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BS 2024 59

Zug OG · 2024-10-22 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Am 13. Oktober 2022 erstattete E.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen unbekannt wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine entsprechende Strafuntersuchung (1A 2022 1763). 2. Mit Verfügung vom 12. März 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen unbekannt wegen Betrugs (Dispositiv-Ziff. 1). Die Sistierung wurde nicht befristet. Für den Fall, dass bis Eintritt der Verfolgungsverjährung am 11. Oktober 2032 keine Wiederauf- nahme des Verfahrens erfolgt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das sistierte Verfahren definitiv eingestellt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden vorläufig auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3) und die Gerichtskasse des Obergerichts des Kan- tons Zug wurde angewiesen, CHF 104'650.00 auf das Konto IBAN G.________, lautend auf E.________, bei der C.________ in I.________ zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 4). Zur Be- gründung hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes fest: 2.1 Eine unbekannte Täterschaft habe E.________ mit der Telefonnummer J.________ kontak- tiert und ihn darauf hingewiesen, dass bei der K.________ ein Konto auf seinen Namen exis- tiere, welches ein Guthaben von CHF 602'023.10 aufweise. E.________ habe daraufhin ei- nen entsprechenden Kontoauszug erhalten. In der Folge sei er von der unbekannten Täter- schaft aufgefordert worden, zwecks Auszahlung dieses Guthabens eine Vorauszahlung zu tätigen. E.________ habe deshalb am 27. September 2022 einen Betrag von CHF 30'000.00 auf ein Konto von A.________ überwiesen. 2.2 Die Täterschaft habe anschliessend erreicht, dass E.________ die Fernwartungssoftware "L.________" auf seinem PC installiert und der Täterschaft mittels Fernzugriffs Zugang zu seinem Computer gewährt habe, dies im Glauben, dass ihn die unbekannte Täterschaft bei den Bankangelegenheiten unterstütze. In der Folge habe die unbekannte Täterschaft mittels Fernzugriffs sieben Zahlungen ab dem Konto von E.________, IBAN G.________, im Betrag von insgesamt CHF 256'860.00 überwiesen. 2.3 Zwei Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 152'210.00 seien auf das Konto IBAN H.________ gelangt, welches einem F.________ gehöre. F.________, welcher mittels Inter- net Kryptogeschäfte tätige, sei mutmasslich ebenfalls betrogen worden. 2.4 Fünf Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 104'650.00 seien von der Täterschaft an die A.________ mit der IBAN M.________ bei der N.________ in I.________ überwiesen wor- den. Am 14. Oktober 2022 sei eine Kontosperre verfügt und der Betrag per 5. Februar 2024 auf das Konto der Gerichtskasse beim Obergericht des Kantons Zug einbezahlt worden. 2.5 Da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses keine Indizien, Hinweise oder Zeugen- aussagen hinsichtlich einer Täterschaft vorlägen, sei die Strafuntersuchung unter vorläufiger Übernahme der Kosten auf die Staatskasse bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse zu sistie- ren. 3. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: Seite 3/8 1. Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. März 2024 sei aufzuheben und die sich bei der Gerichtskasse des Obergerichts Zug befindlichen CHF 104'650.00 seien zugunsten der A.________ freizugeben. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. März 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Kantons Zug. In prozessualer Hinsicht sei ihr betreffend die Beschlagnahme und die Restitution der sich bei der Ge- richtskasse des Obergerichts Zug befindlichen CHF 104'650.00 Akteneinsicht zu gewähren, und es sei ihr Gelegenheit zu geben, die Beschwerde nach Gewährung der Akteneinsicht zu ergänzen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Akteneinsicht. Der Privatkläger E.________ liess sich nicht vernehmen. 5. Der Abteilungspräsident gewährte der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag hin am 5. Juli 2024 eine Frist bis 17. Juli 2024, um von ihrem Replikrecht Gebrauch zu machen. Der Be- schwerdeführerin wurde ausserdem mitgeteilt, dass ihr als Drittbeteiligte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurzeit keine Akteneinsicht gewährt werden könne (act. 6). 6. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2024.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die am 3. Juni 2024 einge- reichte Beschwerde sei verspätet. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Drittbeteiligte von der Edition/Kontosperre betroffen. Indessen sei in der Verfügung vom 14. Oktober 2022 betref- fend Kontosperre auf ein Mitteilungsverbot verzichtet worden. Falls die N.________ ihre Mit- teilungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt habe, könne dies nicht zu Lasten des Geschädigten ausgelegt werden (act. 4 S. 4).

E. 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Bei einer nicht schrift- lich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO).

E. 1.2 Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründe- ten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu begründen. Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie – wie vorliegend – nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO). Die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst durch die Seite 4/8 schriftliche Eröffnung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgelöst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2 m.H.).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin weder die Verfügung betreffend Konto- sperre vom 14. Oktober 2022 noch die hier angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 eröffnet. Letztere wurde von der Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2024 der N.________, I.________, zugestellt (act. 1/3). Diese wiederum hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 davon in Kenntnis gesetzt (act. 1/4). Somit begann für diese die Beschwerdefrist erst am Folgetag zu laufen und endete am 3. Juni 2024. Auf die im Übrigen formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 3. Juni 2024 ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie sei im gesamten Verfahren nie angehört worden. Akteneinsicht sei ihr nicht gewährt worden und die angefochtene Verfügung enthalte in Bezug auf die Freigabe des beschlagnahmten Geldes keine Begründung. Ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Be- schwerde ohnehin gutzuheissen ist (vgl. nachfolgend E. 3 ff.).

E. 3 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes geltend:

E. 3.1 Im vorliegenden Kontext sei relevant, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, der Ge- schädigte habe einer unbekannten Täterschaft mittels Fernzugriffs Zugang auf seinen Com- puter eingeräumt und diese Täterschaft habe dies genutzt, um u.a. CHF 104'650.00 vom Bankkonto des Geschädigten auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der N.________ zu überweisen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin sei Anbieterin für Online-Zahlungssysteme. Das Kerngeschäft be- stehe in der Ausgabe von E-Geld und der Zurverfügungstellung von Zahlungssystemen, über welche dieses E-Geld transferiert werden könne. Zu diesem Zweck könnten die Kunden per Banküberweisung oder per Kreditkarte ihr E-Geld-Konto bei der Beschwerdeführerin aufla- den. Dieses E-Geld könne in der Folge für die sichere Bezahlung in Online-Transaktionen von einem Account der Beschwerdeführerin zu einem anderen Account der Beschwerdefüh- rerin eingesetzt werden. Der Kunde könne sich sein E-Geld auch wieder auf ein Bankkonto auszahlen lassen und so sein E-Geld wieder in ein normales Guthaben bei seiner Bank um- wandeln.

E. 3.3 Gemäss ihren Abklärungen seien zwischen dem 29. September und dem 10. Oktober 2022 insgesamt CHF 104'650.00 via fünf sogenannte SmartID-Einzahlungen zu Gunsten des A.________-Accounts des Geschädigten mit einer Adresse in der Schweiz auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden. Die SmartID-Einzahlung ermögliche es einem A.________-Kunden, seinen A.________-Account über eine Banküberweisung mit E-Geld aufzuladen. Dabei veranlasse der Kunde die Überweisung von seinem Bankkonto auf ein Bankkonto, welches auf A.________ laute (im vorliegenden Fall das Konto bei der N.________), und die Gelder würden anschliessend dem A.________-Account des Kunden als E-Geld gutgeschrieben. Nach diesen Gutschriften habe der Geschädigte – oder vermu- tungsweise die Täterschaft, denen der Geschädigte die Kontrolle über sein Konto eingeräumt Seite 5/8 habe – das E-Geld-Guthaben in vier Transaktionen auf das schweizerische A.________- Konto eines anderen Kunden von A.________ überwiesen. In der Folge sei das E-Geld von dem A.________-Account dieses anderen Kunden in vier Transaktionen auf ein mit diesem Account verknüpftes Bankkonto bei der O.________ überwiesen worden.

E. 3.4 Die Beschlagnahme und Restitution der CHF 104'650.00 bei der Beschwerdeführerin sei un- zulässig, da es sich bei ihr um eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB handle, die den Betrag gutgläubig erworben und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Dass sie die Vermögenswerte in Unkenntnis der potentiellen Einziehungsgründe erworben habe, ergebe sich aus dem vorstehend dargestellten Prozess von SmartID-Einzahlungen und A.________-Accounts. Sie habe ausserdem keine verdächtigen Umstände feststellen kön- nen. Dies ergebe auch Sinn, da die Transaktionen gemäss der angefochtenen Verfügung vom Computer des Geschädigten ausgelöst worden seien, wenn auch mutmasslich mittels Fernzugriffs. Es sei für sie nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass allenfalls jemand an- ders als der Geschädigte die Transaktionen hätte vornehmen können. Auch habe der Ge- schädigte erst geraume Zeit nach dem Vollzug der Transaktionen Reklamationen ange- bracht. Schliesslich habe sie eine gleichwertige Gegenleistung für den erhaltenen Betrag er- bracht, indem sie den erhaltenen Betrag als E-Geld auf dem A.________-Account des Ge- schädigten gutgeschrieben habe, von wo aus das Geld auch weitertransferiert worden sei.

E. 4 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos bei der N.________ in I.________, auf wel- chem die Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2022 den Betrag von CHF 104'650.00 sperrte. Dieser Betrag wurde auf Anweisung der Staatsanwaltschaft per 5. Februar 2024 auf das Konto der Gerichtskasse beim Obergericht des Kantons Zug einbezahlt. Mit der angefochte- nen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft die Gerichtskasse an, den Betrag auf das Bank- konto des Geschädigten zu überweisen, das Geld mithin zu Gunsten des Geschädigten ein- zuziehen.

E. 4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Drit- ten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 56). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsver- mutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil des Bundesge- richts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 m.H.).

E. 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin die beiden kumulativen Vorausset- zungen gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt sind, womit eine Einziehung und damit eine Seite 6/8 Überweisung an den Geschädigten gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung nicht in Frage käme.

E. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft widerspricht der Darstellung der Beschwerdeführerin über den Ablauf der Transaktionen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der N.________ nicht. Die Transaktionen ergeben sich unbestrittenermassen aus den von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Screenshots zu den betreffenden A.________-Accounts (act. 1/4-5). Somit wur- den zwischen dem 29. September und dem 10. Oktober 2022 insgesamt CHF 104'650.00 vom Bankkonto des Geschädigten auf dem A.________-Account des Geschädigten gutge- schrieben. Zwischen dem 1. und dem 11. Oktober 2022 wurde das E-Geld-Guthaben in vier Transaktionen auf das schweizerische A.________-Konto eines anderen Kunden der Be- schwerdeführerin und am 12. Oktober 2022 auf ein mit diesem Account verknüpftes Bank- konto bei der O.________ überwiesen. Die Einzahlung auf das Konto der Beschwerdeführe- rin bei der N.________ stellte somit lediglich einen Zwischenschritt dar, bevor der Betrag auf das A.________-Konto des Geschädigten überwiesen und anschliessend in E-Geld umge- wandelt wurde.

E. 4.2.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Vermö- genswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat. Wie auch die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung ausführt, gewährte der Geschädigte der mutmassli- chen Täterschaft mittels Fernzugriffs Zugang zu seinem Computer, indem er die Fernwar- tungssoftware "L.________" auf seinem Computer installierte und der Täterschaft so ermög- lichte, die entsprechenden Transaktionen auf den Namen des Geschädigten vorzunehmen. Entsprechend erhielt die Beschwerdeführerin das Geld durch Überweisungen vom Konto des Geschädigten, welches über eine SmartID mit seinem A.________-Account verknüpft war. Erst über sechs Wochen später, am 24. November 2022, als die mutmassliche Täterschaft das E-Geld längst auf einen A.________-Account eines anderen Kunden überwiesen hatte, wurde die Beschwerdeführerin vom Geschädigten dahingehend unterrichtet, dass die betref- fenden Transaktionen nicht durch ihn autorisiert worden seien. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht vorgeworfen werden, verdächtigen Hinweisen im Zusammenhang mit den Trans- aktionen nicht nachgegangen zu sein. Die Staatsanwaltschaft führt zwar ohne nähere Be- gründung aus, die Beschwerdeführerin müsse Zahlungen über EUR 8'000.00 prüfen und dür- fe diese erst nach drei Tagen weiterleiten. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführe- rin bestritten (act. 7 S. 2). Massgebend ist nun aber, dass der Beschwerdeführerin nicht vor- geworfen werden kann, die auf ihr Konto bei der N.________ eingegangenen Beträge ohne Verifizierung des Bankkontos des Geschädigten überweisen zu haben. Ebenso wenig muss- te sie damit rechnen, dass die Beträge vom Bankkonto des Geschädigten aufgrund des Fernzugriffs auf seinen Computer nicht von diesem überwiesen wurden.

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat ausserdem eine gleichwertige Gegenleistung für den auf ihr Konto bei der N.________ eingegangenen Betrag erbracht. Der Betrag wurde unbestritte- nermassen vom Konto der Beschwerdeführerin auf den A.________-Account des Geschä- digten gutgeschrieben und in E-Geld umgetauscht (vgl. act. 1/4). Die Staatsanwaltschaft stellt dies in der Vernehmlassung denn auch nicht in Abrede. Folglich ist auch die zweite ku- mulativ erforderliche Voraussetzung von Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt. Seite 7/8

E. 4.2.4 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe weder Besitz noch Eigentum an den Kundengeldern erworben und sei daher nicht als Dritterwerberin, sondern bloss als Direktbegünstigte anzusehen, die von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht geschützt werde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anweisungsemp- fänger nicht Direktbegünstigter, sondern Dritterwerber und fällt daher unter den Anwen- dungsbereich von Art. 70 Abs. 2 StGB, da die Vermögenswerte für eine logische Sekunde – bei der Überweisung vom Konto des Geschädigten auf dasjenige der Beschwerdeführerin – bei einem anderen Vermögensträger, nämlich der mutmasslichen Täterschaft, angefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 5). Die Beschwerde- führerin ist daher im vorliegenden Fall als Direkterwerberin zu betrachten, welche den Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB geniesst, wenn – wie vorliegend – die beiden Voraussetzungen die- ser Bestimmung kumulativ erfüllt sind.

E. 5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin als Dritte den Betrag von insgesamt CHF 104'650.00 in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und ausserdem eine gleich- wertige Gegenleistung für diesen Betrag erbracht, was eine Einziehung und eine Heraus- gabe an den Geschädigten ausschliesst. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 ist antragsgemäss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Betrag von CHF 104'650.00 zugunsten der Beschwerdeführerin freizugeben.

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind, weshalb keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Betrag von CHF 104'650.00 zugunsten der Beschwerdeführerin freizugeben.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1’500.00 aus der Staatskasse entschädigt. Seite 8/8
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: - Parteien - E.________ (Privatkläger) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 59 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 22. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 13. Oktober 2022 erstattete E.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen unbekannt wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine entsprechende Strafuntersuchung (1A 2022 1763). 2. Mit Verfügung vom 12. März 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen unbekannt wegen Betrugs (Dispositiv-Ziff. 1). Die Sistierung wurde nicht befristet. Für den Fall, dass bis Eintritt der Verfolgungsverjährung am 11. Oktober 2032 keine Wiederauf- nahme des Verfahrens erfolgt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das sistierte Verfahren definitiv eingestellt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten wurden vorläufig auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3) und die Gerichtskasse des Obergerichts des Kan- tons Zug wurde angewiesen, CHF 104'650.00 auf das Konto IBAN G.________, lautend auf E.________, bei der C.________ in I.________ zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 4). Zur Be- gründung hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes fest: 2.1 Eine unbekannte Täterschaft habe E.________ mit der Telefonnummer J.________ kontak- tiert und ihn darauf hingewiesen, dass bei der K.________ ein Konto auf seinen Namen exis- tiere, welches ein Guthaben von CHF 602'023.10 aufweise. E.________ habe daraufhin ei- nen entsprechenden Kontoauszug erhalten. In der Folge sei er von der unbekannten Täter- schaft aufgefordert worden, zwecks Auszahlung dieses Guthabens eine Vorauszahlung zu tätigen. E.________ habe deshalb am 27. September 2022 einen Betrag von CHF 30'000.00 auf ein Konto von A.________ überwiesen. 2.2 Die Täterschaft habe anschliessend erreicht, dass E.________ die Fernwartungssoftware "L.________" auf seinem PC installiert und der Täterschaft mittels Fernzugriffs Zugang zu seinem Computer gewährt habe, dies im Glauben, dass ihn die unbekannte Täterschaft bei den Bankangelegenheiten unterstütze. In der Folge habe die unbekannte Täterschaft mittels Fernzugriffs sieben Zahlungen ab dem Konto von E.________, IBAN G.________, im Betrag von insgesamt CHF 256'860.00 überwiesen. 2.3 Zwei Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 152'210.00 seien auf das Konto IBAN H.________ gelangt, welches einem F.________ gehöre. F.________, welcher mittels Inter- net Kryptogeschäfte tätige, sei mutmasslich ebenfalls betrogen worden. 2.4 Fünf Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 104'650.00 seien von der Täterschaft an die A.________ mit der IBAN M.________ bei der N.________ in I.________ überwiesen wor- den. Am 14. Oktober 2022 sei eine Kontosperre verfügt und der Betrag per 5. Februar 2024 auf das Konto der Gerichtskasse beim Obergericht des Kantons Zug einbezahlt worden. 2.5 Da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses keine Indizien, Hinweise oder Zeugen- aussagen hinsichtlich einer Täterschaft vorlägen, sei die Strafuntersuchung unter vorläufiger Übernahme der Kosten auf die Staatskasse bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse zu sistie- ren. 3. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: Seite 3/8 1. Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. März 2024 sei aufzuheben und die sich bei der Gerichtskasse des Obergerichts Zug befindlichen CHF 104'650.00 seien zugunsten der A.________ freizugeben. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. März 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Kantons Zug. In prozessualer Hinsicht sei ihr betreffend die Beschlagnahme und die Restitution der sich bei der Ge- richtskasse des Obergerichts Zug befindlichen CHF 104'650.00 Akteneinsicht zu gewähren, und es sei ihr Gelegenheit zu geben, die Beschwerde nach Gewährung der Akteneinsicht zu ergänzen. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Akteneinsicht. Der Privatkläger E.________ liess sich nicht vernehmen. 5. Der Abteilungspräsident gewährte der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag hin am 5. Juli 2024 eine Frist bis 17. Juli 2024, um von ihrem Replikrecht Gebrauch zu machen. Der Be- schwerdeführerin wurde ausserdem mitgeteilt, dass ihr als Drittbeteiligte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zurzeit keine Akteneinsicht gewährt werden könne (act. 6). 6. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2024. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die am 3. Juni 2024 einge- reichte Beschwerde sei verspätet. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Drittbeteiligte von der Edition/Kontosperre betroffen. Indessen sei in der Verfügung vom 14. Oktober 2022 betref- fend Kontosperre auf ein Mitteilungsverbot verzichtet worden. Falls die N.________ ihre Mit- teilungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin verletzt habe, könne dies nicht zu Lasten des Geschädigten ausgelegt werden (act. 4 S. 4). 1.1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Bei einer nicht schrift- lich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). 1.2 Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründe- ten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu begründen. Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie – wie vorliegend – nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO). Die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst durch die Seite 4/8 schriftliche Eröffnung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgelöst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2 m.H.). 1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin weder die Verfügung betreffend Konto- sperre vom 14. Oktober 2022 noch die hier angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 eröffnet. Letztere wurde von der Staatsanwaltschaft am 21. Mai 2024 der N.________, I.________, zugestellt (act. 1/3). Diese wiederum hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 davon in Kenntnis gesetzt (act. 1/4). Somit begann für diese die Beschwerdefrist erst am Folgetag zu laufen und endete am 3. Juni 2024. Auf die im Übrigen formgerecht einge- reichte Beschwerde vom 3. Juni 2024 ist mithin einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie sei im gesamten Verfahren nie angehört worden. Akteneinsicht sei ihr nicht gewährt worden und die angefochtene Verfügung enthalte in Bezug auf die Freigabe des beschlagnahmten Geldes keine Begründung. Ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Be- schwerde ohnehin gutzuheissen ist (vgl. nachfolgend E. 3 ff.). 3. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Im vorliegenden Kontext sei relevant, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, der Ge- schädigte habe einer unbekannten Täterschaft mittels Fernzugriffs Zugang auf seinen Com- puter eingeräumt und diese Täterschaft habe dies genutzt, um u.a. CHF 104'650.00 vom Bankkonto des Geschädigten auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der N.________ zu überweisen. 3.2 Die Beschwerdeführerin sei Anbieterin für Online-Zahlungssysteme. Das Kerngeschäft be- stehe in der Ausgabe von E-Geld und der Zurverfügungstellung von Zahlungssystemen, über welche dieses E-Geld transferiert werden könne. Zu diesem Zweck könnten die Kunden per Banküberweisung oder per Kreditkarte ihr E-Geld-Konto bei der Beschwerdeführerin aufla- den. Dieses E-Geld könne in der Folge für die sichere Bezahlung in Online-Transaktionen von einem Account der Beschwerdeführerin zu einem anderen Account der Beschwerdefüh- rerin eingesetzt werden. Der Kunde könne sich sein E-Geld auch wieder auf ein Bankkonto auszahlen lassen und so sein E-Geld wieder in ein normales Guthaben bei seiner Bank um- wandeln. 3.3 Gemäss ihren Abklärungen seien zwischen dem 29. September und dem 10. Oktober 2022 insgesamt CHF 104'650.00 via fünf sogenannte SmartID-Einzahlungen zu Gunsten des A.________-Accounts des Geschädigten mit einer Adresse in der Schweiz auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden. Die SmartID-Einzahlung ermögliche es einem A.________-Kunden, seinen A.________-Account über eine Banküberweisung mit E-Geld aufzuladen. Dabei veranlasse der Kunde die Überweisung von seinem Bankkonto auf ein Bankkonto, welches auf A.________ laute (im vorliegenden Fall das Konto bei der N.________), und die Gelder würden anschliessend dem A.________-Account des Kunden als E-Geld gutgeschrieben. Nach diesen Gutschriften habe der Geschädigte – oder vermu- tungsweise die Täterschaft, denen der Geschädigte die Kontrolle über sein Konto eingeräumt Seite 5/8 habe – das E-Geld-Guthaben in vier Transaktionen auf das schweizerische A.________- Konto eines anderen Kunden von A.________ überwiesen. In der Folge sei das E-Geld von dem A.________-Account dieses anderen Kunden in vier Transaktionen auf ein mit diesem Account verknüpftes Bankkonto bei der O.________ überwiesen worden. 3.4 Die Beschlagnahme und Restitution der CHF 104'650.00 bei der Beschwerdeführerin sei un- zulässig, da es sich bei ihr um eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB handle, die den Betrag gutgläubig erworben und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht habe. Dass sie die Vermögenswerte in Unkenntnis der potentiellen Einziehungsgründe erworben habe, ergebe sich aus dem vorstehend dargestellten Prozess von SmartID-Einzahlungen und A.________-Accounts. Sie habe ausserdem keine verdächtigen Umstände feststellen kön- nen. Dies ergebe auch Sinn, da die Transaktionen gemäss der angefochtenen Verfügung vom Computer des Geschädigten ausgelöst worden seien, wenn auch mutmasslich mittels Fernzugriffs. Es sei für sie nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass allenfalls jemand an- ders als der Geschädigte die Transaktionen hätte vornehmen können. Auch habe der Ge- schädigte erst geraume Zeit nach dem Vollzug der Transaktionen Reklamationen ange- bracht. Schliesslich habe sie eine gleichwertige Gegenleistung für den erhaltenen Betrag er- bracht, indem sie den erhaltenen Betrag als E-Geld auf dem A.________-Account des Ge- schädigten gutgeschrieben habe, von wo aus das Geld auch weitertransferiert worden sei. 4. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos bei der N.________ in I.________, auf wel- chem die Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2022 den Betrag von CHF 104'650.00 sperrte. Dieser Betrag wurde auf Anweisung der Staatsanwaltschaft per 5. Februar 2024 auf das Konto der Gerichtskasse beim Obergericht des Kantons Zug einbezahlt. Mit der angefochte- nen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft die Gerichtskasse an, den Betrag auf das Bank- konto des Geschädigten zu überweisen, das Geld mithin zu Gunsten des Geschädigten ein- zuziehen. 4.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Drit- ten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 56). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsver- mutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteil des Bundesge- richts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 m.H.). 4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin die beiden kumulativen Vorausset- zungen gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt sind, womit eine Einziehung und damit eine Seite 6/8 Überweisung an den Geschädigten gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung nicht in Frage käme. 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft widerspricht der Darstellung der Beschwerdeführerin über den Ablauf der Transaktionen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der N.________ nicht. Die Transaktionen ergeben sich unbestrittenermassen aus den von der Beschwerdeführerin ein- gereichten Screenshots zu den betreffenden A.________-Accounts (act. 1/4-5). Somit wur- den zwischen dem 29. September und dem 10. Oktober 2022 insgesamt CHF 104'650.00 vom Bankkonto des Geschädigten auf dem A.________-Account des Geschädigten gutge- schrieben. Zwischen dem 1. und dem 11. Oktober 2022 wurde das E-Geld-Guthaben in vier Transaktionen auf das schweizerische A.________-Konto eines anderen Kunden der Be- schwerdeführerin und am 12. Oktober 2022 auf ein mit diesem Account verknüpftes Bank- konto bei der O.________ überwiesen. Die Einzahlung auf das Konto der Beschwerdeführe- rin bei der N.________ stellte somit lediglich einen Zwischenschritt dar, bevor der Betrag auf das A.________-Konto des Geschädigten überwiesen und anschliessend in E-Geld umge- wandelt wurde. 4.2.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Vermö- genswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat. Wie auch die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung ausführt, gewährte der Geschädigte der mutmassli- chen Täterschaft mittels Fernzugriffs Zugang zu seinem Computer, indem er die Fernwar- tungssoftware "L.________" auf seinem Computer installierte und der Täterschaft so ermög- lichte, die entsprechenden Transaktionen auf den Namen des Geschädigten vorzunehmen. Entsprechend erhielt die Beschwerdeführerin das Geld durch Überweisungen vom Konto des Geschädigten, welches über eine SmartID mit seinem A.________-Account verknüpft war. Erst über sechs Wochen später, am 24. November 2022, als die mutmassliche Täterschaft das E-Geld längst auf einen A.________-Account eines anderen Kunden überwiesen hatte, wurde die Beschwerdeführerin vom Geschädigten dahingehend unterrichtet, dass die betref- fenden Transaktionen nicht durch ihn autorisiert worden seien. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht vorgeworfen werden, verdächtigen Hinweisen im Zusammenhang mit den Trans- aktionen nicht nachgegangen zu sein. Die Staatsanwaltschaft führt zwar ohne nähere Be- gründung aus, die Beschwerdeführerin müsse Zahlungen über EUR 8'000.00 prüfen und dür- fe diese erst nach drei Tagen weiterleiten. Diese Auffassung wird von der Beschwerdeführe- rin bestritten (act. 7 S. 2). Massgebend ist nun aber, dass der Beschwerdeführerin nicht vor- geworfen werden kann, die auf ihr Konto bei der N.________ eingegangenen Beträge ohne Verifizierung des Bankkontos des Geschädigten überweisen zu haben. Ebenso wenig muss- te sie damit rechnen, dass die Beträge vom Bankkonto des Geschädigten aufgrund des Fernzugriffs auf seinen Computer nicht von diesem überwiesen wurden. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat ausserdem eine gleichwertige Gegenleistung für den auf ihr Konto bei der N.________ eingegangenen Betrag erbracht. Der Betrag wurde unbestritte- nermassen vom Konto der Beschwerdeführerin auf den A.________-Account des Geschä- digten gutgeschrieben und in E-Geld umgetauscht (vgl. act. 1/4). Die Staatsanwaltschaft stellt dies in der Vernehmlassung denn auch nicht in Abrede. Folglich ist auch die zweite ku- mulativ erforderliche Voraussetzung von Art. 70 Abs. 2 StGB erfüllt. Seite 7/8 4.2.4 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe weder Besitz noch Eigentum an den Kundengeldern erworben und sei daher nicht als Dritterwerberin, sondern bloss als Direktbegünstigte anzusehen, die von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht geschützt werde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anweisungsemp- fänger nicht Direktbegünstigter, sondern Dritterwerber und fällt daher unter den Anwen- dungsbereich von Art. 70 Abs. 2 StGB, da die Vermögenswerte für eine logische Sekunde – bei der Überweisung vom Konto des Geschädigten auf dasjenige der Beschwerdeführerin – bei einem anderen Vermögensträger, nämlich der mutmasslichen Täterschaft, angefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 5). Die Beschwerde- führerin ist daher im vorliegenden Fall als Direkterwerberin zu betrachten, welche den Schutz von Art. 70 Abs. 2 StGB geniesst, wenn – wie vorliegend – die beiden Voraussetzungen die- ser Bestimmung kumulativ erfüllt sind. 5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin als Dritte den Betrag von insgesamt CHF 104'650.00 in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und ausserdem eine gleich- wertige Gegenleistung für diesen Betrag erbracht, was eine Einziehung und eine Heraus- gabe an den Geschädigten ausschliesst. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 ist antragsgemäss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Betrag von CHF 104'650.00 zugunsten der Beschwerdeführerin freizugeben. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind, weshalb keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Betrag von CHF 104'650.00 zugunsten der Beschwerdeführerin freizugeben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1’500.00 aus der Staatskasse entschädigt. Seite 8/8 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - E.________ (Privatkläger) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: