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BS 2024 26

Zug OG · 2024-10-18 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Ver- fahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren 1A 2024 319). Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 3): 1.1 Am 23. Januar 2024 erhielt die Zuger Polizei die Meldung, wonach es im und um das Ge- schäftsgebäude an der C.________ in E.________ stark nach Marihuana rieche. Aufgrund dieser Meldung rückte eine Polizeipatrouille aus. Diese konnte im Bereich der Anlieferung und entlang der östlichen Gebäudefassade ebenfalls Marihuana riechen, den Ursprung je- doch nicht eruieren. 1.2 Am 14. Februar 2024 erhielt die Zuger Polizei eine weitere Meldung, wonach an der Rampe der Anlieferung der bereits genannten Liegenschaft zwei bis drei Palette stünden, welche mit schwarzer Plastikfolie abgedeckt seien, und wonach es sehr intensiv nach Marihuana rieche. Darauf rückte die Zuger Polizei erneut aus. Vor Ort stellte sie fest, dass drei Personen – der Beschwerdeführer, F.________ und G.________ – damit beschäftigt waren, weitere Palette aus dem Objekt zu bringen und in den bereitstehenden Lieferwagen einzuladen. Bei der durchgeführten Personen- und Warenkontrolle konnte ein starker Marihuanageruch wahrge- nommen und in den Paletten wurden Materialien zum Betrieb einer Hanf-Indooranlage vorge- funden. F.________ und G.________ erklärten, dass sie für das Umzugsunternehmen H.________ tätig seien und den Auftrag hätten, die Palette abzuholen und nach I.________ zu bringen. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Waren auf den Paletten aus den Büroräumlichkeiten der J.________ im 1. Obergeschoss der Liegenschaft stammten. Dar- aufhin klingelte die Polizei an der Tür der genannten Räumlichkeiten. K.________ öffnete die Tür einen Spalt weit, wobei sogleich ein starker Marihuanageruch wahrzunehmen war. Bei der im Anschluss durchgeführten Hausdurchsuchung konnten 413 Marihuanapflanzen, 16 Marihuanamutterpflanzen, 203 Marihuanasetzlinge, rund 15 Kilogramm Marihuanaknospen und rund 90 Gramm Haschisch sichergestellt werden (vgl. act. 3/1 [Sicherstellungsprotokol- le]). Dabei handelte es sich um Drogenhanf (vgl. act. 3/1 [Gutachten zur Identifikation von Betäubungsmitteln]). Zudem wurden von diversen Gegenständen (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchsschwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeitshandschuhe), die Teil der Hanf-Indooranlage waren bzw. im Zusam- menhang mit deren Betrieb standen, DNA-Spuren abgenommen (vgl. act. 3/1 [Spurensiche- rungsprotokolle]). 2. An der Einvernahme vom 15. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer keine Aussagen (act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer]). Der ebenfalls beschuldigte L.________, bis zum 12. März 2024 einziger Verwaltungsrat der J.________ und Mieter der tatrelevanten Räumlichkeiten an der ________ in E.________, gab an seiner Einvernahme vom 16. Fe- bruar 2024 zu Protokoll, die Hanf-Indooranlage gehöre M.________ und K.________. Der Beschwerdeführer dürfte ein Angestellter der beiden gewesen sein (act. 3/1 [Einvernahme- protokoll L.________ S. 5]). 3. Am 18. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend "DNA-Profiler- stellung, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 255 und 260 StPO)". Darin ordnete sie an, dass von dem von der Polizei am 15. Februar 2024 abgenom-

Seite 3/8 menen Wangenschleimhautabstrich (WSA) des Beschwerdeführers ein DNA-Profil erstellt wird, und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den entsprechenden Auftrag (act. 1/2). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. März 2024 (Ref. 1A 2024

319) betreffend Erstellen eines DNA-Profils, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Er- fassung vollumfänglich aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils, einer invasiven Pro- benahme und einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen bzw. ein allfällig bereits erstell- tes Profil zu löschen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf aufschieben- de Wirkung (act. 1). 5. Mit Verfügung vom 3. April 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). 7. In der (freiwilligen) Replik vom 10. Juni 2024 bekräftige der Beschwerdeführer seinen Stand- punkt (act. 4).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfügung vom 18. März 2024 zusammengefasst wie folgt:

E. 1.1 Die bisherigen Ermittlungen hätten einen hinreichenden Tatverdacht für die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens ergeben, womit sich die Anordnung der DNA-Probe sowie de- ren Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils betreffend die beschuldigte Person recht- fertige. Die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet, die verfolgte Straftat (Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder vergangene Straftaten) aufzuklären. Sie sei auch notwendig, da davon auszugehen sei, dass keine anderen Zwangsmassnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen und entkräften könnten. Zudem komme der/den zu untersuchenden Straftat/en nicht lediglich Bagatellcharakter zu.

E. 1.2 Vorliegend habe die Zuger Polizei am 14. Februar 2024 einen Hinweis erhalten, wonach in einer Gewerbeliegenschaft in E.________ eine Hanf-Indooranlage betrieben werde. Bei einer Kontrolle habe die Polizei in den Räumlichkeiten sowohl eine Hanf-Indooranlage mit über 500 Pflanzen (Drogenhanf) als auch die beschuldigte Person sowie zwei weitere verdächtige Personen betreffen können. Da zwei der drei beschuldigten Personen keine Aussagen zur

Seite 4/8 Sache gemacht hätten, seien die Rollen und Beiträge der beschuldigten Personen im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der Hanf-Indooranlage unklar. In der Anlage seien diverse Gegenstände und Spuren gesichert worden. Durch die Auswertung der DNA und deren Ab- gleich mit den gesicherten Spuren sollten die Rollen der beschuldigten Personen geklärt werden. Für die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung würden die Ausführungen gleichermassen gelten.

E. 2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen Folgendes ein:

E. 2.1 Unabhängig von der Frage des Tatverdachts sei die vorliegende Massnahme mangels Eig- nung und Erforderlichkeit rechtswidrig. Wie sich aus den Akten ergebe, sei vorliegend er- stellt, dass der Beschwerdeführer diverse Gegenstände vor Ort angefasst und einen Bezug zu den entsprechenden Gegenständen habe. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts sei diesbezüglich offensichtlich nicht notwendig, zumal sich auch nicht erklären lasse, wie ein Abgleich der Spuren mit dem DNA-Profil die "Rollen und Beiträge der beschuldigten Perso- nen", wie von der Staatsanwaltschaft zur Begründung vorgebracht, klären könnte (act. 1 Rz 8 und 13).

E. 2.2 Weiter werde von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, worum es sich bei diesen Ge- genständen und Spuren konkret handle. Noch weniger sei damit bekannt, ob sich aus dem allenfalls DNA-haltigen Spurenmaterial überhaupt ein oder mehrere DNA-Profile erstellen liessen, die letztlich mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könn- ten. Solange dies nicht feststehe, könne unmöglich angenommen werden, dass die Erstel- lung eines DNA-Profils irgendwie zur Klärung der Rollen und Tatbeiträge der beschuldigten Person geeignet und erforderlich wären (act. 1 Rz 14).

E. 2.3 Schliesslich seien die in der angefochtenen Verfügung angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung und invasive Probenahme ebenfalls weder geeignet noch erforderlich (act. 1 Rz 15 und 17).

E. 3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, in Anbetracht der Umstände (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 ff.) sowie der Aussagen von L.________ an der Einvernahme vom 16. Februar 2024 bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2023 am Betrieb der Hanf- Indooranlage beteiligt gewesen sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen in den Räumlich- keiten der J.________ vom 14./15. Februar 2024 seien von diversen Gegenständen DNA- Spuren abgenommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer und der Beschuldigte K.________ bisher keine Aussagen zur Sache gemacht hätten und einzig Letzterer in den Räumlichkeiten der J.________ angetroffen worden sei, erlaube nur ein Vergleich der abge- nommenen Spuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers den sicheren Nachweis, dass Letzterer sich im tatrelevanten Zeitraum tatsächlich in den fraglichen Räumlichkeiten aufgehalten und überdies an der Anlage manipuliert habe und somit am Betrieb der Hanf- Indooranlage beteiligt gewesen sei. Die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet als auch notwendig, die verfolgte Straftat aufzuklären. Angesichts des vorgeworfenen Delikts sei die Massnahme auch ohne Weiteres verhältnismässig (act. 3 S. 3 f.).

Seite 5/8 Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung versehentlich im Titel der angefochtenen Verfügung erwähnt seien. Die Verfü- gung enthalte keine entsprechenden Anordnungen (act. 3 S. 4).

E. 4 Wie die Staatsanwaltschaft selbst ausführt, steht vorliegend einzig die Anordnung eines DNA-Profils in Frage. Auf die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die invasive Probe- nahme, welche versehentlich im Titel der Verfügung vom 10. April 2024 erwähnt werden, wird daher im Weiteren nicht mehr eingegangen.

E. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Ver- gehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.

E. 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch milde- re Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d).

E. 4.3 Es ist unbestritten, dass die Aufklärung von Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Mass- nahmen im öffentlichen Interesse liegt. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits be- gangenen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt wer- den können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässig- keitsprinzip verlangt jedoch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsein- schränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 2 und 4.2 m.w.H.).

E. 4.4 Nicht erforderlich ist die Probenahme und DNA-Analyse in der Regel, wenn beispielsweise die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder ihre Täterschaft oder zumindest ihre Anwesenheit am Tatort aufgrund anderer Beweismittel objektiv betrachtet feststeht bzw. die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet bzw. untauglich (und entsprechend auch nicht erforderlich) ist die DNA-Analyse in allen Fällen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgeglichen werden könnten, was natürlich auch daran liegen kann, dass schlicht keine Spu- rensicherung stattgefunden hat (vgl. Fricker/Maeder, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 255 StPO N 6 und 8).

E. 5 Vorliegend stellt der Beschwerdeführer insbesondere die Eignung bzw. die Tauglichkeit und die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede.

Seite 6/8

E. 5.1 Der Beschwerdeführer spricht der Massnahme die Erforderlichkeit ab, da er aktenkundig di-

verse Gegenstände vor Ort angefasst und einen Bezug zu den entsprechenden Gegenstän-

den habe. Die Polizei traf den Beschwerdeführer indes zusammen mit F.________ und

G.________ zu einem Zeitpunkt an, als diese damit beschäftigt waren, weitere Palette aus

dem Objekt zu bringen und in den bereitstehenden Lieferwagen einzuladen. F.________ und

G.________ erklärten dabei, dass sie für das Umzugsunternehmen H.________ tätig seien

und den Auftrag hätten, die Palette abzuholen und nach I.________ zu bringen. Der Be-

schwerdeführer gab an, dass die Waren auf den Paletten aus den Büroräumlichkeiten der

J.________ im 1. Obergeschoss der Liegenschaft stammten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff.

1.2). Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten

der J.________ Gegenstände, welche dem Betrieb der Hanf-Indooranlage dienten und von

welchen Spuren sichergestellt wurden (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge,

Fuchsschwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeits-

handschuhe; act. 3/1 [Spurensicherungsprotokoll]), angefasst hat. Da der Beschwerdeführer

die Aussage verweigerte und auch keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (Vi-

deoaufnahmen, Zeugenaussagen), kann lediglich eine DNA-Analyse darüber Aufschluss ge-

ben, ob sich der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten aufgehalten und an der Anlage

manipuliert hat. Zwar ist auch eine indirekte Übertragung von DNA-Spuren möglich, was be-

deutet, dass die DNA einer Person festgestellt wird, obwohl diese den Spurenträger nie

berührt hat (vgl. Vuille/Biedermann, Was ist der Beweiswert von DNA-Analysenergebnissen?

in: StrR 2023, S. 154; Vennemann et al., Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA-

Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, 2021,

S. 396 und 399 f., <https://www.springermedizin.de/forensische-dna-

analyse/rechtsmedizin/moeglichkeiten-und-grenzen-der-forensischen-dna-analyse-unter-

de/19392070> [besucht am 8. August 2024]). Dies ist indes im Rahmen der fallbezogenen In-

terpretation der DNA-Profilanalysen, d.h. bei der Bestimmung des Beweiswertes, zu berück-

sichtigen (vgl. dazu hinten E. 5.4) und steht der Tauglichkeit und damit auch Erforderlichkeit

der Massnahme nicht entgegen. Die Aussagen des ebenfalls beschuldigten L.________ an

dessen Einvernahme vom 16. Februar 2024, wonach der Beschwerdeführer ein Angestellter

von M.________ und E.________, den Inhabern der Anlage, sein dürfte, spricht der DNA-

Analyse die Erforderlichkeit ebenfalls nicht ab, zumal es sich bei dessen Aussage lediglich

um eine Vermutung handelt (vgl. act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll L.________ S. 5]).

E. 5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Spurensicherungs- protokoll klar, auf welchen Gegenständen DNA-Spuren sichergestellt wurden. Diese Ge- genstände stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage und es ist – wie eben er- wähnt – nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese als blos- ser Umzugshelfer angefasst hat (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchs- schwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeitshand- schuhe, act. 3/1 [Spurensicherungsprotokoll]).

E. 5.3 Da eine DNA-Typisierung bereits bei minimalen Spurenmengen möglich ist (vgl. Vuille/ Bie- dermann, a.a.O., S. 145 und 149; Vennemann et al., a.a.O., S. 395), verfängt auch der Ein- wand des Beschwerdeführers nicht, wonach unklar sei, ob die abgenommenen DNA-Spuren mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Ob im Einzelfall der Vergleich einer DNA-Analyse von Tatortspuren mit DNA-Mustern möglicher Spurenverursa-

Seite 7/8 cher zu einem verwertbaren Ergebnis führt, wird sich zwar erst im Anwendungsfall zeigen. Dies ist aber dieser Methodik immanent und führt nicht von vornherein zur Untauglichkeit der Massnahme.

E. 5.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar sinngemäss zutreffend auf die Grenzen der DNA-Analyse hin. So ist zwischen der Spurenherkunft und mutmasslichen Aktivitäten, wel- che zur Spurentstehung beigetragen haben, strikt zu unterscheiden (vgl. Vuille/Biedermann, a.a.O., S. 137 ff.; Vennemann et al., a.a.O., S. 396). Wird beispielsweise Blut an einer zer- brochenen Scheibe gefunden, kann mittels DNA-Analyse allenfalls geklärt werden, von wel- cher Person das Blut stammt. Die DNA-Analyse gibt aber für sich allein keine Auskunft darü- ber, ob die Person die Scheibe zerbrochen hat oder sie sich an der bereits zerbrochenen Scheibe verletzt hat (vgl. Vennemann et al., a.a.O., S. 398). Dennoch erweist sich eine DNA- Analyse vorliegend nicht als untauglich, da ein allfälliger Hit im Gesamtkontext des Falles ein Indiz für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers liefern kann. Umgekehrt kann ein fehlen- der Hit ein für den Beschwerdeführer entlastendes Indiz sein. Welche Schlüsse aus dem ausgewerteten DNA-Profil gezogen werden können bzw. welcher Beweiswert einem Hit zu- kommt, ist schlussendlich eine Frage der Beweiswürdigung im Kontext aller relevanter Fallin- formationen (vgl. Vuille/Biedermann, a.a.O., S. 138; Vennemann et al., a.a.O., S. 398). Diese ist indes erst möglich, wenn der Beweis vorliegt. In BGE 147 I 372 E. 3.1 deutet das Bundes- gericht denn auch an, dass die DNA-Analyse der Zurechnung individueller Tatbeiträge die- nen kann.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Massnahme geeignet und tauglich zur Aufklärung der Anlasstat. Sodann sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA- Profils – die Schwere des vorgeworfenen Delikts, der Tatverdacht für ein Verbrechen und der Umstand, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist – erfüllt.

E. 6 Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Da keine erkennungsdienstliche Erfassung und invasive Probenahme angeordnet wurden (vgl. vorne E. 4), ist auf das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers mangels Beschwer nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 8/8 Beschluss

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 640.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung BS 2024 26 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Beschluss vom 18. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend DNA-Profilerstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Ver- fahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren 1A 2024 319). Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 3): 1.1 Am 23. Januar 2024 erhielt die Zuger Polizei die Meldung, wonach es im und um das Ge- schäftsgebäude an der C.________ in E.________ stark nach Marihuana rieche. Aufgrund dieser Meldung rückte eine Polizeipatrouille aus. Diese konnte im Bereich der Anlieferung und entlang der östlichen Gebäudefassade ebenfalls Marihuana riechen, den Ursprung je- doch nicht eruieren. 1.2 Am 14. Februar 2024 erhielt die Zuger Polizei eine weitere Meldung, wonach an der Rampe der Anlieferung der bereits genannten Liegenschaft zwei bis drei Palette stünden, welche mit schwarzer Plastikfolie abgedeckt seien, und wonach es sehr intensiv nach Marihuana rieche. Darauf rückte die Zuger Polizei erneut aus. Vor Ort stellte sie fest, dass drei Personen – der Beschwerdeführer, F.________ und G.________ – damit beschäftigt waren, weitere Palette aus dem Objekt zu bringen und in den bereitstehenden Lieferwagen einzuladen. Bei der durchgeführten Personen- und Warenkontrolle konnte ein starker Marihuanageruch wahrge- nommen und in den Paletten wurden Materialien zum Betrieb einer Hanf-Indooranlage vorge- funden. F.________ und G.________ erklärten, dass sie für das Umzugsunternehmen H.________ tätig seien und den Auftrag hätten, die Palette abzuholen und nach I.________ zu bringen. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Waren auf den Paletten aus den Büroräumlichkeiten der J.________ im 1. Obergeschoss der Liegenschaft stammten. Dar- aufhin klingelte die Polizei an der Tür der genannten Räumlichkeiten. K.________ öffnete die Tür einen Spalt weit, wobei sogleich ein starker Marihuanageruch wahrzunehmen war. Bei der im Anschluss durchgeführten Hausdurchsuchung konnten 413 Marihuanapflanzen, 16 Marihuanamutterpflanzen, 203 Marihuanasetzlinge, rund 15 Kilogramm Marihuanaknospen und rund 90 Gramm Haschisch sichergestellt werden (vgl. act. 3/1 [Sicherstellungsprotokol- le]). Dabei handelte es sich um Drogenhanf (vgl. act. 3/1 [Gutachten zur Identifikation von Betäubungsmitteln]). Zudem wurden von diversen Gegenständen (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchsschwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeitshandschuhe), die Teil der Hanf-Indooranlage waren bzw. im Zusam- menhang mit deren Betrieb standen, DNA-Spuren abgenommen (vgl. act. 3/1 [Spurensiche- rungsprotokolle]). 2. An der Einvernahme vom 15. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer keine Aussagen (act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer]). Der ebenfalls beschuldigte L.________, bis zum 12. März 2024 einziger Verwaltungsrat der J.________ und Mieter der tatrelevanten Räumlichkeiten an der ________ in E.________, gab an seiner Einvernahme vom 16. Fe- bruar 2024 zu Protokoll, die Hanf-Indooranlage gehöre M.________ und K.________. Der Beschwerdeführer dürfte ein Angestellter der beiden gewesen sein (act. 3/1 [Einvernahme- protokoll L.________ S. 5]). 3. Am 18. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend "DNA-Profiler- stellung, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 255 und 260 StPO)". Darin ordnete sie an, dass von dem von der Polizei am 15. Februar 2024 abgenom-

Seite 3/8 menen Wangenschleimhautabstrich (WSA) des Beschwerdeführers ein DNA-Profil erstellt wird, und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den entsprechenden Auftrag (act. 1/2). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. März 2024 (Ref. 1A 2024

319) betreffend Erstellen eines DNA-Profils, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Er- fassung vollumfänglich aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils, einer invasiven Pro- benahme und einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen bzw. ein allfällig bereits erstell- tes Profil zu löschen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf aufschieben- de Wirkung (act. 1). 5. Mit Verfügung vom 3. April 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu (act. 2). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). 7. In der (freiwilligen) Replik vom 10. Juni 2024 bekräftige der Beschwerdeführer seinen Stand- punkt (act. 4). Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfügung vom 18. März 2024 zusammengefasst wie folgt: 1.1 Die bisherigen Ermittlungen hätten einen hinreichenden Tatverdacht für die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens ergeben, womit sich die Anordnung der DNA-Probe sowie de- ren Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils betreffend die beschuldigte Person recht- fertige. Die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet, die verfolgte Straftat (Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder vergangene Straftaten) aufzuklären. Sie sei auch notwendig, da davon auszugehen sei, dass keine anderen Zwangsmassnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen und entkräften könnten. Zudem komme der/den zu untersuchenden Straftat/en nicht lediglich Bagatellcharakter zu. 1.2 Vorliegend habe die Zuger Polizei am 14. Februar 2024 einen Hinweis erhalten, wonach in einer Gewerbeliegenschaft in E.________ eine Hanf-Indooranlage betrieben werde. Bei einer Kontrolle habe die Polizei in den Räumlichkeiten sowohl eine Hanf-Indooranlage mit über 500 Pflanzen (Drogenhanf) als auch die beschuldigte Person sowie zwei weitere verdächtige Personen betreffen können. Da zwei der drei beschuldigten Personen keine Aussagen zur

Seite 4/8 Sache gemacht hätten, seien die Rollen und Beiträge der beschuldigten Personen im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der Hanf-Indooranlage unklar. In der Anlage seien diverse Gegenstände und Spuren gesichert worden. Durch die Auswertung der DNA und deren Ab- gleich mit den gesicherten Spuren sollten die Rollen der beschuldigten Personen geklärt werden. Für die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung würden die Ausführungen gleichermassen gelten. 2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen Folgendes ein: 2.1 Unabhängig von der Frage des Tatverdachts sei die vorliegende Massnahme mangels Eig- nung und Erforderlichkeit rechtswidrig. Wie sich aus den Akten ergebe, sei vorliegend er- stellt, dass der Beschwerdeführer diverse Gegenstände vor Ort angefasst und einen Bezug zu den entsprechenden Gegenständen habe. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts sei diesbezüglich offensichtlich nicht notwendig, zumal sich auch nicht erklären lasse, wie ein Abgleich der Spuren mit dem DNA-Profil die "Rollen und Beiträge der beschuldigten Perso- nen", wie von der Staatsanwaltschaft zur Begründung vorgebracht, klären könnte (act. 1 Rz 8 und 13). 2.2 Weiter werde von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, worum es sich bei diesen Ge- genständen und Spuren konkret handle. Noch weniger sei damit bekannt, ob sich aus dem allenfalls DNA-haltigen Spurenmaterial überhaupt ein oder mehrere DNA-Profile erstellen liessen, die letztlich mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könn- ten. Solange dies nicht feststehe, könne unmöglich angenommen werden, dass die Erstel- lung eines DNA-Profils irgendwie zur Klärung der Rollen und Tatbeiträge der beschuldigten Person geeignet und erforderlich wären (act. 1 Rz 14). 2.3 Schliesslich seien die in der angefochtenen Verfügung angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung und invasive Probenahme ebenfalls weder geeignet noch erforderlich (act. 1 Rz 15 und 17). 3. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, in Anbetracht der Umstände (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 ff.) sowie der Aussagen von L.________ an der Einvernahme vom 16. Februar 2024 bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2023 am Betrieb der Hanf- Indooranlage beteiligt gewesen sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen in den Räumlich- keiten der J.________ vom 14./15. Februar 2024 seien von diversen Gegenständen DNA- Spuren abgenommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer und der Beschuldigte K.________ bisher keine Aussagen zur Sache gemacht hätten und einzig Letzterer in den Räumlichkeiten der J.________ angetroffen worden sei, erlaube nur ein Vergleich der abge- nommenen Spuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers den sicheren Nachweis, dass Letzterer sich im tatrelevanten Zeitraum tatsächlich in den fraglichen Räumlichkeiten aufgehalten und überdies an der Anlage manipuliert habe und somit am Betrieb der Hanf- Indooranlage beteiligt gewesen sei. Die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet als auch notwendig, die verfolgte Straftat aufzuklären. Angesichts des vorgeworfenen Delikts sei die Massnahme auch ohne Weiteres verhältnismässig (act. 3 S. 3 f.).

Seite 5/8 Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung versehentlich im Titel der angefochtenen Verfügung erwähnt seien. Die Verfü- gung enthalte keine entsprechenden Anordnungen (act. 3 S. 4). 4. Wie die Staatsanwaltschaft selbst ausführt, steht vorliegend einzig die Anordnung eines DNA-Profils in Frage. Auf die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die invasive Probe- nahme, welche versehentlich im Titel der Verfügung vom 10. April 2024 erwähnt werden, wird daher im Weiteren nicht mehr eingegangen. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Ver- gehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch milde- re Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 4.3 Es ist unbestritten, dass die Aufklärung von Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Mass- nahmen im öffentlichen Interesse liegt. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits be- gangenen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt wer- den können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässig- keitsprinzip verlangt jedoch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsein- schränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 2 und 4.2 m.w.H.). 4.4 Nicht erforderlich ist die Probenahme und DNA-Analyse in der Regel, wenn beispielsweise die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder ihre Täterschaft oder zumindest ihre Anwesenheit am Tatort aufgrund anderer Beweismittel objektiv betrachtet feststeht bzw. die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet bzw. untauglich (und entsprechend auch nicht erforderlich) ist die DNA-Analyse in allen Fällen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgeglichen werden könnten, was natürlich auch daran liegen kann, dass schlicht keine Spu- rensicherung stattgefunden hat (vgl. Fricker/Maeder, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 255 StPO N 6 und 8). 5. Vorliegend stellt der Beschwerdeführer insbesondere die Eignung bzw. die Tauglichkeit und die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede.

Seite 6/8 5.1 Der Beschwerdeführer spricht der Massnahme die Erforderlichkeit ab, da er aktenkundig di- verse Gegenstände vor Ort angefasst und einen Bezug zu den entsprechenden Gegenstän- den habe. Die Polizei traf den Beschwerdeführer indes zusammen mit F.________ und G.________ zu einem Zeitpunkt an, als diese damit beschäftigt waren, weitere Palette aus dem Objekt zu bringen und in den bereitstehenden Lieferwagen einzuladen. F.________ und G.________ erklärten dabei, dass sie für das Umzugsunternehmen H.________ tätig seien und den Auftrag hätten, die Palette abzuholen und nach I.________ zu bringen. Der Be- schwerdeführer gab an, dass die Waren auf den Paletten aus den Büroräumlichkeiten der J.________ im 1. Obergeschoss der Liegenschaft stammten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.2). Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der J.________ Gegenstände, welche dem Betrieb der Hanf-Indooranlage dienten und von welchen Spuren sichergestellt wurden (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchsschwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeits- handschuhe; act. 3/1 [Spurensicherungsprotokoll]), angefasst hat. Da der Beschwerdeführer die Aussage verweigerte und auch keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (Vi- deoaufnahmen, Zeugenaussagen), kann lediglich eine DNA-Analyse darüber Aufschluss ge- ben, ob sich der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten aufgehalten und an der Anlage manipuliert hat. Zwar ist auch eine indirekte Übertragung von DNA-Spuren möglich, was be- deutet, dass die DNA einer Person festgestellt wird, obwohl diese den Spurenträger nie berührt hat (vgl. Vuille/Biedermann, Was ist der Beweiswert von DNA-Analysenergebnissen? in: StrR 2023, S. 154; Vennemann et al., Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA- Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, 2021, S. 396 und 399 f., [besucht am 8. August 2024]). Dies ist indes im Rahmen der fallbezogenen In- terpretation der DNA-Profilanalysen, d.h. bei der Bestimmung des Beweiswertes, zu berück- sichtigen (vgl. dazu hinten E. 5.4) und steht der Tauglichkeit und damit auch Erforderlichkeit der Massnahme nicht entgegen. Die Aussagen des ebenfalls beschuldigten L.________ an dessen Einvernahme vom 16. Februar 2024, wonach der Beschwerdeführer ein Angestellter von M.________ und E.________, den Inhabern der Anlage, sein dürfte, spricht der DNA- Analyse die Erforderlichkeit ebenfalls nicht ab, zumal es sich bei dessen Aussage lediglich um eine Vermutung handelt (vgl. act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll L.________ S. 5]). 5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Spurensicherungs- protokoll klar, auf welchen Gegenständen DNA-Spuren sichergestellt wurden. Diese Ge- genstände stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage und es ist – wie eben er- wähnt – nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese als blos- ser Umzugshelfer angefasst hat (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchs- schwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeitshand- schuhe, act. 3/1 [Spurensicherungsprotokoll]). 5.3 Da eine DNA-Typisierung bereits bei minimalen Spurenmengen möglich ist (vgl. Vuille/ Bie- dermann, a.a.O., S. 145 und 149; Vennemann et al., a.a.O., S. 395), verfängt auch der Ein- wand des Beschwerdeführers nicht, wonach unklar sei, ob die abgenommenen DNA-Spuren mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Ob im Einzelfall der Vergleich einer DNA-Analyse von Tatortspuren mit DNA-Mustern möglicher Spurenverursa-

Seite 7/8 cher zu einem verwertbaren Ergebnis führt, wird sich zwar erst im Anwendungsfall zeigen. Dies ist aber dieser Methodik immanent und führt nicht von vornherein zur Untauglichkeit der Massnahme. 5.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar sinngemäss zutreffend auf die Grenzen der DNA-Analyse hin. So ist zwischen der Spurenherkunft und mutmasslichen Aktivitäten, wel- che zur Spurentstehung beigetragen haben, strikt zu unterscheiden (vgl. Vuille/Biedermann, a.a.O., S. 137 ff.; Vennemann et al., a.a.O., S. 396). Wird beispielsweise Blut an einer zer- brochenen Scheibe gefunden, kann mittels DNA-Analyse allenfalls geklärt werden, von wel- cher Person das Blut stammt. Die DNA-Analyse gibt aber für sich allein keine Auskunft darü- ber, ob die Person die Scheibe zerbrochen hat oder sie sich an der bereits zerbrochenen Scheibe verletzt hat (vgl. Vennemann et al., a.a.O., S. 398). Dennoch erweist sich eine DNA- Analyse vorliegend nicht als untauglich, da ein allfälliger Hit im Gesamtkontext des Falles ein Indiz für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers liefern kann. Umgekehrt kann ein fehlen- der Hit ein für den Beschwerdeführer entlastendes Indiz sein. Welche Schlüsse aus dem ausgewerteten DNA-Profil gezogen werden können bzw. welcher Beweiswert einem Hit zu- kommt, ist schlussendlich eine Frage der Beweiswürdigung im Kontext aller relevanter Fallin- formationen (vgl. Vuille/Biedermann, a.a.O., S. 138; Vennemann et al., a.a.O., S. 398). Diese ist indes erst möglich, wenn der Beweis vorliegt. In BGE 147 I 372 E. 3.1 deutet das Bundes- gericht denn auch an, dass die DNA-Analyse der Zurechnung individueller Tatbeiträge die- nen kann. 5.5 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Massnahme geeignet und tauglich zur Aufklärung der Anlasstat. Sodann sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA- Profils – die Schwere des vorgeworfenen Delikts, der Tatverdacht für ein Verbrechen und der Umstand, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist – erfüllt. 6. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Da keine erkennungsdienstliche Erfassung und invasive Probenahme angeordnet wurden (vgl. vorne E. 4), ist auf das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers mangels Beschwer nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 640.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: