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BS 2024 117

Zug OG · 2025-05-07 · Deutsch ZG

I. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1.

Am 22. Juli 2024 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zwei Strafanzeigen ein. Die eine richtete sich gegen

E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und beinhaltete den Vorwurf der üblen Nachrede,

Verleumdung und der Widerhandlung gegen das UWG (strafbare unlautere Herabsetzung).

Die zweite Strafanzeige betraf ein behauptetes strafbares Verhalten der F.________ AG,

C.________, im Sinne einer gleichartigen Widerhandlung gegen das UWG. Zur Begründung

führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes aus:

1.1

Die Beschuldigte habe am 8. Mai 2024 anlässlich der Generalversammlung der Beschwerde-

führerin in der G.________ in H.________ als Verwaltungsratspräsidentin der F.________

AG im Rahmen der Mitwirkungsrechte der Aktionäre von ihrem Fragerecht Gebrauch ge-

macht. Sie habe dabei u.a. einen Rechtsstreit zwischen den von ihr vertretenen Eigentümern

der I.________ und der Beschwerdeführerin erwähnt und in ihrem Votum verschiedene Vor-

würfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Danach habe die Beschuldigte das Thema ge-

wechselt und wörtlich ausgeführt: "Der A.________-Konzern hat zwecks Aufrechterhaltung

der Monopolstellung der ausländischen Teilhaber bzw. zur Verhinderung des Markteintritts

des I.________ ein sich auf alle Verwaltungszweige erstreckendes Korruptionsnetz aufge-

baut und er betreibt dieses weiter fortlaufend".

1.2

Die Beschuldigte habe – aus Sicht eines unbefangenen Teilnehmers der Generalversamm-

lung – dem A.________-Konzern Korruption und somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten

vorgeworfen. Diesen Ehrangriff bzw. Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens sei gegenüber

der Beschwerdeführerin (als Muttergesellschaft des A.________-Konzerns) erhoben worden,

welche als juristische Person beleidigungsfähig sei. Eine allfällige Einschränkung des Ehr-

schutzes im geschäftlichen Bereich komme nicht zum Tragen, da es um eine Beschuldigung

mit Bezug auf die Begehung einer Straftat gehe. Dadurch habe sich die Beschuldigte der

üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und auch des qualifizierenden Tatbestands der Ver-

leumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig gemacht.

1.3

In den Strafanzeigen wird weiter ausgeführt, durch ihre Äusserungen im Ramen der General-

versammlung hätten sich die Beschuldigte wie auch die F.________ AG, die gemäss Art. 11

i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG für das Verhalten ihrer Verwaltungsratspräsidentin verantwort-

lich sei, unrichtig wie auch herabsetzend über die Beschwerdeführerin geäussert. Zudem

habe die ehrverletzende Äusserung, welche die Beschuldigte mit direktem Vorsatz getätigt

habe, zugleich einen Bezug zum Wettbewerb gehabt, so dass ein gemäss Art. 23 UWG straf-

bares unlauteres Verhalten (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) gegeben sei.

2.

Mit Verfügung vom 7. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung

gegen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede, Verleumdung und Widerhandlung gegen

das UWG sowie das Verfahren gegen die F.________ AG betreffend Widerhandlung gegen

das UWG nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 120.00 wurden auf die

Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und

keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 2A 2024 1714 und 1715).

Seite 3/10

3.

Mit Eingabe vom 22. November 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung

Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erheben mit

folgenden Anträgen (act. 1):

1.

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und der Fall an die Staatsanwaltschaft zur

Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

4.

Die F.________ AG reichte am 6. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein. Sie führte darin

abschliessend aus, die Strafanzeige vom 24. Juli 2024 (recte: 22. Juli 2024 sei zu Recht

nicht an die Hand genommen worden (act. 5).

5.

Die Beschuldigte reichte am 11. Dezember 2024 ebenfalls eine Vernehmlassung ein, in wel-

cher sie sich vorab derjenigen der F.________ AG (welche ebenfalls von ihr unterzeichnet

worden war) anschloss. Die Beschuldigte führte schlussfolgernd aus, auch die gegen sie per-

sönlich erhobene Strafanzeige vom 24. Juli 2024 (recte: 22. Juli 2024) sei von der Staatsan-

waltschaft zu Recht nicht an die Hand genommen worden (act. 6).

6.

Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme schliesslich (innert erstreckter Frist; act.

4) am 19. Dezember 2024 ein und beantragte eine kostenpflichtige Abweisung der Be-

schwerde (act. 7). Beigeführt war eine Aktennotiz vom 21. November 2024, gemäss welcher

die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefoni-

sche Nachfrage hin eingestanden habe, dass die E. 3.2 der angefochtenen Verfügung

tatsächlich falsch verstanden werden könne, d.h. dass eine zweite Unterschrift auf der Voll-

macht fehle (act. 7/1).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die un- bestrittenermassen sowohl frist- wie auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon- krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Seite 4/10 Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Da- nach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom

E. 6 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

E. 6.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.

E. 6.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver- fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A. 20223, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A. 2014, Art. 436 StPO N 4, je m.H.). Die Beschwerdeführerin ist somit für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu entschädi- gen. Nachdem der Sachverhalt völlig unbestritten ist und die Sache in rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten beinhaltet, ist – ausgehend von einem geschätzten Aufwand von fünf Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % – ein leicht aufgerundeter Pauschalbetrag von CHF 1'150.00 angemessen. Zur Parteient-schä- Seite 9/10 digung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015).

E. 6.3 Der Beschuldigten und der F.________ AG, welche mit ihren Anträgen unterliegen, sind pra- xisgemäss keine Entschädigungen für ihre Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Be- schluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3). Sie haben im Übrigen auch keine solchen beantragt. Beschluss

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug vom 7. November 2024 (Verfahren 1A 2024 1714 und 1A 2024 1715) aufgehoben.
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleis- tete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1’150.00 aus der Staats- kasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 10/10
  5. Mitteilung an: - Parteien - Beschuldigte E.________ - Beschuldigte F.________ AG - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Beschwerdeabteilung

BS 2024 117

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber C. Schwegler

Beschluss vom 7. Mai 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme

Seite 2/10

Sachverhalt

1.

Am 22. Juli 2024 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zwei Strafanzeigen ein. Die eine richtete sich gegen

E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und beinhaltete den Vorwurf der üblen Nachrede,

Verleumdung und der Widerhandlung gegen das UWG (strafbare unlautere Herabsetzung).

Die zweite Strafanzeige betraf ein behauptetes strafbares Verhalten der F.________ AG,

C.________, im Sinne einer gleichartigen Widerhandlung gegen das UWG. Zur Begründung

führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes aus:

1.1

Die Beschuldigte habe am 8. Mai 2024 anlässlich der Generalversammlung der Beschwerde-

führerin in der G.________ in H.________ als Verwaltungsratspräsidentin der F.________

AG im Rahmen der Mitwirkungsrechte der Aktionäre von ihrem Fragerecht Gebrauch ge-

macht. Sie habe dabei u.a. einen Rechtsstreit zwischen den von ihr vertretenen Eigentümern

der I.________ und der Beschwerdeführerin erwähnt und in ihrem Votum verschiedene Vor-

würfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Danach habe die Beschuldigte das Thema ge-

wechselt und wörtlich ausgeführt: "Der A.________-Konzern hat zwecks Aufrechterhaltung

der Monopolstellung der ausländischen Teilhaber bzw. zur Verhinderung des Markteintritts

des I.________ ein sich auf alle Verwaltungszweige erstreckendes Korruptionsnetz aufge-

baut und er betreibt dieses weiter fortlaufend".

1.2

Die Beschuldigte habe – aus Sicht eines unbefangenen Teilnehmers der Generalversamm-

lung – dem A.________-Konzern Korruption und somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten

vorgeworfen. Diesen Ehrangriff bzw. Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens sei gegenüber

der Beschwerdeführerin (als Muttergesellschaft des A.________-Konzerns) erhoben worden,

welche als juristische Person beleidigungsfähig sei. Eine allfällige Einschränkung des Ehr-

schutzes im geschäftlichen Bereich komme nicht zum Tragen, da es um eine Beschuldigung

mit Bezug auf die Begehung einer Straftat gehe. Dadurch habe sich die Beschuldigte der

üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und auch des qualifizierenden Tatbestands der Ver-

leumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig gemacht.

1.3

In den Strafanzeigen wird weiter ausgeführt, durch ihre Äusserungen im Ramen der General-

versammlung hätten sich die Beschuldigte wie auch die F.________ AG, die gemäss Art. 11

i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG für das Verhalten ihrer Verwaltungsratspräsidentin verantwort-

lich sei, unrichtig wie auch herabsetzend über die Beschwerdeführerin geäussert. Zudem

habe die ehrverletzende Äusserung, welche die Beschuldigte mit direktem Vorsatz getätigt

habe, zugleich einen Bezug zum Wettbewerb gehabt, so dass ein gemäss Art. 23 UWG straf-

bares unlauteres Verhalten (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) gegeben sei.

2.

Mit Verfügung vom 7. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung

gegen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede, Verleumdung und Widerhandlung gegen

das UWG sowie das Verfahren gegen die F.________ AG betreffend Widerhandlung gegen

das UWG nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 120.00 wurden auf die

Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und

keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 2A 2024 1714 und 1715).

Seite 3/10

3.

Mit Eingabe vom 22. November 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung

Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erheben mit

folgenden Anträgen (act. 1):

1.

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und der Fall an die Staatsanwaltschaft zur

Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

4.

Die F.________ AG reichte am 6. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein. Sie führte darin

abschliessend aus, die Strafanzeige vom 24. Juli 2024 (recte: 22. Juli 2024 sei zu Recht

nicht an die Hand genommen worden (act. 5).

5.

Die Beschuldigte reichte am 11. Dezember 2024 ebenfalls eine Vernehmlassung ein, in wel-

cher sie sich vorab derjenigen der F.________ AG (welche ebenfalls von ihr unterzeichnet

worden war) anschloss. Die Beschuldigte führte schlussfolgernd aus, auch die gegen sie per-

sönlich erhobene Strafanzeige vom 24. Juli 2024 (recte: 22. Juli 2024) sei von der Staatsan-

waltschaft zu Recht nicht an die Hand genommen worden (act. 6).

6.

Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme schliesslich (innert erstreckter Frist; act.

4) am 19. Dezember 2024 ein und beantragte eine kostenpflichtige Abweisung der Be-

schwerde (act. 7). Beigeführt war eine Aktennotiz vom 21. November 2024, gemäss welcher

die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefoni-

sche Nachfrage hin eingestanden habe, dass die E. 3.2 der angefochtenen Verfügung

tatsächlich falsch verstanden werden könne, d.h. dass eine zweite Unterschrift auf der Voll-

macht fehle (act. 7/1).

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei-

lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die un-

bestrittenermassen sowohl frist- wie auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich

einzutreten.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver-

haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Be-

schwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie

verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige

ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs-

sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.

Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die kon-

krete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist.

Seite 4/10

Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf-

anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro-

zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde

ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus

dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Da-

nach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge-

hen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen

über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom

6. Januar 2025 E. 2.1 sowie 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 je mit Hinweisen).

3.

Frage der Gültigkeit der Strafanzeigen (formelle Begründung der Nichtanhandnahme)

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme in erster Linie damit, dass seitens

der Beschwerdeführerin keine gültigen Strafanzeigen eingereicht worden seien. So habe

J.________, Group Head of HR der A.________ AG, Rechtsanwalt B.________ beauftragt,

Strafanzeige gegen E.________ und die F.________ AG zu erstatten. Dieser sei im Han-

delsregister als kollektiv Zeichnungsberechtigter eingetragen, weshalb die fragliche Voll-

macht an Rechtsanwalt B.________ von einer weiteren zeichnungsberechtigen Person hätte

mitunterzeichnet werden müssen. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern J.________ als

Group Head of HR intern mit der Wahrung der infrage stehenden Persönlichkeitsinteressen

überhaupt betraut gewesen sei. Diese Nichteinhaltung der privatrechtlichen Unterschriftenre-

gelung führe dazu, dass der einzig von einem Generaldirektor mandatierte Rechtsanwalt

nicht gültig Strafanzeige eingereicht habe (Beilage 3 zu act. 1 S. 2).

3.2

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Vollmacht an Rechtsanwalt B.________ sei

durch J.________, Group Head of HR der A.________ AG, und K.________, Head of Group

Intellectual Property der A.________ AG, unterzeichnet worden. Beide seien gemäss Han-

delsregister Zeichnungsberechtigte mit Kollektivunterschrift zu zweien. Somit liege eine gül-

tige Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes vor. Zudem seien vorliegend die beiden Genann-

ten als kollektiv Zeichnungsberechtigte und nicht als Handlungsbevollmächtigte zu qualifizie-

ren. Während sich die Vertretungsbefugnisse eines Handlungsbevollmächtigten gemäss

Art. 462 Abs. 1 OR auf diejenigen Handlungen beschränkten, welche üblicherweise im Rah-

men der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfielen, sei ein Zeichnungsbe-

rechtigter eine Person, die durch eine entsprechende Ermächtigung befugt sei, für das Unter-

nehmen zu handeln, insbesondere in dessen Namen rechtsverbindliche Erklärungen abzuge-

ben oder Dokumente zu unterzeichnen. Sei im Handelsregister eine "Kollektivunterschrift zu

zweien" vermerkt, könne die genannte Person die Gesellschaft vollständig vertreten. Dafür

sei jedoch erforderlich, dass sie dies gemeinsam mit einer weiteren Person tue, die ebenfalls

im Handelsregister als zeichnungsberichtigt eingetragen sei; die Ermächtigung des Zeich-

nungsberechtigten gehe also deutlich weiter. Sodann erfolgt der Hinweis auf verschiedene

Lehrmeinungen und wird gefolgert, dass auch gemäss diesen zwischen einem bloss Hand-

lungsbevollmächtigten und einem Zeichnungsberechtigten zu unterscheiden sei. Eine im

Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Person sei nach der Rechtsprechung

Organ und somit nicht nur Stellvertreter, sondern Bestandteil der Gesellschaft. J.________

und K.________ hätten die unbeschränkte Befugnis und somit auch die Rechtsmacht ge-

habt, im fraglichen Umfang für die Beschwerdeführerin zu handeln (act. 1 S. 4 f.).

Seite 5/10

3.3

Die Staatsanwaltschaft stellte sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass ein

Teil der vorerwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar zutreffend sei. Dies än-

dere aber nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine Ehrverletzung zum Nachteil

der A.________ AG zur Anzeige gebracht worden sei und folglich die Vollmacht nach ihrer

Ansicht von einem Organ der Gesellschaft hätte unterzeichnet werden müssen. K.________

sei dies als Zeichnungsberechtigter nicht (act. 7 S. 2).

3.4

Sowohl die Beschuldigte wie auch die F.________ AG äusserten sich nicht zu diesem The-

menbereich des Beschwerdeverfahrens.

3.5

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Er kann die

Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern oder Dritten übertragen (Art. 781 Abs. 2

OR). Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. o der Handelsregisterverordnung (HRegV) müssen bei Akti-

engesellschaften im Handelsregister u.a. die zur Vertretung berechtigten Personen (Zeich-

nungsberechtigte) eingetragen sein. Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen

können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der

Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Eine Beschränkung dieser Vertre-

tungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im

Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der

Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung

der Gesellschaft (Art. 718a Abs. 2 OR). Dies hat zur Folge, dass im Handelsregister als

zeichnungsberechtigt eingetragene Personen die Gesellschaft umfassend und grundsätzlich

uneingeschränkt vertreten können. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt,

unterscheidet sich eine solch konstituierte Vertretungsbefugnis (Organvertretungsmacht) von

den kaufmännischen Bevollmächtigungen (Prokura und Handlungsvollmacht). Somit sind die

von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheide in der Tat nicht einschlägig.

Nachdem J.________ (als Generaldirektor) und K.________ (als Zeichnungsberechtigter)

zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung unbestrittenermassen im Handelsregister des Kantons

Zug mit einer Zeichnungsberechtigung "Kollektivunterschrift zu zweien" eingetragen waren

(vgl. Beilage 7 zu act. 1), waren sie auch berechtigt, qua Organvollmacht die Beschwerdefüh-

rerin umfassend zu vertreten, für diese gegenüber Dritten zu handeln und somit auch einen

Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, die zur Diskussion stehenden Strafanzeigen einzureichen.

Die von der Staatsanwaltschaft aus formellen Gründen verfügte Nichtanhandnahme der

Strafanzeigen hält somit einer näheren Betrachtung nicht stand.

4.

Eventualbegründung der Nichtanhandnahme

4.1

Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Rah-

men einer Eventualbegründung zusätzlich aus, juristischen Personen stehe nach geltender

Lehre und Rechtsprechung zumindest in jenen Fällen, in welchen die inkriminierte Äusserung

gegenüber Dritten getätigt worden sei und so die äussere Geltung der Persönlichkeit der Ge-

sellschaft tangiert werde, die strafrechtlich geschützte Ehre zu. Eine juristische Person könne

indes nicht durch ein eigenes Organ Opfer einer Ehrverletzung sein. Die Beschwerdeführerin

sei eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR, deren oberstes Organ die Generalversamm-

lung der Aktionäre sei (Art. 698 Abs. 1 OR) und aus sämtlichen Aktionären bestehe. Die Be-

schuldigte sei am 8. Mai 2024 als Verwaltungsratspräsidentin der F.________ AG an der Ge-

Seite 6/10

neralversammlung der A.________ AG anwesend gewesen und habe deren Aktionärsrechte

wahrgenommen (die F.________ AG habe zu diesem Zeitpunkt 1'764 Aktien gehalten).

Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung verlange,

dass die Beschuldigung oder Verdächtigung gegenüber "jemanden" bei "einem anderen" er-

folgt sei. Aktionäre bildeten die Generalversammlung und diese könne als Organ einer Ge-

sellschaft nicht dieselbe Gesellschaft in der Ehre verletzen, so wie auch eine natürliche Per-

son sich selber nicht in der Ehre verletzen könne. Die Beschuldigte habe als Vertreterin der

F.________ AG das Wort ergriffen, welche Aktionärin der Beschwerdeführerin sei. Folglich

könne sich letztere nicht selber in der Ehre verletzt haben. Aus diesem Grund seien die Tat-

bestände der üblen Nachrede und Verleumdung nicht erfüllt und sei das Verfahren nicht an

die Hand zu nehmen. Das Gesagte gelte auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23

UWG. Das oberste Organ einer Gesellschaft könne sich nicht selber herabsetzen und auf

diese Weise den Wettbewerb verfälschen (Beilage 3 zu act. 1 S. 3).

4.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, sowohl Aktionäre

als auch Aktionärsvertreter seien im Hinblick auf die Gesellschaft, an der die Aktien gehalten

würden oder deren Aktionäre sie verträten, Dritte. Wohl vermöchten Handlungen der Genera-

lversammlung als Organ der Gesellschaft deren Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen.

Von Handlungen der Generalversammlung seien aber solche eines Aktionärs oder eine Akti-

onärin (oder deren Vertretungen) abzugrenzen. Die Aktionäre hätten zwar Mitwirkungsrechte,

seien aber (selbst in der Summe) nicht die Generalversammlung. Nicht die Willenserklärung

eines Aktionärs, sondern erst das Resultat des kollektiven Vorgangs sei als Handlung der

Generalversammlung zu werten. Als Argumentum a majore ad minus sei dies auch auf das

Meinungsäusserungsrecht anwendbar und folglich die Äusserung eines einzelnen Aktionärs

nicht als Handlung der Gesellschaft, sondern als selbständiger (Rechts-)Akt zu qualifizieren.

Somit liege im Fall der Beschuldigten kein Organhandeln vor, sondern ein eigenständiger,

unabhängiger Beitrag eines Dritten. Dass ihr Handeln im Rahmen der Generalversammlung

erfolgt sei, mache dieses nicht zu einem solchen eines Gesellschaftsorgans. Nachdem an

der Generalversammlung auch andere Aktionäre und weitere Dritte (z.B. Pressevertreter) an-

wesend gewesen seien, sei die Äusserung der Beschuldigten auch aus diesem Grund ge-

genüber "jemandem" bzw. "einem anderen" erfolgt. Eine Generalversammlung bilde keinen

rechtsfreien Raum, in welchem einzelne Aktionäre der Gesellschaft kriminelle Machenschaf-

ten nachsagen könnten, insbesondere wenn sie selbst wüssten, dass sie damit die Unwahr-

heit sagten (act. 1 S. 8-11).

4.3

Die Beschuldigte führt – für sich selbst wie auch für die F.________ AG – im Wesentlichen

aus, die Generalversammlung sei bekanntlich das Organ, in welchem die Aktionäre ihren

Willen zum Ausdruck brächten, aber auch andere Rechte ausübten. Anlässlich einer Genera-

lversammlung ihm Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte handelnde Aktionäre seien Teil des

Organs Generalversammlung, gleich wie die einzelnen Mitglieder beim Organ Verwaltungs-

rat. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Zitate liessen sich nicht im von ihr ge-

wünschten Sinne verstehen. So gehe es beim einen um Verträge zwischen einem Aktionär

und der Gesellschaft, nicht aber um die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten. Im weite-

ren werde lediglich festgesellt, dass die Aktiengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit

besitze, welche von derjenigen der Aktionäre zu unterscheiden sei. Dies sei ein juristischer

Gemeinplatz. Zu den Mitgliedschaftsrechten der Aktionäre im Rahmen einer Generalver-

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sammlung gehöre auch das Diskussions- und Debattenrecht (auch Rederecht). Solange die

Meinungsäusserung einen Bezug zu Gesellschaftsangelegenheiten habe, handle der Aktio-

när als Teil des Organs Generalversammlung, unabhängig davon, ob es in diesem Zusam-

menhang zu einer Beschlussfassung komme. Deshalb seien ihre Ausführungen vom 8. Mai

2024 (welche sie im Übrigen nicht als Privatperson, sondern als Verwaltungsratspräsidentin

der F.________ AG und somit im Sinne der geltenden Realitätstheorie als deren Organ

getätigt habe) als Organtätigkeit der Generalversammlung der Beschwerdeführerin zu qualifi-

zieren bzw. in Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte erfolgt. Sie hätten eine Gesellschaftsan-

gelegenheit betroffen und seien deshalb durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Da

die Generalversammlung als Organ auch Teil der Beschwerdeführerin sei, könne sich diese

nicht selbst herabsetzen und unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handeln. Beide

Strafanzeigen vom 24. Juli 2024 seien daher von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht an

die Hand genommen worden (act. 5 und 6).

4.4

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen vom 22. Juli 2024

einzig mit dem Argument, die Beschwerdeführerin könne sich durch das Votum einer Aktio-

närin/eines Aktionärs im Rahmen einer Generalversammlung nicht selbst in der Ehre verlet-

zen bzw. im Wirtschaftsleben herabsetzen, begründet werden kann.

4.4.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR)

und hat als solches umfassende unübertragbare Befugnisse (Abs. 2 und 3). Sie setzt sich

aus den teilnehmenden Aktionären oder deren Vertretern zusammen. Aktionär ist, wer mit

mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist (Art. 620 Abs. 3 OR). Die Aktionäre

üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Ab-

nahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der

Generalversammlung aus (Art. 689 Abs. 1, 689a Abs. 1 und 689b Abs. 1 OR). Zu den Mitwir-

kungsrechten gehört auch das Recht der Aktionäre, an der Generalversammlung u.a. vom

Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697

Abs. 1 OR) und – ohne dass dies im Gesetz explizit aufgeführt ist – das Recht, sich zu den

traktandierten Verhandlungsgegenständen zu äussern (Meinungsäusserungs- bzw. Rede-

recht/Debattierrecht).

4.4.2 Die Beschuldigte äusserte sich an der Generalversammlung vom 8. Mai 2024 unbestrittener-

massen als Vertreterin der F.________ AG, welche 1’764 Aktien der Beschwerdeführerin be-

sass und somit als Aktionärin gilt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann aus

dem Umstand, dass die Gemeinschaft der Aktionäre die Generalversammlung bildet, nicht

geschlossen werden, dass dadurch jeder teilnehmende und sich zu einer Gesellschaftsange-

legenheit äussernde Aktionär bereits als Teil des obersten Organs der Gesellschaft gilt und

vor allem für dieses handelt. Als Handlungen der Generalversammlung gelten erst formelle

Beschlüsse, welche einer Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen bedürfen und – Universal-

versammlungen vorbehalten – nur zu gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen

gefasst werden können (Art. 703 Abs. 1 und Art. 704b OR). Folglich ist der Schluss der

Staatsanwaltschaft, wonach das vorgetragene inkriminierte Votum der Beschuldigten eine

allfällige Ehrverletzung oder einer unlauteren Herabsetzung der Beschwerdeführerin durch

sich selbst bedeuten würde, unzutreffend.

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4.4.3 Hinzu kommt Folgendes: Bei allen persönlichen Mitgliedschaft- bzw. Mitwirkungsrechten

handelt es sich um solche, welche den Aktionären gegenüber der Gesellschaft zustehen. Die

Wahrnehmung eines solchen eigenen Rechts im Rahmen der Generalversammlung kann da-

her bereits begriffslogisch nicht gleichzeitig als Handlung des obersten Organs und somit der

Gesellschaft selbst qualifiziert werden. Wäre dies anders, so könnte den Aktionären an der

Generalversammlung z.B. auch kein Fragerecht zugestanden werden, da eine Gesellschaft

sich nicht selbst Fragen stellen kann. Auch daraus erhellt ohne Weiteres, dass die Begrün-

dung der Staatsanwaltschaft keinen Bestand haben kann.

5.

Aufgrund des Vorgesagten lässt sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt-

schaft vom 7. November 2024 mit keiner der zwei darin aufgeführten Begründungen rechtfer-

tigen. Da überdies selbst die Staatsanwaltschaft zu Recht anerkennt, dass juristischen Per-

sonen nach geltender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine strafrechtlich ge-

schützte Ehre zusteht und die zum Gegenstand der Strafanzeigen gemachten und im Rah-

men des Beschwerdeverfahrens unbestritten gebliebenen Äusserungen der Beschuldigten

ohne Weiteres einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich möglicher Ehrverletzungsdelikte

(sowie auch einer Widerhandlung gegen das UWG) begründen, ist die angefochtene Verfü-

gung vollumfänglich aufzuheben.

6.

Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

6.1

Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz

einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4

StPO). Im vorliegenden Fall wird der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Verfah-

ren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwer-

deverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.

6.2

Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelver-

fahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO).

Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO,

d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz

fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren

nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach

Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf-

prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank,

Basler Kommentar, 3.A. 20223, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A. 2014, Art. 436 StPO

N 4, je m.H.).

Die Beschwerdeführerin ist somit für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu entschädi-

gen. Nachdem der Sachverhalt völlig unbestritten ist und die Sache in rechtlicher Hinsicht

keinerlei Schwierigkeiten beinhaltet, ist – ausgehend von einem geschätzten Aufwand von

fünf Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % –

ein leicht aufgerundeter Pauschalbetrag von CHF 1'150.00 angemessen. Zur Parteient-schä-

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digung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des

Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug

vom 29. Juli 2015).

6.3

Der Beschuldigten und der F.________ AG, welche mit ihren Anträgen unterliegen, sind pra-

xisgemäss keine Entschädigungen für ihre Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Be-

schluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15.

November 2024 E. 5.3). Sie haben im Übrigen auch keine solchen beantragt.

Beschluss

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt-

schaft des Kantons Zug vom 7. November 2024 (Verfahren 1A 2024 1714 und 1A 2024

1715) aufgehoben.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00 Gebühren

CHF

40.00 Auslagen

CHF

840.00 Total

und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleis-

tete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1’150.00 aus der Staats-

kasse entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach

Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift-

lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der

Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

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5.

Mitteilung an:

-

Parteien

-

Beschuldigte E.________

-

Beschuldigte F.________ AG

-

Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

C. Schwegler

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am: