I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 20. Dezember 2022 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Zu- ger Polizei Strafanzeige gegen unbekannt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und unbefugter Datenbeschaffung und konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Zur Begründung führte er Folgendes aus (vgl. act. 1/2-3 und 5): 1.1 Einer unbekannten Täterschaft sei es gelungen, über das Trading-Tool C.________ an den API-Key des Beschwerdeführers zu gelangen. Mit diesem Key sei die unbekannte Täter- schaft in der Lage gewesen, in den E.________-Account des Beschwerdeführers einzudrin- gen. 1.2 Am 13. November 2022 zwischen 21.23 und 22.01 Uhr habe die unbekannte Täterschaft im E.________-Account des Beschwerdeführers vorhandene Tokens gegen F.________ ver- kauft und damit anschliessend grosse Mengen der beiden Coins G.________ und H.________ erworben, wodurch deren Kurs stark zu steigen begonnen habe. Trotz steigen- den Kurses habe die Täterschaft mit den Assets im Account des Beschwerdeführers weiter gekauft, bis der Account von E.________ automatisch blockiert worden sei. Anschliessend dürfte die Täterschaft ihre eigenen G.________ und H.________ mit Gewinn verkauft haben und der Kurs sei wieder gesunken. Der Beschwerdeführer habe dadurch einen Schaden in der Höhe von USD 1'393'977.00 erlitten. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung ge- gen unbekannt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unbe- fugter Datenbeschaffung etc. (Verfahren 2A 2023 5). Am 13. Januar 2023 erteilte sie der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag und ersuchte um Durchführung folgender Ermittlungs- handlungen (act. 1/6): Request an E.________ und Verbreitung National und SIENA (Secure Information Exchange Network Application). 3. 3.1 Im Rahmen ihres Ermittlungsauftrags stellte die Zuger Polizei nach Abklärung mit E.________ fest, dass die Transaktionen nur innerhalb des E.________-Kontos des Be- schwerdeführers hätten durchgeführt werden können; Auszahlungen oder Abhebungen seien nicht möglich. 3.2 Am 23. Januar 2023 übermittelte die Zuger Polizei E.________ einen Law Enforcement Re- quest. Sie beantragte zur Identifizierung des Accounts, der Transaktionen und des Begüns- tigten die Herausgabe aller Daten des E.________-Kontos des Beschwerdeführers für die Tatzeit. Dazu zählten alle Registrierungs- und Personaldaten des Beschwerdeführers, ein- schliesslich aller Kommunikationsidentifikatoren, alle KYC- und ID-Verifizierungsunterlagen, Details zu allen Zahlungsarten, Aufzeichnungen über alle Exchange Transfers, Aufzeichnun- gen über alle Transaktionen in Fiat- und Kryptowährungen, Aufzeichnungen aller Zugriffe auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers, einschliesslich der verwendeten IP- Adressen mit Datums-/ Zeitstempel, Gerätekennungen und Transaktions-/Ereignisprotokoll sowie alle Informationen über die verwendeten Geräte / EXIF-Daten (act. 1/7-9).
Seite 3/8 3.3 E.________ beantwortete den Law Enforcement Request der Zuger Polizei am 23. Januar 2023, worauf diese am 27. Januar 2023 E.________ aufforderte, die IP-Adressen der nicht vom Beschwerdeführer autorisierten Transaktionen zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam E.________ am 15. Februar 2023 nach und übermittelte der Zuger Polizei eine Auflistung je- ner IP-Adressen, welche im Tatzeitpunkt auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers zugegriffen und die Transaktionen ausgelöst hatten (act. 1/8 und 10). 3.4 In der Folge liess die Zuger Polizei die von E.________ übermittelten IP-Adressen mittels OSINF Report Generator prüfen. Den OSINF Reports ist zu entnehmen, dass die von E.________ übermittelten IP-Adressen VPN-Dienstleistern im Ausland zuzuordnen sind (act. 1/11-15). 3.5 Am 20. Februar 2023 führte die Zuger Polizei die Verbreitung National durch und übermittelte die SIENA-Nachfrage am 20. März 2023 via Interpol Bern an das SIENA-Netzwerk. Auf die beiden Anfragen erhielt die Zuger Polizei keine Rückmeldung (act. 1/7). 4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und unbe- fugte Datenbeschaffung, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses keine Indizien, Hinweise oder Zeugenaussagen hinsichtlich einer Täterschaft vorlägen. Die Sistierung wurde nicht befristet. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft fest, das Verfahren werde definitiv einge- stellt, wenn bis zum Eintritt der Verjährung am 13. November 2037 keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge. Die Verfahrenskosten wurden vorläufig auf die Staatskasse genom- men. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Juni 2024 in der Unter- suchung gegen unbekannt betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, unbefugte Datenbeschaffung etc. sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine ordentliche Strafuntersuchung durchzu- führen und die notwendigen Beweise zu erheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. 6. In der Vernehmlassung vom 23. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2024, worauf die Staatsanwaltschaft am
29. August 2024 Stellung nahm. Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
Seite 4/8
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Juni 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nament- lich dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
E. 3.1 Die bisherigen Ermittlungshandlungen seien darauf ausgerichtet gewesen, mittels der von E.________ übermittelten IP-Adressen herauszufinden, wer zu welchem Zeitpunkt unbefugt auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers zugegriffen habe. Diese Ermittlungen hätten allesamt zu ausländischen VPN-Dienstleistern geführt. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch nicht alle Beweise erhoben, welche die Feststellung der Täterschaft ermöglichten. Sie habe es versäumt, im Rahmen der Ermittlungen den Weg der unautorisiert transferierten Crypto Assets zu verfolgen und zu ermitteln, welche E.________-Konten von den unautori- siert über das E.________-Konto des Beschwerdeführers abgewickelten Trades profitiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Profiteure der unautorisierten Trades die Täter seien, da sie im vorliegenden Fall die einzigen Personen seien, die von der angezeigten Handlung profitiert hätten. Die beiden Parteien der unautorisierten Trades seien in E.________ trading logs nachvollziehbar. Diese Informationen könnten zur Identifizierung der Täterschaft verwendet werden.
E. 3.2 Im Rahmen einer erneuten Anfrage seien daher von E.________ umfassende Informationen über den profitierenden E.________ Account und die mit ihm in Zusammenhang stehenden IP-Adressen einzuholen. Von den insgesamt 31 unautorisierten Transaktionen zur Tatzeit seien 24 Transaktionen mit der Bezeichnung "BUY" platziert worden. Von diesen 24 Transak- tionen seien 22 ganz oder teilweise aufgeführt. E.________ könne mit Hilfe der trading logs Informationen über die empfangenden E.________ Accounts der 22 ausgeführten Transakti- onen abrufen. Durch die KYC-Informationen, die E.________ bei der Registrierung eines Nutzers bzw. bei der Erstellung eines Kontos einhole, könne zusammen mit den IP-Adressen die Identität der empfangenden E.________-Konten und damit der Täterschaft ermittelt wer- den.
Seite 5/8
E. 3.3 Zusätzlich sei eine Blockchain-Analyse vorzunehmen, was bisher unterlassen worden sei. Im Rahmen einer solchen seien mit entsprechenden Analyse-Tools oder Analyse-Services die Crypto Assets, welche innerhalb von E.________ unautorisiert transferiert und anschliessend von E.________ abgehoben worden seien, durch "Trading" weiterzuverfolgen. Dadurch kön- ne ermittelt werden, zu welcher Börse bzw. zu welchem Wallet die Crypto Assets nach E.________ weitergeleitet worden seien. Die Ermittlung der Wallet-Adressen würde einer- seits zur Täterschaft führen, anderseits könnten die Gelder auf den entsprechenden Wallets von den Börsen eingefroren und zur Deckung des Schadens verwendet werden.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft hielt dieser Argumentation in der Vernehmlassung im Wesentlichen Folgendes entgegen:
E. 4.1 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich ausschliesslich auf E.________-Konten berufe. Falls er über Hinweise verfüge, dass die Täterschaft E.________-Konten verwendet habe, seien diese Erkenntnisse nicht an die Strafverfol- gungsbehörden weitergeleitet worden. E.________ habe sich dahingehend geäussert, dass die Transaktionen innerhalb des Kontos des Beschwerdeführers stattgefunden hätten. Für die Durchführung dieser Transaktionen sei der API-Key des Beschwerdeführers verwendet worden. Die Täterschaft habe innerhalb des Kontos des Beschwerdeführers Assets gekauft und verkauft. Aufgrund der Einstellungen des Kontos seien mittels API-Key Transaktionen ausserhalb des Kontos (z.B. Überweisungen) nicht möglich gewesen. Wer vom Vorgehen der Täterschaft letztlich profitiert habe, könne nicht gesagt werden und bleibe offen. Die Ermitt- lungen zu den IP-Adressen im fraglichen Zeitraum seien als abgeschlossen zu betrachten. Weitere Ermittlungen bei den VPN-Dienstleistern seien als aussichtslos anzusehen, da diese über keine Logs oder Kundendaten verfügten. Eine Erhebung von Nutzerdaten in der Ver- gangenheit sei nicht möglich.
E. 4.2 Eine vom Beschwerdeführer beantragte Blockchain-Analyse sei technisch zwar möglich, je- doch aus diversen Gründen nicht zielführend. Es gebe hunderte unterschiedliche Block- chains. Auf welcher Chain Trades ausgeführt worden seien, könne nicht genau gesagt und/oder eingeschränkt werden. Vielmehr müsste man Aktivitäten (Käufe oder Verkäufe der beiden Token bzw. Coins G.________ und H.________) finden, welche dann als unbedenk- lich oder verdächtig zu klassifizieren seien. Eine solche Klassifizierung müsste manuell erfol- gen. Falls verdächtige Transaktionen gefunden würden, wären diese vermeintlich verdächti- gen Transaktionen weiter zu untersuchen. Bei den Resultaten würde es sich um Indizien und Hypothesen, aber nicht um Beweise handeln. Zudem seien solche Analysen äusserst kost- spielig. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seien nicht in der Lage, eine solche Ana- lyse vorzunehmen und die Ergebnisse auszuwerten. Diese Ermittlungsschritte müssten durch eine Drittfirma erfolgen. Gehe man davon aus, dass verdächtige Transaktionen gefunden würden, müsste man diese bis zu einem Wallet-Anbieter oder Exchange weiterverfolgen. Falls dies wiederum möglich wäre, würde man eine Anfrage an den Anbieter bzw. den Ex- change richten, in der Hoffnung, dass dieser mit den Strafverfolgungsbehörden zusammena- rbeite. Falls alle diese Ermittlungsschritte erfolgreich wären und eine vermeintliche Täter- schaft ermittelt werden könnte, müsste in der Folge geprüft werden, ob es sich um die eigent- liche Täterschaft oder einen "Money-Mule" handle. Eine Blockchain Analyse würde somit mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht zur Ermittlung der Täterschaft führen.
Seite 6/8
E. 5 Der Beschwerdeführer hielt im Nachtrag zur Beschwerde vom 16. August 2024 am noch in der Beschwerde formulierten Vorschlag, die Strafverfolgungsbehörden hätten zur Ermittlung der Täterschaft eine Blockchain-Analyse durchzuführen, nicht mehr fest (act. 6 Ziff. 13). Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Vernehmlassung denn auch nachvollziehbar, weshalb eine solche Analyse – obwohl technisch möglich – aus verschiedenen Gründen zur Ermitt- lung der Täterschaft nicht zielführend und zudem mit einem enormen Ermittlungsaufwand und hohen Kosten verbunden wäre.
E. 6 Die bisherigen Ermittlungen durch die Zuger Polizei beschränkten sich darauf, mittels der von E.________ übermittelten IP-Adressen herauszufinden, wer zu welchem Zeitpunkt unbefugt auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers zugegriffen hatte. Diese Ermittlungen führten allesamt zu ausländischen VPN-Dienstleistern. Der Beschwerdeführer macht daher geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu ermitteln, welche E.________-Konten von den unau- torisiert über den E.________-Account des Beschwerdeführers abgewickelten Trades profi- tiert hätten. Dieser Ansatz könnte aus den folgenden Gründen für die Ermittlung der Täter- schaft allenfalls zielführend sein.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer legt plausibel dar, dass die Täterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Transaktionen auf E.________ profitiert hat. So dokumentiert er, dass die beiden Coins G.________ und H.________ vor dem Tatzeitpunkt am 13. November 2022 ein aus- erdordentlich tiefes Handelsvolumen aufgewiesen haben und sich dieses zum Tatzeitpunkt um den Faktor 11 erhöht hat (act. 6/1-7). Gemäss unbestrittener Darstellung des Beschwer- deführers gab die Täterschaft am 14. November 2022 Kaufaufträge (Buy Order) weit über dem Marktpreis über das Konto des Beschwerdeführers ein und platzierte gleichzeitig ent- sprechende Verkaufsaufträge, um von diesen sehr grossen Kaufaufträgen profitieren zu kön- nen.
E. 6.2 Massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei E.________ um eine centralised exchange (CEX) handelt, welche im Gegensatz zu einer decentralised exchange (DEX) strengen Regulierungen unterliegt. Dies hat – wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2024 ausführt und sich Informationen aus dem Internet, so u.a. auf E.________.com, entnehmen lässt – zur Folge, dass E.________ verpflichtet ist, Informatio- nen über ihre Nutzer zu sammeln, darunter KYC-Daten (Know Your Customer) und AML- Daten (Anti-Money Laundering). Ausserdem werden bei einer CEX Vermögenswerte der Kunden in einem von der Plattform verwalteten Wallet gehalten und Kauf- und Verkaufsauf- träge über ein internes Handelssystem zusammengeführt. Die Transaktionen werden daher nicht auf der öffentlichen Blockchain, sondern im internen System der Plattform abgewickelt. Entsprechend müssen Käufer und Verkäufer zwingend Kunden der Plattform sein. Eine CEX hält die Kryptovermögenswerte der Nutzer und verfügt über eine Datenbank, die die Transak- tionen den jeweiligen Nutzerkonten zuordnen kann. Entsprechend kann die Identität von Per- sonen ermittelt werden, welche von Kursmanipulationen profitiert haben.
Seite 7/8
E. 6.3 Vorliegend ist, wie erwähnt, anzunehmen, dass die Täterschaft von den Transaktionen auf E.________ profitiert hat. Geht man davon aus, dass auf E.________ nur zwischen Kunden dieser Plattform gehandelt werden kann und die Kunden einen KYC-Prozess durchzulaufen haben, müssten die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sein, an Informationen zu gelan- gen, die eine Identifizierung der Täterschaft ermöglichen könnten. Zu berücksichtigen ist da- bei, dass in der Regel eine Sistierung erst dann zulässig ist, wenn sämtliche Beweise, die zur Identifikation der Täterschaft führen können, erhoben worden sind (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 314 StPO N 4 m.H.).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 16. August 2024 an E.________ zu richtende Fragen formuliert, die geeignet sein könnten, die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Dabei geht es insbesondere um die Konten der Gegenpartei der unrechtmässigen Kaufauf- träge für G.________ und H.________-Coins. Diese Massnahmen dürften mit einem gerin- gen Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden verbunden sein und könnten geeignet sein, die bisher unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Im Gutheissung der Beschwerde ist da- her die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024 aufzuheben.
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift in eigenem Namen einreichte und erst am 12. August 2024 einen Anwalt beizog, welcher in der Folge die beiden Eingaben vom 16. August 2024 und vom 11. September 2024 verfasste. Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Untersuchungs- verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Seite 8/8
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 63 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 20. Dezember 2022 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Zu- ger Polizei Strafanzeige gegen unbekannt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage und unbefugter Datenbeschaffung und konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Zur Begründung führte er Folgendes aus (vgl. act. 1/2-3 und 5): 1.1 Einer unbekannten Täterschaft sei es gelungen, über das Trading-Tool C.________ an den API-Key des Beschwerdeführers zu gelangen. Mit diesem Key sei die unbekannte Täter- schaft in der Lage gewesen, in den E.________-Account des Beschwerdeführers einzudrin- gen. 1.2 Am 13. November 2022 zwischen 21.23 und 22.01 Uhr habe die unbekannte Täterschaft im E.________-Account des Beschwerdeführers vorhandene Tokens gegen F.________ ver- kauft und damit anschliessend grosse Mengen der beiden Coins G.________ und H.________ erworben, wodurch deren Kurs stark zu steigen begonnen habe. Trotz steigen- den Kurses habe die Täterschaft mit den Assets im Account des Beschwerdeführers weiter gekauft, bis der Account von E.________ automatisch blockiert worden sei. Anschliessend dürfte die Täterschaft ihre eigenen G.________ und H.________ mit Gewinn verkauft haben und der Kurs sei wieder gesunken. Der Beschwerdeführer habe dadurch einen Schaden in der Höhe von USD 1'393'977.00 erlitten. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung ge- gen unbekannt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unbe- fugter Datenbeschaffung etc. (Verfahren 2A 2023 5). Am 13. Januar 2023 erteilte sie der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag und ersuchte um Durchführung folgender Ermittlungs- handlungen (act. 1/6): Request an E.________ und Verbreitung National und SIENA (Secure Information Exchange Network Application). 3. 3.1 Im Rahmen ihres Ermittlungsauftrags stellte die Zuger Polizei nach Abklärung mit E.________ fest, dass die Transaktionen nur innerhalb des E.________-Kontos des Be- schwerdeführers hätten durchgeführt werden können; Auszahlungen oder Abhebungen seien nicht möglich. 3.2 Am 23. Januar 2023 übermittelte die Zuger Polizei E.________ einen Law Enforcement Re- quest. Sie beantragte zur Identifizierung des Accounts, der Transaktionen und des Begüns- tigten die Herausgabe aller Daten des E.________-Kontos des Beschwerdeführers für die Tatzeit. Dazu zählten alle Registrierungs- und Personaldaten des Beschwerdeführers, ein- schliesslich aller Kommunikationsidentifikatoren, alle KYC- und ID-Verifizierungsunterlagen, Details zu allen Zahlungsarten, Aufzeichnungen über alle Exchange Transfers, Aufzeichnun- gen über alle Transaktionen in Fiat- und Kryptowährungen, Aufzeichnungen aller Zugriffe auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers, einschliesslich der verwendeten IP- Adressen mit Datums-/ Zeitstempel, Gerätekennungen und Transaktions-/Ereignisprotokoll sowie alle Informationen über die verwendeten Geräte / EXIF-Daten (act. 1/7-9).
Seite 3/8 3.3 E.________ beantwortete den Law Enforcement Request der Zuger Polizei am 23. Januar 2023, worauf diese am 27. Januar 2023 E.________ aufforderte, die IP-Adressen der nicht vom Beschwerdeführer autorisierten Transaktionen zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam E.________ am 15. Februar 2023 nach und übermittelte der Zuger Polizei eine Auflistung je- ner IP-Adressen, welche im Tatzeitpunkt auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers zugegriffen und die Transaktionen ausgelöst hatten (act. 1/8 und 10). 3.4 In der Folge liess die Zuger Polizei die von E.________ übermittelten IP-Adressen mittels OSINF Report Generator prüfen. Den OSINF Reports ist zu entnehmen, dass die von E.________ übermittelten IP-Adressen VPN-Dienstleistern im Ausland zuzuordnen sind (act. 1/11-15). 3.5 Am 20. Februar 2023 führte die Zuger Polizei die Verbreitung National durch und übermittelte die SIENA-Nachfrage am 20. März 2023 via Interpol Bern an das SIENA-Netzwerk. Auf die beiden Anfragen erhielt die Zuger Polizei keine Rückmeldung (act. 1/7). 4. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und unbe- fugte Datenbeschaffung, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses keine Indizien, Hinweise oder Zeugenaussagen hinsichtlich einer Täterschaft vorlägen. Die Sistierung wurde nicht befristet. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft fest, das Verfahren werde definitiv einge- stellt, wenn bis zum Eintritt der Verjährung am 13. November 2037 keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge. Die Verfahrenskosten wurden vorläufig auf die Staatskasse genom- men. 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Juni 2024 in der Unter- suchung gegen unbekannt betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, unbefugte Datenbeschaffung etc. sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich eine ordentliche Strafuntersuchung durchzu- führen und die notwendigen Beweise zu erheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. 6. In der Vernehmlassung vom 23. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2024, worauf die Staatsanwaltschaft am
29. August 2024 Stellung nahm. Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.
Seite 4/8 Erwägungen 1. Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Juni 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nament- lich dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen Folgendes geltend: 3.1 Die bisherigen Ermittlungshandlungen seien darauf ausgerichtet gewesen, mittels der von E.________ übermittelten IP-Adressen herauszufinden, wer zu welchem Zeitpunkt unbefugt auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers zugegriffen habe. Diese Ermittlungen hätten allesamt zu ausländischen VPN-Dienstleistern geführt. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch nicht alle Beweise erhoben, welche die Feststellung der Täterschaft ermöglichten. Sie habe es versäumt, im Rahmen der Ermittlungen den Weg der unautorisiert transferierten Crypto Assets zu verfolgen und zu ermitteln, welche E.________-Konten von den unautori- siert über das E.________-Konto des Beschwerdeführers abgewickelten Trades profitiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Profiteure der unautorisierten Trades die Täter seien, da sie im vorliegenden Fall die einzigen Personen seien, die von der angezeigten Handlung profitiert hätten. Die beiden Parteien der unautorisierten Trades seien in E.________ trading logs nachvollziehbar. Diese Informationen könnten zur Identifizierung der Täterschaft verwendet werden. 3.2 Im Rahmen einer erneuten Anfrage seien daher von E.________ umfassende Informationen über den profitierenden E.________ Account und die mit ihm in Zusammenhang stehenden IP-Adressen einzuholen. Von den insgesamt 31 unautorisierten Transaktionen zur Tatzeit seien 24 Transaktionen mit der Bezeichnung "BUY" platziert worden. Von diesen 24 Transak- tionen seien 22 ganz oder teilweise aufgeführt. E.________ könne mit Hilfe der trading logs Informationen über die empfangenden E.________ Accounts der 22 ausgeführten Transakti- onen abrufen. Durch die KYC-Informationen, die E.________ bei der Registrierung eines Nutzers bzw. bei der Erstellung eines Kontos einhole, könne zusammen mit den IP-Adressen die Identität der empfangenden E.________-Konten und damit der Täterschaft ermittelt wer- den.
Seite 5/8 3.3 Zusätzlich sei eine Blockchain-Analyse vorzunehmen, was bisher unterlassen worden sei. Im Rahmen einer solchen seien mit entsprechenden Analyse-Tools oder Analyse-Services die Crypto Assets, welche innerhalb von E.________ unautorisiert transferiert und anschliessend von E.________ abgehoben worden seien, durch "Trading" weiterzuverfolgen. Dadurch kön- ne ermittelt werden, zu welcher Börse bzw. zu welchem Wallet die Crypto Assets nach E.________ weitergeleitet worden seien. Die Ermittlung der Wallet-Adressen würde einer- seits zur Täterschaft führen, anderseits könnten die Gelder auf den entsprechenden Wallets von den Börsen eingefroren und zur Deckung des Schadens verwendet werden. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt dieser Argumentation in der Vernehmlassung im Wesentlichen Folgendes entgegen: 4.1 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich ausschliesslich auf E.________-Konten berufe. Falls er über Hinweise verfüge, dass die Täterschaft E.________-Konten verwendet habe, seien diese Erkenntnisse nicht an die Strafverfol- gungsbehörden weitergeleitet worden. E.________ habe sich dahingehend geäussert, dass die Transaktionen innerhalb des Kontos des Beschwerdeführers stattgefunden hätten. Für die Durchführung dieser Transaktionen sei der API-Key des Beschwerdeführers verwendet worden. Die Täterschaft habe innerhalb des Kontos des Beschwerdeführers Assets gekauft und verkauft. Aufgrund der Einstellungen des Kontos seien mittels API-Key Transaktionen ausserhalb des Kontos (z.B. Überweisungen) nicht möglich gewesen. Wer vom Vorgehen der Täterschaft letztlich profitiert habe, könne nicht gesagt werden und bleibe offen. Die Ermitt- lungen zu den IP-Adressen im fraglichen Zeitraum seien als abgeschlossen zu betrachten. Weitere Ermittlungen bei den VPN-Dienstleistern seien als aussichtslos anzusehen, da diese über keine Logs oder Kundendaten verfügten. Eine Erhebung von Nutzerdaten in der Ver- gangenheit sei nicht möglich. 4.2 Eine vom Beschwerdeführer beantragte Blockchain-Analyse sei technisch zwar möglich, je- doch aus diversen Gründen nicht zielführend. Es gebe hunderte unterschiedliche Block- chains. Auf welcher Chain Trades ausgeführt worden seien, könne nicht genau gesagt und/oder eingeschränkt werden. Vielmehr müsste man Aktivitäten (Käufe oder Verkäufe der beiden Token bzw. Coins G.________ und H.________) finden, welche dann als unbedenk- lich oder verdächtig zu klassifizieren seien. Eine solche Klassifizierung müsste manuell erfol- gen. Falls verdächtige Transaktionen gefunden würden, wären diese vermeintlich verdächti- gen Transaktionen weiter zu untersuchen. Bei den Resultaten würde es sich um Indizien und Hypothesen, aber nicht um Beweise handeln. Zudem seien solche Analysen äusserst kost- spielig. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seien nicht in der Lage, eine solche Ana- lyse vorzunehmen und die Ergebnisse auszuwerten. Diese Ermittlungsschritte müssten durch eine Drittfirma erfolgen. Gehe man davon aus, dass verdächtige Transaktionen gefunden würden, müsste man diese bis zu einem Wallet-Anbieter oder Exchange weiterverfolgen. Falls dies wiederum möglich wäre, würde man eine Anfrage an den Anbieter bzw. den Ex- change richten, in der Hoffnung, dass dieser mit den Strafverfolgungsbehörden zusammena- rbeite. Falls alle diese Ermittlungsschritte erfolgreich wären und eine vermeintliche Täter- schaft ermittelt werden könnte, müsste in der Folge geprüft werden, ob es sich um die eigent- liche Täterschaft oder einen "Money-Mule" handle. Eine Blockchain Analyse würde somit mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht zur Ermittlung der Täterschaft führen.
Seite 6/8 5. Der Beschwerdeführer hielt im Nachtrag zur Beschwerde vom 16. August 2024 am noch in der Beschwerde formulierten Vorschlag, die Strafverfolgungsbehörden hätten zur Ermittlung der Täterschaft eine Blockchain-Analyse durchzuführen, nicht mehr fest (act. 6 Ziff. 13). Die Staatsanwaltschaft begründet in ihrer Vernehmlassung denn auch nachvollziehbar, weshalb eine solche Analyse – obwohl technisch möglich – aus verschiedenen Gründen zur Ermitt- lung der Täterschaft nicht zielführend und zudem mit einem enormen Ermittlungsaufwand und hohen Kosten verbunden wäre. 6. Die bisherigen Ermittlungen durch die Zuger Polizei beschränkten sich darauf, mittels der von E.________ übermittelten IP-Adressen herauszufinden, wer zu welchem Zeitpunkt unbefugt auf das E.________-Konto des Beschwerdeführers zugegriffen hatte. Diese Ermittlungen führten allesamt zu ausländischen VPN-Dienstleistern. Der Beschwerdeführer macht daher geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu ermitteln, welche E.________-Konten von den unau- torisiert über den E.________-Account des Beschwerdeführers abgewickelten Trades profi- tiert hätten. Dieser Ansatz könnte aus den folgenden Gründen für die Ermittlung der Täter- schaft allenfalls zielführend sein. 6.1 Der Beschwerdeführer legt plausibel dar, dass die Täterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Transaktionen auf E.________ profitiert hat. So dokumentiert er, dass die beiden Coins G.________ und H.________ vor dem Tatzeitpunkt am 13. November 2022 ein aus- erdordentlich tiefes Handelsvolumen aufgewiesen haben und sich dieses zum Tatzeitpunkt um den Faktor 11 erhöht hat (act. 6/1-7). Gemäss unbestrittener Darstellung des Beschwer- deführers gab die Täterschaft am 14. November 2022 Kaufaufträge (Buy Order) weit über dem Marktpreis über das Konto des Beschwerdeführers ein und platzierte gleichzeitig ent- sprechende Verkaufsaufträge, um von diesen sehr grossen Kaufaufträgen profitieren zu kön- nen. 6.2 Massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei E.________ um eine centralised exchange (CEX) handelt, welche im Gegensatz zu einer decentralised exchange (DEX) strengen Regulierungen unterliegt. Dies hat – wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2024 ausführt und sich Informationen aus dem Internet, so u.a. auf E.________.com, entnehmen lässt – zur Folge, dass E.________ verpflichtet ist, Informatio- nen über ihre Nutzer zu sammeln, darunter KYC-Daten (Know Your Customer) und AML- Daten (Anti-Money Laundering). Ausserdem werden bei einer CEX Vermögenswerte der Kunden in einem von der Plattform verwalteten Wallet gehalten und Kauf- und Verkaufsauf- träge über ein internes Handelssystem zusammengeführt. Die Transaktionen werden daher nicht auf der öffentlichen Blockchain, sondern im internen System der Plattform abgewickelt. Entsprechend müssen Käufer und Verkäufer zwingend Kunden der Plattform sein. Eine CEX hält die Kryptovermögenswerte der Nutzer und verfügt über eine Datenbank, die die Transak- tionen den jeweiligen Nutzerkonten zuordnen kann. Entsprechend kann die Identität von Per- sonen ermittelt werden, welche von Kursmanipulationen profitiert haben.
Seite 7/8 6.3 Vorliegend ist, wie erwähnt, anzunehmen, dass die Täterschaft von den Transaktionen auf E.________ profitiert hat. Geht man davon aus, dass auf E.________ nur zwischen Kunden dieser Plattform gehandelt werden kann und die Kunden einen KYC-Prozess durchzulaufen haben, müssten die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sein, an Informationen zu gelan- gen, die eine Identifizierung der Täterschaft ermöglichen könnten. Zu berücksichtigen ist da- bei, dass in der Regel eine Sistierung erst dann zulässig ist, wenn sämtliche Beweise, die zur Identifikation der Täterschaft führen können, erhoben worden sind (vgl. Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 314 StPO N 4 m.H.). 6.4 Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 16. August 2024 an E.________ zu richtende Fragen formuliert, die geeignet sein könnten, die unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Dabei geht es insbesondere um die Konten der Gegenpartei der unrechtmässigen Kaufauf- träge für G.________ und H.________-Coins. Diese Massnahmen dürften mit einem gerin- gen Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden verbunden sein und könnten geeignet sein, die bisher unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Im Gutheissung der Beschwerde ist da- her die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024 aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift in eigenem Namen einreichte und erst am 12. August 2024 einen Anwalt beizog, welcher in der Folge die beiden Eingaben vom 16. August 2024 und vom 11. September 2024 verfasste. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
4. Juni 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Untersuchungs- verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 8/8 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: