I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurs und Pfän- dungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Bevorzu- gung eines Gläubigers, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfäl- schung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Verfahren 2A 2020 263). Am 17. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. 2. Am 29. November 2023 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen E.________ und seine Ehefrau F.________ (nachfolgend: Beschuldigter und Beschuldigte) betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbe- sorgung, betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin – kurz zusammengefasst – Folgendes aus (act. 1/2): 2.1 Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person nach C.________ Recht mit Sitz in I.________, habe am 13. Juli 2021 die Forderung der ehemaligen Gläubigerin J.________ mit Sitz in C.________ ("J.________") und am 3. November 2021 diejenige der K.________ mit Sitz in L.________ ("K.________") gegen die M.________ AG mit Sitz in N.________ bzw. die O.________ AG mit Sitz in P.________, beide mittlerweile in Liquidation, erworben. Diese beiden Gesellschaften seien effektiv vom Beschuldigten geführt und wirtschaftlich kontrolliert worden. Den Forderungen der J.________ und der K.________ hätten verschiedene Kaufver- träge im Zusammenhang mit Q.________ zugrunde gelegen. 2.2 Die Beschuldigten hätten der M.________ AG und der O.________ AG trotz ausstehender Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern beträchtliche Vermögenswerte entzogen. Insbesondere im Zusammenhang mit der M.________ AG sei die Abtretung der Forderung während eines laufenden Schiedsverfahrens und somit vor der rechtsverbindlichen Feststel- lung der Forderung erfolgt, was letztendlich vom Schiedsgericht bestätigt worden sei. Während des noch laufenden Schiedsverfahrens hätten die Beschuldigten die M.________ AG entleert, so dass die Beschwerdeführerin ihre Forderung nicht mehr habe eintreiben kön- nen. Mit ihrem Verhalten, gegen aussen ein Schiedsverfahren zu führen, dieses mehrfach zu verzögern und während der gewonnenen Zeit Vermögenswerte beiseitezuschaffen, hätten die Beschuldigten die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht und direkt geschädigt. Ausser- dem hätten die Beschuldigten die Beschwerdeführerin mit ihren Handlungen, welche eben- falls als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren seien, unmittelbar geschädigt, indem sie entgegen aktienrechtlichen Verpflichtungen versteckte Gewinne ausgeschüttet und das Haftungssubstrat absichtlich reduziert hätten. 2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung unter den Verfahrens- nummern 2A 2023 200/245. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 21. Dezember 2023 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt.
Seite 3/8 3. Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht als Privatklägerin zugelassen werde, worauf die Beschwerdeführerin am
16. März 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (act. 1/15 und 1/16). 4. Mit Verfügung vom 26. März 2024 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten nicht als Privatklägerin zu und verweigerte ihr mangels Parteistellung ein Akteneinsichts- oder Mitwirkungsrecht (act. 1/1). 5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren 2A 2023 200/245 als Privatklägerin zuzulassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Teilnahme- und Akteneinsichtsrecht zuzuerkennen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 6. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte verzichteten am 16. April 2024 bzw. am 22. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihren Argumen- ten auseinandergesetzt, obwohl ein besonderer Sachverhalt vorliege, welcher eine ausführli- che Begründung der Abweisung der Privatklägerstellung erfordert hätte.
E. 1.1 Diese Rüge ist unbegründet.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hat zwar nicht ausführlich, jedoch in den Grundzügen begründet, weshalb ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung keine Pri- vatklägerstellung zukomme. Sie hielt unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut von Art. 121 StPO sowie auf eine Lehrmeinung zu dieser Bestimmung fest, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Ansprüchen strafrechtlich wirkungslos sei und Abs. 2 dieser Bestimmung ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf den Zessionar anwendbar sei. Die Begründung war mithin so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwer- deabteilung weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung liegt somit nicht vor.
E. 1.3 Doch selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
Seite 4/8 zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesge- richts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3 m.H.).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern, Gebrauch gemacht. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ver- fügt über eine freie und umfassende Kognition (vgl. Keller, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 39). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft käme da- her einem formalistischen Leerlauf gleich.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft aberkannte der Beschwerdeführerin die Privatklägerstellung mit der Begründung, gemäss dem deutlichen Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO ("von Gesetzes we- gen") sei nach der Lehre zu schliessen, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von An- sprüchen strafrechtlich wirkungslos sei. Diese Bestimmung sei deshalb nicht auf den Zessionar anwendbar, welchem die geschädigte Person einen aus der Straftat abgeleiteten Anspruch vertraglich abgetreten habe. Der Zessionar trete daher im Strafverfahren nicht in die Rechte des Zedenten ein und dürfe sich also nicht als Privatklägerin konstituieren. Bei fehlender Par- teistellung könne die Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 101, 105 und 107 StPO ein Recht auf Akteneinsicht ableiten.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber – zusammengefasst – geltend, sie habe die Forderung gegenüber dem Beschuldigten während des laufenden Schiedsverfahrens erwor- ben und damit noch vor Eintritt eines Schadens bei der J.________. Der Entscheid des Schiedsgerichts laute explizit auf die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die Forderung nicht erst nach Urteilsfällung erworben, sondern sei bereits zuvor formell in das Verfahren eingetreten und habe den Entscheid im eigenen Namen erwirkt. Die Abtretung der Forderung sei vor Eintritt des strafrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Schadens erfolgt. Zudem stamme der schiedsgerichtlich geltend gemachte Anspruch nicht aus einer Straftat. Vielmehr sei die Eintreibung der Forderung aus dem im Namen der Beschwerdeführerin erwirkten Ent- scheid durch strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten vereitelt worden. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei somit noch kein Schaden bei der Beschwerdeführerin eingetre- ten, da es sich zu diesem Zeitpunkt noch um eine bestrittene Forderung von USD 9'761'082.10 zuzüglich Vertragsstrafe gehandelt habe und diese erst mit der Rechtskraft des Schiedsurteils definitiv fällig geworden sei. Der Schaden der Beschwerdeführerin sei erst dann eingetreten, als offensichtlich geworden sei, dass diese Forderung wertlos sei, da der Beschuldigte offenbar nie die Absicht gehabt habe, diese zu begleichen bzw. begleichen zu lassen. Der Beschuldigte habe gegenüber der Beschwerdeführerin einen Erfüllungsbetrug begangen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin allein schon deshalb als Direktgeschä- digte zu qualifizieren und somit als Privatklägerin zuzulassen.
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E. 4 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt kann sich konstituieren, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/ Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 2). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Der Zessionar gemäss Art. 164 ff. OR einer aus der Straftat abgeleiteten Schadenersatzforderung ist nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und darf sich somit nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 26 m.H.).
E. 5 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführerin die in Frage stehende Forderung von der J.________ gegen die M.________ AG vor Eintritt eines Schadens bei der J.________ abgetreten wurde, und sodann, ob die Beschwerdeführerin Trägerin des von ihr behaupteten geschützten Rechtsgutes ist. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Beschuldigten hätten einen Erfüllungsbetrug durch die M.________ AG begangen und dadurch sie, die Be- schwerdeführerin, direkt geschädigt. Des Weiteren hätten sich die Beschuldigten der unge- treuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht.
E. 5.1 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bestraft, wer auf- grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf- sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die ungetreue Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 m.H.). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei Art. 146 StGB handelt es sich somit um ein Erfolgsdelikt, welches das Vermögen schützt.
E. 5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2021 eine Forderung der J.________ und am 3. November 2021 eine solche der K.________ gegen die M.________ AG und die O.________ AG erworben hat (act. 1/3 und 1/4). Die abgetretene Forderung durch die J.________ hatte zwei Verträge betreffend Q.________ zum Gegenstand. Da die M.________ AG der J.________ den offenen Betrag von USD 9'761'082.10 nicht bezahlt hatte, leitete die J.________ am 17. Juli 2019 ein Schiedsgerichtsverfahren ein. Während des hängigen Schiedsgerichtsverfahrens, d.h. 13. Juli 2021, trat die J.________ ihre Rechte an die Beschwerdeführerin ab. Das Schiedsgericht sprach am 15. November 2021 der Be- schwerdeführerin den Betrag von USD 9'761'082.10 zu (act. 1/5).
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E. 5.3 Die Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung – wie erwähnt – damit, dass die Beschuldigten der M.________ AG beträchtliche Vermögenswerte entzogen hätten, was dazu geführt habe, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verpflichtungen gegenüber der J.________ bzw. der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Dies kann aber offenkundig nicht zu einer unmittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin geführt haben. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der hier behaupteten ungetreuen Geschäftsbesorgung wäre somit allein die M.________ AG durch die geltend machten Vermögensverschiebungen (unmittelbar) ge- schädigt worden, nicht aber die J.________ oder die Beschwerdeführerin als Gesellschafts- gläubigerinnen. Die Beschwerdeführerin kann daher bezüglich dieses Delikts von vornherein keine Privatklägerstellung für sich beanspruchen.
E. 5.4 Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit dem den Beschuldigten vorgeworfenen sog. Er- füllungsbetrug.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen solchen im Wesentlichen darin, dass die Beschuldig- ten der J.________ bzw. der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Q.________ verträge vorgetäuscht hätten, dass sie einen Erfüllungswillen hätten, und die J.________ bzw. die Be- schwerdeführerin so im Glauben gelassen hätten, die M.________ AG werde die Forderung nach erfolgtem Schiedsurteil erfüllen. Dabei hätten sie besonders arglistig gehandelt, da sie das Schiedsverfahren mehrfach für Vergleichsverhandlungen unterbrochen und sich damit Zeit verschafft hätten, um Vermögenswerte beiseitezuschaffen.
E. 5.4.2 Gemäss Bundesgericht täuscht beim sog. Erfüllungsbetrug der Täter das Opfer erst bei der Vertragserfüllung, indem er ihm eine korrekte Erfüllung des Vertrags vortäuscht. Die Schlech- terfüllung, unter Vortäuschung einer korrekten Erfüllung, führt dabei zu einem Schaden des Opfers, weil dieses mehr zu beanspruchen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1). Dieser Tatbestand fällt im vorliegenden Fall jedoch ausser Betracht. Es kann nicht gesagt werden, die Beschuldigten hätten die J.________ bzw. die Beschwerdeführerin bis zum Schiedsentscheid vom 15. November 2021 arglistig über den Erfüllungswillen der M.________ AG getäuscht. Allein der Umstand, dass die J.________ bzw. die Beschwerdeführerin ihren vertraglichen Erfüllungsanspruch in einem Schiedsverfah- ren durchsetzen mussten, schliesst die Annahme einer derartigen Täuschung aus. Selbst wenn eine Täuschungshandlung im Nachgang zu den Vertragsschlüssen im Dezember 2017 und Dezember 2018 angenommen würde, könnte eine derartige Täuschung nicht vier bzw. drei Jahre bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens angedauert haben. Jedenfalls im – hier massgebenden – Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an die Beschwerdeführerin, d.h. am
13. Juli 2021, wäre eine solche längst abgeschlossen gewesen. Zudem wäre – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – auch ein allfälliger Schaden nicht erst zum Zeitpunkt des Schiedsentscheids, sondern bereits viel früher entstanden. Der Schiedsentscheid legte den vertraglichen Anspruch bloss verbindlich fest; entstanden war dieser Anspruch und damit der Schaden der J.________ aber bereits früher.
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E. 5.4.3 Nach dem Gesagten trat der behauptete, angeblich durch widerrechtliche Transaktionen des Beschuldigten resultierende Schaden noch bei der J.________ ein. Die Beschwerdeführerin trat damit rechtsgeschäftlich in die Ansprüche der geschädigten J.________ ein, so dass sie durch den von ihr zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in ihren Rechten nicht unmittelbar ver- letzt wurde und sich folglich nicht als Privatklägerin konstituieren kann. Die Staatsanwalt- schaft hat damit die Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügung zu Recht nicht als Privatklägerin zugelassen und ihr mangels Parteistellung ein Akteneinsichts- oder Mitwir- kungsrecht zu Recht verweigert.
E. 5.4.4 Inwieweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Konkursdelikt ge- schädigt wäre, kann hier offenbleiben, da diese Fragestellung nicht Gegenstand der Be- schwerde ist.
E. 5.5 Was die Forderung der Beschwerdeführerin gegen die O.________ AG betrifft, welche sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 von der K.________ abtreten liess, ist Fol- gendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass in diesem Zusam- menhang ebenfalls ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt wurde bzw. dass die K.________ die Forderung bereits vor Eintritt eines Schadens an sie abtrat. In der Be- schwerde finden sich in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift (Rz. 23) einzig auf die Strafanzeige vom 29. November 2023, was nicht zulässig ist. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen zur Be- gründung im Beschwerdeverfahren nicht. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder un- vollständig festgestellten Sachverhalte beruhen soll (vgl. Guidon, Besler Kommentar, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c m.H.). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründungsanforde- rungen nicht, weshalb in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'045.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Seite 8/8
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________ (z.H. des Beschuldigten E.________) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. der Beschuldigten F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 31 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Zulassung als Privatklägerin
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurs und Pfän- dungsbetrug, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Bevorzu- gung eines Gläubigers, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfäl- schung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Verfahren 2A 2020 263). Am 17. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. 2. Am 29. November 2023 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen E.________ und seine Ehefrau F.________ (nachfolgend: Beschuldigter und Beschuldigte) betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbe- sorgung, betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin – kurz zusammengefasst – Folgendes aus (act. 1/2): 2.1 Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person nach C.________ Recht mit Sitz in I.________, habe am 13. Juli 2021 die Forderung der ehemaligen Gläubigerin J.________ mit Sitz in C.________ ("J.________") und am 3. November 2021 diejenige der K.________ mit Sitz in L.________ ("K.________") gegen die M.________ AG mit Sitz in N.________ bzw. die O.________ AG mit Sitz in P.________, beide mittlerweile in Liquidation, erworben. Diese beiden Gesellschaften seien effektiv vom Beschuldigten geführt und wirtschaftlich kontrolliert worden. Den Forderungen der J.________ und der K.________ hätten verschiedene Kaufver- träge im Zusammenhang mit Q.________ zugrunde gelegen. 2.2 Die Beschuldigten hätten der M.________ AG und der O.________ AG trotz ausstehender Verpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern beträchtliche Vermögenswerte entzogen. Insbesondere im Zusammenhang mit der M.________ AG sei die Abtretung der Forderung während eines laufenden Schiedsverfahrens und somit vor der rechtsverbindlichen Feststel- lung der Forderung erfolgt, was letztendlich vom Schiedsgericht bestätigt worden sei. Während des noch laufenden Schiedsverfahrens hätten die Beschuldigten die M.________ AG entleert, so dass die Beschwerdeführerin ihre Forderung nicht mehr habe eintreiben kön- nen. Mit ihrem Verhalten, gegen aussen ein Schiedsverfahren zu führen, dieses mehrfach zu verzögern und während der gewonnenen Zeit Vermögenswerte beiseitezuschaffen, hätten die Beschuldigten die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht und direkt geschädigt. Ausser- dem hätten die Beschuldigten die Beschwerdeführerin mit ihren Handlungen, welche eben- falls als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren seien, unmittelbar geschädigt, indem sie entgegen aktienrechtlichen Verpflichtungen versteckte Gewinne ausgeschüttet und das Haftungssubstrat absichtlich reduziert hätten. 2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung unter den Verfahrens- nummern 2A 2023 200/245. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich am 21. Dezember 2023 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt.
Seite 3/8 3. Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht als Privatklägerin zugelassen werde, worauf die Beschwerdeführerin am
16. März 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (act. 1/15 und 1/16). 4. Mit Verfügung vom 26. März 2024 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten nicht als Privatklägerin zu und verweigerte ihr mangels Parteistellung ein Akteneinsichts- oder Mitwirkungsrecht (act. 1/1). 5. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren 2A 2023 200/245 als Privatklägerin zuzulassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Teilnahme- und Akteneinsichtsrecht zuzuerkennen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 6. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte verzichteten am 16. April 2024 bzw. am 22. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihren Argumen- ten auseinandergesetzt, obwohl ein besonderer Sachverhalt vorliege, welcher eine ausführli- che Begründung der Abweisung der Privatklägerstellung erfordert hätte. 1.1 Diese Rüge ist unbegründet. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hat zwar nicht ausführlich, jedoch in den Grundzügen begründet, weshalb ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung keine Pri- vatklägerstellung zukomme. Sie hielt unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut von Art. 121 StPO sowie auf eine Lehrmeinung zu dieser Bestimmung fest, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Ansprüchen strafrechtlich wirkungslos sei und Abs. 2 dieser Bestimmung ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf den Zessionar anwendbar sei. Die Begründung war mithin so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwer- deabteilung weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung liegt somit nicht vor. 1.3 Doch selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
Seite 4/8 zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesge- richts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3 m.H.). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern, Gebrauch gemacht. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein um- fassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ver- fügt über eine freie und umfassende Kognition (vgl. Keller, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 39). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft käme da- her einem formalistischen Leerlauf gleich. 2. Die Staatsanwaltschaft aberkannte der Beschwerdeführerin die Privatklägerstellung mit der Begründung, gemäss dem deutlichen Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO ("von Gesetzes we- gen") sei nach der Lehre zu schliessen, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von An- sprüchen strafrechtlich wirkungslos sei. Diese Bestimmung sei deshalb nicht auf den Zessionar anwendbar, welchem die geschädigte Person einen aus der Straftat abgeleiteten Anspruch vertraglich abgetreten habe. Der Zessionar trete daher im Strafverfahren nicht in die Rechte des Zedenten ein und dürfe sich also nicht als Privatklägerin konstituieren. Bei fehlender Par- teistellung könne die Beschwerdeführerin auch nicht aus Art. 101, 105 und 107 StPO ein Recht auf Akteneinsicht ableiten. 3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber – zusammengefasst – geltend, sie habe die Forderung gegenüber dem Beschuldigten während des laufenden Schiedsverfahrens erwor- ben und damit noch vor Eintritt eines Schadens bei der J.________. Der Entscheid des Schiedsgerichts laute explizit auf die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe die Forderung nicht erst nach Urteilsfällung erworben, sondern sei bereits zuvor formell in das Verfahren eingetreten und habe den Entscheid im eigenen Namen erwirkt. Die Abtretung der Forderung sei vor Eintritt des strafrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Schadens erfolgt. Zudem stamme der schiedsgerichtlich geltend gemachte Anspruch nicht aus einer Straftat. Vielmehr sei die Eintreibung der Forderung aus dem im Namen der Beschwerdeführerin erwirkten Ent- scheid durch strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten vereitelt worden. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei somit noch kein Schaden bei der Beschwerdeführerin eingetre- ten, da es sich zu diesem Zeitpunkt noch um eine bestrittene Forderung von USD 9'761'082.10 zuzüglich Vertragsstrafe gehandelt habe und diese erst mit der Rechtskraft des Schiedsurteils definitiv fällig geworden sei. Der Schaden der Beschwerdeführerin sei erst dann eingetreten, als offensichtlich geworden sei, dass diese Forderung wertlos sei, da der Beschuldigte offenbar nie die Absicht gehabt habe, diese zu begleichen bzw. begleichen zu lassen. Der Beschuldigte habe gegenüber der Beschwerdeführerin einen Erfüllungsbetrug begangen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin allein schon deshalb als Direktgeschä- digte zu qualifizieren und somit als Privatklägerin zuzulassen.
Seite 5/8 4. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteili- gen. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt kann sich konstituieren, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/ Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 2). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Der Zessionar gemäss Art. 164 ff. OR einer aus der Straftat abgeleiteten Schadenersatzforderung ist nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und darf sich somit nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 26 m.H.). 5. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführerin die in Frage stehende Forderung von der J.________ gegen die M.________ AG vor Eintritt eines Schadens bei der J.________ abgetreten wurde, und sodann, ob die Beschwerdeführerin Trägerin des von ihr behaupteten geschützten Rechtsgutes ist. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Beschuldigten hätten einen Erfüllungsbetrug durch die M.________ AG begangen und dadurch sie, die Be- schwerdeführerin, direkt geschädigt. Des Weiteren hätten sich die Beschuldigten der unge- treuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. 5.1 Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bestraft, wer auf- grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf- sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die ungetreue Geschäftsbesorgung schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 m.H.). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei Art. 146 StGB handelt es sich somit um ein Erfolgsdelikt, welches das Vermögen schützt. 5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2021 eine Forderung der J.________ und am 3. November 2021 eine solche der K.________ gegen die M.________ AG und die O.________ AG erworben hat (act. 1/3 und 1/4). Die abgetretene Forderung durch die J.________ hatte zwei Verträge betreffend Q.________ zum Gegenstand. Da die M.________ AG der J.________ den offenen Betrag von USD 9'761'082.10 nicht bezahlt hatte, leitete die J.________ am 17. Juli 2019 ein Schiedsgerichtsverfahren ein. Während des hängigen Schiedsgerichtsverfahrens, d.h. 13. Juli 2021, trat die J.________ ihre Rechte an die Beschwerdeführerin ab. Das Schiedsgericht sprach am 15. November 2021 der Be- schwerdeführerin den Betrag von USD 9'761'082.10 zu (act. 1/5).
Seite 6/8 5.3 Die Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung – wie erwähnt – damit, dass die Beschuldigten der M.________ AG beträchtliche Vermögenswerte entzogen hätten, was dazu geführt habe, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verpflichtungen gegenüber der J.________ bzw. der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Dies kann aber offenkundig nicht zu einer unmittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin geführt haben. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Bei der hier behaupteten ungetreuen Geschäftsbesorgung wäre somit allein die M.________ AG durch die geltend machten Vermögensverschiebungen (unmittelbar) ge- schädigt worden, nicht aber die J.________ oder die Beschwerdeführerin als Gesellschafts- gläubigerinnen. Die Beschwerdeführerin kann daher bezüglich dieses Delikts von vornherein keine Privatklägerstellung für sich beanspruchen. 5.4 Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit dem den Beschuldigten vorgeworfenen sog. Er- füllungsbetrug. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen solchen im Wesentlichen darin, dass die Beschuldig- ten der J.________ bzw. der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Q.________ verträge vorgetäuscht hätten, dass sie einen Erfüllungswillen hätten, und die J.________ bzw. die Be- schwerdeführerin so im Glauben gelassen hätten, die M.________ AG werde die Forderung nach erfolgtem Schiedsurteil erfüllen. Dabei hätten sie besonders arglistig gehandelt, da sie das Schiedsverfahren mehrfach für Vergleichsverhandlungen unterbrochen und sich damit Zeit verschafft hätten, um Vermögenswerte beiseitezuschaffen. 5.4.2 Gemäss Bundesgericht täuscht beim sog. Erfüllungsbetrug der Täter das Opfer erst bei der Vertragserfüllung, indem er ihm eine korrekte Erfüllung des Vertrags vortäuscht. Die Schlech- terfüllung, unter Vortäuschung einer korrekten Erfüllung, führt dabei zu einem Schaden des Opfers, weil dieses mehr zu beanspruchen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1). Dieser Tatbestand fällt im vorliegenden Fall jedoch ausser Betracht. Es kann nicht gesagt werden, die Beschuldigten hätten die J.________ bzw. die Beschwerdeführerin bis zum Schiedsentscheid vom 15. November 2021 arglistig über den Erfüllungswillen der M.________ AG getäuscht. Allein der Umstand, dass die J.________ bzw. die Beschwerdeführerin ihren vertraglichen Erfüllungsanspruch in einem Schiedsverfah- ren durchsetzen mussten, schliesst die Annahme einer derartigen Täuschung aus. Selbst wenn eine Täuschungshandlung im Nachgang zu den Vertragsschlüssen im Dezember 2017 und Dezember 2018 angenommen würde, könnte eine derartige Täuschung nicht vier bzw. drei Jahre bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens angedauert haben. Jedenfalls im – hier massgebenden – Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an die Beschwerdeführerin, d.h. am
13. Juli 2021, wäre eine solche längst abgeschlossen gewesen. Zudem wäre – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – auch ein allfälliger Schaden nicht erst zum Zeitpunkt des Schiedsentscheids, sondern bereits viel früher entstanden. Der Schiedsentscheid legte den vertraglichen Anspruch bloss verbindlich fest; entstanden war dieser Anspruch und damit der Schaden der J.________ aber bereits früher.
Seite 7/8 5.4.3 Nach dem Gesagten trat der behauptete, angeblich durch widerrechtliche Transaktionen des Beschuldigten resultierende Schaden noch bei der J.________ ein. Die Beschwerdeführerin trat damit rechtsgeschäftlich in die Ansprüche der geschädigten J.________ ein, so dass sie durch den von ihr zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in ihren Rechten nicht unmittelbar ver- letzt wurde und sich folglich nicht als Privatklägerin konstituieren kann. Die Staatsanwalt- schaft hat damit die Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügung zu Recht nicht als Privatklägerin zugelassen und ihr mangels Parteistellung ein Akteneinsichts- oder Mitwir- kungsrecht zu Recht verweigert. 5.4.4 Inwieweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Konkursdelikt ge- schädigt wäre, kann hier offenbleiben, da diese Fragestellung nicht Gegenstand der Be- schwerde ist. 5.5 Was die Forderung der Beschwerdeführerin gegen die O.________ AG betrifft, welche sich die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 von der K.________ abtreten liess, ist Fol- gendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass in diesem Zusam- menhang ebenfalls ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt wurde bzw. dass die K.________ die Forderung bereits vor Eintritt eines Schadens an sie abtrat. In der Be- schwerde finden sich in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift (Rz. 23) einzig auf die Strafanzeige vom 29. November 2023, was nicht zulässig ist. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen zur Be- gründung im Beschwerdeverfahren nicht. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder un- vollständig festgestellten Sachverhalte beruhen soll (vgl. Guidon, Besler Kommentar, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c m.H.). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründungsanforde- rungen nicht, weshalb in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'045.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Seite 8/8 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt G.________ (z.H. des Beschuldigten E.________) - Rechtsanwalt H.________ (z.H. der Beschuldigten F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: