opencaselaw.ch

BS 2024 65

Zug OG · 2024-11-22 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Am 11. Oktober 2021 erstattete E.________ (nachfolgend: Privatkläger) bei der Staatsan-

waltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh-

rer) wegen Betrugs und Veruntreuung. Zur Begründung machte er zusammengefasst Fol-

gendes geltend (Vi HD 2/1/1 ff.):

1.1

Der Beschwerdeführer habe den Geschäftspartner des Privatklägers, C.________, kontak-

tiert und ihm angeboten, in ein Investment-Programm zu investieren. Durch die Teilnahme an

diesem Investitionsprogramm sollten "verschiedene Projekte u.a. Landwirtschaft/Betrieb für

Rohstoff ausgelöst werden", was dann wiederum eine Rendite für das Investment von

C.________ hätte abwerfen sollen. C.________ habe sich nach eingehender Prüfung der In-

vestmentmöglichkeit mit dem Privatkläger zusammengeschlossen, was in einem Kooperati-

onsvertrag ("Kooperationsvertrag 1") festgehalten worden sei. Auf der Grundlage dieses Ko-

operationsvertrages 1, wonach der Privatkläger und C.________ eine einfache Gesellschaft

bildeten, habe Letzterer mit der I.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer Alleinak-

tionär sei, ebenfalls einen Kooperationsvertrag ("Kooperationsvertrag 2") abgeschlossen,

wobei der Beschwerdeführer gewusst habe, dass der Privatkläger stiller Teilhaber der einfa-

chen Gesellschaft sei. Der Kooperationsvertrag 2 habe eine Investition von EUR 1 Mio. um-

fasst. Dabei sei eine 50/50-Partnerschaft vereinbart und eine Rendite zugesichert worden.

Der Privatkläger habe gestützt auf den Kooperationsvertrag 2 den Betrag von CHF

1'100'800.00 auf das Konto der I.________ AG bei der J.________ transferiert und damit

dem Beschwerdeführer das Geld anvertraut.

1.2

Im Anschluss an die Überweisung des Geldbetrages von CHF 1'100'800.00 am 9. November

2020 auf das Konto der I.________ AG hätte viermal ein Trade durchlaufen und jeweils die

versprochene Rendite generiert werden sollen. Wo der Geldbetrag jeweils investiert worden

sei, habe der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, da er habe verhindern wollen, dass

die einfache Gesellschaft selbst investieren könne. Nachdem der erste Durchlauf der Investi-

tion abgeschlossen worden sei, habe die K.________ dem Beschwerdeführer angeblich mit-

geteilt, dass die Investition einen Nettoerlös von EUR 1'980'000.00 erzielt habe und dieses

Geld in den folgenden Tagen auf das Konto der I.________ AG überwiesen werden solle.

Die I.________ AG habe dem Privatkläger in der Folge versichert, dass der erste Trade eine

Rendite von EUR 1'980'000.00 erzielt habe, was vom Beschwerdeführer mit einem Screen-

shot der Erfolgsbestätigung vom 2. Dezember 2020 untermauert worden sei. Eine Auszah-

lung sei aber entgegen den mehrfachen Versprechen zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

1.3

Die gesamte Aufmachung des Beschwerdeführers, sämtliche Versprechen sowie die vorge-

legten Unterlagen würden offensichtlich eine Betrugsmasche darstellen. Der Beschwerdefüh-

rer bleibe bis heute eine Erklärung schuldig, wie er das Investment des Privatklägers in der

Höhe von CHF 1'100'800.00 investiert habe oder welche Renditen erzielt worden seien. Das

Einzige, was der Beschwerdeführer bis heute geliefert habe, seien Ausreden. Weder habe

der Privatkläger eine der zugesicherten Renditen ausbezahlt erhalten noch habe der Be-

schwerdeführer den Aufforderungen zur Offenlegung und Auszahlung Folge geleistet.

Seite 3/8

2.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf die I.________

AG lautende Konto IBAN L.________ bei der J.________. Dieses wies zu diesem Zeitpunkt

noch einen Saldo von CHF 285'554.85 auf (Vi act. 5/11 ff. und Vi act. 23/3/2/3).

3.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 restituierte die Staatsanwaltschaft den Betrag von

CHF 285'554.85 (Saldo per 14. Oktober 2021), liegend auf Konto IBAN L.________ bei der

J.________, gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB an den Privatkläger.

4.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde bei der

I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

MWST zu Lasten des Staates.

5.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. August 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Pri-

vatkläger liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdefüh- rers vom 15. Juli 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 2.1 Zum einen erblickt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin, dass es die Staats- anwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2024 abgelehnt hat, ihm Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, welche sie beim Betreibungs- und Konkursamt F.________ erhoben hat (act. 1/2). Diese Rüge ist unbegründet: Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nicht angefochten bzw. hat es unterlassen, bei der Staatsanwaltschaft eine anfechtbare Verfügung zu verlan- gen.

E. 2.2 Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom

E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:

E. 3.1 Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich der Be- schwerdeführer des Betrugs, der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung schuldig gemacht habe. Er sei im Untersuchungsverfahren und insbesondere an der Einvernahme vom 30. März 2022 ausführlich mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden.

E. 3.2 Der Privatkläger habe am 9. November 2020 den Betrag von CHF 1'100'800.00 als Invest- ment auf das gesperrte Konto der I.________ AG bei der J.________ überwiesen. Am 6. No- vember 2020 habe dieses Konto einen Habensaldo von CHF 8'211.65 aufgewiesen. Dank der Einzahlung des Privatklägers sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diverse grössere Zahlungen zu seinen Gunsten, auch Kontoüberträge, oder zu Gunsten Dritter zu tätigen. Ausser einer Gutschrift von CHF 2'692.50 mit Valuta vom 22. Januar 2021 seien bis zur verfügten Kontosperre keine weiteren Gelder aus einer allfälligen Geschäftstätigkeit der I.________ AG auf diesem Konto eingegangen. Es stehe daher fest, dass das Bankguthaben in der Höhe von CHF 285'554.85 zum Zeitpunkt der Kontosperre aus Mitteln geäufnet wor- den sei, welche dem Privatkläger direkt durch eine strafbare Handlung (Betrug, Veruntreu- ung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) entzogen worden seien. Die Voraussetzungen für eine Restitution seien aufgrund der Aktenlage gegeben.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft habe Art. 267 Abs. 2 StPO falsch angewandt und damit eine Rechts- verletzung begangen. Die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass die zu restitu- ierenden Vermögenswerte unbestrittenermassen einer bestimmten Person durch eine Straf- tat unmittelbar entzogen worden seien. Es dürften keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, durch dessen Verwirklichung einer namentlich bekannten Person Vermögenswerte entfremdet worden seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Seite 5/8

E. 4.2 Die Strafanzeige des Privatklägers sei möglicherweise noch derart genügend substanziiert gewesen, dass sich daraus ein hinreichender Tatverdacht habe ableiten lassen, um Vermö- genswerte auf dem betreffenden Konto zu sperren. Der Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer habe sich in der Folge aber nicht erhärtet. Insbesondere habe sich an der Einvernah- me des Beschwerdeführers herausgestellt, dass dieser keinen Einfluss auf den Privatkläger ausgeübt habe. Sämtliche Vertragsgespräche und Verhandlungen hätten zwischen dem Pri- vatkläger und C.________ stattgefunden. Auch den Kooperationsvertrag 2, welcher den Pri- vatkläger zur Geldüberweisung veranlasst habe, habe dieser mit C.________ abgeschlos- sen. Der Kooperationsvertrag zwischen C.________ und der I.________ AG sei ihm unbe- kannt. Mutmasslich handle es sich dabei um eine Fälschung. Es sei unklar, wer der Urheber dieser Fälschung sei.

E. 4.3 Von der Staatsanwaltschaft nicht geklärt seien die Rollen von C.________ und dessen Be- kannten G.________. Insbesondere die Tatsache, dass C.________ dem Privatkläger das angebliche Investment nicht habe erklären können sowie gemäss den beiden Kooperations- verträgen sowohl aus dem Vertrag mit dem Privatkläger wie auch aus jenem mit der I.________ AG Anspruch auf 50 % der Erträge gehabt hätte, werfe vor dem Hintergrund, dass er selbst keine Investition getätigt habe sowie das Geld nicht selbst angelegt habe, Fragen auf. Es stelle sich sodann die Frage, weshalb kein Vertrag zwischen der I.________ AG und dem Privatkläger, allenfalls gemeinsam mit C.________, direkt abgeschlossen wor- den sei. Der Privatkläger habe sämtliche Informationen über das angebliche Investment nur von C.________ bzw. dessen Bekannten G.________ erhalten.

E. 4.4 Der indirekte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger sei über M.________ zustande gekommen, welcher der I.________ AG den Privatkläger als Kunden vermittelt habe, was im Darlehensvertrag zwischen der I.________ AG und dem Privatkläger vertraglich festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, dass der I.________ AG das überwiesene Geld als "Working Capital", d.h. als mit 3 % zu verzin- sendes, nicht zweckgebundenes Darlehen, vom Privatkläger zur Verfügung gestellt worden sei. Gestützt auf seine Informationen sowie den abgeschlossenen Darlehensvertrag habe es für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben, dies in Frage zu stellen.

E. 5 Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlag- nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegen- stand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfah- rens zurück (Art. 267 Abs. 2 StPO).

E. 5.1 Eine vorzeitige Aushändigung nach Art. 267 Abs. 2 StPO setzt materiell voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB erfüllt sind. Dazu ist erforderlich, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine eventuell besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Erforderlich ist, dass weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel bestehen, dass der Restitutionsan- spruch begründet ist (Heimgartner, in: Donatsch und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 267 StPO N 4 m.H.). Seite 6/8

E. 5.2 Die vorzeitige Rückgabe an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endent- scheides dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes lautet. Voraussetzungen sind, dass die berechtigte Person unbestritten ist und das Objekt ihr bzw. einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Die Rechtslage muss hinreichend liquid sein. Es dürfen mit anderen Worten keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen Verwirklichung einer namentlich bekannten Person das Objekt entfremdet wurde. Unsicher- heiten mit Blick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, den Vorsatz oder das Eingrei- fen eines Rechtfertigungsgrundes schliessen eine vorzeitige Rückgabe aus (Bom- mer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 267 StPO N 24, 27 m.H.).

E. 6 Der Privatkläger erstattete am 11. Oktober 2021 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft nahm in der Folge gemäss Aktenverzeichnis verschiedene Untersu- chungshandlungen vor und ordnete zahlreiche Zwangsmassnahmen an. Unter anderem ver- fügte sie am 14. Oktober 2021 eine Sperre des auf die I.________ AG lautenden Kontos bei der J.________, auf welches der Privatkläger am 9. November 2020 den Betrag von CHF 1'100'800.00 als Investment überwiesen hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2022 und der Privatkläger am 19. Juli 2022 von der Zuger Polizei einvernommen (Vi act. 21/1 ff. und 22/1 ff.).

E. 6.1 Im Zusammenhang mit dem am 7./8. November 2020 zwischen C.________ und der I.________ AG abgeschlossenen Kooperationsvertrag 1 gab der Beschwerdeführer – einzi- ges Mitglied des Verwaltungsrates und wirtschaftlich Berechtigter der I.________ AG – an, diesen Vertrag nicht unterschrieben zu haben. Auch existiere der Stempel, welcher auf der letzten Seite des Vertrages angebracht worden sei, bei der I.________ AG nicht. Es handle sich auch nicht um seine digitale Unterschrift. Den Vertrag habe er nie gesehen (Vi act. 21/2 Ziff. 5 ff.). Dementsprechend macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, beim Kooperationsvertrag 1 handle es sich um eine Fälschung (act. 1 Rz 16). Sodann gab der Be- schwerdeführer bei seiner Befragung zu Protokoll, auch nichts vom Kooperationsvertrag 2 zwischen dem Privatkläger und C.________, gestützt auf welchen der Privatkläger die Über- weisung auf das Konto der I.________ AG vorgenommen hatte, zu wissen (Vi act. 21/3 Ziff. 12).

E. 6.2 Der Privatkläger führte seinerseits an der Einvernahme aus, alle Informationen von C.________ und dessen Bekannten G.________ erhalten zu haben. Mit dem Beschwerde- führer habe er nur einmal telefonisch Kontakt gehabt (Vi act. 22/1 ff. Ziff. 1 ff. und 17 f.).

E. 6.3 Ein Vertrag zwischen der I.________ AG und dem Privatkläger wurde unbestrittenermassen nicht abgeschlossen. Ob es sich beim Kooperationsvertrag 1 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um eine Fälschung handelt, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Ebenso wenig kann zurzeit ausgeschlossen werden, dass – wie der Beschwerdeführer ver- mutet – der Privatkläger von C.________ unter Abgabe falscher Versprechen und Garantien zur Geldüberweisung an die I.________ AG veranlasst wurde. Die Staatsanwaltschaft macht dazu in der Vernehmlassung keine Ausführungen und es lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, ob diesbezüglich seit den Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Pri- vatklägers Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Seite 7/8

E. 6.4 Zwar bejahte die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige einen hinreichenden Tatverdacht und die in der Folge verfügte Kontosperre blieb unangefochten. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Privatklägers kann indes nicht gesagt werden, es bestünden keine Zweifel an einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdefüh- rers. Vielmehr liegen gewisse Unsicherheiten mit Bezug auf die Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes vor. Die Staatsanwaltschaft führt denn auch nicht aus, ob und in welchem Ausmass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer seit der Durch- führung der Einvernahme erhärtet hat. Fehlt es somit an einer hinreichend liquiden Rechtsla- ge, ist eine vorzeitige Rückgabe an den Privatkläger nach Art. 267 Abs. 2 StPO nicht zuläs- sig. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger (vgl. Vi act. 2/1/55) ist für das Be- schwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen. Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2024 aufgehoben.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 8/8
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. des Privatklägers) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung

BS 2024 65

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber C. Schwegler

Beschluss vom 22. November 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

vorzeitige Rückgabe beschlagnahmter Vermögensgegenstände an die berechtigte Person

Seite 2/8

Sachverhalt

1.

Am 11. Oktober 2021 erstattete E.________ (nachfolgend: Privatkläger) bei der Staatsan-

waltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh-

rer) wegen Betrugs und Veruntreuung. Zur Begründung machte er zusammengefasst Fol-

gendes geltend (Vi HD 2/1/1 ff.):

1.1

Der Beschwerdeführer habe den Geschäftspartner des Privatklägers, C.________, kontak-

tiert und ihm angeboten, in ein Investment-Programm zu investieren. Durch die Teilnahme an

diesem Investitionsprogramm sollten "verschiedene Projekte u.a. Landwirtschaft/Betrieb für

Rohstoff ausgelöst werden", was dann wiederum eine Rendite für das Investment von

C.________ hätte abwerfen sollen. C.________ habe sich nach eingehender Prüfung der In-

vestmentmöglichkeit mit dem Privatkläger zusammengeschlossen, was in einem Kooperati-

onsvertrag ("Kooperationsvertrag 1") festgehalten worden sei. Auf der Grundlage dieses Ko-

operationsvertrages 1, wonach der Privatkläger und C.________ eine einfache Gesellschaft

bildeten, habe Letzterer mit der I.________ AG, bei welcher der Beschwerdeführer Alleinak-

tionär sei, ebenfalls einen Kooperationsvertrag ("Kooperationsvertrag 2") abgeschlossen,

wobei der Beschwerdeführer gewusst habe, dass der Privatkläger stiller Teilhaber der einfa-

chen Gesellschaft sei. Der Kooperationsvertrag 2 habe eine Investition von EUR 1 Mio. um-

fasst. Dabei sei eine 50/50-Partnerschaft vereinbart und eine Rendite zugesichert worden.

Der Privatkläger habe gestützt auf den Kooperationsvertrag 2 den Betrag von CHF

1'100'800.00 auf das Konto der I.________ AG bei der J.________ transferiert und damit

dem Beschwerdeführer das Geld anvertraut.

1.2

Im Anschluss an die Überweisung des Geldbetrages von CHF 1'100'800.00 am 9. November

2020 auf das Konto der I.________ AG hätte viermal ein Trade durchlaufen und jeweils die

versprochene Rendite generiert werden sollen. Wo der Geldbetrag jeweils investiert worden

sei, habe der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, da er habe verhindern wollen, dass

die einfache Gesellschaft selbst investieren könne. Nachdem der erste Durchlauf der Investi-

tion abgeschlossen worden sei, habe die K.________ dem Beschwerdeführer angeblich mit-

geteilt, dass die Investition einen Nettoerlös von EUR 1'980'000.00 erzielt habe und dieses

Geld in den folgenden Tagen auf das Konto der I.________ AG überwiesen werden solle.

Die I.________ AG habe dem Privatkläger in der Folge versichert, dass der erste Trade eine

Rendite von EUR 1'980'000.00 erzielt habe, was vom Beschwerdeführer mit einem Screen-

shot der Erfolgsbestätigung vom 2. Dezember 2020 untermauert worden sei. Eine Auszah-

lung sei aber entgegen den mehrfachen Versprechen zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

1.3

Die gesamte Aufmachung des Beschwerdeführers, sämtliche Versprechen sowie die vorge-

legten Unterlagen würden offensichtlich eine Betrugsmasche darstellen. Der Beschwerdefüh-

rer bleibe bis heute eine Erklärung schuldig, wie er das Investment des Privatklägers in der

Höhe von CHF 1'100'800.00 investiert habe oder welche Renditen erzielt worden seien. Das

Einzige, was der Beschwerdeführer bis heute geliefert habe, seien Ausreden. Weder habe

der Privatkläger eine der zugesicherten Renditen ausbezahlt erhalten noch habe der Be-

schwerdeführer den Aufforderungen zur Offenlegung und Auszahlung Folge geleistet.

Seite 3/8

2.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 sperrte die Staatsanwaltschaft das auf die I.________

AG lautende Konto IBAN L.________ bei der J.________. Dieses wies zu diesem Zeitpunkt

noch einen Saldo von CHF 285'554.85 auf (Vi act. 5/11 ff. und Vi act. 23/3/2/3).

3.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 restituierte die Staatsanwaltschaft den Betrag von

CHF 285'554.85 (Saldo per 14. Oktober 2021), liegend auf Konto IBAN L.________ bei der

J.________, gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB an den Privatkläger.

4.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde bei der

I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

MWST zu Lasten des Staates.

5.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. August 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Pri-

vatkläger liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei-

lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die

unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdefüh-

rers vom 15. Juli 2024 ist mithin einzutreten.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach-

verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie

verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

Der Beschwerdeführer macht in zweierlei Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend.

2.1

Zum einen erblickt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin, dass es die Staats-

anwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2024 abgelehnt hat, ihm Einsicht in die Unterlagen zu

gewähren, welche sie beim Betreibungs- und Konkursamt F.________ erhoben hat (act. 1/2).

Diese Rüge ist unbegründet: Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nicht angefochten

bzw. hat es unterlassen, bei der Staatsanwaltschaft eine anfechtbare Verfügung zu verlan-

gen.

2.2

Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm das

rechtliche Gehör verweigert, indem sie ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom

3. Juli 2024 keine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte. Ob dieser Vorwurf berechtigt ist,

kann hier offengelassen werden, da ein solcher Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt

werden könnte. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,

sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Seite 4/8

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver-

zögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-

chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts

7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3 m.H.).

Die Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren

zu äussern, Gebrauch gemacht. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um-

fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ver-

fügt über eine freie und umfassende Kognition (vgl. Keller, in: Donatsch und andere [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 39). Eine

Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft käme da-

her einem formalistischen Leerlauf gleich.

3.

Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:

3.1

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich der Be-

schwerdeführer des Betrugs, der Veruntreuung, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbe-

sorgung schuldig gemacht habe. Er sei im Untersuchungsverfahren und insbesondere an der

Einvernahme vom 30. März 2022 ausführlich mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden.

3.2

Der Privatkläger habe am 9. November 2020 den Betrag von CHF 1'100'800.00 als Invest-

ment auf das gesperrte Konto der I.________ AG bei der J.________ überwiesen. Am 6. No-

vember 2020 habe dieses Konto einen Habensaldo von CHF 8'211.65 aufgewiesen. Dank

der Einzahlung des Privatklägers sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, diverse

grössere Zahlungen zu seinen Gunsten, auch Kontoüberträge, oder zu Gunsten Dritter zu

tätigen. Ausser einer Gutschrift von CHF 2'692.50 mit Valuta vom 22. Januar 2021 seien bis

zur verfügten Kontosperre keine weiteren Gelder aus einer allfälligen Geschäftstätigkeit der

I.________ AG auf diesem Konto eingegangen. Es stehe daher fest, dass das Bankguthaben

in der Höhe von CHF 285'554.85 zum Zeitpunkt der Kontosperre aus Mitteln geäufnet wor-

den sei, welche dem Privatkläger direkt durch eine strafbare Handlung (Betrug, Veruntreu-

ung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) entzogen worden seien. Die Voraussetzungen für

eine Restitution seien aufgrund der Aktenlage gegeben.

4.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:

4.1

Die Staatsanwaltschaft habe Art. 267 Abs. 2 StPO falsch angewandt und damit eine Rechts-

verletzung begangen. Die Anwendung dieser Bestimmung setze voraus, dass die zu restitu-

ierenden Vermögenswerte unbestrittenermassen einer bestimmten Person durch eine Straf-

tat unmittelbar entzogen worden seien. Es dürften keine Zweifel daran bestehen, dass ein

strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, durch dessen Verwirklichung einer namentlich

bekannten Person Vermögenswerte entfremdet worden seien. Diese Voraussetzungen seien

vorliegend nicht erfüllt.

Seite 5/8

4.2

Die Strafanzeige des Privatklägers sei möglicherweise noch derart genügend substanziiert

gewesen, dass sich daraus ein hinreichender Tatverdacht habe ableiten lassen, um Vermö-

genswerte auf dem betreffenden Konto zu sperren. Der Tatverdacht gegen den Beschwerde-

führer habe sich in der Folge aber nicht erhärtet. Insbesondere habe sich an der Einvernah-

me des Beschwerdeführers herausgestellt, dass dieser keinen Einfluss auf den Privatkläger

ausgeübt habe. Sämtliche Vertragsgespräche und Verhandlungen hätten zwischen dem Pri-

vatkläger und C.________ stattgefunden. Auch den Kooperationsvertrag 2, welcher den Pri-

vatkläger zur Geldüberweisung veranlasst habe, habe dieser mit C.________ abgeschlos-

sen. Der Kooperationsvertrag zwischen C.________ und der I.________ AG sei ihm unbe-

kannt. Mutmasslich handle es sich dabei um eine Fälschung. Es sei unklar, wer der Urheber

dieser Fälschung sei.

4.3

Von der Staatsanwaltschaft nicht geklärt seien die Rollen von C.________ und dessen Be-

kannten G.________. Insbesondere die Tatsache, dass C.________ dem Privatkläger das

angebliche Investment nicht habe erklären können sowie gemäss den beiden Kooperations-

verträgen sowohl aus dem Vertrag mit dem Privatkläger wie auch aus jenem mit der

I.________ AG Anspruch auf 50 % der Erträge gehabt hätte, werfe vor dem Hintergrund,

dass er selbst keine Investition getätigt habe sowie das Geld nicht selbst angelegt habe,

Fragen auf. Es stelle sich sodann die Frage, weshalb kein Vertrag zwischen der I.________

AG und dem Privatkläger, allenfalls gemeinsam mit C.________, direkt abgeschlossen wor-

den sei. Der Privatkläger habe sämtliche Informationen über das angebliche Investment nur

von C.________ bzw. dessen Bekannten G.________ erhalten.

4.4

Der indirekte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger sei über

M.________ zustande gekommen, welcher der I.________ AG den Privatkläger als Kunden

vermittelt habe, was im Darlehensvertrag zwischen der I.________ AG und dem Privatkläger

vertraglich festgehalten worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, dass

der I.________ AG das überwiesene Geld als "Working Capital", d.h. als mit 3 % zu verzin-

sendes, nicht zweckgebundenes Darlehen, vom Privatkläger zur Verfügung gestellt worden

sei. Gestützt auf seine Informationen sowie den abgeschlossenen Darlehensvertrag habe es

für den Beschwerdeführer keinen Grund gegeben, dies in Frage zu stellen.

5.

Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlag-

nahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus,

wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegen-

stand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen

worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfah-

rens zurück (Art. 267 Abs. 2 StPO).

5.1

Eine vorzeitige Aushändigung nach Art. 267 Abs. 2 StPO setzt materiell voraus, dass die

tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in

fine StGB erfüllt sind. Dazu ist erforderlich, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und

keine eventuell besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Erforderlich ist, dass

weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel bestehen, dass der Restitutionsan-

spruch begründet ist (Heimgartner, in: Donatsch und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 267 StPO

N 4 m.H.).

Seite 6/8

5.2

Die vorzeitige Rückgabe an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endent-

scheides dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs-

sigen Zustandes lautet. Voraussetzungen sind, dass die berechtigte Person unbestritten ist

und das Objekt ihr bzw. einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen

wurde. Die Rechtslage muss hinreichend liquid sein. Es dürfen mit anderen Worten keine

Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen

Verwirklichung einer namentlich bekannten Person das Objekt entfremdet wurde. Unsicher-

heiten mit Blick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, den Vorsatz oder das Eingrei-

fen eines Rechtfertigungsgrundes schliessen eine vorzeitige Rückgabe aus (Bom-

mer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 267 StPO N 24, 27 m.H.).

6.

Der Privatkläger erstattete am 11. Oktober 2021 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer.

Die Staatsanwaltschaft nahm in der Folge gemäss Aktenverzeichnis verschiedene Untersu-

chungshandlungen vor und ordnete zahlreiche Zwangsmassnahmen an. Unter anderem ver-

fügte sie am 14. Oktober 2021 eine Sperre des auf die I.________ AG lautenden Kontos bei

der J.________, auf welches der Privatkläger am 9. November 2020 den Betrag von CHF

1'100'800.00 als Investment überwiesen hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März

2022 und der Privatkläger am 19. Juli 2022 von der Zuger Polizei einvernommen (Vi act. 21/1

ff. und 22/1 ff.).

6.1

Im Zusammenhang mit dem am 7./8. November 2020 zwischen C.________ und der

I.________ AG abgeschlossenen Kooperationsvertrag 1 gab der Beschwerdeführer – einzi-

ges Mitglied des Verwaltungsrates und wirtschaftlich Berechtigter der I.________ AG – an,

diesen Vertrag nicht unterschrieben zu haben. Auch existiere der Stempel, welcher auf der

letzten Seite des Vertrages angebracht worden sei, bei der I.________ AG nicht. Es handle

sich auch nicht um seine digitale Unterschrift. Den Vertrag habe er nie gesehen (Vi act. 21/2

Ziff. 5 ff.). Dementsprechend macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, beim

Kooperationsvertrag 1 handle es sich um eine Fälschung (act. 1 Rz 16). Sodann gab der Be-

schwerdeführer bei seiner Befragung zu Protokoll, auch nichts vom Kooperationsvertrag 2

zwischen dem Privatkläger und C.________, gestützt auf welchen der Privatkläger die Über-

weisung auf das Konto der I.________ AG vorgenommen hatte, zu wissen (Vi act. 21/3

Ziff. 12).

6.2

Der Privatkläger führte seinerseits an der Einvernahme aus, alle Informationen von

C.________ und dessen Bekannten G.________ erhalten zu haben. Mit dem Beschwerde-

führer habe er nur einmal telefonisch Kontakt gehabt (Vi act. 22/1 ff. Ziff. 1 ff. und 17 f.).

6.3

Ein Vertrag zwischen der I.________ AG und dem Privatkläger wurde unbestrittenermassen

nicht abgeschlossen. Ob es sich beim Kooperationsvertrag 1 – wie vom Beschwerdeführer

behauptet – um eine Fälschung handelt, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden.

Ebenso wenig kann zurzeit ausgeschlossen werden, dass – wie der Beschwerdeführer ver-

mutet – der Privatkläger von C.________ unter Abgabe falscher Versprechen und Garantien

zur Geldüberweisung an die I.________ AG veranlasst wurde. Die Staatsanwaltschaft macht

dazu in der Vernehmlassung keine Ausführungen und es lässt sich den Akten auch nicht

entnehmen, ob diesbezüglich seit den Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Pri-

vatklägers Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden.

Seite 7/8

6.4

Zwar bejahte die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige einen hinreichenden

Tatverdacht und die in der Folge verfügte Kontosperre blieb unangefochten. Aufgrund der

Aussagen des Beschwerdeführers und des Privatklägers kann indes nicht gesagt werden, es

bestünden keine Zweifel an einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdefüh-

rers. Vielmehr liegen gewisse Unsicherheiten mit Bezug auf die Erfüllung des objektiven und

des subjektiven Tatbestandes vor. Die Staatsanwaltschaft führt denn auch nicht aus, ob und

in welchem Ausmass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer seit der Durch-

führung der Einvernahme erhärtet hat. Fehlt es somit an einer hinreichend liquiden Rechtsla-

ge, ist eine vorzeitige Rückgabe an den Privatkläger nach Art. 267 Abs. 2 StPO nicht zuläs-

sig. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger (vgl. Vi act. 2/1/55) ist für das Be-

schwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen.

Beschluss

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2024

aufgehoben.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00 Gebühren

CHF

40.00 Auslagen

CHF

840.00 Total

und werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit

CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach

Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift-

lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

Seite 8/8

5.

Mitteilung an:

-

Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)

-

Rechtsanwalt H.________ (z.H. des Privatklägers)

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

C. Schwegler

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am: