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BS 2024 83

Zug OG · 2024-11-22 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess im Verfahren 3A 2008 4648 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2008 einen Strafbefehl we- gen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorge- worfen, er habe einer Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom

21. Mai 2008 keine Folge geleistet und mithin den Führerausweis nicht innert der angesetz- ten Frist abgegeben (Vi act. 2 und 8). 2. Am 2. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des ge- nannten Verfahrens um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit gleichzeitiger Einle- gung des Rechtsmittels". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens habe er erst am 14. Juli 2024 Kenntnis von einem Schreiben des Stras- senverkehrsamtes vom 10. Juni 2008 erhalten. In diesem Schreiben sei ihm der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aller Kategorien angekündigt und eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese Möglichkeit habe er nicht wahrnehmen können, da ihm das Schreiben nie zugestellt worden sei. Dieses Schreiben, welches fehlerhafte Datums- angaben enthalte, müsse die Grundlage für den Strafbefehl im Verfahren 3A 2008 4648 ge- wesen sein. Daher gehe er davon aus, dass auch der Strafbefehl auf fehlerhaften Feststel- lungen beruhe. Er könne dies aber nur mutmassen, da ihm der Strafbefehl nie rechtskräftig zugestellt worden und ihm dessen Inhalt nicht bekannt sei. Er habe nie die Möglichkeit ge- habt, sich gegen die Vorwürfe zu wehren (Vi act. 1). 3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren 3A 2008 4648 am 21. Mai 2015 verjährt sei. Die Akten würden sich daher nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft befinden. Aus der elektronischen Geschäftskontrolle seien aber noch gewissen Informationen ersichtlich. Der Strafbefehl sei dem Beschwerdefüh- rer im August 2014 zugestellt worden. Auch sei die Busse, nach der Androhung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, bezahlt worden. Der Beschwerdeführer hätte somit nach Kenntnis des Strafbefehls im August 2014 Einsprache erheben können. Somit könne das Strafverfah- ren weder "wieder eingesetzt" werden noch könne ein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl erhoben werden (Vi act. 2). 4. Am 9. Juli 2024 (Eingang: 17. Juli 2024) ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwalt- schaft um gerichtliche Überprüfung ihres Entscheids. Zudem beantragte er erneut die "Wie- deraufnahme des Verfahrens 3A 2008 4648". Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft nicht die zuständige Behörde sein sollte, ersuchte er um Weiterleitung an das zuständige Gericht (Vi act. 3). 5. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Verjährung keine Entscheidkompetenzen in dieser Sache mehr habe. Das Schreiben könne indes als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO verstanden werden. Hierfür sei jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Beru- fungsgericht, namentlich das Obergericht des Kantons Zug, zuständig (Vi act. 4).

Seite 3/5 6. Am 23. Juli 2024 (Eingang: 5. August 2024) verlangte der Beschwerdeführer beim Oberge- richt die Revision des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 im Verfahren 3A 2008 4648 (Vi act. 7). Das Obergericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 5. August 2024 zustän- digkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter mit dem Hinweis, dass es vorliegend nicht um eine Revision des Strafbefehls gehe. Vielmehr stelle sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl (Vi act. 6). 7. Mit Verfügung vom 14. August 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch des Be- schwerdeführers betreffend "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit gleichzeitiger Einlegung des Rechtsmittels" zufolge Verjährung nicht ein (Vi act. 8). 8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2024 (Eingang: 2. Sep- tember 2024) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Beschluss der Staatsanwaltschaft für rechtsunwirksam zu erklären und aufzuheben.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei gutzuheissen und das Rechtsmittel gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft im Verfahren 3A 2008 4648 sei zuzulassen.

9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer machte in seinen diversen Eingaben geltend, er habe den Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 nie erhalten und sich daher nicht dagegen wehren können. Weiter führte er aus, weshalb der Strafbefehl aus seiner Sicht auf unrichtigen Feststellungen beruhe und daher im Ergebnis nicht rechtmässig sei (Vi act. 1). Damit erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und es stellt sich die Frage, ob diese Ein- sprache gültig ist.

E. 1.1 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staats- anwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entsch- liesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Seite 4/5

E. 1.2 Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Eine Frist kann nur dann versäumt werden, wenn sie zu laufen begonnen hat. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswir- kung und Fristen werden nicht ausgelöst. Einem Betroffenen kann in diesem Fall folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.2 ff.).

E. 1.3 Da die Staatsanwaltschaft vorliegend faktisch am Strafbefehl festhält, hätte sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweisen müssen, damit dieses über die Gültigkeit der Ein- sprache und somit auch über die Frage befindet, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde. Es lag nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, einen Nichteintretensentscheid zu fällen.

E. 2 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 14. August 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 5/5
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 83 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Beschluss vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Leitende Staatsanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Strafbefehl

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess im Verfahren 3A 2008 4648 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2008 einen Strafbefehl we- gen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorge- worfen, er habe einer Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom

21. Mai 2008 keine Folge geleistet und mithin den Führerausweis nicht innert der angesetz- ten Frist abgegeben (Vi act. 2 und 8). 2. Am 2. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des ge- nannten Verfahrens um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit gleichzeitiger Einle- gung des Rechtsmittels". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens habe er erst am 14. Juli 2024 Kenntnis von einem Schreiben des Stras- senverkehrsamtes vom 10. Juni 2008 erhalten. In diesem Schreiben sei ihm der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aller Kategorien angekündigt und eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese Möglichkeit habe er nicht wahrnehmen können, da ihm das Schreiben nie zugestellt worden sei. Dieses Schreiben, welches fehlerhafte Datums- angaben enthalte, müsse die Grundlage für den Strafbefehl im Verfahren 3A 2008 4648 ge- wesen sein. Daher gehe er davon aus, dass auch der Strafbefehl auf fehlerhaften Feststel- lungen beruhe. Er könne dies aber nur mutmassen, da ihm der Strafbefehl nie rechtskräftig zugestellt worden und ihm dessen Inhalt nicht bekannt sei. Er habe nie die Möglichkeit ge- habt, sich gegen die Vorwürfe zu wehren (Vi act. 1). 3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren 3A 2008 4648 am 21. Mai 2015 verjährt sei. Die Akten würden sich daher nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft befinden. Aus der elektronischen Geschäftskontrolle seien aber noch gewissen Informationen ersichtlich. Der Strafbefehl sei dem Beschwerdefüh- rer im August 2014 zugestellt worden. Auch sei die Busse, nach der Androhung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, bezahlt worden. Der Beschwerdeführer hätte somit nach Kenntnis des Strafbefehls im August 2014 Einsprache erheben können. Somit könne das Strafverfah- ren weder "wieder eingesetzt" werden noch könne ein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl erhoben werden (Vi act. 2). 4. Am 9. Juli 2024 (Eingang: 17. Juli 2024) ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwalt- schaft um gerichtliche Überprüfung ihres Entscheids. Zudem beantragte er erneut die "Wie- deraufnahme des Verfahrens 3A 2008 4648". Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft nicht die zuständige Behörde sein sollte, ersuchte er um Weiterleitung an das zuständige Gericht (Vi act. 3). 5. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Verjährung keine Entscheidkompetenzen in dieser Sache mehr habe. Das Schreiben könne indes als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 410 ff. StPO verstanden werden. Hierfür sei jedoch nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Beru- fungsgericht, namentlich das Obergericht des Kantons Zug, zuständig (Vi act. 4).

Seite 3/5 6. Am 23. Juli 2024 (Eingang: 5. August 2024) verlangte der Beschwerdeführer beim Oberge- richt die Revision des Strafbefehls vom 15. Dezember 2008 im Verfahren 3A 2008 4648 (Vi act. 7). Das Obergericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 5. August 2024 zustän- digkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiter mit dem Hinweis, dass es vorliegend nicht um eine Revision des Strafbefehls gehe. Vielmehr stelle sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl (Vi act. 6). 7. Mit Verfügung vom 14. August 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf das Gesuch des Be- schwerdeführers betreffend "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit gleichzeitiger Einlegung des Rechtsmittels" zufolge Verjährung nicht ein (Vi act. 8). 8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2024 (Eingang: 2. Sep- tember 2024) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Beschluss der Staatsanwaltschaft für rechtsunwirksam zu erklären und aufzuheben.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sei gutzuheissen und das Rechtsmittel gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft im Verfahren 3A 2008 4648 sei zuzulassen.

9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer machte in seinen diversen Eingaben geltend, er habe den Strafbefehl vom 15. Dezember 2008 nie erhalten und sich daher nicht dagegen wehren können. Weiter führte er aus, weshalb der Strafbefehl aus seiner Sicht auf unrichtigen Feststellungen beruhe und daher im Ergebnis nicht rechtmässig sei (Vi act. 1). Damit erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl und es stellt sich die Frage, ob diese Ein- sprache gültig ist. 1.1 Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staats- anwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entsch- liesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Seite 4/5 1.2 Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (vgl. Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Eine Frist kann nur dann versäumt werden, wenn sie zu laufen begonnen hat. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswir- kung und Fristen werden nicht ausgelöst. Einem Betroffenen kann in diesem Fall folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.2 ff.). 1.3 Da die Staatsanwaltschaft vorliegend faktisch am Strafbefehl festhält, hätte sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweisen müssen, damit dieses über die Gültigkeit der Ein- sprache und somit auch über die Frage befindet, ob der Strafbefehl dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde. Es lag nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. 2. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 14. August 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: