I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 4. Mai 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Polizei- dienststelle B.________ (LU) eine Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Betrugs ein. 1.1 Gemäss Polizeirapport vom 28. November 2023 machte sie geltend, sie arbeite in der F.________-Filiale in Zug. Dort sei sie von einem Mann, der sich als E.________ vorgestellt habe, immer wieder um Geld angebettelt worden. Er habe jeweils angegeben, er habe kein Essen und kein Dach über dem Kopf. So habe sie ihm immer wieder unterschiedlich hohe Geldbeträge übergeben, ohne genau zu wissen, wie dessen Lebenssituation sei und wofür er das Geld brauche. Sie habe ihm aber geglaubt und ihn unterstützen wollen. In der Zeit von Oktober 2022 bis Mai 2023 habe sie ihm Bargeld übergeben oder mit ihrer Kreditkarte Rech- nungen für ihn bezahlt im Gesamtbetrag von CHF 25'510.00. Nun habe ihr Ehemann ge- merkt, dass das Geld fehle und sie zur Rede gestellt. Sie habe dem Beschuldigten darauf er- zählt, dass ihr Mann das Geld zurückhaben wolle. Seither sei er nicht mehr in die F.________-Filiale gekommen und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm (Vi act. 14/1). 1.2 Die Beschwerdeführerin konstituierte sich als Privatklägerin (Vi act. 14/2). 1.3 An der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Proto- koll, sie habe am 17. Dezember 2021 das erste Mal mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt. Er habe sich in der F.________-Filiale als G.________, Geschäftsführer der Firma H.________, vorgestellt. Er sei ein Kunde gewesen und habe eine Monatsrechnung gewollt. Dies sei von der F.________ (nachfolgend: F.________) bewilligt worden. Zwei Wochen später habe der Beschuldigte gefragt, ob sie ihm Geld ausleihen könne, da er sein Porte- monnaie verloren habe. Er habe ihr gesagt, sie solle einen bestimmten Betrag einer Frau in Polen überweisen. Dies habe sie getan. Der Beschuldigte sei ein guter Kunde gewesen und er habe es mit allen gut gehabt. Er habe einmal in der Woche Lebensmittel, welche er vorbe- stellt habe, abgeholt. Nachdem er den Vertrag mit F.________ gekündigt habe, habe er sie privat und im Geschäft angerufen und gesagt, er brauche Geld. Betreffend Rückzahlung habe er ihr gesagt, er habe das Geld, es sei aber gesperrt. Er werde es geben, sobald er es bekomme. Am 9. Dezember 2022 habe er ihr ein Bild von einem Bündel Geldnoten ge- schickt, wobei die oberste Note eine 1000er-Note gewesen sei. Dazu habe er ausgeführt, er habe das Geld jetzt. Bekommen habe sie es aber nie. Der Beschuldigte sei bei F.________ unter dem Namen G.________ registriert worden. Erst später habe sein Geschäftspartner I.________ angerufen und dessen echte Identität mitgeteilt. Momentan laufe in Zug ein Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs zum Nachteil von F.________ (Vi act. 14/3). 2. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Luzern übernahm die Staatsanwaltschaft Zug am
30. April 2024 das Verfahren (Vi act. 7/11). 3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Betrug zum Nachteil der Beschwerdeführerin (1A 2024 838) nicht an die Hand (Vi act. 0/1; nachfolgend: Nichtanhandnahmeverfügung). Seite 3/10 3.1 Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) beim Ober- gericht des Kantons Zug Beschwerde ein und verlangte darin sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (act. 1). 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren verzichtete sie auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die beiden Verfahren 1A 2023 1072 (F.________ als Geschädigte) und 1A 2024 838 (Beschwerdeführerin als Geschädigte) ver- mische (act. 7). 3.3 Der Beschuldigte, welcher erst zu einem späteren Zeitpunkt zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeladen wurde, beantragte mit Stellungnahme vom 12. September 2024 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). 3.4 In der (freiwilligen) Stellungnahme vom 19. September 2024 bekräftigte die Beschwerdefüh- rerin ihren Standpunkt und stellte neu Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 10).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Zunächst ist auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach die Beschwerdeführe- rin gar kein Rechtsmittel erhoben habe.
E. 1.1 Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 der Nichtan- handnahmeverfügung explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verfügung bei der Be- schwerdeabteilung des Obergerichts anzufechten. Die Beschwerdeführerin habe indes keine Beschwerde beim Obergericht eingereicht, sondern lediglich in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sie sei mit der Sachverhaltsdarstellung nicht einverstanden. Die Staatsanwaltschaft habe dieses Schreiben dann offenbar an das Obergericht weitergelei- tet. Damit sei formell keine Beschwerde erhoben worden und es bleibe unklar, was die Be- schwerdeführerin mit dem Schreiben habe erreichen wollen (act. 9 Rz 5 ff.).
E. 1.2 Entgegen der Vermutung des Beschuldigten hat die Beschwerdeführerin das an die Staats- anwaltschaft gerichtete Schreiben beim Obergericht Zug zuhanden der Beschwerdeabteilung eingereicht. Auch wenn es nicht so betitelt ist, handelt es sich dabei offenkundig um eine for- mell korrekte Beschwerde, geht doch daraus klar hervor, aus welchen Gründen die Be- schwerdeführerin mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden ist und welche Beweismittel sie dazu anruft (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin auch die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) gewahrt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Seite 4/10 Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 m.w.H.).
E. 2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täu- schung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.1 m.w.H.).
E. 2.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und In- tensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raf- finiert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täu- schen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierun- gen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwen- digerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umstän- den voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Ja- nuar 2021 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.3 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irr- tum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die je- weilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rück- sicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, Seite 5/10 dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäft- serfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfor- dert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögli- che Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, unge- fähr zwei Wochen nach dem Vertragsschluss mit F.________ habe der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin das erste Mal nach Geld gefragt und dabei mitgeteilt, dass er kein Geld mehr habe und auf der Strasse lebe. Die Beschwerdeführerin habe somit erfahren, dass es sich bei G.________ in Wirklichkeit um E.________ gehandelt habe und dieser nicht der Fir- meninhaber von H.________ gewesen sei. In der Folge sei es zwischen ihr und dem Be- schuldigten zu mehreren Treffen gekommen, an welchen die Beschwerdeführerin ihm Bar- geld von ihrem privaten Konto übergeben habe (Vi act. 0/1 [Sachverhalt]). Vorliegend habe der Beschuldigte wahrheitsgetreu angegeben, über kein Geld zu verfügen. Es fehle somit an der Arglist und am Irrtum. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der erhaltenen Informatio- nen davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte das Geld für seinen Lebensunterhalt verwenden bzw. verbrauchen werde. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin einer Person, welche über kein Geld verfügt habe und offenbar auch kein Geschäftsinhaber gewe- sen sei, Geld geliehen, weshalb die Rückzahlung der geliehenen Bargeldbeträge äusserst ungewiss gewesen sei. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin die ausgeliehene Summe nicht beziffern und es gebe keinerlei Schriftlichkeiten, welche die von der Beschwerdeführe- rin behaupteten Darlehen belegen würden (Vi act. 0/1 [E. 3]).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Darstellung des Sachverhalts entspreche nicht der Realität. G.________ habe ihr nie gesagt, dass er keine Wohnung und kein Geld habe. Er habe stets beteuert, dass er genug Geld und eine Firma habe. Da J.________ von F.________ sein Antragsformular für Monatsrechnung akzeptiert habe, habe sie (die Be- schwerdeführerin) keine Bedenken gehabt, dass er ein Betrüger sein könnte. Zwei Wochen danach habe er sie angerufen und gesagt, dass er keinen Zugriff auf sein Konto habe. Die- ses sei von der Staatsanwaltschaft Tessin blockiert worden aufgrund einer Verleumdung durch seinen Kollegen I.________. Er habe sie um CHF 1'700.00 gebeten und mitgeteilt, er sei stets in Kontakt mit seiner Anwältin und werde demnächst Zugriff auf sein Vermögen er- halten. Wie gefordert, habe ihr Mann am 17. Januar 2022 die Überweisung an K.________ in Polen getätigt. Am 21. Januar 2022 habe G.________ sie erneut um Geld gebeten. Es sollte wieder an K.________ überwiesen werden, jedoch auf ein Konto in der Schweiz. Er habe seinen Betrug auf diese fiese Art fortgesetzt und sei immer wieder in den Laden gekommen und habe beteuert, dass er sein Vermögen bald erhalten werde. Seine Anwältin habe alles erledigt. Im Juli [2022] habe I.________ – nachdem er von F.________ betrieben worden sei – mitge- teilt, dass G.________ in Wirklichkeit E.________ heisse. Als die Beschwerdeführerin diesen Seite 6/10 nach seiner Identität gefragt habe, habe er zugegeben, dass sein Name E.________ sei. Nach dem Vertragsende mit F.________ sei der Beschuldigte stets zu ihr gekommen und habe gesagt, dass er Geld benötige, um ein Appartement für ein paar Tage zu bezahlen. Weiter habe er ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft sich länger Zeit lasse mit dem unbe- rechtigten Verfahren gegen ihn. Daher benötige er Geld zum Essen und für eine Unterkunft. Er habe die Adresse und die Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verlangt, um die Rückzahlung der Gelder zu veranlassen. Zudem habe er ihren Mann um Geld gebe- ten, um Kleidung zu kaufen. Dieser habe ihm dann CHF 800.00 gegeben. Der Beschuldigte habe beteuert, dass das Geld in der Höhe von CHF 25'000.00 in drei Tagen freigeschaltet werde. Dies sei jedoch nie erfolgt. Zur verabredeten Geldübergabe sei er nicht erschienen. Stattdessen habe er ihre Nummern blockiert und seine eigene Nummer gewechselt (act. 1).
E. 3.2 Der Beschuldigte beurteilt die Nichtanhandnahme hingegen als rechtmässig. Er macht gel- tend, die Beschwerdeführerin versuche mit ihrer Eingabe lediglich, ihre eigenen Aussagen an der Befragung vom 26. März 2024 als Auskunftsperson nachträglich zu korrigieren. Dabei verstricke sie sich in Widersprüche. Gemäss ihren Aussagen unter Strafandrohung habe sie gewusst, dass der Beschuldigte über kein Geld verfügt habe ("Er hatte kein Geld."; "Er hatte kein Geld, er tat mir so leid."). Zudem habe sie ihm das erste Mal Geld ausgeliehen, nach- dem sie erfahren habe, dass er seine Monatsrechnungen beim F.________ nie bezahlt habe. Sie habe ausgeführt, dass dies ein Schock für sie gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nach eigenen Angaben mehrere Male und über eine längere Zeit Geld ausgeliehen. Gemäss Aussagen an der Befragung habe die Gewährung von Darlehen nach der "Geschichte mit F.________", d.h. ab Sommer 2022 begonnen. Auch im April 2023 habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten noch ein Appartement be- zahlt. Den Kontakt mit dem Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin erst im April 2023 abgebrochen (act. 9 Rz 8 ff.). Der Beschuldigte habe an seiner Befragung am 14. Dezember 2024 ausgeführt, er habe mit der Beschwerdeführerin in regelmässigem Kontakt gestanden und sich mit dieser auch zum Kaffee getroffen. Die Beschwerdeführerin habe ihn freiwillig un- terstützen wollen. Er habe sie auch aufgefordert, ihren Mann über die Darlehen zu informie- ren, weil er habe transparent sein wollen. Damit stelle sich die Frage, mit welcher Absicht die Beschwerdeführerin das Geld überwiesen habe und ob sie ihm das Geld nicht sogar habe schenken wollen (act. 9 Rz 9 ff.). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte vorlie- gend ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderen Machenschaften bedient haben solle. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Beschuldigte kein Geld habe und auf der Strasse lebe. Weiter gebe es auch keine Anhaltspunkte, welche die "Story" des Beschul- digten hinsichtlich des blockierten Vermögens im Tessin als wahr erscheinen liessen. Eine solche Geschichte hätte die Beschwerdeführerin anzweifeln müssen. Sie habe nichts unter- nommen, um die Geschichte zu verifizieren, weil es ihr wohl gleichgültig gewesen sei und sie den Beschuldigten so oder anders habe unterstützen wollen. Dasselbe gelte für die Ge- schichte, wonach einer Angestellten des Beschuldigten im Ausland Geld gestohlen worden sei. Arglist sei jedenfalls ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Um- stände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichts- massregeln nicht beachte. Auch wenn nicht jede Fahrlässigkeit des Opfers das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lasse, müsse die Arglist verneint werden, wenn sich das Opfer geradezu leichtfertig verhalte. Ein leichtfertiges Verhalten könne nur geschützt werden, sofern dieses skrupellos ausgenützt werde. Ein solches Verhalten sei vorliegend nicht zu er- kennen (act. 9 Rz 15 ff.). Seite 7/10
E. 4 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind zutreffend.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft stützt den Sachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung im We- sentlichen auf die Ausführungen im Polizeirapport vom 28. November 2023. Aufgrund des- sen geht sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der jeweiligen Geldüberg- aben stets gewusst habe, dass G.________ in Wirklichkeit E.________ heisse und über kein Geld verfüge. Aus den Akten ergeben sich aber Hinweise, dass dies nicht zutreffend ist. Den eingereichten Zahlungsbelegen lässt sich entnehmen, dass die zwei Überweisungen an K.________ in der Höhe von CHF 1'700.00 und CHF 800.00 im Januar 2022 getätigt wurden (Vi act. 0/3). Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr geht weiter hervor, dass die Beschwer- deführerin wohl erst im Zeitraum Sommer 2022 erfahren hat, dass es keinen G.________ gibt und dass dieser die Bezüge bei F.________ nicht bezahlt hat (vgl. E-Mail vom 18. Juli 2022 von J.________ an Frau L.________ vom F.________: " […] Zu dieser Kunden Nr. darf auf jeden Fall kein Bezug mehr gemacht und verbucht werden […]" [Vi act. 2/1 bzw. act. 2/6/9 im Verfahren 1A 2023 1072]; E-Mail von J.________ an die Beschwerdeführerin vom 2. August 2022: "Ich musste […] dem I.________ eine Betreibungsandrohung zusen- den. Da wir davon ausgehen das[s] es den Namen G.________ nicht gibt und der Herr uns angelogen hat und betrogen hat – nach einer Adressabfrage in M.________ [Adresse von G.________], wurde uns mitgeteilt das die Person unbekannt sei." [Vi act. 2/1 bzw. act. 2/6/40 im Verfahren 1A 2023 1072]). Dies bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft an der Einvernahme vom 26. März 2024 in der Strafuntersuchung 1A 2023 1072, bei welcher F.________ als Geschädigte auf- tritt (Vi act. 2/1 [Fragen 20 und 23]).
E. 4.2 Weiter soll der Beschuldigte – entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Nichtanhandnah- meverfügung sowie der Darstellung des Beschuldigten – gemäss den Aussagen der Be- schwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2024 stets beteuert haben, dass er über Geld verfüge und dieses aktuell einfach gesperrt sei. Zudem soll er auch seinen Rückzahlungswillen kundgetan haben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2). Sodann sind die vom Beschuldigten zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson an der Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024, wonach sie gewusst habe, dass der Beschuldigte kein Geld habe und auf der Strasse lebe, aus dem Kontext gerissen. Auf Befragen der Staatsanwältin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, "(…) Er tat mir leid, weil er auf der Strasse war. Er sagte, er gebe mir das Geld zurück, sobald er sein Geld frei habe. Sein Geld sei gesperrt, er komme nicht an sein Geld. Den Grund weiss ich nicht, er hat nichts gesagt." Weiter sagte sie aus, "(…) Er sagte, er gibt uns das Geld, aber es kam nie. Er ging in den Tessin, das Geld zu holen. Er schicke uns eine Foto, aber das Geld brachte er nie." (1A 2023 1072; Vi act. 2/1 [Fragen 29 und 32]). Daraus erhellt, dass die Beschwerde- führerin zwar wusste, dass der Beschuldigte aktuell kein Geld zur Verfügung hatte. Sie ging indes davon aus, dass der Beschuldigte nicht mittellos war und ihm der Zugriff auf sein Geld lediglich vorübergehend gesperrt wurde.
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Tatbestandsmerkmale des Be- trugs eindeutig nicht erfüllt sind. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Recht- sprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfül- Seite 8/10 lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden über- prüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend bestehen zunächst hinsichtlich der beiden Zahlungen im Januar 2022 über die Beträge von CHF 1'700.00 und CHF 800.00 (Vi act. 0/3) erhebliche und konkrete Hinweise, dass der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin über seinen Rückzahlungswillen getäuscht hat. Weiter ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seine Zahlungsfähigkeit nicht weiter überprüft hat, da sie davon ausging, dass dieser die Bonitätsprüfung durch F.________ bestanden hat, anderenfalls ihm wohl der Warenbezug auf Monatsrechnung nicht gewährt worden wäre. Wie sich einer bei den Akten befindlichen E-Mail entnehmen lässt, war der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass in diesem Fall die Bonitätsprüfung unterblieben war (E-Mail vom 14. Juli 2022 von J.________ an die Beschwerdeführerin: "(…) Leider war dies nicht der Fall und die Adresse bzw. der Kunde konnte auf die Bonität nicht geprüft werden." [Vi act. 2/1 bzw. act. 2/6/24 im Verfahren 1A 2023 1072]).
E. 4.4 Auch was die weiteren Zahlungen betrifft, kann der Sachverhalt und insbesondere die Rechtslage nicht als klar bezeichnet werden. Zwar wusste die Beschwerdeführerin im Som- mer 2022, dass es sich bei G.________ in Wahrheit um E.________ handelte und dass er seine Schulden gegenüber F.________ nicht beglichen hatte. Er soll ihr aber weitere "Lügen- geschichten" unterbreitet haben, sodass eine allfällige – die Arglist ausschliessende – Opfer- mitverantwortung im Einzelfall zu prüfen ist. Jedenfalls kann eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. vorne E. 2.3), nicht ohne Kenntnis der näheren Umstände, wie der Beschuldigte die Beschwerdeführerin zu den Geldübergaben bewogen hat, bejaht werden. In Fällen schwer fassbarer Gesetzesbegriffe, wie beispielsweise der Arglist beim Betrugstatbestand, ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit denn auch besondere Zurückhaltung zu üben, gilt doch der Grund- satz "in dubio pro duriore" (vgl. Heiniger/Rickli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 9 betreffend die Einstellung des Verfahrens).
E. 4.5 Nach dem Gesagten liegt sachverhaltsmässig und rechtlich kein klarer Fall vor, der es recht- fertigen würde, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Mithin ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird zu ermitteln sein, wann die Be- schwerdeführerin dem Beschuldigten welche Geldbeträge übermittelt hat und über welches Wissen die Beschwerdeführerin in den relevanten Zeitpunkten verfügt hat bzw. wie der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin zu den Geldübergaben bewogen hat.
E. 5 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
E. 5.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. Seite 9/10
E. 5.2 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist be- reits mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 5.3 Da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm praxisgemäss keine Ent- schädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss des Kantonsge- richts Graubünden SK2 21 6 vom 10. Juni 2021 E. 4.3). Die im Verfahren 1A 2023 1072 mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfolgte Be- stellung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (vgl. act. 12/1) gilt nicht auch für das vorliegende Verfahren. Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 6. Mai 2024 (Verfahren 1A 2024 838) aufgehoben.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 680.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.
- Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten.
- Der Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin D.________, wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 10/10
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin D.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 50 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Beschluss vom 15. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 4. Mai 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Polizei- dienststelle B.________ (LU) eine Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Betrugs ein. 1.1 Gemäss Polizeirapport vom 28. November 2023 machte sie geltend, sie arbeite in der F.________-Filiale in Zug. Dort sei sie von einem Mann, der sich als E.________ vorgestellt habe, immer wieder um Geld angebettelt worden. Er habe jeweils angegeben, er habe kein Essen und kein Dach über dem Kopf. So habe sie ihm immer wieder unterschiedlich hohe Geldbeträge übergeben, ohne genau zu wissen, wie dessen Lebenssituation sei und wofür er das Geld brauche. Sie habe ihm aber geglaubt und ihn unterstützen wollen. In der Zeit von Oktober 2022 bis Mai 2023 habe sie ihm Bargeld übergeben oder mit ihrer Kreditkarte Rech- nungen für ihn bezahlt im Gesamtbetrag von CHF 25'510.00. Nun habe ihr Ehemann ge- merkt, dass das Geld fehle und sie zur Rede gestellt. Sie habe dem Beschuldigten darauf er- zählt, dass ihr Mann das Geld zurückhaben wolle. Seither sei er nicht mehr in die F.________-Filiale gekommen und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm (Vi act. 14/1). 1.2 Die Beschwerdeführerin konstituierte sich als Privatklägerin (Vi act. 14/2). 1.3 An der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Proto- koll, sie habe am 17. Dezember 2021 das erste Mal mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt. Er habe sich in der F.________-Filiale als G.________, Geschäftsführer der Firma H.________, vorgestellt. Er sei ein Kunde gewesen und habe eine Monatsrechnung gewollt. Dies sei von der F.________ (nachfolgend: F.________) bewilligt worden. Zwei Wochen später habe der Beschuldigte gefragt, ob sie ihm Geld ausleihen könne, da er sein Porte- monnaie verloren habe. Er habe ihr gesagt, sie solle einen bestimmten Betrag einer Frau in Polen überweisen. Dies habe sie getan. Der Beschuldigte sei ein guter Kunde gewesen und er habe es mit allen gut gehabt. Er habe einmal in der Woche Lebensmittel, welche er vorbe- stellt habe, abgeholt. Nachdem er den Vertrag mit F.________ gekündigt habe, habe er sie privat und im Geschäft angerufen und gesagt, er brauche Geld. Betreffend Rückzahlung habe er ihr gesagt, er habe das Geld, es sei aber gesperrt. Er werde es geben, sobald er es bekomme. Am 9. Dezember 2022 habe er ihr ein Bild von einem Bündel Geldnoten ge- schickt, wobei die oberste Note eine 1000er-Note gewesen sei. Dazu habe er ausgeführt, er habe das Geld jetzt. Bekommen habe sie es aber nie. Der Beschuldigte sei bei F.________ unter dem Namen G.________ registriert worden. Erst später habe sein Geschäftspartner I.________ angerufen und dessen echte Identität mitgeteilt. Momentan laufe in Zug ein Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs zum Nachteil von F.________ (Vi act. 14/3). 2. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Luzern übernahm die Staatsanwaltschaft Zug am
30. April 2024 das Verfahren (Vi act. 7/11). 3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Betrug zum Nachteil der Beschwerdeführerin (1A 2024 838) nicht an die Hand (Vi act. 0/1; nachfolgend: Nichtanhandnahmeverfügung). Seite 3/10 3.1 Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) beim Ober- gericht des Kantons Zug Beschwerde ein und verlangte darin sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwalt- schaft zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (act. 1). 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren verzichtete sie auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die beiden Verfahren 1A 2023 1072 (F.________ als Geschädigte) und 1A 2024 838 (Beschwerdeführerin als Geschädigte) ver- mische (act. 7). 3.3 Der Beschuldigte, welcher erst zu einem späteren Zeitpunkt zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeladen wurde, beantragte mit Stellungnahme vom 12. September 2024 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). 3.4 In der (freiwilligen) Stellungnahme vom 19. September 2024 bekräftigte die Beschwerdefüh- rerin ihren Standpunkt und stellte neu Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 10). Erwägungen 1. Zunächst ist auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach die Beschwerdeführe- rin gar kein Rechtsmittel erhoben habe. 1.1 Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin in Ziff. 4 der Nichtan- handnahmeverfügung explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, die Verfügung bei der Be- schwerdeabteilung des Obergerichts anzufechten. Die Beschwerdeführerin habe indes keine Beschwerde beim Obergericht eingereicht, sondern lediglich in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sie sei mit der Sachverhaltsdarstellung nicht einverstanden. Die Staatsanwaltschaft habe dieses Schreiben dann offenbar an das Obergericht weitergelei- tet. Damit sei formell keine Beschwerde erhoben worden und es bleibe unklar, was die Be- schwerdeführerin mit dem Schreiben habe erreichen wollen (act. 9 Rz 5 ff.). 1.2 Entgegen der Vermutung des Beschuldigten hat die Beschwerdeführerin das an die Staats- anwaltschaft gerichtete Schreiben beim Obergericht Zug zuhanden der Beschwerdeabteilung eingereicht. Auch wenn es nicht so betitelt ist, handelt es sich dabei offenkundig um eine for- mell korrekte Beschwerde, geht doch daraus klar hervor, aus welchen Gründen die Be- schwerdeführerin mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden ist und welche Beweismittel sie dazu anruft (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). 1.3 Nachdem die Beschwerdeführerin auch die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) gewahrt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Seite 4/10 Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessua- len Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtan- handnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfol- gungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 m.w.H.). 2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täu- schung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem an- dern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.1 m.w.H.). 2.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und In- tensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raf- finiert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täu- schen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierun- gen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwen- digerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umstän- den voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Ja- nuar 2021 E. 3.2 m.w.H.). 2.3 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfer- mitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irr- tum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die je- weilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rück- sicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, Seite 5/10 dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäft- serfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfor- dert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögli- che Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, unge- fähr zwei Wochen nach dem Vertragsschluss mit F.________ habe der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin das erste Mal nach Geld gefragt und dabei mitgeteilt, dass er kein Geld mehr habe und auf der Strasse lebe. Die Beschwerdeführerin habe somit erfahren, dass es sich bei G.________ in Wirklichkeit um E.________ gehandelt habe und dieser nicht der Fir- meninhaber von H.________ gewesen sei. In der Folge sei es zwischen ihr und dem Be- schuldigten zu mehreren Treffen gekommen, an welchen die Beschwerdeführerin ihm Bar- geld von ihrem privaten Konto übergeben habe (Vi act. 0/1 [Sachverhalt]). Vorliegend habe der Beschuldigte wahrheitsgetreu angegeben, über kein Geld zu verfügen. Es fehle somit an der Arglist und am Irrtum. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der erhaltenen Informatio- nen davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte das Geld für seinen Lebensunterhalt verwenden bzw. verbrauchen werde. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin einer Person, welche über kein Geld verfügt habe und offenbar auch kein Geschäftsinhaber gewe- sen sei, Geld geliehen, weshalb die Rückzahlung der geliehenen Bargeldbeträge äusserst ungewiss gewesen sei. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin die ausgeliehene Summe nicht beziffern und es gebe keinerlei Schriftlichkeiten, welche die von der Beschwerdeführe- rin behaupteten Darlehen belegen würden (Vi act. 0/1 [E. 3]). 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Darstellung des Sachverhalts entspreche nicht der Realität. G.________ habe ihr nie gesagt, dass er keine Wohnung und kein Geld habe. Er habe stets beteuert, dass er genug Geld und eine Firma habe. Da J.________ von F.________ sein Antragsformular für Monatsrechnung akzeptiert habe, habe sie (die Be- schwerdeführerin) keine Bedenken gehabt, dass er ein Betrüger sein könnte. Zwei Wochen danach habe er sie angerufen und gesagt, dass er keinen Zugriff auf sein Konto habe. Die- ses sei von der Staatsanwaltschaft Tessin blockiert worden aufgrund einer Verleumdung durch seinen Kollegen I.________. Er habe sie um CHF 1'700.00 gebeten und mitgeteilt, er sei stets in Kontakt mit seiner Anwältin und werde demnächst Zugriff auf sein Vermögen er- halten. Wie gefordert, habe ihr Mann am 17. Januar 2022 die Überweisung an K.________ in Polen getätigt. Am 21. Januar 2022 habe G.________ sie erneut um Geld gebeten. Es sollte wieder an K.________ überwiesen werden, jedoch auf ein Konto in der Schweiz. Er habe seinen Betrug auf diese fiese Art fortgesetzt und sei immer wieder in den Laden gekommen und habe beteuert, dass er sein Vermögen bald erhalten werde. Seine Anwältin habe alles erledigt. Im Juli [2022] habe I.________ – nachdem er von F.________ betrieben worden sei – mitge- teilt, dass G.________ in Wirklichkeit E.________ heisse. Als die Beschwerdeführerin diesen Seite 6/10 nach seiner Identität gefragt habe, habe er zugegeben, dass sein Name E.________ sei. Nach dem Vertragsende mit F.________ sei der Beschuldigte stets zu ihr gekommen und habe gesagt, dass er Geld benötige, um ein Appartement für ein paar Tage zu bezahlen. Weiter habe er ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft sich länger Zeit lasse mit dem unbe- rechtigten Verfahren gegen ihn. Daher benötige er Geld zum Essen und für eine Unterkunft. Er habe die Adresse und die Namen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verlangt, um die Rückzahlung der Gelder zu veranlassen. Zudem habe er ihren Mann um Geld gebe- ten, um Kleidung zu kaufen. Dieser habe ihm dann CHF 800.00 gegeben. Der Beschuldigte habe beteuert, dass das Geld in der Höhe von CHF 25'000.00 in drei Tagen freigeschaltet werde. Dies sei jedoch nie erfolgt. Zur verabredeten Geldübergabe sei er nicht erschienen. Stattdessen habe er ihre Nummern blockiert und seine eigene Nummer gewechselt (act. 1). 3.2 Der Beschuldigte beurteilt die Nichtanhandnahme hingegen als rechtmässig. Er macht gel- tend, die Beschwerdeführerin versuche mit ihrer Eingabe lediglich, ihre eigenen Aussagen an der Befragung vom 26. März 2024 als Auskunftsperson nachträglich zu korrigieren. Dabei verstricke sie sich in Widersprüche. Gemäss ihren Aussagen unter Strafandrohung habe sie gewusst, dass der Beschuldigte über kein Geld verfügt habe ("Er hatte kein Geld."; "Er hatte kein Geld, er tat mir so leid."). Zudem habe sie ihm das erste Mal Geld ausgeliehen, nach- dem sie erfahren habe, dass er seine Monatsrechnungen beim F.________ nie bezahlt habe. Sie habe ausgeführt, dass dies ein Schock für sie gewesen sei. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nach eigenen Angaben mehrere Male und über eine längere Zeit Geld ausgeliehen. Gemäss Aussagen an der Befragung habe die Gewährung von Darlehen nach der "Geschichte mit F.________", d.h. ab Sommer 2022 begonnen. Auch im April 2023 habe die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten noch ein Appartement be- zahlt. Den Kontakt mit dem Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin erst im April 2023 abgebrochen (act. 9 Rz 8 ff.). Der Beschuldigte habe an seiner Befragung am 14. Dezember 2024 ausgeführt, er habe mit der Beschwerdeführerin in regelmässigem Kontakt gestanden und sich mit dieser auch zum Kaffee getroffen. Die Beschwerdeführerin habe ihn freiwillig un- terstützen wollen. Er habe sie auch aufgefordert, ihren Mann über die Darlehen zu informie- ren, weil er habe transparent sein wollen. Damit stelle sich die Frage, mit welcher Absicht die Beschwerdeführerin das Geld überwiesen habe und ob sie ihm das Geld nicht sogar habe schenken wollen (act. 9 Rz 9 ff.). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte vorlie- gend ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderen Machenschaften bedient haben solle. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Beschuldigte kein Geld habe und auf der Strasse lebe. Weiter gebe es auch keine Anhaltspunkte, welche die "Story" des Beschul- digten hinsichtlich des blockierten Vermögens im Tessin als wahr erscheinen liessen. Eine solche Geschichte hätte die Beschwerdeführerin anzweifeln müssen. Sie habe nichts unter- nommen, um die Geschichte zu verifizieren, weil es ihr wohl gleichgültig gewesen sei und sie den Beschuldigten so oder anders habe unterstützen wollen. Dasselbe gelte für die Ge- schichte, wonach einer Angestellten des Beschuldigten im Ausland Geld gestohlen worden sei. Arglist sei jedenfalls ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Um- stände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichts- massregeln nicht beachte. Auch wenn nicht jede Fahrlässigkeit des Opfers das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lasse, müsse die Arglist verneint werden, wenn sich das Opfer geradezu leichtfertig verhalte. Ein leichtfertiges Verhalten könne nur geschützt werden, sofern dieses skrupellos ausgenützt werde. Ein solches Verhalten sei vorliegend nicht zu er- kennen (act. 9 Rz 15 ff.). Seite 7/10 4. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind zutreffend. 4.1 Die Staatsanwaltschaft stützt den Sachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung im We- sentlichen auf die Ausführungen im Polizeirapport vom 28. November 2023. Aufgrund des- sen geht sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der jeweiligen Geldüberg- aben stets gewusst habe, dass G.________ in Wirklichkeit E.________ heisse und über kein Geld verfüge. Aus den Akten ergeben sich aber Hinweise, dass dies nicht zutreffend ist. Den eingereichten Zahlungsbelegen lässt sich entnehmen, dass die zwei Überweisungen an K.________ in der Höhe von CHF 1'700.00 und CHF 800.00 im Januar 2022 getätigt wurden (Vi act. 0/3). Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr geht weiter hervor, dass die Beschwer- deführerin wohl erst im Zeitraum Sommer 2022 erfahren hat, dass es keinen G.________ gibt und dass dieser die Bezüge bei F.________ nicht bezahlt hat (vgl. E-Mail vom 18. Juli 2022 von J.________ an Frau L.________ vom F.________: " […] Zu dieser Kunden Nr. darf auf jeden Fall kein Bezug mehr gemacht und verbucht werden […]" [Vi act. 2/1 bzw. act. 2/6/9 im Verfahren 1A 2023 1072]; E-Mail von J.________ an die Beschwerdeführerin vom 2. August 2022: "Ich musste […] dem I.________ eine Betreibungsandrohung zusen- den. Da wir davon ausgehen das[s] es den Namen G.________ nicht gibt und der Herr uns angelogen hat und betrogen hat – nach einer Adressabfrage in M.________ [Adresse von G.________], wurde uns mitgeteilt das die Person unbekannt sei." [Vi act. 2/1 bzw. act. 2/6/40 im Verfahren 1A 2023 1072]). Dies bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft an der Einvernahme vom 26. März 2024 in der Strafuntersuchung 1A 2023 1072, bei welcher F.________ als Geschädigte auf- tritt (Vi act. 2/1 [Fragen 20 und 23]). 4.2 Weiter soll der Beschuldigte – entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Nichtanhandnah- meverfügung sowie der Darstellung des Beschuldigten – gemäss den Aussagen der Be- schwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2024 stets beteuert haben, dass er über Geld verfüge und dieses aktuell einfach gesperrt sei. Zudem soll er auch seinen Rückzahlungswillen kundgetan haben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2). Sodann sind die vom Beschuldigten zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson an der Ein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024, wonach sie gewusst habe, dass der Beschuldigte kein Geld habe und auf der Strasse lebe, aus dem Kontext gerissen. Auf Befragen der Staatsanwältin gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, "(…) Er tat mir leid, weil er auf der Strasse war. Er sagte, er gebe mir das Geld zurück, sobald er sein Geld frei habe. Sein Geld sei gesperrt, er komme nicht an sein Geld. Den Grund weiss ich nicht, er hat nichts gesagt." Weiter sagte sie aus, "(…) Er sagte, er gibt uns das Geld, aber es kam nie. Er ging in den Tessin, das Geld zu holen. Er schicke uns eine Foto, aber das Geld brachte er nie." (1A 2023 1072; Vi act. 2/1 [Fragen 29 und 32]). Daraus erhellt, dass die Beschwerde- führerin zwar wusste, dass der Beschuldigte aktuell kein Geld zur Verfügung hatte. Sie ging indes davon aus, dass der Beschuldigte nicht mittellos war und ihm der Zugriff auf sein Geld lediglich vorübergehend gesperrt wurde. 4.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Tatbestandsmerkmale des Be- trugs eindeutig nicht erfüllt sind. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Recht- sprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfül- Seite 8/10 lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden über- prüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend bestehen zunächst hinsichtlich der beiden Zahlungen im Januar 2022 über die Beträge von CHF 1'700.00 und CHF 800.00 (Vi act. 0/3) erhebliche und konkrete Hinweise, dass der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin über seinen Rückzahlungswillen getäuscht hat. Weiter ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seine Zahlungsfähigkeit nicht weiter überprüft hat, da sie davon ausging, dass dieser die Bonitätsprüfung durch F.________ bestanden hat, anderenfalls ihm wohl der Warenbezug auf Monatsrechnung nicht gewährt worden wäre. Wie sich einer bei den Akten befindlichen E-Mail entnehmen lässt, war der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass in diesem Fall die Bonitätsprüfung unterblieben war (E-Mail vom 14. Juli 2022 von J.________ an die Beschwerdeführerin: "(…) Leider war dies nicht der Fall und die Adresse bzw. der Kunde konnte auf die Bonität nicht geprüft werden." [Vi act. 2/1 bzw. act. 2/6/24 im Verfahren 1A 2023 1072]). 4.4 Auch was die weiteren Zahlungen betrifft, kann der Sachverhalt und insbesondere die Rechtslage nicht als klar bezeichnet werden. Zwar wusste die Beschwerdeführerin im Som- mer 2022, dass es sich bei G.________ in Wahrheit um E.________ handelte und dass er seine Schulden gegenüber F.________ nicht beglichen hatte. Er soll ihr aber weitere "Lügen- geschichten" unterbreitet haben, sodass eine allfällige – die Arglist ausschliessende – Opfer- mitverantwortung im Einzelfall zu prüfen ist. Jedenfalls kann eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (vgl. vorne E. 2.3), nicht ohne Kenntnis der näheren Umstände, wie der Beschuldigte die Beschwerdeführerin zu den Geldübergaben bewogen hat, bejaht werden. In Fällen schwer fassbarer Gesetzesbegriffe, wie beispielsweise der Arglist beim Betrugstatbestand, ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit denn auch besondere Zurückhaltung zu üben, gilt doch der Grund- satz "in dubio pro duriore" (vgl. Heiniger/Rickli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 319 StPO N 9 betreffend die Einstellung des Verfahrens). 4.5 Nach dem Gesagten liegt sachverhaltsmässig und rechtlich kein klarer Fall vor, der es recht- fertigen würde, die Sache nicht an die Hand zu nehmen. Mithin ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird zu ermitteln sein, wann die Be- schwerdeführerin dem Beschuldigten welche Geldbeträge übermittelt hat und über welches Wissen die Beschwerdeführerin in den relevanten Zeitpunkten verfügt hat bzw. wie der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin zu den Geldübergaben bewogen hat. 5. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 5.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. Seite 9/10 5.2 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist be- reits mangels Bezifferung und Belegen nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). 5.3 Da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist ihm praxisgemäss keine Ent- schädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss des Kantonsge- richts Graubünden SK2 21 6 vom 10. Juni 2021 E. 4.3). Die im Verfahren 1A 2023 1072 mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfolgte Be- stellung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (vgl. act. 12/1) gilt nicht auch für das vorliegende Verfahren. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 6. Mai 2024 (Verfahren 1A 2024 838) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 680.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet. 3. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird nicht eingetreten. 4. Der Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin D.________, wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 10/10 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin D.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: