I. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter), den vorsitzenden Ge- schäftsführer der C.________ GmbH sowie einzigen Verwaltungsrat der F.________ AG und der G.________ AG in Liq., und gegebenenfalls weitere Personen wegen Betrugs und Ver- untreuung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus (Vi HD 2/1/1 ff.): 2. Vorwurf 1 betreffend Porsche 911 Turbo Cabrio 2.1 Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 seinen Porsche 911 Turbo Cabriolet bei S.________ zum Verkauf ausgeschrieben, worauf er am 2. September 2017 vom Investment Director der G.________ AG, H.________, kontaktiert worden sei. Dieser habe dem Be- schwerdeführer erklärt, dass die G.________ AG fünf bis zehn Luxusautos für ihren "Au- toclub" kaufen wolle, wobei der Kaufpreis nicht in Geld, sondern in Bonds bezahlt werde. Auf Frage des Beschwerdeführers, um was für Bonds es sich handle, habe H.________ Folgen- des geantwortet: "200 % asset backed bond listed on Frankfurt Stock Exchange yielding 7,25 % p.a. with semi annual payments and a two year interest reserve". H.________ habe dem Beschwerdeführer zudem mit E-Mail vom 2. September 2017 einen Prospekt "I.________" vom August 2017 sowie ein Term Sheet "I.________" gesandt. Wer diese Dokumente ver- fasst habe, sei nicht bekannt, mutmasslich sei es aber der Beschuldigte gewesen. Am
4. September 2017 habe H.________ dem Beschwerdeführer eine weitere E-Mail gesandt, in welcher er das Interesse der G.________ AG zum Kauf nochmals bekundet und die hinter dem Autokauf stehende Idee der Gesellschaft erläutert habe: "We also buy yachts, private jets and real estate to make G.________ the best choice for the entrepreneur looking to part- ner up with a PE firm in the SME space". 2.2 Der Beschwerdeführer habe sich tags darauf mit H.________ am Sitz der G.________ AG in J.________ getroffen, wobei ihm dieser insbesondere auch die Sicherheiten näher erläutert habe. Dabei habe er insbesondere erklärt, dass Kunst als Pfand und damit als weitere Si- cherheit für die Rückzahlung der Bonds vorhanden sei. Am 8. September 2017 sei es zu ei- nem Treffen mit dem Beschuldigten gekommen, welcher dem Beschwerdeführer nochmals das Konstrukt mit der Kunst als Pfand erklärt habe. Dabei sei die Ehefrau des Beschuldigten als Kunstexpertin angepriesen worden, welche die Kunst aussuche. 2.3 Mit Vertrag vom 9. September 2017, welcher vom Beschuldigten unterzeichnet worden sei, habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug für CHF 190'000.00 an die G.________ AG ver- kauft. Als Gegenleistung habe sich die G.________ AG zur Lieferung von K.________ Bonds II Plc. mit Sitz in L.________ begebenen "K.________ Bonds II Plc M.________ Notes" im Wert von CHF 190'000.00 verpflichtet. Am 12. September 2017 sei das Fahrzeug übergeben worden. Die 192'229 Obligationen seien schliesslich mit Verzögerung auf das Depot des Be- schwerdeführers bei der N.________ eingebucht worden. 2.4 Der Beschwerdeführer habe die Begleichung des Kaufpreises durch die Lieferung der Obli- gationen ausschliesslich deswegen akzeptiert, weil ihm von H.________ mehrfach versichert worden sei, dass ein Verlustrisiko ausgeschlossen sei, da die an der Frankfurter Börse ko-
Seite 3/11 tierten Obligationen vorrangig und besichert seien. So ergebe sich sowohl aus dem Prospekt als auch aus dem Term Sheet, dass die Obligationen zu 200 % besichert seien. 2.5 In der Folge habe sich herausgestellt, dass diese Angaben falsch gewesen seien. Die Zinsen für Juni 2019 seien erst später eingetroffen. Anschliessend seien gar keine Zinsen mehr be- zahlt worden. Die Obligationen seien im Jahr 2021 von der Börse dekotiert und bei Endfällig- keit im Jahr 2022 nicht zurückbezahlt worden. Entsprechend seien die Obligationen im Depot des Beschwerdeführers seither als wertlos aufgeführt worden. 2.6 Auch die "200%-ige Sicherheit" habe sich als unwahr entpuppt. Wie aus dem K.________ Bonds II Plc Trustee Announcement vom 9. Dezember 2021 hervorgehe, habe die K.________ Bonds II Plc. die aus der Emission der Obligationen erhaltenen Gelder der G.________ AG als Darlehen zur Verfügung gestellt. Dieser Kredit hätte mittels eines Pfan- des besichert werden sollen. Im Falle eines Defaults der G.________ AG hätte die K.________ Bonds II Plc. das Pfand verwerten sollen. Beim Pfand habe es sich gemäss Tru- stee-Announcement um ein Bild von Picasso im Wert von EUR 5 Mio. gehandelt. Da das Emissionsvolumen bei USD 2'801'084.00 gelegen habe, hätte der Pfandwert die Schulden der K.________ Bonds II Plc. unter den Obligationen übertroffen. Bei der Pfandgläubigerin habe es sich um die K.________ O.________., P.________, gehandelt, deren einziger Ver- waltungsrat der Beschuldigte sei. Die K.________ O.________. sei von der F.________ AG in J.________ am 6. Juli 2017 gegründet worden. Einziger Verwaltungsrat dieser Gesell- schaft sei der Beschuldigte. 2.7 Im Jahr 2019, als die K.________ Bonds II Plc. die Zinsen infolge des Konkurses der G.________ AG nicht mehr habe bezahlen können und zur Schadloshaltung das Pfand hätte in Anspruch nehmen sollen, sei dieses von der K.________ O.________. an einen Dritten verkauft worden. Infolge des Verkaufs sei das Pfand aus dem Lagerhaus in Q.________ ent- fernt worden und habe fortan der K.________ Bonds II Plc. nicht mehr zur Verfügung ge- standen, was dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen bzw. mutmasslich von Anfang an so geplant gewesen sei. Wie dem Trustee-Announcement ebenfalls entnommen werden könne, habe die K.________ Bonds II Plc. auch keine Anstrengungen unternommen, um wieder in den Besitz des Pfandes zu gelangen, was nicht verwundere, weil diese Gesell- schaft mutmasslich direkt oder zumindest indirekt vom Beschuldigten kontrolliert werde. 2.8 Die Sicherheit, welche dem Beschwerdeführer versprochen worden sei, habe somit nicht be- standen. Der Beschuldigte habe mutmasslich um die Struktur sowie um die nur angeblich bestehende Werthaltigkeit der angeblichen "Besicherung" bereits beim Abschluss des Kauf- vertrags mit dem Beschwerdeführer gewusst. Der Beschwerdeführer sei dagegen von einer 200%-igen Sicherheit ausgegangen und habe nur aus diesem Grund die K.________ Bonds II Plc 2017 als Gegenleistung für das Fahrzeug akzeptiert. Das Fahrzeug sei in der Folge nie zurückgegeben und es sei auch keine anderweitige Entschädigung ausgerichtet worden. 3. Vorwurf 2 betreffend Special Acquisition Company ("SPAC") 3.1 Der zweite Vorwurf betreffe eine Investition des Beschwerdeführers in Höhe von gesamthaft EUR 350'000.00 im April und Mai 2019, welche ihm vom Beschuldigten angeboten worden sei. Die wesentlichen Eigenschaften der SPAC seien dem Beschwerdeführer vom Beschul-
Seite 4/11 digten mit E-Mail vom 29. März 2019 geschildert worden. Dabei sollten die von Sponsoren eingebrachten Gelder von der C.________ GmbH in eine börsenkotierte Gesellschaft inves- tiert werden, welche einen Zusammenschluss mit einem operativen Unternehmen anstrebe, damit dessen Anteile danach börslich gehandelt werden könnten. Für das Investment hätte der Beschwerdeführer Sponsoren-Aktien an der SPAC erhalten sollen, welche ihm gemein- sam mit anderen Sponsoren einen erheblichen Anteil an der fusionierten Einheit vermitteln und somit einen substantiellen "Return on Investment" ermöglicht hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer habe sich nach längeren Telefonaten und Austausch über WhatsApp überzeugen lassen und in der Folge in zwei Tranchen insgesamt EUR 350'000.00 auf ein Konto der C.________ GmbH bei der Bank R.________ überwiesen. In der Folge habe der Beschuldigte bzw. die C.________ GmbH diesen Betrag jedoch mutmasslich zu keinem Zeitpunkt in eine SPAC investiert. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer Sponsoren- Aktien erhalten. Der Beschwerdeführer sei auf mehrere Nachfragen hin vielmehr immer wie- der vertröstet worden, ohne dass sich der Beschuldigte konkret geäussert hätte, was mit dem Geld des Beschwerdeführer passiert sei. Der Beschwerdeführer habe stets auf die Angaben des Beschuldigten vertraut und habe bis zuletzt nicht glauben können, dass er mutmasslich belogen worden sei. 4. Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 11. Januar 2024 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz in der Höhe von CHF 190'000.00 und EUR 350'000.00 geltend (Vi act. 4/1/6). 5. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten betreffend Betrug und Veruntreuung nicht an die Hand. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 6. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ein mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Februar 2024 aufzuheben und es sei die Staats- anwaltschaft zu verpflichten, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung (wieder) zu eröff- nen und durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons Zug. 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Be- schuldigte liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom
16. Februar 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und eigene Untersuchungshandlungen vor- genommen. Sie sei offensichtlich vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ausge- gangen. Bei dieser Sachlage sei es nicht mehr zulässig gewesen, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Vielmehr hätte eine Einstellungsverfügung ergehen müssen. Zutreffend ist, dass eine einmal eröffnete Strafuntersuchung entweder durch Verfahrensein- stellung oder Anklageerhebung abzuschliessen ist. Richtig ist auch, dass eine nicht formell durch entsprechende Verfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) eröffnete Untersuchung materiell dennoch als eröffnet gilt, wenn massgebende Untersuchungshandlungen stattgefunden ha- ben. Der Einwand des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht. Es handelt sich vorliegend um eine geringe Anzahl von Untersuchungsakten, die hauptsächlich aus Einlegerakten des Beschwerdeführers bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer den Ein- gang der Strafanzeige bestätigt und ihm das Formular betreffend Konstituierung als Privat- kläger zukommen lassen. Eigentliche Untersuchungshandlungen hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Internetrecherchen, welche die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Parteien und die verschiedenen K.________- Gesellschaften durchführte, stellen jedenfalls keine materiellen Untersuchungshandlungen dar. Daneben hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid einzig aufgrund der eingereichten Akten getroffen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 310 StPO N 8 FN 16 m.H.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre, wenn seine Strafanzeige statt durch Nichtanhandnahme durch eine Einstellungsverfügung erledigt würde. Die Anforderungen an die Verdachtslage sind bei einer Nichtanhandnahme weniger streng zu handhaben als bei einer Einstellungsverfügung. Zudem ist eine Verfah- renseinstellung im Gegensatz zu einer Nichtanhandnahme einem Freispruch gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO).
E. 3 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Untersuchung kann nur eröffnet werden, wenn ein qualifizier- ter Verdacht besteht, der objektiv begründbar sein muss. Eine subjektive Vermutung genügt nicht (vgl. Vogelsang, a.a.O., Art. 309 StPO N 23, N 32). Eine blosse vage Vermutung, es
Seite 6/11 könnte sich eine Straftat zugetragen haben, rechtfertigt die Eröffnung einer Strafuntersu- chung nicht (Riedo/Boner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 300 StPO N 6 m.H.). Es braucht vielmehr konkrete, einzelfallbezogene Hinweise oder Anzeichen, aufgrund derer eine gewis- se Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht; Vermutungen oder ein bloss auf krimi- nalistischen Erfahrungssätzen aufgebauter Verdacht ohne Erhärtung durch einzelfallbezoge- ne Anhaltspunkte sind nicht ausreichend (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall muss das Verfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" eröff- net werden. Die Strafverfolgungsbehörde verfügt in diesem Rahmen aber über einen Ermes- sensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 m.H.).
E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt gegenüber dem Beschuldigten den Vorwurf des Betrugs (hin- sichtlich Vorwurf 1 "Porsche 911 Turbo Cabrio" und Vorwurf 2 "SPAC") und denjenigen der Veruntreuung (hinsichtlich Vorwurf 2 "SPAC").
E. 4.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig in die Irre führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglistig wird das täuschende Verhal- ten des Täters zum einen durch die Verwendung von betrügerischen Machenschaften oder Kniffen, wenn also die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen unterstützt wird, oder wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, in welchem mehrere aufeinander abge- stimmte Lügen den Getäuschten in die Irre führen sollen. Nach der Rechtsprechung können aber auch einfache Lügen arglistig sein, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, der Getäuschte werde von einer Überprüfung absehen. Hätte sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen und den Schaden durch ein Mini- mum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, so scheidet Arglist aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 m.H.).
E. 4.2 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
E. 5 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlt es bezüglich des Vorwurfs "Porsche 911 Turbo Cabrio" an einer Täuschung sowie an der ebenfalls erforderlichen Arglist. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sowohl vom Beschuldigten als auch von des-
Seite 7/11 sen Mitarbeiter H.________ vor Unterzeichnung des Kaufvertrages und der Übergabe des Fahrzeuges in mehrfacher Hinsicht über bestehende Sicherheiten getäuscht worden zu sein.
E. 5.1 Dem Beschwerdeführer wurden, bevor er am 9. September 2017 das Fahrzeug an die G.________ AG verkaufte, am 2. September 2017 von H.________ der Prospekt "I.________" vom August 2017 (Vi act. 20/1/9 ff.) sowie ein Term Sheet "I.________" (Vi act. 20/1/12 f.) per E-Mail zugestellt. In diesen Dokumenten wird festgehalten, dass die Obligati- onen ("K.________ Bonds II Plc M.________ Notes"), welche dem Beschwerdeführer als Gegenleistung für das Fahrzeug bezahlt werden sollten, zu 200 % besichert seien. Sodann wird im Prospekt erwähnt, dass das mittels Anleihen gesammelte Geld in den Kauf von Un- ternehmungen investiert werden sollte, welche man in der Folge an die Börse bringen wolle, was dann der K.________ PE ermögliche, den versprochenen Zins in Höhe von 7,25 % zu zahlen. Die in diesen Informationen enthaltenen Dokumente deckten sich demnach mit den Angaben, welche der Beschwerdeführer am 2. September 2017 beim Erstgespräch mit H.________ erhalten hatte und welche dieser am 4. September 2017 nochmals per E-Mail bestätigte (Vi act. 20/1/14). Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Zusicherungen von H.________ und des Beschuldigten sowie den Angaben im Prospekt und dem Term Sheet mithin davon ausgehen, dass die an der Frankfurter Börse kotierten Obligationen vorrangig und besichert waren. Diese Zusicherungen stellten sich in der Folge jedoch als falsch her- aus, was zumindest ein Hinweis dafür darstellt, dass dem Beschwerdeführer die betreffenden Dokumente aus Gründen der Täuschung zugestellt wurden.
E. 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine Investition ab Juni 2019 keinen Zins mehr erhielt. Ausserdem wurden die Obligationen im Jahr 2021 von der Börse dekotiert und in der Folge nicht an den Beschwerdeführer zurückbezahlt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das K.________ Bonds II Plc Trustee Announcement vom 9. Dezember 2021 (Vi act. 20/1/32 ff.), woraus hervorgeht, dass die K.________ Bonds II Plc. die aus der Emission der Obligationen erhaltenen Gelder der G.________ AG als Darlehen zur Verfügung gestellt hat, welcher Kredit mit einem Pfand hätte besichert werden sollen, das bei einem "Default" der G.________ AG von der K.________ Bonds II Plc. hätte verwertet werden sollen. Ebenso geht aus diesem Announcement hervor, dass es sich bei der Pfand- gläubigerin um die K.________ O.________. mit dem Beschuldigten als einzigem Verwal- tungsrat handelte. Gemäss Announcement wurde das Pfand, als die K.________ Bonds II Plc im Jahr 2019 die Zinsen infolge des Konkurses der G.________ AG nicht mehr bezahlen konnte und das Pfand zur Schadloshaltung in Anspruch hätte nehmen sollen, an einen Drit- ten verkauft. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem Vermögen geschädigt und es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Vermögensschädigung eine Folge der möglicher- weise unwahren Versprechen des Beschuldigten betreffend die erwähnten Sicherheiten sein könnte. Möglicherweise war diese Vorgehensweise von Anfang an Teil eines betrügerischen Gesamtplans.
E. 5.3 Zwar hätte der Beschwerdeführer im Handelsregister in Erfahrung bringen können, dass die G.________ AG nur mit CHF 50'000.00 kapitalisiert war. Zudem behauptet der Beschwerde- führer nicht, vom Beschuldigten einen Nachweis betreffend die Sicherheiten verlangt zu ha- ben. Tatsache ist aber, dass die dem Beschwerdeführer als Gegenleistung für das Fahrzeug übertragenen Obligationen an der Frankfurter Börse gehandelt wurden und das Geschäfts- modell der G.________ AG (Investitionen in privat gehaltene Unternehmen) jedenfalls nicht
Seite 8/11 per se als suspekt bezeichnet werden kann. Es gab für den Beschwerdeführer deshalb und aufgrund der Zusicherungen des Beschuldigten und von H.________, welche mit den beiden Dokumenten Prospekt und Term Sheet "I.________" bekräftigt wurden, keinen offensichtli- chen Grund zur Annahme, dass es sich dabei um ein unseriöses Geschäftsmodell handeln könnte. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte durch täuschendes Verhalten und mittels inhaltlich unwahrer Dokumente den Beschwerdeführer in die Irre ge- führt hat, weshalb ein arglistiges Verhalten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Angaben in den beiden Dokumenten hätte überprüfen sollen, sodass eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zumindest fraglich ist. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkun- den verübte Täuschung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3.3 m.H.). Ein Fall of- fensichtlicher oder klarer Straflosigkeit liegt daher nicht vor, weshalb eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs nicht erfolgen kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
E. 6 Auch in Bezug auf den Sachverhalt "SPAC" begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung mit einer fehlenden Täuschung seitens des Beschuldig- ten. Der Beschwerdeführer habe auf das Konto der C.________ GmbH, hinter der wiederum der Beschuldigte stehe, ohne schriftliche bzw. rechtliche Grundlage EUR 350'000.00 über- wiesen. Es fehle daher insbesondere deshalb an einer arglistigen Täuschung, weil vom Be- schwerdeführer eine minimale Überprüfung der gemachten Angaben hätte erwartet werden dürfen.
E. 6.1 Der Beschuldigte unterbreitete dem Beschwerdeführer am 29. März 2019 das Angebot für eine Investition als Sponsor einer Special Acquisition Company ("SPAC") im März 2019 (Vi act. 20/1/49 f.). Die Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 350'000.00 auf das Konto der C.________ GmbH bei der Bank R.________ erfolgten im April und Mai 2019, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch Zinsen für die Obligationen "K.________ Bonds II Plc M.________ Notes" im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Fahrzeuges er- hielt. Ziel der Investition wäre gewesen, mit dem von den Sponsoren und weiteren Investoren aufgebrachten Kapital eine neu gegründete SPAC an die Börse zu bringen, deren Zweck in der Durchführung eines Reverse Merger mit einer bis dahin privat gehaltenen, operativen Zielgesellschaft besteht, wodurch die Aktien der Zielgesellschaft kotiert werden.
E. 6.2 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lassen sich der E-Mail des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 29. März 2019 sehr wohl Hinweise auf ein konkretes Projekt entnehmen. So sollte der vom Beschwerdeführer einbezahlte Betrag von der C.________ GmbH in eine börsenkotierte Gesellschaft investiert werden, welche einen Merger mit einer operativen Unternehmen anstrebt, damit dessen Anteile danach börslich gehandelt werden können. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer Sponsoren-Aktien an der SPAC erhalten sollen, welche ihm gemeinsam mit den anderen Sponsoren einen erheblichen Anteil an der fusionierten Einheit vermittelt hätte. In der Folge wurde aber der Betrag nie in eine SPAC in- vestiert und der Beschwerdeführer erhielt nie Sponsoren-Aktien. Es bestehen damit konkrete Hinweise dafür, dass der Betrag, welcher für den Beschwerdeführer hätte investiert werden
Seite 9/11 sollen, anderweitig verwendet und der Beschwerdeführer über den Verwendungszweck getäuscht wurde.
E. 6.3 Darüber hinaus bestehen auch hier Hinweise dafür, dass der Beschuldigte arglistig getäuscht haben könnte. Es ist nicht ersichtlich, welche Überprüfungsmöglichkeiten dem Beschwerde- führer offengestanden haben sollen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die sich die Parteien per- sönlich kannten, sich schon mehrmals getroffen hatten und wie beim Projekt Porsche 911 Turbo Cabrio geschäftlich miteinander verkehrten. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls zum Zeitpunkt, als er im April und Mai 2019 die Überweisungen tätigte, keinen Grund, dem Beschuldigten zu misstrauen, waren doch die Zinszahlungen für das vorerwähnte Projekt bis Juni 2019 planmässig und ohne Verzögerung geflossen. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt daher auch in Bezug auf das Projekt SPAC nicht auf der Hand und es kann jedenfalls nicht von vornherein gesagt werden, dass eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes klarerweise nicht vorliegt. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf Art. 146 Abs. 1 StGB ist auch in diesem Punkt aufzuheben.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragte in Bezug auf das Projekt SPAC ausserdem die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er hätte Sponsoren-Aktien an der SPAC erhalten sollen, was einem Kauf bzw. einer Zeichnung gleichkomme, weshalb eine Veruntreuung ausser Betracht falle. Der E-Mail des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 29. März 2019 (vgl. Vi act. 20/1/49 f.) lässt sich entnehmen, dass der vom Beschwerde- führer einbezahlte Betrag in das Sponsoring eines SPAC investiert werden sollte. Eine sol- che Investition ist in der Folge nicht erfolgt, weshalb jedenfalls ein hinreichender Verdacht besteht, dass die dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte von diesem unrecht- mässig, möglicherweise für seinen eigenen Gebrauch, verwendet wurden. Demnach ist die Strafuntersuchung in Bezug auf den Sachverhalt "SPAC" auch betreffend den Tatbestand der Veruntreuung an die Hand zu nehmen.
E. 8 Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die zur Anzeige gebrachten Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung seien eindeutig nicht erfüllt. Vielmehr besteht ein hinreichen- der Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.
E. 9 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
E. 9.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO).
E. 9.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren
Seite 10/11 nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 436 StPO N 4, je m.H.).
E. 10 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Strafanzeige darum, dass diese Eingabe dem Be- schuldigten vor einer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht zugänglich gemacht werde, und dies auch nicht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren (Vi act. 2.1.13 f.). We- der aus den Untersuchungs- noch aus den Beschwerdeakten geht hervor, dass dem Be- schuldigten bisher etwas zugestellt werden konnte. In Nachachtung des Antrags des Be- schwerdeführers wird daher darauf verzichtet, den vorliegenden Beschluss dem Beschuldig- ten zukommen zu lassen. Beschluss
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft vom 1. Februar 2024 aufgehoben.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'025.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 11/11
- Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2024 12 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/11 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter), den vorsitzenden Ge- schäftsführer der C.________ GmbH sowie einzigen Verwaltungsrat der F.________ AG und der G.________ AG in Liq., und gegebenenfalls weitere Personen wegen Betrugs und Ver- untreuung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus (Vi HD 2/1/1 ff.): 2. Vorwurf 1 betreffend Porsche 911 Turbo Cabrio 2.1 Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 seinen Porsche 911 Turbo Cabriolet bei S.________ zum Verkauf ausgeschrieben, worauf er am 2. September 2017 vom Investment Director der G.________ AG, H.________, kontaktiert worden sei. Dieser habe dem Be- schwerdeführer erklärt, dass die G.________ AG fünf bis zehn Luxusautos für ihren "Au- toclub" kaufen wolle, wobei der Kaufpreis nicht in Geld, sondern in Bonds bezahlt werde. Auf Frage des Beschwerdeführers, um was für Bonds es sich handle, habe H.________ Folgen- des geantwortet: "200 % asset backed bond listed on Frankfurt Stock Exchange yielding 7,25 % p.a. with semi annual payments and a two year interest reserve". H.________ habe dem Beschwerdeführer zudem mit E-Mail vom 2. September 2017 einen Prospekt "I.________" vom August 2017 sowie ein Term Sheet "I.________" gesandt. Wer diese Dokumente ver- fasst habe, sei nicht bekannt, mutmasslich sei es aber der Beschuldigte gewesen. Am
4. September 2017 habe H.________ dem Beschwerdeführer eine weitere E-Mail gesandt, in welcher er das Interesse der G.________ AG zum Kauf nochmals bekundet und die hinter dem Autokauf stehende Idee der Gesellschaft erläutert habe: "We also buy yachts, private jets and real estate to make G.________ the best choice for the entrepreneur looking to part- ner up with a PE firm in the SME space". 2.2 Der Beschwerdeführer habe sich tags darauf mit H.________ am Sitz der G.________ AG in J.________ getroffen, wobei ihm dieser insbesondere auch die Sicherheiten näher erläutert habe. Dabei habe er insbesondere erklärt, dass Kunst als Pfand und damit als weitere Si- cherheit für die Rückzahlung der Bonds vorhanden sei. Am 8. September 2017 sei es zu ei- nem Treffen mit dem Beschuldigten gekommen, welcher dem Beschwerdeführer nochmals das Konstrukt mit der Kunst als Pfand erklärt habe. Dabei sei die Ehefrau des Beschuldigten als Kunstexpertin angepriesen worden, welche die Kunst aussuche. 2.3 Mit Vertrag vom 9. September 2017, welcher vom Beschuldigten unterzeichnet worden sei, habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug für CHF 190'000.00 an die G.________ AG ver- kauft. Als Gegenleistung habe sich die G.________ AG zur Lieferung von K.________ Bonds II Plc. mit Sitz in L.________ begebenen "K.________ Bonds II Plc M.________ Notes" im Wert von CHF 190'000.00 verpflichtet. Am 12. September 2017 sei das Fahrzeug übergeben worden. Die 192'229 Obligationen seien schliesslich mit Verzögerung auf das Depot des Be- schwerdeführers bei der N.________ eingebucht worden. 2.4 Der Beschwerdeführer habe die Begleichung des Kaufpreises durch die Lieferung der Obli- gationen ausschliesslich deswegen akzeptiert, weil ihm von H.________ mehrfach versichert worden sei, dass ein Verlustrisiko ausgeschlossen sei, da die an der Frankfurter Börse ko-
Seite 3/11 tierten Obligationen vorrangig und besichert seien. So ergebe sich sowohl aus dem Prospekt als auch aus dem Term Sheet, dass die Obligationen zu 200 % besichert seien. 2.5 In der Folge habe sich herausgestellt, dass diese Angaben falsch gewesen seien. Die Zinsen für Juni 2019 seien erst später eingetroffen. Anschliessend seien gar keine Zinsen mehr be- zahlt worden. Die Obligationen seien im Jahr 2021 von der Börse dekotiert und bei Endfällig- keit im Jahr 2022 nicht zurückbezahlt worden. Entsprechend seien die Obligationen im Depot des Beschwerdeführers seither als wertlos aufgeführt worden. 2.6 Auch die "200%-ige Sicherheit" habe sich als unwahr entpuppt. Wie aus dem K.________ Bonds II Plc Trustee Announcement vom 9. Dezember 2021 hervorgehe, habe die K.________ Bonds II Plc. die aus der Emission der Obligationen erhaltenen Gelder der G.________ AG als Darlehen zur Verfügung gestellt. Dieser Kredit hätte mittels eines Pfan- des besichert werden sollen. Im Falle eines Defaults der G.________ AG hätte die K.________ Bonds II Plc. das Pfand verwerten sollen. Beim Pfand habe es sich gemäss Tru- stee-Announcement um ein Bild von Picasso im Wert von EUR 5 Mio. gehandelt. Da das Emissionsvolumen bei USD 2'801'084.00 gelegen habe, hätte der Pfandwert die Schulden der K.________ Bonds II Plc. unter den Obligationen übertroffen. Bei der Pfandgläubigerin habe es sich um die K.________ O.________., P.________, gehandelt, deren einziger Ver- waltungsrat der Beschuldigte sei. Die K.________ O.________. sei von der F.________ AG in J.________ am 6. Juli 2017 gegründet worden. Einziger Verwaltungsrat dieser Gesell- schaft sei der Beschuldigte. 2.7 Im Jahr 2019, als die K.________ Bonds II Plc. die Zinsen infolge des Konkurses der G.________ AG nicht mehr habe bezahlen können und zur Schadloshaltung das Pfand hätte in Anspruch nehmen sollen, sei dieses von der K.________ O.________. an einen Dritten verkauft worden. Infolge des Verkaufs sei das Pfand aus dem Lagerhaus in Q.________ ent- fernt worden und habe fortan der K.________ Bonds II Plc. nicht mehr zur Verfügung ge- standen, was dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen bzw. mutmasslich von Anfang an so geplant gewesen sei. Wie dem Trustee-Announcement ebenfalls entnommen werden könne, habe die K.________ Bonds II Plc. auch keine Anstrengungen unternommen, um wieder in den Besitz des Pfandes zu gelangen, was nicht verwundere, weil diese Gesell- schaft mutmasslich direkt oder zumindest indirekt vom Beschuldigten kontrolliert werde. 2.8 Die Sicherheit, welche dem Beschwerdeführer versprochen worden sei, habe somit nicht be- standen. Der Beschuldigte habe mutmasslich um die Struktur sowie um die nur angeblich bestehende Werthaltigkeit der angeblichen "Besicherung" bereits beim Abschluss des Kauf- vertrags mit dem Beschwerdeführer gewusst. Der Beschwerdeführer sei dagegen von einer 200%-igen Sicherheit ausgegangen und habe nur aus diesem Grund die K.________ Bonds II Plc 2017 als Gegenleistung für das Fahrzeug akzeptiert. Das Fahrzeug sei in der Folge nie zurückgegeben und es sei auch keine anderweitige Entschädigung ausgerichtet worden. 3. Vorwurf 2 betreffend Special Acquisition Company ("SPAC") 3.1 Der zweite Vorwurf betreffe eine Investition des Beschwerdeführers in Höhe von gesamthaft EUR 350'000.00 im April und Mai 2019, welche ihm vom Beschuldigten angeboten worden sei. Die wesentlichen Eigenschaften der SPAC seien dem Beschwerdeführer vom Beschul-
Seite 4/11 digten mit E-Mail vom 29. März 2019 geschildert worden. Dabei sollten die von Sponsoren eingebrachten Gelder von der C.________ GmbH in eine börsenkotierte Gesellschaft inves- tiert werden, welche einen Zusammenschluss mit einem operativen Unternehmen anstrebe, damit dessen Anteile danach börslich gehandelt werden könnten. Für das Investment hätte der Beschwerdeführer Sponsoren-Aktien an der SPAC erhalten sollen, welche ihm gemein- sam mit anderen Sponsoren einen erheblichen Anteil an der fusionierten Einheit vermitteln und somit einen substantiellen "Return on Investment" ermöglicht hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer habe sich nach längeren Telefonaten und Austausch über WhatsApp überzeugen lassen und in der Folge in zwei Tranchen insgesamt EUR 350'000.00 auf ein Konto der C.________ GmbH bei der Bank R.________ überwiesen. In der Folge habe der Beschuldigte bzw. die C.________ GmbH diesen Betrag jedoch mutmasslich zu keinem Zeitpunkt in eine SPAC investiert. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer Sponsoren- Aktien erhalten. Der Beschwerdeführer sei auf mehrere Nachfragen hin vielmehr immer wie- der vertröstet worden, ohne dass sich der Beschuldigte konkret geäussert hätte, was mit dem Geld des Beschwerdeführer passiert sei. Der Beschwerdeführer habe stets auf die Angaben des Beschuldigten vertraut und habe bis zuletzt nicht glauben können, dass er mutmasslich belogen worden sei. 4. Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 11. Januar 2024 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und machte Schadenersatz in der Höhe von CHF 190'000.00 und EUR 350'000.00 geltend (Vi act. 4/1/6). 5. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ge- gen den Beschuldigten betreffend Betrug und Veruntreuung nicht an die Hand. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 6. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts ein mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Februar 2024 aufzuheben und es sei die Staats- anwaltschaft zu verpflichten, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung (wieder) zu eröff- nen und durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Kantons Zug. 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Be- schuldigte liess sich nicht vernehmen.
Seite 5/11 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestritte- nermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom
16. Februar 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und eigene Untersuchungshandlungen vor- genommen. Sie sei offensichtlich vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ausge- gangen. Bei dieser Sachlage sei es nicht mehr zulässig gewesen, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Vielmehr hätte eine Einstellungsverfügung ergehen müssen. Zutreffend ist, dass eine einmal eröffnete Strafuntersuchung entweder durch Verfahrensein- stellung oder Anklageerhebung abzuschliessen ist. Richtig ist auch, dass eine nicht formell durch entsprechende Verfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) eröffnete Untersuchung materiell dennoch als eröffnet gilt, wenn massgebende Untersuchungshandlungen stattgefunden ha- ben. Der Einwand des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht. Es handelt sich vorliegend um eine geringe Anzahl von Untersuchungsakten, die hauptsächlich aus Einlegerakten des Beschwerdeführers bestehen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer den Ein- gang der Strafanzeige bestätigt und ihm das Formular betreffend Konstituierung als Privat- kläger zukommen lassen. Eigentliche Untersuchungshandlungen hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Internetrecherchen, welche die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Parteien und die verschiedenen K.________- Gesellschaften durchführte, stellen jedenfalls keine materiellen Untersuchungshandlungen dar. Daneben hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid einzig aufgrund der eingereichten Akten getroffen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 310 StPO N 8 FN 16 m.H.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre, wenn seine Strafanzeige statt durch Nichtanhandnahme durch eine Einstellungsverfügung erledigt würde. Die Anforderungen an die Verdachtslage sind bei einer Nichtanhandnahme weniger streng zu handhaben als bei einer Einstellungsverfügung. Zudem ist eine Verfah- renseinstellung im Gegensatz zu einer Nichtanhandnahme einem Freispruch gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO). 3. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Untersuchung kann nur eröffnet werden, wenn ein qualifizier- ter Verdacht besteht, der objektiv begründbar sein muss. Eine subjektive Vermutung genügt nicht (vgl. Vogelsang, a.a.O., Art. 309 StPO N 23, N 32). Eine blosse vage Vermutung, es
Seite 6/11 könnte sich eine Straftat zugetragen haben, rechtfertigt die Eröffnung einer Strafuntersu- chung nicht (Riedo/Boner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 300 StPO N 6 m.H.). Es braucht vielmehr konkrete, einzelfallbezogene Hinweise oder Anzeichen, aufgrund derer eine gewis- se Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht; Vermutungen oder ein bloss auf krimi- nalistischen Erfahrungssätzen aufgebauter Verdacht ohne Erhärtung durch einzelfallbezoge- ne Anhaltspunkte sind nicht ausreichend (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall muss das Verfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" eröff- net werden. Die Strafverfolgungsbehörde verfügt in diesem Rahmen aber über einen Ermes- sensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 m.H.). 4. Der Beschwerdeführer erhebt gegenüber dem Beschuldigten den Vorwurf des Betrugs (hin- sichtlich Vorwurf 1 "Porsche 911 Turbo Cabrio" und Vorwurf 2 "SPAC") und denjenigen der Veruntreuung (hinsichtlich Vorwurf 2 "SPAC"). 4.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig in die Irre führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglistig wird das täuschende Verhal- ten des Täters zum einen durch die Verwendung von betrügerischen Machenschaften oder Kniffen, wenn also die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen unterstützt wird, oder wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, in welchem mehrere aufeinander abge- stimmte Lügen den Getäuschten in die Irre führen sollen. Nach der Rechtsprechung können aber auch einfache Lügen arglistig sein, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, der Getäuschte werde von einer Überprüfung absehen. Hätte sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen und den Schaden durch ein Mini- mum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, so scheidet Arglist aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 m.H.). 4.2 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anver- traute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. 5. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlt es bezüglich des Vorwurfs "Porsche 911 Turbo Cabrio" an einer Täuschung sowie an der ebenfalls erforderlichen Arglist. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sowohl vom Beschuldigten als auch von des-
Seite 7/11 sen Mitarbeiter H.________ vor Unterzeichnung des Kaufvertrages und der Übergabe des Fahrzeuges in mehrfacher Hinsicht über bestehende Sicherheiten getäuscht worden zu sein. 5.1 Dem Beschwerdeführer wurden, bevor er am 9. September 2017 das Fahrzeug an die G.________ AG verkaufte, am 2. September 2017 von H.________ der Prospekt "I.________" vom August 2017 (Vi act. 20/1/9 ff.) sowie ein Term Sheet "I.________" (Vi act. 20/1/12 f.) per E-Mail zugestellt. In diesen Dokumenten wird festgehalten, dass die Obligati- onen ("K.________ Bonds II Plc M.________ Notes"), welche dem Beschwerdeführer als Gegenleistung für das Fahrzeug bezahlt werden sollten, zu 200 % besichert seien. Sodann wird im Prospekt erwähnt, dass das mittels Anleihen gesammelte Geld in den Kauf von Un- ternehmungen investiert werden sollte, welche man in der Folge an die Börse bringen wolle, was dann der K.________ PE ermögliche, den versprochenen Zins in Höhe von 7,25 % zu zahlen. Die in diesen Informationen enthaltenen Dokumente deckten sich demnach mit den Angaben, welche der Beschwerdeführer am 2. September 2017 beim Erstgespräch mit H.________ erhalten hatte und welche dieser am 4. September 2017 nochmals per E-Mail bestätigte (Vi act. 20/1/14). Der Beschwerdeführer durfte aufgrund der Zusicherungen von H.________ und des Beschuldigten sowie den Angaben im Prospekt und dem Term Sheet mithin davon ausgehen, dass die an der Frankfurter Börse kotierten Obligationen vorrangig und besichert waren. Diese Zusicherungen stellten sich in der Folge jedoch als falsch her- aus, was zumindest ein Hinweis dafür darstellt, dass dem Beschwerdeführer die betreffenden Dokumente aus Gründen der Täuschung zugestellt wurden. 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für seine Investition ab Juni 2019 keinen Zins mehr erhielt. Ausserdem wurden die Obligationen im Jahr 2021 von der Börse dekotiert und in der Folge nicht an den Beschwerdeführer zurückbezahlt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das K.________ Bonds II Plc Trustee Announcement vom 9. Dezember 2021 (Vi act. 20/1/32 ff.), woraus hervorgeht, dass die K.________ Bonds II Plc. die aus der Emission der Obligationen erhaltenen Gelder der G.________ AG als Darlehen zur Verfügung gestellt hat, welcher Kredit mit einem Pfand hätte besichert werden sollen, das bei einem "Default" der G.________ AG von der K.________ Bonds II Plc. hätte verwertet werden sollen. Ebenso geht aus diesem Announcement hervor, dass es sich bei der Pfand- gläubigerin um die K.________ O.________. mit dem Beschuldigten als einzigem Verwal- tungsrat handelte. Gemäss Announcement wurde das Pfand, als die K.________ Bonds II Plc im Jahr 2019 die Zinsen infolge des Konkurses der G.________ AG nicht mehr bezahlen konnte und das Pfand zur Schadloshaltung in Anspruch hätte nehmen sollen, an einen Drit- ten verkauft. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem Vermögen geschädigt und es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Vermögensschädigung eine Folge der möglicher- weise unwahren Versprechen des Beschuldigten betreffend die erwähnten Sicherheiten sein könnte. Möglicherweise war diese Vorgehensweise von Anfang an Teil eines betrügerischen Gesamtplans. 5.3 Zwar hätte der Beschwerdeführer im Handelsregister in Erfahrung bringen können, dass die G.________ AG nur mit CHF 50'000.00 kapitalisiert war. Zudem behauptet der Beschwerde- führer nicht, vom Beschuldigten einen Nachweis betreffend die Sicherheiten verlangt zu ha- ben. Tatsache ist aber, dass die dem Beschwerdeführer als Gegenleistung für das Fahrzeug übertragenen Obligationen an der Frankfurter Börse gehandelt wurden und das Geschäfts- modell der G.________ AG (Investitionen in privat gehaltene Unternehmen) jedenfalls nicht
Seite 8/11 per se als suspekt bezeichnet werden kann. Es gab für den Beschwerdeführer deshalb und aufgrund der Zusicherungen des Beschuldigten und von H.________, welche mit den beiden Dokumenten Prospekt und Term Sheet "I.________" bekräftigt wurden, keinen offensichtli- chen Grund zur Annahme, dass es sich dabei um ein unseriöses Geschäftsmodell handeln könnte. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte durch täuschendes Verhalten und mittels inhaltlich unwahrer Dokumente den Beschwerdeführer in die Irre ge- führt hat, weshalb ein arglistiges Verhalten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Angaben in den beiden Dokumenten hätte überprüfen sollen, sodass eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zumindest fraglich ist. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkun- den verübte Täuschung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3.3 m.H.). Ein Fall of- fensichtlicher oder klarer Straflosigkeit liegt daher nicht vor, weshalb eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs nicht erfolgen kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 6. Auch in Bezug auf den Sachverhalt "SPAC" begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung mit einer fehlenden Täuschung seitens des Beschuldig- ten. Der Beschwerdeführer habe auf das Konto der C.________ GmbH, hinter der wiederum der Beschuldigte stehe, ohne schriftliche bzw. rechtliche Grundlage EUR 350'000.00 über- wiesen. Es fehle daher insbesondere deshalb an einer arglistigen Täuschung, weil vom Be- schwerdeführer eine minimale Überprüfung der gemachten Angaben hätte erwartet werden dürfen. 6.1 Der Beschuldigte unterbreitete dem Beschwerdeführer am 29. März 2019 das Angebot für eine Investition als Sponsor einer Special Acquisition Company ("SPAC") im März 2019 (Vi act. 20/1/49 f.). Die Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 350'000.00 auf das Konto der C.________ GmbH bei der Bank R.________ erfolgten im April und Mai 2019, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch Zinsen für die Obligationen "K.________ Bonds II Plc M.________ Notes" im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Fahrzeuges er- hielt. Ziel der Investition wäre gewesen, mit dem von den Sponsoren und weiteren Investoren aufgebrachten Kapital eine neu gegründete SPAC an die Börse zu bringen, deren Zweck in der Durchführung eines Reverse Merger mit einer bis dahin privat gehaltenen, operativen Zielgesellschaft besteht, wodurch die Aktien der Zielgesellschaft kotiert werden. 6.2 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lassen sich der E-Mail des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 29. März 2019 sehr wohl Hinweise auf ein konkretes Projekt entnehmen. So sollte der vom Beschwerdeführer einbezahlte Betrag von der C.________ GmbH in eine börsenkotierte Gesellschaft investiert werden, welche einen Merger mit einer operativen Unternehmen anstrebt, damit dessen Anteile danach börslich gehandelt werden können. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer Sponsoren-Aktien an der SPAC erhalten sollen, welche ihm gemeinsam mit den anderen Sponsoren einen erheblichen Anteil an der fusionierten Einheit vermittelt hätte. In der Folge wurde aber der Betrag nie in eine SPAC in- vestiert und der Beschwerdeführer erhielt nie Sponsoren-Aktien. Es bestehen damit konkrete Hinweise dafür, dass der Betrag, welcher für den Beschwerdeführer hätte investiert werden
Seite 9/11 sollen, anderweitig verwendet und der Beschwerdeführer über den Verwendungszweck getäuscht wurde. 6.3 Darüber hinaus bestehen auch hier Hinweise dafür, dass der Beschuldigte arglistig getäuscht haben könnte. Es ist nicht ersichtlich, welche Überprüfungsmöglichkeiten dem Beschwerde- führer offengestanden haben sollen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die sich die Parteien per- sönlich kannten, sich schon mehrmals getroffen hatten und wie beim Projekt Porsche 911 Turbo Cabrio geschäftlich miteinander verkehrten. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls zum Zeitpunkt, als er im April und Mai 2019 die Überweisungen tätigte, keinen Grund, dem Beschuldigten zu misstrauen, waren doch die Zinszahlungen für das vorerwähnte Projekt bis Juni 2019 planmässig und ohne Verzögerung geflossen. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt daher auch in Bezug auf das Projekt SPAC nicht auf der Hand und es kann jedenfalls nicht von vornherein gesagt werden, dass eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes klarerweise nicht vorliegt. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf Art. 146 Abs. 1 StGB ist auch in diesem Punkt aufzuheben. 7. Der Beschwerdeführer beantragte in Bezug auf das Projekt SPAC ausserdem die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er hätte Sponsoren-Aktien an der SPAC erhalten sollen, was einem Kauf bzw. einer Zeichnung gleichkomme, weshalb eine Veruntreuung ausser Betracht falle. Der E-Mail des Beschuldigten an den Beschwerdeführer vom 29. März 2019 (vgl. Vi act. 20/1/49 f.) lässt sich entnehmen, dass der vom Beschwerde- führer einbezahlte Betrag in das Sponsoring eines SPAC investiert werden sollte. Eine sol- che Investition ist in der Folge nicht erfolgt, weshalb jedenfalls ein hinreichender Verdacht besteht, dass die dem Beschuldigten anvertrauten Vermögenswerte von diesem unrecht- mässig, möglicherweise für seinen eigenen Gebrauch, verwendet wurden. Demnach ist die Strafuntersuchung in Bezug auf den Sachverhalt "SPAC" auch betreffend den Tatbestand der Veruntreuung an die Hand zu nehmen. 8. Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, die zur Anzeige gebrachten Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung seien eindeutig nicht erfüllt. Vielmehr besteht ein hinreichen- der Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 9. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 9.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). 9.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren
Seite 10/11 nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 436 StPO N 4, je m.H.). 10. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Strafanzeige darum, dass diese Eingabe dem Be- schuldigten vor einer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht zugänglich gemacht werde, und dies auch nicht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren (Vi act. 2.1.13 f.). We- der aus den Untersuchungs- noch aus den Beschwerdeakten geht hervor, dass dem Be- schuldigten bisher etwas zugestellt werden konnte. In Nachachtung des Antrags des Be- schwerdeführers wird daher darauf verzichtet, den vorliegenden Beschluss dem Beschuldig- ten zukommen zu lassen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft vom 1. Februar 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 1'025.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 11/11 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: