I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. C.________ (nachfolgend: Privatkläger) stellte im Oktober 2023 Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Ehrverletzungsdelikten. Er warf dem Beschwerdeführer vor, ihn in der E-Mail vom 25. Oktober 2023, welche im "cc" an D.________ ging, als "Täuscher/Schwindler/Vorgaukler/Betrüger" bezeichnet und ihn damit in seiner Ehre verletzt zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die Strafuntersuchung betreffend üble Nach- rede, Beschimpfung mit Verfügung vom 27. März 2024 mit der Begründung ein, die Tatfolgen und die Schuld seien geringfügig. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten von CHF 270.00. 3. Mit zwei inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Schreiben vom 8. April 2024 (eines eingegangen am 8. April 2024, das andere am 9. April 2024) an die Staatsanwaltschaft brachte der Beschwerdeführer vor, der Entscheid über die Kostenauflage sei ungerechtfer- tigt, und verlangte, dass ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft leitete die Schreiben zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten an die I. Beschwerde- abteilung des Obergerichts des Kantons Zug weiter. Diese eröffnete daraufhin ein Be- schwerdeverfahren und stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Einstellungsverfügungen können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweize- rischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Straf- behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 zugestellt. Mit sei- nen Schreiben vom 8. April 2024 (eingegangen am 8. bzw. 9. April 2024) wurde die 10-tätige Beschwerdefrist gewahrt. Wie erwähnt, ist es unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer sie bei der Staatsanwaltschaft und damit bei einer nicht zuständigen Behörde einreichte. Aus den Schreiben geht sodann klar hervor, dass er sich gegen die Kostenauflage wehrt. Auch legt der Beschwerdeführer darin dar, weshalb er die Kostenauflage als nicht gerechtfertigt erachtet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Be- schwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde die Kostenauflage von CHF 270.00 an. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der I. Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zusammen- gefasst damit, dass dieser die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Es sei unumstritten, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger in der E-Mail vom 25. Oktober 2023 als "Täuscher", "Schwindler" und "Vorgaukler/Betrüger" bezeichnet habe und dass diese E-Mail in "cc" an eine Drittperson gegangen sei. Mit diesen Ausdrücken habe der Beschwerdeführer die zivilrechtlich geschützte Ehre des Privatklägers verletzt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien.
E. 4 Der Beschwerdeführer beschreibt in seinen beiden Schreiben eingehend sein Verhältnis zum Privatkläger. Zusammengefasst führt er aus, dieser habe ihm angeboten, ihn in den Angele- genheiten mit der Kindsmutter und der KESB betreffend sein Kind zu unterstützen. Der Pri- vatkläger habe sich dann allerdings auf die Seite der Kindsmutter gestellt, ihr vertrauliche In- formationen weitergegeben und ihn [den Beschwerdeführer] unter Druck gesetzt. Mit seiner E-Mail mit "cc" an die Kindsmutter habe er die potenziellen Machenschaften und Druckmittel, die er selbst erlebt habe, und solche, die er von einer Freundin erfahren habe, offenlegen und so Schutz bieten wollen. Er sei der Überzeugung, dass die Öffentlichkeit und unwissen- de Menschen, die nach Hilfe suchen würden, vor dem Privatkläger geschützt werden sollten. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer damit vor, seine Äusserungen seien gerechtfertigt.
E. 5 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfah- rens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
E. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafver- fahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.).
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E. 5.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen je- den, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung widerrecht- lich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB unter anderem die Ehre einer Person und umfasst da- bei (weitergehend als das Strafrecht) auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person (Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28 ZGB N 28). Das Gesetz definiert weder den Begriff der Persönlichkeit, noch umschreibt es den Verletzungstatbestand. Nach Lehre und Rechtsprechung kann allerdings nicht jede Beein- trächtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeits- verletzung dar. Vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Mass- stab. Massgebend ist dabei in erster Linie der Gesamteindruck, der neben inhaltlichen auch formale Aspekte umfasst, wobei auch der Rahmen und die Veranlassung der erfolgten Ver- letzung zu berücksichtigen sind. Unwahre Äusserungen gelten prinzipiell stets als persön- lichkeitsverletzend. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können persönlichkeitsverletzend sein, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen. Werturteile vermögen nur dann eine Verlet- zung darzustellen, wenn sie sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweiten, wenn er verunglimpft wird (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 42 ff.).
E. 5.3 Jemanden einen Täuscher, Schwindler, Vorgaukler oder Betrüger zu nennen, ist grundsätz- lich ehrenrührig, da die Person damit als unseriös, nicht vertrauensvoll oder gar als Straftäter dargestellt wird. Der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, wird damit beeinträchtigt. Wie oben ausgeführt, ist der Gesamteindruck massgebend und es gilt ein objektiver Massstab. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Einstellungsverfügung zu Recht dar, dass das Geschäftsgebaren des Privatklägers bizarr erscheint. Zunächst erwartete die- ser für seine Dienste eine "Spende" in der Höhe von 10 % des dadurch erhaltenen "emotio- nalen Mehrwertes". Nachdem der Beschwerdeführer CHF 400.00 für die Dienste überwies, verlangte der Privatkläger rund CHF 10'000.00, da er mit der "Spende" nicht zufrieden war. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Privatkläger in seiner vorausgegangenen E-Mail und auch in den WhatsApp-Nachrichten vom Vortag diverse Anschuldigungen und Vorwürfe ge- gen den Beschwerdeführer erhob und sich – wie es auch die Staatsanwaltschaft erkannte – unprofessionell verhielt. Er hat insofern den Beschwerdeführer zu den fraglichen Äusserun- gen provoziert. Bei diesen Äusserungen ging es dem Beschwerdeführer aber eindeutig dar- um, den Privatkläger als unehrenhaften Menschen darzustellen, und nicht darum, andere Personen über den Privatkläger aufzuklären und sie vor diesem zu warnen. Denn er teilte dem Privatkläger lediglich mit, er habe bereits alle Kontakte informiert. Der Beschwerdefüh- rer scheint zu verkennen, dass ihm nicht vorgeworfen wird, andere Personen über die Ge- schäftsgebaren des Privatklägers informiert zu haben. Entsprechendes ist nicht erstellt. Die Kostenauflage begründete sich durch die Aussage, der Privatkläger sei ein Täuscher, Schwindler, Vorgaukler oder Betrüger. Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass mit D.________ eine Drittperson im "cc" war. Denn sie kannte die Tätigkeiten des Privatklä- gers, da sie in dessen vorausgegangener E-Mail bereits im "cc" war und der Privatkläger für sie tätig war. Ihr Miteinbezug diente nicht dazu, sie vor dem Privatkläger zu warnen.
Seite 5/5 In der Gesamtbetrachtung ist, auch wenn Provokationen seitens des Privatklägers vorlagen, eine Persönlichkeitsverletzung durch die fraglichen Äusserungen gegeben, da sie einzig dar- auf abzielten, den Privatkläger abzuwerten und damit einen unnötig verletzenden und belei- digenden Angriff auf die Person des Privatklägers darstellen. Demnach hat der Beschwerde- führer das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Die Kostenauflage ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Verfügung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 200.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 220.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer F. Eller Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 36 Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage
Seite 2/5 Sachverhalt 1. C.________ (nachfolgend: Privatkläger) stellte im Oktober 2023 Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Ehrverletzungsdelikten. Er warf dem Beschwerdeführer vor, ihn in der E-Mail vom 25. Oktober 2023, welche im "cc" an D.________ ging, als "Täuscher/Schwindler/Vorgaukler/Betrüger" bezeichnet und ihn damit in seiner Ehre verletzt zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die Strafuntersuchung betreffend üble Nach- rede, Beschimpfung mit Verfügung vom 27. März 2024 mit der Begründung ein, die Tatfolgen und die Schuld seien geringfügig. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten von CHF 270.00. 3. Mit zwei inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Schreiben vom 8. April 2024 (eines eingegangen am 8. April 2024, das andere am 9. April 2024) an die Staatsanwaltschaft brachte der Beschwerdeführer vor, der Entscheid über die Kostenauflage sei ungerechtfer- tigt, und verlangte, dass ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft leitete die Schreiben zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten an die I. Beschwerde- abteilung des Obergerichts des Kantons Zug weiter. Diese eröffnete daraufhin ein Be- schwerdeverfahren und stellte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. Erwägungen 1. 1.1 Einstellungsverfügungen können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweize- rischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Straf- behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). 1.2 Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 zugestellt. Mit sei- nen Schreiben vom 8. April 2024 (eingegangen am 8. bzw. 9. April 2024) wurde die 10-tätige Beschwerdefrist gewahrt. Wie erwähnt, ist es unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer sie bei der Staatsanwaltschaft und damit bei einer nicht zuständigen Behörde einreichte. Aus den Schreiben geht sodann klar hervor, dass er sich gegen die Kostenauflage wehrt. Auch legt der Beschwerdeführer darin dar, weshalb er die Kostenauflage als nicht gerechtfertigt erachtet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 3/5 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Be- schwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ficht in seiner Beschwerde die Kostenauflage von CHF 270.00 an. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der I. Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zusammen- gefasst damit, dass dieser die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Es sei unumstritten, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger in der E-Mail vom 25. Oktober 2023 als "Täuscher", "Schwindler" und "Vorgaukler/Betrüger" bezeichnet habe und dass diese E-Mail in "cc" an eine Drittperson gegangen sei. Mit diesen Ausdrücken habe der Beschwerdeführer die zivilrechtlich geschützte Ehre des Privatklägers verletzt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien. 4. Der Beschwerdeführer beschreibt in seinen beiden Schreiben eingehend sein Verhältnis zum Privatkläger. Zusammengefasst führt er aus, dieser habe ihm angeboten, ihn in den Angele- genheiten mit der Kindsmutter und der KESB betreffend sein Kind zu unterstützen. Der Pri- vatkläger habe sich dann allerdings auf die Seite der Kindsmutter gestellt, ihr vertrauliche In- formationen weitergegeben und ihn [den Beschwerdeführer] unter Druck gesetzt. Mit seiner E-Mail mit "cc" an die Kindsmutter habe er die potenziellen Machenschaften und Druckmittel, die er selbst erlebt habe, und solche, die er von einer Freundin erfahren habe, offenlegen und so Schutz bieten wollen. Er sei der Überzeugung, dass die Öffentlichkeit und unwissen- de Menschen, die nach Hilfe suchen würden, vor dem Privatkläger geschützt werden sollten. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer damit vor, seine Äusserungen seien gerechtfertigt. 5. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfah- rens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafver- fahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.).
Seite 4/5 5.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen je- den, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung widerrecht- lich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 28 ZGB unter anderem die Ehre einer Person und umfasst da- bei (weitergehend als das Strafrecht) auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person (Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28 ZGB N 28). Das Gesetz definiert weder den Begriff der Persönlichkeit, noch umschreibt es den Verletzungstatbestand. Nach Lehre und Rechtsprechung kann allerdings nicht jede Beein- trächtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden und nicht jeder Übergriff über die Grenzen des sozial korrekten Verhaltens stellt gleich eine Persönlichkeits- verletzung dar. Vielmehr ist eine gewisse Intensität erforderlich (Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 38). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Mass- stab. Massgebend ist dabei in erster Linie der Gesamteindruck, der neben inhaltlichen auch formale Aspekte umfasst, wobei auch der Rahmen und die Veranlassung der erfolgten Ver- letzung zu berücksichtigen sind. Unwahre Äusserungen gelten prinzipiell stets als persön- lichkeitsverletzend. Auch wahre Tatsachenbehauptungen können persönlichkeitsverletzend sein, wenn sie ohne sachlichen Grund erfolgen. Werturteile vermögen nur dann eine Verlet- zung darzustellen, wenn sie sich zu einem unnötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweiten, wenn er verunglimpft wird (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28 ZGB N 42 ff.). 5.3 Jemanden einen Täuscher, Schwindler, Vorgaukler oder Betrüger zu nennen, ist grundsätz- lich ehrenrührig, da die Person damit als unseriös, nicht vertrauensvoll oder gar als Straftäter dargestellt wird. Der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, wird damit beeinträchtigt. Wie oben ausgeführt, ist der Gesamteindruck massgebend und es gilt ein objektiver Massstab. Die Staatsanwaltschaft legte in ihrer Einstellungsverfügung zu Recht dar, dass das Geschäftsgebaren des Privatklägers bizarr erscheint. Zunächst erwartete die- ser für seine Dienste eine "Spende" in der Höhe von 10 % des dadurch erhaltenen "emotio- nalen Mehrwertes". Nachdem der Beschwerdeführer CHF 400.00 für die Dienste überwies, verlangte der Privatkläger rund CHF 10'000.00, da er mit der "Spende" nicht zufrieden war. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Privatkläger in seiner vorausgegangenen E-Mail und auch in den WhatsApp-Nachrichten vom Vortag diverse Anschuldigungen und Vorwürfe ge- gen den Beschwerdeführer erhob und sich – wie es auch die Staatsanwaltschaft erkannte – unprofessionell verhielt. Er hat insofern den Beschwerdeführer zu den fraglichen Äusserun- gen provoziert. Bei diesen Äusserungen ging es dem Beschwerdeführer aber eindeutig dar- um, den Privatkläger als unehrenhaften Menschen darzustellen, und nicht darum, andere Personen über den Privatkläger aufzuklären und sie vor diesem zu warnen. Denn er teilte dem Privatkläger lediglich mit, er habe bereits alle Kontakte informiert. Der Beschwerdefüh- rer scheint zu verkennen, dass ihm nicht vorgeworfen wird, andere Personen über die Ge- schäftsgebaren des Privatklägers informiert zu haben. Entsprechendes ist nicht erstellt. Die Kostenauflage begründete sich durch die Aussage, der Privatkläger sei ein Täuscher, Schwindler, Vorgaukler oder Betrüger. Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass mit D.________ eine Drittperson im "cc" war. Denn sie kannte die Tätigkeiten des Privatklä- gers, da sie in dessen vorausgegangener E-Mail bereits im "cc" war und der Privatkläger für sie tätig war. Ihr Miteinbezug diente nicht dazu, sie vor dem Privatkläger zu warnen.
Seite 5/5 In der Gesamtbetrachtung ist, auch wenn Provokationen seitens des Privatklägers vorlagen, eine Persönlichkeitsverletzung durch die fraglichen Äusserungen gegeben, da sie einzig dar- auf abzielten, den Privatkläger abzuwerten und damit einen unnötig verletzenden und belei- digenden Angriff auf die Person des Privatklägers darstellen. Demnach hat der Beschwerde- führer das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht. Die Kostenauflage ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Verfügung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 200.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 220.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer F. Eller Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am: