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BS 2024 69

Zug OG · 2025-05-14 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 verkauften D.________ und E.________ (nachfol-

gend: die Beschuldigten) die Liegenschaft ________ (Adresse) in F.________ (ZG) an

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________. In der Folge kam es zwi-

schen den Parteien zu Streit.

2.

Der Beschwerdeführer und B.________ werfen den Beschuldigten vor, sie über diverse

Mängel und den Zustand des Hauses absichtlich getäuscht zu haben. Am 30. März 2021

zeigten der Beschwerdeführer und B.________ die Beschuldigten und weitere Personen we-

gen Betrugs und Urkundenfälschung an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abtei-

lung, eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 67-70).

3.

Im Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis 21. August 2022 verfasste der Beschwerdeführer diverse

Schreiben und E-Mails an die Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________ (den Rechtsvertre-

ter der Beschuldigten) und H.________ (die Tochter der Beschuldigten). Gemäss Angaben

der Beschuldigten soll der Beschwerdeführer sie zudem zwischen dem 24. Juni 2021 und

dem 7. September 2021 siebenmal angerufen haben. Am 9. September 2021 klingelte der

Beschwerdeführer an der Wohnungstür der Beschuldigten.

4.

Die Beschuldigten hielten die diversen Schreiben und Kontaktversuche für ehrverletzend so-

wie drohend bzw. nötigend. Nach deren Ansicht hat sich der Beschwerdeführer durch die

Häufigkeit der Kontaktversuche zudem des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig

gemacht. Entsprechend erstatteten die Beschuldigten am 13. September 2021 Strafanzeige

gegen den Beschwerdeführer (Vi act. 1/1), die sie in der Folge mehrfach ergänzten. Gestützt

auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (Verfahren 1A 2021 1516).

5.

Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-

rers in verschiedenen Eingaben, es sei ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen

Ehrverletzungsdelikten und falscher Anschuldigung zu eröffnen; zudem bestünde der Ver-

dacht, dass es beim Verkauf der Liegenschaft ________ (Adresse) zu einem mehrfachen

versuchten Betrug gekommen sei (Eingaben vom 27. November 2023 [Vi act. 1/1], 15. April

2024 [Vi act. 1/2] und 28. Mai 2024 [Vi act. 1/3]).

6.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (Verfahren 1A 2024 974 und 1A 2024 975) nahm die Staats-

anwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend mehrfachen Betrug,

Ehrverletzung (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) und falsche Anschuldigung

nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten (total

CHF 283.00) auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2) und den Beschuldigten wur-

de weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3;

act. 1/B S. 5 f.).

7.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1;

Verfahren BS 2024 69):

Seite 3/9

1.

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in den Ver-

fahren 1A 2024 974 und 1A 2024 975 vom 8. Juli 2024 aufzuheben.

2.

Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen

D.________ und E.________ betreffend falsche Anschuldigung und Ehrverletzungsdelikte

durchzuführen und abzuschliessen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

8.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. August 2024 die kostenfällige Ab-

weisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschuldigten erklärten mit Eingabe vom 26. August

2024, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt (act. 9).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG).

E. 1.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per- son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an- ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Weist der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen auf, ist bezüglich jeder Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist. Andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; Urteil des Kan- tonsgerichts Freiburg 502 2024 296 vom 23. Dezember 2024 E. 1.2; Bähler, Basler Kommen- tar, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2 und 8).

E. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgerecht erhoben. Aus Ziff. 2 seiner Anträge ergibt sich, dass er die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nur in Bezug auf die fal- sche Anschuldigung und die Ehrverletzungsdelikte rügt. In Bezug auf den mehrfachen (ver- suchten) Betrug blieb die Nichtanhandnahme unangefochten. Dieser Teil bildet mithin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mangels hinreichender Begründung wäre in diesem Punkt ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; Urteil des Obergerichts Aargau SBK.2023.288 vom 8. Februar 2024 E. 1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE210167 vom 22. Juli 2022 E. II.3b).

E. 3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafver- Seite 4/9 folgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Da- nach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er- gehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom

13. November 2024 E. 3.1).

E. 4 Zunächst ist auf die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf die falsche An- schuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) einzugehen.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete diese wie folgt: Bei der falschen Anschuldigung bestehe die Tathandlung darin, dass der Täter der Behörde mit hinreichender Bestimmtheit mitteile, eine Person habe ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen. Davon könne nur dann die Rede sein, wenn Tatsachen behauptet würden, nicht aber, wenn der Täter sich auf rechtliche Folgerungen aus bereits bekannten Tatsachen beschränke. Irregeführt werden könne die Behörde nur durch eine falsche tatsächliche Darstellung; das Recht habe sie selbst zu ken- nen. Vorliegend habe der Rechtsvertreter der Beschuldigten in deren Auftrag Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte (insbesondere üble Nachrede, Be- schimpfung, Drohung, Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage) eingereicht; zur Unter- mauerung dieser Vorwürfe habe er diverse E-Mails bzw. Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt. Somit hätten weder die Beschuldigten noch deren Rechtsvertreter eine falsche tatsächliche Darstellung "getätigt". Auch in Bezug auf die unerwünschten telefonischen Kon- taktaufnahmen durch den Beschwerdeführer und das Klingeln an der Wohnungstüre würden keine falschen Tatsachen geschildert, sondern lediglich rechtliche Schlüsse daraus gezogen. Das Ziehen von rechtlichen Schlüssen aus an sich korrekten Tatsachen sei keine falsche Anschuldigung. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei demnach eindeutig nicht er- füllt und die Strafuntersuchung sei diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen (act. 1/B E. 2).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es treffe nicht zu, dass die Beschuldigten keine

falschen Tatsachen geschildert und nur rechtliche Schlüsse gezogen hätten (act. 1 Rz 41).

Die Beschuldigten hätten in der Strafanzeige vom 13. September 2021 (act. 1/1 [Verfahren

1A 2021 1516]) festgehalten, der Beschwerdeführer habe sie mit E-Mail vom 25. Juni 2021

(act. 1/3/13 [Verfahren 1A 2021 1516]) als Betrüger bezeichnet, weil sie ihn nicht über das

Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme im Zusammenhang mit dem Bau der

________ (Verkehrsprojekt) informiert hätten. Das sei nachweislich falsch. In besagter E-Mail

habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht über das Verfahren betreffend vorsorg-

liche Beweisaufnahme informiert worden und so verhindert gewesen sei, seine Rechte wahr-

zunehmen. Im Weiteren habe er die Beschuldigten dazu aufgefordert, umgehend alle Unter-

lagen herauszugeheben. Mit keinem Wort habe er die Beschuldigten als Betrüger bezeich-

net; insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend vorsorgliche Be-

weisführung. Seine Äusserung sei klar im Zusammenhang mit den Probeöffnungen auf dem

Dach zu sehen, die aufgrund der Konstruktionsmängel des Baus gemacht worden seien

(act. 1 Rz 27 f. und 43). Weiter würden die Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vorbringen,

Seite 5/9

der Beschwerdeführer habe die Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 (act. 1/3/17

[Verfahren 1A 2021 1516]) wiederholt als Lügnerin bezeichnet. Auch das sei falsch. Der Be-

schwerdeführer habe nämlich ausgeführt, dass das Lügenkonstrukt zusammenfalle (act. 1

Rz 29 f. und 44). Ebenfalls falsch sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe der Be-

schuldigten im selben Schreiben (act. 1/3/17 [Verfahren 1A 2021 1516]) vorgeworfen, Doku-

mente gefälscht zu haben. Der Beschwerdeführer habe einzig festgehalten, dass im Rahmen

des Hausverkaufs Dokumente verfälscht worden seien. Wer die Dokumente gefälscht habe,

habe er nicht gesagt (act. 1 Rz 31 f. und 45). Ebenso falsch sei die Behauptung, der Be-

schwerdeführer habe die Beschuldigten mit E-Mail vom 17. Juli 2021 (act. 1/3/21 [Verfahren

1A 2021 1516]) erneut als Betrüger bezeichnet. Er habe bloss erwähnt, dass der Betrug auf-

fliegen werde (act. 1 Rz 33 f. und 46). Auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe die

Beschuldigten mit Schreiben vom 2. August 2021 (act. 1/3/23 [Verfahren 1A 2021 1516]) als

Kriminelle bezeichnet, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe nur eine Stellungnahme

zum seines Erachtens kriminellen Vorgehen gefordert (act. 1 Rz 35 f. und 47). Bereits diese

Beispiele würden aufzeigen, dass die Beschuldigten nicht die Wahrheit gesagt hätten. Dem-

zufolge sei zu ermitteln, inwiefern die Beschuldigten falsche Anschuldigungen gegen den

Beschwerdeführer erhoben hätten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfah-

ren (1A 2021 1516) sei am 8. Juli 2024 vollständig eingestellt worden. Der Tatbestand der

falschen Anschuldigung sei somit nicht eindeutig nicht erfüllt (act. 1 Rz 48).

E. 4.3 Diese Rügen sind unbegründet.

E. 4.3.1 Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine falsche Anschuldigung, wer einen Nichtschul- digen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens be- schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3). Ausschlag- gebend ist die (falsche) Tatsachenbehauptung des Täters. Eine (auch bewusst) falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar (Pieth/Schultze, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 303 StGB N 4; vgl. auch BGE 86 IV 184 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2.1).

E. 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft gab diese rechtlichen Grundlagen zutreffend wieder (vgl. vorne E. 4.1), was der Beschwerdeführer auch nicht infrage stellt. Er versucht jedoch aufzuzeigen, dass die Beschuldigten – anders als von der Staatsanwaltschaft erwogen – falsche Tatsa- chenbehauptungen aufgestellt haben (vgl. vorne E. 4.2). Zu diesem Zweck vergleicht er fünf in der Strafanzeige der Beschuldigten vom 13. September 2021 wiedergegebene (angebli- che) Aussagen mit den tatsächlichen Aussagen, wie sie sich aus den Beilagen zur Strafan- zeige ergeben. Diese Vergleiche grenzen in weiten Teilen an Wortklauberei. So will der Be- schwerdeführer die Beschuldigte nicht als Lügnerin bezeichnet, sondern nur darauf hinge- wiesen haben, dass ihr Lügenkonstrukt in sich zusammengefallen sei. Er habe die Beschul- digten auch nicht als Betrüger bzw. Kriminelle bezeichnet, sondern bloss ausgeführt, der Be- trug werde auffliegen bzw. die Beschuldigten sollten ihr kriminelles Vorgehen zugeben. Schliesslich habe er gegenüber der Beschuldigten einzig festgehalten, es sei dreist, Doku- mente zu fälschen; damit habe er nicht gesagt, wer die Dokumente gefälscht habe (vgl. act. 1 Rz 29 ff.). Der Beschwerdeführer versteift sich damit auf semantische Spitzfindigkeiten. Er vermag jedenfalls nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Beschuldigten den Kern- Seite 6/9 gehalt seiner Äusserungen unzutreffend wiedergaben. Eine falsche Tatsachenbehauptung ist damit nicht dargetan.

E. 4.3.3 Hinzu kommt, dass die Beschuldigten zur Untermauerung ihrer jeweiligen Behauptung in der Strafanzeige auf eine spezifische Beilage – d.h. die konkret beanstandeten Schreiben und E- Mails des Beschwerdeführers – verwiesen (act. 1/1 Rz 16, 18, 23 f. [Verfahren 1A 2021 1516]). Darauf weist die Staatsanwaltschaft zutreffend hin (vgl. vorne E. 4.1). Sie konnte sich somit mühelos über den genauen Inhalt der Korrespondenz vergewissern. Eine Irreführung der Staatsanwaltschaft fällt deshalb auch dort ausser Betracht, wo einzelne Aussagen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige nicht detailgetreu wiedergegeben wurden. Bei Mittei- lungen an Behörden darf denn auch mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 [zu Art. 173 StGB]). Demnach ist auch der (sinngemässe) Hinweis des Beschwerdeführers unbegründet, er habe den Betrugsvorwurf in seiner E-Mail vom 25. Juni 2021 (act. 1/3/13 [Verfahren 1A 2021 1516]) nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme, sondern im Zusammenhang mit den Probeöffnungen auf dem Dach geäussert. In dieser Un- genauigkeit ist keine bewusst falsche Tatsachenbehauptung zu erblicken. Abgesehen davon ist diese Ungenauigkeit insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung ("ein Gerichtsverfahren [in] Bezug auf das Grunds- tück") in seinem gleichentags versandten Schreiben (act. 1/3/17 [Verfahren 1A 2021 1516]) im Zusammenhang mit den "Probleme[n]" bzw. "Leichen [...] im Keller" erwähnte, welche die Beschuldigten beim Hausverkauf verschwiegen haben sollen. Es ist deshalb verständlich, wenn bei den Beschuldigten der Eindruck entstand, der Betrugsvorwurf des Beschwerdefüh- rers beziehe sich auch auf das vorgenannte Verfahren.

E. 4.3.4 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, die Beschuldigten hätten ihr keine falschen Tatsachenbehauptungen zur Kenntnis gebracht. Demzufolge hat sie das Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung zu Recht nicht an die Hand genommen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5 Zu prüfen bleibt die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf die Ehrverlet- zungsdelikte (Art. 173 ff. StGB).

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründete diese wie folgt: Bei den Ehrverletzungsdelikten betrage die Antragsfrist drei Monate (Art. 31 StGB). Somit könne nur die Eingabe von Rechtsanwalt G.________ vom 26. Februar 2024 (act. 1/29 [Verfahren 1A 2021 1516]) strafrechtlich rele- vant sein. Es liege aber erstens nicht an der Staatsanwaltschaft, diese Eingabe danach zu untersuchen, mit welchen Formulierungen der Beschwerdeführer "möglicherweise" in seiner Ehre verletzt worden sei; vielmehr müsste dieser die angeblich ehrverletzenden Passagen einzeln aufführen. Zweitens hätten nicht die Beschuldigten, sondern Rechtsanwalt G.________ die Eingabe verfasst. Was zwischen den Beschuldigten und ihrem Anwalt in Be- zug auf diese Formulierung genau vereinbart worden sei, könne aufgrund des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB; Art. 171 StPO) nicht eruiert werden. Drittens sei seitens der Anwaltschaft ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen hin- zunehmen, soweit diese weder völlig sachfremd noch unnötig beleidigend seien. Letzteres treffe auf die fragliche Eingabe nicht zu. Viertens dürfe auch das materielle Recht auf Vertei- digung (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) nicht ausser Acht gelassen werden. Soweit in der Seite 7/9 fraglichen Eingabe die bereits in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Be- schwerdeführer wiederholt und begründet würden, seien diese Vorwürfe durch das Verteidi- gungsrecht gedeckt. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) eindeutig nicht erfüllt. Die Strafuntersuchung sei auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen (act. 1/B E. 4).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft halte fest, es sei nicht ihre Aufgabe, die Eingabe der Beschuldigten vom 26. Februar 2024 (act. 1/29 [Verfahren 1A 2021 1516]) nach ehrverletzenden Aussagen zu durchforsten. Der Beschwerdeführer habe jedoch in Rz 68-70 seiner Eingabe vom 15. April 2024 (Vi act. 1/2) klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Ausführungen der Beschuldigten in Rz 20 ihrer Stel- lungnahme vom 26. Februar 2024 (act. 1/29 [Verfahren 1A 2021 1516]) als ehrverletzend einordne. Dort hätten die Beschuldigten ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die E-Mail des Beschwerdeführers an ihre Tochter (H.________) vom 10. August 2022 (act. 1/8 [Verfahren 1A 2021 1516]) strafrechtlich nicht relevant sei. Dabei hätten die Beschuldigten gewusst, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. November 2023 (act. 1/21 [Verfahren 1A 2021 1516]) festgestellt habe, die erwähnte E-Mail sei strafrechtlich nicht relevant. Trotzdem hätten die Beschuldigten das Gegenteil behauptet und den Beschwerdeführer eines straf- rechtlich relevanten Verhaltens bezichtigt. Diese ehrverletzende Äusserung sei sogar wider besseres Wissen erfolgt, weshalb nicht nur wegen übler Nachrede, sondern auch wegen Verleumdung zu ermitteln sei (act. 1 Rz 49 ff.).

E. 5.3 Dieser Rüge ist ebenfalls kein Erfolg beschieden.

E. 5.3.1 Zunächst ist die Beschwerde unzureichend begründet. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung nicht nur an, es sei nicht ihre Aufgabe, die Eingabe der Beschul- digten nach ehrverletzenden Äusserungen zu untersuchen. Vielmehr nannte sie drei weitere Gründe, weshalb die Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei ([2.] Berufsge- heimnis als Hindernis, die Absprachen zwischen den Beschuldigten und ihrem Rechtsvertre- ter zu eruieren; [3.] keine völlig sachfremden noch unnötig beleidigenden Äusserungen eines Anwalts; [4.] Rechtfertigung durch das Recht auf Verteidigung; vgl. vorne E. 5.1). Die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft fusst somit auf mehreren selbstständigen Begründungen. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, hinsichtlich jeder dieser Begründungen darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist. Das genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Demnach ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).

E. 5.3.2 Doch selbst wenn in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau- ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2 [= Pra 2020 Nr. 39]; Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.4.1). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusse- rung kann sich jedoch aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich Seite 8/9 gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessua- len Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hin- zunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokatio- nen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 135 IV 177 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom

28. Dezember 2023 E. 2.3).

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer stört sich an der Aussage der Beschuldigten, es treffe nicht zu, dass eine von ihm verfasste E-Mail strafrechtlich nicht relevant sei (vgl. vorne E. 5.2). Diese Aus- sage insinuiert, dass der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht hat und ist deshalb an sich geeignet, seine Ehre zu verletzen. Im Kontext betrachtet ist die vom Beschwerdeführer be- anstandete Aussage aber gerechtfertigt: Mit Eingabe vom 10. November 2022 (act. 1/7 [Ver- fahren 1A 2021 1516]) brachte Rechtsanwalt G.________ der Staatsanwaltschaft die E-Mail des Beschwerdeführers an die Tochter der Beschuldigten vom 10. August 2022 (act. 1/8 [Verfahren 1A 2021 1516]) zur Kenntnis. Dazu führte Rechtsanwalt G.________ aus, die Aussagen in besagter E-Mail stellten "mutmasslich massive Ehrverletzungen" gegenüber den Beschuldigten dar (act. 1/7 S. 3 [Verfahren 1A 2021 1516]). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass (unter anderem) ein Abschnitt dieser E-Mail "straf- rechtlich relevant sein könnte" (act. 1/13 S. 1 f. [Verfahren 1A 2021 1516]). Am 2. November 2023 revidierte die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung und hielt fest, die fragliche E-Mail sei "strafrechtlich nicht relevant" (act. 1/21 S. 1 [Verfahren 1A 2021 1516]). Dieser Einschätzung pflichtete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. November 2023 bei (Vi act. 1/1 Rz 58). Dem entgegnete Rechtsanwalt G.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2024, es treffe "nicht zu, dass die E-Mail an H.________ vom 10. August 2022 strafrechtlich nicht re- levant sei, zumal das Gegenteil in der Verfügung vom 14. Juli [recte: Juni] 2022 festgehalten wurde" (act. 1/29 Rz 20 [Verfahren 1A 2021 1516]).

E. 5.3.4 Die Aussage, es treffe nicht zu, dass die E-Mail vom 10. August 2022 strafrechtlich nicht re- levant sei, wird in der Eingabe vom 26. Februar 2024 zwar nicht ausdrücklich als Vermutung bezeichnet. Aus dem vorstehend dargelegten Kontext ergibt sich aber ohne Weiteres, dass damit auf den bereits in der Eingabe vom 10. November 2022 geäusserten Verdacht, die E- Mail vom 10. August 2022 sei ("mutmasslich") strafrechtlich relevant, Bezug genommen wird. Diesen Verdacht unterstrich Rechtsanwalt G.________ mit dem Hinweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2023, in dem auch diese noch von einer möglichen strafrechtlichen Relevanz ausgegangen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Aussage durch die prozessualen Darlegungspflichten der Beschuldigten gerechtfertigt, zumal sie weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend formuliert ist (vgl. vorne E. 5.3.2). Die Beschwerde ist demnach so oder anders unbegründet.

E. 5.3.5 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung hin- sichtlich der Ehrverletzungsdelikte als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzu- treten ist. Seite 9/9

E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024 daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 340.00 wird dem Beschwer- deführer zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt G.________ (z.H. D.________ und E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung

BS 2024 69

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Beschluss vom 14. Mai 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme

Seite 2/9

Sachverhalt

1.

Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 verkauften D.________ und E.________ (nachfol-

gend: die Beschuldigten) die Liegenschaft ________ (Adresse) in F.________ (ZG) an

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________. In der Folge kam es zwi-

schen den Parteien zu Streit.

2.

Der Beschwerdeführer und B.________ werfen den Beschuldigten vor, sie über diverse

Mängel und den Zustand des Hauses absichtlich getäuscht zu haben. Am 30. März 2021

zeigten der Beschwerdeführer und B.________ die Beschuldigten und weitere Personen we-

gen Betrugs und Urkundenfälschung an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abtei-

lung, eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 67-70).

3.

Im Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis 21. August 2022 verfasste der Beschwerdeführer diverse

Schreiben und E-Mails an die Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________ (den Rechtsvertre-

ter der Beschuldigten) und H.________ (die Tochter der Beschuldigten). Gemäss Angaben

der Beschuldigten soll der Beschwerdeführer sie zudem zwischen dem 24. Juni 2021 und

dem 7. September 2021 siebenmal angerufen haben. Am 9. September 2021 klingelte der

Beschwerdeführer an der Wohnungstür der Beschuldigten.

4.

Die Beschuldigten hielten die diversen Schreiben und Kontaktversuche für ehrverletzend so-

wie drohend bzw. nötigend. Nach deren Ansicht hat sich der Beschwerdeführer durch die

Häufigkeit der Kontaktversuche zudem des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig

gemacht. Entsprechend erstatteten die Beschuldigten am 13. September 2021 Strafanzeige

gegen den Beschwerdeführer (Vi act. 1/1), die sie in der Folge mehrfach ergänzten. Gestützt

auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine

Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (Verfahren 1A 2021 1516).

5.

Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-

rers in verschiedenen Eingaben, es sei ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen

Ehrverletzungsdelikten und falscher Anschuldigung zu eröffnen; zudem bestünde der Ver-

dacht, dass es beim Verkauf der Liegenschaft ________ (Adresse) zu einem mehrfachen

versuchten Betrug gekommen sei (Eingaben vom 27. November 2023 [Vi act. 1/1], 15. April

2024 [Vi act. 1/2] und 28. Mai 2024 [Vi act. 1/3]).

6.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 (Verfahren 1A 2024 974 und 1A 2024 975) nahm die Staats-

anwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend mehrfachen Betrug,

Ehrverletzung (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) und falsche Anschuldigung

nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten (total

CHF 283.00) auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2) und den Beschuldigten wur-

de weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3;

act. 1/B S. 5 f.).

7.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1;

Verfahren BS 2024 69):

Seite 3/9

1.

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug in den Ver-

fahren 1A 2024 974 und 1A 2024 975 vom 8. Juli 2024 aufzuheben.

2.

Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen

D.________ und E.________ betreffend falsche Anschuldigung und Ehrverletzungsdelikte

durchzuführen und abzuschliessen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

8.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. August 2024 die kostenfällige Ab-

weisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschuldigten erklärten mit Eingabe vom 26. August

2024, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt (act. 9).

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei-

lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a

und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG).

1.1

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Per-

son, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie an-

ficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft

(Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Weist der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige

Begründungen auf, ist bezüglich jeder Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist.

Andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre

(Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; Urteil des Kan-

tonsgerichts Freiburg 502 2024 296 vom 23. Dezember 2024 E. 1.2; Bähler, Basler Kommen-

tar, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2 und 8).

1.2

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-

brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren

(Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgerecht erhoben. Aus Ziff. 2 seiner Anträge

ergibt sich, dass er die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nur in Bezug auf die fal-

sche Anschuldigung und die Ehrverletzungsdelikte rügt. In Bezug auf den mehrfachen (ver-

suchten) Betrug blieb die Nichtanhandnahme unangefochten. Dieser Teil bildet mithin nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mangels hinreichender Begründung wäre in diesem

Punkt ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

StPO; Urteil des Obergerichts Aargau SBK.2023.288 vom 8. Februar 2024 E. 1.2; Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich UE210167 vom 22. Juli 2022 E. II.3b).

3.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat-

bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshin-

dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafver-

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folgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei-

genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt

werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in

dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Da-

nach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen er-

gehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom

13. November 2024 E. 3.1).

4.

Zunächst ist auf die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf die falsche An-

schuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB) einzugehen.

4.1

Die Staatsanwaltschaft begründete diese wie folgt: Bei der falschen Anschuldigung bestehe

die Tathandlung darin, dass der Täter der Behörde mit hinreichender Bestimmtheit mitteile,

eine Person habe ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen. Davon könne nur dann die

Rede sein, wenn Tatsachen behauptet würden, nicht aber, wenn der Täter sich auf rechtliche

Folgerungen aus bereits bekannten Tatsachen beschränke. Irregeführt werden könne die

Behörde nur durch eine falsche tatsächliche Darstellung; das Recht habe sie selbst zu ken-

nen. Vorliegend habe der Rechtsvertreter der Beschuldigten in deren Auftrag Strafanzeige

gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Delikte (insbesondere üble Nachrede, Be-

schimpfung, Drohung, Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage) eingereicht; zur Unter-

mauerung dieser Vorwürfe habe er diverse E-Mails bzw. Schreiben des Beschwerdeführers

beigelegt. Somit hätten weder die Beschuldigten noch deren Rechtsvertreter eine falsche

tatsächliche Darstellung "getätigt". Auch in Bezug auf die unerwünschten telefonischen Kon-

taktaufnahmen durch den Beschwerdeführer und das Klingeln an der Wohnungstüre würden

keine falschen Tatsachen geschildert, sondern lediglich rechtliche Schlüsse daraus gezogen.

Das Ziehen von rechtlichen Schlüssen aus an sich korrekten Tatsachen sei keine falsche

Anschuldigung. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei demnach eindeutig nicht er-

füllt und die Strafuntersuchung sei diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen (act. 1/B

E. 2).

4.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es treffe nicht zu, dass die Beschuldigten keine

falschen Tatsachen geschildert und nur rechtliche Schlüsse gezogen hätten (act. 1 Rz 41).

Die Beschuldigten hätten in der Strafanzeige vom 13. September 2021 (act. 1/1 [Verfahren

1A 2021 1516]) festgehalten, der Beschwerdeführer habe sie mit E-Mail vom 25. Juni 2021

(act. 1/3/13 [Verfahren 1A 2021 1516]) als Betrüger bezeichnet, weil sie ihn nicht über das

Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme im Zusammenhang mit dem Bau der

________ (Verkehrsprojekt) informiert hätten. Das sei nachweislich falsch. In besagter E-Mail

habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht über das Verfahren betreffend vorsorg-

liche Beweisaufnahme informiert worden und so verhindert gewesen sei, seine Rechte wahr-

zunehmen. Im Weiteren habe er die Beschuldigten dazu aufgefordert, umgehend alle Unter-

lagen herauszugeheben. Mit keinem Wort habe er die Beschuldigten als Betrüger bezeich-

net; insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend vorsorgliche Be-

weisführung. Seine Äusserung sei klar im Zusammenhang mit den Probeöffnungen auf dem

Dach zu sehen, die aufgrund der Konstruktionsmängel des Baus gemacht worden seien

(act. 1 Rz 27 f. und 43). Weiter würden die Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vorbringen,

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der Beschwerdeführer habe die Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 (act. 1/3/17

[Verfahren 1A 2021 1516]) wiederholt als Lügnerin bezeichnet. Auch das sei falsch. Der Be-

schwerdeführer habe nämlich ausgeführt, dass das Lügenkonstrukt zusammenfalle (act. 1

Rz 29 f. und 44). Ebenfalls falsch sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe der Be-

schuldigten im selben Schreiben (act. 1/3/17 [Verfahren 1A 2021 1516]) vorgeworfen, Doku-

mente gefälscht zu haben. Der Beschwerdeführer habe einzig festgehalten, dass im Rahmen

des Hausverkaufs Dokumente verfälscht worden seien. Wer die Dokumente gefälscht habe,

habe er nicht gesagt (act. 1 Rz 31 f. und 45). Ebenso falsch sei die Behauptung, der Be-

schwerdeführer habe die Beschuldigten mit E-Mail vom 17. Juli 2021 (act. 1/3/21 [Verfahren

1A 2021 1516]) erneut als Betrüger bezeichnet. Er habe bloss erwähnt, dass der Betrug auf-

fliegen werde (act. 1 Rz 33 f. und 46). Auch die Aussage, der Beschwerdeführer habe die

Beschuldigten mit Schreiben vom 2. August 2021 (act. 1/3/23 [Verfahren 1A 2021 1516]) als

Kriminelle bezeichnet, treffe nicht zu. Der Beschwerdeführer habe nur eine Stellungnahme

zum seines Erachtens kriminellen Vorgehen gefordert (act. 1 Rz 35 f. und 47). Bereits diese

Beispiele würden aufzeigen, dass die Beschuldigten nicht die Wahrheit gesagt hätten. Dem-

zufolge sei zu ermitteln, inwiefern die Beschuldigten falsche Anschuldigungen gegen den

Beschwerdeführer erhoben hätten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfah-

ren (1A 2021 1516) sei am 8. Juli 2024 vollständig eingestellt worden. Der Tatbestand der

falschen Anschuldigung sei somit nicht eindeutig nicht erfüllt (act. 1 Rz 48).

4.3

Diese Rügen sind unbegründet.

4.3.1 Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine falsche Anschuldigung, wer einen Nichtschul-

digen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens be-

schuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (vgl. BGE 136 IV

170 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_403/2023 vom 23. April 2024 E. 3.3). Ausschlag-

gebend ist die (falsche) Tatsachenbehauptung des Täters. Eine (auch bewusst) falsche

rechtliche Würdigung ist nicht strafbar (Pieth/Schultze, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweize-

risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 303 StGB N 4; vgl. auch BGE 86

IV 184 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2015 E. 2.1).

4.3.2 Die Staatsanwaltschaft gab diese rechtlichen Grundlagen zutreffend wieder (vgl. vorne

E. 4.1), was der Beschwerdeführer auch nicht infrage stellt. Er versucht jedoch aufzuzeigen,

dass die Beschuldigten – anders als von der Staatsanwaltschaft erwogen – falsche Tatsa-

chenbehauptungen aufgestellt haben (vgl. vorne E. 4.2). Zu diesem Zweck vergleicht er fünf

in der Strafanzeige der Beschuldigten vom 13. September 2021 wiedergegebene (angebli-

che) Aussagen mit den tatsächlichen Aussagen, wie sie sich aus den Beilagen zur Strafan-

zeige ergeben. Diese Vergleiche grenzen in weiten Teilen an Wortklauberei. So will der Be-

schwerdeführer die Beschuldigte nicht als Lügnerin bezeichnet, sondern nur darauf hinge-

wiesen haben, dass ihr Lügenkonstrukt in sich zusammengefallen sei. Er habe die Beschul-

digten auch nicht als Betrüger bzw. Kriminelle bezeichnet, sondern bloss ausgeführt, der Be-

trug werde auffliegen bzw. die Beschuldigten sollten ihr kriminelles Vorgehen zugeben.

Schliesslich habe er gegenüber der Beschuldigten einzig festgehalten, es sei dreist, Doku-

mente zu fälschen; damit habe er nicht gesagt, wer die Dokumente gefälscht habe (vgl. act. 1

Rz 29 ff.). Der Beschwerdeführer versteift sich damit auf semantische Spitzfindigkeiten. Er

vermag jedenfalls nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Beschuldigten den Kern-

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gehalt seiner Äusserungen unzutreffend wiedergaben. Eine falsche Tatsachenbehauptung ist

damit nicht dargetan.

4.3.3 Hinzu kommt, dass die Beschuldigten zur Untermauerung ihrer jeweiligen Behauptung in der

Strafanzeige auf eine spezifische Beilage – d.h. die konkret beanstandeten Schreiben und E-

Mails des Beschwerdeführers – verwiesen (act. 1/1 Rz 16, 18, 23 f. [Verfahren 1A 2021

1516]). Darauf weist die Staatsanwaltschaft zutreffend hin (vgl. vorne E. 4.1). Sie konnte sich

somit mühelos über den genauen Inhalt der Korrespondenz vergewissern. Eine Irreführung

der Staatsanwaltschaft fällt deshalb auch dort ausser Betracht, wo einzelne Aussagen des

Beschwerdeführers in der Strafanzeige nicht detailgetreu wiedergegeben wurden. Bei Mittei-

lungen an Behörden darf denn auch mit einer kritischen Überprüfung gerechnet werden (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_670/2019 vom 13. November 2019 E. 1.3 [zu Art. 173 StGB]).

Demnach ist auch der (sinngemässe) Hinweis des Beschwerdeführers unbegründet, er habe

den Betrugsvorwurf in seiner E-Mail vom 25. Juni 2021 (act. 1/3/13 [Verfahren 1A 2021

1516]) nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme,

sondern im Zusammenhang mit den Probeöffnungen auf dem Dach geäussert. In dieser Un-

genauigkeit ist keine bewusst falsche Tatsachenbehauptung zu erblicken. Abgesehen davon

ist diese Ungenauigkeit insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer das Verfahren

betreffend vorsorgliche Beweisführung ("ein Gerichtsverfahren [in] Bezug auf das Grunds-

tück") in seinem gleichentags versandten Schreiben (act. 1/3/17 [Verfahren 1A 2021 1516])

im Zusammenhang mit den "Probleme[n]" bzw. "Leichen [...] im Keller" erwähnte, welche die

Beschuldigten beim Hausverkauf verschwiegen haben sollen. Es ist deshalb verständlich,

wenn bei den Beschuldigten der Eindruck entstand, der Betrugsvorwurf des Beschwerdefüh-

rers beziehe sich auch auf das vorgenannte Verfahren.

4.3.4 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam,

die Beschuldigten hätten ihr keine falschen Tatsachenbehauptungen zur Kenntnis gebracht.

Demzufolge hat sie das Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung zu Recht nicht an

die Hand genommen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Zu prüfen bleibt die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf die Ehrverlet-

zungsdelikte (Art. 173 ff. StGB).

5.1

Die Staatsanwaltschaft begründete diese wie folgt: Bei den Ehrverletzungsdelikten betrage

die Antragsfrist drei Monate (Art. 31 StGB). Somit könne nur die Eingabe von Rechtsanwalt

G.________ vom 26. Februar 2024 (act. 1/29 [Verfahren 1A 2021 1516]) strafrechtlich rele-

vant sein. Es liege aber erstens nicht an der Staatsanwaltschaft, diese Eingabe danach zu

untersuchen, mit welchen Formulierungen der Beschwerdeführer "möglicherweise" in seiner

Ehre verletzt worden sei; vielmehr müsste dieser die angeblich ehrverletzenden Passagen

einzeln aufführen. Zweitens hätten nicht die Beschuldigten, sondern Rechtsanwalt

G.________ die Eingabe verfasst. Was zwischen den Beschuldigten und ihrem Anwalt in Be-

zug auf diese Formulierung genau vereinbart worden sei, könne aufgrund des anwaltlichen

Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB; Art. 171 StPO) nicht eruiert werden. Drittens sei seitens

der Anwaltschaft ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen hin-

zunehmen, soweit diese weder völlig sachfremd noch unnötig beleidigend seien. Letzteres

treffe auf die fragliche Eingabe nicht zu. Viertens dürfe auch das materielle Recht auf Vertei-

digung (Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) nicht ausser Acht gelassen werden. Soweit in der

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fraglichen Eingabe die bereits in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Be-

schwerdeführer wiederholt und begründet würden, seien diese Vorwürfe durch das Verteidi-

gungsrecht gedeckt. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts

(üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) eindeutig nicht erfüllt. Die Strafuntersuchung

sei auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen (act. 1/B E. 4).

5.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Staatsanwaltschaft halte

fest, es sei nicht ihre Aufgabe, die Eingabe der Beschuldigten vom 26. Februar 2024

(act. 1/29 [Verfahren 1A 2021 1516]) nach ehrverletzenden Aussagen zu durchforsten. Der

Beschwerdeführer habe jedoch in Rz 68-70 seiner Eingabe vom 15. April 2024 (Vi act. 1/2)

klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Ausführungen der Beschuldigten in Rz 20 ihrer Stel-

lungnahme vom 26. Februar 2024 (act. 1/29 [Verfahren 1A 2021 1516]) als ehrverletzend

einordne. Dort hätten die Beschuldigten ausgeführt, es treffe nicht zu, dass die E-Mail des

Beschwerdeführers an ihre Tochter (H.________) vom 10. August 2022 (act. 1/8 [Verfahren

1A 2021 1516]) strafrechtlich nicht relevant sei. Dabei hätten die Beschuldigten gewusst,

dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. November 2023 (act. 1/21 [Verfahren 1A

2021 1516]) festgestellt habe, die erwähnte E-Mail sei strafrechtlich nicht relevant. Trotzdem

hätten die Beschuldigten das Gegenteil behauptet und den Beschwerdeführer eines straf-

rechtlich relevanten Verhaltens bezichtigt. Diese ehrverletzende Äusserung sei sogar wider

besseres Wissen erfolgt, weshalb nicht nur wegen übler Nachrede, sondern auch wegen

Verleumdung zu ermitteln sei (act. 1 Rz 49 ff.).

5.3

Dieser Rüge ist ebenfalls kein Erfolg beschieden.

5.3.1 Zunächst ist die Beschwerde unzureichend begründet. Die Staatsanwaltschaft führte in der

angefochtenen Verfügung nicht nur an, es sei nicht ihre Aufgabe, die Eingabe der Beschul-

digten nach ehrverletzenden Äusserungen zu untersuchen. Vielmehr nannte sie drei weitere

Gründe, weshalb die Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei ([2.] Berufsge-

heimnis als Hindernis, die Absprachen zwischen den Beschuldigten und ihrem Rechtsvertre-

ter zu eruieren; [3.] keine völlig sachfremden noch unnötig beleidigenden Äusserungen eines

Anwalts; [4.] Rechtfertigung durch das Recht auf Verteidigung; vgl. vorne E. 5.1). Die Verfü-

gung der Staatsanwaltschaft fusst somit auf mehreren selbstständigen Begründungen. Der

Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, hinsichtlich jeder dieser Begründungen darzulegen,

weshalb sie unzutreffend ist. Das genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung

nicht. Demnach ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).

5.3.2 Doch selbst wenn in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie

abzuweisen. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein

ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau-

ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2

[= Pra 2020 Nr. 39]; Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2024 vom 12. November 2024

E. 3.4.1). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich

ehrverletzend (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2;

6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Die Zulässigkeit einer ehrverletzenden Äusse-

rung kann sich jedoch aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich

rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach

diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich

Seite 8/9

gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessua-

len Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen

auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind,

sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht

wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb

dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten

dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hin-

zunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokatio-

nen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig

beleidigend erweisen (BGE 135 IV 177 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom

28. Dezember 2023 E. 2.3).

5.3.3 Der Beschwerdeführer stört sich an der Aussage der Beschuldigten, es treffe nicht zu, dass

eine von ihm verfasste E-Mail strafrechtlich nicht relevant sei (vgl. vorne E. 5.2). Diese Aus-

sage insinuiert, dass der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht hat und ist deshalb an sich

geeignet, seine Ehre zu verletzen. Im Kontext betrachtet ist die vom Beschwerdeführer be-

anstandete Aussage aber gerechtfertigt: Mit Eingabe vom 10. November 2022 (act. 1/7 [Ver-

fahren 1A 2021 1516]) brachte Rechtsanwalt G.________ der Staatsanwaltschaft die E-Mail

des Beschwerdeführers an die Tochter der Beschuldigten vom 10. August 2022 (act. 1/8

[Verfahren 1A 2021 1516]) zur Kenntnis. Dazu führte Rechtsanwalt G.________ aus, die

Aussagen in besagter E-Mail stellten "mutmasslich massive Ehrverletzungen" gegenüber den

Beschuldigten dar (act. 1/7 S. 3 [Verfahren 1A 2021 1516]). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023

hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass (unter anderem) ein Abschnitt dieser E-Mail "straf-

rechtlich relevant sein könnte" (act. 1/13 S. 1 f. [Verfahren 1A 2021 1516]). Am 2. November

2023 revidierte die Staatsanwaltschaft ihre Auffassung und hielt fest, die fragliche E-Mail sei

"strafrechtlich nicht relevant" (act. 1/21 S. 1 [Verfahren 1A 2021 1516]). Dieser Einschätzung

pflichtete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. November 2023 bei (Vi act. 1/1

Rz 58). Dem entgegnete Rechtsanwalt G.________ mit Eingabe vom 26. Februar 2024, es

treffe "nicht zu, dass die E-Mail an H.________ vom 10. August 2022 strafrechtlich nicht re-

levant sei, zumal das Gegenteil in der Verfügung vom 14. Juli [recte: Juni] 2022 festgehalten

wurde" (act. 1/29 Rz 20 [Verfahren 1A 2021 1516]).

5.3.4 Die Aussage, es treffe nicht zu, dass die E-Mail vom 10. August 2022 strafrechtlich nicht re-

levant sei, wird in der Eingabe vom 26. Februar 2024 zwar nicht ausdrücklich als Vermutung

bezeichnet. Aus dem vorstehend dargelegten Kontext ergibt sich aber ohne Weiteres, dass

damit auf den bereits in der Eingabe vom 10. November 2022 geäusserten Verdacht, die E-

Mail vom 10. August 2022 sei ("mutmasslich") strafrechtlich relevant, Bezug genommen wird.

Diesen Verdacht unterstrich Rechtsanwalt G.________ mit dem Hinweis auf das Schreiben

der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2023, in dem auch diese noch von einer möglichen

strafrechtlichen Relevanz ausgegangen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom

Beschwerdeführer beanstandete Aussage durch die prozessualen Darlegungspflichten der

Beschuldigten gerechtfertigt, zumal sie weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend

formuliert ist (vgl. vorne E. 5.3.2). Die Beschwerde ist demnach so oder anders unbegründet.

5.3.5 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung hin-

sichtlich der Ehrverletzungsdelikte als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzu-

treten ist.

Seite 9/9

6.

Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2024

daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Beschluss

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00 Gebühren

CHF

60.00 Auslagen

CHF

860.00 Total

und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von

CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 340.00 wird dem Beschwer-

deführer zurückerstattet.

3.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach

Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift-

lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

4.

Mitteilung an:

-

Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)

-

Rechtsanwalt G.________ (z.H. D.________ und E.________)

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

Ph. Carr

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am: