I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 2. Juli 2023, ca. 04.30 Uhr, liess sich E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit dem von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten Taxi C.________, vom Nacht- club "G.________" in H.________ über I.________ nach J.________ chauffieren. Dabei kam es zu einer Diskussion um den zu entrichtenden Fahrpreis. Als der Beschwerdeführer das Taxi an der Bushaltestelle K.________ in J.________ angehalten hatte, ging die Diskussion in einen Streit und ein Gerangel über. In der Folge zog sich der Beschwerdeführer derart schwere Verletzungen zu, dass er durch den Rettungsdienst L.________ in die Intensivsta- tion des Kantonsspitals M.________ überführt werden musste. Nachfolgend stellten der Be- schwerdeführer wie auch der Beschuldigte je gegeneinander Strafantrag betreffend alle in Frage kommenden Antragsdelikte und konstituierten sich je als Privatkläger im Zivilpunkt (Vi act. 8/1/1, 8/1/3, 8/2/1 und 8/2/2). 2. Für den Beschwerdeführer wie auch für den Beschuldigten wurden am 5. Juli 2024 je eine amtliche Vereidigung bestellt (Vi act. 9/1/2 und 9/2/1). Die Zuger Polizei, welche von Beginn weg eng mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zusammenarbeitete, schloss ihre Er- mittlungen mit je zwei separaten Anzeigerapporten vom 11. Januar 2024 ab (Vi act. 1/12 und 1/13). 3. Mit Parteimitteilungen vom 6. August 2024 teilte der zuständige Staatanwalt den amtlichen Verteidigern mit, dass die Strafuntersuchungen abgeschlossen seien und ihnen in nächster Zeit (vorbehältlich der Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft) eine Einstellungsver- fügung zugestellt werde (Vi act. 9/1/8 und 9/2/9). 4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung 1A 2023 1133 gegen den Beschuldigten betreffend schwere Körperverletzung sowie die Strafuntersuchung 1A 2023 1134 gegen den Beschwerdeführer betreffend einfache Körper- verletzung ein. Gleichzeitig wurde auf die Zivilforderungen nicht eingetreten und wurden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen festgesetzt und dem Beschuldigten für die erstandene Haft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen (Vi act. 6/1). 5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner amtlichen Verteidi- gerin vom 23. Dezember 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I. Abteilung des Kantons Zug vom 12. Dezem- ber 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, die Untersuchung im Verfahren 1A 2023 1133 fortzu- führen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.
Seite 3/11 6. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung – die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Sie reichte zudem die Untersuchungsakten ein. 7. Der Beschuldigte liess durch seine amtliche Verteidigung am 14. Januar 2025 eine freige- stellte Vernehmlassung einreichen und darin eine vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz – zu- lasten des Beschwerdeführers beantragen (act. 4).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die un- bestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom
23. Dezember 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und c StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfah- rens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzun- gen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbe- sondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens 1A 2023 1133 – nach umfassender Darstellung des Untersuchungsergebnisses sowie der aus Sicht der Staatsan- waltschaft massgeblichen gesetzlichen Vorgaben – im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.1 Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr daran erinnern können, wie aus der zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten betreffend den "Kaufpreis" für die Taxi- fahrt eine tätliche Auseinandersetzung entstanden sei. Für die Feststellung des Sachverhalts stünden demnach einzig die Aussagen des Beschuldigten, die objektiven Beweismittel sowie die Arztberichte zur Verfügung.
E. 3.2 Der Beschuldigte habe den Sachverhalt gegenüber der Patrouille der Zuger Polizei, die als erste beim K.________ in J.________ eingetroffen sei, gegenüber der Patrouille der Zuger
Seite 4/11 Polizei, die ihn vom Kantonsspital in I.________ auf den Hauptposten in H.________ über- führt habe, und in seiner delegierten Einvernahme detailliert, anschaulich und in den wesent- lichen Punkten übereinstimmend geschildert. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den auf seinem Mobiltelefon festgestellten Fotografien zunächst geltend gemacht habe, er sei mit dem Fahrpreis nicht einverstanden gewesen und er habe darum eine Aufnahme vom Taxameter sowie vom Taxi erstellt. Sodann fände auch die Aussage des Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe die Zuger Polizei anrufen wollen, eine Bestätigung im objektiven Beweisergebnis. Weiter habe in Übereinstim- mung mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er und der Beschwerdeführer um sein Mobiltelefon gerungen hätten und der Beschwerdeführer ihn dabei als Erster mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, festgestellt werden können, dass sich die DNA des Beschwer- deführers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf diesem Mobiltelefon befunden und dass der Be- schuldigte eine Verletzung an seiner Nase sowie an seinem rechten Zeigfinger aufgewiesen habe. Schliesslich stimme auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach dem Sturz des Beschwerdeführers bei diesem geblieben sei und sich um diesen gekümmert habe, mit den Feststellungen der Zuger Polizei, wonach der Beschuldigte bei deren Eintreffen versucht habe, den Beschwerdeführer aufzurichten, überein. Nicht ausser Acht zu lassen sei zudem, dass sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen auch selbst belaste. Statt schlicht geltend zu machen, er habe sich nur passiv verhalten, habe der Beschuldigte eingestanden, den Be- schwerdeführer ebenfalls gestossen zu haben, nachdem er von diesem geschlagen und ge- stossen worden sei.
E. 3.3 Mit Bezug auf die bereits im Rahmen des Vorverfahrens eingereichten Beweisanträge der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers (Einholung eines medizinisches Gutachtens über die Art und Ursache der Verletzungen des Beschwerdeführers sowie eines medizinisch- forensisches Gutachtens hinsichtlich der Kausalität zwischen Wucht bzw. Stärke des [angeb- lichen] Stosses des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer und dessen Verletzungen) erwog die Staatsanwaltschaft (verschiedentlich unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen im Internet), dass es bereits bei Stürzen aus dem Stand auf den Hinterkopf, nicht zuletzt auf harten Asphalt, zu Schädelbasisfrakturen mit schweren intrakraniellen Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, kommen könne, ohne dass hierfür eine zusätzliche Be- schleunigung durch einen Stoss nötig wäre. Da sich zudem in den Arztberichten keine Hin- weise auf Hämatome am bzw. Gewalteinwirkung gegen den Oberkörper des Beschwerdefüh- rers fänden, sei davon auszugehen, dass die bei ihm diagnostizierte Unterlappenteilatelek- tase durch die Vollnarkose bzw. Bewusstlosigkeit und nicht etwa durch Schläge seitens des Beschuldigten verursacht worden seien, was nicht unüblich sei. Das Gleiche habe hinsicht- lich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten 1 cm messenden Läsion im Lebersegment zu gelten, zumal an seinem Oberkörper wie erwähnt keine Hämatome oder sonstigen Anzei- chen für Gewalteinwirkung hätten festgestellt werden können und insbesondere auch aus den Arztberichten hervorgehe, dass es sich bei der Läsion im Lebersegment differenzialdia- gnostisch ("DD") entweder um ein Leberhämangiom oder eine Kontusion handeln könnte. Bei einem Leberhämangiom handle es sich nicht um die Folge einer Gewalteinwirkung, sondern um einen gutartigen Lebertumor, welcher häufig als Zufallsbefund im Rahmen einer Abdo- mensonographie diagnostiziert werde.
E. 3.4 Zusammengefasst kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass dem Beschuldigten zum einen nicht nachgewiesen werden könne, dass er der Auslöser der tätlichen Auseinanderset-
Seite 5/11 zung gewesen sei, und dass zum anderen gestützt auf seine Aussagen und das objektive Beweisergebnis davon auszugehen sei, dass er den Beschwerdeführer nur weggestossen habe, da er selbst von diesem gestossen und geschlagen worden sei. Ob der Beschwerde- führer dabei als Folge eines Stosses des Beschuldigten oder durch das Abrutschen beim Ge- rangel um das Mobiltelefon nach hinten gestolpert und über den Randstein gestürzt sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beschuldigte sei jedenfalls berechtigt gewesen, die Stösse durch den Beschwerdeführer mit eigenen Stössen abzuwehren und diesen durch Festhalten an seinem Mobiltelefon daran zu hindern, dieses zu behändigen. Diesbezüglich liege gar ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor (vgl. Art. 926 ZGB). Dass der Beschwerdeführer als Folge des Sturzes auf seinen Hinterkopf geprallt sei und die aktenkundigen Verletzungen er- litten habe, sei als Unfall zu bezeichnen und könne dem Beschuldigten weder als vorsätzli- che Tatbegehung noch als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden. Hierfür spreche im Übrigen auch, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der ersten Patrouille um den Beschwerdeführer gekümmert bzw. versucht habe, diesem zu helfen. Wäre er sich irgendei- ner Schuld am Sturz des Beschwerdeführers bewusst gewesen, erscheine es als lebens- fremd, dass er vor Ort geblieben und ihm geholfen hätte. Dementsprechend sei die Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung einzustellen.
E. 4 Zur Begründung der Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen (act. 1 S. 4-6):
E. 4.1 Bereits die (für die Begründung des Tatverdachts unerhebliche) Feststellung, wonach dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er der Auslöser der tätlichen Ausein- andersetzung gewesen sei, zeige auf, wie tendenziös die Untersuchung vorgenommen wor- den sei. Die Begründung der Einstellung stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen und Be- weismittel des Beschuldigten, ohne Berücksichtigung der beantragten Gegenbeweise und deren alternative Interpretationen.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft gehe von der irrigen Annahme aus, wonach es unerheblich sei und offenbleiben könne, ob der Beschwerdeführer infolge des Stosses des Beschuldigten oder durch das Abrutschen nach hinten gestolpert sei und sich die schweren Verletzungen zuge- zogen habe. Gerade deswegen solle die Untersuchung vorgenommen werden, um dies her- auszufinden. Weiter masse sich die Staatsanwaltschaft das Amt des Richters an und stelle fälschlicherweise fest, dass sich der Beschuldigte in einer Abwehrsituation befunden habe, was einen Rechtfertigungsgrund darstelle. Die Beantwortung genau dieser Frage sei in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" dem Gericht zu überlassen; bei zweifelhaf- ter Beweis- oder Rechtslage solle im Zweifel zugunsten der Anklageerhebung entschieden werden, insbesondere bei schweren Delikten wie einer möglichen schweren Körperverlet- zung.
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft gehe so weit, die Tathandlung als Unfall zu qualifizieren, weil der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer nach seinem Sturz geholfen haben solle. Dies sollte in- dessen erst bei der Strafzumessung eine Rolle spielen und nicht bei der Begründung des Tatverdachts. Es sei keineswegs lebensfremd, einer verletzten Person in der vorliegenden Situation zu helfen. Dies sei sogar ein zu erwartendes Verhalten.
Seite 6/11
E. 4.4 Betreffend Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers wurde schliesslich argu- mentiert, gerade die Frage, ob es bereits bei blossen Stürzen aus dem Stand auf den Hinter- kopf, nicht zuletzt auf harten Asphalt, zu Verletzungen kommen könne, wie sie der Be- schwerdeführer habe, wolle dieser von einer Fachperson und nicht von der Staatsanwalt- schaft und deren Zitaten aus dem Internet beantwortet haben. Hier verkenne die Staatsan- waltschaft, welche weder Medizinerin noch Fachperson für Hirntraumata sei, die Vorschrift von Art. 182 ff. StPO völlig. Diese schreibe der Untersuchungsbehörde vor, eine sachver- ständige Person beizuziehen, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Vorliegend masse sich die Staatsanwaltschaft medizinisches Fachwissen an, ohne über die erforderliche Qualifikation zu verfügen, und interpretiere die medizinischen Informa- tionen einseitig und selektiv, ohne alternative Erklärungen angemessen zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung von Art. 182 ff. StPO, die den Beizug von Sachverständigen regelten, stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwalt- schaft sich zum Fürsprecher des Beschuldigten mache und ohne ausreichendes Fachwissen das Strafverfahren einstelle.
E. 5 Der Beschuldigte seinerseits liess im Rahmen einer freigestellten Vernehmlassung im We- sentlichen ausführen was folgt (act. 4 S. 3-6):
E. 5.1 Die Aussagen des Beschuldigten hätten im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers je- der Nachprüfung standgehalten. Sie seien daher nicht einseitig, sondern der Beschuldigte habe die Vorgänge so geschildert, wie sie gewesen seien. In der Beschwerdeschrift würden die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma und der daraus resultierenden bleibenden Epilepsie erklärt, was eine freie Erfindung des Be- schwerdeführers sei und in das Bild seiner widersprüchlichen Aussagen passe. Wenn der Beschwerdeführer weiter schildere, er sei erst fünf Tage später aus dem Koma erwacht, er- gebe sich dies ebenfalls nicht aus dem Austrittsbericht. Zudem dramatisiere der Beschwer- deführer den Sachverhalt und schildere diesen gar teilweise aktenwidrig. Tatsächlich habe er lediglich ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten und handle es sich bei der Halswir- belfraktur gar um eine vorbestehende Verletzung.
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft komme zum völlig korrekten Ergebnis, dass dem Beschuldigten zum einen nicht nachgewiesen werden könne, dass er der Auslöser der tätlichen Auseinanderset- zung gewesen sei, und zum anderen gestützt auf seine Aussagen und das objektive Bewei- sergebnis davon auszugehen sei, dass er den Beschwerdeführer berechtigterweise nur weg- gestossen habe, da er selbst von diesem gestossen und geschlagen worden sei. Auch in die- sem Punkt sei die Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer reklamiere den Grundsatz "in dubio pro duriore", verkenne jedoch dessen korrekte Anwendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn (a) der Strafkläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten offenbart habe und seine Aussagen daher wenig glaubhaft seien oder (b) wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheine. Beide im Raum stehenden Ablaufalternativen wür- den nicht zu einer Verurteilung führen. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine Abwehrsituation angenommen, verfange nicht. Die diesbezüglichen Aussagen des Be- schuldigten hätten durch objektiven Beweis (DNA des Beschwerdeführers auf dem Handy
Seite 7/11 des Beschuldigten) erhärtet bzw. bestätigt werden können. Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" verlange lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshin- dernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgen müsse. Schliesslich sei bei der Überprüfung dieses Grundsatzes auch stets im Auge zu behalten, dass es diese Regel im Gesetz gar nicht gebe. Vielmehr verlange die StPO für die Anklage, dass die Staatsanwaltschaft die Ver- dachtsgründe als hinreichend erachte (Art. 324 Abs. 1 StPO) bzw. dass ein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärtet worden sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). In diesen Formulierungen sei kein Zweifelssatz erkennbar. Vielmehr werde eine vernünftige Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung im Hinblick darauf verlangt, dass das Gericht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung gelange. Diese Würdigung sei vor- liegend von der Staatsanwaltschaft professionell und vernünftig vorgenommen worden und sie sei im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zum Schluss gekommen, dass der Tat- verdacht nicht hinreichend erhärtet worden sei.
E. 5.4 In Bezug auf die vorliegend anerkannten Rechtfertigungsgründe bestehe zudem eine aus- drückliche Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Mit der angefochtenen Einstellungsverfügung habe die Staatsanwaltschaft demnach den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt. Zusammenfassend sei die Einstellungs- verfügung zu Gunsten des Beschuldigten nicht zu beanstanden und die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 6 Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten nach Art. 319 Abs. 1 StPO sind aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllt.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis nach dem bereits oben erwähnten Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten hat. Daran vermögen auch die Relativierungsversuche des Be- schuldigten nichts zu ändern. So sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwalt- schaft in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" bei Einstellungen nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu er- warten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin bei unklarer Beweislage untersagt, der ge- richtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel zwar notwendig. Dabei gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Am Schluss gilt aber immer fol- gende Prämisse: Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.3.3 m.H.).
E. 6.2 Bereits mit Bezug auf die Frage, ob die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu taxie- ren sind und somit als Grundlage für einen klar erstellten Sachverhalt dienen können, liegt keine eindeutige Beweislage vor. So gilt es vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von minimal 1.61 und maximal 2.37 Gewichtspromille aufwies. Er war somit zumindest deutlich betrunken, was gemäss dem
Seite 8/11 pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. August 2023 zu folgenden Auswirkungen führen kann: "Uneinsichtigkeit, Di- stanzlosigkeit, nachlassendes Kurzzeitgedächtnis". Werden gar die Folgen bei rückgerechnet über 2.0 Gewichtspromille berücksichtigt, so wäre von einem Rausch mit möglicherweise "deutlichen Gang- und Sprachstörungen und später häufiger Amnesie" auszugehen (Vi act. 3/1/10). Auch wenn diese möglichen Folgen auch von der Alkoholgewöhnung abhän- gen, ist doch lebensnah davon auszugehen, dass der Beschuldigte derart alkoholisiert war, dass sein Erinnerungsvermögen nicht mehr uneingeschränkt funktionieren konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich auch schlicht nicht mehr richtig an Geschehnisse in der fraglichen Nacht erinnern konnte, so z.B. betreffend Ort des Besteigens des Taxis. Während der Beschwerdeführer wie auch N.________ übereinstimmend angaben, dies sei bei der "G.________ Bar" (und somit an der O.________) gewesen (Vi act. 1/12 S. 4 f. und 2/3/1 S. 2), gab der Beschuldigte zuerst an, dies sei bei der "P.________ Bar" (und somit an der Q.________) gewesen, um dann rund 12 Stunden später auszuführen, er wisse dies nicht mehr genau, es könne sein, dass dies beim Taxistand beim R.________ (S.________) oder "bei der T.________" gewesen sei (Vi act. 1/2 und 2/1/1 S. 4). Aber auch weitere Schilderungen des Beschuldigten, so z.B. betreffend den angeblichen "Kampf" um sein Handy (Vi act. 2/1/1 S. 3), sind eher unglaubhaft. Vor allem erscheint es fast unmöglich, dass zwei Personen, eine davon deutlich betrunken bis berauscht, gleichzei- tig ein Handy halten, dieses hin- und herreissen, eine davon dieses zu drehen versucht und sie sich dabei – ohne das Handy loszulassen – gegenseitig schubsen und der Beschwerde- führer dem Beschuldigten gleichzeitig noch einen Faustschlag versetzen kann. Eine solche Schilderung wirkt vielmehr lebensfremd und letztlich konstruiert.
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft stützt die Einstellung zudem auch auf eigene Interpretationen der beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen und einen sich daraus möglicherweise ergebenden Ablauf der Geschehnisse, welche zu den anerkanntermassen schweren Verlet- zungen des Beschwerdeführers geführt haben sollen. Wie in der Beschwerde zutreffend aus- geführt, verletzt sie damit eine zentrale Vorschrift der Strafprozessordnung zu den Beweis- mitteln. So bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts er- forderlich sind. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Privates Fachwissen der Staatsan- waltschaft vermag – vor allem bei einem möglicherweise schweren Anlassdelikt – keinen Verzicht auf eine Begutachtung zu begründen. Zudem geht auch nicht an, ein Gutachten durch autodidaktisch erworbenes Wissen zu ersetzen. Sogar als unverwertbar werden solche privaten Spezialkenntnisse in Literatur und Praxis dann erachtet, wenn diese erst im Hinblick auf ein konkretes Verfahren erworben wurden (vgl. auch Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 182 StPO N 8b f.). Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse vorliegen und diejenigen des Beschuldigten aufgrund der starken Alkoholisierung und auch der eigenen Stellung im Strafverfahren nicht als Grundlage für die Festlegung des massgebli- chen Sachverhalts dienen dürfen, braucht es zwingend ein Gutachten. Dieses wird sich ins- besondere darüber aussprechen müssen, ob aufgrund der bei beiden Beteiligten festgestell-
Seite 9/11 ten Verletzungen und der übrigen Spuren (immerhin liegt u.a. auch ein Kurzbericht "3D-Do- kumentation Tatort" vor; Vi act. 3/3/2) der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf zutreffen kann. Überdies wird aber auch gutachterlich zu beurteilen sein, ob es einer derart alkoholi- sierten Person überhaupt möglich war, in der vom Beschuldigten geschilderten Weise (z.B. mit Bezug auf das angebliche längere Gerangel bzw. Kämpfen um sein Handy) zu agieren. Daneben werden darin auch die zahlreichen von der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers aufgeworfenen Fragen zu klären sein. Aber auch die vom Beschuldigten im Beschwer- deverfahren umfassend in Frage gestellten Feststellungen des Beschwerdeführers zu sei- nem Gesundheitszustand vor und nach dem fraglichen Vorfall und zum Spitalaufenthalt (Gra- vität des Schädel-Hirn-Traumas, Vorliegen einer bleibenden Epilepsie und Gründe für diese, Dauer und Art eines allfälligen Komas, Medikation auf der Intensivstation) können und sollen durch einen Gutachter rechtlich verwertbar beurteilt werden. Schliesslich erscheint es auch klärungsbedürftig, ob es aus medizinischer Sicht – wie vom Beschuldigten zu Protokoll gege- ben (Vi act. 1/2 S. 2, 2/1/1 S. 3 f. und 9) – überhaupt möglich ist, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der festgestellten Verletzungen nach dem fatalen Sturz wieder aufsetzte, ein normales Gespräch mit dem Beschuldigten führte, zusammen mit diesem das herumliegende Geld einsammelte und danach wieder an sich nahm, "normal wirkte" sowie kurz aufstand und sich dann wieder hinsetzte.
E. 6.4 Nachdem aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses noch kein klar erstellter Sach- verhalt erkennbar ist, kann auch noch nicht auf eine offensichtliche Straflosigkeit des Be- schuldigten im Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer am 2. Juli 2023 entstande- nen schweren Verletzungen ausgegangen werden. Es liegt mehr als nur eine zweifelhafte Beweislage vor, welche die von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlüsse (Berechtigung des Beschuldigten zu den Stössen gegenüber dem Beschwerdeführer, fehlende Kausalität zwischen diesen und dem Hinfallen und den schweren Verletzungen, Ausschluss gar einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit) nicht zulässt. Es liegt – wie aufgezeigt – bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht an der Staatsanwaltschaft, sondern am zuständigen Sachge- richt, über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Dies muss umso mehr gelten, als dass bis dato – wie in Art. 139 Abs. 1 StPO gefordert – noch nicht alle zur Wahrheitsfindung nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel erhoben worden sind. Gesamthaft sind mithin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht erfüllt, so dass die Beschwerde gutzuheissen ist.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kos- tenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil da- von auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwer- deverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A. 20223, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2.A. 2014, Art. 436 StPO N 4, je m.H.).
Seite 10/11 Vorliegend ist der notwendige Aufwand auf fünf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % eine angemessene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 1'250.00 ergibt.
E. 8 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Vi act. 9/1/2; Beschluss des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017 E. 4 und 5, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschuldigte hat dem Staat diese Kosten zu er- setzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
- Dezember 2024 mit Bezug auf den Beschuldigten E.________ (Verfahren 1A 2024 1133) aufgehoben.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'250.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 900.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 11/11
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt F.________ (z.H. des Beschuldigten E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 121 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/11 Sachverhalt 1. Am 2. Juli 2023, ca. 04.30 Uhr, liess sich E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit dem von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelenkten Taxi C.________, vom Nacht- club "G.________" in H.________ über I.________ nach J.________ chauffieren. Dabei kam es zu einer Diskussion um den zu entrichtenden Fahrpreis. Als der Beschwerdeführer das Taxi an der Bushaltestelle K.________ in J.________ angehalten hatte, ging die Diskussion in einen Streit und ein Gerangel über. In der Folge zog sich der Beschwerdeführer derart schwere Verletzungen zu, dass er durch den Rettungsdienst L.________ in die Intensivsta- tion des Kantonsspitals M.________ überführt werden musste. Nachfolgend stellten der Be- schwerdeführer wie auch der Beschuldigte je gegeneinander Strafantrag betreffend alle in Frage kommenden Antragsdelikte und konstituierten sich je als Privatkläger im Zivilpunkt (Vi act. 8/1/1, 8/1/3, 8/2/1 und 8/2/2). 2. Für den Beschwerdeführer wie auch für den Beschuldigten wurden am 5. Juli 2024 je eine amtliche Vereidigung bestellt (Vi act. 9/1/2 und 9/2/1). Die Zuger Polizei, welche von Beginn weg eng mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zusammenarbeitete, schloss ihre Er- mittlungen mit je zwei separaten Anzeigerapporten vom 11. Januar 2024 ab (Vi act. 1/12 und 1/13). 3. Mit Parteimitteilungen vom 6. August 2024 teilte der zuständige Staatanwalt den amtlichen Verteidigern mit, dass die Strafuntersuchungen abgeschlossen seien und ihnen in nächster Zeit (vorbehältlich der Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft) eine Einstellungsver- fügung zugestellt werde (Vi act. 9/1/8 und 9/2/9). 4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung 1A 2023 1133 gegen den Beschuldigten betreffend schwere Körperverletzung sowie die Strafuntersuchung 1A 2023 1134 gegen den Beschwerdeführer betreffend einfache Körper- verletzung ein. Gleichzeitig wurde auf die Zivilforderungen nicht eingetreten und wurden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen festgesetzt und dem Beschuldigten für die erstandene Haft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen (Vi act. 6/1). 5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner amtlichen Verteidi- gerin vom 23. Dezember 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I. Abteilung des Kantons Zug vom 12. Dezem- ber 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, die Untersuchung im Verfahren 1A 2023 1133 fortzu- führen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.
Seite 3/11 6. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung – die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Sie reichte zudem die Untersuchungsakten ein. 7. Der Beschuldigte liess durch seine amtliche Verteidigung am 14. Januar 2025 eine freige- stellte Vernehmlassung einreichen und darin eine vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz – zu- lasten des Beschwerdeführers beantragen (act. 4). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die un- bestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom
23. Dezember 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und c StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfah- rens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzun- gen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbe- sondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens 1A 2023 1133 – nach umfassender Darstellung des Untersuchungsergebnisses sowie der aus Sicht der Staatsan- waltschaft massgeblichen gesetzlichen Vorgaben – im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr daran erinnern können, wie aus der zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten betreffend den "Kaufpreis" für die Taxi- fahrt eine tätliche Auseinandersetzung entstanden sei. Für die Feststellung des Sachverhalts stünden demnach einzig die Aussagen des Beschuldigten, die objektiven Beweismittel sowie die Arztberichte zur Verfügung. 3.2 Der Beschuldigte habe den Sachverhalt gegenüber der Patrouille der Zuger Polizei, die als erste beim K.________ in J.________ eingetroffen sei, gegenüber der Patrouille der Zuger
Seite 4/11 Polizei, die ihn vom Kantonsspital in I.________ auf den Hauptposten in H.________ über- führt habe, und in seiner delegierten Einvernahme detailliert, anschaulich und in den wesent- lichen Punkten übereinstimmend geschildert. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den auf seinem Mobiltelefon festgestellten Fotografien zunächst geltend gemacht habe, er sei mit dem Fahrpreis nicht einverstanden gewesen und er habe darum eine Aufnahme vom Taxameter sowie vom Taxi erstellt. Sodann fände auch die Aussage des Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe die Zuger Polizei anrufen wollen, eine Bestätigung im objektiven Beweisergebnis. Weiter habe in Übereinstim- mung mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er und der Beschwerdeführer um sein Mobiltelefon gerungen hätten und der Beschwerdeführer ihn dabei als Erster mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, festgestellt werden können, dass sich die DNA des Beschwer- deführers mit grosser Wahrscheinlichkeit auf diesem Mobiltelefon befunden und dass der Be- schuldigte eine Verletzung an seiner Nase sowie an seinem rechten Zeigfinger aufgewiesen habe. Schliesslich stimme auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach dem Sturz des Beschwerdeführers bei diesem geblieben sei und sich um diesen gekümmert habe, mit den Feststellungen der Zuger Polizei, wonach der Beschuldigte bei deren Eintreffen versucht habe, den Beschwerdeführer aufzurichten, überein. Nicht ausser Acht zu lassen sei zudem, dass sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen auch selbst belaste. Statt schlicht geltend zu machen, er habe sich nur passiv verhalten, habe der Beschuldigte eingestanden, den Be- schwerdeführer ebenfalls gestossen zu haben, nachdem er von diesem geschlagen und ge- stossen worden sei. 3.3 Mit Bezug auf die bereits im Rahmen des Vorverfahrens eingereichten Beweisanträge der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers (Einholung eines medizinisches Gutachtens über die Art und Ursache der Verletzungen des Beschwerdeführers sowie eines medizinisch- forensisches Gutachtens hinsichtlich der Kausalität zwischen Wucht bzw. Stärke des [angeb- lichen] Stosses des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer und dessen Verletzungen) erwog die Staatsanwaltschaft (verschiedentlich unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen im Internet), dass es bereits bei Stürzen aus dem Stand auf den Hinterkopf, nicht zuletzt auf harten Asphalt, zu Schädelbasisfrakturen mit schweren intrakraniellen Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, kommen könne, ohne dass hierfür eine zusätzliche Be- schleunigung durch einen Stoss nötig wäre. Da sich zudem in den Arztberichten keine Hin- weise auf Hämatome am bzw. Gewalteinwirkung gegen den Oberkörper des Beschwerdefüh- rers fänden, sei davon auszugehen, dass die bei ihm diagnostizierte Unterlappenteilatelek- tase durch die Vollnarkose bzw. Bewusstlosigkeit und nicht etwa durch Schläge seitens des Beschuldigten verursacht worden seien, was nicht unüblich sei. Das Gleiche habe hinsicht- lich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten 1 cm messenden Läsion im Lebersegment zu gelten, zumal an seinem Oberkörper wie erwähnt keine Hämatome oder sonstigen Anzei- chen für Gewalteinwirkung hätten festgestellt werden können und insbesondere auch aus den Arztberichten hervorgehe, dass es sich bei der Läsion im Lebersegment differenzialdia- gnostisch ("DD") entweder um ein Leberhämangiom oder eine Kontusion handeln könnte. Bei einem Leberhämangiom handle es sich nicht um die Folge einer Gewalteinwirkung, sondern um einen gutartigen Lebertumor, welcher häufig als Zufallsbefund im Rahmen einer Abdo- mensonographie diagnostiziert werde. 3.4 Zusammengefasst kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass dem Beschuldigten zum einen nicht nachgewiesen werden könne, dass er der Auslöser der tätlichen Auseinanderset-
Seite 5/11 zung gewesen sei, und dass zum anderen gestützt auf seine Aussagen und das objektive Beweisergebnis davon auszugehen sei, dass er den Beschwerdeführer nur weggestossen habe, da er selbst von diesem gestossen und geschlagen worden sei. Ob der Beschwerde- führer dabei als Folge eines Stosses des Beschuldigten oder durch das Abrutschen beim Ge- rangel um das Mobiltelefon nach hinten gestolpert und über den Randstein gestürzt sei, könne dahingestellt bleiben. Der Beschuldigte sei jedenfalls berechtigt gewesen, die Stösse durch den Beschwerdeführer mit eigenen Stössen abzuwehren und diesen durch Festhalten an seinem Mobiltelefon daran zu hindern, dieses zu behändigen. Diesbezüglich liege gar ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor (vgl. Art. 926 ZGB). Dass der Beschwerdeführer als Folge des Sturzes auf seinen Hinterkopf geprallt sei und die aktenkundigen Verletzungen er- litten habe, sei als Unfall zu bezeichnen und könne dem Beschuldigten weder als vorsätzli- che Tatbegehung noch als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden. Hierfür spreche im Übrigen auch, dass sich der Beschuldigte beim Eintreffen der ersten Patrouille um den Beschwerdeführer gekümmert bzw. versucht habe, diesem zu helfen. Wäre er sich irgendei- ner Schuld am Sturz des Beschwerdeführers bewusst gewesen, erscheine es als lebens- fremd, dass er vor Ort geblieben und ihm geholfen hätte. Dementsprechend sei die Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung einzustellen. 4. Zur Begründung der Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführen (act. 1 S. 4-6): 4.1 Bereits die (für die Begründung des Tatverdachts unerhebliche) Feststellung, wonach dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er der Auslöser der tätlichen Ausein- andersetzung gewesen sei, zeige auf, wie tendenziös die Untersuchung vorgenommen wor- den sei. Die Begründung der Einstellung stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen und Be- weismittel des Beschuldigten, ohne Berücksichtigung der beantragten Gegenbeweise und deren alternative Interpretationen. 4.2 Die Staatsanwaltschaft gehe von der irrigen Annahme aus, wonach es unerheblich sei und offenbleiben könne, ob der Beschwerdeführer infolge des Stosses des Beschuldigten oder durch das Abrutschen nach hinten gestolpert sei und sich die schweren Verletzungen zuge- zogen habe. Gerade deswegen solle die Untersuchung vorgenommen werden, um dies her- auszufinden. Weiter masse sich die Staatsanwaltschaft das Amt des Richters an und stelle fälschlicherweise fest, dass sich der Beschuldigte in einer Abwehrsituation befunden habe, was einen Rechtfertigungsgrund darstelle. Die Beantwortung genau dieser Frage sei in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" dem Gericht zu überlassen; bei zweifelhaf- ter Beweis- oder Rechtslage solle im Zweifel zugunsten der Anklageerhebung entschieden werden, insbesondere bei schweren Delikten wie einer möglichen schweren Körperverlet- zung. 4.3 Die Staatsanwaltschaft gehe so weit, die Tathandlung als Unfall zu qualifizieren, weil der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer nach seinem Sturz geholfen haben solle. Dies sollte in- dessen erst bei der Strafzumessung eine Rolle spielen und nicht bei der Begründung des Tatverdachts. Es sei keineswegs lebensfremd, einer verletzten Person in der vorliegenden Situation zu helfen. Dies sei sogar ein zu erwartendes Verhalten.
Seite 6/11 4.4 Betreffend Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers wurde schliesslich argu- mentiert, gerade die Frage, ob es bereits bei blossen Stürzen aus dem Stand auf den Hinter- kopf, nicht zuletzt auf harten Asphalt, zu Verletzungen kommen könne, wie sie der Be- schwerdeführer habe, wolle dieser von einer Fachperson und nicht von der Staatsanwalt- schaft und deren Zitaten aus dem Internet beantwortet haben. Hier verkenne die Staatsan- waltschaft, welche weder Medizinerin noch Fachperson für Hirntraumata sei, die Vorschrift von Art. 182 ff. StPO völlig. Diese schreibe der Untersuchungsbehörde vor, eine sachver- ständige Person beizuziehen, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Vorliegend masse sich die Staatsanwaltschaft medizinisches Fachwissen an, ohne über die erforderliche Qualifikation zu verfügen, und interpretiere die medizinischen Informa- tionen einseitig und selektiv, ohne alternative Erklärungen angemessen zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung von Art. 182 ff. StPO, die den Beizug von Sachverständigen regelten, stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwalt- schaft sich zum Fürsprecher des Beschuldigten mache und ohne ausreichendes Fachwissen das Strafverfahren einstelle. 5. Der Beschuldigte seinerseits liess im Rahmen einer freigestellten Vernehmlassung im We- sentlichen ausführen was folgt (act. 4 S. 3-6): 5.1 Die Aussagen des Beschuldigten hätten im Gegensatz zu jenen des Beschwerdeführers je- der Nachprüfung standgehalten. Sie seien daher nicht einseitig, sondern der Beschuldigte habe die Vorgänge so geschildert, wie sie gewesen seien. In der Beschwerdeschrift würden die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma und der daraus resultierenden bleibenden Epilepsie erklärt, was eine freie Erfindung des Be- schwerdeführers sei und in das Bild seiner widersprüchlichen Aussagen passe. Wenn der Beschwerdeführer weiter schildere, er sei erst fünf Tage später aus dem Koma erwacht, er- gebe sich dies ebenfalls nicht aus dem Austrittsbericht. Zudem dramatisiere der Beschwer- deführer den Sachverhalt und schildere diesen gar teilweise aktenwidrig. Tatsächlich habe er lediglich ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten und handle es sich bei der Halswir- belfraktur gar um eine vorbestehende Verletzung. 5.2 Die Staatsanwaltschaft komme zum völlig korrekten Ergebnis, dass dem Beschuldigten zum einen nicht nachgewiesen werden könne, dass er der Auslöser der tätlichen Auseinanderset- zung gewesen sei, und zum anderen gestützt auf seine Aussagen und das objektive Bewei- sergebnis davon auszugehen sei, dass er den Beschwerdeführer berechtigterweise nur weg- gestossen habe, da er selbst von diesem gestossen und geschlagen worden sei. Auch in die- sem Punkt sei die Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden. 5.3 Der Beschwerdeführer reklamiere den Grundsatz "in dubio pro duriore", verkenne jedoch dessen korrekte Anwendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn (a) der Strafkläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten offenbart habe und seine Aussagen daher wenig glaubhaft seien oder (b) wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheine. Beide im Raum stehenden Ablaufalternativen wür- den nicht zu einer Verurteilung führen. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine Abwehrsituation angenommen, verfange nicht. Die diesbezüglichen Aussagen des Be- schuldigten hätten durch objektiven Beweis (DNA des Beschwerdeführers auf dem Handy
Seite 7/11 des Beschuldigten) erhärtet bzw. bestätigt werden können. Der Grundsatz "in dubio pro duri- ore" verlange lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshin- dernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgen müsse. Schliesslich sei bei der Überprüfung dieses Grundsatzes auch stets im Auge zu behalten, dass es diese Regel im Gesetz gar nicht gebe. Vielmehr verlange die StPO für die Anklage, dass die Staatsanwaltschaft die Ver- dachtsgründe als hinreichend erachte (Art. 324 Abs. 1 StPO) bzw. dass ein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärtet worden sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). In diesen Formulierungen sei kein Zweifelssatz erkennbar. Vielmehr werde eine vernünftige Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung im Hinblick darauf verlangt, dass das Gericht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung gelange. Diese Würdigung sei vor- liegend von der Staatsanwaltschaft professionell und vernünftig vorgenommen worden und sie sei im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zum Schluss gekommen, dass der Tat- verdacht nicht hinreichend erhärtet worden sei. 5.4 In Bezug auf die vorliegend anerkannten Rechtfertigungsgründe bestehe zudem eine aus- drückliche Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Mit der angefochtenen Einstellungsverfügung habe die Staatsanwaltschaft demnach den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt. Zusammenfassend sei die Einstellungs- verfügung zu Gunsten des Beschuldigten nicht zu beanstanden und die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten nach Art. 319 Abs. 1 StPO sind aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllt. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis nach dem bereits oben erwähnten Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten hat. Daran vermögen auch die Relativierungsversuche des Be- schuldigten nichts zu ändern. So sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwalt- schaft in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" bei Einstellungen nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu er- warten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin bei unklarer Beweislage untersagt, der ge- richtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel zwar notwendig. Dabei gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss. Am Schluss gilt aber immer fol- gende Prämisse: Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.3.3 m.H.). 6.2 Bereits mit Bezug auf die Frage, ob die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu taxie- ren sind und somit als Grundlage für einen klar erstellten Sachverhalt dienen können, liegt keine eindeutige Beweislage vor. So gilt es vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration von minimal 1.61 und maximal 2.37 Gewichtspromille aufwies. Er war somit zumindest deutlich betrunken, was gemäss dem
Seite 8/11 pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. August 2023 zu folgenden Auswirkungen führen kann: "Uneinsichtigkeit, Di- stanzlosigkeit, nachlassendes Kurzzeitgedächtnis". Werden gar die Folgen bei rückgerechnet über 2.0 Gewichtspromille berücksichtigt, so wäre von einem Rausch mit möglicherweise "deutlichen Gang- und Sprachstörungen und später häufiger Amnesie" auszugehen (Vi act. 3/1/10). Auch wenn diese möglichen Folgen auch von der Alkoholgewöhnung abhän- gen, ist doch lebensnah davon auszugehen, dass der Beschuldigte derart alkoholisiert war, dass sein Erinnerungsvermögen nicht mehr uneingeschränkt funktionieren konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sich auch schlicht nicht mehr richtig an Geschehnisse in der fraglichen Nacht erinnern konnte, so z.B. betreffend Ort des Besteigens des Taxis. Während der Beschwerdeführer wie auch N.________ übereinstimmend angaben, dies sei bei der "G.________ Bar" (und somit an der O.________) gewesen (Vi act. 1/12 S. 4 f. und 2/3/1 S. 2), gab der Beschuldigte zuerst an, dies sei bei der "P.________ Bar" (und somit an der Q.________) gewesen, um dann rund 12 Stunden später auszuführen, er wisse dies nicht mehr genau, es könne sein, dass dies beim Taxistand beim R.________ (S.________) oder "bei der T.________" gewesen sei (Vi act. 1/2 und 2/1/1 S. 4). Aber auch weitere Schilderungen des Beschuldigten, so z.B. betreffend den angeblichen "Kampf" um sein Handy (Vi act. 2/1/1 S. 3), sind eher unglaubhaft. Vor allem erscheint es fast unmöglich, dass zwei Personen, eine davon deutlich betrunken bis berauscht, gleichzei- tig ein Handy halten, dieses hin- und herreissen, eine davon dieses zu drehen versucht und sie sich dabei – ohne das Handy loszulassen – gegenseitig schubsen und der Beschwerde- führer dem Beschuldigten gleichzeitig noch einen Faustschlag versetzen kann. Eine solche Schilderung wirkt vielmehr lebensfremd und letztlich konstruiert. 6.3 Die Staatsanwaltschaft stützt die Einstellung zudem auch auf eigene Interpretationen der beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen und einen sich daraus möglicherweise ergebenden Ablauf der Geschehnisse, welche zu den anerkanntermassen schweren Verlet- zungen des Beschwerdeführers geführt haben sollen. Wie in der Beschwerde zutreffend aus- geführt, verletzt sie damit eine zentrale Vorschrift der Strafprozessordnung zu den Beweis- mitteln. So bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kennt- nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts er- forderlich sind. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Privates Fachwissen der Staatsan- waltschaft vermag – vor allem bei einem möglicherweise schweren Anlassdelikt – keinen Verzicht auf eine Begutachtung zu begründen. Zudem geht auch nicht an, ein Gutachten durch autodidaktisch erworbenes Wissen zu ersetzen. Sogar als unverwertbar werden solche privaten Spezialkenntnisse in Literatur und Praxis dann erachtet, wenn diese erst im Hinblick auf ein konkretes Verfahren erworben wurden (vgl. auch Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 182 StPO N 8b f.). Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers keine Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse vorliegen und diejenigen des Beschuldigten aufgrund der starken Alkoholisierung und auch der eigenen Stellung im Strafverfahren nicht als Grundlage für die Festlegung des massgebli- chen Sachverhalts dienen dürfen, braucht es zwingend ein Gutachten. Dieses wird sich ins- besondere darüber aussprechen müssen, ob aufgrund der bei beiden Beteiligten festgestell-
Seite 9/11 ten Verletzungen und der übrigen Spuren (immerhin liegt u.a. auch ein Kurzbericht "3D-Do- kumentation Tatort" vor; Vi act. 3/3/2) der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf zutreffen kann. Überdies wird aber auch gutachterlich zu beurteilen sein, ob es einer derart alkoholi- sierten Person überhaupt möglich war, in der vom Beschuldigten geschilderten Weise (z.B. mit Bezug auf das angebliche längere Gerangel bzw. Kämpfen um sein Handy) zu agieren. Daneben werden darin auch die zahlreichen von der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers aufgeworfenen Fragen zu klären sein. Aber auch die vom Beschuldigten im Beschwer- deverfahren umfassend in Frage gestellten Feststellungen des Beschwerdeführers zu sei- nem Gesundheitszustand vor und nach dem fraglichen Vorfall und zum Spitalaufenthalt (Gra- vität des Schädel-Hirn-Traumas, Vorliegen einer bleibenden Epilepsie und Gründe für diese, Dauer und Art eines allfälligen Komas, Medikation auf der Intensivstation) können und sollen durch einen Gutachter rechtlich verwertbar beurteilt werden. Schliesslich erscheint es auch klärungsbedürftig, ob es aus medizinischer Sicht – wie vom Beschuldigten zu Protokoll gege- ben (Vi act. 1/2 S. 2, 2/1/1 S. 3 f. und 9) – überhaupt möglich ist, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der festgestellten Verletzungen nach dem fatalen Sturz wieder aufsetzte, ein normales Gespräch mit dem Beschuldigten führte, zusammen mit diesem das herumliegende Geld einsammelte und danach wieder an sich nahm, "normal wirkte" sowie kurz aufstand und sich dann wieder hinsetzte. 6.4 Nachdem aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses noch kein klar erstellter Sach- verhalt erkennbar ist, kann auch noch nicht auf eine offensichtliche Straflosigkeit des Be- schuldigten im Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer am 2. Juli 2023 entstande- nen schweren Verletzungen ausgegangen werden. Es liegt mehr als nur eine zweifelhafte Beweislage vor, welche die von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlüsse (Berechtigung des Beschuldigten zu den Stössen gegenüber dem Beschwerdeführer, fehlende Kausalität zwischen diesen und dem Hinfallen und den schweren Verletzungen, Ausschluss gar einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit) nicht zulässt. Es liegt – wie aufgezeigt – bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage nicht an der Staatsanwaltschaft, sondern am zuständigen Sachge- richt, über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Dies muss umso mehr gelten, als dass bis dato – wie in Art. 139 Abs. 1 StPO gefordert – noch nicht alle zur Wahrheitsfindung nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel erhoben worden sind. Gesamthaft sind mithin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht erfüllt, so dass die Beschwerde gutzuheissen ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kos- tenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil da- von auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwer- deverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A. 20223, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2.A. 2014, Art. 436 StPO N 4, je m.H.).
Seite 10/11 Vorliegend ist der notwendige Aufwand auf fünf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % eine angemessene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 1'250.00 ergibt. 8. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Vi act. 9/1/2; Beschluss des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017 E. 4 und 5, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschuldigte hat dem Staat diese Kosten zu er- setzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. Dezember 2024 mit Bezug auf den Beschuldigten E.________ (Verfahren 1A 2024 1133) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'250.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt F.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 900.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 11/11 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt F.________ (z.H. des Beschuldigten E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: