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BS 2024 6

Zug OG · 2024-08-20 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 16. Februar 2022 erstatteten die A.________ AG und B.________ als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft Strafanzeige gegen F.________, ei- nen ehemaligen Mitarbeiter der A.________ AG, wegen Urkundenfälschung, mehrfacher Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das UWG. Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, F.________ habe mit diversen E-Mails (insbesondere mit E-Mails vom 19. November 2021, 22. November 2021, 27. No- vember 2021, 11. Dezember 2021 und 13. Februar 2022) bzw. mit Posts auf LinkedIn bzw. LinkedIn-Chatnachrichten (insbesondere Posts vom 22. November 2021 und vom 23 No- vember 2021) die Ehre von B.________ verletzt bzw. diesen und die A.________ AG im Sin- ne von Art. 23 UWG durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt. Sodann habe er die E-Mail vom 27. November 2021 mit der von ihm kreierten E-Mail-Adresse G.________ mit dem Absendernamen "B.________" versandt und den E- Mail-Empfänger über den Absender dieser E-Mail getäuscht (Vi act. 1/1 ff.). 2. Am 23. Mai 2022 ergänzten die A.________ AG und B.________ ihre Strafanzeige. Sie führ- ten aus, F.________ habe mit einem weiteren LinkedIn-Post vom 21. Mai 2022 die Ehre von B.________ verletzt. Zudem sei F.________ mit Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom tt.mm. 2022 unter Androhung von Art. 292 StGB insbesondere verboten worden, die A.________ AG bzw. deren Organe des Betrugs zu bezichtigen. F.________ habe sich somit durch den LinkedIn-Post vom 21. Mai 2022 im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht (Vi act. 1/43 ff.). 3. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen F.________ betreffend Ehrverletzung (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung), Urkundenfälschung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das UWG ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung von F.________ wurde auf CHF 8'500.00 festgesetzt und aus der Staatskasse ausgerichtet. F.________ wurden keine Entschädigung und keine Ge- nugtuung ausgerichtet (Vi act. 6/1 ff.). 4. Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Januar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Zug. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen F.________. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, insbesondere F.________ zu befragen und/oder einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 6. F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) liess am 2. Februar 2024 durch seinen amtlichen Verteidiger die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Seite 3/9 7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 machten die Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichten neue Beweismittel ein. 8. Am 17. Juli 2024 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2024, worin ihm eine Entschädigung von CHF 8'500.00 zugesprochen worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem ersuchte er um Auszahlung dieser Entschädigung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom

26. Januar 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt:

E. 2.1 Im Rahmen der Strafuntersuchung sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Da der Beschuldigte dabei jedoch seine Mitwirkung verweigert habe, hät- ten viele der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen nicht beantwortet werden können. Be- trachte man die in der Strafanzeige erwähnten E-Mails sowie diejenigen, die der Beschuldig- te an diverse Behörden und Privatpersonen versandt habe, müsse davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten – wenn nicht ganz, so doch zumindest im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB – vermindert schuldfähig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehrverletzungsdelikte in den Jahren 2021 bzw. 2022 erfolgt seien, und somit in der Zwischenzeit eine recht lange Zeit vergangen sei, in welcher der Beschuldigte keine Ehrverletzungsdelikte begangen habe. Somit seien sowohl die Schuld als auch die Tat- folgen im Sinne von Art. 52 StGB als geringfügig anzusehen. Die Tatfolgen seien auch des- halb geringfügig, weil die Ausführungen des Beschuldigten so abstrus seien, dass sie von ei- nem Leser gar nicht ernst genommen werden könnten. Es rechtfertige sich daher, die Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung, wegen Widerhandlung gegen das UWG bzw. wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB aus Opportunitätsgründen bzw. auf- grund von Schuldunfähigkeit einzustellen.

E. 2.2 Was den Tatbestand der Urkundenfälschung betreffe, so könne offengelassen werden, ob die vom Beschuldigten mit der gemäss den Beschwerdeführern gefälschten E-Mail-Adresse versandte E-Mail eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstelle und sich der Be- schuldigte der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Die Ermittlungen bei Google hät-

Seite 4/9 ten ergeben, dass die betreffende E-Mail mit einer auf die Stadtverwaltung D.________ re- gistrierten IP-Adresse erstellt worden sei. Da die Stadtverwaltung D.________ ihre Daten nur 30 Tage aufbewahre, seien die dazugehörigen Informationen zum Zeitpunkt, als Strafanzeige erstattet worden sei, längstens gelöscht gewesen. Dem Beschuldigten könne somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die E-Mail-Adresse G.________ erstellt und verwen- det zu haben.

E. 2.3 Der Beschuldigte habe seit längerer Zeit keine strafrechtlich relevanten E-Mails bzw. Linke- dIn-Posts mehr verfasst. Entsprechend erscheine die Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB nicht erforderlich, um einen allfälligen Rückfall zu verhindern.

E. 3 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber im Wesentlichen Folgendes geltend:

E. 3.1 Aufgrund des Gutachtens sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat keine Schuldausschlussgründe vorgelegen hätten. Die Staatsanwaltschaft begründe denn auch eine angeblich verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht näher. Wenn der Beschuldigte unzählige E-Mails mit teilweise absurden Aussagen und ehrverletzendem Inhalt versandt habe und deshalb von der Durchschnittsperson abweiche, dürfe daraus nicht geschlossen werden, er sei psychisch gestört und deswegen vermindert schuldfähig. Selbst bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit könne es nicht zu einer Einstellung des Ver- fahrens kommen. Art. 19 Abs. 2 StGB sehe bloss eine Strafmilderung vor. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO falle deshalb ausser Betracht.

E. 3.2 Auch eine Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 52 StGB sei nicht gerechtfer- tigt. Seit den E-Mails, LinkedIn-Posts bzw. LinkedIn-Chatnachrichten seien etwas mehr als zwei Jahre vergangen, was bei Weitem keine lange Zeitdauer sei. Zudem sei der Beschuldig- te wiederholt tätig geworden. Auch am 23. Mai 2022 habe er einen weiteren LinkedIn-Post veröffentlicht, der die Ehre der Beschwerdeführer verletzt habe. Es gehe daher nicht an, die bislang verstrichene Zeit zum Anlass zu nehmen, die Schuld im Sinne von Art. 52 StGB als geringfügig zu qualifizieren.

E. 3.3 Bei den Ehrverletzungsdelikten dürfe die Absurdität der Aussagen keine Rolle spielen. Uner- heblich sei sodann, ob der Adressat die Äusserung ernst nehme oder nicht. Es sei klar, dass die Äusserungen des Beschuldigten zumindest potentiell rufschädigend gewesen seien. Im Quervergleich zu typischen unter die Ehrverletzungsbestimmungen fallenden Taten erschie- nen die Taten des Beschuldigten vom Verschulden wie von den Tatfolgen her bloss aufgrund teilweiser Absurdität der Aussagen nicht als unerheblich bzw. würden nicht deutlich weniger schwer wiegen. Entsprechendes gelte für die Widerhandlung gegen das UWG, soweit die Ehrverletzungsdelikte einen Wettbewerbsbezug aufwiesen.

E. 3.4 Was den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffe, so sei aufgrund der Umstände klar, dass nur der Beschuldigte als Urheber in Frage komme, auch wenn die Daten bei der Stadtverwal- tung D.________ bereits gelöscht worden seien.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand

Seite 5/9 unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO).

E. 5 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Ehrver- letzungsdelikte, Widerhandlung gegen das UWG und Verstoss gegen Art. 292 StGB zunächst mit der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erteilte Dr.med. I.________ am 22. September 2022 einen Gutach- tensauftrag und ersuchte unter anderem um Beantwortung der Frage nach einer psychischen Störung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und der Schuldfähigkeit (Vi act. 3/1/4). Der Sachverständige kam im Gutachten vom 2. Oktober 2023 zum Ergebnis, dass allfällige Be- einträchtigungen der psychischen Funktionen des Beschuldigten nicht geeignet gewesen seien, seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss die- ser Einsicht aufzuheben. Auch beim Vorhandensein einer psychotischen Symptomatik sei dem Beschuldigten jederzeit bewusst gewesen, dass Ehrverletzungen nicht erlaubt und ge- eignet seien, auch subjektiv wahrgenommene, wahnhaft verkannte Gefahren gegen Leib und Leben abzuwenden. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen der beschuldigten Person zur Zeit der Taten geeignet gewesen seien, deren Fähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht erheblich zu beein- trächtigen, konnte der Gutachter aufgrund der verweigerten Mitwirkung durch den Beschul- digten nicht beantworten (Vi act. 3/8/37).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft leitet die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB einzig aus dessen absurden Behauptungen in den fraglichen E-Mails und LinkedIn-Posts ab. Dies genügt indes nicht, um eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Eine solche kommt aus psychiatrischer Sicht erst dann in Be- tracht, wenn die strafbare Handlung Ausdruck einer festgestellten Störung ist, die sich dann in der Regel auch ausserhalb der Delinquenz in anderen Lebensbereichen mit deutlichen Symptomen zeigt. Auch wiederholtes delinquentes Verhalten kann für sich allein nicht die Diagnose einer rechtlich relevanten psychischen Störung begründen (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 19 StGB N 60 m.H.). Der Sachverständige konnte zu einer allfälligen verminderten Schuldfähigkeit keine Angaben machen, da der Beschuldigte die Mitwirkung verweigerte. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens von einer Durchschnittsperson abweicht, lässt nicht automatisch auf eine verminderte Schuldfähigkeit schliessen. Zudem hat eine festgestellte Schuldfähigkeit nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StGB einzig eine Strafmilderung, nicht jedoch eine Verfahrenseinstellung zur Folge. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durfte daher nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Massnahmenbedürftigkeit nach Art. 19 Abs. 3 StGB.

E. 6 Sodann begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung mit einem fehlenden Strafbedürfnis.

E. 6.1 Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügig- keit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch wenn die Voraussetzungen der Strafbar- keit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind – ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen

Seite 6/9 oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann. Die Bestimmung erfasst dabei relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Auch bei einem Bagatelldelikt kann jedoch wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ un- terscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Be- stimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 m.w.H.).

E. 6.2 Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, es sei eine recht lange Zeit vergangen, in wel- cher der Beschuldigte keine Ehrverletzungsdelikte begangen habe, kann nicht gefolgt wer- den. Der Zeitraum von Mai 2022 bis Januar 2024 (Zeitpunkt der Einstellungsverfügung), in welchem der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – keine potenziell rufschädigende Nach- richten versandt hat, ist nicht lange genug, um eine Anwendung von Art. 52 StGB zu rechtfer- tigen. Dass nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis gesprochen werden kann, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Kenntnisnahme der Einstellungsverfü- gung am 16. Januar 2024 eine weitere E-Mail mit Drohungen an den Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer versandte (vgl. act. 1/5). Betrachtet man zudem den Inhalt der diversen vom Beschuldigten verfassten Nachrichten in ihrer Gesamtheit, kann jedenfalls auch nicht von unbedeutenden Verhaltensweisen und einem vom Verschulden und den Tatfolgen her uner- heblichen Verhalten gesprochen werden, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen würden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durfte somit auch nicht aus Opportunitätsgründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB eingestellt werden.

E. 7 Die Beschwerdeführer werfen dem Beschuldigten schliesslich vor, am 27. November 2021 eine E-Mail mit der von ihm kreierten E-Mail-Adresse G.________ mit dem Absendernamen "B.________" versandt und den E-Mail-Empfänger über den Absender dieser E-Mail getäuscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft kam zum Ergebnis, dass diese E-Mail-Adresse mit einer auf die Stadtverwaltung D.________ registrierten IP-Adresse erstellt wurde, die entsprechenden Daten aber bereits gelöscht wurden. Entsprechend könne dem Beschuldig- ten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Auch wenn aufgrund bereits erfolgter Löschung nicht mehr rekonstruiert werden kann, ob der Beschuldigte diese E-Mail-Adresse erstellt hat, bestehen aufgrund des Inhalts der E-Mail, des Zeitpunktes des Versandes und des Adressatenkreises hinreichend klare Anhaltspunkte dafür (vgl. Vi act. 1/24 ff.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Untersuchungsbehörden nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen dürfen; im Zweifel, d.h. wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das De- likt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). E-Mails sind nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung (Computer-)Urkunden (vgl. etwa BGE 138 IV 209 E. 5.4). Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Verbrechen. Entsprechend sind an die Einstellung

Seite 7/9 einer Strafuntersuchung hohe Anforderungen zu stellen, welche hier nicht erfüllt sind. Eine Einstellung der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung fällt somit ebenfalls ausser Be- tracht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.

E. 8 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

E. 8.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegen die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO).

E. 8.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je m.H.). Die Beschwerdeführer sind daher für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 8.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 2'351.10 geltend. Dieser Betrag ist übersetzt. Zunächst fällt in Betracht, dass der amtliche Verteidiger in der Sache selbst keine einlässli- che Stellungnahme eingereicht, sondern lediglich die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids beantragt und dazu drei Sätze geschrieben hat (vgl. act. 5 S. 3). Für das Studium der Beschwerde und die Korrespondenz mit dem Beschuldigten zur Frage, ob eine Stellung- nahme einzureichen ist, sowie für die Kurzstellungnahme rechtfertigt sich ein Aufwand von 2 Stunden. Sodann kann für die Lektüre der ergänzenden Eingabe der Beschwerdeführer vom

16. Juli 2024 und die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Beschuldigten eine weitere Stunde eingesetzt werden. Hingegen können die Ausführungen des Verteidigers im Zusam- menhang mit der Weitergeltung der amtlichen Verteidigung (act. 5) sowie mit dem Antrag auf Teilrechtskrafterklärung (act. 9) nicht entschädigt werden. Gleiches gilt für sogenannte Ab- schlussarbeiten (Prüfung/Auswertung des Beschwerdeentscheids); diese können, nachdem das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft weiterzuführen ist, dort geltend gemacht werden. Bei einem Aufwand von 3 Stunden zu CHF 220.00 resultiert unter Berücksichtigung der Aus- lagen von CHF 11.60 und der Mehrwertsteuer somit eine Entschädigung von CHF 726.00.

E. 8.4 Mit der Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2024 ist auch der Antrag des amtlichen Verteidigers auf eine vorzeitige Auszahlung der ihm zulas- ten der Staatskasse zugesprochenen Entschädigung von CHF 8'500.00 hinfällig geworden. Es steht dem Verteidiger offen, bei der Staatsanwaltschaft in der nun fortzuführenden Stra-

Seite 8/9 funtersuchung gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO die Auszahlung eines Vorschusses zu ver- langen. Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
  2. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 880.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückerstattet.
  4. Die Beschwerdeführer werden für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  5. Rechtsanwalt H.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten F.________, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 726.00 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt.
  6. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 9/9
  7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. des Beschuldigten F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 6 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen

1. A.________ AG,

2. B.________, c/o A.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 16. Februar 2022 erstatteten die A.________ AG und B.________ als Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft Strafanzeige gegen F.________, ei- nen ehemaligen Mitarbeiter der A.________ AG, wegen Urkundenfälschung, mehrfacher Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das UWG. Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, F.________ habe mit diversen E-Mails (insbesondere mit E-Mails vom 19. November 2021, 22. November 2021, 27. No- vember 2021, 11. Dezember 2021 und 13. Februar 2022) bzw. mit Posts auf LinkedIn bzw. LinkedIn-Chatnachrichten (insbesondere Posts vom 22. November 2021 und vom 23 No- vember 2021) die Ehre von B.________ verletzt bzw. diesen und die A.________ AG im Sin- ne von Art. 23 UWG durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt. Sodann habe er die E-Mail vom 27. November 2021 mit der von ihm kreierten E-Mail-Adresse G.________ mit dem Absendernamen "B.________" versandt und den E- Mail-Empfänger über den Absender dieser E-Mail getäuscht (Vi act. 1/1 ff.). 2. Am 23. Mai 2022 ergänzten die A.________ AG und B.________ ihre Strafanzeige. Sie führ- ten aus, F.________ habe mit einem weiteren LinkedIn-Post vom 21. Mai 2022 die Ehre von B.________ verletzt. Zudem sei F.________ mit Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom tt.mm. 2022 unter Androhung von Art. 292 StGB insbesondere verboten worden, die A.________ AG bzw. deren Organe des Betrugs zu bezichtigen. F.________ habe sich somit durch den LinkedIn-Post vom 21. Mai 2022 im Sinne von Art. 292 StGB strafbar gemacht (Vi act. 1/43 ff.). 3. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen F.________ betreffend Ehrverletzung (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung), Urkundenfälschung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das UWG ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung von F.________ wurde auf CHF 8'500.00 festgesetzt und aus der Staatskasse ausgerichtet. F.________ wurden keine Entschädigung und keine Ge- nugtuung ausgerichtet (Vi act. 6/1 ff.). 4. Gegen diese Verfügung erhoben die A.________ AG und B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Januar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Zug. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen F.________. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen, insbesondere F.________ zu befragen und/oder einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 6. F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) liess am 2. Februar 2024 durch seinen amtlichen Verteidiger die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Seite 3/9 7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 machten die Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichten neue Beweismittel ein. 8. Am 17. Juli 2024 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2024, worin ihm eine Entschädigung von CHF 8'500.00 zugesprochen worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem ersuchte er um Auszahlung dieser Entschädigung. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom

26. Januar 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: 2.1 Im Rahmen der Strafuntersuchung sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Da der Beschuldigte dabei jedoch seine Mitwirkung verweigert habe, hät- ten viele der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen nicht beantwortet werden können. Be- trachte man die in der Strafanzeige erwähnten E-Mails sowie diejenigen, die der Beschuldig- te an diverse Behörden und Privatpersonen versandt habe, müsse davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten – wenn nicht ganz, so doch zumindest im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB – vermindert schuldfähig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehrverletzungsdelikte in den Jahren 2021 bzw. 2022 erfolgt seien, und somit in der Zwischenzeit eine recht lange Zeit vergangen sei, in welcher der Beschuldigte keine Ehrverletzungsdelikte begangen habe. Somit seien sowohl die Schuld als auch die Tat- folgen im Sinne von Art. 52 StGB als geringfügig anzusehen. Die Tatfolgen seien auch des- halb geringfügig, weil die Ausführungen des Beschuldigten so abstrus seien, dass sie von ei- nem Leser gar nicht ernst genommen werden könnten. Es rechtfertige sich daher, die Stra- funtersuchung gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung, wegen Widerhandlung gegen das UWG bzw. wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB aus Opportunitätsgründen bzw. auf- grund von Schuldunfähigkeit einzustellen. 2.2 Was den Tatbestand der Urkundenfälschung betreffe, so könne offengelassen werden, ob die vom Beschuldigten mit der gemäss den Beschwerdeführern gefälschten E-Mail-Adresse versandte E-Mail eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstelle und sich der Be- schuldigte der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe. Die Ermittlungen bei Google hät-

Seite 4/9 ten ergeben, dass die betreffende E-Mail mit einer auf die Stadtverwaltung D.________ re- gistrierten IP-Adresse erstellt worden sei. Da die Stadtverwaltung D.________ ihre Daten nur 30 Tage aufbewahre, seien die dazugehörigen Informationen zum Zeitpunkt, als Strafanzeige erstattet worden sei, längstens gelöscht gewesen. Dem Beschuldigten könne somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die E-Mail-Adresse G.________ erstellt und verwen- det zu haben. 2.3 Der Beschuldigte habe seit längerer Zeit keine strafrechtlich relevanten E-Mails bzw. Linke- dIn-Posts mehr verfasst. Entsprechend erscheine die Anordnung einer Massnahme gestützt auf Art. 19 Abs. 3 StGB nicht erforderlich, um einen allfälligen Rückfall zu verhindern. 3. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber im Wesentlichen Folgendes geltend: 3.1 Aufgrund des Gutachtens sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat keine Schuldausschlussgründe vorgelegen hätten. Die Staatsanwaltschaft begründe denn auch eine angeblich verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht näher. Wenn der Beschuldigte unzählige E-Mails mit teilweise absurden Aussagen und ehrverletzendem Inhalt versandt habe und deshalb von der Durchschnittsperson abweiche, dürfe daraus nicht geschlossen werden, er sei psychisch gestört und deswegen vermindert schuldfähig. Selbst bei Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit könne es nicht zu einer Einstellung des Ver- fahrens kommen. Art. 19 Abs. 2 StGB sehe bloss eine Strafmilderung vor. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO falle deshalb ausser Betracht. 3.2 Auch eine Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 52 StGB sei nicht gerechtfer- tigt. Seit den E-Mails, LinkedIn-Posts bzw. LinkedIn-Chatnachrichten seien etwas mehr als zwei Jahre vergangen, was bei Weitem keine lange Zeitdauer sei. Zudem sei der Beschuldig- te wiederholt tätig geworden. Auch am 23. Mai 2022 habe er einen weiteren LinkedIn-Post veröffentlicht, der die Ehre der Beschwerdeführer verletzt habe. Es gehe daher nicht an, die bislang verstrichene Zeit zum Anlass zu nehmen, die Schuld im Sinne von Art. 52 StGB als geringfügig zu qualifizieren. 3.3. Bei den Ehrverletzungsdelikten dürfe die Absurdität der Aussagen keine Rolle spielen. Uner- heblich sei sodann, ob der Adressat die Äusserung ernst nehme oder nicht. Es sei klar, dass die Äusserungen des Beschuldigten zumindest potentiell rufschädigend gewesen seien. Im Quervergleich zu typischen unter die Ehrverletzungsbestimmungen fallenden Taten erschie- nen die Taten des Beschuldigten vom Verschulden wie von den Tatfolgen her bloss aufgrund teilweiser Absurdität der Aussagen nicht als unerheblich bzw. würden nicht deutlich weniger schwer wiegen. Entsprechendes gelte für die Widerhandlung gegen das UWG, soweit die Ehrverletzungsdelikte einen Wettbewerbsbezug aufwiesen. 3.4 Was den Vorwurf der Urkundenfälschung betreffe, so sei aufgrund der Umstände klar, dass nur der Beschuldigte als Urheber in Frage komme, auch wenn die Daten bei der Stadtverwal- tung D.________ bereits gelöscht worden seien. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand

Seite 5/9 unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Ehrver- letzungsdelikte, Widerhandlung gegen das UWG und Verstoss gegen Art. 292 StGB zunächst mit der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten. 5.1 Die Staatsanwaltschaft erteilte Dr.med. I.________ am 22. September 2022 einen Gutach- tensauftrag und ersuchte unter anderem um Beantwortung der Frage nach einer psychischen Störung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und der Schuldfähigkeit (Vi act. 3/1/4). Der Sachverständige kam im Gutachten vom 2. Oktober 2023 zum Ergebnis, dass allfällige Be- einträchtigungen der psychischen Funktionen des Beschuldigten nicht geeignet gewesen seien, seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss die- ser Einsicht aufzuheben. Auch beim Vorhandensein einer psychotischen Symptomatik sei dem Beschuldigten jederzeit bewusst gewesen, dass Ehrverletzungen nicht erlaubt und ge- eignet seien, auch subjektiv wahrgenommene, wahnhaft verkannte Gefahren gegen Leib und Leben abzuwenden. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen der beschuldigten Person zur Zeit der Taten geeignet gewesen seien, deren Fähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht erheblich zu beein- trächtigen, konnte der Gutachter aufgrund der verweigerten Mitwirkung durch den Beschul- digten nicht beantworten (Vi act. 3/8/37). 5.2 Die Staatsanwaltschaft leitet die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB einzig aus dessen absurden Behauptungen in den fraglichen E-Mails und LinkedIn-Posts ab. Dies genügt indes nicht, um eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Eine solche kommt aus psychiatrischer Sicht erst dann in Be- tracht, wenn die strafbare Handlung Ausdruck einer festgestellten Störung ist, die sich dann in der Regel auch ausserhalb der Delinquenz in anderen Lebensbereichen mit deutlichen Symptomen zeigt. Auch wiederholtes delinquentes Verhalten kann für sich allein nicht die Diagnose einer rechtlich relevanten psychischen Störung begründen (Bommer/Dittmann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 19 StGB N 60 m.H.). Der Sachverständige konnte zu einer allfälligen verminderten Schuldfähigkeit keine Angaben machen, da der Beschuldigte die Mitwirkung verweigerte. Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens von einer Durchschnittsperson abweicht, lässt nicht automatisch auf eine verminderte Schuldfähigkeit schliessen. Zudem hat eine festgestellte Schuldfähigkeit nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StGB einzig eine Strafmilderung, nicht jedoch eine Verfahrenseinstellung zur Folge. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durfte daher nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Massnahmenbedürftigkeit nach Art. 19 Abs. 3 StGB. 6. Sodann begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung mit einem fehlenden Strafbedürfnis. 6.1 Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügig- keit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 52 StGB trägt dem Umstand Rechnung, dass – auch wenn die Voraussetzungen der Strafbar- keit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind – ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen

Seite 6/9 oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann. Die Bestimmung erfasst dabei relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Auch bei einem Bagatelldelikt kann jedoch wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ un- terscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Be- stimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.3 m.w.H.). 6.2 Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, es sei eine recht lange Zeit vergangen, in wel- cher der Beschuldigte keine Ehrverletzungsdelikte begangen habe, kann nicht gefolgt wer- den. Der Zeitraum von Mai 2022 bis Januar 2024 (Zeitpunkt der Einstellungsverfügung), in welchem der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – keine potenziell rufschädigende Nach- richten versandt hat, ist nicht lange genug, um eine Anwendung von Art. 52 StGB zu rechtfer- tigen. Dass nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis gesprochen werden kann, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Kenntnisnahme der Einstellungsverfü- gung am 16. Januar 2024 eine weitere E-Mail mit Drohungen an den Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer versandte (vgl. act. 1/5). Betrachtet man zudem den Inhalt der diversen vom Beschuldigten verfassten Nachrichten in ihrer Gesamtheit, kann jedenfalls auch nicht von unbedeutenden Verhaltensweisen und einem vom Verschulden und den Tatfolgen her uner- heblichen Verhalten gesprochen werden, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen würden. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durfte somit auch nicht aus Opportunitätsgründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB eingestellt werden. 7. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschuldigten schliesslich vor, am 27. November 2021 eine E-Mail mit der von ihm kreierten E-Mail-Adresse G.________ mit dem Absendernamen "B.________" versandt und den E-Mail-Empfänger über den Absender dieser E-Mail getäuscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft kam zum Ergebnis, dass diese E-Mail-Adresse mit einer auf die Stadtverwaltung D.________ registrierten IP-Adresse erstellt wurde, die entsprechenden Daten aber bereits gelöscht wurden. Entsprechend könne dem Beschuldig- ten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Auch wenn aufgrund bereits erfolgter Löschung nicht mehr rekonstruiert werden kann, ob der Beschuldigte diese E-Mail-Adresse erstellt hat, bestehen aufgrund des Inhalts der E-Mail, des Zeitpunktes des Versandes und des Adressatenkreises hinreichend klare Anhaltspunkte dafür (vgl. Vi act. 1/24 ff.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Untersuchungsbehörden nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen dürfen; im Zweifel, d.h. wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das De- likt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1). E-Mails sind nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung (Computer-)Urkunden (vgl. etwa BGE 138 IV 209 E. 5.4). Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Verbrechen. Entsprechend sind an die Einstellung

Seite 7/9 einer Strafuntersuchung hohe Anforderungen zu stellen, welche hier nicht erfüllt sind. Eine Einstellung der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung fällt somit ebenfalls ausser Be- tracht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. 8. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 8.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegen die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). 8.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je m.H.). Die Beschwerdeführer sind daher für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. 8.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 2'351.10 geltend. Dieser Betrag ist übersetzt. Zunächst fällt in Betracht, dass der amtliche Verteidiger in der Sache selbst keine einlässli- che Stellungnahme eingereicht, sondern lediglich die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheids beantragt und dazu drei Sätze geschrieben hat (vgl. act. 5 S. 3). Für das Studium der Beschwerde und die Korrespondenz mit dem Beschuldigten zur Frage, ob eine Stellung- nahme einzureichen ist, sowie für die Kurzstellungnahme rechtfertigt sich ein Aufwand von 2 Stunden. Sodann kann für die Lektüre der ergänzenden Eingabe der Beschwerdeführer vom

16. Juli 2024 und die diesbezügliche Korrespondenz mit dem Beschuldigten eine weitere Stunde eingesetzt werden. Hingegen können die Ausführungen des Verteidigers im Zusam- menhang mit der Weitergeltung der amtlichen Verteidigung (act. 5) sowie mit dem Antrag auf Teilrechtskrafterklärung (act. 9) nicht entschädigt werden. Gleiches gilt für sogenannte Ab- schlussarbeiten (Prüfung/Auswertung des Beschwerdeentscheids); diese können, nachdem das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft weiterzuführen ist, dort geltend gemacht werden. Bei einem Aufwand von 3 Stunden zu CHF 220.00 resultiert unter Berücksichtigung der Aus- lagen von CHF 11.60 und der Mehrwertsteuer somit eine Entschädigung von CHF 726.00. 8.4 Mit der Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2024 ist auch der Antrag des amtlichen Verteidigers auf eine vorzeitige Auszahlung der ihm zulas- ten der Staatskasse zugesprochenen Entschädigung von CHF 8'500.00 hinfällig geworden. Es steht dem Verteidiger offen, bei der Staatsanwaltschaft in der nun fortzuführenden Stra-

Seite 8/9 funtersuchung gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO die Auszahlung eines Vorschusses zu ver- langen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

15. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 880.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführer werden für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Rechtsanwalt H.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten F.________, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 726.00 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 9/9 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. des Beschuldigten F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: