I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Die E.________-Gruppe bezweckt ________. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem die A.________ AG (nachfolgend: A.________ AG), die B.________ GmbH (nachfolgend: B.________ GmbH), die F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG; heute firmierend un- ter "G.________ AG") und die H.________ AG. I.________ ist Verwaltungsrat bzw. Ge- schäftsführer der A.________ AG, der B.________ GmbH und der H.________ AG. J.________ und K.________ waren Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer der A.________ AG, der B.________ GmbH und der F.________ AG. 2.1 Am 22. Februar 2022 erstatteten die A.________ AG und die B.________ GmbH, beide ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen J.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und K.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 2) wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl- schung und Betrug (Verfahren 2A 2022 182/183). Folgende Sachverhalte, bei denen die Be- schuldigten für die A.________ AG oder die B.________ GmbH gehandelt hätten, wurden angezeigt (nachfolgend: Anzeigesachverhalte a-f): a) Bei der B.________ GmbH seien CHF 28'391.26 für ein in Finnland durchgeführtes Fahr- und Sicherheitstraining verbucht worden, obwohl es sich um einen privaten Anlass gehandelt habe. b) Die A.________ AG habe der F.________ AG CHF 46'311.00 für fiktives Büromaterial bezahlt. c) Die A.________ AG habe den Beschuldigten am 11. Oktober 2021 unzulässigerweise Verwal- tungsratshonorare von je CHF 23'836.80 ausbezahlt. d) Die A.________ AG habe der F.________ AG im Januar und März 2020 Darlehen von CHF 250'000.00, CHF 50'000.00 und CHF 75'000.00 gewährt. Diese seien geschäftsmässig nicht begründet gewesen und ohne Wissen der übrigen Organe der A.________ AG gewährt worden. e) Vom Verrechnungskonto, das für Vorschusszahlungen der A.________ AG an die F.________ AG eingerichtet worden sei, seien über das zulässige Mass hinaus Vorschüsse bezogen wor- den. f) Die A.________ AG habe Rechnungen der F.________ AG im Gesamtbetrag von CHF 77'693.60 freigegeben, ohne dass diese von der H.________ AG genehmigt worden seien. 2.2 Am 16. Mai 2022 erstatteten auch die H.________ AG und L.________ (ein Aktionär inner- halb der E.________-Gruppe), beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigten (Verfahren 2A 2022 184/185). 2.3 Die Staatsanwaltschaft holte schriftliche Stellungnahmen der Beschuldigten ein. Mit Verfü- gung vom 25. März 2024 stellte sie die Strafuntersuchung in den Verfahren 2A 2022 182/183 und 2A 2022 184/185 ein (nachfolgend: Einstellungsverfügung).
Seite 3/10 3.1 Gegen diese Verfügung reichten die A.________ AG und die B.________ GmbH (nachfol- gend zusammen auch: Beschwerdeführerinnen) am 18. April 2024 beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2024 (2A 2022 182/183) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Beschuldigten verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 9-10).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich bei der Begründung ihrer Beschwerde aus- drücklich auf die Anzeigesachverhalte b, c und d (act. 1 S. 6). Somit ist nachfolgend auch nur mit Bezug auf diese zu prüfen, ob die Einstellung zu Recht erfolgte.
E. 2 Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht An- klage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatver- dacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verur- teilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände an- zuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfest- stellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstel- lungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein
Seite 4/10 gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2019 E. 3.1; 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
E. 3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Darlehensgewährungen und die Verwal- tungsratshonorarbezüge würden den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfül- len (Art. 158 StGB). Der Verkauf von Büromaterial (obschon kein Büromaterial verkauft wor- den sei) und die Erstellung falscher Belege könnten den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 148 StGB [recte: Art. 146 StGB] bzw. der Urkundenfälschung gemäss Art. 151 StGB [recte: Art. 251 StGB] erfüllen; eventualiter handle es sich auch um eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung (act. 1 S. 15).
E. 3.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verlet- zung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht un- erheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Subjektiv ist Vorsatz er- forderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Ver- halten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.3 und 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3).
E. 3.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die fünf Betrugsmerkmale sind demnach die Täuschung, die Arglist, der Irrtum, die (freiwillige) Vermögensverfügung, der Vermögensschaden und ein Vermögensvor- teil als Gegenstück des Schadens (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36-40; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2). Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen und einen Irrtum, mithin eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung, bewirken (Trechsel/ Crameri, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 6 und 14). Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.2).
E. 3.3 Der Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 oder Art. 158 Ziff. 1 StGB ist – nament- lich bei der Gewährung eines Darlehens – nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forde- rung gegeben. Der Schaden tritt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsschaden) vorliegt. Freilich ist Betrug ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt. Ein Gefährdungsschaden darf
Seite 5/10 deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefähr- det sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierba- res Ausfallrisiko besteht. Die erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutet mit anderen Worten nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.1.2 und 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.3).
E. 3.4 Einer Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die ech- te Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ge- schütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Die Urkundenfälschung im en- geren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeur- kundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er- fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1).
E. 4 Zunächst ist auf den Vorwurf betreffend den Verkauf von Büromaterial (Anzeigesachver- halt b) einzugehen.
E. 4.1 Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aus, die F.________ AG habe gemäss Rechnung vom 30. Juni 2008 Büromobiliar und EDV/Informatik-Mobiliar für einen Betrag von CHF 46'590.80 von der M.________ AG ge- kauft. Die A.________ AG und die B.________ GmbH hätten Ende 2011 ihren Sitz von N.________ (ohne Büroräumlichkeiten) nach O.________ verlegt. Da die neuen Büroräume nicht möbliert gewesen seien, hätten die Beschuldigten das Mobiliar der F.________ AG ab- gekauft. Der Verkauf bedürfe keines schriftlichen Vertrages. Da lediglich eine Nutzungsdauer von ungefähr drei Jahren bestanden habe, sei es strafrechtlich gesehen nicht zu beanstan- den, dass derselbe Kaufpreis beibehalten worden sei. Die Ausgabe sei geschäftsmässig be- gründet und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung [der F.________ AG an die A.________ AG] vom 29. September 2021 einen unwahren Inhalt aufgewiesen habe (act. 1/8 E. 2.2).
E. 4.2 Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen einwenden (act. 1 S. 10 ff.), überzeugt nicht. Ob in der Rechnung vom 29. September 2021 alles Mobiliar einzeln genannt wurde, ist unerheb- lich. Die Beschwerdeführerinnen, deren Organe Zugang zu den Büroräumlichkeiten haben, liefern keine Anhaltspunkte dafür, weshalb das heute in O.________ noch vorhandene Mobi-
Seite 6/10 liar im Jahr 2011 nicht einen Wert von rund CHF 46'600.00 gehabt haben soll. Die Be- schwerdeführerinnen hatten vor dem Bezug der Räume in O.________ keine Büroräumlich- keiten und die Büroräume in O.________ waren nicht möbliert. Entsprechend muss es sich – mangels anderer Anhaltspunkte – beim noch vorhandenen Mobiliar um solches handeln, das im Jahr 2008 von der F.________ AG gekauft und im Jahr 2011 an die Beschwerdeführerin- nen weiterverkauft wurde. Ferner spielt es auch keine Rolle, wo die F.________ AG (als Ver- käuferin) zuvor dieses Mobiliar hatte, namentlich ob es in eigenen Büros in P.________ oder Q.________ stand oder andernorts zwischengelagert war. Im Übrigen bestritten die Be- schwerdeführerinnen im vorliegenden Strafverfahren nie, dass die Übernahme des Mobiliars im Jahr 20211 – wie die Beschuldigten behaupteten – mit I.________ abgesprochen war.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, das Material hätte in der Zeit zwischen dem Kauf durch die F.________ AG im Jahr 2008 und dem Weiterverkauf an die Beschwerdeführerin- nen im September 2021 längst abgeschrieben werden müssen (vgl. act. 1 S. 10 ff.). Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Weiterverkauf nicht erst im September 2021 erfolgte (vgl. act. 1 S. 11), sondern zu jenem Zeitpunkt bloss der im Jahr 2011 erfolgte Weiterverkauf verschriftlicht wurde (HD 20/4/29). Die Bezahlung des Kaufpreises wurde seit dem Jahr 2011 offenbar aufgeschoben. Sodann scheint es nach kaufmännischen Gesichts- punkten vertretbar, wenn Büromobiliar nach bloss dreijähriger Nutzung oder Lagerung zu je- nem Preis weiterverkauft wird, zu dem es eingekauft wurde. In diesem Kontext ist der Wei- terverkauf an die Beschwerdeführerinnen zum Einkaufspreis höchstens zivilrechtlich rele- vant. Strafrechtlich ist der allenfalls über dem Marktwert liegende Verkaufspreis irrelevant. Auch vor dem Hintergrund der zwischen den Gruppengesellschaften seit Jahren bestehen- den Vertragsbeziehungen erscheint der in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls nicht von vornherein als unverhältnismässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom
24. Oktober 2022 E. 2.4). Unerheblich ist, ob mit der Einforderung des Kaufpreises zugewar- tet wurde oder ob die Forderung buchhalterisch erfasst wurde. Ein Vermögensschaden ist nicht auszumachen.
E. 4.4 Für einen Betrug fehlt es zudem offensichtlich auch an der Arglist, für eine Falschbeurkun- dung auch an einer qualifizierten schriftlichen Lüge und für alle vorgeworfenen Tatbestände (Art. 146, Art. 158 und Art. 251 StGB) am Vorsatz. Jedenfalls ist mit grosser Wahrscheinlich- keit keine abweichende Würdigung zu erwarten, wenn das Strafverfahren fortgesetzt würde.
E. 5 Als Nächstes ist über die Verwaltungsratshonorare (Anzeigesachverhalt c), die sich die Be- schuldigten am Tag ihrer Abwahl aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG überwiesen haben, zu entscheiden.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung in diesem Punkt mit folgender Begründung ein: Gemäss Darstellung der Beschuldigten habe deren Verwaltungsratshonorar seit dem Jahr 2015 gleichbleibend CHF 50'000.00 pro Jahr betragen und die Genehmigung dieses Honorars habe sich einzig auf den Zeitpunkt der Auszahlung, nicht aber auf die Höhe bezo- gen. An der Sitzung vom 3. Dezember 2020 habe der Verwaltungsrat einstimmig entschie- den, dass die Verwaltungsratshonorare der Geschäftsjahre 2016-2020 im Jahr 2020 bzw. Anfang 2021 ausbezahlt würden. Dabei sei für beide Beschuldigten ein Honorar von je CHF 50'000.00 (mit je CHF 2'500.00 Abzug an R.________) beschlossen worden, wobei festgehalten worden sei, dass dieselben Beträge auch für das Geschäftsjahr 2020/2021 gel-
Seite 7/10 ten würden. Diesem Beschluss entsprechend sei die Höhe der Verwaltungsratshonorare so- mit auch für das Geschäftsjahr 2020/2021 bereits im Voraus bestimmt worden. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten ihre Verwaltungs- ratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021/2022 unentgeltlich zu leisten gehabt hätten. Die Liquidität der A.________ AG habe eine Auszahlung zudem zugelassen. Die Beschuldigten hätten je- denfalls nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Das Geschäftsjahr 2021/2022 habe vom
1. April 2021 bis 31. März 2022 gedauert. Aufgrund des Austritts der Beschuldigten mit Be- schluss vom 11. Oktober 2021 sei das jährliche Honorar auf 191 Tage ihrer Amtszeit herun- terzurechnen. Dies ergebe folgende Berechnung: CHF 50'000.00 ÷ 360 Tage x 191 Tage ./. CHF 2'500.00 = CHF 23'836.80. Dies entspreche exakt dem Betrag, den sich die Beschuldig- ten ausbezahlt hätten. Ein Vermögensschaden habe nicht resultiert (act. 1/8 E. 2.3).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es habe Geschäftsjahre gegeben, in denen kein Verwaltungsratshonorar ausbezahlt worden sei. Der Verwaltungsrat der A.________ AG fas- se für jedes Jahr einen Beschluss über die Auszahlung des Verwaltungsratshonorars per se sowie über die Höhe. Am 11. Oktober 2021, dem Bezugsdatum der Gelder, sei das Ge- schäftsjahr noch nicht abgelaufen gewesen und noch kein Beschluss gefasst worden. Auf- grund des schädigenden und treuwidrigen Verhaltens der Beschuldigten gegenüber der A.________ AG hätte der Verwaltungsrat der A.________ AG angesichts der unumgänglich gewordenen Abwahl der Beschuldigten durch die Generalversammlung am 11. Oktober 2021 nie einen Beschluss gefasst, der noch ein Verwaltungsratshonorar zugunsten der Beschul- digten vorgesehen hätte. Die Beschuldigten hätten sich während Wochen und Monaten ge- weigert, dem Verwaltungsratspräsident Einsicht in die Bücher der A.________ AG zu ge- währen. Dies scheine die Staatsanwaltschaft nicht in Betracht gezogen zu haben. Andern- falls wäre sie nicht zum Schluss gekommen, dass der eigenmächtige Bezug der Verwal- tungsratshonorare 2021/2022 nicht pflichtwidrig sei (act. 1 S. 14 f.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, in welchen Geschäftsjahren kein Verwaltungs- ratshonorar ausbezahlt worden sei. Ebenso wenig zeigen sie auf, was dies für die vorliegen- de Auszahlung zur Sache täte. Ob es einen Verwaltungsratsbeschluss für die Auszahlung vom 11. Oktober 2021 gab oder nicht, ist bei der von der Staatsanwaltschaft zutreffend dar- gelegten Ausgangslage ebenfalls unerheblich. Zum einen durften die Beschuldigten gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR sowie den Umstand, dass Verwaltungsratsdienstleistungen dieser Art regelmässig nicht unentgeltlich erbracht werden, davon ausgehen, dass grundsätzlich eine Vergütung geschuldet ist. Zum anderen durften sie aufgrund der seit dem Geschäftsjahr 2016 ununterbrochen zugesprochenen CHF 50'000.00 pro Jahr ebenfalls davon ausgehen, dass sie grundsätzlich auch ohne formellen Beschluss unverändert Anspruch auf dasselbe Honorar pro rata temporis hatten. Die Beschuldigten berechneten ihr Honorar auf den Tag genau und hielten dieses offenbar für geschäftsmässig begründet. Die Liquidität der A.________ AG liess diese Auszahlung zudem zu. Ein Schädigungsvorsatz lässt sich bei ih- rer Vorgehensweise offenkundig nicht nachweisen. Im Fall einer Anklage ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigten ihren Honoraranspruch gesichert haben, indem sie nach bzw. trotz ihrer Abwahl aus dem Verwaltungsrat noch für die A.________ AG handelten.
E. 5.4 Auch aufgrund des Umstands, dass zumindest seit dem Geschäftsjahr 2015/2016 die jährli- che Vergütung CHF 50'000.00 betrug, durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass es
Seite 8/10 sich um eine marktkonforme Vergütung handelt. Dies gilt umso mehr, als ihnen kein straf- rechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann (vgl. E. 4 und 6). Dass die Beschuldigten dem Präsidenten des Verwaltungsrats die Einsicht in die Bücher der A.________ AG verweigert haben (soweit dies zutrifft), bedeutet noch nicht, dass sie ge- schäftsschädigend gehandelt haben. Die Beschwerdeführerinnen legen in der Beschwerde nicht dar, dass die Tätigkeit der Beschuldigten unbrauchbar gewesen wäre. Insofern stellt die Auszahlung eines Honorars in der Höhe der in den letzten fünf Geschäftsjahren entrichteten Honorare in der vorliegenden Konstellation noch keinen Schaden dar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4).
E. 6 Schliesslich ist auf die Darlehensentnahmen (Anzeigesachverhalt d) einzugehen.
E. 6.1 Dazu hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass in der Vergangenheit diverse Darlehen unter den Gesellschaften (A.________ AG, B.________ GmbH, H.________ AG etc.) gewährt worden seien, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschuldigten gerade mit der Gewährung der drei in der Anzeige genannten Darlehen hätten pflichtwidrig gehandelt haben sollen. Dass alle Darlehen der A.________ AG an ihre Tochtergesellschaften und Dritte der Zu- stimmung des Verwaltungsrats bedurft hätten, sei offensichtlich erst nach Abschluss der drei Darlehensverträge beschlossen worden. Entsprechend dem "Finanz-Controlling"-System un- ter den Gesellschaften H.________ AG, A.________ AG und F.________ AG habe I.________ Zugang zu sämtlichen Zahlungen, welche die A.________ AG getätigt habe. Ihm seien auch sämtliche Belastungsanzeigen der A.________ AG durch die S.________ AG zugestellt worden. Dementsprechend habe er zeitnah Kenntnis von den Darlehensge- währungen gehabt. Im Übrigen sei im Annex 7 zum Verwaltungsratsprotokoll vom 3. Dezem- ber 2020 der Gesamtbetrag der Darlehen der A.________ AG an die F.________ AG aus- gewiesen. Auch die E-Mail der Beschuldigten 1 an I.________ vom 19. Mai 2021 enthalte ei- ne Auflistung sämtlicher Darlehen. Somit sei die A.________ AG über den Gesamtbetrag der Darlehen der A.________ AG an die F.________ AG informiert gewesen. Schliesslich bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten der A.________ AG durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden zugefügt hätten. Die A.________ AG habe denn auch einzig geltend gemacht, die Solvenz der F.________ AG sei fraglich gewesen und die Rückzahlung sei daher als gefährdet erschienen. Dies stelle jedoch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung dar. Die Beschuldigten hätten ihre Vermögensfür- sorgepflicht gegenüber der A.________ AG nicht verletzt und dieser auch keinen Vermö- gensschaden zugefügt (act. 1/8 E. 2.4).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die übrigen Organe der A.________ AG hätten nichts von diesen Zahlungen und den Darlehensverträgen gewusst. Die Beschuldigten hätten diese Verträge "heimlich, hinter dem Rücken der übrigen Organe" abgeschlossen, wobei die Beschuldigten auf beiden Seiten des Tisches gesessen seien. Die A.________ AG habe und hätte diese ungesicherten Darlehen nie gewährt und auch nachträglich nicht genehmigt. Die- se Einwände sind grösstenteils aktenwidrig. Gegenüber I.________ wurden diese Darlehen nämlich nie verschwiegen. Im Gegenteil wurde er über die entsprechenden Zahlungen doch immer zeitnah ins Bild gesetzt, indem er die Belastungsanzeigen erhielt. Mit diesen (zutref- fenden) Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung setzen sich die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht auseinander. Bereits aufgrund dieser trans-
Seite 9/10 parenten Vorgehensweise und der damit einhergehenden stillschweigenden Genehmigung entfällt die Strafbarkeit.
E. 6.3 Mit Bezug auf die fehlende Besicherung der Darlehen lässt sich ebenfalls nichts zulasten der Beschuldigten ableiten. Die A.________ AG hatte per 31. März 2021 rund CHF 8,5 Mio. Dar- lehen an die Gruppengesellschaften und Aktionäre ausstehend (act. 8 Rz 1.2.8). Die Be- schwerdeführerinnen behaupten nicht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass lediglich die drei beanzeigten Darlehen von CHF 375'000.00 nicht abgesichert waren.
E. 6.4 Inwiefern die Rückzahlung der drei Darlehen im Zeitpunkt ihrer Gewährung "akut gefährdet" war, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, begründen diese nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es blieb unwidersprochen, dass die F.________ AG weder im Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch im Folgejahr überschuldet war. Die Jahresrechnungen 2019/2020 und 2020/2021 der F.________ AG wurden unbestrittenermassen ordnungs- gemäss revidiert und die Revisionsstelle brachte keine Vorbehalte an (act. 8 Rz 1.4). Für die Uneinbringlichkeit bestanden zumindest damals keine Anhaltspunkte. Entsprechend fehlt es auch an einem strafrechtlich relevanten Vermögensschaden und am Vorsatz. Die F.________ AG existiert im Übrigen heute noch.
E. 7 Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser klaren Aktenlage keine mündliche Einvernahme der Beschuldigten durchgeführt, sondern gestützt auf Art. 145 StPO einzig schriftliche Berichte eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen hatten Gelegenheit, zu den schriftlichen Berichten Stellung zu nehmen. Damit waren deren Teilnahmerechte vorlie- gend hinreichend gewahrt (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 145 StPO N 11).
E. 8 Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung zu Recht. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten stellten im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Entschädigung; ihnen ist auch kein nennenswerter Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wären. Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 65.00 Auslagen CHF 1'065.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 435.00 wird den Beschwerdeführerinnen von der der Gerichtskasse zurückerstattet. Seite 10/10
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwältin T.________, z.H. der Beschuldigten J.________ - Rechtsanwalt U.________, z.H. des Beschuldigten K.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 40 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 17. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die E.________-Gruppe bezweckt ________. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem die A.________ AG (nachfolgend: A.________ AG), die B.________ GmbH (nachfolgend: B.________ GmbH), die F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG; heute firmierend un- ter "G.________ AG") und die H.________ AG. I.________ ist Verwaltungsrat bzw. Ge- schäftsführer der A.________ AG, der B.________ GmbH und der H.________ AG. J.________ und K.________ waren Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer der A.________ AG, der B.________ GmbH und der F.________ AG. 2.1 Am 22. Februar 2022 erstatteten die A.________ AG und die B.________ GmbH, beide ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen J.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und K.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 2) wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl- schung und Betrug (Verfahren 2A 2022 182/183). Folgende Sachverhalte, bei denen die Be- schuldigten für die A.________ AG oder die B.________ GmbH gehandelt hätten, wurden angezeigt (nachfolgend: Anzeigesachverhalte a-f): a) Bei der B.________ GmbH seien CHF 28'391.26 für ein in Finnland durchgeführtes Fahr- und Sicherheitstraining verbucht worden, obwohl es sich um einen privaten Anlass gehandelt habe. b) Die A.________ AG habe der F.________ AG CHF 46'311.00 für fiktives Büromaterial bezahlt. c) Die A.________ AG habe den Beschuldigten am 11. Oktober 2021 unzulässigerweise Verwal- tungsratshonorare von je CHF 23'836.80 ausbezahlt. d) Die A.________ AG habe der F.________ AG im Januar und März 2020 Darlehen von CHF 250'000.00, CHF 50'000.00 und CHF 75'000.00 gewährt. Diese seien geschäftsmässig nicht begründet gewesen und ohne Wissen der übrigen Organe der A.________ AG gewährt worden. e) Vom Verrechnungskonto, das für Vorschusszahlungen der A.________ AG an die F.________ AG eingerichtet worden sei, seien über das zulässige Mass hinaus Vorschüsse bezogen wor- den. f) Die A.________ AG habe Rechnungen der F.________ AG im Gesamtbetrag von CHF 77'693.60 freigegeben, ohne dass diese von der H.________ AG genehmigt worden seien. 2.2 Am 16. Mai 2022 erstatteten auch die H.________ AG und L.________ (ein Aktionär inner- halb der E.________-Gruppe), beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigten (Verfahren 2A 2022 184/185). 2.3 Die Staatsanwaltschaft holte schriftliche Stellungnahmen der Beschuldigten ein. Mit Verfü- gung vom 25. März 2024 stellte sie die Strafuntersuchung in den Verfahren 2A 2022 182/183 und 2A 2022 184/185 ein (nachfolgend: Einstellungsverfügung).
Seite 3/10 3.1 Gegen diese Verfügung reichten die A.________ AG und die B.________ GmbH (nachfol- gend zusammen auch: Beschwerdeführerinnen) am 18. April 2024 beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2024 (2A 2022 182/183) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Beschuldigten verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 9-10). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich bei der Begründung ihrer Beschwerde aus- drücklich auf die Anzeigesachverhalte b, c und d (act. 1 S. 6). Somit ist nachfolgend auch nur mit Bezug auf diese zu prüfen, ob die Einstellung zu Recht erfolgte. 2. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht An- klage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitäts- prinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatver- dacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verur- teilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände an- zuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfest- stellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstel- lungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beach- ten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein
Seite 4/10 gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2019 E. 3.1; 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Darlehensgewährungen und die Verwal- tungsratshonorarbezüge würden den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfül- len (Art. 158 StGB). Der Verkauf von Büromaterial (obschon kein Büromaterial verkauft wor- den sei) und die Erstellung falscher Belege könnten den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 148 StGB [recte: Art. 146 StGB] bzw. der Urkundenfälschung gemäss Art. 151 StGB [recte: Art. 251 StGB] erfüllen; eventualiter handle es sich auch um eine ungetreue Ge- schäftsbesorgung (act. 1 S. 15). 3.1 Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen ge- schädigt wird. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verlet- zung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht un- erheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Subjektiv ist Vorsatz er- forderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Ver- halten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.3 und 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.3). 3.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die fünf Betrugsmerkmale sind demnach die Täuschung, die Arglist, der Irrtum, die (freiwillige) Vermögensverfügung, der Vermögensschaden und ein Vermögensvor- teil als Gegenstück des Schadens (Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 36-40; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2). Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen und einen Irrtum, mithin eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung, bewirken (Trechsel/ Crameri, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 6 und 14). Arglist liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.2). 3.3 Der Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 oder Art. 158 Ziff. 1 StGB ist – nament- lich bei der Gewährung eines Darlehens – nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forde- rung gegeben. Der Schaden tritt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsschaden) vorliegt. Freilich ist Betrug ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt. Ein Gefährdungsschaden darf
Seite 5/10 deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefähr- det sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierba- res Ausfallrisiko besteht. Die erhebliche Unsicherheit über die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens bedeutet mit anderen Worten nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.1.2 und 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.3). 3.4 Einer Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die ech- te Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ge- schütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Die Urkundenfälschung im en- geren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeur- kundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung er- fordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1). 4. Zunächst ist auf den Vorwurf betreffend den Verkauf von Büromaterial (Anzeigesachver- halt b) einzugehen. 4.1 Diesbezüglich führte die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aus, die F.________ AG habe gemäss Rechnung vom 30. Juni 2008 Büromobiliar und EDV/Informatik-Mobiliar für einen Betrag von CHF 46'590.80 von der M.________ AG ge- kauft. Die A.________ AG und die B.________ GmbH hätten Ende 2011 ihren Sitz von N.________ (ohne Büroräumlichkeiten) nach O.________ verlegt. Da die neuen Büroräume nicht möbliert gewesen seien, hätten die Beschuldigten das Mobiliar der F.________ AG ab- gekauft. Der Verkauf bedürfe keines schriftlichen Vertrages. Da lediglich eine Nutzungsdauer von ungefähr drei Jahren bestanden habe, sei es strafrechtlich gesehen nicht zu beanstan- den, dass derselbe Kaufpreis beibehalten worden sei. Die Ausgabe sei geschäftsmässig be- gründet und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechnung [der F.________ AG an die A.________ AG] vom 29. September 2021 einen unwahren Inhalt aufgewiesen habe (act. 1/8 E. 2.2). 4.2 Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen einwenden (act. 1 S. 10 ff.), überzeugt nicht. Ob in der Rechnung vom 29. September 2021 alles Mobiliar einzeln genannt wurde, ist unerheb- lich. Die Beschwerdeführerinnen, deren Organe Zugang zu den Büroräumlichkeiten haben, liefern keine Anhaltspunkte dafür, weshalb das heute in O.________ noch vorhandene Mobi-
Seite 6/10 liar im Jahr 2011 nicht einen Wert von rund CHF 46'600.00 gehabt haben soll. Die Be- schwerdeführerinnen hatten vor dem Bezug der Räume in O.________ keine Büroräumlich- keiten und die Büroräume in O.________ waren nicht möbliert. Entsprechend muss es sich – mangels anderer Anhaltspunkte – beim noch vorhandenen Mobiliar um solches handeln, das im Jahr 2008 von der F.________ AG gekauft und im Jahr 2011 an die Beschwerdeführerin- nen weiterverkauft wurde. Ferner spielt es auch keine Rolle, wo die F.________ AG (als Ver- käuferin) zuvor dieses Mobiliar hatte, namentlich ob es in eigenen Büros in P.________ oder Q.________ stand oder andernorts zwischengelagert war. Im Übrigen bestritten die Be- schwerdeführerinnen im vorliegenden Strafverfahren nie, dass die Übernahme des Mobiliars im Jahr 20211 – wie die Beschuldigten behaupteten – mit I.________ abgesprochen war. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, das Material hätte in der Zeit zwischen dem Kauf durch die F.________ AG im Jahr 2008 und dem Weiterverkauf an die Beschwerdeführerin- nen im September 2021 längst abgeschrieben werden müssen (vgl. act. 1 S. 10 ff.). Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Weiterverkauf nicht erst im September 2021 erfolgte (vgl. act. 1 S. 11), sondern zu jenem Zeitpunkt bloss der im Jahr 2011 erfolgte Weiterverkauf verschriftlicht wurde (HD 20/4/29). Die Bezahlung des Kaufpreises wurde seit dem Jahr 2011 offenbar aufgeschoben. Sodann scheint es nach kaufmännischen Gesichts- punkten vertretbar, wenn Büromobiliar nach bloss dreijähriger Nutzung oder Lagerung zu je- nem Preis weiterverkauft wird, zu dem es eingekauft wurde. In diesem Kontext ist der Wei- terverkauf an die Beschwerdeführerinnen zum Einkaufspreis höchstens zivilrechtlich rele- vant. Strafrechtlich ist der allenfalls über dem Marktwert liegende Verkaufspreis irrelevant. Auch vor dem Hintergrund der zwischen den Gruppengesellschaften seit Jahren bestehen- den Vertragsbeziehungen erscheint der in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls nicht von vornherein als unverhältnismässig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom
24. Oktober 2022 E. 2.4). Unerheblich ist, ob mit der Einforderung des Kaufpreises zugewar- tet wurde oder ob die Forderung buchhalterisch erfasst wurde. Ein Vermögensschaden ist nicht auszumachen. 4.4 Für einen Betrug fehlt es zudem offensichtlich auch an der Arglist, für eine Falschbeurkun- dung auch an einer qualifizierten schriftlichen Lüge und für alle vorgeworfenen Tatbestände (Art. 146, Art. 158 und Art. 251 StGB) am Vorsatz. Jedenfalls ist mit grosser Wahrscheinlich- keit keine abweichende Würdigung zu erwarten, wenn das Strafverfahren fortgesetzt würde. 5. Als Nächstes ist über die Verwaltungsratshonorare (Anzeigesachverhalt c), die sich die Be- schuldigten am Tag ihrer Abwahl aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG überwiesen haben, zu entscheiden. 5.1 Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung in diesem Punkt mit folgender Begründung ein: Gemäss Darstellung der Beschuldigten habe deren Verwaltungsratshonorar seit dem Jahr 2015 gleichbleibend CHF 50'000.00 pro Jahr betragen und die Genehmigung dieses Honorars habe sich einzig auf den Zeitpunkt der Auszahlung, nicht aber auf die Höhe bezo- gen. An der Sitzung vom 3. Dezember 2020 habe der Verwaltungsrat einstimmig entschie- den, dass die Verwaltungsratshonorare der Geschäftsjahre 2016-2020 im Jahr 2020 bzw. Anfang 2021 ausbezahlt würden. Dabei sei für beide Beschuldigten ein Honorar von je CHF 50'000.00 (mit je CHF 2'500.00 Abzug an R.________) beschlossen worden, wobei festgehalten worden sei, dass dieselben Beträge auch für das Geschäftsjahr 2020/2021 gel-
Seite 7/10 ten würden. Diesem Beschluss entsprechend sei die Höhe der Verwaltungsratshonorare so- mit auch für das Geschäftsjahr 2020/2021 bereits im Voraus bestimmt worden. Vor diesem Hintergrund bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten ihre Verwaltungs- ratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021/2022 unentgeltlich zu leisten gehabt hätten. Die Liquidität der A.________ AG habe eine Auszahlung zudem zugelassen. Die Beschuldigten hätten je- denfalls nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Das Geschäftsjahr 2021/2022 habe vom
1. April 2021 bis 31. März 2022 gedauert. Aufgrund des Austritts der Beschuldigten mit Be- schluss vom 11. Oktober 2021 sei das jährliche Honorar auf 191 Tage ihrer Amtszeit herun- terzurechnen. Dies ergebe folgende Berechnung: CHF 50'000.00 ÷ 360 Tage x 191 Tage ./. CHF 2'500.00 = CHF 23'836.80. Dies entspreche exakt dem Betrag, den sich die Beschuldig- ten ausbezahlt hätten. Ein Vermögensschaden habe nicht resultiert (act. 1/8 E. 2.3). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, es habe Geschäftsjahre gegeben, in denen kein Verwaltungsratshonorar ausbezahlt worden sei. Der Verwaltungsrat der A.________ AG fas- se für jedes Jahr einen Beschluss über die Auszahlung des Verwaltungsratshonorars per se sowie über die Höhe. Am 11. Oktober 2021, dem Bezugsdatum der Gelder, sei das Ge- schäftsjahr noch nicht abgelaufen gewesen und noch kein Beschluss gefasst worden. Auf- grund des schädigenden und treuwidrigen Verhaltens der Beschuldigten gegenüber der A.________ AG hätte der Verwaltungsrat der A.________ AG angesichts der unumgänglich gewordenen Abwahl der Beschuldigten durch die Generalversammlung am 11. Oktober 2021 nie einen Beschluss gefasst, der noch ein Verwaltungsratshonorar zugunsten der Beschul- digten vorgesehen hätte. Die Beschuldigten hätten sich während Wochen und Monaten ge- weigert, dem Verwaltungsratspräsident Einsicht in die Bücher der A.________ AG zu ge- währen. Dies scheine die Staatsanwaltschaft nicht in Betracht gezogen zu haben. Andern- falls wäre sie nicht zum Schluss gekommen, dass der eigenmächtige Bezug der Verwal- tungsratshonorare 2021/2022 nicht pflichtwidrig sei (act. 1 S. 14 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, in welchen Geschäftsjahren kein Verwaltungs- ratshonorar ausbezahlt worden sei. Ebenso wenig zeigen sie auf, was dies für die vorliegen- de Auszahlung zur Sache täte. Ob es einen Verwaltungsratsbeschluss für die Auszahlung vom 11. Oktober 2021 gab oder nicht, ist bei der von der Staatsanwaltschaft zutreffend dar- gelegten Ausgangslage ebenfalls unerheblich. Zum einen durften die Beschuldigten gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR sowie den Umstand, dass Verwaltungsratsdienstleistungen dieser Art regelmässig nicht unentgeltlich erbracht werden, davon ausgehen, dass grundsätzlich eine Vergütung geschuldet ist. Zum anderen durften sie aufgrund der seit dem Geschäftsjahr 2016 ununterbrochen zugesprochenen CHF 50'000.00 pro Jahr ebenfalls davon ausgehen, dass sie grundsätzlich auch ohne formellen Beschluss unverändert Anspruch auf dasselbe Honorar pro rata temporis hatten. Die Beschuldigten berechneten ihr Honorar auf den Tag genau und hielten dieses offenbar für geschäftsmässig begründet. Die Liquidität der A.________ AG liess diese Auszahlung zudem zu. Ein Schädigungsvorsatz lässt sich bei ih- rer Vorgehensweise offenkundig nicht nachweisen. Im Fall einer Anklage ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigten ihren Honoraranspruch gesichert haben, indem sie nach bzw. trotz ihrer Abwahl aus dem Verwaltungsrat noch für die A.________ AG handelten. 5.4 Auch aufgrund des Umstands, dass zumindest seit dem Geschäftsjahr 2015/2016 die jährli- che Vergütung CHF 50'000.00 betrug, durften die Beschuldigten davon ausgehen, dass es
Seite 8/10 sich um eine marktkonforme Vergütung handelt. Dies gilt umso mehr, als ihnen kein straf- rechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann (vgl. E. 4 und 6). Dass die Beschuldigten dem Präsidenten des Verwaltungsrats die Einsicht in die Bücher der A.________ AG verweigert haben (soweit dies zutrifft), bedeutet noch nicht, dass sie ge- schäftsschädigend gehandelt haben. Die Beschwerdeführerinnen legen in der Beschwerde nicht dar, dass die Tätigkeit der Beschuldigten unbrauchbar gewesen wäre. Insofern stellt die Auszahlung eines Honorars in der Höhe der in den letzten fünf Geschäftsjahren entrichteten Honorare in der vorliegenden Konstellation noch keinen Schaden dar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4). 6. Schliesslich ist auf die Darlehensentnahmen (Anzeigesachverhalt d) einzugehen. 6.1 Dazu hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass in der Vergangenheit diverse Darlehen unter den Gesellschaften (A.________ AG, B.________ GmbH, H.________ AG etc.) gewährt worden seien, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschuldigten gerade mit der Gewährung der drei in der Anzeige genannten Darlehen hätten pflichtwidrig gehandelt haben sollen. Dass alle Darlehen der A.________ AG an ihre Tochtergesellschaften und Dritte der Zu- stimmung des Verwaltungsrats bedurft hätten, sei offensichtlich erst nach Abschluss der drei Darlehensverträge beschlossen worden. Entsprechend dem "Finanz-Controlling"-System un- ter den Gesellschaften H.________ AG, A.________ AG und F.________ AG habe I.________ Zugang zu sämtlichen Zahlungen, welche die A.________ AG getätigt habe. Ihm seien auch sämtliche Belastungsanzeigen der A.________ AG durch die S.________ AG zugestellt worden. Dementsprechend habe er zeitnah Kenntnis von den Darlehensge- währungen gehabt. Im Übrigen sei im Annex 7 zum Verwaltungsratsprotokoll vom 3. Dezem- ber 2020 der Gesamtbetrag der Darlehen der A.________ AG an die F.________ AG aus- gewiesen. Auch die E-Mail der Beschuldigten 1 an I.________ vom 19. Mai 2021 enthalte ei- ne Auflistung sämtlicher Darlehen. Somit sei die A.________ AG über den Gesamtbetrag der Darlehen der A.________ AG an die F.________ AG informiert gewesen. Schliesslich bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten der A.________ AG durch die Darlehensgewährung einen Vermögensschaden zugefügt hätten. Die A.________ AG habe denn auch einzig geltend gemacht, die Solvenz der F.________ AG sei fraglich gewesen und die Rückzahlung sei daher als gefährdet erschienen. Dies stelle jedoch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung dar. Die Beschuldigten hätten ihre Vermögensfür- sorgepflicht gegenüber der A.________ AG nicht verletzt und dieser auch keinen Vermö- gensschaden zugefügt (act. 1/8 E. 2.4). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die übrigen Organe der A.________ AG hätten nichts von diesen Zahlungen und den Darlehensverträgen gewusst. Die Beschuldigten hätten diese Verträge "heimlich, hinter dem Rücken der übrigen Organe" abgeschlossen, wobei die Beschuldigten auf beiden Seiten des Tisches gesessen seien. Die A.________ AG habe und hätte diese ungesicherten Darlehen nie gewährt und auch nachträglich nicht genehmigt. Die- se Einwände sind grösstenteils aktenwidrig. Gegenüber I.________ wurden diese Darlehen nämlich nie verschwiegen. Im Gegenteil wurde er über die entsprechenden Zahlungen doch immer zeitnah ins Bild gesetzt, indem er die Belastungsanzeigen erhielt. Mit diesen (zutref- fenden) Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung setzen sich die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde nicht auseinander. Bereits aufgrund dieser trans-
Seite 9/10 parenten Vorgehensweise und der damit einhergehenden stillschweigenden Genehmigung entfällt die Strafbarkeit. 6.3 Mit Bezug auf die fehlende Besicherung der Darlehen lässt sich ebenfalls nichts zulasten der Beschuldigten ableiten. Die A.________ AG hatte per 31. März 2021 rund CHF 8,5 Mio. Dar- lehen an die Gruppengesellschaften und Aktionäre ausstehend (act. 8 Rz 1.2.8). Die Be- schwerdeführerinnen behaupten nicht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass lediglich die drei beanzeigten Darlehen von CHF 375'000.00 nicht abgesichert waren. 6.4 Inwiefern die Rückzahlung der drei Darlehen im Zeitpunkt ihrer Gewährung "akut gefährdet" war, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten, begründen diese nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es blieb unwidersprochen, dass die F.________ AG weder im Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch im Folgejahr überschuldet war. Die Jahresrechnungen 2019/2020 und 2020/2021 der F.________ AG wurden unbestrittenermassen ordnungs- gemäss revidiert und die Revisionsstelle brachte keine Vorbehalte an (act. 8 Rz 1.4). Für die Uneinbringlichkeit bestanden zumindest damals keine Anhaltspunkte. Entsprechend fehlt es auch an einem strafrechtlich relevanten Vermögensschaden und am Vorsatz. Die F.________ AG existiert im Übrigen heute noch. 7. Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser klaren Aktenlage keine mündliche Einvernahme der Beschuldigten durchgeführt, sondern gestützt auf Art. 145 StPO einzig schriftliche Berichte eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerinnen hatten Gelegenheit, zu den schriftlichen Berichten Stellung zu nehmen. Damit waren deren Teilnahmerechte vorlie- gend hinreichend gewahrt (vgl. Häring, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 145 StPO N 11). 8. Nach dem Gesagten erfolgte die Einstellung zu Recht. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten stellten im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf Entschädigung; ihnen ist auch kein nennenswerter Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wären. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 65.00 Auslagen CHF 1'065.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 435.00 wird den Beschwerdeführerinnen von der der Gerichtskasse zurückerstattet.
Seite 10/10 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwältin T.________, z.H. der Beschuldigten J.________ - Rechtsanwalt U.________, z.H. des Beschuldigten K.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: