sodass die Anonymität der Beschwerde- führerin gewahrt bleibt. 3. Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, die angefochtene Ver- fügung verletze ihr Geheimhaltungsinteresse nach Art. 102 Abs. 1 StPO und ihr Recht auf Anonymität. Bei Offenlegung ihrer Identität bestehe eine erhebliche Gefahr für die wirtschaft- liche Existenz der Beschwerdeführerin. 8. Mit Schreiben vom 3. September 2024 lud der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts die Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung ein. Zudem hielt er fest, dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde, da die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid festgehalten habe, sie werde die Unter- suchungsakten erst nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschuldigte versenden (act. 2). 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 4). Diesen Antrag begründete sie damit, dass das Recht auf Anonymität gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO explizit nicht für Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger gelte. Fühle sich ein Privatkläger bedroht, müsse er sich entscheiden, ob er nur als Zeuge aussagen wolle und dabei nötigen- falls geschützt werde, oder ob er ohne Schutzmassnahmen als Partei aussagen wolle. Bei Antragsdelikten, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, gelte ohnehin systemimmanent keinerlei Anspruch auf Anonymität. Es verstehe sich von selbst, dass Art. 102 Abs. 1 StPO vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise zur Anwendung komme. 10. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung- nahme ein und stellte die folgenden Anträge (act. 5): 1. Die vorliegende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft Zug im Verfahren 2A 2024 201 ist zu den Akten zu nehmen (BS 2024 85) und zu berücksichtigen. 2. Die Identität der Beschwerdeführerin ist nicht offenzulegen und die Anonymität sicherzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin führte an, sie habe mit Schreiben vom 26. September 2024 gegenü- ber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte aus der Privat- klägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO verzichte. Sie halte aber an ihrem Strafantrag fest. Ihr stünden zwar keine Parteirechte mehr zu. Sie könne sich jedoch als Zeugin am Verfahren beteiligen. Folglich habe sie gestützt auf Art. 149 Abs. 1, Art. 149 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 150 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Zusicherung der Anonymität und auf Einschrän- kung der Akteneinsicht.

Seite 4/9 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Mit der Beschwer- de können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Einzelnen wie folgt: 2.1 Eine Offenlegung ihrer Identität hätte negative Auswirkungen auf ihr Unternehmen (act. 1 Rz 13). Würden Lieferanten und Hersteller von ihrer Identität Kenntnis erlangen, könnten sie vermeiden wollen, mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht zu werden, und wür- den die Beschwerdeführerin womöglich nicht mehr mit Fahrzeugen beliefern. In diesem Fall könne die Beschwerdeführerin ihr Unternehmen nicht wie bisher weiter betreiben. Dies wie- derum würde zu extremen Umsatzeinbrüchen führen und die wirtschaftliche Existenz der Be- schwerdeführerin bedrohen. Bereits in der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin er- hebliche Nachteile erlitten, insbesondere aufgrund des Ausschlusses aus dem Händlernetz- werk durch Massnahmen der Beschuldigten (act. 1 Rz 11 und 14). 2.2 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO habe die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht zu ent- scheiden und die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Missbräuche und Verzögerun- gen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Zur Wahrung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses eigneten sich Massnahmen wie eine Beschränkung der Einsicht auf bestimmte Aktenteile bzw. die Entfernung bestimmter Aktenteile aus dem Dossier. Überdies könne der [um Akteneinsicht] ersuchenden Person untersagt werden, Ab- schriften, Notizen oder Fotokopien anzufertigen. Die Beschwerdeführerin habe aus den ge- nannten Gründen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ihre Anonymität sei daher von besonderem Interesse und besonders schützenswert. Mit ihrer Verfügung vom 21. August 2024 verletze die Staatsanwaltschaft das Recht der Beschwerdeführerin auf Anonymität. Dieser Entscheid sei unverhältnismässig, da die "G.________" ihr Recht auf Akteneinsicht auch wahrnehmen könne, indem sie Einblick in anonymisierte Akten erhalte (act. 1 Rz 12 ff. und 20). 2.3 Das Recht auf Anonymität ergebe sich unter anderem aus der bestehenden Gefahr der wirt- schaftlichen Existenz. Überdies hätten die Behörden auch eine anonym eingereichte Straf- anzeige entgegenzunehmen und zu bearbeiten. "E contrario" sei es auch möglich, eine nicht anonym eingereichte Strafanzeige zu anonymisieren. Die Beschwerdeführerin habe zudem nach Art. 149 Abs. 1, Art. 149 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 150 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Zusicherung der Anonymität und Einschränkung der Akteneinsicht. Demnach könnten Personen geschützt werden, deren Mitwirkung und Aussagen für das Strafverfahren wichtig seien und gefährdet sein könnten. Ein solches Vorgehen entspreche auch der verfassungs- mässig vorgeschriebenen Pflicht staatlicher Stellen, verhältnismässig zu handeln (Art. 5 Abs. 2 BV; act. 1 Rz 16; act. 5 Rz 4 f.).

Seite 5/9 2.4 Die Wahrung der Anonymität eines Strafanzeigers diene nicht nur dem individuellen Interes- se, sondern sei auch von erheblichem öffentlichem Interesse. Um das Vertrauen in das Rechtssystem zu wahren, müssten Straftaten effektiv verfolgt werden. Wenn die Identität von Strafanzeigern offengelegt werde, bestehe die Gefahr, dass aus Angst vor wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen weniger Straftaten gemeldet würden. Dies wiederum hätte gravierende Konsequenzen für eine effektive Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (act. 1 Rz 17). 2.5 Um die Anonymität der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, werde eventualiter beantragt, sämtliche Ausführungen und Textstellen, die auf die Identität und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin hinweisen würden, zu entfernen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Anonymität zu garantieren. Eine unbegrenzte Akteneinsicht würde das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung des Geheimhaltungsinteresses erheblich verletzen. Aus diesem Grund sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass Akteneinsicht nur in geschwärzter Form gewährt werde (act. 1 Rz 19 ff.). 2.6 Mit Schreiben vom 26. September 2024 habe die Beschwerdeführerin sodann auf die ihr zu- stehenden Rechte aus der Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO verzichtet, aber an ihrem Strafantrag festgehalten. Sie könne sich somit noch als Zeugin am Verfahren betei- ligen. Die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde bleibe bei Offizialdelikten trotz Rück- zugs der Privatklägerschaft grundsätzlich unberührt. Auch bei einem Strafantragsdelikt lasse ein Rückzug der Privatklägerschaft den Strafantrag nicht automatisch entfallen und das Ver- fahren werde fortgesetzt. Für einen Strafantrag nach Art. 304 Abs. 1 StPO müssten die Behörden zwar Klarheit über die Person des Antragsstellers haben. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschuldigte die Identität der Anzeigerin kennen müsse (act. 5 Rz 1 ff.). 3. Bevor auf diese Vorbringen eingegangen wird, ist auf folgenden Umstand hinzuweisen: Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Akteneinsichtsge- such der "D.________ AG", d.h. der Beschuldigten, gutgeheissen werde. Allerdings hatte nicht die Beschuldigte, sondern die F.________ AG um Akteneinsicht ersucht (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5 f.). Ein Akteneinsichtsgesuch der Beschuldigten liegt mithin nicht vor. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Akteneinsicht ist deswegen aber nicht zu beanstanden. 3.1 Es besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht der Verfahrensleitung, von sich aus tätig zu wer- den und eine Akteneinsicht zu ermöglichen (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 631; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommen- tar, 3. A. 2023, Art. 102 StPO N 2). Jedoch spricht nichts dagegen, dass die Verfahrenslei- tung die Akteneinsicht von sich aus gewährt, wenn ihr dies zweckmässig erscheint (vgl. dazu auch Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 102 StPO N 3), zumal die beschuldig- te Person unter Vorbehalt von Art. 108 StPO das Recht hat, die gesamten Akten einzusehen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 8). 3.2 Vorliegend ersuchte die F.________ AG um Akteneinsicht, nachdem sie Medienberichten entnommen hatte, dass eine Strafanzeige "im Zusammenhang mit Leasing Werbung der G.________ Gruppe" eingegangen sei (Vi act. 4/1/1; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5). Ohne

Seite 6/9 Kenntnis der Strafanzeige können die Gesellschaften der G.________-Gruppe nicht sicher sein, welche Gesellschaft angezeigt wurde. Aus diesen Gründen erscheint es grundsätzlich zweckmässig, dass die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten als betroffene Gesellschaft die Akteneinsicht gewähren wollte, auch wenn das Gesuch von einer anderen Gruppengesell- schaft gestellt worden war. 4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im von ihr initiierten Strafverfahren die Anony- mität zugesichert werden kann. 4.1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine be- schuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Art. 168 Absätze 1 -3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). 4.1.1 Eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben nach Art. 149 Abs. 1 StPO ist etwa anzunehmen, wenn Morddrohungen gegen den Verfahrensbeteiligten selbst oder einen Angehörigen nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO ausgesprochen wurden, wenn bereits entsprechende Angriffe erfolg- ten oder wenn solche angesichts des Milieus, in dem sich die betreffende Person bewegt, ernsthaft zu befürchten sind. Ein anderer schwerer Nachteil kann namentlich drohen, wenn jemand eine erhebliche Vermögensschädigung gewärtigen muss. Erforderlich sind ernst zu nehmende Anzeichen einer konkreten Gefährdung (BGE 139 IV 265 E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.4). Die Gefährdungssituation muss hin- reichend substanziiert sein. Nicht ausreichend sind rein subjektive Bedrohungsängste oder der blosse Verweis auf in gewissen Kreisen nicht unübliche Verhaltensmuster. Erforderlich ist, dass im Einzelfall anhand konkreter Anhaltspunkte mindestens glaubhaft gemacht wer- den kann, dass vonseiten der beschuldigten Person und/oder aus ihrem Umfeld heraus Nachteile drohen. Schliesslich muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen werden. Die Schutzmassnahmen müssen demnach geeignet sein, das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen, es dürfen keine weniger eingriffsintensiven, aber gleich wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, und das Schutzinteresse der gefährdeten Person muss das Interesse der beschuldigten Person an der Ausübung der Teilhaberechte überwiegen (Wohlers, Die Grenzen von Schutzmassnahmen zugunsten sensibler Zeugen und gefährdeter Personen, ZStrR 129/2011 S. 137 m.w.H.; vgl. auch Jositsch/Schmid, a.a.O., N 838). 4.1.2 Als Schutzmassnahme kann die Verfahrensleitung nach Art. 149 Abs. 2 StPO die Verfah- rensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie die Anonymität zu- sichert (lit. a). Dies wiederholt Art. 150 Abs. 1 StPO. Wird jemandem die Anonymität zugesi- chert, werden seine Personalien im Verfahren nicht bekannt gegeben. Seine wahre Identität erscheint nicht in den Verfahrensakten, sondern typischerweise nur eine Decknummer oder ein Deckname. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität ist nach der Rechtspre- chung die Geheimhaltung der Identität des Betroffenen gegenüber Personen, die ihm Scha- den zufügen könnten. Gegenüber den Behörden besteht kein Recht auf Anonymität. Die Zu- sicherung der Anonymität stellt die einschneidendste Schutzmassnahme dar und kommt nur als "ultima ratio" in Betracht (BGE 139 IV 265 E. 4.2; 138 IV 178 E. 3.1).

Seite 7/9 4.1.3 Der in Art. 149 Abs. 1 StPO umschriebene Kreis der schützbaren Personen wird in der Lehre teilweise als abschliessend bezeichnet (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 838; Wehrenberg, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 149 StPO N 11). Schutzmassnahmen kommen indessen für alle Personen infrage, die Informationen über den Sachverhalt liefern können oder sich während des Verfahrens äussern müssen und somit den Verlauf des Verfahrens beeinflussen können (Hirsig-Vouilloz, Intimidation des témoins et mesures de protection en procédure pénale suisse, AJP 12/2011 S. 1616). Es muss grundsätzlich namentlich möglich sein, die Anony- mität von Zeugen, Auskunftspersonen und Anzeigern im Falle von überwiegenden schutz- würdigen Interessen zu wahren (BGE 118 Ia 457 E. 3b; vgl. auch Riedo/Boner, Basler Kom- mentar, 3. A. 2023, Art. 301 StPO N 14). Keine Anonymität kann einer Partei zugesichert werden, die im Strafverfahren ihre Zivilansprüche geltend machen will (Urteil des Bundes- strafgerichts BB.2018.37 vom 2. August 2018 E. 2.1). 4.2 Vor diesem Hintergrund trifft der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach Schutzmass- nahmen gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO "explizit" nicht für Anzeigeerstatter bzw. Privatkläger gelten und bei Antragsdelikten ohnehin "systemimmanent" nicht zur Anwendung gelangen würden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9), in dieser Allgemeinheit nicht zu. Macht ein Privatklä- ger keine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend, ist die Zusicherung der Anonymität nicht ausgeschlossen. Art. 149 Abs. 1 StPO nennt denn auch namentlich Auskunftspersonen als schützbare Personen und wer sich als Privatkläger konstituiert hat, wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. a StPO). Auch ein Anzeigeerstatter liefert Informationen zum Sachverhalt und bedarf unter Umständen eines Schutzes. Nicht von der Hand zu weisen ist indessen, dass die Zusicherung der Anonymität des Anzeigers bei Antragsdelikten beson- ders schwer in die Parteirechte der beschuldigten Person eingreift, wird eine Überprüfung der Geschädigtenstellung des Anzeigers und der Wahrung der Strafantragsfrist damit doch er- heblich erschwert. Die Zusicherung der Anonymität – die unter den Schutzmassnahmen oh- nehin "ultima ratio" darstellt – darf diesfalls nur mit entsprechend grosser Zurückhaltung an- geordnet werden. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend jedoch offenblei- ben, weil die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund abzuweisen ist. 4.3 Die Zusicherung der Anonymität kommt nur infrage, wenn die betroffene Person bei einer Of- fenlegung ihrer Identität einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil ausgesetzt würde (vgl. vorne E. 4.1). Die Gefährdungssituation muss zu- dem hinreichend substanziiert sein (vgl. vorne E. 4.1.1). Eine solche Gefährdungssituation legte die Beschwerdeführerin weder in der Strafanzeige noch im vorliegenden Beschwerde- verfahren hinreichend dar. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf pauschale Mutmassungen: Die Offen- legung ihrer Identität könne "negative Auswirkungen" auf ihr Unternehmen haben. "Lieferan- ten und Hersteller" würden sie möglicherweise nicht mehr mit Fahrzeugen beliefern, wodurch die Beschwerdeführerin "ihr Unternehmen nicht wie bisher weiter betreiben" könne; es droh- ten "extreme[ ] Umsatzeinbrüche[ ]" und "erhebliche Nachteile", zumal die Beschwerdeführe- rin "durch Massnahmen der Beschuldigten" schon aus "dem Händlernetzwerk" ausgeschlos- sen worden sei. Schlussendlich sei die "wirtschaftliche Existenz" der Beschwerdeführerin be- droht (vgl. vorne E. 2.1). Welche "Geschäftsgeheimnisse" betroffen sein könnten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht (vgl. vorne E. 2.5).

Seite 8/9 4.3.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine hinreichend substanziierte Ge- fährdungssituation glaubhaft zu machen. Nachdem sie bereits aufgrund von Massnahmen der Beschuldigten aus "dem Händlernetzwerk" ausgeschlossen worden sein soll, bedürfte es jedenfalls weiterer Erläuterungen dazu, welche "Lieferanten und Hersteller" die Geschäfts- beziehungen zur Beschwerdeführerin wahrscheinlich abbrechen würden, sollten sie von der Identität der Anzeigeerstatterin erfahren. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, wel- chen Anteil an ihrem Umsatz diese nicht näher bezeichneten "Lieferanten und Hersteller" ausmachen und inwiefern sie einen allfälligen Wegfall dieser Geschäftsbeziehungen voraus- sichtlich auch nicht durch neue Kooperationen aufwiegen könnte. 4.3.3 Nach dem Gesagten fehlt es an ernst zu nehmenden und hinreichend substanziierten Anzei- chen einer konkreten Gefährdung. Entsprechend kann der Beschwerdeführerin die Anony- mität nicht wie beantragt zugesichert werden und die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Genehmigungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht eingeleitet (vgl. Art. 150 Abs. 2 StPO). 4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch Art. 102 Abs. 1 StPO der Beschwerdefüh- rerin keinen Anspruch auf Zusicherung der Anonymität vermittelt. Gemäss dieser Bestim- mung trifft die Verfahrensleitung bei der Akteneinsicht die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Identität der An- zeigeerstatterin besteht, ergibt sich indessen nicht aus Art. 102 Abs. 1 StPO, sondern aus Art. 149 Abs. 1 StPO (vgl. vorne E. 4.1). Es wurde vorstehend dargelegt, weshalb vorliegend kein Anspruch auf Zusicherung der Anonymität besteht. 5. Da die Voraussetzungen für die Zusicherung der Anonymität nicht gegeben sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Seite 9/9 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: